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ENERGIE-CHRONIK |
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zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
mit den Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, das der Bundestag am 30. November 2018 beschloss (181101)
mit den Änderungen zur Umsetzung der EU-Gasrichtlinie 2019/692, die der Bundestag am 13. November 2019 beschloss (in kursiv jene Passagen des neu gefaßten Textes, die in § 28b aufgrund der Beschlussempfehlung geändert bzw. gestrichen wurden). (191101)
mit den Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften, das der Bundestag am 5. November 2020 beschloss (201102)
mit den Änderungen durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften, das der Bundestag am 28. Januar 2021 beschloss (210103)
mit den Änderungen durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht, den das Bundeskabinett am 10. Februar 2021 beschloss (210201)
Nichtamtliche Arbeitsfassung (enthält nicht sämtliche Änderungen
seit Juli 2017)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 1a Grundsätze des Strommarktes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 4a Zertifizierung und Benennung des
Betreibers eines Transportnetzes
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
nachträgliche Versehung mit Auflagen
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung
von Daten
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen,
Verschwiegenheitspflichten
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 6a Verwendung von Informationen
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und
Betreibern von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen
§ 7 Rechtliche Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern
§ 7a Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern
Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
§ 7c Ausnahme für Ladepunkte
für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen,
Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal
integrierten Unternehmen
§ 10c Unabhängigkeit des Personals und der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und
Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen,
Vermarktungsverbot, Festlegungskompetenz
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
§ 12 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
Verordnungsermächtigung
§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen
§ 12c Prüfung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans
durch die Regulierungsbehörde
§ 12d Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
§ 12e Bundesbedarfsplan
§ 12f Herausgabe von Daten
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung
§ 13b Stilllegungen von Anlagen
§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
§ 13d Netzreserve
§ 13e Kapazitätsreserve
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 13j Festlegungskompetenzen
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung;
Verordnungsermächtigung
§ 14b Steuerung von vertraglichen Abschaltvereinbarungen,
Verordnungsermächtigung
§ 14c Marktgestützte Beschaffung
von Flexibilitätsdienstleistungen im Verteilernetz
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung,
Festlegungskompetenz
§ 14e Gemeinsame Internetplattform, Festlegungskompetenz
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 15a Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
§ 15b Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Prüfung und Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie
Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und
des Flächenentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder
Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an
Windenergieanlagen auf See
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
§ 19a Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Netzzugang, Messstellenbetrieb
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 20a Lieferantenwechsel
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente
Leistungserbringung, Verordnungsermächtigung
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
§ 23b Veröffentlichungen der
Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
§ 23c Veröffentlichungspflichten
der Netzbetreiber
§ 23d Verordnungsermächtigung
zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen, Entgelten
für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;
Verordnungsermächtigung
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im
Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu
Speicheranlagen Gasspeicheranlagen
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen; Verordnungsermächtigung
§ 28a Neue Infrastrukturen
§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland
und einem Drittstaat
§ 28c Technische Vereinbarungen über
den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen
§ 28d Anwendungsbereich
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
§ 28i Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung
von Wasserstoffnetzen
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
§ 28m Entflechtung
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, Verordnungsermächtigung
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang,
Verordnungsermächtigung
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
§ 28q Bericht zu erstmaliger Erstellung des Netzentwicklungsplans
Wasserstoff.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines
Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der
Regulierungsbehörde
§ 32 Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring und
ergänzende Informationen
Teil 4
Energielieferung an
Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen,
Tarife ; Festlegungskompetenz
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden,
Verordnungsermächtigung Letztverbrauchern
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige
und dynamische Stromtarife
§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb
der Grundversorgung, Verordnungsermächtigung
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender
Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern
einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen,
Verordnungsermächtigung
§ 42a Mieterstromverträge
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhörungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 43i Überwachung
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 43l Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschädigungsverfahren
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen, Verordnungsermächtigung
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit
Erdgas
§ 53b (weggefallen) Meldepflicht
gegenüber der Europäischen Kommission
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
Verordnungsermächtigung
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach
Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen
Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten,
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen
Kommission
§ 57a Überprüfungsverfahren
§ 57b Zuständigkeit für
regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und Mitteilungen
in Strafsachen
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den
Regulierungsbehörden
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 68a Zusammenarbeit mit der
Staatsanwaltschaft
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der
Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und
der aufschiebenden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen
Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im
gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen
Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der
Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für
mehrere Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der
Regulierungsbehörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen
der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
§ 110 Geschlossene Verteilernetze
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 111a Verbraucherbeschwerden
§ 111b Schlichtungsstelle,
Verordnungsermächtigung
§ 111c Zusammentreffen von
Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 9a
Transparenz
§ 111d Einrichtung einer nationalen
Informationsplattform
§ 111e Marktstammdatenregister
§ 111f Verordnungsermächtigung zum
Marktstammdatenregister
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur Einführung einer
Anreizregulierung
§ 112b Bericht der Bundesnetzagentur
zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten
auf Wasserstoffleitungen
§ 113b Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan
Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen;
Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
§ 117b Verwaltungsvorschriften
§ 118 Übergangsregelungen
§ 118a (weggefallen) Übergangsregelung
zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
§ 118b (weggefallen) Übergangsregelung zur
Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines Betreibers von Übertragungsnetzen,
Festlegungskompetenz
§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“
§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung;
Übergangsregelung
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und
Ziele des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche,
effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit
mit Elektrizität, und Gas
und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze
dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und
unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und
Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten
leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von
Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und
Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet
der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der
leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
1.die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche
Marktmechanismen zu stärken,
2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an
den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich,
netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt
werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu
gewährleisten, und
4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die
Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem
Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
§ 1a
Grundsätze des Strommarktes
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen
Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am
Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale Bedeutung
für die Gewährleistung der Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen
die Bilanzkreistreue der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage
hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und flexiblen Erzeugungsanlagen,
Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung
des Wärme- und des Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration
der Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das Elektrizitätsversorgungssystem
sollen die Kosten der Energieversorgung verringern, die Transformation zu einem
umweltverträglichen, zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem
ermöglichen und die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter Berücksichtigung
des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
der Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes sollen eine
stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen Strommärkte und eine
stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den europäischen Strommärkten,
insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden
Staaten sowie dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt
werden. Es sollen die notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung
und der grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte
und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert werden.
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes
zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Abrechnungsinformationen Informationen, die
üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern
zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung
selbst,
1a. Aggregatoren natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheit eines Energieversorgungsunternehmens,
die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer
Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie
auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden
1. 1b. Ausgleichsleistungen
Dienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten
und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt
wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1a. 1c. Ausspeisekapazität
im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem
Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht
werden kann,
1b. 1d. Ausspeisepunkt
ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen
werden kann,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz-
oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung
großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten,
oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das
deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes
Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen
aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6 . Betreiber von Gasspeicheranlagen natürliche
oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas
wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
6. 7. Betreiber
von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die Gasversorgungsnetze betreiben,
7. 8. Betreiber
von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich
unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für
den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
8. 9. Betreiber
von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe
der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung
von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich
sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen natürliche oder juristische Personen
oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer
Speicheranlage verantwortlich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische Personen
oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens,
die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen,
10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
die Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und
TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen natürliche oder juristische
Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen natürliche oder
juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten
eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff
wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich
sind,
10a. 10d Bilanzkreis
im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von
Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen
und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von
Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10b. 10e Bilanzzone
im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte
einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10c. 10f Biogas
Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff,
der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan,
wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte
Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren
Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009,
S. 16) stammen,
11. dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz angeschlossene
verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung
mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet,
oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner
Kunden,
13. Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung
des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines
Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in
dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe
aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14. Energie Elektrizität und
Gas, Gas und Wasserstoff soweit sie
zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15. Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung
oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen
dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der
Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a. Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs
I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG
und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145
vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden
Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität
oder Gas bezogen ist,
15b. Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses
zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung,
Energietransport und Energienutzung,
15c. Energielieferant Gaslieferant oder Stromlieferant,
15d. Energiespeicheranlagen Anlagen, die elektrische Energie zum Zwecke
der elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Zwischenspeicherung
verbrauchen und als elektrische Energie erzeugen oder in einer anderen Energieform
wieder abgeben,
16. Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze
über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen
im Sinne der Nummern 24a und 24b,
sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung Energieversorgungsnetze,
die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung
nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung
feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich
für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen,
die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an
einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der
Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a. Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität
oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b. Erlösobergrenze Obergrenzen der zulässigen
Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18b. 18c. erneuerbare
Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18c. 18d. Erzeugungsanlage
Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18d. europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs
Norwegen,
19. Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz,
mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie,
wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch
Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das
durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung
hergestellt worden ist,
19b. Gaslieferant natürliche und juristische
Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von
Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c. Gasspeicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen
sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19c.
19d. Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten Fernleitungen
zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis
zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses
Mitgliedstaates,
20. Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze,
Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung
und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen
gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung
und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener
Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen,
die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
21. Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von
Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen,
die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes,
in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a. H-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz
zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden
nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder
gewerbliche Zwecke kaufen,
23. Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes
erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von
Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen
erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen,
jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen
für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a. Kleinstunternehmen ein Unternehmen, das
weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen
Jahresbilanzsumme 2 Millionen Euro nicht überschreitet,
24. Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie
kaufen,
24a. Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei
der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher
im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei
und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen
zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden
sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb
des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich
dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz
dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher
im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei
und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c L-Gasversorgungsnetz ein Gasversorgungsnetz
zur Versorgung von Kunden mit L-Gas.
24e. Landstromanlagen die Gesamtheit der technischen
Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung,
der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen,
die
a) sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem
Hafen befinden und
b) ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Seeschiffen dienen,
25. Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie
für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile
und der Strombezug für Landstromanlagen steht
dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen gleich,
26. LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur
Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen
sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung
und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die
Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26b. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen,
26c. Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe
der Daten an die Berechtigten,
27. Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern
2 bis 7 und 10 2 bis
5, 7 und 8, 10 und 10a,
28. Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in
ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs-
und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a. neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005
in Betrieb genommen worden ist,
29b. oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein
Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c. örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung
von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe
oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen
Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet
abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs.
1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches
Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30. Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,
für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber
von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports
elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31. Speicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich
des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch
Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
31. Selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-dungsleitungen
Betreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein,
oder
b) mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates
vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
(ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a. Stromlieferant natürliche und juristische Personen, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf dem Vertrieb von Elektrizität
zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifen einen Stromliefervertrag
mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten,
einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen
widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen
Marktes entsprechen,
31a. 31c. Teilnetz
im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber,
in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten
flexibel nutzen kann,
31b. 31d. Transportkunde
im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung
eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31c. 31e. Transportnetzbetreiber
jeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31d. 31f Transportnetz
jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs-
und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen
zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht
die Belieferung der Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie
genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist
und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung
und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a. Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie Personen,
die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf
Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem
vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich
vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten,
34. Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert
oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze
dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen,
die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind,
oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
36. Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung
von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer
oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von
Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden
zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung
von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über
die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein in der
Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder
eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels
3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über
die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.
1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende
Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich mindestens eine der
Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung
oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen
Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig
eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a. volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen
und aus solarer Strahlungsenergie,
38b. vollständig
integrierte Netzkomponenten Netzkomponenten, die in das Übertragungs-
oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen,
und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen
Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement
dienen,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von
Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens
ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen
zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen
Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von
Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a. Wasserstoffnetz
ein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das
von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter,
schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt
ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht,
dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport
von Wasserstoff nebst alle dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere
Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur
Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b. Wasserstoffspeicheranlagen eine einem Energieversorgungsunternehmen
gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff,
mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40. Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum
31. März des Folgejahres.
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener
Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt
ist.
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung
entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten
nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses
Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann
auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen
Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz
oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach
§ 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz
1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen
vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund
im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt
werden.
§ 4a Zertifizierung und
Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde.
Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder
des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission
oder von Amts wegen eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen
Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung
auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des Transportnetzbetreibers,
wenn der Transportnetzbetreiber nachweist, dass er entsprechend den Vorgaben
der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies
erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder
der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten
ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen Entscheidungsentwurf und übersendet
diesen unverzüglich der Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme.
Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung
des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach Absatz 2 zur
Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der Stellungnahme
der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist des Artikels
3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden
Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 15) Artikels 51 Absatz 1
der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitäts-binnenmarkt (ABl. L 158 vom
14.6.2019, S. 54) oder des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36, L 229 vom
1.9.2009, S. 29), ohne dass der Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen
Kommission zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische
Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die Regulierungsbehörde
diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung. Die Entscheidung wird zusammen
mit der Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
in nicht personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde
innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der betreffende Transportnetzbetreiber
bis zu einer Entscheidung der Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur
ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber benannt. Die Regulierungsbehörde
teilt der Europäischen Kommission die Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen
Systembetreibers im Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen
Kommission.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel
3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 Artikel
51 der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 bleiben unberührt.
§ 4b Zertifizierung in Bezug
auf Drittstaaten
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer, der
von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Staaten, die nicht
der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten),
allein oder gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die Regulierungsbehörde
dies der Europäischen Kommission mit. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer
haben den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der Regulierungsbehörde
zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer von einer
oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam
kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der
§§ 10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie feststellt,
dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder
Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union nicht
gefährdet. Der Antragsteller hat mit der Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich
beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen
auf die Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der Regulierungsbehörde
binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen
nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die Erteilung der Zertifizierung die
Sicherheit der Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland
und der Europäischen Union gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen
auf die Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem Drittstaat,
die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittstaaten,
dem die Union als Vertragpartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit
behandelt werden, erwachsen;
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber diesem
Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen Abkommen erwachsen,
soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen, und
3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Zertifizierung des
Betriebs eines
Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob der Transportnetzbetreiber
oder der Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der
§§ 10 bis 10e genügt und eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der
Europäischen Union auf Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Europäische
Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem die Frist des Artikels
11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94)
Artikels 53 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S.
125, L 15 vom 20.1.2020, S. 8) oder des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie
2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über
gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dass die Europäische
Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den Antrag auf Zertifizierung
zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat in ihrer Entscheidung der Stellungnahme
der Europäischen Kommission so weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der Entscheidung
der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission unverzüglich die
Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung betreffenden wichtigen Informationen
mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der Stellungnahme
der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener
Form zu veröffentlichen. Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen
Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese Entscheidung
mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich über alle
geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände zu unterrichten,
die eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und
4b erforderlich machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere
über Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus
einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle über den
Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission unverzüglich über
Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie kann bei Vorliegen von Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach §
4b Absatz 1 widerrufen.
§ 4d Widerruf der Zertifizierung
nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen
oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie
Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände
eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die
Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen
versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber
Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber
die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie beliefern, müssen
die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie Änderungen ihrer Firma bei der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von
Haushaltskunden ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen
Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine Liste der
angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde laufend auf ihrer Internetseite
veröffentlicht; veröffentlicht werden die Firma und die Adresse des Sitzes der
angezeigten Unternehmen. Mit der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das
Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
sowie der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die Regulierungsbehörde
kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn
die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit
nicht gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Energieversorgungsunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen
von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß zugelassen
worden ist.
§ 5a Speicherungspflichten,
Veröffentlichung von Daten
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen, haben die
hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern
sowie im Gasbereich mit Betreibern von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von Energieversorgungsverträgen
und Energiederivaten getätigte Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu
speichern und sie auf Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt,
den Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln,
soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Daten im
Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der Transaktionen wie
Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen, Menge, Datum und Uhrzeit der
Ausführung, Transaktionspreise und Angaben zur Identifizierung des betreffenden
Vertragspartners sowie entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen
und nicht abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich sensiblen Daten über einzelne
Marktakteure oder einzelne Transaktionen preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht
für Informationen über Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der
Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
1. Wertpapierhandelsgesetz,
2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission
vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an
Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie
in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten
Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
oder
3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Aufbewahrung ergeben,
die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar sind, ist das Energieversorgungsunternehmen
insoweit von den Pflichten zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen,
Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit Energiegroßhandelsprodukten arrangieren,
dürfen ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer Anzeige
gemäß Artikel 15 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung
oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis setzen.
Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der Vorkehrungsmaßnahmen
und Verfahren nach Artikel 15 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel
15 Satz 1 verpflichtete Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen Verstoßes
gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen ausschließlich Personen, die auf Grund
ihres Berufs einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche
Stellen von diesen Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren
in Kenntnis setzen.
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber
und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und
Ziel der Entflechtung
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich selbstständige
Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3
Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen verbunden
sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung
und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen
sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der
Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind
nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum
eines vertikal integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen
Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers
von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter
gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes.
Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des
Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des
§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als
zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen
des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des
Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie
§ 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und
4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden,
sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des §
3 Nummer 31c § 3 Nummer 31f oder
Betreibern von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4
gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz
7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen
Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund
des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der
Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung
der Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die Rechtsstellung
des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die
Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden
Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich
für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung
nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer
befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche
Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 6a Verwendung von Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen
haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber
Gasspeicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen,
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie
in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,
Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis erlangen,
gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, Transportnetzeigentümer,
Netzbetreiber, ein Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen
Tätigkeiten Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können,
so stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Sie
stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber
anderen Teilen des Unternehmens vertraulich behandelt werden.
§ 6b Rechnungslegung und
Buchführung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer
38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu einer Gruppe
verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und mittelbar oder unmittelbar
energiespezifische Dienstleistungen erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber
sowie Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer
Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften
geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten
Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu
lassen und offenzulegen; § 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind
insoweit nicht anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um
eine Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des Einzelkaufmanns (Privatvermögen)
nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen
und Erträge nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs mit verbundenen
oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs
gesondert auszuweisen. Hierbei sind insbesondere Leistung und Gegenleistung
anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von Diskriminierung
und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte
Konten für jede ihrer Tätigkeiten in den nachfolgend aufgeführten Bereichen
so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich
selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen. ;
7. Entwicklung, Verwaltung oder Betrieb von Ladepunkten für Elekt-romobile
nach § 7c Absatz 2.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche Nutzung eines
Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern
oder LNG-Anlagen Gasspeichern, LNG-Anlagen
oder Ladepunkten für Elektromobile nach § 7c Absatz 2. Für
die anderen Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des
Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst
werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors sind
ebenfalls eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden können. Soweit
eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit
unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung
zu den Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu
erfolgen. Mit der Erstellung
Aufstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten Tätigkeitsbereiche
jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechende Bilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer
zur Prüfung vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln, einschließlich
der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv-
und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und Erträge den gemäß Satz 1 bis
4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss unverzüglich, jedoch
spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden
Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §
325 des Handelsgesetzbuchs offenzulegenden Jahresabschluss beim Betreiber des
Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung
der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein
getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten
sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit
beachtet worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben,
ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann die
Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 treffen, die vom Prüfer
im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen
hinaus zu berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte
für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens sechs Monate
vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach Feststellung des Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts
über die Prüfung des Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht)
einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der Prüfungsbericht ist
fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem Lagebericht und den erforderlichen
Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk
über die Versagung sind im Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss
auf die Tätigkeiten nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den
in Absatz 3 Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den Tätigkeitsbereichen,
die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat die Regulierungsbehörde als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Prüfberichte von solchen Unternehmen nach
Absatz 1 Satz 1, die mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen
erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das regulierte
Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen
im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen
Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen
nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde
insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs
sind auch auf die Verletzung von Pflichten
zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts
nach § 6b Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten
Organs des Energieversorgungsunternehmens sowie auf das Energieversorgungsunternehmen
selbst oder des Tätigkeitsabschlusses
nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann,
wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft oder eine Gesellschaft
im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs handelt. Offenlegung im Sinne des
§ 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung
des Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b Absatz
1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. § 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend
anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt
werden
1. bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder
des vertretungsberechtigten Organs;
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des
Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in §
335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen;
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist,
gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten
Gesellschafter;
4. bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben
wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt dem Betreiber
des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt
werdenden Energieversorgungsunternehmen
Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes durch denselben
Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber die Bestimmungen der
§§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Abschnitt 2
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und
Betreibern von Speicheranlagen
§ 7 Rechtliche Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen,
dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden
sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen
der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder
eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind
hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im
Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz
1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§ 7a Operationelle Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer im Sinne
von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber hinsichtlich der Organisation,
der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäfts nach Maßgabe der
folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten zur
Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber betraut
sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für die Gewährleistung
eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich sind, müssen für die Ausübung
dieser Tätigkeiten einer betrieblichen Einrichtung des Verteilernetzbetreibers
angehören und dürfen keine Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für
den laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs
von Energie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs ausüben, sind insoweit den fachlichen
Weisungen der Leitung des Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu treffen,
um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu gewährleisten, die
mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten,
dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche Entscheidungsbefugnisse in Bezug
auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen
Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen
und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung
und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
ausüben können. Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen hat sicherzustellen,
dass der Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in materieller,
personeller, technischer und finanzieller Hinsicht verfügt, um tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv ausüben zu können. Zur Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
und seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Verteilernetzbetreibers
im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die Nutzung gesellschaftsrechtlicher
Instrumente der Einflussnahme und Kontrolle, unter anderem der Weisung, der
Festlegung allgemeiner Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher
Finanzpläne oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur
Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
erforderlich ist. Dabei ist die Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen.
Weisungen zum laufenden Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig
sind Weisungen im Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen
an Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten Finanzplans oder gleichwertigen
Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, für
die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten Mitarbeiter ein Programm mit
verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts
(Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses Unternehmens
und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen Einhaltung durch eine
natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen.
Pflichten der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
legt der Regulierungsbehörde jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht
über die nach Satz 1 getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor
und veröffentlicht ihn in nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig.
Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der Verteilernetzbetreiber und
etwaige verbundene Unternehmen verfügen, soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben
erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sind, haben in ihrem Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten,
dass eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den Vertriebsaktivitäten
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind
hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im
Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz
1 bis 6 ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern
Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne
des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für
einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind
§ 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.
§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektromobile; Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dürfen
weder Eigentümer von Ladepunkten für Elektromobile sein noch diese
Ladepunkte entwickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht für private
Ladepunkte für Elektromobile anzuwenden, die für den Eigengebrauch
des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
befugt, in ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten für Elektromobile
zu halten oder diese Ladepunkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu betreiben,
sofern in Fällen regionalen Marktversagens, das nach Durchführung
eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens
durch eine kommunale Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe der Bedingungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen
Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt hat. Im Falle einer Genehmigung
hat die Regulierungsbehörde den Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes
zu verpflichten, Dritten den Zugang zu den Ladepunkten zu angemessenen und diskriminierungsfreien
Bedingungen zu gewähren. Die Voraussetzungen für den Fortbestand einer
Genehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch die Regulierungsbehörde
zu überprüfen.
(3) Das Bundeswirtschaftsministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen einer
Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen und das Ausschreibungsverfahren näher
zu bestimmen. Insbesondere können durch Rechtsverordnung Regelungen getroffen
werden,
1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines regionalen Marktversagens im Hinblick
auf den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung des
betroffenen Gebiets und der bereits bestehenden Ladepunkte, einschließlich
der Festlegung von Ausschreibungsbedingungen und -verfahren,
2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungsverfahren nach Absatz 2 Satz 1
sowie den Voraussetzungen und dem Verfahren für Genehmigungen der Regulierungsbehörde
sowie
3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewertung nach Erteilung
einer Genehmigung, ob Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Ladepunkten
zu sein oder diese zu entwickeln, zu betreiben oder zu verwalten, sowie zu möglichen
Folgemaßnahmen einschließlich einer mindestens schrittweisen Einstellung
der von Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen.
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach Maßgabe
der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9
oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen
Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar
die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung,
Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt,
unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes
oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes
oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar
die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben,
sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen,
das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere
sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer
Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder
zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle
über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder
Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen
ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen.
Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied
des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des
Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2 bis 4 sind insbesondere:
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte
vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes,
§ 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten
oder vergleichbaren Bereichen,
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung
berufenen Organe zu bestellen,
3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen,
die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen,
das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze
tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens
sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert
wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen,
materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind,
um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz
1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein
Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens
war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung
oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom
Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber
(1) Stand ein Transportnetz am 3. September 2009 im
Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens, kann ein Unabhängiger Systembetreiber
nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden. Unternehmen, die einen Antrag
auf Zertifizierung des Betriebs eines Unabhängigen Systembetreibers stellen,
haben die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze
2 bis 6 sicherzustellen.
(1) Ein Unabhängiger Systembetreiber kann nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden
1. für ein Transportnetz, wenn dieses am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem
Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen
Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das
Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
stand.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz
2 Satz 2 bis 5 entsprechend Anwendung. Auf
Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend
anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige Systembetreiber im Elektrizi-tätsbereich
auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend anwendbar. Er hat über die
materiellen, finanziellen, technischen und personellen Mittel zu verfügen, die
erforderlich sind, um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt
1 bis 3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den
von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen Netzentwicklungsplan nach
den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der Unabhängige Systembetreiber hat
in der Lage zu sein, den Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 Verordnung (EU) 2019/943
oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der Zusammenarbeit
der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf europäischer und regionaler
Ebene, nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte diskriminierungsfrei
zu gewähren und auszugestalten. Er hat insbesondere Netzentgelte zu erheben,
Engpasserlöse einzunehmen, das Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen,
sowie im Wege einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des Transportnetzes
zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu gewährleisten. Der Unabhängige
Systembetreiber hat im Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und
2 auch die Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus
zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel 13
der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 Artikel 49
der Verordnung (EU) 2019/943 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber
trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der Durchführung der erforderlichen
Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer
ist nicht nach Satz 1 bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben im erforderlichen Umfang mit dem Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten
und ihn bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung
der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die vom Unabhängigen
Systembetreiber beschlossenen und im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis
12f oder § 15a für die folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren
oder ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des Unabhängigen
Systembetreibers, zu erteilen. Die Finanzierungsvereinbarungen sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen Sicherheitsleistungen,
die zur Erleichterung der Finanzierung eines notwendigen Netzausbaus erforderlich
sind, zur Verfügung zu stellen, es sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes
oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben der Finanzierung
durch einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber, zugestimmt.
Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten, dass er dauerhaft in
der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1 bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben den Unabhängigen Systembetreiber von jeglicher Haftung für Sach-, Personen-
und Vermögensschäden freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber
betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die Haftungsrisiken
betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 durch den Unabhängigen
Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze mehrerer Eigentümer
von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 im Verhältnis
zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber und dem jeweiligen Eigentümer von
Transportnetzen oder dem jeweiligen vertikal integrierten Unternehmen jeweils
zu erfüllen.
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
können einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung
sowie der §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz am 3. September
2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
stand. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können
einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung sowie
der §§ 10a bis 10e benennen:
1. für ein Transportnetz, wenn es am 3. September 2009 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand, oder
2. für ein Fernleitungsnetz, das Deutschland mit einem Drittstaat verbindet, in Bezug auf den Abschnitt von der Grenze des deutschen Hoheitsgebietes bis zum ersten Kopplungspunkt mit dem deutschen Netz, wenn das Fernleitungsnetz am 23. Mai 2019 im Eigentum des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens stand.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt
1 bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber Dritten
und der Regulierungsbehörde,
2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb des Europäischen
Verbunds der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber,
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich der Netzentgelte,
sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für Hilfsdienste, insbesondere für
Gasaufbereitung und die Beschaffung oder Bereitstellung von Ausgleichs- oder
Verlustenergie,
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die üblicherweise
für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens tätig wären, insbesondere
eine eigene Rechtsabteilung und eigene Buchhaltung sowie die Betreuung der beim
Unabhängigen Transportnetzbetreiber vorhandenen Informationstechnologie-Infrastruktur,
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit anderen Transportnetzbetreibern,
mit Energiebörsen und anderen relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung
von regionalen Strom- oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit
zu gewährleisten oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die Unabhängigkeit
ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Unabhängigen Transportnetzbetreiber
hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des
Transportnetzgeschäfts nach Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. September 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen,
die in den Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2
des Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind,
um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom 1.10.2009, S.
11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen,
Personalausstattung, Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen, technischen,
materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur Erfüllung der Pflichten
aus diesem Gesetz und für den Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen,
Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb erforderlichen Vermögenswerten,
einschließlich des Transportnetzes, zu sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist, darf
nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
oder deren Tochtergesellschaften angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
sowie des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines seiner
Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch eigene oder
in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
zu unterlassen. Die Erbringung von Dienstleistungen für das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber
ist nur zulässig, soweit
1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des Transportnetzes diskriminierungsfrei
zugänglich sind und der Wettbewerb in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und
Lieferung weder eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung durch
den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
der Regulierungsbehörde vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter Dienstleistungen gegenüber
dem Kunden für das vertikal integrierte Unternehmen im Bereich der Funktionen
Erzeugung, Gewinnung, Verteilung, Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder
Speicherung von Erdgas noch andere Dienstleistungen umfasst, deren Wahrnehmung
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des
vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass hinsichtlich
seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie seiner Markenpolitik und
Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem seiner Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung von Anwendungssystemen
der Informationstechnologie mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
unterlassen, soweit diese Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen
Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden. Unabhängige Transportnetzbetreiber
haben die gemeinsame Nutzung von Infrastruktur der Informationstechnologie mit
anderen Teilen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen,
es sei denn, die Infrastruktur
1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und des vertikal integrierten Unternehmens und
2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben sicherzustellen, dass sie in Bezug auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie
und Infrastruktur der Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
befindet, nicht mit denselben Beratern oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen,
einschließlich der gemeinsamen Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von anderen
Abschlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die die Rechnungsprüfung beim vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile durchführen.
Der Abschlussprüfer des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
kann Einsicht in Teile der Bücher des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen,
soweit dies zur Erteilung des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung
des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Der
Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und wirtschaftlich sensible Informationen
vertraulich zu behandeln und sie insbesondere nicht dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen.
§ 10b Rechte und Pflichten
im vertikal integrierten Unternehmen
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen gewährleisten,
dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame Entscheidungsbefugnisse in
Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlichen
Vermögenswerte des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen
und diese im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung
und den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
ausüben können. Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis
haben, sich zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von
Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2 gelten
unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben die
Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal integrierten Unternehmen
im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen. Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben jegliche unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu unterlassen;
sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf
notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die Funktionen
Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, dürfen
weder direkt noch indirekt Anteile am Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber
darf weder direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie
an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder andere finanzielle Zuwendungen
von diesen Tochterunternehmen erhalten. Insbesondere sind
Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage
zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass er jederzeit
über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den Betrieb und den Erhalt eines
sicheren, leistungsfähigen und effizienten Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden kommerziellen und
finanziellen Beziehungen, einschließlich der Gewährung von Krediten an das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber,
marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen
oder finanziellen Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
der Regulierungsbehörde in der Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die
Befugnisse der Behörde zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3
bleiben unberührt. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen
und finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
umfassend zu dokumentieren und die Dokumentation der Regulierungsbehörde auf
Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des vertikal integrierten
Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die diese Mitglieder nach diesem
Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt
haben, ist ausgeschlossen.
§ 10c Unabhängigkeit des
Personals und der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde die Namen
der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers
ernannt oder bestätigt werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion,
für die diese Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen
Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle Beendigung
der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer Vertragsbeendigung
hat der Unabhängige Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe,
aus denen die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung mitzuteilen.
Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst verbindlich, wenn die
Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Mitteilung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt.
Die Regulierungsbehörde kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf
stützen, dass Zweifel bestehen an:
1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten Unternehmensleitung
oder
2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers
darf in den letzten drei Jahren vor einer Ernennung nicht bei einem Unternehmen
des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der
Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität, und
im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf,
Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen
sein oder Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen
unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in den letzten sechs Monaten vor
einer Ernennung keine Aufgaben der Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe
beim Unabhängigen Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem Unternehmen
des vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der
Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im
Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung, Kauf, Betrieb
einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen wahrgenommen haben.
Die Sätze 1 und 2 finden auf Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden
sind, keine Anwendung.
3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass seine Unternehmensleitung
und seine Beschäftigten weder beim vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem seiner Teile, außer dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt
sind noch Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen
oder einem dieser Teile unterhalten. Satz 1 umfasst nicht die zu marktüblichen
Bedingungen erfolgende Belieferung von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
haben zu gewährleisten, dass Personen der Unternehmensleitung und die übrigen
Beschäftigten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012
keine Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder
eines seiner Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung haben
Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines
seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben wurden, bis zum
31. März 2016 zu veräußern. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten,
dass die Vergütung von Personen, die der Unternehmensleitung angehören, nicht
vom wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem Betriebsergebnis, des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen,
mit Ausnahme des Unabhängigen Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
dürfen nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber
für vier Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten Unternehmens,
die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung
oder Kauf von Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung,
Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen
erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser Unternehmen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen
zu diesen Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei
denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber wurde vor
dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der obersten
Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb, Wartung oder Entwicklung
des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat nach
Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen, Beschäftigungsbedingungen
für Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
einschließlich Vergütung und Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat
getroffen. Der Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes,
auch über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
sowie die Höhe der an die Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
auszuzahlenden Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des Transportnetzbetreibers,
insbesondere den Netzbetrieb sowie die Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12a bis 12f oder nach § 15a betreffen, sind ausschließlich von der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtrats
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem Mitglied entsprechend.
§ 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer 2 gilt für die übrigen Mitglieder
des Aufsichtsrates des Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend.
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm
und Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit verbindlichen
Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Betriebs des Transportnetzes
festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm), den Mitarbeitern bekannt zu machen
und der Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Programm sind Pflichten
der Mitarbeiter und mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die Einhaltung des
Programms fortlaufend durch eine natürliche oder juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten Aufsichtsrat
des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c Absatz 1 bis 5 gilt
für den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz 1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der
Unabhängige Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum Gleichbehandlungsbeauftragten
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
unmittelbar zu unterstellen und in dieser Funktion weisungsfrei. Er darf wegen
der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann
vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den Geschäftsräumen
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der Unabhängige Transportnetzbetreiber
hat diesem Verlangen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die Ernennung
des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers der
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz
2 wird erst nach Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung
zur Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender Unabhängigkeit
oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen Transportnetzbetreiber
zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu erteilen. Die Auftragsbedingungen oder
Beschäftigungsbedingungen des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von
der Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht zu erstatten. Er erstellt einmal
jährlich einen Bericht, in dem die Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms
dargelegt werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30. September
eines Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbehörde fortlaufend über erhebliche
Verstöße bei der Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms sowie über die
finanziellen und kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen
dem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem Unabhängigen
Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
und gibt der obersten Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm
und seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen zum Investitionsplan oder zu
Einzelinvestitionen im Transportnetz spätestens dann zu übermitteln, wenn die
Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat
zuleitet. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren, wenn das vertikal integrierte
Unternehmen in der Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers
durch das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen Beschluss
herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert und auf Grund dessen
Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen Netzentwicklungsplan in den folgenden
drei Jahren durchgeführt werden sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
ist berechtigt, an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats
oder der Gesellschafter- oder Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen
des Aufsichtsrats ist dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen,
die folgende Fragen behandeln:
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15)
Verordnung (EU) 2019/943 und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L
211 vom 14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die Beratungen Fragen zu Netzentgelten,
Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang Dritter, der Kapazitätsvergabe und
dem Engpassmanagement, Transparenz, Systemdienstleistungen,
Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,
2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Transportnetzes,
insbesondere hinsichtlich der notwendigen Investitionen für den Netzanschluss
und Netzverbund, in neue Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung
und die Verstärkung vorhandener Kapazitäten oder
3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des Transportnetzes
erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der Aufsichtsrat
den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abberufen.
Die Abberufung hat aus Gründen mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher
Eignung auf Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein sicheres,
zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei
zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und
auszubauen, soweit es wirtschaftlich zumutbar ist. Sie haben insbesondere die
Aufgaben nach den §§ 12 bis 16a zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im
Rahmen der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach
§ 7a Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines L-Gasversorgungsnetzes
ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1, wenn er aufgrund von Netzanschlüssen
erfolgen muss, zu deren Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes
nicht nach den §§ 17 und 18 verpflichtet war.
1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst insbesondere
auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und
elektronische Datenverarbeitungssysteme, die für einen sicheren Netzbetrieb
notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen
und veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält
auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
Ein angemessener Schutz des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes liegt vor,
wenn dieser Katalog der Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber
dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der Regulierungsbehörde überprüft
werden. Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu
Format, Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung
gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur
bestimmt wurden und an ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben
innerhalb einer von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen
Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme
zu gewährleisten, die für einen sicheren Anlagenbetrieb notwendig sind. Die
Regulierungsbehörde erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit
in der Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den
auch die Bestimmung der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht
diesen. Für Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme
von Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des
Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen Genehmigungs-
und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei der Erarbeitung des
Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen
enthält auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen.
Ein angemessener Schutz des Betriebs von Energieanlagen im Sinne von Satz 1
liegt vor, wenn dieser Katalog eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert
worden ist. Die Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden.
Zu diesem Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format,
Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen Energieanlagen,
die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes
als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem
Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes
oder der betreffenden Energieanlage geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit
ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem
Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes
oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
zu melden.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen grenzübergreifenden Auswirkungen
sowie zu den technischen Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder
tatsächlichen Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die
Nennung des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich
zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Kritischen
Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
hat die Meldungen unverzüglich an die Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik und die Bundesnetzagentur
haben sicherzustellen, dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1
zur Kenntnis gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den Akten der
Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis Absatz 1c wird
nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. § 8e
Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der Elektrizitätsversorgungsnetze
nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den
Berechnungen für ihre Netzplanung die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte
jährliche Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur
Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie
um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf (Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
die für ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber
des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde
unverzüglich mitteilen und
3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar
dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der zuständigen
Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes,
dem Betreiber des Übertragungsnetzes, einem Einspeisewilligen sowie einem an
das Netz angeschlossenen Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt
werden. Die §§ 13 und 14 und die §§ 11, 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bleiben unberührt. Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der nach § 15 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Kosten für die Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen
Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien,
Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz
bringt, muss der Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde
den Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung mitteilen
und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 vorlegen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische Betriebsmittel
vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
bei einem tatsächlichen örtlichen Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel
im Übertragungsnetz wieder herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer
Betriebsmittel sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung
von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Bereitstellung abschaltbarer
Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im Wettbewerb und im Wege transparenter
Verfahren vergeben. Dabei sind
1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu wahren
und
2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.
Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt unberührt. Die
Leistung oder die Arbeit besonderer netztechnischer Betriebsmittel darf weder
ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen legen der Bundesnetzagentur rechtzeitig vor einer geplanten
Beschaffung besonderer netztechnischer Betriebsmittel vor:
1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer netztechnischer
Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender Energieanlagen ergibt, sowie
2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den Sätzen 2 bis
5 beschreibt.
(4) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen Rechtsverhältnissen
können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber von Energieversorgungsnetzen
aus Vertrag und unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden, die ein
Kunde durch Unterbrechung der Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten
in der Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der Höhe
nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer wirtschaftlicher
Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach § 13 Absatz
2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1, auch in Verbindung mit § 14, und § 16
Absatz 2 und 2a, auch in Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung
darüber hinaus vollständig ausgeschlossen werden.
§ 11a Ausschreibung von Energiespeicheranlagen, Vermarktungsverbot, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes kann die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten stehenden Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, notwendig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, angebotene Dienstleistung unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigentum eines Netzbetreibers nicht übersteigen.
(2) Die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
(3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vorgaben zur näheren Ausge-staltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranlagen; Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energiespeicheranlagen, die elektrische Energie erzeugen, oder sie errichten, verwalten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Genehmigung,
wenn es sich bei der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
um eine vollständig integrierte Netzkomponente handelt oder wenn
1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes nachgewiesen hat,
dass die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt,
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen gemäß § 11
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet
wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten
zu kaufen oder zu verkaufen, und
2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes ein offenes, transparentes
und diskriminierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach § 11a durchgeführt
hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische
Einsatzkonzept der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, geprüft
hat, und
a) der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes den Zuschlag nach
§ 11a Absatz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder zum Betrieb der Energiespeicheranlage,
die elektrische Energie erzeugt, nicht an einen Dritten erteilen konnte, oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausstellt, dass dieser
die mit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, angebotene
Dienstleistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen kann.
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, und danach in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffentliche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Regulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, zu sein, diese zu verwalten und zu betreiben. Kann die Regulierungsbehörde dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, gemäß § 11a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschreiben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, ist auch das Eigentum gegen Zahlung des Restbuchwertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigentums erlischt auch die Genehmigung nach Absatz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden, solange über die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, ein Dienstleistungsvertrag mit dem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes besteht, mindestens aber für die Dauer von fünf Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage, die elektrische Energie erzeugt, durchgeführt wurde.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden für vollständig
integrierte Netzkomponenten und nicht während des üblichen kalkulatorischen
Abschreibungszeitraums für Batteriespeicheranlagen, sofern es sich um Batteriespeicheranlagen
im Eigentum
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für die eine Investitionsentscheidung
bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteilernetzbetreibers handelt,
für die eine Investitionsentscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitionsentscheidung an das Elektrizitätsversorgungsnetz
angeschlossen wurden oder werden und die ausschließlich der reaktiven
unmittelbaren Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs
durch netzbezogene Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz
1 Nummer 1 dienen. Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz
1 Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der Störung und endet, sobald
das Problem durch Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 und 3 behoben werden kann.
(5) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt,
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben zur näheren Ausgestaltung
der Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 zu machen. Die Regulierungsbehörde
wird außerdem ermächtigt, Genehmigungen ge-mäß Absatz
2 im Wege der Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu erlassen.
§ 12 Aufgaben der Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch das
Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln
und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer Übertragungsnetze im nationalen
und internationalen Verbund zu einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem
in ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die Regelverantwortung
für ihre Netze auf einen Betreiber von Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit
der Übertragung der Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber
die Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung ist
der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde
kann zur Verringerung des Aufwandes für Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen
Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 die Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche Regelzone
zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen Netzes,
mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind, die notwendigen
Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb, den
koordinierten Ausbau und den Verbund sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des Netzes
sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit
des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür
sollen sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen
etwa zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.
Dafür können sie im Rahmen des technisch Möglichen auch geeignete
technische Anlagen etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistun-gen
nutzen, die keine Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind. Hierbei hat
eine Abwägung mit einer marktgestützten Beschaffung nach § 12h
zu erfolgen.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu gewährleisten,
wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung
technische Anforderungen an Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere
an Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten, Anlagen,
die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, entsprechend
nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur Durchführung und Kontrolle
des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind, bereitzustellen und auszuwerten
und Regelungen zur Kostentragung zu treffen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den Betreibern
von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen unverzüglich die Informationen
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die
notwendig sind, damit die Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig
betrieben, gewartet und ausgebaut werden können:
1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6. Anbieter von Lastmanagement und
7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten, Planungsdaten
und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach
Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten
Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen für
die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen Verlangen weitere verfügbare und
für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen
übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den
Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden
Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten
und zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen
in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden
Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen
und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen
Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie
Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln
und
5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von
ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a
die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch
von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die Informationen
und Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach Übermittlung durch die Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter aggregierter Form unter Wahrung
der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gemeinsam mit dem Bericht zum Stand und
zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität
nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten,
zum Inhalt und zur Methodik, zu den Details der Datenweitergabe und zum Datenformat
der Bereitstellung an die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen anstelle der Abfrage
nach den Absätzen 4 und 5 das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald
und soweit ihnen das Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne
der Absätze 4 und 5 eröffnet.
§ 12a Szenariorahmen für
die Netzentwicklungsplanung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten alle zwei Jahre einen gemeinsamen
Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b ist. Der Szenariorahmen
umfasst mindestens drei Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens
nächsten zehn und höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen
im Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der Bundesregierung
abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche Entwicklung für die mindestens
nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre darstellen. Für den Szenariorahmen legen
die Betreiber von Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen
Szenarien zu Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch
mit anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde und
berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen Netzinfrastruktur.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde den Entwurf
des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres,
beginnend mit dem Jahr 2016, vor. Die Regulierungsbehörde macht den Entwurf
des Szenariorahmens auf ihrer Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den
nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit
zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
der Erstellung des Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach
Absatz 1 Satz 2 und 3, treffen.
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans
durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan
zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale Netzentwicklungsplan muss alle
wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau
des Netzes enthalten, die spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne
des § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich
sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im Rahmen der Erstellung des
Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 bei
der Netzplanung anwenden. Der Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende
Angaben:
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab Feststellung
des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde für einen sicheren und
zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
3.
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme Übertragung hoher
Leistungen über große Entfernungen,
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit einer Bewertung
ihrer technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit sowie
c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als Pilotprojekte
einschließlich einer Bewertung der technischen Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und im Falle
von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerungen,
5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
6. Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten von
Netzausbaumaßnahmen,
7. beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des Netzentwicklungsplans im
Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung
und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die bis
zum Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen schrittweisen,
bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren und zuverlässigen
Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See
erzeugten Stroms erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser Nummer werden
Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung vorgesehen; hierbei müssen
die Festlegungen des zuletzt bekannt gemachten Flächenentwicklungsplans nach
den §§ 4 bis 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans
eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbare Modellierung
des deutschen Übertragungsnetzes. Der Netzentwicklungsplan berücksichtigt den
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung
(EG) Nr. 714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den Szenarien
des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen nach Absatz 1 Satz
2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs
in besonderer Weise Rechnung zu tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf des Netzentwicklungsplans
vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf ihren Internetseiten und geben der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den
nachgelagerten Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür stellen
sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren erforderlichen Informationen
im Internet zur Verfügung. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sollen den Entwurf
des Netzentwicklungsplans spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden
Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, veröffentlichen. Die Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von Übertragungsnetzen
in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte
Erstellung des Netzentwicklungsplans zu gewährleisten; sie sind insbesondere
verpflichtet, den Betreibern von Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans
notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen
über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen nach § 12a Absatz
2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt
wurden und aus welchen Gründen der Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den
geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den konsultierten und überarbeiteten
Entwurf des Netzentwicklungsplans der Regulierungsbehörde unverzüglich nach
Fertigstellung, jedoch spätestens zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens
gemäß § 12a Absatz 3 Satz 1, vor.
§ 12c Prüfung und Bestätigung
des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des Netzentwicklungsplans
mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und 4. Sie kann Änderungen des
Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die Übertragungsnetzbetreiber verlangen.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen
die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen
Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan
in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die Regulierungsbehörde
frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Netzentwicklungsplans nach
§ 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht,
der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
entsprechen muss. Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum
Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder
andere als im Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3
enthaltene erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die Regulierungsbehörde
unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, und die Öffentlichkeit.
Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand
der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den Fällen
des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung
sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans sind für eine Frist von sechs Wochen
am Sitz der Regulierungsbehörde auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite
öffentlich bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf
des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der
Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter Berücksichtigung
des Ergebnisses der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für
die Betreiber von Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden
ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen. Die Bestätigung
ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die Regulierungsbehörde kann
bestimmen, welcher Betreiber von Übertragungsnetzen für die Durchführung einer
im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den entsprechend
Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der Regulierungsbehörde unverzüglich
vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die Beteiligung der
Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, der
nachgelagerten Netzbetreiber sowie der Träger öffentlicher Belange nach § 12a
Absatz 2, § 12b Absatz 3 und § 12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt
genehmigten Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan
beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz 1 bis
5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e Absatz 1 Satz
3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Netzentwicklungsplans
sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a Absatz 2 und § 12b Absatz 3
durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung der Öffentlichkeit treffen.
(8) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, wer
für die Durchführung ei-ner im Netzentwicklungsplan enthaltenen Maßnahme
als Vorhabenträger ganz o-der teilweise verantwortlich ist. Hierbei berücksichtigt
die Regulierungsbehörde ausschließlich Belange, die im öffentlichen
Interesse eine möglichst zügige, effiziente und umweltschonende Durchführung
der Maßnahmen erwarten lassen; insbesondere berücksichtigt die Regulierungsbehörde,
1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben nach dem Energielei-tungsausbaugesetz
oder dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich ist und die bestätigte
Maßnahme mit diesem Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme durch einen Vorhabenträger
oder durch eine gemeinsame Durchführung der Maßnahme durch mehrere
Vorha-benträger diese Ziele besser erreicht werden können,
3. inwieweit die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähig-keit
und Zuverlässigkeit eines Vorhabenträgers gegeben sind und
4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhabenträgers bei der Realisierung
der von ihm zu realisierenden Vorhaben nach dem Energieleitungsausbaugesetz
und dem Bundesbedarfsplangesetz.
(9) Bei der Bestätigung des Netzentwicklungsplans
nach Absatz 4 bestimmt die Regulierungsbehörde nach Maßgabe von Absatz
8 Satz 2, wer für die Durchführung der darin erstmals bestätigten
Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung als Vorhabenträger
ganz oder teilweise verantwortlich ist. Für die im Jahr 2019 erstmals im
Netzentwicklungsplan bestätigten Leitungen zur Höchstspannungs-Gleichstrom-Übertragung
hat die Regulierungsbehörde diese Bestimmung innerhalb von drei Monaten
nach dem
[einsetzen: Datum des In-krafttreten dieses Gesetzes nach Artikel
14 Absatz 1] zu treffen.
§ 12d Umsetzungsbericht
der Übertragungsnetzbetreiber
Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils spätestens
bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem
Jahr 2018, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser
Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans
und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen
tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
§ 12e Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und den Offshore-Netzentwicklungsplan
mindestens alle vier Jahre der Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan.
Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle
vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch bei wesentlichen
Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen Bundesbedarfsplan
die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden Höchstspannungsleitungen
sowie die Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den
Netzverknüpfungspunkten an Land. Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen.
Die Vorhaben des Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird für die
darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der
vordringliche Bedarf festgestellt. Die Feststellungen sind für die Betreiber
von Übertragungsnetzen sowie für die Planfeststellung und die Plangenehmigung
nach den §§ 43 bis 43d und §§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine Pflicht zur Durchführung
einer Strategischen Umweltprüfung besteht, findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
§ 12f Herausgabe von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale Netzberechnungen erforderlich
sind, insbesondere Einspeise- und Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten
von Leitungen und Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere netzknotenpunktscharfe
Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu Impedanzen und Kapazitäten von
Leitungen und Transformatoren an Dritte heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung
der Netzplanung und ein berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde
nachweisen sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder
die Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem Geheimhaltungsgrad
nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
haben. Die Daten sind in einem standardisierten, elektronisch verarbeitbaren
Format zur Verfügung zu stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
darstellen, dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In
diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte Datensätze
an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12g Schutz europäisch
kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde alle
zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des Übertragungsnetzes,
deren Störung oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten
der Europäischen Union haben kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestimmung
erfolgt durch Festlegung nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung
haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde einen Bericht
vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche
Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden
und dies begründet wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam
erstellt und vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß Absatz 1 Satz
1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie Sicherheitsbeauftragte
zu bestimmen und der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung und zum Bericht
gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und Sicherheitsbeauftragten nach
Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Informationen,
der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die Sicherheitspläne nach
Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne
von § 4 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
§ 13 Systemverantwortung
der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone gefährdet oder gestört ist, sind die Betreiber der
Übertragungsnetze berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu
beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Regelenergie,
vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten, Information über
Engpässe und das Management von Engpässen sowie
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und die Kapazitätsreserve
nach § 13e.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchstens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1
Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeugung
von hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die Erzeugung von KWK-Strom nach
§ 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit eine Zahlung nach §
8a oder § 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbindung mit der
KWK-Ausschreibungsverordnung oder nach Absatz 6a in Anspruch genommen wurde,
und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a anzusetzen
sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die kalkulatorischen Kosten
die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor mindestens
das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch
Maßnahmen nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen,
so sind die Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der
Zusammenarbeit nach § 12 Absatz 1 berechtigt und verpflichtet,
sämtliche Stromeinspeisungen, Stromtransite und Stromabnahmen in
ihren Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und
zuverlässigen Betriebs des Übertragungsnetzes anzupassen oder
diese Anpassung zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung
von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen sind insbesondere die
betroffenen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und
Stromhändler – soweit möglich – vorab zu informieren.
(3) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die
Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten und Auswirkungen auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf
Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12
Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu
berücksichtigen. Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 ist der
Einsatz vertraglicher Vereinbarungen zur Einspeisung von nach Satz
1 vorrangberechtigter Elektrizität nach Ausschöpfung der
vertraglichen Vereinbarungen zur Reduzierung der Einspeisung von
nicht vorrangberechtigter Elektrizität zulässig, soweit die
Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von den genannten
Verpflichtungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen
ausnahmsweise eröffnen. Beruht die Gefährdung oder Störung auf
einer Überlastung der Netzkapazität, so sind im Rahmen von
Maßnahmen nach Absatz 2 die speziellen Anforderungen nach den §§
14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit
die Einhaltung der in diesem Absatz genannten Verpflichtungen die
Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann
ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher
Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von
Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die
Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und
keine technisch gleich wirksamen anderen Maßnahmen verfügbar
machen können (netztechnisch erforderliches Minimum). Ausnahmen
nach den Sätzen 4 und 5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen und die besonderen Gründe nachzuweisen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone liegt vor, wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes
oder kurzfristige Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die
Haltung von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur Beseitigung
der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten.
Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise
durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen
nach Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden
ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt. Die Sätze 3 und 4
sind für Entscheidungen des Betreibers von Übertragungsnetzen im Rahmen von
§ 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und § 16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich vereinbarte
ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und transparenten Ausschreibungsverfahren,
bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für
die Teilnahme erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen
sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von Ab-
oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine gemeinsame Internetplattform
einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde
anzuzeigen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer
jeweiligen Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab-
und Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit
Betreibern von KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung
aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen Lieferung von elektrischer Energie für
die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz
3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von KWK-Anlagen
vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung aus
der KWK-Anlage und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von elektrischer Energie
für die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz geeignet ist,
zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz
effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Netzausbaugebiet nach
§ 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im
Netz geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses innerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
aber außerhalb der Südregion nach der Anlage 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, befindet,
3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die bilanzielle
Lieferung von elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung
abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
und den §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen
nach Absatz 1 Nummer 2 nachrangig und als Maßnahme
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen
ist,
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung
vom Betreiber des Übertragungsnetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen ist
und die Kosten für die Lieferung der elektrischen Energie zu erstatten sind;
§ 13a Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden, und
für die Maßnahme nach Nummer 1 zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes
und dem Betreiber der KWK-Anlage unter Anrechnung der bilanziellen Lieferung
elektrischer Energie ein angemessener finanzieller Ausgleich zu leisten ist,
der den Betreiber der KWK-Anlage wirtschaftlich weder besser noch schlechter
stellt, als er ohne die Maßnahme stünde, dabei ist § 13a Absatz
2 bis 4 entsprechend anzuwenden, und
3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische Wärmeerzeugung,
sofern sie nach dem Vertragsschluss entstanden sind,
vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der KWK-Anlagen,
mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 geschlossen werden,
auf die KWK-Anlagen beschränken, die kostengünstig und effizient zur Beseitigung
von Netzengpässen beitragen können. Die vertragliche
Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen werden und ist mindestens
vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen
nach dem Abschluss den anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln.
Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre abgeschlossen
werden und kann höchstens eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2028
haben; sie ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss der Bundesnetzagentur
und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den anderen Betreibern von
Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen nur von Übertragungsnetzbetreibern
aufgrund von Engpässen im Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz
1 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte elektrische Leistung
von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen
nach den Sätzen 1 und 2 installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten.
Sofern die installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern,
die aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen
1 und 2 installiert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird
die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine Rechtsverordnung nach
§ 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere Technologien als zuschaltbare
Lasten zum Einsatz kommen können, sofern diese geeignet sind, zur Beseitigung
von Gefährdungen oder Störungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen.
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich
gemeinsam für die nächsten fünf Jahre eine
Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die
aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese
jedes Jahr spätestens zum 1. November Juli an die Bundesnetzagentur. Betrachtungsjahre sowie Die zugrunde liegenden Annahmen, Parameter und Szenarien für
die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr erstellten
Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem Vorjahr
erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der
Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1
enthält eine Schätzung der Kosten. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht die Prognose nach Satz 1.
§
13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung
(1) Für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer
2 oder Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10
Megawatt verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist,
gegen eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen.
Eine Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder
eines Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls
erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines
Bezugs eine geplante Revision verschieben müssen.
(2) Die Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte
Anpassung ist angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage
wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne
die Maßnahme stünde. Eine angemessene Vergütung nach Absatz 1 Satz
1 umfasst folgende Bestandteile, wenn und soweit diese durch die
jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder des Wirkleistungsbezugs auf
Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht
worden sind:
1. die notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der
Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen
der Einspeisung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und
soweit diese die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu
erstattenden Kosten übersteigen, und
4. die notwendigen Auslagen für die Herstellung der
Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die
Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer
2.
Ersparte Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den
zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen
Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für
die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder
Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den
anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz
1 Satz 1 und den für die Anlage bei der Investitionsentscheidung
betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden zugrunde zu
legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die
Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere
Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen
Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Die Absätze 2 bis 4 sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden,
wobei sie in dem Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April
2015 nur anzuwenden sind, wenn und soweit die Betreiber von
Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter stehen, als sie durch
die tatsächlich von den Betreibern von Übertragungsnetzen in
diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung stünden.
§ 13b
Stilllegungen von Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind
verpflichtet, vorläufige oder endgültige Stilllegungen ihrer
Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem
systemverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes und der
Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf
Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und inwieweit
die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder
betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgen soll. Vorläufige und
endgültige Stilllegungen ohne vorherige Anzeige und vor Ablauf der
Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb technisch
und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf
der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber
eines Übertragungsnetzes hierdurch keine Gefährdung oder Störung
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem
Anlagenbetreiber dies nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes
prüft nach Eingang der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1
Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage systemrelevant ist, und teilt
dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur das Ergebnis
seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung
oder Störung nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt
werden kann. Die Begründung der Notwendigkeit der Ausweisung einer
systemrelevanten Anlage im Fall einer geplanten vorläufigen oder
endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse der
Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der
Bundesnetzagentur nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die
Begründung kann sich auf die Liste systemrelevanter Gaskraftwerke
nach § 13f Absatz 1 stützen.
3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen
sind vorläufige Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die
Anlage nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber innerhalb eines
Jahres nach Anforderung durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit
gemacht werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer
Einspeisung nach § 13a Absatz 1 umzusetzen. Endgültige
Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage endgültig
ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung
nicht mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach
Absatz 4 erfolgen kann, da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses
Zeitraums betriebsbereit gemacht werden kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1
zur vorläufigen Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach
Ablauf der in der Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1
verboten, solange und soweit der systemverantwortliche Betreiber
des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als
systemrelevant ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von
24 Monaten; zeigt der Betreiber einer Anlage für den Zeitraum nach
Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige Stilllegung nach §
13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der
Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des
regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes
festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung der Anlage als
systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz
1 verboten ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für
Anpassungen der Einspeisung nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten
oder wiederherstellen. Der Betreiber einer vorläufig stillgelegten
Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist, muss für die
Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und §
13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des
Übertragungsnetzes und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist,
die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 50
Megawatt sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten Frist
nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die
Anlage als systemrelevant ausweist,
2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist
und
3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf
Genehmigung der Ausweisung nach Prüfung der Anzeige einer
Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur zu stellen und
zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie
von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur
hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach
Absatz 2 Satz 2 ist. Die Genehmigung kann unter Bedingungen
erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Hat die
Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von
drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen
entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt, es sei denn,
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt
oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen
einer nicht rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung
treffen und sie hat dies den Betroffenen vor Ablauf der Frist
unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung
erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich ist,
um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von
24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz
der Anlage wird durch eine Systemanalyse des
regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes für
einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur
bestätigt. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber
der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach
Genehmigung durch die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber
einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach Satz 1 verboten
ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand erhalten, der eine
Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der
Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf
Anforderung des Betreibers eines Übertragungsnetzes die
Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung
weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies nicht
technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden
Anlagen nach § 13g.
§ 13c
Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber
einer Anlage, die andernfalls auf Grund einer vorläufigen
Stilllegung im erforderlichen Zeitraum nicht anfahrbereit wäre,
nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft der Anlage
für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder
wiederherzustellen, kann der Betreiber als angemessene Vergütung
geltend machen:
1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der
Betriebsbereitschaft notwendigen Auslagen
(Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der
Betriebsbereitschaftsauslagen
a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der
Betriebsbereitschaft der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem
Sinn sind auch die Kosten erforderlicher
immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der
Reparatur außergewöhnlicher Schäden, und
b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden
Anlage gewährt; hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem
Betreiber zusätzlich und fortlaufend auf Grund der Vorhaltung der
Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen; der
Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt)
zu Vertragsbeginn auf Grundlage von jeweils ermittelten
Erfahrungswerten der Anlage festgelegt werden; die
Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten
eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen
Kosten dieser Nummer pauschal anerkennen; der Nachweis höherer
Gemeinkosten durch den Betreiber ist möglich;
2. die Erzeugungsauslagen und
3. den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu
erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung
der Systemrelevanz der Anlage durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz als
Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt
sind. Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
nach Satz 1 Nummer 3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und
handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die
Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder
Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den
anrechenbaren Betriebsstunden im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a
Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei der
Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten
Betriebsstunden zugrunde zu legen. Im Rahmen der
Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in Form der notwendigen
Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz
1 den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung der
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in
Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer der
Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes ausschließlich nach Maßgabe der von den
Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten
Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach
Ablauf der Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder
eigenständig an den Strommärkten eingesetzt, ist der Restwert der
investiven Vorteile, die der Betreiber der Anlage erhalten hat, zu
erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem
die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt
wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach
§ 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung
für die Verpflichtung nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem
jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes geltend machen:
1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b
Absatz 5 Satz 11 (Erhaltungsauslagen),
2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und Satz 2,
3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 4 und
4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für
bestehende Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte
Kapitalbindung in Form von Grundstücken und weiterverwertbaren
technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der Verpflichtung
für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 sind zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt
der Ausweisung der Systemrelevanz durch den Betreiber eines
Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und der Vorhaltung
und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der
Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der
Anlagenteile ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die
technischen Anlagen in der Netzreserve tatsächlich eingesetzt
werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs ist
Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere
Kosten, die auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen
wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung
nach § 13b Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des
Übertragungsnetzes auf Zahlung der Erhaltungsauslagen oder der
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2
sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer endgültigen
Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen
betrieben werden. Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist
der Restwert der investiven Vorteile bei wiederverwertbaren
Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen der
Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der
Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem
Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve
vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in
den jeweiligen Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und
den Betreibern der Übertragungsnetze auf Grundlage der
Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der
Betreiber von Übertragungsnetzen werden durch Festlegung der
Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung der
Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und §
32 Absatz 1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der
jeweils geltenden Fassung als verfahrensregulierte Kosten nach
Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben anerkannt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach
§ 13g.
§ 13d Netzreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie
nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere
für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur
Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). Die
Netzreserve wird gebildet aus
1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz
auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht
werden müssen,
2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige
Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet
worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der
Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve
teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens
erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen
zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von
Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung
anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve
und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von
Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung.
Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach
§ 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.
§ 13e Kapazitätsreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall
einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot
und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen
(Kapazitätsreserve). Die Kapazitätsreserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr 2018/2019
ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. Die
Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber
von Übertragungsnetzen ein. Für die Kapazitätsreserve
steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung
gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen
Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung
gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber
der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2017 2019 in regelmäßigen Abständen durch. In der
Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von
2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der
Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche
Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt
wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht nach Satz 3 aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert
erstattet werden, einschließlich der Kosten für
1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der
Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge
sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Gesondert erstattet
werden
1. die Kosten für
die Einspeisungen von Wirkleistung oder Blindleistung der Anlage, wenn und soweit
sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung
von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Kapazitätsreserve oder Netzreserve
verursacht worden sind,
2. die variablen Instandhaltungskosten
der Anlage, wenn und soweit sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen
angeforderte Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Netzreserve
verursacht worden sind,
3. die Kosten, die
gegenüber einer im Strommarkt üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen,
dass die Brennstoffversorgung der Anlage jederzeit entsprechend den Anforderungen
der Betreiber von Übertragungsnetzen sichergestellt werden muss, und
4. die Kosten, die
dafür entstehen, dass auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen die
Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung
ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung
der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden
Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 4 gelten als
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen den unterschiedlichen Umfang der
nach Satz 4 Satz 3 bei jedem Betreiber eines Übertragungsnetzes
verbleibenden Kosten nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern
im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander ausgleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen,
die bezogen auf die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Bereich ihres
Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Letztverbraucher
entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle
Betreiber von Übertragungsnetzen eine Belastung tragen, die dem Durchschnitt
aller Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise
auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr
in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz
4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b
und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten
müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig
nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz
1 und 2 teilnehmen.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger
des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber
sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der
Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre
auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich
ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell
erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder
auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur
nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung
5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen;
diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu
legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert
aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die
Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast.
Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3
Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst
auch Netzverluste.
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer
Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als
systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung
dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich
ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten
nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine
Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes
für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt.
Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des
Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung
bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber
unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur
hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze
1 und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Betreiber
des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks
nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der
Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber
des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen
und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit
den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich,
zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber
der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie
wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel
vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang
Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber
eines Übertragungsnetzes zu erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich
ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen,
mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf
befriedigt werden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs-
oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen
werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung
der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz
1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben
anerkannt.
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele
müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig
stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im
Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
2. bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
3. bis zum 1. Oktober 2018:
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
4. bis zum 1. Oktober 2019:
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten Kalendertag
für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der vier Jahre
müssen sie endgültig stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen
der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung
zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen
die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz
3 Satz 1 anfordern.
3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden
Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit
sein und
2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft
ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb
von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden
auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre
stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen
Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit
dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts
erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden
Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die
Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise
über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden
Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft
und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7
Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den
Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der
kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende
Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine
stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes
nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist,
verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz-
oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die
Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft
vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung ebenfalls ab
dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden
können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden
den Betreibern der stillzulegenden Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz
5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den
Betreiber eines Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden
Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf
des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden,
wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens
ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten
Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige
Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung
wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für
die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet
wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des
Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig
stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft
dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in
diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch
nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem
Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur
festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur
festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im
Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige
Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich – spätestens
zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen nach Absatz
5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf eines Bereitschaftsjahres
spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gesondert erstattet. Die
Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten Bereitschaftsjahres spätestens
zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden,
in denen eine Anforderung zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung
nach § 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der
entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme
der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Im
Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 6 und 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung
der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung
zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden
Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020
zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen
bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen
er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen
wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen
müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der
stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich
eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen
durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5
Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung zu den
zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung
der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur
Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
§ 13h Verordnungsermächtigung
zur Kapazitätsreserve
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve
gebunden werden kann,
2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird,
und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz
2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen
in § 13e Absatz 5,
4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen
nach § 13 sowie zu den Anlagen der Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen, insbesondere um zu
gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich
auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und die Betreiber
der Anlagen die Reserveleistung nicht an den Strommärkten veräußern,
6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens,
insbesondere
a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung in Teilmengen,
c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Bereitstellung
der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen
differenziert werden können,
d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit der Reserveleistung,
einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen,
e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die insgesamt
zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht erreicht wird, ein Vertrag
während der Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder
die Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich ist,
7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem Beschaffungsverfahren und für
die Anlagen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten
der Anlage, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
e) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen Anlagen zur Einhaltung des Rückkehrverbotes
sowie zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern
des Beschaffungsverfahrens oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,
um eine Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der Kapazitätsreserve
sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall einer Veräußerung der Anlage
nur außerhalb der Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die
entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückgewährung dieser
Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die Einhaltung der
Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem Beschaffungsverfahren
und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten
der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus
zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze,
10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile,
insbesondere zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der Reserveleistung
als Leistungspreis in Euro pro Megawatt zu zahlen ist,
11. zur Höhe der Kosten,
die für den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb der Anlage
in Teillast und in Volllast sowie für die Durchführung von Probeabrufen zu erstatten
sind, insbesondere in welcher Höhe für elektrische Arbeit pro Megawattstunde
eine Kostenerstattung erfolgt,
11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen
der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen
Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen
sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,
12. zur gesonderten
Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung weiterer
erstattungsfähiger Kostenpositionen und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähigen
Kostenpositionen, wobei vorgesehen werden kann, dass Kosten durch einen pauschalen
Vergütungssatz abgegolten werden,
13. 12. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten
für die Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve durch die
Betreiber der Übertragungsnetze,
14. 13. zum Verfahren der Anpassung bestehender
Verträge bei der Erteilung eines Zuschlags für Anlagen, die nach § 13a Absatz
1, § 13b oder § 13d sowie der Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet
und an das Netz angeschlossen sind,
15. 14. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung
bei bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der Kapazitätsreserve,
16. 15. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen,
dem Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der Anlagen der Kapazitätsreserve
einschließlich des Einsatzes geeigneter Anlagen der
Kapazitätsreserve für die Netzreserve durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
17. 16. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der
Kapazitätsreserve den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall für den
Einsatz zur Verfügung stehen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen
auf den Strommärkten, einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
18. 17. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der
Kapazitätsreserve sicherstellen sollen, dass die Anlagen von den Betreibern
der Übertragungsnetze im Bedarfsfall eingesetzt werden können, insbesondere
für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder
nicht in einem ausreichenden Umfang einspeist, und zu den Anforderungen, die
bei neu zu errichtenden Anlagen die Inbetriebnahme sicherstellen sollen, insbesondere
für den Fall, dass eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden
ist,
a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der Anlagen und
für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige
Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, insbesondere
aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage
bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der Kapazitätsreserve
vorzusehen und
cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der Vergütung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen, insbesondere
aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer Anlage oder bei
der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage eine Pflicht zu
einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht zu regeln,
bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Beschaffungen der
Kapazitätsreserve zu regeln und
cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens zu
zahlende Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen
oder zu verringern und danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die
Dauer oder Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu verringern,
19. 18. zu der Art, der Form und dem Inhalt der
Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Beschaffungsverfahren, der abgegebenen
Gebote und den Ergebnissen der Beschaffungsverfahren,
20. 19. zu den Informationen, die zur Durchführung
der Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum Schutz der in diesem Zusammenhang
übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
21. 20. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz
5 Satz 5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast
berechnet wird und worauf er sich bezieht,
22. 21. welche Daten übermittelt werden müssen
und wer als Datenverantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist,
23. 22. zur Gewährleistung von Datensicherheit
und Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich
Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
24. 23. zu Art und Form der Veröffentlichung und
Zustellung von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der
Rechtsverordnung nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung
vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur
zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung
der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 21 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung
und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz
6 Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit Zustimmung
des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten
Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung
vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag
als erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen
werden
1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
Lasten,
2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren
berechtigt,
3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung,
4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach dieser
Rechtsverordnung.
Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung
aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich der Verfügbarkeit
der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen
auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung
vorgesehen werden.
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz
6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder
für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen
eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils
3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten
Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb
der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen
nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten
kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare
Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 5 Megawatt
innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet
sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können auch
näher geregelt werden
1. die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
Lasten,
2. die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und Zuschaltleistung
aus ab- und zuschaltbaren Lasten,
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn
der Sätze 3 und 4,
5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung
der Verordnung und
6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.
Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang
mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über
eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich
erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner
Abwicklung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über
1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung
der Umlage nach Satz 6,
2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung,
3. die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und
4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
1. Bestimmungen zu treffen
a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b
Absatz 4 und 5,
b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach §
13b Absatz 2 Satz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang
mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von
§ 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen
von Erzeugungsanlagen nach § 13c sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2,
2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur
Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese
Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können
für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile
und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen,
insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen
in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der
geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen
übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs
an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen
für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis
zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft
nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung
der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5
Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen
der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht
wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen
Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
§ 13j Festlegungskompetenzen
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1
Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern
betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung
durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung der angemessenen
Vergütung nach § 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben
im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung danach unterscheiden, ob es sich
um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen Wirkleistungsbezug oder
um eine leistungserhöhende oder leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für die tatsächlichen
Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs nach § 13a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
kann ganz oder teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet
werden, wobei die pauschale Vergütung die individuell zuzurechnenden Kosten
im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind geeignete technische
Kriterien heranzuziehen; die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen,
in denen die pauschale Vergütung eine unbillige Härte darstellen würde und ein
Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen nachweist, die über
die pauschale Vergütung hinausgehenden Kosten erstattet werden können,
3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3,
4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen Erlösmöglichkeiten
nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen
zur Speicherung elektrischer Energie unterschieden werden kann,
5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach § 13a Absatz 2
Satz 3 und
6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung
betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich
geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen
ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren
Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung
oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und
für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur
Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz
1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden
Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen,
1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Netzbetreiber
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe und die zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen
Internetplattform veröffentlichen müssen,
2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 4 geltenden Ausnahmefälle,
3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für Stilllegungen nach
§ 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c Absatz 1 Satz
3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1,
6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz
1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die
auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden
Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29
Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu
treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz
1 Festlegungen zu treffen
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber
den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffenen Betreibern von
Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie zur
nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen,
wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung
der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve
für den Erbringungszeitraum
ab 2018/2019 einen geringeren Umfang vorsieht.
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben der Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3 erlassenen
Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im
Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit
und Zuverlässigkeit der Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich
sind. § 13 Absatz 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen
und über das Ergebnis zu berichten haben.
(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben
auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht
über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen.
Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch konkrete Maßnahmen zur Optimierung,
zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes und den geplanten Beginn und das geplante
Ende der Maßnahmen zu enthalten. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist ihr
innerhalb von zwei Monaten ein Bericht entsprechend den Sätzen 1 und 2 auch
über bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen. Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter Energieversorgungsunternehmen,
an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3
ausgenommen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
haben jährlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres Hochspannungsnetzes
und ihre Planungsgrundlagen zur Entwicklung von Ein- und Ausspeisungen in den
nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen
und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben
hinsichtlich aller in den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der für
weitere fünf Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der 110-Kilovolt-Ebene zur bedarfsgerechten
Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes zu enthalten. Maßnahmen
gelten insbesondere als konkret geplant, wenn die für die Maßnahme notwendigen
öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden
oder vom Betreiber bereits Investitionsentscheidungen bezüglich der Ausbaumaßnahmen
getroffen wurden oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisierung innerhalb
der kommenden fünf Jahre ausgeht. Die Darstellung der Maßnahmen nach Satz 2
muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter erkennen kann, welche
Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und Umspannwerke mit den geplanten
Maßnahmen einhergehen, welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und
welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt, Format sowie Zeitpunkt
der Veröffentlichung treffen.
(1c) (1a) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
verpflichtet, Maßnahmen des Betreibers von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen
eines nach Absatz 1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen,
in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach
dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines vorgelagerten Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene Maßnahmen zu unterstützen, soweit
diese erforderlich sind, um Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen
mit geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden; dabei gelten
die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz-
und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1
genannten Belange bei Planungen festzulegen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den Netzzustand und die Umsetzung der Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Berichts machen. Die Regulierungsbehörde kann den Bericht auf bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit mit den Betreibern von Fernwärme- und Fernkältesystemen mindestens alle vier Jahre das Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesysteme für die Erbringung marktbezogener Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu bewerten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber anderen Lösungen unter Berücksichtigung der Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.
§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
in Niederspannung; Verordnungsermächtigung
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten und
Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge
abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen
im Gegenzug die netzdienliche Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen,
die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare
Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile. Die Bundesregierung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung
nach den Sätzen 1 und 2 näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für
die Reduzierung von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen
sowie Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten sind,
und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere dem Lieferanten,
vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes
an die Ausgestaltung der kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen
zu beachten.
§ 14b Steuerung von vertraglichen
Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten Netz dient,
können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten von Letztverbrauchern,
mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung zum Zweck der Netzentlastung
vereinbart ist, ein reduziertes Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt
muss die Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die Betreiber
von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen
zwischen Netzbetreiber und Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei
angeboten wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste Bestellleistungen
nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur
näheren Konkretisierung der Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen
und zur Regelung näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der Abschaltvereinbarung
Bestimmungen zu treffen
1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung der
Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung
der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,
2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine Anpassung der
Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch Anwendung
der Abschaltvereinbarung erforderlich macht und
3. für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.
§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen im Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz beschaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren durchzuführen, dies gilt nicht für Dienstleistungen nach § 12h. Die §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie 14a bleiben unberührt.
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleisten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in einem transparenten Verfahren Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und für geeignete standardisierte Marktprodukte zu erarbeiten, die von der Bundesnetza-gentur zu genehmigen sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bundesnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete standardisierte Marktprodukte vorgeben.
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaffung festlegen, sofern eine solche Beschaffung nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren Engpässen führen würde.
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungsermächtigung, Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteilernetz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen der Netznutzer zu geplanten Netzanschlussbegehren sollen in die Netzausbauplanung angemessen einbezogen werden. Die Regulierungsbehörde kann Anpassungen des Netzausbauplans verlangen.
(2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geographisch abgrenzbare und räumlich zusammenhängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die innerhalb einer Planungsregion angesiedelten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung abzustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in eine Planungsregion anordnen. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion stimmen unter Einbeziehung der Übertragungsnetzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzausbaupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen in der Planungsregion ist.
(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere folgende
Angaben:
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der Umspannstationen auf Mittelspan-nung
mit den Engpassregionen des jeweiligen Netzes,
2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonderter Angaben zum Anschluss
neuer de-zentraler Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und Ladepunkten
für Elektro-fahrzeuge für die in den nächsten fünf Jahren,
im Hochspannungsnetz in den nächs-ten zehn Jahren, zu erwartenden Ein-
und Ausspeisungen,
3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
insbesondere diejenigen Maßnahmen, für die die notwendigen öffentlich-rechtlichen
Planungs- o-der Genehmigungsverfahren bereits eingeleitet wurden, dabei ist
zusätzlich anzu-geben, ob und zu welchem Zeitpunkt durch den Betreiber
eines Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitionsentscheidungen bezüglich
dieser Maßnahmen getroffen wurden und bis zu welchem Zeitpunkt der Betreiber
des Elektrizitätsverteilernetzes von der tatsächlichen Durchführung
einer Maßnahme ausgeht,
4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehafteten Leitungsabschnitte und
der jeweilig geplanten Optimierungs-, Verstärkungs- und Ausbaumaßnahmen,
5. den Bedarf an nicht-frequenzgebundenen Systemdienstleistungen und die geplante
Deckung des Bedarfes und
6. der Umfang, in dem von dem Instrument der Spitzenkappung nach § 11 Absatz
2 Gebrauch gemacht werden soll.
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so ausgestaltet sein, dass ein
sach-kundiger Dritter nachvollziehen kann,
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für Leitungstrassen und
Umspannstatio-nen sowie bei nichtfrequenzgebundenen Systemdienstleistungen mit
den geplan-ten Maßnahmen einhergehen,
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen geprüft
hat,
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Flexibilitätsdienstleistungen
nach Realisierung der Maßnahmen verbleibt und
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen.
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, Form, Inhalt und Art der
Übermitt-lung des Netzausbauplans machen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den Netznutzern der Hochspannungsebene und den Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzausbauplan zu geben.
(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteilernetzausbaus haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange festzulegen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die technisch mögliche Stromerzeugung des Vorjahres aus Windenergie an Land oder aus solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektrizitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes um mehr als 5 Prozent gekürzt wurde.
§ 14e Gemeinsame Internetplattform, Festlegungskompetenz
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, eine gemeinsame Internetplattform mit nicht personenbezogenen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei der Errichtung und bei dem Betrieb der gemeinsamen Internetplattform sind die geltenden Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu beachten sowie die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu deren Sicherstellung zu ergreifen.
(2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre Informationen zu geplanten, aber noch nicht beantragten, oder geplanten und bereits beantragten Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Absatz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen über die gemeinsame Internetplattform in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4 Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform zu erfolgen.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen veröffentlichen
unter Beachtung des Absatzes 1 Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform
in nicht personenbezogener Form zumindest
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d Absatz 2 Satz 3,
2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d Absatz 1,
3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Informationen
sowie
4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
(4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröffentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des Netzausbauplans auch die Übermittlung einer nicht personenbezogenen Zusammenfassung der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen in Textform verlangen.
(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.
§ 15 Aufgaben der Betreiber
von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr Netz unter
Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu regeln und mit der Bereitstellung
und dem Betrieb ihrer Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund
zu einem sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit
zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von Erdgas in
einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes zu vereinbarenden
Weise erfolgen kann, haben Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder
LNG-Anlagen jedem anderen Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die
eigenen Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die notwendigen
Informationen bereitzustellen. Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
Betreibern von Fernleitungsnetzen unverzüglich die Informationen einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind,
damit die Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und ausgebaut
werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben sicherzustellen, ihnen
nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausschließlich
so zu den dort genannten Zwecken zu nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung
ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit ihrer Netze
sicherzustellen, die Nachfrage nach Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen
und insbesondere durch entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit
der Netze zur Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 15a Netzentwicklungsplan
der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in jedem geraden Kalenderjahr
einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu erstellen und der Regulierungsbehörde
unverzüglich vorzulegen, erstmals zum 1. April 2016. Dieser muss alle wirksamen
Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten
Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit enthalten,
die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen
Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere ist in den Netzentwicklungsplan
aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen in den nächsten drei Jahren durchgeführt
werden müssen, und ein Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen.
Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von Fernleitungsnetzen
angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des
Verbrauchs von Gas und seinem Austausch mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen
geplante Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite Netzinfrastruktur
sowie in Bezug auf Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen
denkbarer Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz
3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen veröffentlichen
den Szenariorahmen und geben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern
Gelegenheit zur Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der Regulierungsbehörde
vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den Szenariorahmen unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den nachgelagerten
Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des Netzentwicklungsplans bei der
Regulierungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber
von Fernleitungsnetzen die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite
zur Verfügung. Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare Modellierung
der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende
Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung
in dem Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden
anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der aktuelle Netzentwicklungsplan
muss den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten.
Haben sich Maßnahmen verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans alle
tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht das Ergebnis.
Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller Netznutzer beanspruchen,
müssen diesen Anspruch darlegen. Die Regulierungsbehörde ist befugt, von den
Betreibern von Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten
und zu nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2 entspricht.
Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit geltenden
Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die Regulierungsbehörde
die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde
kann innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses
von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans
verlangen, diese sind von den Betreibern von Fernleitungsnetzen innerhalb von
drei Monaten umzusetzen. Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber
von Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem Netzentwicklungsplan
verantwortlich ist. Verlangt die Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb
der Frist nach Satz 3 und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber
von Fernleitungsnetzen verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von
Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um
eine sachgerechte Erstellung der Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie
sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die
Erstellung des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich
zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu Inhalt
und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung der von den
Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen
treffen.
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und 2 kann
sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem zuletzt bestätigten
Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplan beschränken.
Ein vollständiges Verfahren muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.
§ 15b Umsetzungsbericht
der Fernleitungsnetzbetreiber
Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem ungeraden
Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen Umsetzungsbericht
vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des
zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen
der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen
Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
§ 16 Systemverantwortung
der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems in
dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen
berechtigt und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von Ausgleichsleistungen,
vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz 1 nicht
oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von Fernleitungsnetzen
im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche
Gaseinspeisungen, Gastransporte und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen
eines sicheren und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung
zu verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen
sind die betroffenen Betreiber von anderen Fernleitungs- und Gasverteilernetzen
und Gashändler soweit möglich vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf Grundlage der von
den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15 Absatz 2 bereitzustellenden
Informationen angemessen zu berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die
als systemrelevantes Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine
Maßnahme nach Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des
betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber
dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug einer solchen Anlage
darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur nachrangig eingeschränkt werden,
soweit der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung
der Anlage gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung
der nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz
3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen Übertragungsnetzes zuvor
alle verfügbaren netz- und marktbezogenen Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft
hat und eine Abwägung der Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen
und Stromabnahmen im Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen
weiterer Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von
Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen erscheinen lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung der Gefährdung
oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt
nicht zu einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen.
Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a Maßnahmen
getroffen werden, ist insoweit die Haftung für Vermögensschäden ausgeschlossen.
Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3 unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind die hiervon
unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde unverzüglich zu informieren.
Auf Verlangen sind die vorgetragenen Gründe zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen
haben Betreiber von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu
erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen. Über das
Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der Betreiber von Fernleitungsnetzen
der Regulierungsbehörde auf Anforderung zu berichten.
§ 16a Aufgaben der Betreiber
von Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im
Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit
und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 16
Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen
nur auf Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu erstellen
und über das Ergebnis zu berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher, gleich- oder
nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie -leitungen, Ladepunkte
für Elektromobile, Erzeugungs- und Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
zu technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen, die
angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger sind, als
sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen
für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines L-Gasversorgungsnetzes
hinsichtlich eines Anschlusses an das L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die
beantragende Partei weist nach, dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz
aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.
Hat die beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des
L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das L-Gasversorgungsnetz
unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind
nicht anzuwenden, wenn der Anschluss bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss nach Absatz
1 Satz 1 verweigern, soweit sie nachweisen,
dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen
wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks
des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform
zu begründen. Auf Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im
Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten,
welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im Einzelnen
erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die Begründung kann
nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein Entgelt, das die
Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf, verlangt werden, sofern
auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen
Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1 oder Methoden für die Bestimmung dieser
Bedingungen zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers
genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter angemessener
Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge getroffen werden und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu welchen
Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei kann auch das
Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst kostengünstigen Struktur der
Energieversorgungsnetze berücksichtigt werden.
§ 17a Bundesfachplan Offshore
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt in jedem geraden
Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur
und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz und den Küstenländern einen
Offshore-Netzplan für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik
Deutschland (Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält Festlegungen
zu:
1. Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
die in räumlichem Zusammenhang stehen und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für Windenergieanlagen
auf See,
3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen
Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,
5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende Stromleitungen,
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der in den
Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder Trassenkorridore untereinander,
7. standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der Erstellung des
Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz 2 überwiegende öffentliche
oder private Belange entgegenstehen. Es prüft insbesondere
1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne von §
3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.
I S. 2585) geändert worden ist,
2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Sinne
von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und
3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen, Trassenkorridoren
oder Standorten.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung
zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 37 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen
Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der
in Absatz 1 Satz 2 genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll
erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht
nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind.
Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinne des § 39 Absatz 4
Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den Anhörungstermin
entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen
beizufügen sind und Ladung sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen
auch elektronisch erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
legt auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen
für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Verpflichtung
zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach § 37 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans
Offshore einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
und von Windenergieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die Behörden,
deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem Entwurf des
Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach den Bestimmungen des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Bei Fortschreibung kann sich die Beteiligung
der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen gegenüber
dem zuletzt öffentlich bekannt gemachten Bundesfachplan Offshore beschränken;
ein vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre durchgeführt
werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist nicht
selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren
nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I
S. 57) in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den Bundesnetzplan
nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz den nach §
17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid
auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen
Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen
der Seeanlagenverordnung zu stellen.
(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
keinen Bundesfachplan Offshore mehr.
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde auf der
Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen Offshore-Netzentwicklungsplan
für die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und das
Küstenmeer bis einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit
dem nationalen Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame
nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der Festlegungen
des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne des § 17a mit einer
zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung,
Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die spätestens
zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen
schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen sicheren
und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind.
Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
sowie die in § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelten Ziele für einen
stetigen und kosteneffizienten Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu legen
und die Verteilung des Zubaus nach § 27 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu berücksichtigen.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach Absatz
1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und sieht verbindliche
Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei legen die Betreiber von Übertragungsnetzen
die im Szenariorahmen nach § 12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten
zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten
sowie die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche
Abfolge der Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der anzubindenden
Windenergieanlagen auf See, die effiziente Nutzung der zu errichtenden Anbindungskapazität,
die räumliche Nähe zur Küste sowie die geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte
sein. Bei der Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen
die Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische Standardisierungen
unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem Offshore-Netzentwicklungsplan
sind Angaben zum Stand der Umsetzung des vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans
und im Falle von Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung
beizufügen. Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang
stehen mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
zu berücksichtigen.
(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan enthält Festlegungen, in welchem Umfang
die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des § 26 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
ausnahmsweise über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten
Cluster gemäß § 17d Absatz 3 erfolgen kann.
(4) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betreiber von Übertragungsnetzen keinen
Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor.
§ 17c Prüfung und Bestätigung
des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht
der Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Übereinstimmung des Offshore-Netzentwicklungsplans mit
den Anforderungen nach § 17b. Im Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden.
Die Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans erfolgt für Maßnahmen nach
§ 17b Absatz 1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der Fertigstellung nach dem
Jahr 2025 liegt, unter dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung der jeweiligen
Offshore-Anbindungsleitung im Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans
nach Bekanntmachung der Zuschläge nach § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
aus dem Gebotstermin vom 1. April 2018 ändern, soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die betreffende Offshore-Anbindungsleitung noch nicht
beauftragt hat und die Änderung für eine geordnete und effiziente Nutzung und
Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung erforderlich ist.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde jeweils
spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden Kalenderjahres, beginnend
mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese
in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser
Bericht muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplans
und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten.
Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen
tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. Ab dem
Jahr 2020 ist kein Offshore-Umsetzungsbericht mehr von den Übertragungsnetzbetreibern
vorzulegen.
§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne
und des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die Netzanbindung von
Windenergieanlagen auf See erfolgen soll (anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber),
haben die Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans
und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans
und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu errichten und zu betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen
von Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des Offshore-Netzentwicklungsplans
und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans
und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu beginnen und die Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf
See zügig voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab
dem Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine
in den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan
dafür festgelegten Kalenderjahren liegen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
beauftragt die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die Fertigstellungstermine
in den im Flächenentwicklungsplan und im Netzentwicklungsplan dafür festgelegten
Kalenderjahren einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr liegen.
In jedem Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor
die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie
auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem
Fall beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der Eignungsfeststellung.
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe
die Daten der voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung
der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Soweit eine landseitige Maßnahme im Sinne des § 12b Absatz
2 Satz 1 erforderlich ist,
1. um die Offshore-Anbindungsleitung unmittelbar ausgehend vom Netzverknüpfungspunkt an das bestehende landseitige Übertragungsnetz anzubinden und
2. um mindestens 70 Prozent der Kapazität der Offshore-Anbindungsleitung im Kalenderjahr nach dem voraussichtlichen Fertigstellungstermin übertragen zu können,
hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
gegenüber der Regulierungsbehörde bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung
eine Stellungnahme abzugeben, wenn die Maßnahme im Sinne des § 12b Absatz 2
Satz 1 zum voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung
nicht in Betrieb gehen wird und keine geeigneten Alternativen umsetzbar sind.
Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen Fertigstellungstermine nach Satz 4
hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern
der Windenergieanlage auf See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
einen Zuschlag erhalten haben, jeweils einen Realisierungsfahrplan abzustimmen,
der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errichtung der Windenergieanlage
auf See und zur Herstellung des Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen
zur Realisierung der Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber und
der Betreiber der Windenergieanlage auf See haben sich regelmäßig über den Fortschritt
bei der Errichtung der Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses
zu unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom Realisierungsfahrplan
nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die bekannt gemachten voraussichtlichen
Fertigstellungstermine können nur mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im
Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden;
die Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen
Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussichtlichen Fertigstellung werden die
bekannt gemachten Fertigstellungstermine jeweils verbindlich.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach den §§
23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten ausschließlich eine Kapazität
auf der Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung des entsprechenden Clusters
im Bundesfachplan Offshore nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan
nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann
eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten
Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan
ausdrücklich vorgesehen ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung
und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage auf See, der über zugewiesene
Netzanbindungskapazität verfügt, die Netzanbindungskapazität entziehen und ihm
Netzanbindungskapazität auf einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen
(Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten Nutzung
und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und soweit dem die Bestimmungen
des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1. Januar 2019 des Netzentwicklungsplans
und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
nicht entgegenstehen. Vor der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer
Windenergieanlage auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange ein
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die Windenergieanlagen
auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
unwirksam, entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden
Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen ist. Die
Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich die Unwirksamkeit eines Zuschlags mit und ergreift im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen
für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen Offshore-Anbindungsleitung.
Vor der Entscheidung ist der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
zu hören.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b und ab dem 1. Januar 2019
des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des Flächenentwicklungsplans gemäß
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen; § 28 Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans
nach § 17b; dies schließt die Festlegung weiterer Kriterien zur Bestimmung der
zeitlichen Abfolge der Umsetzung ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019
zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans gemäß
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu den erforderlichen Schritten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1
zu unternehmen haben, und deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen
zur Ausschreibung und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der Betreiber
der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem Umsetzungszeitplan
ein, und
3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksamkeit
des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt Festlegungen zur Art und Ausgestaltung
der Verfahren sowie zu möglichen Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie.
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan
oder ab dem 1. Januar 2019 entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans
und des Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen Vorgaben errichtet.
§ 17e Entschädigung bei
Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See
länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung der Netzanbindung
nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem nach
§ 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften
Tag der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
die Störung zu vertreten hat, für entstandene Vermögensschäden eine Entschädigung
in Höhe von 90 Prozent des nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung
mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden
Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei der Ermittlung
der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag der Störung, für den
der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine Entschädigung erhält, die durchschnittliche
Einspeisung einer vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung
zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18 Tagen im
Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von Satz 1 unmittelbar
ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die Einspeisung auf Grund der Störung
der Netzanbindung nicht möglich ist. Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
eine Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber
der Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen,
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
im Fall der Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent
pro Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer gestörten Netzanbindung
ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1 entfällt, soweit der Betreiber der
Windenergieanlage auf See die Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See
nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage
auf See ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage
auf See, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin,
eine Entschädigung entsprechend Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung
der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der Windenergieanlage
auf See von dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend
von Satz 1 ab dem ersten Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin die
Erfüllung des vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung
bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen.
Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
für Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten Netzanbindung
ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach diesem Absatz ist von
einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See im Sinne von Satz 1
auch auszugehen, wenn das Fundament der Windenergieanlage auf See und die für
die Windenergieanlage auf See vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch
eine Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere Spannungsebene
errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen Betriebsbereitschaft
zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der Betreiber der Windenergieanlage auf
See hat sämtliche Zahlungen nach Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit
die Windenergieanlage auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde
festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die technische Betriebsbereitschaft
tatsächlich hergestellt hat; die §§ 286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs sind entsprechend anwendbar. Dem verbindlichen Fertigstellungstermin
nach § 17d Absatz 2 Satz 9 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten
Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage dem Betreiber
der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012 erteilt wurde oder dem
Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst eine bedingte Netzanbindungszusage
erteilt wurde und er bis zum 1. September 2012 die Kriterien für eine unbedingte
Netzanbindungszusage nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage
auf See erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so ist
dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab dem nach §
24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
frühestens beginnt, dem verbindlichen Fertigstellungstermin gleichsteht.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage auf See
an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten Wartungsarbeiten
an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der Windenergieanlage
auf See ab dem elften Tag im Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund
der betriebsbedingten Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung
entsprechend Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Tage
nach Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten vorgenommen
werden, zusammengerechnet.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 einschließlich der
Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der Ermittlung der Kosten des
Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten
oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist
§ 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem die Entschädigungspflicht des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz
2 dem Grunde nach beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen
1 bis 2 begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder
des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz 4 Satz
1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den unterschiedlichen
Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach § 17e, einschließlich der
Kosten für eine Zwischenfinanzierung sowie für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur
vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, soweit sie
nicht der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen, und abzüglich
anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen
oder sonstiger Leistungen Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern
im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Kosten nach
Satz 1 können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher
umgelegt werden. Die §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom
21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29.
August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer Rechtsverordnung
nach § 17j nichts anderes ergibt. § 62a, § 62b und
§ 104 Absatz 10 und 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind im Rahmen der
Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung
der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung
der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat,
ist der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt,
einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz
1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne
von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht hat, trägt dieser an den nach Absatz
1 Satz 1 auszugleichenden Kosten einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich
nach Absatz 1 Satz 1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte
nicht zu berücksichtigen ist,
1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden
Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im Kalenderjahr,
2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz
1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer
Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,
3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz
1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer
Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,
4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz
1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis zu einer
Höhe von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist der Eigenanteil
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers nach Satz 2 auf 17,5
Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt. Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage
auf See einen Schaden auf Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der
Störung der Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe Fahrlässigkeit
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle möglichen
und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen Schadenseintritt zu verhindern,
den eingetretenen Schaden unverzüglich zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden
oder zu mindern. Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei
Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten
Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses bis zur vollständigen
Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur
kann bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen
am Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber kann einen Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz
1 nur verlangen, soweit er nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren
Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber hat den Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur
vorgelegte Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen
zu dokumentieren und darüber auf seiner Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der zu erwartenden
Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der Einnahmen und Ausgaben
des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete Entschädigungszahlungen,
soweit diese dem Belastungsausgleich unterliegen und nicht erstattet worden
sind, und für Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die
Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus
dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000 000
Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für Letztverbraucher durch
die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro Kilowattstunde, für darüber hinausgehende
Strombezüge um höchstens 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netzentgelt durch
die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden hinausgehende Lieferungen höchstens
um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Für den Aufschlag nach Satz 1 sind die §§ 26a bis
28 und § 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für
das Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs erforderliche
Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf die zulässigen Höchstwerte
nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt. Der rechnerische
Anteil des Aufschlags, der auf in den Aufschlag einfließende Kosten für
geleistete Entschädigungszahlungen entfällt, darf höchstens 0,25
Cent pro Kilowattstunde betragen.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung der
zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der Berechnung des Aufschlags auf die
Netzentgelte in einem Kalenderjahr nicht in Ansatz gebracht werden können, findet
keine finanzielle Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen
nach Absatz 1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber
kann diese Kosten einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung bei
dem Belastungsausgleich in den folgenden Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den Belastungsausgleich
erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte sowie die für die Berechnung
maßgeblichen Daten spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das Folgejahr
im Internet zu veröffentlichen.
§ 17g Haftung für Sachschäden
an Windenergieanlagen auf See
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers gegenüber
Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht vorsätzlich verursachte
Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf 100 Millionen Euro.
Übersteigt die Summe der Einzelschäden bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze
nach Satz 1, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die
Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h Abschluss von Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur
Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen
auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung
der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
entstehen, abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der
Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember
2015 die praktische Anwendung und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die
Evaluierung umfasst insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber
von Windenergieanlagen auf See, den Eigenanteil der anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber an Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize
zur Minderung eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum
Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für Letztverbraucher
für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen Versorgung und den Abschluss von
Versicherungen.
§ 17j Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des Belastungsausgleichs
nach § 17e sowie der Wälzung der dem Belastungsausgleich unterliegenden Kosten
auf Letztverbraucher und ihre Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu regeln.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere Regelungen getroffen
werden
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt Regelungen ein
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das folgende
Kalenderjahr,
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten Kosten,
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die Übertragungsnetzbetreiber
sowie
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die Übertragungsnetzbetreiber;
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden Kosten
der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies schließt Regelungen
zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf
die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies schließt
insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur Verteilung derjenigen
Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf Grund einer Überschreitung der
Prognose oder einer zulässigen Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen einschließlich Regelungen
zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur Tragung der aus ihnen resultierenden
Kosten;
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber
hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e Absatz 1 und 2, der durchgeführten
Schadensminderungsmaßnahmen und der dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich Mindestversicherungssumme
und Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes.
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen für Gemeindegebiete,
in denen sie Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern
betreiben, allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern
in Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch Letztverbraucher
zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen jedermann an ihr Energieversorgungsnetz
anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten.
Diese Pflichten bestehen
nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist. Diese Pflichten bestehen nicht, wenn
1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den
Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar
ist oder
2. ab dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] der Anschluss an ein L-Gasversorgungsnetz
beantragt wird und der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass
der beantragenden Partei auch der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die Herstellung eines
Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz wirtschaftlich zumutbar im Sinne von
Satz 2 Nummer 2, wenn sie die Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an
ein L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und Satz
3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin gemäß § 19a Absatz
1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses bereits zu veröffentlichen ist
und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch
den Anschluss nur unwesentlich erhöht wird.
2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Elektrizität
auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung elektrischer Energie betreibt
oder sich von einem Dritten an das Energieversorgungsnetz anschließen lässt,
kann sich nicht auf die allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen.
Er kann aber einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen.
Satz 1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung und
aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den
an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz angeschlossenen Letztverbrauchern
angemessen festsetzen und hierbei unter Berücksichtigung der Interessen der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des Netzanschlusses
sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des Rechtsverhältnisses
der Anschlussnutzung, den Übergang des Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges
des Eigentums an der angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist dabei besonders
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 19 Technische Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung
der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss
von Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie Elektrizitätsverteilernetzen,
Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen
technische Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen
und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter Berücksichtigung
der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den Netzanschluss von LNG-Anlagen,
dezentralen Erzeugungsanlagen und Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen
und von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung und
den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber
von Gasversorgungsnetzen, an deren Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet
eines Landes hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
mit den Verbänden der Netznutzer
durch Veröffentlichung auf ihrer Internetseite öffentlich zu
konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 müssen die
Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich gerechtfertigt und
nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität umfasst insbesondere die technischen
Anschlussbedingungen und die Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten
unter Einschluss von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch
und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz eingespeist
oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die Gewährleistung der
technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. Absatz 2 bis 4.
(4) Betreiber von
Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen technischen Mindestanforderungen
nach Absatz 1 und Absatz 3 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex
mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S.
1) zu erstellen. Die nach Satz 1 erstellten allgemeinen technischen Mindestanforderungen
sind innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes zu
konsultieren und abzustimmen. Der Verband nimmt als beauftragte Stelle insoweit
die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission
vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen
für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) wahr. Die Regulierungsbehörde
kann Änderungen des vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen
verlangen, soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich
ist.
(4) „ Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
erstellen gemeinsam allgemeine technische Mindestanforderungen. Der Verband
der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e.V. wird als beauftragte
Stelle bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/631
der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen
für Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1),
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1388
der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex für den Lastanschluss
(ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1447
der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen
für Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen
mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom 8.9.2016, S. 1).
(5) Die allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1, 2 und 4
nach Absatz 4 sind der Regulierungsbehörde und dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung mitzuteilen. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel
4 und Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die Verabschiedung der allgemeinen technischen Mindestanforderungen darf
nicht vor Ablauf der jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie
erfolgen.
§ 19a Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz einzuhaltende
Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren Fernleitungsnetzbetreibern
veranlassten und netztechnisch erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft
von L-Gas auf H-Gas um, hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse,
Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese Kosten
werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle Gasversorgungsnetze innerhalb
des Marktgebiets umgelegt, in dem das Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar
2017 sind diese Kosten bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom
Marktgebiet umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der Kooperationsvereinbarung
nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten.
Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin
zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die betroffenen
Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren; hierbei ist jeweils
auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz 3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde jährlich bis
zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im vorherigen Kalenderjahr
durch die Umstellung entstanden sind und welche notwendigen Kosten ihm im folgenden
Kalenderjahr planmäßig entstehen werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische
Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte notwendig
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die Regulierungsbehörde befugt,
gegenüber einem Netzbetreiber festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig
waren. Der Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit
zu führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde festgestellt
hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines Verbrauchsgeräts
mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des Umstellungsprozesses nach
Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der Umstellung nicht mehr angepasst
werden muss, so hat der Eigentümer gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz
die Kundenanlage oder das Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch.
Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation nach dem
Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor der Anpassung des
Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im jeweiligen Netzgebiet erfolgt.
Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro für jedes Neugerät. Der Eigentümer
hat gegenüber dem Netzbetreiber die ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts
und die Anschaffung des Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2
sind entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber hinausgehenden
Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht anpassbare Kundenanlagen oder
Verbrauchsgeräte zu regeln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann die Ermächtigung nach Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung
der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die Pflichten
nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung
vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder Mitarbeiter des
Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu ihren Räumen zu gestatten,
soweit dies für die nach Absatz 1 durchzuführenden Handlungen erforderlich ist.
Die Anschlussnehmer und -nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen.
Die Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer
oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss
mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein kostenfreier
Ersatztermin ist anzubieten. Der Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers
muss sich entsprechend ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür
Sorge zu tragen, dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte
während der durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange
Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der Umstellung
aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu vertreten hat, nicht angepasst
werden können, ist der Betreiber des Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss
und die Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der Unterbrechung
des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz 5 der Niederdruckanschlussverordnung
entsprechend anzuwenden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel
13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach sachlich gerechtfertigten
Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu gewähren sowie die Bedingungen,
einschließlich möglichst bundesweit einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben
und unmittelbar nach deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines
Jahres für das Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu veröffentlichen.
Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15. Oktober eines Jahres nicht
ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von Energieversorgungsnetzen die Höhe
der Entgelte, die sich voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden
Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um einen effizienten Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben
ferner den Netznutzern die für einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen
zur Verfügung zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich
sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von Elektrizität oder Lieferanten Verträge
mit denjenigen Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen
die Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen soll
(Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von Lieferanten abgeschlossen,
so brauchen sie sich nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag).
Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum
gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit
durch den Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs-
oder Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz
gewährleistet werden kann. Der Netzzugang durch die Letztverbraucher und Lieferanten
setzt voraus, dass über einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes
Bilanzkreissystem nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber
von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die den
Netzzugang ohne Festlegung eines transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen
und unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs
zu den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen
Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich
(Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen
Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen
werden (Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit
einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich nicht auf
bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von Gasversorgungsnetzen
sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß verbindlich zusammenzuarbeiten,
das erforderlich ist, damit der Transportkunde zur Abwicklung eines Transports
auch über mehrere, durch Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur
einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese
Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar.
Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei der Berechnung und
dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von Systemdienstleistungen und der
Kosten- oder Entgeltwälzung eng zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards
für den Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen
Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle Kooperationsmöglichkeiten
mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit dem Ziel, die Zahl der Netze oder
Teilnetze sowie der Bilanzzonen möglichst gering zu halten. Betreiber von über
Netzkopplungspunkte verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung
von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem
Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen
ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des Lieferanten kann der neue Lieferant
vom bisherigen Lieferanten die Übertragung der für die Versorgung des Kunden
erforderlichen, vom bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten
verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm eingegangenen
Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er dies gegenüber dem bisherigen
Lieferanten begründet. Betreiber von Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die
Rechte an gebuchten Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden
berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem Ausspeisepunkt
ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines Teilnetzes bereitzustellen
(entry-exit System). Betreiber eines örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle angeschlossenen
Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel des Messstellenbetreibers
nach den Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren.
Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge
mit Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern dem die technischen
Anforderungen des Netzbetreibers nicht entgegenstehen.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder
eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, hat den
Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung entnommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten
Strommenge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die
Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im Wege
der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Bei
der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im erforderlichen Umfang
eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway
angebundenen Unterzählern ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch
standardisierte Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung
ermittelt werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten
des Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig,
soweit energiewirtschaftliche oder mess-und eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach Absatz 1 verweigern,
soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten
oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der beantragenden
Partei muss die Begründung im Falle eines Kapazitätsmangels auch aussagekräftige
Informationen darüber enthalten, welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten
zum Ausbau des Netzes erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen;
die Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann
ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten darf,
verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor hingewiesen worden
ist.
§ 20a Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem Letztverbraucher
unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine vom
Letztverbraucher gewünschte Belieferung aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten oder
des Aggregators darf drei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs
der Anmeldung zur Netznutzung durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber,
an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der
Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu dokumentieren.
Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist nur zulässig, soweit
die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen weiter in der Zukunft liegenden
Liefertermin bezieht. Ab dem 1. Januar 2026 muss der technische
Vorgang des Stromlieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem
Werktag möglich sein.
(3) Der Lieferantenwechsel oder der Wechsel des Aggregators
dürfen darf für den Letztverbraucher
mit keinen zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen
Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber,
der die Verzögerung zu vertreten hat, Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt
die Beweislast, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 21 Bedingungen und Entgelte
für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen, diskriminierungsfrei,
transparent und dürfen nicht ungünstiger sein, als sie von den Betreibern der
Energieversorgungsnetze in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet
und tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer Betriebsführung,
die denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen
müssen, unter Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung
und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten Verzinsung
des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer Rechtsverordnung nach §
24 nicht eine Abweichung von der kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt
ist. Soweit die Entgelte kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und
Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen
würden, nicht berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für
den Netzzugang an den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren,
kann die Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen Vergleich
der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen durchführen (Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte
Entgeltbildung erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich
der Kosten statt.
(3) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet,
die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen
und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffentlichung
der geltenden Netzentgelte hat in einem Format zu erfolgen, das eine automatisierte
Auslesung der veröffentlichten Daten ermöglicht.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der kostenorientierten
Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen. Ergibt ein Vergleich, dass
die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen
für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen
Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen
überschreiten, wird vermutet, dass sie einer Betriebsführung nach Absatz 2 nicht
entsprechen.
§ 21a Regulierungsvorgaben
für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung;
Verordnungsermächtigung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz
1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 Nr.
1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von Energieversorgungsnetzen abweichend
von der Entgeltbildung nach § 21 Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt
werden, die Anreize für eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die in der
Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse aus Netzzugangsentgelten
gebildet werden, für eine Regulierungsperiode unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben.
Die Obergrenzen und Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf
Gruppen von Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz- und Umspannebenen
bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den Beginn und das Ende der Regulierungsperiode
vorzusehen. Vorgaben für Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die
Netzbetreiber objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und fünf Jahre
nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche Staffelung der Entwicklung
der Obergrenzen innerhalb einer Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben
für eine Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich
veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme- und Vergütungspflichten
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder
anderer, nicht vom Netzbetreiber zu vertretender, Umstände eintreten. Falls
Obergrenzen für Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die
Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die Gesamterlöse der
Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen Netzbetreiber
beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht beeinflussbaren Kostenanteile
zu unterscheiden. Der nicht beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt
wird nach § 21 Abs. 2 ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die
auf nicht zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete,
auf gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und Betriebssteuern
beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung
eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5 planfestgestellt worden
ist, gegenüber einer Freileitung bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz
1 als nicht beeinflussbare Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von
Netzbetreibern beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar,
die unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe zugeordnet
worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21 Abs. 2 bis 4 zu
Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt. Effizienzvorgaben sind nur auf den
beeinflussbaren Kostenanteil zu beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder
Festlegung der Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich
der allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen sektoralen
Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch Bestimmung
unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer Effizienzziele auf Grundlage
eines Effizienzvergleichs unter Berücksichtigung insbesondere der bestehenden
Effizienz des jeweiligen Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede,
der inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der Versorgungsqualität
und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie gesetzlicher Regelungen bestimmt.
Qualitätsvorgaben werden auf der Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen
oder Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch Strukturunterschiede
zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen Qualitätsvorgaben können auch
die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen
gesenkt werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die Regulierungsperiode
verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber oder die betroffene Gruppe
von Netzbetreibern die Vorgaben unter Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und
zumutbaren Maßnahmen erreichen und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung
von Effizienzvorgaben muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung
einzelner Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere
im Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 können auch
Regelungen zur Verringerung von Kosten für das Engpassmanagement in den
Übertragungsnetzen und hierauf bezogene Referenzwerte vorgesehen werden.
Referenzwerte können auf der Grundlage von Kosten für das Engpassmanagement
ermittelt werden. Bei Unter- oder Überschreitung der Referenzwerte können
auch die Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen
angepasst werden. Dabei können auch gemeinsame Anreize für alle Betreiber
von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung vorgesehen werden und
Vorgaben für eine Aufteilung der Abweichungen von einem Referenzwert erfolgen.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im Wege einer
Anreizregulierung bestimmt werden,
2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach den Absätzen
1 bis 5a und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
im Rahmen der Durchführung der Methoden Festlegungen treffen und Maßnahmen des
Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten Strukturkriterien
und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von Effizienzvorgaben getroffen
werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu berücksichtigenden
objektiven strukturellen Umstände gestellt werden, wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen
gesonderte Vorgaben vorzusehen sind,
3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben vorgesehen
und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung sowie Regelungen
für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich des Entwicklungspfades
getroffen werden,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die Obergrenze
innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des betroffenen Netzbetreibers
von der Regulierungsbehörde abweichend vom Entwicklungspfad angepasst werden
kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate unter
Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und des Produktivitätsfortschritts
in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur Ermittlung
von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder vorübergehend
als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen vorsehen,
die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur Verbesserung der Versorgungssicherheit
dienen,
9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den Netzbetrieb
unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und deren Auswirkungen auf
die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei auch Senkungen der Obergrenzen
zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte vorgesehen werden können, und
10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer Anreizregulierung
erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde getroffen werden.,
11. Regelungen zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs zwischen
dem Anschluss von Anlagen nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz und dem Ausbau
der Verteilernetze im Effizienzvergleich getroffen werden,
12. Regelungen zur Referenzwertermittlung bezogen auf die Verringerung von Kosten
für Engpassmanagement sowie zur näheren Ausgestaltung der Kostenbeteiligung
der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bei Über-
und Unterschreitung dieser Referenzwerte getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen für
die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu treffen.
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der Energie
zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie zur Deckung
von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung
benötigen, nach transparenten, auch in Bezug auf verbundene oder assoziierte
Unternehmen nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der Ausgestaltung
der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung untertäglicher Beschaffung, besonderes
Gewicht beizumessen, sofern hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§
13, 16 und 16a gefährdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
ist ein diskriminierungsfreies und transparentes Ausschreibungsverfahren anzuwenden,
bei dem die Anforderungen, die die Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme
erfüllen müssen, soweit dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen
zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die
Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame Internetplattform einzurichten.
Die Einrichtung der Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen Systemverantwortung
verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Regelenergie unter Berücksichtigung
der Netzbedingungen zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung
einer effizienten Beschaffung und der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke durch
Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch andere transparente,
diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie
vorsehen.
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des Energieversorgungsnetzes
obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen einschließlich
der von den Netznutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich
gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger
sein, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in vergleichbaren
Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen
oder assoziierten Unternehmen angewendet und tatsächlich oder kalkulatorisch
in Rechnung gestellt werden. Die Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung
nach § 21 Abs. 2 kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen
im Internet zu veröffentlichen.
§ 23a Genehmigung der Entgelte
für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz
1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer Genehmigung,
es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 die Bestimmung
der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung durch Festlegung
oder Genehmigung angeordnet worden ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen dieses
Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
Die genehmigten Entgelte sind Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden,
soweit die Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung
der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz- oder
Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt schriftlich
oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte wirksam werden sollen.
Dem Antrag sind die für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf
Verlangen der Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch elektronisch
zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster und ein einheitliches
Format für die elektronische Übermittlung vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende
Angaben enthalten:
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten Entgelte
und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die Strukturklassen und
den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte nach einer Rechtsverordnung
über die Entgelte für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich
sind, und
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung der Regelungen
nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags zu bestätigen.
Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit dies
zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2 erforderlich ist; Satz 5 gilt
für nachgereichte Angaben und Unterlagen entsprechend. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden
Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des Widerrufs zu
versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen der
vollständigen Unterlagen nach Absatz 3 keine Entscheidung, so gilt das beantragte
Entgelt als unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr
genehmigt. Satz 2 gilt nicht, wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz 2 zugestimmt
hat oder
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht
rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies dem Antragsteller
vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines Widerrufs
nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt worden, so können
bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin genehmigten Entgelte beibehalten
werden. Ist eine neue Entscheidung nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde
unter Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24 erlassenen
Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig festsetzen.
§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht
auf ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin enthaltener Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, unternehmensbezogen in nicht anonymisierter Form:
1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulierungsbehörde
für eine Regulierungsperiode vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenzen
und, sofern abweichend, die zur Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezogene
angepasste kalenderjährliche Erlösobergrenze jeweils als Summenwert,
2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten,
die aufgrund von nach dem Basisjahr getätigten Investitionen in den Bestand
betriebsnotwendiger Anlagegüter entstehen, als Summenwert,
3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen kalenderjährlichen
Erlösobergrenze enthaltenen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie volatilen
Kostenanteile sowie jeweils deren jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber
als Summenwert,
4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigenden jährlichen beeinflussbaren
und vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile als Summenwert,
5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthaltenen
Kosten aufgrund von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen der staatlichen
Energieforschungsförderung, welche durch eine zuständige Behörde
eines Landes oder des Bundes, insbesondere des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie oder des Bundesministeriums für Bildung und Forschung bewilligt
wurde und fachlich betreut werden, sowie deren jährliche Anpassung durch
den Netzbetreiber als Summenwert,
6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu berücksichtigenden
Mengeneffekte,
7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unternehmensindividuellen
Effizienzwerte sowie die hierbei erhobenen, geprüften und verwendeten Parameter
zur Abbildung struktureller Unterschiede und die Aufwandsparameter,
8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermittelte Ausgangsniveau, die
bei der Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung eingeflossenen
Bilanzpositionen sowie die bei der Ermittlung der kalkulatorischen Gewerbesteuer
verwendete Messzahl sowie den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden für
die in das Ausgangsniveau nach § 21a eingeflossenen Kosten oder Kostenbestandteile,
die aufgrund einer Überlassung betriebsnotweniger Anlagegüter durch
Dritte anfallen,
9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmigten Investitionsmaßnahmen
für die Erweiterung und Umstrukturierung in die Transportnetze jeweils
als Summenwert,
10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungsqualität sowie die ermittelten
Kennzahlenvorgaben zur Netzzuverlässigkeit und Netzleistungsfähigkeit
einschließlich der zur Bestimmung der Strukturparameter verwendeten Größen
und der daraus abgeleiteten Strukturparameter selbst und die Abweichungen der
Netzbetreiber von diesen Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus resultierenden
Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenzen,
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten für Maßnahmen
nach § 13a sowie die Kosten der Vergütung nach § 13a Absatz 2,
Summe der Kosten für das Engpassmanagement nach § 21a Absatz 5a, einschließlich
der Summe der saldierten geleisteten und erhaltenen Zahlungen für den finanziellen
Ausgleich nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für den finanziellen
Ersatz nach § 14 Absatz 1c Satz 2,
12. die jährliche Entwicklung der Summe der Kosten für die folgenden
Systemdienstleistungen der Übertragungsnetzbetreiber,
a) für Kraftwerksreserven der Transportnetzbetreiber Strom nach den §§
13b, 13d, 13e und 13g sowie
b) für die gesicherte Versorgung von Kraftwerken mit Gas außerhalb
der Netzreserve nach § 13f,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors
Verwendung finden,
14. die in der Entscheidung nach § 23 der Anreizregulierungsverordnung
genannten Daten, ausgenommen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter,
15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme vorgelagerter Netzebenen
als Summenwert und
16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen Erzeugungsanlage und
an vorgelagerte Netzbetreiber aufgrund von dezentraler Einspeisung gezahlten
vermiedenen Netzentgelte als Summenwert.
Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1 Nummer 7, 8 und 12 ist
abzusehen, wenn durch die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten
oder Preise Dritter möglich sind.
(2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbehörde, Informationen und Daten
zu veröffentlichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung nach §
29 Absatz 1 die Veröffentlichung von Informationen und Daten anzuordnen,
bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann die Betreiber von Energieversorgungsnetze
durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die Daten nach Absatz
1 an sie zu übermitteln sowie Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenformaten, Datenträgern
und Übertragungswegen treffen.
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
haben jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes
und netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-,
Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen
der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des Vorjahres,
7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres,
8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die Anzahl der Entnahmestellen mit
einer viertelstündlichen registrierenden Leistungsmessung oder einer Zählerstandsgangmessung
und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
9. den Namen des grundzuständigen Messstellenbetreibers sowie
10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netzzugangsfragen.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind ferner
verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter
Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre
verfügbar zu halten:
1. die Summe der Stromabgaben aus dem Übertragungsnetz über direkt
angeschlos-sene Transformatoren und Leitungen an Elektrizitätsverteilernetze
und Letztverbraucher (vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in Megawatt pro
Viertelstunde,
2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf
als viertelstündige Leistungsmessung,
3. die Netzverluste,
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in Megawattstunden pro Viertelstunde
sowie die tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusammengefasst je Kuppelstelle
inklusive einer Vorschau auf die Kapazitätsvergabe,
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
7. die Mengen und die durchschnittlichen jährlichen Beschaffungspreise
der Verlus-tenergie und
8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von Windenergie und Solarenergie auf
Grundlage der vortägigen Prognosen, die auch die Betreiber von Übertragungsnetzen
verwenden, und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der Daten, die die
Betreiber von Übertragungsnetzen untereinander verrechnen in Megawatt pro
Viertelstunde.
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter
Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspannebene sowie den Lastverlauf
als viertelstündige Leistungsmessung,
2. die Netzverluste,
3. die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der
Netzverluste,
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für Lastprofilkunden und die Restlastkurve
der Lastprofilkunden bei Anwendung des analytischen Verfahrens,
5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
6. die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf
und
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben jeweils
zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten
Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils getrennt für die Niederdruck-,
Mitteldruck- und Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hochdruckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letztverbraucher entnommene Jahresarbeit
in Kilowattstunden oder in Kubikmetern,
4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle Druckstufen,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt oder Kubikmetern
pro Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens,
6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu einem oder mehreren Marktgebieten,
7. die Mindestanforderungen an allgemeine Geschäftsbedingungen für
Ein- oder Ausspeiseverträge und an Bilanzkreisverträge sowie die Kooperationsvereinbarungen
zum Netzzugang sowie
8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-Anlagen neben den in §
19 Absatz 2 aufgeführten Angaben ferner, unter Wahrung von Betriebs- und
Geschäftsgeheim-nissen, die für die Prüfung des Netzanschlussbegehrens
erforderlichen Angaben, die standardisierten Bedingungen für den Netzanschluss
und eine laufend aktualisierte, übersichtliche Darstellung der Netzauslastung
in ihrem gesamten Netz einschließlich der Kennzeichnung tatsächlicher
oder zu erwartender Engpässe.
(5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten
Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite,
zu veröffentlichen:
1. eine unter Betreibern angrenzender Netze abgestimmte einheitliche Bezeichnung
für Netzkopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeisezonen, unter denen dort
Kapazität gebucht werden kann,
2. einmal jährlich Angaben über Termine von Kapazitätsversteigerungen
auf der Kapazitätsbuchungsplattform, mindestens für die nächsten
fünf Jahre im Voraus,
3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung von Kapazitäten mittels
einer Auktionierung auf der Kapazitätsbuchungsplattform.
4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung der Lastflusssimulation sowie
min-destens einmal jährlich eine Dokumentation der durchgeführten
kapazitätserhöhenden Maßnahmen und ihrer jeweiligen Kosten sowie
Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungsnetzbetreiber nach Anhang
I zur Ver-ordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
(6) Betreiber von Gasverteilungsnetzen sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internet-seite, zu veröffentlichen:
1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brennwerts
Hs,n sowie am zehnten Werktag des Monats den Abrechnungsbrennwert
des Vormonats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und Netze an das vom Netzbetreiber
betriebene Netz sowie Regeln für den Zugang solcher Anlagen und Netze zu
dem vom Netzbetreiber betriebenen Netz,
3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung kommenden Standardlastprofile
sowie
4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der schematisch erkennbar ist,
welche Bereiche in einem Gemeindegebiet an das örtliche Gasverteilernetz
angeschlossen sind.
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem eine automatisierte Auslesung der veröffentlichten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, mindestens monatlich oder, falls es die Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert, täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in englischer Sprache zu veröffentlichen.
§ 23d Verordnungsermächtigung zur Transparenz der Kosten und Entgelte für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer Daten zu den Kosten und
Entgelte für den Zugang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen,
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, durch
die Regulierungsbehörde, Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
zu treffen, soweit die Veröffentlichung die Interessen der Betroffenen
am Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht unangemessen
beeinträchtigt und erforderlich ist für die Nachvollziehbarkeit der
Regulierung, insbesondere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten der Energiewende.
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung
von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie
Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang gemäß den §§ 20 bis
23 festzulegen, wobei die Entgelte für den Zugang zu Übertragungsnetzen teilweise
oder vollständig auch bundesweit einheitlich festgelegt werden können,
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers
genehmigen kann,
3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen Voraussetzungen
die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle Entgelte für den Netzzugang
genehmigen oder untersagen kann und wie Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber
für entgangene Erlöse von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus
individuellen Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden
können und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher umgelegt werden
können, sowie
4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen
nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur Schaffung
möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des Netzzugangs in näher
zu bestimmender Weise, insbesondere unter gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer,
zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die Zusammenarbeit
und Pflichten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen, einschließlich des
Austauschs der erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen
Informationen, einheitlich festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines Anbieterwechsels festgelegt
werden,
3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung und Erbringung
von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür erforderlichen Verträge
und Rechtsverhältnisse und des Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung
von § 22 Absatz 2 Satz 2 festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und
die Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie
Regelungen über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung der Verträge
und Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch Vorgaben für
die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern, Lieferanten
und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der Erbringung von Regelleistung
gemacht werden können,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den Gasversorgungsnetzen
für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des Auswahlverfahrens bei drohenden
Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt
werden,
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von Teilnetzen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen werden,
wobei
a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs, die zuordenbar
durch die Integration von dezentralen Anlagen zur Erzeugung aus erneuerbaren
Energiequellen verursacht werden, bundesweit umgelegt werden können,
b) vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte für den
Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden Übertragungsnetzbetreiber
kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird, aber die Höhe der Entgelte für den
Zugang zu den Übertragungsnetzen ab dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem
1. Januar 2023 vollständig bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr-
oder Mindererlöse, die den Übertragungsnetzbetreiber dadurch entstehen, durch
eine finanzielle Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen oder bundesweit umgelegt
werden sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet wird,
und
c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass eine Betriebsführung
nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die Betriebs- und Versorgungssicherheit
sowie die Funktionsfähigkeit der Netze notwendigen Investitionen in die Netze
gewährleistet sind und Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem
Energieverbrauch gesetzt werden,
4a. Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für Netz- und
Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden,
5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein Belastungsausgleich
entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21.
Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, erfolgen kann, wobei dieser Belastungsausgleich
mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das Netzentgelt für selbstverbrauchte
Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen, an dieser Abnahmestelle
höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und für Unternehmen des produzierenden
Gewerbes, deren Stromkosten für selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen
Geschäftsjahr 4 Prozent des Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
überstiegen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden selbstverbrauchten
Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je Kilowattstunde erhöhen,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst für ihre
Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von Energieversorgungsnetzen
erheben und über welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen,.
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs.
3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten getroffen werden.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung eines
effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen eines möglichst
transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten
der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit
soll dem Ziel des § 1 Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch
weitere Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen
bei der Beschaffung von Regelenergie und zur Verringerung des Aufwandes für
Regelenergie sowie in Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 1 Bedingungen und Methoden
für andere effiziente, transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte
Verfahren zur Beschaffung von Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2
Nr. 4 können nach Maßgabe des § 120 vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der
Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage von Einspeisungen
von Energie berechnet und in Rechnung gestellt werden, wobei bei Einspeisungen
von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter
Entgelte für den Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorgesehen werden
kann.
§ 24a Schrittweise Angleichung
der Übertragungsnetzentgelte
Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur schrittweisen
bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der Übertragungsnetzbetreiber
kann insbesondere
1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der Übertragungsnetzkosten
ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil bestimmt wird oder ein schrittweise
größer werdender prozentualer Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches Übertragungsnetzentgelt
erreicht ist,
2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie vorsehen, sofern
die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht eingetreten ist.
§ 25 Ausnahmen vom Zugang
zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des § 20
Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunternehmen
wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen
ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden.
Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde,
ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
Die Prüfung richtet sich nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 94). Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden
Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann vorgesehen
werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch abweichend von
den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit dies in einer Entscheidung
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist.
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von
den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen
(1) Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
haben anderen Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen
zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht ungünstiger
sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres
Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich
oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der
Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen
Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar
ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des Netzzugangs
nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20 Abs. 2 Satz 3 Buchstabe
a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten Gründe vorliegt. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und die Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 festzulegen.
(2) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten über den
Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen konsultiert die Regulierungsbehörde
betroffene Mitgliedstaaten und Drittstaaten nach Maßgabe des Verfahrens nach
Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie 2009/73/EG in der Fassung der Richtlinie
(EU)2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur
Änderung der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und
zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14. August 2009, S.
94), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/692 (ABl. L 117 vom 3. Mai 2019,
S. 1) geändert worden ist.
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen haben anderen Unternehmen den
Zugang zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und diskriminierungsfreien
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu gewähren, sofern der Zugang
für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung der Kunden
technisch oder wirtschaftlich erforderlich ist. Der Zugang zu einer Speicheranlage
Gasspeicheranlage gilt als technisch oder wirtschaftlich
erforderlich für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung
von Kunden, wenn es sich bei der Speicheranlage um einen Untergrundspeicher,
mit Ausnahme von unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im
Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen können den Zugang nach Absatz
1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus betriebsbedingten
oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich
oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen sind verpflichtet, den Standort
der Speicheranlage
Gasspeicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber,
zu welchen Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre wesentlichen
Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu veröffentlichen.
Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige Behandlung von Speicherzugangsanfragen,
die Beschaffenheit des zu speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität,
die Ein- und Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von
Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal erforderlichen
Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber von Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung
der wesentlichen Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen und wirtschaftlichen
Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der Verträge über den Zugang zu
den Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen zu regeln.
§ 28a Neue Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG-
und Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie §§
20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit
verbessert werden,
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36 Absatz
1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition
verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung
nicht getätigt würde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person ist,
die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren
Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb
oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente
Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen
ist. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf
den Wettbewerb auf den jeweiligen Märkten, die wahrscheinlich von der Investition
betroffen sein werden, auf das effiziente Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes,
auf das effiziente Funktionieren der betroffenen regulierten Netze oder auf
die Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen Union auswirkt.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen,
die insbesondere hinsichtlich ihres Investitionsvolumens und des zusätzlichen
Kapazitätsvolumens bei objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen
dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die Regulierungsbehörde,
ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach Absatz 1 oder
2 vorliegen. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz
6 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG. Soweit nach Artikel
36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie 2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat eine Entscheidung
über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer endgültigen Entscheidung der
Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder
aufzuheben; die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt. Die Prüfung und das Verfahren richten sich nach Artikel
36 Absatz 3 bis 9 der Richtlinie 2009/73/EG.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer Internetseite
veröffentlicht.
§ 28b Bestandsleitungen zwischen Deutschland und einem Drittstaat
(1) Die Regulierungsbehörde stellt
Gasverbindungsleitungen mit einem Drittstaat zwischen
Deutschland und dem Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der
Richtlinie 2009/73/EG auf Antrag des Betreibers dieser
Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet
Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der
Anwendung der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet
frei, wenn Gasverbindungsleitungen mit einem
Drittstaat im Sinne des Artikels 49a der Richtlinie 2009/73/EG,
die vor dem 23. Mai 2019 fertiggestellt wurden, werden von der
Regulierungsbehörde auf Antrag des Betreibers dieser
Gasverbindungsleitung in Bezug auf die im Hoheitsgebiet
Deutschlands befindlichen Leitungsabschnitte von der Anwendung
der §§ 8 bis 10e sowie der §§ 20 bis 28 befristet freigestellt,
wenn
1. der erste Kopplungspunkt der Leitung mit dem Netz eines Mitgliedstaates in Deutschland liegt,
2. die Leitung vor dem 23. Mai 2019
fertiggestellt wurde,
3. 2. objektive Gründe für
eine Freistellung vorliegen, insbesondere
a) die Ermöglichung der Amortisierung der getätigten Investitionen oder
b) Gründe der Versorgungssicherheit und
4. 3. die Freistellung sich
nicht nachteilig auf den Wettbewerb auf dem Erdgasbinnenmarkt in
der Europäischen Union und dessen effektives Funktionieren
auswirkt und die Versorgungssicherheit in der Europäischen Union
nicht beeinträchtigt wird.
Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Fernleitungen mit Drittstaaten, die im Rahmen einer mit der Europäischen Union geschlossenen Vereinbarung zur Umsetzung der Richtlinie 2009/73/EG verpflichtet sind und diese Richtlinie wirksam umgesetzt haben.
(2) Der Antragsteller hat dem Antrag alle zur Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Mit dem Antrag sind zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 Gutachten einzureichen, die durch fachkundige und unabhängige Sachverständige erstellt worden sein müssen. Die Gutachten sollen insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob Nebenbestimmungen nach Absatz 7 zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beitragen können. Die Fachkunde und Unabhängigkeit der Sachverständigen sind im Rahmen der Antragstellung gesondert nachzuweisen. Der Antrag und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens 30 Tage nach dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingehen. Verspätet eingereichte oder unvollständige Antragsunterlagen können zur Ablehnung des Antrags führen. Die Antragsunterlagen sind der Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Entscheidung über den Antrag auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 ist bis zum 24. Mai 2020 zu treffen.
(4) Die Dauer der Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 bemisst sich nach den objektiven Gründen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3. Sie darf 20 Jahre nicht überschreiten.
(5) Die Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag über die Dauer nach Absatz 4 hinaus verlängert werden, wenn dies nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 gerechtfertigt ist. Absatz 2 Satz 1 bis 4, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Antrag auf Verlängerung und die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise müssen spätestens ein Jahr vor Ablauf der Freistellungsregelung bei der Regulierungsbehörde eingegangen sein.
(6) Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach Artikel 49a Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG.
(7) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 können mit Nebenbestimmungen versehen werden, die zur Einhaltung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 erforderlich sind. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(8) Entscheidungen über Anträge auf Freistellung nach Absatz 1 Satz 1 oder auf Verlängerung der Freistellung nach Absatz 5 Satz 1 sind von der Regulierungsbehörde an die Kommission zu übermitteln und auf der Internetseite der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
§ 28c Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Gasverbindungsleitungen mit Drittstaaten
Betreiber von Fernleitungsnetzen können technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Fernleitungsnetzbetreibern in Drittstaaten abschließen, sofern diese deutschem oder europäischem Recht nicht widersprechen. Bestehende und neu abgeschlossene Vereinbarungen sind der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Abschnitt 3a
Sondervorschriften für selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden
Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen anzuwenden, die Bestandteil eines durch die Bundesnetzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4 bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
Für die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung und den Betrieb von grenz-überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
§ 28f Feststellung der Netzkosten durch die Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betreibers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalenderjahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststellung kann die Bundesnetzagentur nachweislich vorliegende wirtschaftliche, technische oder betriebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen.
(2) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen hat die Feststellung für ein abgelaufenes Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthalten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist insbesondere für jede grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung ein separater Tätigkeitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen verlangen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt.
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetzagentur von einer gleichmäßigen Tragung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Ländern aus, die mittels einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung verbunden sind, soweit nicht eine abweichende Vereinbarung zwischen diesen Ländern getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu gleichen Teilen abweichende Aufteilung der Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Bundesnetzagentur und den zuständigen Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder dem Drittstaat.
§ 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der Netzkosten
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu, an dessen Netz die grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen angeschlossen sind. Die Höhe des Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu erwartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung für das folgende Kalenderjahr und dem Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres übermittelt der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung eine nachvollziehbare Prognose über die Höhe der Kosten nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die festgestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folgemonats fällig werden.
(3) Der in Höhe des durchschnittlich gebundenen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Absatz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalenderjahres und der für dieses Kalenderjahr an den selbstständigen Betreiber einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Absatz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Feststellung folgenden Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2 Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich gebundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten.
(4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitung
eines selbstständigen Betreibers an die Netze mehrerer Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur
den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkosten auszuzahlen, der auf
seine Regelzone entfällt.
(5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung bringt
die Kosten, die ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach Absatz
1 entstehen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz
1 Nummer 2 Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in die Netzentgeltbildung
ein.
(6) Stellt sich vor einer erstmaligen Inbetriebnahme einer grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung heraus, dass deren Inbetriebnahme innerhalb eines Zeitraums, der für die Realisierung grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen angemessenen gewesen wäre, voraussichtlich nicht mehr zu erwarten ist, sind die Zahlungen zur Erstattung von Betriebs- und Kapitalkosten nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 an den selbstständigen Betreiber einzustellen. Ist eine Zahlungseinstellung nach Satz 1 erfolgt, so sind weitere Erstattungen von vor Inbetriebnahme der grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitung angefallenen Betriebs- und Kapitalkosten des selbstständigen Betreibers nur dann möglich, wenn entgegen der der Zahlungseinstellung nach Satz 1 zugrunde liegenden Erwartung eine Inbetriebnahme erfolgt.
§ 28h Anspruch auf Herausgabe von Engpasserlösen
(1) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr eingenommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3 zur Verwendung gemäß Artikel 19 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie bei der Berechnung des zu verzinsenden eingesetzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 ergebende Anspruch des regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Beginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, in dem der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen die Engpasserlöse erzielt hat.
(3) Der selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen teilt der Bundesnetzagentur und dem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung jährlich spätestens bis zum 30. September eines Jahres die voraussichtliche Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahmten Erlöse aus Engpässen mit.
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen
mit Regelzonenverantwortung gegenüber dem selbstständigen Betreiber
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen nach §
28g Absatz 4 zahlungspflichtig, hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf
die Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden Anteils der Engpasserlöse.
§ 28i Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten des selbstständigen Betreibers
von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen den Grundsätzen
des § 28e entsprechend festzulegen,
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Sinne
von § 21a Absatz 4 anzusehen sind
a) Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach § 28g sowie
b) Erlöse des Betreibers von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
aus der Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe von Engpasserlösen
nach § 28h,
3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buchstabe a abweichend von § 24
Satz 2 Nummer 4 bereits ab dem
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach
Artikel 14 Absatz 1] vollständig in den bundeseinheitlich gebildeten Anteil
der Übertragungs-netzentgelte einzubeziehen sind,
4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus dem sich ergibt, zu welchem
Anteil mehrere Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 herausgabeberechtigt
sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2 Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszugestalten.
Abschnitt 3b
Regulierung von Wasserstoffnetzen
§ 28j Anwendungsbereich der Regulierung von Wasserstoffnetzen
(1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von Wasserstoffnetzen sind Teil 5 und die §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k bis 28q anzuwenden.; Im Übrigen ist dieses Gesetz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich bestimmt ist.
(2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagen entsprechend anzuwenden.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulierung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Erklärung wird wirksam, wenn erstmalig eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf ihrer Internetseite.
(4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine betreiberübergreifende Leitungs- und Speicherinfrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung durch Dritte zu realisieren.
§ 28k Rechnungslegung und Buchführung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsge-setzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.§ 264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Ab-satz 2, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnetzen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unternehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstellung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeitsabschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. § 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Betreiber
des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekanntwerdenden
Unternehmen, die
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung eines Jahresabschlusses und
Lageberichts verpflichtet sind;
2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Absatz 4 zur
Offenlegung eines Tätigkeitsabschlusses verpflichtet sind.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbetriebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasserstoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeicherung oder zum Wasser-stoffvertrieb zu halten oder diese zu errichten oder zu betreiben.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen haben Betreiber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen gewahrt wird, von denen sie in Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informationen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungsfrei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass wirtschaftlich sensible Informationen gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich behandelt werden.
§ 28n Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren Wasserstoffnetzen zu angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren, sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich der damit zusammenhängenden Aspekte des Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können den Anschluss oder den Zugang verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss oder der Zugang aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
(3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind verpflichtet,
ihre geltenden Geschäftsbedingungen für den Netzzugang auf der Internetseite
des jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies umfasst insbesondere
1. die Entgelte für den Netzzugang,
2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netzzugangsanfragen.
Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoffnetzen Angaben über die
für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und
absehbaren Engpässe zu machen sowie ausreichende Informationen an den Zugangsbegehrenden
zu übermitteln, damit der Transport, die Entnahme oder die Einspeisung
von Wasserstoff unter Gewährleistung eines sicheren und leistungsfähigen
Betriebs des Wasserstoffnetzes durchgeführt werden kann.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustim-mung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für
den Anschluss und Zugang zu den Wasserstoffnetzen die Regelungen zum Ausgleich
des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
§ 28o Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang, Verordnungsermächtigung
(1) Für die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzuwenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzuwenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr sowie der Differenz zwischen den erzielten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kosten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vorliegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt oder genehmigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der Kosten und Entgelte nach
Absatz 1 näher auszugestalten sowie
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netzbezogenen und sonst für
die Kalkulation der Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von Wasserstoffnetzen
erheben und für welchen Zeitraum sie diese aufbewahren müssen.
§ 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfrastrukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagentur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen anfordern.
(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein zwischen Netznutzer und Netzbetreiber abgestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines verhandelten Netzzugangs. Die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die Feststellung der energiewirtschaftlichen Notwendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur.
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein positiver Förderbescheid nach den Förderkriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist anzuwenden bezüglich einer möglichen Wasserstoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit der Festlegung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht.
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfrastruktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfrastruktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenommen werden kann.
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Bedarfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der in Absatz 1 genannten Informationen zu entscheiden. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben der Bundesnetzagentur parallel zum Netzentwicklungsplan Gas erstmals zum 1. April 2022 einen Bericht zum aktuellen Ausbaustand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Wasserstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Absatz 2 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoffnetzen die für die Erstellung des Berichts erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten sowie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaßnahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für Wasserstoff. In dem Bericht wird auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der notwendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Übertragungsnetzbetreiber eingegangen.
(3) Die Bundesnetzagentur erstellt auf der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die rechtliche Implementierung eines verbindlichen Netzentwicklungsplans Wasserstoff.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung
des Netzentwicklungsplans Wasserstoff treffen.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung
und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten
Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den
Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 genannten Rechtsverordnungen
durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen
Netzbetreibern oder den sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten
oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr festgelegten
oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu ändern, soweit dies
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen
für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleiben unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder Genehmigung nach
Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach
Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten.
Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde
im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30 Missbräuchliches Verhalten
eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung
verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen
erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren
Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt,
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten
Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang
zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu
günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen
bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden
Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes
nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt
ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen
für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem
Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere
die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse
von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen
einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten,
und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die
für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen
nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er
sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es
sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach
§ 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere
Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben
unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung
gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben,
die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann
insbesondere
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren Anwendung
sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das Netz und die Gewährung
des Netzzugangs von der genehmigten oder festgelegten Methode oder den hierfür
bestehenden gesetzlichen Vorgaben abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs den
Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren
der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten
eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, können
bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen.
Diese hat zu prüfen, inwieweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen
mit den Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 festgelegten
oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt. Soweit das Verhalten
des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach § 23a genehmigt ist, hat die
Regulierungsbehörde darüber hinaus zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine
Aufhebung der Genehmigung vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und
anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung
auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher
insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und der Unterschrift
des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller durch das
Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist die
Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei Monaten
nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um zwei Monate verlängert
werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Mit
Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich.
Betrifft ein Antrag nach Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer
Erzeugungsanlagen oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach
den Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten Entscheidung
nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
oder elektronisch mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer
Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32 Unterlassungsanspruch,
Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser
Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem
Betroffenen zur Beseitigung einer Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr
zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen auch dann
dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß nicht gezielt gegen
diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der andere
Marktbeteiligte an dem Verstoß mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen geltend gemacht werden,
soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen
gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind,
ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger
beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung
die Interessen ihrer Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Geldschulden nach
Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288
und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3
Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die Feststellung des Verstoßes
gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Regulierungsbehörde
getroffen wurde. Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz
1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird gehemmt,
wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne des Absatzes 1 ein
Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33 Vorteilsabschöpfung
durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift der
Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene
Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung
der Regulierungsbehörde verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil
erlangt, kann die Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen
oder durch die Verhängung der Geldbuße oder die Anordnung der Einziehung von
Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst
nach der Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe
der nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll
die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden oder ganz
unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering
ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende
Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu fünf Jahren
seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen Zeitraum von fünf
Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die Artikel 3
und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf Grundlage dieser
Vorschriften ergangene Entscheidung der Bundesnetzagentur.
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring und
ergänzende Informationen
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein Monitoring durch
über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten;
dies erfolgt in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen Elektrizitäts-
und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen
für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen,
Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Betreiber
von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung
der Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als Geschäftsgeheimnisse
zu behandeln;
5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen
innerhalb und außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger
unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien, der dezentralen
Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen nach den §§ 26 und 28 und insbesondere über Veränderungen
der Situation auf dem Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang
zu Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für
Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das Erdgasnetz einspeisenden
Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in Kilowattstunden und die nach § 20b
der Gasnetzentgeltverordnung bundesweit umgelegten Kosten;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs- und Verteilernetzen
ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von Vorauszahlungssystemen, Marktangebot
von und Preisvolatilität bei Verträgen mit dynamischen Stromtarifen,
Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung der Versorgung gemäß § 19 der
Stromgrundversorgungsverordnung oder der Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden
von Haushaltskunden, die Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum
Verbraucherschutz im Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss
oder an Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von Erzeugungskapazitäten, die
Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten für einen Brennstoffwechsel zur
Absicherung der Leistung der Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die
Erzeugungskapazitäten mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand,
die bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den voraussichtlichen
Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit einer Nennleistung von mehr
als 10 Megawatt;
12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und
die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels-
und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts- und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe
nicht durch Gesetz einer anderen Stelle übertragen wurde,
13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1, insbesondere soweit die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundestages eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i
Absatz 1 und 2 erlassen hat.
(1a) Die Regulierungsbehörde kann für die Erstellung
des Berichts nach § 63 Absatz 3a sowie zur Überwachung von Verpflichtungen nach
§ 13, insbesondere ob eine Abweichung nach § 13 Absatz 3 vorliegt, von den Betreibern
von Erzeugungsanlagen und von Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie ergänzende
Informationen erheben, insbesondere
1. Betriebskenndaten der Anlagen sowie
2. Daten zur Bereitstellung von elektrischer Leistung aufgrund sonstiger Verdienstmöglichkeiten.
(2) Zur Durchführung des Monitoring und zur Erhebung der
ergänzenden Informationen gelten die Befugnisse nach § 69 entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung
von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise
für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu
geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen
jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Veröffentlichungen
im Internet müssen einfach auffindbar sein und unmissver-ständlich
verdeutlichen, dass es sich um die Preise und Bedingungen der Belieferung in
der Grundversorgung handelt. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht
nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist.
2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen,
das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung
beliefert. Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung
nach § 18 Abs. 1 sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals
zum 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die nächsten
drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres
im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde
schriftlich mitzuteilen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die zur
Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen
1 und 2 erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der
Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen Jahres bei
der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind, entscheidet diese
nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der Grundversorger nach Satz 1 seine
Geschäftstätigkeit ein, so gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer Feststellung nach
Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem bisherigen Grundversorger auf
der Grundlage des Absatzes 1 geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt
des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von Energie betreibt
oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat keinen Anspruch auf eine Grundversorgung
zu dem Allgemeinen Preis nach § 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung
durch eine Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen
verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind. Satz 1 gilt
nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung des Energiebedarfs
bei Aussetzen der öffentlichen Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb
ihrer eigentlichen Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung
betrieben werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes 1 Satz
2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen gedeckten Bedarf für
den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von der jeweils gebrauchten Energiemenge
unabhängiger angemessener Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres
bezahlt wird. Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme
sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36 Absatz 1
Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der normale, im gesamten
Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des Grundversorgungsgebietes vorhandene
Ausgleich der Einzelbelastungen zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen
eine Grundversorgung nach Absatz 1 Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei
sind die Interessen der Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden
unter Beachtung des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 38 Ersatzversorgung mit
Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie beziehen, ohne dass dieser
Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden
kann, gilt die Energie als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs.
1 berechtigt und verpflichtet ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für
dieses Rechtsverhältnis mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt
ist, für diese Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen
und für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden dürfen
die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung auf
der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt, spätestens aber
drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung. Das Energieversorgungsunternehmen
kann den Energieverbrauch, der auf die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen
entfällt, auf Grund einer rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten
anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen.
§ 39 Allgemeine Preise und
Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach §
36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1
Abs. 1 regeln. Es kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen
Preise treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung
von Haushaltskunden in Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen
der Grund- oder Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen
der Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten
der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen
zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40 Strom-
und Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und
verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind
vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für Energielieferungen
an Letztverbraucher
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht
sowie Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin
und die Kündigungsfrist,
3. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung maßgebliche
Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei Haushaltskunden
Anfangszählerstand und den Endzählerstand des abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie sich
der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen
verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten für Letztverbraucher
und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für den Messstellenbetrieb und
die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren,
die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden
nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die
Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum
nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant verpflichtet, den Verbrauch
des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit
der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht
ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl monatlich
oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten
dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche,
vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher,
deren Verbrauchswerte über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes
ausgelesen werden, ist eine monatliche Verbrauchsinformation, die auch die Kosten
widerspiegelt, kostenfrei bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung
nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums
und die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses
erhält.
(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar,
für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz
zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne
von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten
haben daneben für Haushaltskunden stets mindestens einen Tarif anzubieten, für
den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb
eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen maßgeblichen
Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung standardisierter Begriffe
und Definitionen auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher
Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres
zum standardisierten Format nach Absatz 6 durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 gegenüber den Lieferanten treffen.
§ 41 Energielieferverträge
mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb
der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge müssen
insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen
sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter
Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife und
Wartungsentgelte erhältlich sind,
7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren,
die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden
nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,
über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
sowie über die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für
den Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten
anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch
des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch
erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Eine Vorauszahlung
wird nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor
Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche
Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre
Rücktrittsrechte zu unterrichten. Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen
einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage zu ihren
Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem Werbematerial sowie
auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1
Satz 2 anzugeben.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden
mit Energie außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge
einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss,
den Gegenstand und die Beendigung der Verträge treffen sowie Rechte und Pflichten
der Vertragspartner festlegen. Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen
zu berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und der
Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf dessen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen deutlich erkennbar und hervorgehoben sein.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen
für Energielieferungen an Letztverbraucher gesondert auszuweisen
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige Registergericht
sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme
ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und
einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich
der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung
maßgebliche Identifikationsnummer und die Codenummer des Netzbetreibers,
6. bei einer Verbrauchsabrechnung den Anfangszählerstand und den Endzählerstand
des abgerechneten Zeitraums, den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum
sowie die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde,
7. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des ermittelten Verbrauchs
zu dem Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
8. den auch in grafischer Form dargestellten Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs
zu dem Jahresverbrauch von Vergleichskundengruppen,
9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf Streitbeilegungsverfahren,
die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der
für Verbraucherbeschwerden nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle
und deren Anschrift,
10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den
Bereich Elektrizität und Gas,
11. Informationen über Kontaktstellen, darunter Internetadressen, zur Beratung
in Energieangelegenheiten,
12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels
sowie Informationen über mit einem Vertrauenszeichen versehene Preisvergleichsinstrumente
für Vertragsangebote der Stromlieferanten nach § 41c sowie
13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeichnung sowie den Hinweis,
ob die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung
erfolgt ist.
Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher im Vorjahreszeitraum nicht beliefert
hat, ist der vormalige Energielieferant verpflichtet, dem neuen Energielieferanten
den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den Rechnungen
folgende Belastungen gesondert auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile
der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999
(BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach § 2 des Energiesteuergesetzes
vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in der jeweils geltenden
Fassung,
2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 und 2 der
Konzessionsabgabenverordnung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407), die zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
geändert worden ist,
3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge nach § 17f Absatz
5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung
und § 18 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom 28. Dezember 2012 (BGBl.
I S. 2998) in der jeweils geltenden Fassung,
4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit sie Gegenstand des Liefervertrages
sind, die Entgelte des Messstellenbetreibers oder des Betreibers von Energieversorgungsnetzen
für den Messstellenbetrieb und die Messung,
5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde
für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Energielieferanten haben für Letztverbraucher die für die Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig und in allgemein verständlicher Form unter Verwendung standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidungen über die Konkretisierung des Mindestinhalts von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Energielieferanten treffen.
§ 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und Gasrechnungen
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Ermittlung
des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der
Abrechnung
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte Ersatzwerte zu verwenden,
die er vom Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat,
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letztverbraucher mittels eines Systems
der regelmäßigen Selbstablesung und Übermittlung der Ablesewerte
durch den Letztverbraucher zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung
der Verbrauchsdaten erfolgt.
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen,
wenn sie ihnen nicht zumutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem berechtigten
Widerspruch nach Satz 2 eine eigene Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1
Nummer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein gesondertes Entgelt verlangen.
Bei einer Messung mit einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1 Nummer
7 des Messstellenbetriebsgesetzes und bei registrierender Lastgangmessung sind
die Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu verwenden. Der Energielieferant
hat in der Rechnung anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zählerstand
ermittelt wurde.
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen bestimmten Abrechnungszeitraum trotz entsprechender Verpflichtung keine Ablesedaten übermittelt hat oder der Energielieferant aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tatsächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall hat der Energielieferant den geschätzten Verbrauch unter ausdrücklichem und optisch besonders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schätzung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrauchers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
§ 40b Rechnungs- und Informationszeiträume
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch
nach ihrer Wahl in Zeitabschnitten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten
dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu stellen. Sie sind
verpflichtet, allen Letztverbrauchern anzubieten
1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung,
2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung der Abrechnungen und Abrechnungsinformationen
sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche Übermittlung der
Abrechnungen und Abrechnungsinformationen in Papierform.
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrechnungszeitraum bestimmt, bleibt es bei
der Wahl des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im Falle einer Beendigung
des Lieferverhältnisses sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstellung
einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf Wunsch des Letztverbrauchers sind
Abrechnungen oder Abrechnungsinformationen elektronisch zu übermitteln.
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen keine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektronische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungsinformationen mindestens alle sechs Monate oder auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern, bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchsdaten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinformation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, dabei kann dies über das Internet oder andere geeignete elektronische Medien erfolgen.
(4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
(5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflichtet, ergänzende Informationen zu dessen Verbrauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztverbraucher selbst und zusätzlich auch einem vom Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfügung zu stellen. Die ergänzenden Informationen müssen kumulierte Daten mindestens für die vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefervertrages, und den Intervallen der Abrechnungsinformationen entsprechen.
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- und Gasrechnungen
(1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden zu dem von dem Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Energielieferanten vollständig mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei Wochen auszuzahlen.
§ 41 Energielieferverträge mit Letztverbrauchern
(1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern
mit Energie müssen einfach und verständlich sein. Die Verträge
müssen insbesondere Angaben enthalten über
1. den Namen und die Anschrift des Energielieferanten,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztverbrauchers einschließlich
der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer,
3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie die Bedingungen für eine
Verlängerung und Beendigung des Vertrags,
4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit gebündelter Produkte
oder Leistungen sowie angebotener Wartungsdienste, wobei insbesondere anzugeben
ist, ob der Messstellenbetrieb und hierfür anfallende Entgelte von den
vertraglichen Leistungen umfasst sind,
5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungstermine und Kündigungsfristen
sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeichnung sowie den Hinweis, ob
die Belieferung im Rahmen der Grundversorgung oder außerhalb der Grundversorgung
erfolgt ist,
7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die Zahlungsweise,
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung vertraglich
vereinbarter Leistungen,
9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife,
Wartungsentgelte und gebündelte Produkte oder Leistungen erhältlich
sind,
11. Informationen über die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick auf
Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall
zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden
nach § 111b einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und
Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Energielieferanten
zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren sowie
12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den
Bereich Elektrizität und Gas.
Die Informationspflichten nach den Artikeln 246 und 246a des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, diskriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letztverbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Vorauszahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
(3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer angemessenen
Frist nach dem Vertragsschluss eine knappe, leicht verständliche und klar
gekennzeichnete Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung
zu stellen. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu enthalten
1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
2. die Verbrauchsstelle,
3. geltende Preise,
4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
5. die Kündigungsfrist sowie
6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindestvertragslaufzeiten.
(5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten. Über Preisänderungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Änderung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmittelbar zu erfolgen sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt der Energielieferant ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen, ohne dass vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpassung der vertraglichen Leistungen vor.
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht nach Absatz 5 Satz 4.
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertraglichen Regelungen enthalten, die dem Letztverbraucher den Erwerb oder die Veräußerung von Stromdienstleistungen, die nicht Vertragsgegenstand sind, von einem anderen oder an ein anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen untersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 umfassen auch vertragliche Vereinbarungen über eine Aggregierung. Letztverbraucher sind verpflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen.
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder dynamische und sonstige Stromtarife
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten haben daneben für Haushaltskunden mindestens einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Abschluss eines Stromliefervertrages mit dynamischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, die über ein intelligentes Messsystem im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten sowie Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes anzubieten.
§ 41b Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, Verordnungsermächtigung
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung und deren Kündigung durch den Energielieferanten bedürfen der Textform. Der Energielieferant hat dem Haushaltskunden dessen Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.
(2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor einer geplanten
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglichkeiten
zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren, die für den
Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können gehören
1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
2. Vorauszahlungssysteme,
3. Informationen zu Energieaudits,
4. Informationen zu Energieberatungsdienste,
5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen
Mindestsicherung oder
7. eine Schuldnerberatung.
Die Informationen müssen deutlich und leicht verständlich die Maßnahme
selbst sowie die Konsequenzen aufzeigen.
(3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden richten. Macht der Haushaltskunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor Beginn der Lieferung fällig.
(4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohnsitzwechsels zu einer außerordentlichen Kündigung ihres bisherigen Liefervertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen Vertragsbedingungen anbietet und die Belieferung an der neuen Entnahmestelle möglich ist. Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in seiner außerordentlichen Kündigung seine zukünftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der Grundversorgung treffen,
2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festsetzen und insbesondere
Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung
der Verträge treffen sowie
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Die jeweils in Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richtlinie 2009/73/EG
vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energielieferungen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Absätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilowattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu mindestens einem unabhängigen Vergleichsinstrument haben, mit dem sie verschiedene Stromlieferanten und deren Angebote, einschließlich der Angebote für Verträge mit dynamischen Stromtarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen vergleichen und beurteilen können.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 muss
1. unabhängig von den Energielieferanten und -erzeugern betrieben werden
und sicherstellen, dass die Energielieferanten bei den Suchergebnissen gleichbehandelt
werden;
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments sowie dessen Finanzierung
und eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen;
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die sich der Vergleich stützt,
und diese offenlegen;
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden sowie barrierefrei
zugänglich sein;
5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten
Aktualisierung angeben;
6. allen Energielieferanten offenstehen und eine breite Palette an Angeboten
umfassen, die den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebotenen Informationen keine
vollständige Marktübersicht darstellen, ist eine eindeutige diesbezügliche
Erklärung auszugeben, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung falscher Informationen zu veröffentlichten
Angeboten und weiteren Angaben und deren zügiger Korrektur vorsehen;
8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedingungen von den verschiedenen
Angeboten verschiedener Stromlieferanten vergleichen, die Kunden zur Verfügung
stehen;
9. den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf Antrag des Anbieters des Vergleichsinstruments von der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen. Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen, denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1 und die Überprüfung und die Entziehung nach Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen; dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den beliehenen Dritten im Weisungswege zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls derartige Vergleichsinstrumente im Markt nicht angeboten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetzagentur die Leistung aus.
(4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 analog auch auf Vergleichsinstrumente anwenden, die den Vergleich von verschiedenen Energielieferanten und deren Angeboten in Bezug auf die Preise und die Vertragsbedingungen für die Lieferung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinstunternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass Haushaltskunden und Kleinstunternehmen unentgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(5) Dritte dürfen Informationen, die von Energielieferanten veröffentlicht werden, zur Bereitstellung unabhängiger Vergleichsinstrumente nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informationen in offenen Datenformaten ermöglichen.
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen außerhalb bestehender Liefer- oder Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
(1) Großhändler und Lieferanten von Elektrizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwortliche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage und Letztverbrauchern , sofern deren Stromeinspeisung und Stromentnahme jeweils durch eine Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgesetzes oder durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen, Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegenüber Dritten und über einen anderen Bilanzkreis zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizität und den Bilanzkreisverant-wortlichen, dessen Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienstleistungen durch Betreiber einer Erzeugungsanlage oder den Letztverbraucher stünden.
(2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugsvertrag außerordentlich mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. Das außerordentliche Kündigungsrecht nach Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Belieferung von Haushaltskunden erfolgt.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Rechte und
Pflichten, auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggregatoren, näher
zu konkretisieren, insbesondere
1. zum Austausch erforderlicher Informationen,
2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie insbesondere festlegen kann,
dass durch Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 verursachte Bilanzkreisabweichungen
bilanziell auszugleichen sind,
3. zu technischen und administrativen Anforderungen oder Verfahren und
4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen
kann, dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es auch einen administrativen Aufwand
umfasst.
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Betreibern einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach § 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeugungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertragsschluss umfassend über die Bedingungen zu informieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 41d Absatz 1 ergeben.
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.
§ 42 Stromkennzeichnung,
Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage
zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese gerichtetem Werbematerial
sowie auf ihrer Website für den Verkauf von Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige
fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert
aus der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige
erneuerbare Energien erneuerbare Energien mit
Herkunftsnachweis, nicht finanziert aus der EEG-Umlage, an dem Gesamtenergieträgermix,
den der Lieferant im Land des Liefervertrags im
letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1. November eines
Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf Kohlendioxidemissionen
(CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die auf den in Nummer 1 genannten
Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind mit den
entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in Deutschland zu ergänzen
und verbraucherfreundlich und in angemessener Größe in grafisch visualisierter
Form darzustellen.
(3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des Verkaufs an
Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energieträgermix
vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energieträgermix
die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass zusätzlich zu den Energieträgern nach Absatz 1 Nummer 1 der Anteil
der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als Energieträger
anzugeben ist. Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die keine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichen Energieträgermixen
vornehmen, weisen den Gesamtenergieträgermix unter Einbeziehung des Anteils
der erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage als Unternehmensverkaufsmix
aus. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben davon unberührt.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in Absatz
1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist der ENTSO-E-Energieträgermix
für Deutschland unter Abzug der nach Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden
Anteile an Strom aus erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem
Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu bereinigen,
dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen vermieden werden. Zudem ist
die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2 berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt
nach den in Absatz 1 Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der Stromkennzeichnung
nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet, die durch
die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entwertet wurden,
2. Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung der Vorschriften
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4 berechneten
Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von Strom
aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter Beachtung der
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Stromkennzeichnung auszuweisen,
in welchem Umfang dieser Stromanteil in regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch
erzeugt worden ist, wenn Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach
§ 79a Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer Lieferbeziehungen
den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die Daten so zur Verfügung
zu stellen, dass diese ihren Informationspflichten genügen können.
(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal jährlich zur
Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die nach den Absätzen 1 bis
4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden Daten sowie die der Stromkennzeichnung
zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden. Die
Bundesnetzagentur übermittelt die Daten, soweit sie den Anteil an erneuerbaren
Energien betreffen, an das Umweltbundesamt
Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten zum Zwecke der Überprüfung
des Anteils an erneuerbaren Energien einschließlich unternehmensbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbundesamt.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang und Meldezeitpunkt machen.
Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die Daten in dieser Form elektronisch
zu übermitteln.
(8) Die Bundesregierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben
zur Darstellung der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für
eine bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des Energieträgermixes
für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig zugeordnet werden kann, abweichend
von Absatz 4 sowie die Methoden zur Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung
nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die Vorgaben nach
Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
§ 42a Mieterstromverträge
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn von §
21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich der Absätze
2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom (Mieterstromvertrag)
darf nicht Bestandteil eines Vertrags über die Miete von Wohnräumen sein. Bei
einem Verstoß gegen dieses Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§
814 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern
der Mieter dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat,
beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden
Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, und nicht mehr
als der im Mieterstromvertrag vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 der
Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl.
I S. 3250) Anwendung finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des Letztverbrauchers
mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein Mieterstrom geliefert
werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags über die Miete von Wohnräumen
endet der Mieterstromvertrag, ohne dass es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf,
mit der Rückgabe der Wohnung.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei länger als
ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die stillschweigende Verlängerung
des Vertragsverhältnisses um mehr als ein Jahr oder eine längere Kündigungsfrist
als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten
Vertragsdauer sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht
während der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird,
ist unwirksam.
(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz 2 Satz
6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet geltenden
Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, nicht übersteigen.
Wird der Höchstpreis nach Satz 1 überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf
den Preis, der diesem Höchstpreis entspricht.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,
3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf
See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer
als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und
4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter
Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie
deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch
und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs-
oder Verteilernetzes,
5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Leitungen nach § 2 Absatz 1 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
bleiben unberührt. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb
von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen und
Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren integriert und durch
Planfeststellung zugelassen werden. Bei der Planfeststellung sind die von dem
Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung
zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten
Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen,
kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie
die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden.
Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 "Deutsche Nordseeküste und
angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921
"Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte
Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf Antrag des Trägers
des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung
eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen,
sowie eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur
Anbindung von Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz
planfestgestellt werden; dies gilt auch bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung
steht. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 43a Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden
Maßgaben:
1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden
sind,
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen
Titeln beruhen, oder
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre Stellungnahme
innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist abzugeben und sie
der Planfeststellungsbehörde zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von der Erörterung
im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz
1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§ 43b Planfeststellungsbeschluss,
Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und 74 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird
a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die Errichtung
und den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen,
das der im Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen
Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport- oder
Verteilungsengpässe dient, b) für ein Vorhaben, das in der Anlage zum Energieleitungsausbaugesetz
vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt
ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73 Absatz
4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich entsprechend § 18
Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe
einbezogen, dass die Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und
Stellungnahmen innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen
Plans für eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben, deren Auswirkungen
über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind zwischen den zuständigen Behörden
der beteiligten Länder abzustimmen.
§ 43c Rechtswirkungen der
Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach
Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn,
er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde
um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung
nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen
Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über
die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend
anzuwenden.
4. (weggefallen)
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung
des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75 Abs. 1a
Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die Planänderung vor Fertigstellung
des Vorhabens gilt § 76 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
im Falle des § 76 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung
im Sinne des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz
1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden
kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 43e Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung
hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann
nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung
hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung
Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung
innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur Begründung
seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. § 87b Abs. 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
§ 43f Unwesentliche Änderungen
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des Planfeststellungsverfahrens
durch ein Anzeigeverfahren zugelassen werden. Eine Änderung oder Erweiterung
ist nur dann unwesentlich, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die nach dem
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen
Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan Betroffenen
entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde
die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in ausreichender Weise Erläuterungen
beizufügen, aus denen sich ergibt, dass die geplante Änderung unwesentlich ist.
Insbesondere bedarf es einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats,
ob anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahren
durchzuführen ist oder die Maßnahme von einem förmlichen Verfahren freigestellt
ist. Die Entscheidung ist dem Vorhabenträger bekannt zu machen.
§ 43g Projektmanager
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der Vorbereitung
und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten
und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten
beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungsantrag liegt allein
bei der zuständigen Behörde.
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt
oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung
und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung
den Faktor 2,75 nicht überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen;
die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag des Vorhabenträgers
die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 43i Überwachung
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch geeignete
Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den
umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
durchgeführt wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen
Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen
werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen bei Eingriffen in Natur und Landschaft.
Die Überwachung nach diesem Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden.
Bereits bestehende Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können
für die Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die erforderlichen
Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben im Einklang mit den
umweltbezogenen Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
durchgeführt wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht anzuwenden.
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
Bei Vorhaben im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können Leerrohre nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in ein Planfeststellungsverfahren einbezogen werden, wenn
1. die Leerrohre im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels verlegt werden und
2. die zuständige Behörde anhand der Umstände des Einzelfalls davon ausgehen kann, dass die Leerrohre innerhalb von 15 Jahren nach der Planfeststellung zur Durchführung einer Stromleitung im Sinne von § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genutzt werden.
Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses sind die Verlegung der Leerrohre, die spätere Durchführung der Stromleitung und deren anschließender Betrieb. Für die Nutzung der Leerrohre zur Durchführung einer Stromleitung und zu deren anschließendem Betrieb bedarf es keines weiteren Genehmigungsverfahrens, wenn mit der Durchführung der Stromleitung innerhalb der Frist des § 43c Nummer 1 begonnen wird und sich die im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Merkmale des Vorhabens nicht geändert haben. Die Einbeziehung von Leerrohren nach Satz 1 kann auf einzelne Abschnitte des betroffenen Vorhabens beschränkt werden.
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
Soweit für die Planfeststellung, die Plangenehmigung oder das Anzeigeverfahren Geodaten, die bei einer Behörde oder einem Dritten zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben vorhanden sind, benötigt werden, sind diese Daten auf Verlangen dem Vorhabenträger, den von ihm Beauftragten oder den zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder für die Zwecke der Planfeststellung, der Plangenehmigung oder des Anzeigeverfahrens zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber von Einheiten Kritischer Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 5 der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz kann die Herausgabe von Geodaten verweigern, wenn diese Daten besonders schutzbedürftig sind. Der Betreiber kann in diesem Fall die Geodaten über ein geeignetes Verfahren zur Verfügung stellen, wenn ihm die Datenhoheit über seine Geodaten garantiert wird. Die §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes und entsprechende Regelungen des Landesrechts bleiben unberührt.
§ 43l Regelung zur Umrüstung von Erdgasleitungen auf Wasserstoffleitungen
(1) Behördliche Zulassungen für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung für Erdgas gelten auch als Zulassung für den Transport von Wasserstoff; das Gleiche gilt für Gasversorgungsleitungen für Erdgas, für die zum Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt bestanden hat. § 49 bleibt unberührt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht durchzuführen. Für über Satz 1 hinausgehende Anpassungsmaßnahmen an der Gasversorgungsleitung bleibt § 43f unberührt.
(2) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie in Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses Gesetzes. Auf Antrag des Vorhabenträgers können auch die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Wasserstoffleitungen mit einem Durchmesser von 300 Millimeter oder weniger unter entsprechender Anwendung der § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 planfestgesellt werden.
(3) Sind Verdichterstationen, die im Zuge der Umstellung des Netzes oder einer Leitung auf den Transport von Wasserstoff nicht ausgetauscht werden müssen, nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt, gelten diese Genehmigungen nach einer solchen Umstellung fort. Der Betreiber zeigt die Änderung des Mediums der zuständigen Behörde spätestens einen Monat vor der Umrüstung an.
(4) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches
verwendete Begriff des Gases sowie der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverordnung
genannte Begriff der Gasleitungen umfassen auch Wasserstoffnetze im Sinne dieses
Gesetzes.
§ 44 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung
und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige
Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden
Anbringung von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger
des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der Verpflichtete,
Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde
auf Antrag des Trägers des Vorhabens gegenüber dem Eigentümer und sonstigen
Nutzungsberechtigten die Duldung dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar
oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten
durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des
Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung
über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige
Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung
fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 44a Veränderungssperre,
Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von
dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan
einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Inanspruchnahme
wesentlich wertsteigernde oder die geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen,
die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden davon nicht berührt.
Unzulässige Veränderungen bleiben bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von Hochspannungsfreileitungen
über fünf Jahre, können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile
Entschädigung verlangen. Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn
es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten
ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu
benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2 zustande, so können die Eigentümer
die entsprechende Beschränkung des Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen
gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens an den
betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer
oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die Änderung oder Betriebsänderung
von Hochspannungsfreileitungen, Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne
des § 43 benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche
zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag
nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz
einzuweisen. Der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen
vollziehbar sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des Anhörungsverfahrens
gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung durchgeführt wird. In diesem Fall
ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem
vorzeitigen Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der Besitzeinweisungsbeschluss
ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen, dass sein Ergebnis durch den
Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige Besitzeinweisungsverfahren
auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags
auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. Hierzu sind
der Antragsteller und die Betroffenen zu laden. Dabei ist den Betroffenen der
Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen
den Antrag vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
Die Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen
über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende
Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde
diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen
oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine
Abschrift der Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen
spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Die Besitzeinweisung
wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser
Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über
die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger
des Vorhabens Besitzer. Der Träger des Vorhabens darf auf dem Grundstück das
im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür
erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung
entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile
nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung
des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so sind
auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder
in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat für alle durch die Besitzeinweisung
entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende
Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.
5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach
der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von Rechten
am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Durchführung
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan festgestellt
oder genehmigt ist, oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder genehmigte
Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde
bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des
Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann
das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit
der Enteignung in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht
zuständige Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder
einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten,
und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen
und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der
Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den
Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§ 45b Parallelführung von
Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der Anhörung ein
vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei ist der nach dem Verfahrensstand
zu erwartende Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu
legen. Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu erlassen,
dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird. Anderenfalls
ist das Enteignungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses
zu ergänzen.
§ 46 Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den
Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und
Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet
diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer
Verpflichtungen nach Satz 1 können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen
ablehnen, solange das Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben
in Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung über
die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die Nutzung
öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die
zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet
gehören, dürfen höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden.
Werden solche Verträge nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher
Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen
Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen
gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das
neue Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen, dass
ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich angemessene Vergütung
ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen bemessende objektivierte Ertragswert
des Energieversorgungsnetzes maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine
anderweitig basierte Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen nach
Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die nach § 46a
von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden Daten sowie den Ort
der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt. Wenn
im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar an das
Versorgungsnetz angeschlossen sind, hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt
der Europäischen Union zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung
von Verträgen nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden
Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das Vertragsende nach
Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 Absatz
1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere
der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten
der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen
Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des jeweiligen
Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem Unternehmen, das innerhalb
einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten
Frist von mindestens drei Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen
Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in Textform
mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen werden
sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres Angebots und über den
frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten Vertragsschlusses in Textform zu informieren.
Die Gemeinde macht bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz
2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechende
Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a Auskunftsanspruch
der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens
ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen
über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu
stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den
Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den
Informationen über die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils erstmalig
aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255 des Handelsgesetzbuchs,
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern und
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut den betreffenden
Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt Entscheidungen
über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu stellenden Daten durch Festlegung
gegenüber den Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung
der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach
§ 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz
2 gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und
zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Absatz 3
erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4 Satz 4 zu rügen.
Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46 Absatz 4 Satz 4 erkennbar
sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen
im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz
5 Satz 1 erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang
zu rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach Satz
3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Gemeinde die Akten
zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde jedem
beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf
dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag
auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Information
nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen
zu versagen, soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende Unternehmen
hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde
nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information
nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen aus Absatz
2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
§ 48 Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen für
die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern
im Gemeindegebiet mit Energie dienen, entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern
im Sinne dieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche
Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne
Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. Es kann dabei
jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke
und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze
in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von dem Energieversorgungsunternehmen
zu zahlen, dem das Wegerecht nach § 46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Konzessionsabgaben
besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen
auf einen neuen Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht,
wenn die Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5
durchzuführen.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische
Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften
die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet,
wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik
Informationstechnik e. V.,
2. Gas und Wasserstoff die technischen Regeln der
Deutschen Vereinigung des Deutschen Vereins
des Gas- und Wasserfaches e. V. eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur
kann zu Grundsätzen und Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln,
insbesondere zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den Betrieb von Energieversorgungsnetzen
betreffen. Dabei hat die Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN Deutsches
Institut für Normung e. V. zu berücksichtigen.
(3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Regelungen oder Anforderungen
rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit
gewährleisten, ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an
die Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen ist
auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde nachzuweisen, dass die
Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Gewährleistung
der technischen Sicherheit, der technischen und betrieblichen Flexibilität von
Energieanlagen sowie der Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, ihre Errichtung
und ihren Betrieb festzulegen;
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach Nummer
1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme
von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen betreffenden Umstände
angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt werden müssen
und
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf bestimmter
Prüffristen begonnen werden darf;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der Anlagen
vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und Überprüfungen durch behördlich
anerkannte Sachverständige zu erfolgen haben;
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die Befugnis,
den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen, wenn das Vorhaben
nicht den in der Rechtsverordnung geregelten Anforderungen entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber der Energieanlage
gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von Sachverständigen, die
bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden, sowie der Anzeige der vorübergehenden
Tätigkeit von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
zu bestimmen;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige nach
Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen, insbesondere
zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
8. Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer Anlagen
zur Erzeugung von Energie zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zur Beratung
in Fragen der technischen Sicherheit von Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen
einschließlich der dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem
Ausschuss kann insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches
Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit dieser Energieanlagen
prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verordnung nach Absatz 4 festgelegten
Anforderungen zu genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann
das Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss sind
sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
3. der zuständigen Behörden und
4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur Sicherstellung
der Anforderungen an die technische Sicherheit von Energieanlagen erforderlichen
Maßnahmen treffen.
6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach Landesrecht
zuständigen Behörde Auskünfte über technische und wirtschaftliche Verhältnisse
zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich sind.
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht beauftragten
Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen
der Betreiber von Energieanlagen zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie
die geschäftlichen und betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen
einzusehen, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich
ist.
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung
der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Sicherung
der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen
sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische
Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung
von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder sonstigen
fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen
an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität
decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen Vorratspflicht
und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich
ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung
aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern,
soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt fortlaufend ein Monitoring
der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Hierbei hat es die
Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b sowie nach den §§ 68, 69
und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei
der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten
Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Erdgas
insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Produktionskapazitäten
und Transportleitungen,
3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber zur kurz-
und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen
eines oder mehrerer Versorger sowie
7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der Bevorratungskapazität
und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer Lieferzeit von mehr als zehn
Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag) sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit Elektrizität
insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf den
europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche Erzeugungskapazitäten
unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten für die Netzreserve nach §
13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e,
3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen zur Speicherung von elektrischer
Energie sowie in der Planung oder im Bau befindliche Vorhaben einschließlich
der in den Anlagen zum Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz
genannten Vorhaben,
4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von Erzeugungskapazität
im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der Kapazitätsreserve nach § 13e
und
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen
eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei erneuerbaren
Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige und künftige Beitrag
von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur Versorgungssicherheit sowie
Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf Basis von Preissignalen zu analysieren
und zu berücksichtigen. Zudem sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von
Lastmanagement und von Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die Messung und die Bewertung der Versorgungssicherheit.
Das Monitoring erfolgt auf Basis von
1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen
Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung
und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der
Versorgungssicherheit erfolgt.
Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sollen wahrscheinlichkeitsbasierte
Analysen vorgenommen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
wirkt auf eine Abstimmung mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden im
Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames Verständnis zur Messung
und Bewertung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sowie auf einen gemeinsamen
Versorgungssicherheitsbericht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Regulierungsbehörde
sowie die Betreiber von Übertragungsnetzen regelmäßig bei allen wesentlichen
Verfahrensschritten einbezogen. Die Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und
zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten einschließlich
der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Aus- und
Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche Behandlung der Daten gewährleistet
ist.
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach § 51
ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur Versorgungssicherheit durchführen.
Dazu kann die Regulierungsbehörde von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen,
die einen jährlichen Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen
verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen Beitrag
von Lastmanagement im Adressatenkreis für die Versorgungssicherheit an den Strommärkten
zu analysieren. Auf Verlangen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
muss die Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in angemessener
Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen,
sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1 gespeichert sind.
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis zum 30.
April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten Kalenderjahr aufgetretenen
Versorgungsunterbrechungen einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens
folgende Angaben für jede Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des Störungsgeschehens ergriffenen
Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber
hinaus ist in dem Bericht die durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in
Minuten je angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des Berichts machen
sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen, soweit dies zur
Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des Netzbetreibers erforderlich ist.
Sofortige Meldepflichten für Störungen mit überregionalen Auswirkungen richten
sich nach § 13 Absatz 8.
§ 53 Ausschreibung neuer
Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene Erzeugungskapazitäten
oder getroffene Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht
gewährleistet ist, kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz
und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von Kriterien
für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
vorsehen, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
§
53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von gasbetriebenen
Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass
1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden und
2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteilernetz
oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen
können,
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Maßnahmen zur
Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 1) Artikel 6 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zu Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 genannten Fällen versorgt werden.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung
der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage Haushaltskunden
sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen,
solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung
einer sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere auf
die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten Instrumente marktbasierte
Maßnahmen zurückgegriffen werden.
§ 53b (weggefallen)
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten,
dass mindestens in den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Abschaffung der Verordnung
(EU) Nr. 994/2010 (Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten Fällen versorgt
werden die von ihnen direkt belieferten
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, bei
denen standardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder Letztverbraucher im
Erdgasverteilernetz, die Haushaltskunden zum Zwecke der Wärmeversorgung
beliefern und zwar zu dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
wird,
2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung
(EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2017 im Erdgasverteilernetz und im Fernleitungsnetz,
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kunden im Sinne der Nummern
1 und 2 liefern, an ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen
sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können, und zwar zu dem Teil,
der für die Wärmelieferung benötigt wird.
Darüber hinaus haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen
Unterbrechung der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich
hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu
versorgen, solange die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen zumutbar
ist. Zur Gewährleistung einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne des
Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen
zurückgegriffen werden.
§ 53b Meldepflicht gegenüber der Europäischen Kommission
Die Unternehmen haben die EU-Kommission nach Artikel 14 der Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (EU) 2017/1938 zu unterrichten.
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe
des Absatzes 2 die Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der Entgelte für
den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den Netzzugang,
soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen
sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung
mit den §§ 6a bis 7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen nach den §§
14 § 14 Absatz 1a, 1b und Absatz 2 sowie den §§ 14a
bis 16a, §§ 14 Absatz 1 und 3, 14a, 14b und 15 bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17 und 18
mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen
und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für
die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige
Vorschriften in einer nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung
vorgesehen sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die Vorteilsabschöpfung
nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110 Absatz
2 und 4 und,
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen Anpassungen
und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach § 19a Absatz 2,
11. die Veröffentlichung nach § 23b Absatz 1, mit Ausnahme der §
23b Absatz Satz 1 Nummer 7 und Nummer 10 bis 13, die zugleich auch die Bundesnetzagentur
wahrnehmen kann und
12. die Genehmigung der vollständig integrierten Netzkomponenten nach §
11b Absatz 1 und 2,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren Elektrizitäts-
oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz
über das Gebiet eines Landes hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht,
soweit die Erfüllung der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang
steht. Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die Verhältnisse
am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und danach diejenigen am
31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer des folgenden Jahres maßgeblich.
Begonnene behördliche oder gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet,
die zu Beginn des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht einer bestimmten
Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz der Behörde
übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher
Verhältnisse im Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz
1 erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder auf
Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie ist insbesondere
zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung der Effizienzwerte
sowie zur angemessenen Berücksichtigung eines Zeitverzugs
beim Ausbau der Verteilernetze im Effizienzvergleich nach den Verordnungen
nach § 21a Absatz 6 und,
4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den Verordnungen nach
§ 21a Absatz 6.,
5. Methoden zur Bestimmung des Qualitätselementes aufgrund einer Verordnung
nach § 21a Absatz 6 und
6. nach den §§ 11a und 11b.
Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im Sinne
des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten Bereiche betreffen,
hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss bei der Bundesnetzagentur mit
dem geplanten Inhalt der angestrebten Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur
berücksichtigt die mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der Bundesnetzagentur
bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.
§ 54a Zuständigkeiten gemäß
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde
für die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
2017/1938 festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes
1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 164
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und
die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel
134 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
2017/1938 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Artikel
9 Risikobewertung gemäß Artikel 7,
2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse: die Aufgaben
im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7 Anhang III,
die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel
6 Absatz 5 Artikel 5 Absatz 4, die Befugnis zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten
nach Artikel 6 Absatz 6, Aufgaben gemäß Artikel
6 Absatz 7 Artikel 5 Absatz 8 sowie
3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9
Satz 1 Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 8 Unterabsatz
1 genannten Aufgaben.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums
für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie gemäß Absatz 1 für Regelungen im Hinblick auf die in
Artikel 6 5 Absatz 1
bis 3 und Artikel 8 6 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938
genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der Risikoanalyse Risikobewertung
zu berücksichtigen und zu untersuchen sind, einschließlich der Szenarien, die
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung
(EU) 994/2010 2017/1938 zu analysieren sind,
bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die
Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu Inhalt und
Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel
9 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 6, zum Verfahren
gemäß Artikel 7 Anhang
III sowie zur Kostenaufteilung gemäß Artikel
6 Absatz 8 Satz 2 und 3 Artikel 5 Absatz 7
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938
regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:
1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 weitere Aufgaben an die
Bundesnetzagentur zu übertragen,
2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der Übermittlung
von Daten gemäß Artikel 13 14 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 festzulegen sowie zu
bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die dort genannten Informationspflichten
obliegen,
3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe
k der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 festzulegen sowie
4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung der Gasversorgungssicherheitslage
erforderlich sind.
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde
und nach Landesrecht zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz gelten hinsichtlich
des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die Vorschriften des Teiles 8,
soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur
ein Verfahren ein, führt sie Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren
ab, so benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in deren
Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach § 4 oder
§ 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen durch oder
schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie unverzüglich die Bundesnetzagentur,
sofern deren Aufgabenbereich berührt ist.
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur
beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden
der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:
1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels
18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6 oder Artikels
23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,
3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die
ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses
Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit
der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission übertragen worden
sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden
anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
und der Europäischen Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung energierechtlicher
Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen
Kommission zusammen. Bei Fragen der Gasinfrastruktur,
die in einen Drittstaat hinein-oder aus einem Drittstaat herausführt, kann die
Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Deutschlands
liegt, mit den zuständigen Behörden des betroffenen Drittstaates nach Maßgabe
des Verfahrens nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG zusammenarbeiten.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die Bundesnetzagentur Sachverhalte und
Entscheidungen von Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen,
soweit diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. Die
Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung der
betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von der Regulierung
von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes
absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz zu einem weit überwiegenden Teil
außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt und die Anlage oder der
im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes
keine hinreichende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz 2
gilt nur, soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende
Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
unterliegt und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung der Betroffenen
führt. Ebenso kann die Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und
mit Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
die Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines grenzüberschreitenden
Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
liegen und eine weit überwiegende Bedeutung für die Energieversorgung im Inland
haben, anwenden, soweit die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
von einer Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung
der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken, kann
die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 den
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission die für die
Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht der Europäischen Union erforderlichen
Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, damit diese Behörden
ihre Aufgaben aus dem Recht der Europäischen Union erfüllen können. Bei der
Übermittlung von Informationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur
vertrauliche Informationen.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1
Informationen von den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen
Kommission erhält, stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich
gekennzeichneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagentur ist dabei an dasselbe
Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde Behörde oder die Behörde,
welche die Informationen erhoben hat. Die Regelungen über die Rechtshilfe in
Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57a Überprüfungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde
getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie
2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung
einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden
Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung
ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung
der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/72/EG,
der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der Verordnung
(EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung nachträglich
zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme der Agentur
für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz
2 der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG
oder Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen. Die §§
48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen
der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie
2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich
zu ändern oder aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und Rechtshilfeabkommen
bleiben unberührt.
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagentur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlassenen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine eigene Entscheidung
nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
zu genügen nach
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/942.
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder aufzuheben.
§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige Behörde für die in der Netzregion eingerichteten regionalen Koordinierungszentren im Sinne des Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt.
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur
übertragen:
1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines regionalen Koordinierungszentrums,
2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der
regionalen Koordinierungszentren von den Übertragungsnetzbetreibern entstehen
und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt werden, soweit sie vernünftig
und angemessen sind,
3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen Entscheidungsfindung,
4. Sicherstellung entsprechender personeller, technischer, materieller und finanzieller
Ausstattung der regionalen Koordinierungszentren, die zur Erfüllung ihrer
Pflichten und zur unabhängigen und unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich sind,
5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertragung etwaiger zusätzlichen
Aufgaben oder Befugnisse an die regionalen Koordinierungszentren,
6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtung durch die regionalen
Koordinierungszentren, die sich aus den einschlägigen Rechtsakten ergeben,
7. Überwachung der Netzkoordination, die durch die regionalen Koordinierungszentren
geleistet wird und Berichterstattung an die Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der ihr nach Absatz 2 dieser
Vorschrift übertragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Festlegungen treffen
und Genehmigungen erteilen.
§ 58 Zusammenarbeit mit den
Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b und 9
bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, § 28a Absatz 1 Nummer 1 und 5, jeweils ausgenommen die
Voraussetzungen der Versorgungssicherheit, des effizienten Funktionierens der
betroffenen regulierten Netze sowie der Erdgasversorgungssicherheit der Europäischen
Union, des § 56 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung
nach § 24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind, entscheidet
die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, wobei jedoch
hinsichtlich der Entscheidung nach § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7
bis 7b und 9 bis 10e das Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten
und hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen
nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1 erforderlich
ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den Bestimmungen des Teiles
3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der Landesregulierungsbehörde, in deren
Bundesland der Sitz des betroffenen Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig
vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständige Kartellbehörde
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Verfahren
nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel
102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40
Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der Bundesnetzagentur
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
ein Verfahren im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität
oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei der
Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die Europäische Kommission
im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche und
den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende Auslegung
dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig von der
jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren verwerten.
Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 58a Zusammenarbeit zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die Bundesnetzagentur
mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt
sowie mit den Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete Markttransparenzstelle,
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die
Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben einander unabhängig
von der jeweils gewählten Verfahrensart solche Informationen, Beobachtungen
und Feststellungen einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und Feststellungen
in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht über den in Artikel
17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen treffen, insbesondere
zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel
9 Absatz 4 und 5 und zur Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende
Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu den Datenmeldepflichten
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung
der Markttransparenzstelle.
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur
und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die Einleitung
eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft.
Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige
Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft,
das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches Straftaten
nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es sei denn,
schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen oder der Untersuchungserfolg
der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum Gegenstand haben,
ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der öffentlichen Klage Folgendes
zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist gegen die
Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter Hinweis darauf
zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die Bundesnetzagentur
über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten Übermittlungen nur dann informiert,
wenn aus der Sicht der übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder
andere Maßnahmen der Bundesnetzagentur geboten sind.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§
59 Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den
Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von Sicherheitsanforderungen
nach § 11 Absatz 1a und 1b,
2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich der
Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,
4a. die Überwachung der Vorgaben nach § 13 Absatz 3 Satz
4 und 5,
5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1, § 13g
Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10
und 11 sowie 13 bis 24 sowie12 bis 23, Festlegungen auf Grund § 13h
Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1 Nummer 1
bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 21
sowie 12 bis 20,
6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3 Nummer
1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen werden, mit Ausnahme
der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3 Satz 1
in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und f, § 13j Absatz
3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz 4 und 5,
8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Absatz 1a Satz 5 und Absatz 1b Satz
2,
9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3,
12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2, Entscheidungen
im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse nach § 54a Absatz 2
in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 Artikel 5 Absatz 4 und 8 Unterabsatz 1 sowie Anhang III
und Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 2017/1938 sowie Festlegungen gemäß
§ 54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 sowie Festlegungen gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung bestehender
Gebotszonenkonfigurationen auf der Grundlage von Artikel 32 der Verordnung (EU)
2015/1222, Entscheidungen auf der Grundlage
der Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24.
Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe
und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24),
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für Datenlieferanten
nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013,
16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen Informationsplattform
nach § 111d und,
19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach den §§
111e und 111f.,
20. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung
(EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie
für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016,
S. 42, L 267 vom 18.10.2017, S. 17),
21. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU)
2017/1485 der Kommission vom 2. August 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für
den Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme
der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel
6 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2017/1485,
22. Entscheidungen auf der Grundlage des Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2017/2196 der Kommission vom 24. November 2017 zur Festlegung
eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes
(ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54, L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Ausnahme
der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Artikel
4 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2017/2196,
23. Entscheidungen auf der Grundlage der Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der
Verordnung (EU) 2019/943,
24. die Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben, die sich aus einer
Verordnung aufgrund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der technischen Sicherheit
und Interoperabilität von Ladepunkten ergeben, und
25. Entscheidungen nach § 118a und § 118b.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden
und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die
Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft
innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates
eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer
gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
§ 60 Aufgaben des Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die Aufgabe, die Bundesnetzagentur
bei der Erstellung der Berichte nach § 63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber
der Bundesnetzagentur berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Länderausschuss)
dient der Abstimmung zwischen der Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden
mit dem Ziel der Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von Festlegungen nach
§ 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden und vergleichbaren informellen
Regelungen durch die Bundesnetzagentur nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen können Allgemeinverfügungen
erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben worden ist; in solchen Fällen ist der Länderausschuss nachträglich zu
unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass von Allgemeinverfügungen
im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur
einzuholen. Die Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung einer
Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der
Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die Bundesnetzagentur regelmäßig
über Stand und Fortgang der Arbeiten zu unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner
Weisungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der Bundesnetzagentur
allgemeine Weisungen für den Erlass oder die Unterlassung von Verfügungen nach
diesem Gesetz erteilt, sind diese Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen.
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie
den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt,
ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung
mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung
der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht
würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen
Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt. Das Gutachten soll in dem
Jahr abgeschlossen sein, in dem kein Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht
nehmen in die bei der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten gilt § 46 Absatz
3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu. Die
Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den gesetzgebenden Körperschaften
unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in angemessener Frist Stellung. Die Gutachten
werden von der Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1
Satz 1 erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der
gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§ 63 Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den Netzausbau,
den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich daraus ergebenden
Herausforderungen und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht).
Bei der Erstellung des Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den §§
68, 69 und 71.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum
31. Juli 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im
Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im
Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem Monitoring der
Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder geplante Maßnahmen aufzunehmen.
In den Berichten nach Satz 1 stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie jeweils auch dar, inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit
in Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt
die Berichte nach Satz 1 jeweils unverzüglich an die Europäische Kommission.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht jeweils
bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer des Fortbestehens
der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i und 13j sowie § 16 Absatz
2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen Bericht über die Wirksamkeit und
Notwendigkeit dieser Maßnahmen einschließlich der dafür entstehenden Kosten.
Ab dem Jahr 2018 2020
umfasst der Bericht auch auf Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5
die Wirksamkeit und Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung
nach § 13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31. Dezember 2022 zu veröffentlichenden
Bericht auch, ob eine Fortgeltung der Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung
über den 31. Dezember 2023 hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig ist.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit
sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit wettbewerbliche Aspekte
betroffen sind, über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der
Europäischen Kommission und der Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom Bundeskartellamt
im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit Aspekte der Regulierung der
Leitungsnetze betroffen sind, erstellte Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit
nach § 48 Absatz 3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts- und
Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, bis zum 30.
November 30. Juni 2019 und dann mindestens alle zwei Jahre
auf Grundlage der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer
4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen Bericht
über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die Mindesterzeugung in den
letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst haben, sowie über den Umfang, in
dem die Einspeisung aus erneuerbaren Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst
worden ist (Bericht über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist
auch die zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer Internetseite
jegliche Information veröffentlichen, die für Haushaltskunden Bedeutung haben
kann, auch wenn dies die Nennung von Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige
Rechtsvorschriften, namentlich zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht,
bleiben unberührt.
(4a) (weggefallen)
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission alle
drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren
in Form physikalisch geflossener Energiemengen aus Ländern außerhalb der Europäischen
Union.
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur
Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen.
Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung
über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche
Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend
wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen,
technischen und rechtlichen Entwicklung auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die Gestaltung
der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den Netzanschluss und -zugang
sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a Zusammenarbeit zwischen
den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden unterstützen sich
gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 obliegenden Aufgaben. Dies
gilt insbesondere für den Austausch der für die Wahrnehmung der Aufgaben nach
Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur bei der
Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64 obliegenden Aufgaben; soweit
hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur
den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung.
Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen
verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes
sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht.
Sie kann hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter
oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung
verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich
sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten
Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere
im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung
für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen
nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
nicht nach, so kann die Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der
Verpflichtungen anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden, von ihn
ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem Netzentwicklungsplan
nach § 12c Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den folgenden drei Jahren nach
Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c Absatz 4 Satz 1 oder § 15a Absatz 3
Satz 8 durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde
ihn mit Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern
die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans noch
relevant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach Ablauf
der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden
Investition durchführen. Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach
§ 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
Um die Durchführung einer solchen Investition sicherzustellen, kann die
Regulierungsbehörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren
zur Durchführung der betreffenden Investition durchführen oder den
Transportnetzbetreiber verpflichten, eine Kapitalerhöhung im Hinblick auf
die Finanzierung der notwendigen Investitionen durchzuführen und dadurch
unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde
auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend anzuwenden
auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von auf Grund dieser
Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde, soweit diese für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften
zuständig ist und dieses Gesetz im Einzelfall nicht speziellere Vorschriften
über Aufsichtsmaßnahmen enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen Vorschriften der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche Maßnahmen nach den Absätzen
1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind.
§ 66 Einleitung des Verfahrens,
Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag
ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der Verbraucherzentralen und
anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
auch dann erheblich berührt werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl
von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt
erheblich berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch die
Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 66a Vorabentscheidung
über Zuständigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde
geltend, so kann die Regulierungsbehörde über die Zuständigkeit vorab entscheiden.
Die Verfügung kann selbständig mit der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der Regulierungsbehörde
nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde nicht darauf gestützt werden,
dass die Regulierungsbehörde ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 67 Anhörung, mündliche
Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde
in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Für die Verhandlung oder
für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung
der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die
Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§ 68 Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben,
die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372
Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1, §§ 401,
402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden;
Haft darf nicht verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist
das Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von
dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll
Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten
ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen
Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem
Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür
anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der Absätze
3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen
ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage
für notwendig erachtet. Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur speichern, verändern
und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben
und für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16
der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Wirtschaftsprüfer
oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei Ermittlungen oder Überprüfungen
einsetzen.
§ 68a Zusammenarbeit mit
der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat nach §
95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich anzuzeigen.
Sie kann die personenbezogenen Daten der Betroffenen, gegen die sich der Verdacht
richtet oder die als Zeugen in Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln,
soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft
entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere
über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Befugnisse
der Bundesnetzagentur nach § 56 Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben
hiervon unberührt, soweit
1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die Zusammenarbeit
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
sind und
2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden
oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte nicht zu erwarten ist.
§ 69 Auskunftsverlangen,
Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen
Aufgaben erforderlich ist, kann die Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft
ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen
und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen;
dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die der Regulierungsbehörde bei der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder
Analyse der Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz
des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die wirtschaftlichen
Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
verbundenen Unternehmen sowie die Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen
verlangen, soweit sie die Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie
auf Grund bestehender rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten
Informationen über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der üblichen
Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft gilt Satz
1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit, Satzung und Beschlüsse
sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen
Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder
Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten
Unterlagen herauszugeben, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen
Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während
der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen
beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen
der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten
betreten. Das Betreten ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume
sich in einer Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und
zu dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der auskunftspflichtigen
Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Artikel 3 oder 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes
wird insoweit eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk
die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig,
wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden,
die die Regulierungsbehörde nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen
darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a
der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge können
die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen
Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist
eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen,
aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen
ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das Grundrecht
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang
in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben
werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach
deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag
genommenen Gegenstände, falls dies nicht der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber
zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte
oder Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für
ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat
oder einer Devisenstraftat nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung
sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn
an deren Durchführung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei
vorsätzlich falschen Angaben der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen
Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1 durch Beschluss,
die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch schriftliche Einzelverfügung
an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben und eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 durch
Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin, die Landesregulierungsbehörde
durch schriftliche Einzelverfügung an. In der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage,
Gegenstand und Zweck der Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder Entscheidungen der
Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde
die Kosten für diese Prüfungen zu erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die Regulierungsbehörde die
Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von
Vereinbarungen oder Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann
die Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte verlangen,
die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 erforderlich
sind und die dazu erforderlichen Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis
9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen Personen
Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie Personen laden und
vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung
der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich
ist. Sie kann insbesondere die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten
sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der Auftraggeber
und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten Personen, verlangen.
Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie 72 bis 74 sind anzuwenden.
Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
bleiben unberührt.
§ 70 Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung
von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen
unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen,
wenn bei der Beschlagnahme weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger
anwesend war oder wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche
Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über den Antrag entscheidet
das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§
306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben
alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen verpflichtet sind,
unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs-
oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine
Fassung vorlegen, die aus ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Regulierungsbehörde von
ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände
bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde
die Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für
unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme
an Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter
Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt des
Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den Landesregulierungsbehörden
zugrunde zu legen, soweit nicht etwas anderes durch eine sofort vollziehbare
oder bestandskräftige Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges
Urteil festgestellt worden ist.
§ 72 Vorläufige Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen
treffen.
§ 73 Verfahrensabschluss,
Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit einer Belehrung
über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes
zuzustellen. § 5 Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1
Nr. 2 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem Unternehmen
mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde der Person zu, die
das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im Inland zustellungsbevollmächtigt
benannt hat. Hat das Unternehmen keine zustellungsbevollmächtigte Person im
Inland benannt, so stellt die Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung
im Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2 gegenüber allen oder
einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen Verpflichteten einer Vorschrift
getroffen, kann die Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung
ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der
verfügende Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung
und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf
der Internetseite der Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde
bekannt gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit
dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in der Bekanntmachung
hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer
Gruppe von Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den Entscheidungen
ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die
den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten
mitzuteilen.
3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten
nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74 Veröffentlichung von
Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde
auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von
der Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde zulässig.
Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde Beteiligten
zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Entscheidung
der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der Antragsteller einen Rechtsanspruch
geltend macht. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Regulierungsbehörde den
Antrag auf Erlass der Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist
nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Regulierungsbehörde
zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des § 51 ausschließlich das für
den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht, und zwar auch dann,
wenn sich die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76 Aufschiebende Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die angefochtene
Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach
den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach § 72 getroffen
wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht anordnen, dass die angefochtene
Entscheidung ganz oder teilweise erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
oder nach Leistung einer Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit
aufgehoben oder geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht. Dies
gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77 Anordnung der sofortigen
Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die sofortige
Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder
im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der Beschwerde
getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung ganz oder
teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen haben
oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen
oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, kann
die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen,
wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen. Das Beschwerdegericht
kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn
die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung der Beschwerde
zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt wird, sind vom Antragsteller
glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde schon vollzogen,
kann das Gericht auch die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung
und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer Sicherheit
oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie können auch befristet
werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge nach Absatz
3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78 Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Regulierungsbehörde
schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung
der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde an keine
Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung
beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf
Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung
oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt
unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden der Regulierungsbehörde.
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung
erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu
dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach Landesrecht
zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an dem Verfahren beteiligt.
§ 80 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt
als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Regulierungsbehörde kann sich durch
ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.
§ 81 Mündliche Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund mündlicher
Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung
entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger Benachrichtigung
nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt
und entschieden werden.
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt,
unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche
Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts
wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer
zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel
zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel
vorzulegen. Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung
der nicht beigebrachten Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69 Abs.
8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die tatsächlichen
Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet
Anwendung.
§ 83 Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner freien, aus
dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Beschluss darf
nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten
sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen
aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch nicht
vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene, die an dem streitigen
Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber
nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde für
unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die Entscheidung vorher
durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht
auf Antrag aus, dass die Entscheidung der Regulierungsbehörde unzulässig oder
unbegründet gewesen ist, wenn der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse
an dieser Feststellung hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen nachträglicher Änderung
der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere Weise erledigt, so spricht das
Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt
die Entscheidung begründet gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der Entscheidung
für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die Verpflichtung der Regulierungsbehörde
aus, die beantragte Entscheidung vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn die Regulierungsbehörde
von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht hat, insbesondere wenn sie die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder durch die Ermessensentscheidung
Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten
zuzustellen.
Fußnote
§ 83a Abhilfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten
ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht
gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht
statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft
zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen
gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge
ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss
die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz
1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist
erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren
fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in
die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung
befand. Im schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 84 Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten können
die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre
Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. § 299 Abs. 3
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur mit Zustimmung
der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die die Äußerung eingeholt
haben. Die Regulierungsbehörde hat die Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen
zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt
oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur insoweit
zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das Beschwerdegericht
kann die Offenlegung von Tatsachen oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
verlangt wird, nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss
anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder Beweismittel
ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen und nach Abwägung
aller Umstände des Einzelfalles die Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen
an der Geheimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren
nach Satz 4 muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das Beschwerdegericht
nach Anhörung des Verfügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 Geltung von Vorschriften
des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes bestimmt
ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung sowie
über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung
eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung
von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung
des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des
Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung
einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der Oberlandesgerichte
findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht
die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in der Entscheidung
des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen.
4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen des
Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens
vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit
mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend
zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch Nichtzulassungsbeschwerde
angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der Bundesgerichtshof durch
Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1 und
Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 192 bis 201
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und Abstimmung sowie über
den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren entsprechend. Für den Erlass
einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die Entscheidung des
Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs
rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, so beginnt mit der Zustellung
des Beschlusses des Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88 Beschwerdeberechtigte,
Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am Beschwerdeverfahren
Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung
auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547 der Zivilprozessordnung
gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich
bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der
angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung getroffenen
tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen
zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4 Nr. 1
und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den Erlass einstweiliger
Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren und
am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer natürlichen und juristischen
Personen auch nichtrechtsfähige Personenvereinigungen.
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen,
dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig
waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies
der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten
aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen
Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer
7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl.
I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale
fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über
das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen
entsprechend.
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für folgende
gebührenpflichtige Leistungen:
1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Absatz
2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b Absatz 1 und 5, der
§§ 29, 30 Absatz 2, § 57 Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie
der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4 der §§
65, 110 Absatz 2 und 4 sowie § 118b;
5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3 und §
24 Satz 1 Nummer 3;
7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes,
die das Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb
betreffen;
8. 7. Amtshandlungen
auf Grund des § 56;
9. 8. Erteilung
von beglaubigten Abschriften aus den Akten der Regulierungsbehörde und die Herausgabe
von Daten nach § 12f Absatz 2;
10. 9. Registrierung
der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen, Kopien und
Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
zu zahlenden Beträge erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung
nach § 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben. Abweichend
von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die Entscheidung zu einem überwiegenden
Anteil an einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde
diesem die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche
Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme
einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird. Wird ein Antrag
zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 beiderseitig für
erledigt erklärt, bevor darüber entschieden ist, so ist die Hälfte der Gebühr
zu entrichten.
(2a) Tritt nach Einleitung eines Missbrauchsverfahrens
nach § 30 Absatz 2 dadurch Erledigung ein, dass die Zuwiderhandlung abgestellt
wird, bevor eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist, so ist die
Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den Amtshandlungen verbundenen
Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand
der gebührenpflichtigen Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag
nach Satz 1 im Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen
der Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können Pauschalgebührensätze,
die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes berücksichtigen, vorgesehen
werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. (weggefallen)
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, wer durch einen
Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst hat, oder derjenige,
gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde ergangen ist;
2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller, wenn der
Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine Verfügung nach
§ 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise abgelehnt, sind die Kosten
verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt
werden, wenn der andere Beteiligte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist;
erklären die Beteiligten übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie
die Kosten zu gleichen Teilen;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9, wer die Herstellung der Abschriften
oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2 veranlasst hat;
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die Regulierungsbehörde
die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche Bekanntmachung
förmlich zugestellt hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der Regulierungsbehörde
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder wer für die Kostenschuld
eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner;
5. in den Fällen des Absatzes 2a der Betreiber von Energieversorgungsnetzen,
gegen den ein Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 bereits eingeleitet war.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres
nach Entstehung der Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf
der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist
die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden
wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit Ablauf des fünften Kalenderjahres
nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des Verwaltungskostengesetzes
in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner
in Durchführung der Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der
Auslagen für die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen
und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft.
Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der wirtschaftliche Wert des
Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu ermitteln ist. Des Weiteren können
in der Verordnung auch Vorschriften über die Kostenbefreiung von juristischen
Personen des öffentlichen Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung
vorgesehen werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die Bestimmungen
nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattung
der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehenden Kosten nach
den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt im Übrigen
das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung.
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten
und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich, werden Gebühren-
und Beitragssätze in den Verordnungen nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die
Zukunft angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung
von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes
beträgt mindestens 1.000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro. Sie
kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
anwenden.
§ 95 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein Transportnetz betreibt,
1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
1c. (weggefallen)
1d. (weggefallen)
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von Sicherheitsanforderungen
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einhält,
2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs. 1 oder
2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz 1 oder Satz
2 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1 einen
Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz
3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt oder einen Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
3e. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort genannte Anlage
stilllegt,
3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder Erzeugungsarbeit
veräußert,
3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1 oder
3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit die
Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung, Mitwirkung oder
Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr. 2 oder
3 oder § 29 Abs. 3,
c) § 49 Abs. 4 oder § 50, d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder Nummer
14 Buchstabe b oder
e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in Kenntnis
setzt oder
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel
2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt
vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt,
indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte
weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder
sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung bekannt gibt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer Insiderinformation
nicht sicherstellt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Insiderinformation
bekannt gegeben wird,
6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b Satz
1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt vornimmt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach
Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer Verordnung nach
Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale Regulierungsbehörde
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstößt,
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig bei
der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer nationalen Regulierungsbehörde
registrieren lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f bis 3i
mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b, der Absätze 1b und 1c
Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, über diesen Betrag
hinaus bis zur dreifachen Höhe des durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses,
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe d mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2 und des Absatzes 1c Nummer 7 und
8 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses
kann geschätzt werden. Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber
einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile
kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b eine höhere
Geldbuße verhängt werden; diese darf 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der
Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen
einschließlich seiner Unternehmensteile im
der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat,
nicht übersteigen. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt werden. Ein durch
die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt unberücksichtigt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung
ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 richtet
sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung
der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und
5 verjährt in fünf Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die nach § 54 zuständige
Behörde.
§ 95a Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6 bezeichnete vorsätzliche
Handlung begeht und dadurch auf den Preis eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz
des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 1) verstößt, indem
er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation nutzt oder
2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe d oder
Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an Dritte
weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person empfiehlt oder
sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 leichtfertig, so
ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 95b Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein Betriebs-
und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten Weise genutzt wird,
oder
2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6 bezeichnete
vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren
wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße
gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte Pflichtverletzung
auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4 verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen
Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens tätig
war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages, dessen Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde, durch die
Regulierungsbehörde als Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit
versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel entsprechend den Vorschriften
über die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge,
deren Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet
wurde, fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95 entscheidet
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige Regulierungsbehörde ihren
Sitz hat; es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2
Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. §
140 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern
mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99 Rechtsbeschwerde zum
Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet
der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung auf, ohne in der
Sache selbst zu entscheiden, so verweist er die Sache an das Oberlandesgericht,
dessen Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren
gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der Regulierungsbehörde
(§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach §
98 zuständige Gericht.
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen
bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen (§
104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 98 zuständigen
Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102 Ausschließliche Zuständigkeit
der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich
zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz
oder teilweise von einer Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen
ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis 114 des
Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103 Zuständigkeit eines
Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die Landgerichte zuständig
sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, wenn
eine solche Zusammenfassung der Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines Landgerichts
für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Gerichten
auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen, die bei dem Gericht zugelassen
sind, vor das der Rechtsstreit ohne die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören
würde.
§ 104 Benachrichtigung und
Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach
§ 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen
Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen
zu übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er
oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet,
aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt
ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel
hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen
an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen
der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.
§ 105 Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem § 32 geltend
gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten
nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde,
so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser
Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage
angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon
abhängig machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden
Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem Dritten
übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die begünstigte Partei
die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts
zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder
soweit sie diese übernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren
und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen
werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine Gebühren von dem
Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift
erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach
ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später
durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist
der Gegner zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche
Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat
beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten
gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten
zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen
Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.
§ 107 Zuständiger Senat
beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundesgerichtshof
gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
(§§ 86 und 88) und über die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte
(§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen Endurteile
der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den
Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt entsprechend.
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen Gerichte
ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der öffentlichen
Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder teilweise
im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr verwaltet oder betrieben
werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes veranlasst werden.
§ 110 Geschlossene Verteilernetze
(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz
1, die §§ 23a und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines
geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
Die §§ 7 Absatz 1 Satz 2, 7c Absatz 1, 12h, § 14 Absatz 2, die
§§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§
23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb
eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie
zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten
Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen
gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses Netzes
aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sind
oder
2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder -betreiber
oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird; maßgeblich ist der
Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre; gesicherte Erkenntnisse über künftige
Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den
Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine
geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis
oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag muss folgende
Angaben enthalten:
1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung
oder § 27 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5,
3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder
dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung
der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung
der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine
Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den
rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes
kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes
für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere
Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene
an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32
Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 111 Verhältnis zum Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind nicht
anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener
Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden. Die
Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser Bestimmungen
erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende Regelungen im Sinne des Absatzes
1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von Energieversorgungsunternehmen
für die Belieferung von Letztverbrauchern betreffen, deren tatsächlicher oder
kalkulatorischer Bestandteil Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind,
sind die von Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1 veröffentlichten
Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen, soweit nicht ein anderes
durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde
oder ein rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 111a Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen)
sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen
Gesetzesbuchs (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität
von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss
an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie
betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen
zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch das Unternehmen nicht abgeholfen,
hat das Unternehmen die Gründe in Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren
nach § 111b unter Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle
hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen hat auf seiner Webseite
auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die Anschrift und die Webseite der
Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren
hinzuweisen. Das mit der Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen,
die an der Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses
an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der Energie
beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu informieren, wenn diese Unternehmen
der Verbraucherbeschwerde abhelfen können.
§ 111b Schlichtungsstelle,
Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über
den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die
Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle
angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle
beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst
zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der Verbraucherbeschwerde
nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann andere Unternehmen, die an
der Belieferung des den Antrag nach Satz 2 stellenden Verbrauchers bezüglich
des Anschlusses an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der
Messung der Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren
hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes
Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen
ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende
Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens
bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine privatrechtlich
organisierte Einrichtung als zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen
Beilegung von Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung
nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar
2016 (BGBl. I S. 254) mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3 Satz 1
als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen für eine
Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllt, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich
über ihre Organisations- und Finanzstruktur zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
bleibt unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein Schlichtungsverfahren von
den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten Unternehmen ein Entgelt erheben.
Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten
Schlichtungsstelle angemessen sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
sicherstellen. Bei offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz
2 kann auch von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro
nicht überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der
anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung
nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht.
Für Streitigkeiten über Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das
Gericht zuständig, in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren
Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als Schlichtungsstelle
nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Aufgaben der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung
des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte Schlichtungsstelle)
zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen
zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft, muss die
beauftragte Schlichtungsstelle die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind Verbraucherschlichtungsstellen
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
ist anzuwenden, soweit das Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen
trifft. Die Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von
allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses Gesetzes
sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
bleiben unberührt.
§ 111c Zusammentreffen
von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den Betreiber eines
Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der einem Antrag
auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein
Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes Missbrauchsverfahren
nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz 1) ein Aufsichtsverfahren
nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das Schlichtungsverfahren auszusetzen.
Die Schlichtungsstelle teilt den Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens
wegen besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit Abschluss des
Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können nach Maßgabe
des Bundesdatenschutzgesetzes untereinander Informationen einschließlich personenbezogener
Daten über anhängige Schlichtungs- und Missbrauchsverfahren austauschen, soweit
dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen,
dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a gewahrt
wird.
Teil 9a
Transparenz
§ 111d Einrichtung einer
nationalen Informationsplattform
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1. Juli 2017
eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit die aktuellen
Informationen insbesondere zu der Erzeugung von Elektrizität, der Last, der
Menge der Im- und Exporte von Elektrizität, der Verfügbarkeit von Netzen und
von Energieerzeugungsanlagen sowie zu Kapazitäten und der Verfügbarkeit von
grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale
Informationsplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der
nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik
Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die
1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung
mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 der Kommission vom
14. Juni 2013 über die Übermittlung und die Veröffentlichung von Daten in Strommärkten
und zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1; Transparenzverordnung)
an den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom) übermittelt
und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel 4 Absatz
2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht
werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus zusätzliche ihr
vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Satz
2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den Primäreigentümern im Sinne
von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen
sowie die Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten
nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch eingerichtete
Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur gesetzten Frist zur Verfügung
stellen. Die Möglichkeit der Betreiber von Übertragungsnetzen, Informationen
zu Anlagen und deren Standorten nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11
Absatz 4 Satz 2 der Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt.
Die Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten Daten,
die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in anonymisierter Form
veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit
oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit
und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen,
nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen;
Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten Daten
in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form
und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der in der Transparenzverordnung
festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen, soweit dies jeweils technisch möglich
ist. Die Art der Veröffentlichung der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit
verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um
die Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des Strommarktes
und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können. Die Daten müssen frei
zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den Nummern 1 und 3
zu übermittelnden Daten für den Zweck der nationalen Informationsplattform erforderlich
sind und soweit diese Daten bei den Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze
vorliegen, Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch die Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung der
in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer installierten
Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
§ 111e Marktstammdatenregister
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis
mit energiewirtschaftlichen Daten (Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister
dient dazu,
1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur Unterstützung
des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im Energieversorgungssystem handelnden
Personen sowie für die zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen
Aufgaben zu verbessern,
2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu verringern
und
3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der Öffentlichkeit
transparent darzustellen.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die Unternehmen
und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie deren
Betreiber,
b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
c) Bilanzkreisverantwortliche und
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen
Gasspeicheranlagen sowie deren Betreiber,
b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
c) Marktgebietsverantwortliche und
d) Bilanzkreisverantwortliche.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb des Marktstammdatenregisters
europarechtliche und nationale Regelungen hinsichtlich der Vertraulichkeit,
des Datenschutzes und der Datensicherheit beachten sowie die erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes, der
Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie unter Berücksichtigung
der einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik ergreifen.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach § 111f
Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang zum Marktstammdatenregister
eröffnen, soweit diese Behörden die gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben benötigen. Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst
sind, sollen von Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung
und den Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu
energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden, soweit
1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den Zugriff auf
das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige Datenerhebung
erforderlich ist und
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f
vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den Absätzen
1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im öffentlichen Interesse
wahr.
(6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer Rechtsverordnung
nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen vorhandene Daten nach § 111f
Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene Anlagen und deren Betreiber zur späteren
Speicherung im Markstammdatenregister zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur
darf hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicherstellung von Datenschutz
und Datensicherheit kann die Bundesnetzagentur ein etabliertes und dem Schutzbedarf
angemessenes Verschlüsselungsverfahren bestimmen.
§ 111f Verordnungsermächtigung
zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu regeln:
1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen Personen
und die zu erfassenden Energieanlagen,
2. welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur Erreichung
der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder können; dies sind
insbesondere:
a) Personen:
aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 5 Nummer 10 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
dd) Messstellenbetreiber,
ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz
des Energiegroßhandelsmarkts,
ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2014 über die Datenmeldung
gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts
(ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 121),
b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet werden
können:
aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
bb) Netzersatzanlagen,
cc) Ladepunkte für Elektromobile,
3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die Registrierung
ihrer Inhaber,
4. die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur Erfüllung
ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
5. die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung von Personen,
die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet sind,
6. welche Daten übermittelt werden müssen und wer als Datenverantwortlicher
zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei mindestens folgende Daten zu übermitteln
sind, soweit diese nicht bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen
Fällen kann eine Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne Übermittlung
des Datenverantwortlichen geregelt werden:
a) der Name des Datenverantwortlichen, seine Anschrift, seine Telefonnummer
und seine E-Mail-Adresse,
b) der Standort der Anlage,
c) die genutzten Energieträger,
d) die installierte Leistung der Anlage,
e) technische Eigenschaften der Anlage,
f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen ist,
7. das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu übermittelnden
Daten,
b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
c) Regelungen zur Übernahme der Datenverantwortung in Fällen, in denen nach
Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne vorherige Übermittlung des Datenverantwortlichen
im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten einschließlich
der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von Personen nach Nummer 1 und
2,
8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der Möglichkeit zum
automatisierten Abruf von Daten durch
a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer Rechte,
bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu nutzen,
b) freiwillig registrierte Personen,
c) Behörden einschließlich
aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit eigenen
Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu nutzen,
bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e Absatz
4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die Rechte der Dateninhaber,
die Übermittlung von Daten an diese Behörden zu verweigern, wenn die Voraussetzungen
des § 111e Absatz 4 Satz 2 erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen
vorzusehen, die es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen
und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und Datenbanken
zu ergreifen,
9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im Marktstammdatenregister
gespeicherten Daten unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen, der
Anforderungen an die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems
sowie unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im Marktstammdatenregister
gespeicherten Daten bei Änderungen zu aktualisieren,
11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen auf Grund
einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7; dies umfasst insbesondere
Regelungen, wonach die Inanspruchnahme einzelner oder sämtlicher der folgenden
Förderungen und Begünstigungen die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister
voraussetzt, wenn und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei
angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
a) die finanzielle Förderung nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
d) Begünstigungen
aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35 der Gasnetzzugangsverordnung,
ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des Energiesteuergesetzes sowie
ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen einschließlich Regelungen
über Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz;
dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit den nach Nummer 6 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts-
und Löschungspflichten,
14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 Absatz
1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der Anforderungen des
Datenschutzes zu regeln:
a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu übermittelnden
Daten,
b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu Verpflichteten,
c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer Festlegung
nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln sind oder bestimmte
Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche Zulassungen nicht mehr registriert
werden müssen, soweit diese nicht länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e
Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer
6 zweiter Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1. Juli 2007
einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulierung vorzulegen
(Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen
Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht
soll insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize zur Steigerung
der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die Umweltverträglichkeit
der Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4 auf die
Letztverbraucher untersuchen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Verteilernetzausbaus die
Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung notwendig wird
um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und effizienzsteigernde Maßnahmen
angemessen beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von Ausgleichsenergie darstellen
sowie gegebenenfalls Vorschläge zur Verbesserung des Beschaffungsverfahrens,
insbesondere der gemeinsamen regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu
einer möglichen Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren
Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebiets bei Gasversorgungsnetzen
erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines netzübergreifenden Regelzonenmodells
bei Elektrizitätsversorgungsnetzen prüfen sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen für Anlagen
zur Erzeugung von Biogas prüfen.
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur
zur Einführung einer Anreizregulierung
1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006 einen
Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a vorzulegen. Dieser Bericht
hat ein Konzept zur Durchführung einer Anreizregulierung zu enthalten, das im
Rahmen der gesetzlichen Vorgaben umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung
des Berichts stehen der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem
Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der Länder, der
Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise erstellen sowie die internationalen
Erfahrungen mit Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen
Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs Gelegenheit zur
Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen Stellungnahmen im Internet.
Unterlagen der betroffenen Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik
der Anreizregulierung sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen
nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der erstmaligen
Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a
einen Bericht über die Erfahrungen damit vorzulegen. Die Bundesregierung hat
den Bericht binnen dreier Monate an den Deutschen Bundestag weiterzuleiten;
sie kann ihm eine Stellungnahme hinzufügen.
§ 112b Berichte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie sowie der Bundesnetzagentur zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis zum 30. Juni 2022 ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte sich entwickelnder unionsrechtlichen Grundlagen insbesondere die regulatorischen Rahmenbedingungen, die Finanzierung der Wasserstoffinfrastruktur sowie Überlegungen zu einer Transformation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen einschließlich einer schrittweise intergierten Systemplanung beinhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis
zum 30. Juni 2025 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit
der Regulierung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschlägen zu deren weiterer
Ausgestaltung vorzulegen. In diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche Erfahrungen
mit der Regulierung von Gasversorgungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung
von Wasserstoff gesammelt wurden und insbesondere welche Auswirkungen auf die
Netzentgelte sich hieraus ergeben haben.
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten Konzessionsabgaben,
bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36, 46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
(1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträgen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestattet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der Leitungen zum Transport von Wasserstoff umfasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe Gasleitung, Ferngasleitung oder Erdgasleitung.
(2) Solange zugunsten der Betreiber von Energieversorgungsnetzen Wegenut-zungsverträge im Sinne des § 46 für Gasleitungen bestehen, gelten diese für Transport und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende ihrer vereinbarten Laufzeit fort. Die Konzessionsabgabenverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höchstbeträge für Konzessionsabgaben bei Gas entsprechend anzuwenden sind.
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffentlichen Verkehrswege auf Basis von Wegenutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestattungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasserstoffleitungen, und deren Bedingungen nicht schlechter sein dürfen als die der Verträge nach Absatz 2 Satz 1.
§ 113b Umrüstung von Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als 16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruckleitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden, wobei die technischen Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. auf Wasserstoffanlagen unter Beachtung der spezifischen Eigenschaften des Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung der technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1 regelmäßig überprüfen.
(3) Die Umrüstung einer Leitung für den Transport
von Erdgas auf den Transport von Wasserstoff ist der zuständigen Behörde
mindestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Umrüstung unter Beifügung
aller für die Beurteilung der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schriftlich
oder durch Übermittlung in elektronischer Form anzuzeigen und zu beschreiben.
Der Anzeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen
beizufügen, aus der hervorgeht, dass die angegebene Beschaffenheit der
genutzten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die zuständige
Behörde kann die geplante Umrüstung innerhalb einer Frist von acht
Wochen beanstanden, wenn die angegebene Beschaffenheit der zu nutzenden Leitung
nicht den Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die Frist beginnt,
sobald die vollständigen Unterlagen und die gutachterliche Äußerung
der zuständigen Behörde vorliegen.
§ 114 Wirksamwerden der
Entflechtungsbestimmungen
Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet § 10 erstmals zu Beginn des
jeweils ersten vollständigen Geschäftsjahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
Anwendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a des Energiewirtschaftsgesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115 Bestehende Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu den
Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Verträge mit einer längeren
Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz
nach den §§ 17, 18 oder 24 erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe
dieser Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge hinsichtlich
der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind, unabhängig von einem
Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie
im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen
des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden
Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen
erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate
nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung
an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige
Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden allgemeinen
Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten die Voraussetzungen des
§ 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden
Verträge im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen
erfüllt haben. Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate
nach Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen Rechtsverordnung
an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung
nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge
bleiben im Übrigen unberührt.
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des Energiewirtschaftsgesetzes vom
24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung über Allgemeine Bedingungen
für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt
geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214),
auf bestehende Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses
Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden Verträge
weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei deren Neuabschluss
gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 117 Konzessionsabgaben
für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung
gilt § 48 entsprechend.
§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung
in geringem Umfang
Betreiber
1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit
einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt oder
2. von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
mit einer elektrischen Leistung von bis zu 500 Kilowatt,
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie Elektrizität
nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in ein Netz einspeisen oder im Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
direkt vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des
§ 10 Abs. 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich
zum Zweck der Ermittlung der elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer
1 als eine Anlage, wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer
räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten
in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber ein vertikal
integriertes Unternehmen ist oder im Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen
verbunden ist. Bilanzierungs-, Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus
sonstigen Vorschriften bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes
1 Nr. 1 und 2, die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind,
gelten als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung zusammenzurechnen
ist.
§ 117b Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften
über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g,
insbesondere über
1. die Vorbereitung des Verfahrens,
2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,
3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der
vorzunehmenden Prüfungen,
6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
8. die Beteiligung anderer Behörden und
9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 118 Übergangsregelungen
(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage
des Berichts nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf
einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen.
(weggefallen)
(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden. (weggefallen)
(3) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der
ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende geführt. § 43c gilt auch
für Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember
2006 erlassen worden sind, soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
(weggefallen)
(4) Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren
jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 220 Kilovolt oder
mehr werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden
nur dann als Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der
ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren
und Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung
von unter 220 Kilovolt werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab
26. August 2009 geltenden Fassung zu Ende geführt. (weggefallen)
(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen für Vorhaben,
die ab dem 26. August 2009 der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach §
43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterliegen, werden nach den bis dahin geltenden
Vorschriften zu Ende geführt. Die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der ab
dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfolgt nur dann, wenn
der Träger des Vorhabens dies beantragt. (weggefallen)
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in Betrieb genommen
werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich
des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den
Netzzugang freigestellt. Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder
Turbinenleistung nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare
Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August 2011 erhöht
wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich
des Bezugs der zu speichernden elektrischen Energie von den Entgelten für den
Netzzugang freigestellt. Die Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn
die elektrische Energie zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen
oder physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz entnommen
und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie zeitlich verzögert
wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die Freistellung nach Satz 2 setzt
voraus, dass auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder
auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass
der Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen
Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen
Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3 bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung.
Als Inbetriebnahme gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den
Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige Bezug nach
Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump- oder Turbinenleistung
und der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3 gelten nicht für Anlagen, in
denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeugt oder in denen Gas oder Biogas
durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung
hergestellt worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten
in das Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit.
(7) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem 4. August 2011
erteilt werden, gelten bis zum Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums auch für
die §§ 8 bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die
§§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach Artikel 7
der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie vor dem 4. August
2011 erteilt wurden. (weggefallen)
(8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011 entstanden sind,
in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden. (weggefallen)
(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 5 jeweils in der Fassung vom 30.
Juli 2016 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Bis zum 31. Dezember
2015 ist anstelle der §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 9
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen
Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000
Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden
anzuwenden sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der Stromnetzentgeltverordnung in
der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554), § 19 Absatz 2
Satz 12 bis 15 in der Fassung der Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S.
3250) und § 19 Absatz 2 Satz 13 bis 16 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember
2015 (BGBl. I S. 2498) gelten als Regelungen im Sinne des § 24 in der Fassung
der Sätze 1 und 2. (weggefallen)
(10) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz 2
sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Anwendung. (weggefallen)
(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren
für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt werden nach
den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren in der ab 5. August 2011 geltenden Fassung dieses
Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt. (weggefallen)
(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine unbedingte
oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und im Falle der bedingten
Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September 2012 die Voraussetzungen für
eine unbedingte Netzanbindungszusage nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a
und 2b in der bis zum 28. Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen
auf See nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der Regulierungsbehörde
den Nachweis über eine bestehende Finanzierung erbringt, der bis zum Ablauf
des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der Windenergieanlage auf See begonnen hat
und die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum
Ablauf des 1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den Nachweis der bestehenden
Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung entsprechend. (weggefallen)
(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von § 17d Absatz
3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung unter Berücksichtigung
sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt
Anschlusskapazität zuweisen. (weggefallen)
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom
4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten Fassung gilt Artikel 70 Absatz
3 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b und 17c
wird nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften fortgeführt.
Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des Netzentwicklungsplans für das
Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und 12c wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage
des Szenariorahmens am 10. Januar 2016 begonnene Verfahren zur Erstellung und
Bestätigung des Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans
nach den §§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Januar 2016 geltenden
Vorschriften durchgeführt. (weggefallen)
(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans der Fernleitungsnetzbetreiber
für das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den bis zum 1. Januar 2016 geltenden
Vorschriften durchgeführt. (weggefallen)
(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch
die Europäische Kommission und nach Maßgabe und für die Dauer der Genehmigung
ergriffen werden:
1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen nach den §§ 13b bis
13d in der Fassung des Strommarktgesetzes vom 30. Juli 2016 und
2. die Bindung von Anlagen nach § 13e.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe
der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
(19) Abweichend von § 17d kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 31. Dezember 2016 Betreibern
von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
auf Antrag Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 Megawatt auf einer bestehenden
oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende
Kapazitäten auf Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der jeweilige
Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein hinreichendes Konzept zur
Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk auf See für
den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag nach Satz 1 müssen
geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht
werden. Die Zuweisung der Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass
(weggefallen)
1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie spätestens bis zum 30. Juni 2017 feststellt, dass es sich um
eine Pilotwindenergieanlage handelt, und
2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spätestens bis zum Ablauf von 18
Monaten nach der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur Errichtung dieser Anlagen
der Regulierungsbehörde vorlegt.
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung mit Nebenbestimmungen nach § 36 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde entscheidet
über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs; später gestellte Anträge
von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben
Anbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung
von Anschlusskapazität, die dazu führen würde, dass die in Absatz 14 genannte
Anschlusskapazität überschritten würde, ist unzulässig.
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält alle Maßnahmen,
die erforderlich sind, um einen hinreichenden Wettbewerb unter den bestehenden
Projekten im Rahmen der Ausschreibung nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu gewährleisten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll
für die Ostsee die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
festgelegten Menge erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung
ab dem Jahr 2021 vorsehen, jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt
insgesamt nicht überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr
2025 soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz
4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer geplanten
Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte Netzanbindungszusage
nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Nach
§ 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum
[einsetzen: Inkrafttreten
nach Artikel 14 Absatz 2] geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der
vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr anzuwenden. Zuvor
nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis zum Ende der vereinbarten
Vertragslaufzeit weiter.
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur leitungsgebundenen
Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von der Gemeinde bereits Auswahlkriterien
samt Gewichtung im Sinne des § 46 Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit
der Maßgabe anwendbar, dass die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen
mit Zugang einer Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet
werden.
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der Verordnung (EU)
2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis zum 30. Juni 2020 in Betrieb
genommen wurden und für sie vor dem 27. April 2019
1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
erteilt wurde oder,
2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder eine
Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage verzichten.
Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber zu erklären.
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(26) Bis zum 31. Dezember 2023 ist in dem Netzentwicklungsplan nach § 12b höchstens eine Testfeld-Anbindungsleitung mit einer Anschlusskapazität von höchstens 300 Megawatt erforderlich.
(27) Auf Anträge nach § 28a Absatz 3 Satz 1, die vor dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 2] bei der Regulierungsbehörde eingegangen sind, sind die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 2] geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2 genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt hat.
(29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netzausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022 kann die Regulierungsbehörde von den nach § 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d Absatz 1 und 3 verlangen.
(30) Die Bundesnetzagentur soll eine Festlegung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung von Methoden zur Bestimmung des Qualitätselements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4 ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
(32) § 6b Absatz 3 sowie die
§§ 28k und 28l in der ab dem
[einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 14 Absatz 1] geltenden Fassung sind erstmals auf Jahresabschlüsse
sowie Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2020
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
§ 118a (weggefallen) Übergangsregelung
zur Ausschreibung von Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespeicheranlage in einem offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertragungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußert werden.
(2) Die Regulierungsbehörde
wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Übertragungsnetzbetreiber
Vorgaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach Absatz
1 zu machen.
§ 118b (weggefallen)
Übergangsregelung zur Genehmigung von Batteriespeicheranlagen im Eigentum
eines Betreibers von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben, wenn er dies bei der Regulierungsbehörde beantragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat.
(2) Die Regulierungsbehörde
erteilt ihre Genehmigung, wenn
1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen hat, dass die Batteriespeicheranlage
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 Satz
1 in effizienter Weise nachkommen kann,
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung nach Buchstabe a nicht verwendet
wird, um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf den Strommärkten
zu kaufen oder zu verkaufen,
2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies
Ausschreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt und abgeschlossen
hat, dessen Bedingungen die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das technische
Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage geprüft hat, und
a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag nach § 118a Absatz 1
zur Errichtung und zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht an einen Dritten
erteilt hat oder
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Dritten herausgestellt hat, dass
dieser die mit der Batteriespeicheranlage angebotene Leistung nicht oder nicht
rechtzeitig erbringen kann,
3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der reaktiven unmittelbaren
Wiederherstellung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch netzbezogene
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungsmaßnahme
unmittelbar nach Eintritt der Störung beginnt und endet, sobald das Problem
durch Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 behoben werden
kann.
Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatorischen Abschreibungszeitraum
der Batteriespeicheranlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Batteriespeicheranlage
an das Elektrizitätsversorgungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentscheidung
des Übertragungsnetzbetreibers für die Batteriespeicheranlage bis
zum 31. De-zember 2024 getroffen wurde und der Anschluss spätestens zwei
Jahre danach erfolgt ist.
(3) Die Regulierungsbehörde
wird ermächtigt, im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens nach Absatz
2 zu machen.
§ 119 Verordnungsermächtigung
für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie
– Digitale Agenda für die Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der Bundesregierung geförderten Forschungs-
und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda
für die Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer
1 bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser Vorschriften
erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen getroffen werden:
1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und 2,
§ 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen des
Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 und 2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses
Gesetzes und § 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 13 Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone
Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der Auktion des Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz 1 genannten Fällen und unter
den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13 Absatz 1 die
Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage,
sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden
kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt
und die entsprechende entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt
ist, oder
2. von der Berechnung der Entschädigung nach § 13a
Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3 genannten
Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur Erstattung von Zahlungen
im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden Ermittlung
der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem Letztverbraucher,
soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie von § 19 Absatz 2 Satz 1
und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer Energie
in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung oder
eine Erstattung
a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und Absatz
4 der Stromnetzentgeltverordnung,
b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren Lasten
vorzusehen,
3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne Einrichtung einer
gemeinsamen Internetplattform aller Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz
1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele des Förderprogramms
nach Absatz 4 beitragen,
2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden Regelungen
a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von wirtschaftlichen
Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt werden, die bei der Anwendung
des Rechts ohne diese abweichende Regelung entstanden wären,
b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen gegebenenfalls entstandene
wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende Gewinne an den Netzbetreiber zur
Minderung seines Netzentgelts abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige
Anlage angeschlossen ist, und
3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt sind
und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen erneuerbarer
Energien,
2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und netzseitig,
3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im intelligenten
Energienetz,
4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige, Überwachung
und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund von abweichenden Regelungen
im Rahmen des Forschungs- und Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente
Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer
2 verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern übertragen.
§ 120 Schrittweiser Abbau
der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen Erzeugungsanlagen darf
in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine Erstattung eingesparter Entgelte
für den Netzzugang vorgesehen werden
1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen worden
sind,
2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in Betrieb
genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen, die ihrer bisherigen
Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine Entgelte für dezentrale Einspeisung
mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am 31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene
angeschlossen war, erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für
dezentrale Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte
Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020 keine Entgelte
für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die Rechtsverordnung nach § 24
kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisungen aus solchen
Anlagen bis dahin stufenweise abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die
Absenkung kann, ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden
Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die für den
Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als Obergrenze diejenigen
Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zugrunde zu legen, die
für diese Netz- oder Umspannebene am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz
1 ist auch für Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016
in Betrieb genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1. Januar 2018
von den Erlösobergrenzen der jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie
den jeweiligen Netzentgelten für das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile
nach § 17d Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des Energieleitungsausbaugesetzes
in Abzug zu bringen, die in die Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke
der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen
sind die Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu
berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese fiktiven Netzentgelte
gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz
1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage
für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale
Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind die Netzentgelte des Netzbetreibers
maßgebend, an dessen Netz der Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen
war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4 geltenden Obergrenzen
sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5 ermittelten Obergrenzen der
Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anzupassen und unter Berücksichtigung
dieser Absenkungen ebenfalls neu zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber
berücksichtigen dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten
Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre jeweiligen
nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und Umspannebene gemeinsam mit
ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite
zu veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte
für dezentrale Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen
gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der Entgelte
für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9 näher geregelt werden.
Insbesondere können in der Rechtsverordnung die Ergebnisse der fiktiven Ermittlung
nach Absatz 5 für Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können
kaufmännisch gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit | die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro, |
Pt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
RDi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
REi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Oi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Wf?i | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
RHBi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war, |
Ci | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus df?em Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
Ei | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
EUAt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
Hit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der f?Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FSBit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FHISTi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
i | die jeweilige stillzulegende Anlage und |
t | das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt. |