Januar 2021 |
210103 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag beschloss am 28. Januar das Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften. Es aktualisiert die Liste der Netzausbauvorhaben, für die ein vordringlicher Bedarf besteht, auf Grundlage des Netzentwicklungsplans 2019-2030. Die Novelle muss noch abschließend im Bundesrat beraten werden und soll bis zum Frühjahr in Kraft treten.
Der Bundesbedarfsplan umfasst damit insgesamt 80 Projekte (siehe aktualisierte Liste). Neu aufgenommen werden 35 Netzausbauvorhaben. Neun andere Netzausbauvorhaben werden geändert. Für 15 länderübergreifende und grenzüberschreitende Netzausbauvorhaben sind die Bundesfachplanung und ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren vorgesehen. Darüber hinaus wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht als erste und letzte Instanz für Rechtsstreitigkeiten mit Bezug auf die Vorhaben Bundesbedarfsplans noch erweitert.
Neu aufgenommen wurde unter anderem das Vorhaben einer Hochspannungs-Gleichstromleitung (HGÜ), die von Klein Rogahn in Mecklenburg-Vorpommern durch den Landkreis Börde in Sachsen-Anhalt zum Netzknoten Isar in Bayern führt. Sie soll wie die seit langem geplante und umstrittene HGÜ-Strecke "Südostlink" eine Leistung von 2 Gigawatt übertragen können. Vermutlich würde dazu ab dem Raum Wolmirstedt, wo der "Südostlink" beginnt, dieselbe Trasse benutzt. Der Bundesbedarfsplan enthält hierzu aber keine Festlegungen, sondern gibt lediglich die Anfangs-, Zwischen- und Endpunkte der Vorhaben verbindlich an. Der nähere Verlauf wird erst in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren bestimmt.
Im Rahmen des bevorstehenden "Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht" soll unter anderem ein kurzfristiger Rechtsrahmen für die im Netzentwicklungsplan 2019 bestätigten Netzbooster-Pilotanlagen geschaffen werden (201207). Eine umfassende, über die Übergangsregelung hinausgehende Umsetzung der diesbezüglichen Vorgaben der Strombinnenmarkt-Richtlinie soll ebenfalls im Rahmen der geplanten Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgen.
Nach § 12e des Energiewirtschaftsgesetzes
ist der Bundesbedarfsplan mindestens alle vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vorzulegen.
Mit den regelmäßigen Anpassungen des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG)
soll eine Beschleunigung der erfassten Planungs- und Genehmigungsverfahren für
Netzausbauvorhaben auf Höchstspannungsübertragungsnetzebene gewährleistet
werden.