Mai 2024 |
240512 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 16. Mai Klagen der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, das "Klimaschutzprogramm 2023" um die erforderlichen Maßnahmen zu ergänzen, damit das im Klimaschutzgesetz für das Jahr 2030 festgelegte Klimaschutzziel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 tatsächlich erreicht, die in Anlage 2 festgelegten sektorspezifischen Jahresemissionsmengen eingehalten sowie die Klimaschutzziele für den LULUCF-Sektor nach § 3a Abs. 1 erreicht werden. Die Kritik des Gerichts bezieht sich auf die neueste Fassung des Klimaschutzprogramms, die vom Bundeskabinett am 4. Oktober 2023 beschlossen wurde (PDF) und bereits die geplanten Änderungen berücksichtigte, die am 26. April mit der Novellierung des Klimaschutzgesetzes erfolgten (240401). Gemäß § 9 des Klimaschutzgesetzes ist das begleitende Klimaschutzprogramm jeweils zwölf Monate nach Beginn einer Legislaturperiode vorzulegen.
Wie aus der knappen Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts hervorgeht, ist der 11. Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Neufassung des Programms die gesetzlichen Vorgaben nicht vollständig erfüllt, da es die verbindlichen Klimaschutzziele und den festgelegten Reduktionspfad für die einzelnen Sektoren bis auf den Sektor Landwirtschaft nicht einhalte. Zudem habe der Senat festgestellt, dass das Klimaschutzprogramm 2023 an "methodischen Mängeln" leide und "teilweise auf unrealistischen Annahmen" beruhe. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Schon am 30. November 2023 hatte derselbe Senat zwei Klagen der Deutschen Umwelthilfe
und des BUND stattgegeben und die Bundesregierung verurteilt, ein Sofortprogramm
nach § 8 der bisherigen
Fassung des Klimaschutzgesetzes zu beschließen, damit die Einhaltung der im
Klimaschutzgesetz genannten Jahresemissionsmengen der Sektoren Gebäude und Verkehr
für die Jahre 2024 bis 2030 sichergestellt werde. Mit der inzwischen erfolgten
Novellierung des Gesetzes entfällt diese Verpflichtung zur Vorlage eines Sofortprogramms.
Stattdessen kommt es für die Einhaltung der Klimaschutzziele nur noch auf die
Summe aller Treibhausgas-Emissionen an, die zumindest 2023 niedriger war als
die zulässige "Jahresemissionsgesamtmenge" (240501).
Das Gericht stützt seine Kritik an der Unzulänglichkeit des Klimaschutzprogramms
aber offenbar weiterhin auf eine Einschätzung der sektoralen Minderungsziele.
Es unterstreicht sogar die Bedeutung des ebenso minimalen wie schwer einschätzbaren
LULUCF-Sektors, der erst 2018 durch eine EU-Verordnung den Klimaschutzbilanzen
hinzugefügt wurde (210503).