Mai 2018

180514

ENERGIE-CHRONIK


Netzentgelt-Befreiung für Industrie war verbotene Beihilfe

Die komplette Befreiung von den Netzentgelten, wie sie in Deutschland in den Jahren 2012 und 2013 bestimmten Großstromverbrauchern aufgrund des § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung gewährt wurde, war eine verbotene Beihilfe. Zu diesem Ergebnis gelangte die EU-Kommission, die deshalb im Dezember 2013 ein förmliches Beihilfeverfahren eröffnet hatte (131202). "Es gab keine Gründe dafür, diese Verbraucher von der Zahlung der Netzentgelte zu befreien", teilte sie am 28. Mai mit. "Deutschland muß die illegalen Beihilfen zurückfordern."

Großstromverbraucher müssen nur Teilbeträge zurückzahlen

Freilich will die Kommission keine komplette Rückzahlung verlangen. Die Bundesregierung habe nämlich nachgewiesen, "dass die Großverbraucher und Abnehmer mit konstantem Verbrauch in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund ihres konstanten und vorhersehbaren Verbrauchs geringere Kosten verursachten als andere Verbraucher". Dies rechtfertige eine teilweise Verringerung der Netzentgelte für diese beiden Jahre. Die Kommission akzeptiert damit eine mehr als fragwürdige Schutzbehauptung, mit der die schwarz-gelbe Koalition einst das Geschenk an die Großstromverbraucher zu rechtfertigen versucht hat und der sogar von der Bundesnetzagentur widersprochen wurde (150702 und Hintergrund).

"Das aktuelle System der Stromnetzentgeltverordnung bleibt unangetastet"

Die Höhe der teilweisen Rückzahlung muss nun nach den Vorgaben der Kommission für jeden begünstigen Großstromverbraucher einzeln ermittelt werden. Das bedeutet, dass auf die Bundesnetzagentur viel Arbeit zukommt. Das Bundeswirtschaftsministerium begrüßte, dass es gelungen sei, "zugunsten der betroffenen Unternehmen die höchstmögliche Begrenzung der Rückforderungssumme zu erreichen". Besonders gefällt dem Ministerium, dass die Kommission die Privilegierung von Großstromverbrauchern zu Lasten der Kleinverbraucher grundsätzlich akzeptiert hat: "Die damaligen Reduzierungen wurden grundsätzlich beihilferechtlich genehmigt, das aktuelle System der Stromnetzentgeltverordnung bleibt unangetastet und es gibt nur sehr begrenzte Rückforderungen."

"Mitternachtsparagraph" wurde von Gerichten für ungültig erklärt

Die schwarz-gelbe Koalition hatte 2011 solche Stromverbraucher grundsätzlich von allen Netzentgelten befreit, deren Stromabnahme mindestens 7000 Stunden im Jahr erfolgt und mehr als 10 Gigawattstunden beträgt (111004). Die entsprechende Beschlußempfehlung war vom Wirtschaftsausschuß des Bundestags auf Drängen der Lobby so kurzfristig und unbemerkt einem anderen Gesetzentwurf eingefügt worden, dass in Branchenkreisen von einem "Mitternachtsparagraphen" gesprochen wurde (111109).

Die Totalbefreiung hatte allerdings nicht lange Bestand, weil sie im März 2013 vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unzulässig erklärt wurde(130303). Wie das Gericht feststellte, hatte der Bundestag diese Regelung ohne ausreichende Rechtsgrundlage abgenickt, weil die in § 24 des Energiewirtschaftsgesetzes erteilten Ermächtigungen dafür nicht ausreichen. Eine komplette Befreiung der Großstromverbraucher von den Netzentgelten verletze außerdem das Diskriminierungsverbot in § 21 des Energiewirtschaftsgesetzes. Daß anstelle der Bundesregierung der Bundestag die Verordnung erlassen habe, ändere nichts daran, daß diese uneingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht unterliege. Diese Sichtweise des Oberlandesgerichts Düsseldorf wurde vom Bundesgerichtshof am 6. Oktober höchstinstanzlich bestätigt.

Die bis heute geltende Korrektur war weitgehend nur kosmetischer Art

In zusätzliche Bedrängnis geriet die Bundesregierung durch die die EU-Kommission, die zeitgleich mit dem Düsseldorfer Urteil eine "eingehende Prüfung" des Vorgangs beschloß und schließlich das erwähnte Beihilfeverfahren eröffnete. Um sowohl der Justiz als auch der Kommission den Wind aus den Segeln zu nehmen, entschloß sich die schwarz-gelbe Koalition zu einer Neuformulierung des § 19 Abs. 2 StromNEV, welche die Totalbefreiung formal wieder abschaffte. Stattdessen wurde den Großverbrauchern nun ein extrem hoher Netzentgelt-Nachlaß von achtzig bis neunzig Prozent eingeräumt, der bis heute gilt (130714). Die Korrektur war also weitgehend kosmetischer Art. Das Umlageverfahren zur bundesweit gleichmäßigen Verteilung der regional unterschiedlichen Mehrbelastung für die kleineren Stromverbraucher wurde sogar unverändert beibehalten.

Die Kosten der Total- bzw. Teilbefreiung der Großstromverbraucher mußten die Netzbetreiber – zumindest formal – zunächst selber tragen. Erst im Juli 2013 beschloss die Bundesregierung eine Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV, die es ausdrücklich erlaubte, sie auf die Netzentgelte der kleineren Verbraucher umzulegen. Aus diesem Grund bezieht sich die jetzt ergangene Entscheidung der EU-Kommission nur auf die Jahre 2012 und 2013. Die zuvor gewährten Befreiungen sind aus Brüsseler Sicht "nicht als staatliche Beihilfen anzusehen, weil die Kosten von den Netzbetreibern selbst getragen wurden".

 

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