ENERGIE-CHRONIK |
Verordnung über die Entgelte für den Zugang
zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen (Stromnetzentgeltverordnung – StromNEV)
Vom 25. Juli 2005, mit den Änderungen durch die
Verordnung zum Erlass und zur Änderung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet
der Energieregulierung vom 29. Oktober 2007, das
Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze vom 21.
August 2009 (Artikel 4), das Gesetz über Maßnahmen
zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze vom 28. Juli 2011,
das Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher
Vorschriften (EnWNG) vom 26. Juli 2011, den
von der Bundesregierung am 31. Juli 2013 beschlossenen
Änderungen (die Änderungen des § 19 Abs. 2, die erst ab 2014
gelten, sind kursiv dargestellt) sowie dem auf Verlangen
des Bundesrats im August 2016 neu gefaßten § 4 Abs. 5a.
(nichtamtliche Arbeitsfassung)
Auf Grund des § 24 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2, 4, 6 und 7
sowie Satz 3 und 5 und des § 29 Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Grundsätze der Entgeltbestimmung
Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 1
Kostenartenrechnung
§ 4 Grundsätze der Netzkostenermittlung
§ 5 Aufwandsgleiche Kostenpositionen
§ 6 Kalkulatorische Abschreibungen
§ 6a Preisindizes zur Ermittlung der
Tagesneuwerte
§ 7 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
§ 8 Kalkulatorische Steuern
§ 9 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
§ 10 Behandlung von Netzverlusten
§ 11 Periodenübergreifende Saldierung
Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung
§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung
§ 13 Kostenstellen
§ 14 Kostenwälzung
Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung
§ 15 Grundsätze der Entgeltermittlung
§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad
§ 17 Ermittlung der Netzentgelte
§ 18 Entgelt für dezentrale Einspeisung
§ 19 Sonderformen der Netznutzung
§ 20 Verprobung
§ 21 Änderungen der Netzentgelte
Teil 3
Vergleichsverfahren
§ 22 Verfahren
§ 23 Vergleich
§ 24 Strukturklassen
§ 25 Kostenstruktur
§ 26 Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber
§ 27 Veröffentlichungspflichten
§ 28 Dokumentation
§ 29 Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Teil 5
Sonstige Bestimmungen
§ 30 Festlegungen der Regulierungsbehörde
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Übergangsregelungen
§ 33 Inkrafttreten
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Festlegung der Methode zur Bestimmung der Entgelte für den Zugang zu den Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen (Netzentgelte) einschließlich der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Absatzstruktur
Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen
Leistung und Arbeit;
2. Benutzungsdauer
Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit und
der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
3. Entnahmestelle
Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene durch
Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz- oder
Umspannebene;
4. Jahreshöchstlast
höchster Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz- oder
Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
5. Kalkulationsperiode
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs-
oder Elektrizitätsverteilungsnetzes;
6. Netzebene
Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische Energie
in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen oder verteilt
wird;
7. Umspannebene
Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung elektrischer
Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung oder Mittel-
zu Niederspannung geändert wird;
8. zeitgleiche Jahreshöchstlast
höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen
aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine
Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
Im Sinne dieser Verordnung ist:
1. Abnahmestelle
die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden elektrischen
Einrichtungen eines Letztverbrauchers, die sich auf einem in sich abgeschlossenen
Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere Entnahmepunkte
mit dem Netz des Netzbetreibers verbunden sind;
2. Absatzstruktur
die Struktur und Menge der aus einer Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen
Leistung und Arbeit;
3. Benutzungsdauer
der Quotient aus pro Jahr entnommener oder eingespeister elektrischer Arbeit
und der in diesem Jahr höchsten Last der Entnahme oder Einspeisung;
4. Bezugszeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen
registrierenden Leistungsmessung, durch die die gemessenen Ausspeisungen an
einer Entnahmestelle ausgewiesen werden;
5. Einspeisezeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen
registrierenden Lastgangmessung, durch die die gemessenen Einspeisungen an einer
Entnahmestelle ausgewiesen werden;
6. Entnahmestelle
der Ort der Entnahme elektrischer Energie aus einer Netz- oder Umspannebene
durch Letztverbraucher, Weiterverteiler oder die jeweils nachgelagerte Netz-
oder Umspannebene;
7. Jahreshöchstlast
der höchste Leistungswert einer oder mehrerer Entnahmen aus einer Netz-
oder Umspannebene oder einer oder mehrerer Einspeisungen im Verlauf eines Jahres;
8. Kalkulationsperiode
das Geschäftsjahr des Betreibers eines Elektrizitätsübertragungs-
oder Elektrizitätsverteilernetzes;
9. Lastgangzeitreihe
die Zeitreihe einer Lastgangzählung in Form einer viertelstündlichen
registrierenden Leistungsmessung einer Entnahmestelle, bestehend aus den zwei
Zeitreihen für beide Energieflussrichtungen (Bezugszeitreihe und Einspeisezeitreihe);
10.Netzebene
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen elektrische
Energie in Höchst-, Hoch-, Mittel- oder Niederspannung übertragen
oder verteilt wird;
11.Netzknoten
der räumlich eng begrenzte Teil eines Elektrizitätsversorgungsnetzes,
der sich auf einem baulich zusammengehörenden Gebiet befindet und aus
a) einem Umspannwerk, einer Umspannanlage, einer Umspannstation, einer Ortsnetzstation oder einer Schaltanlage oder
b) einer sonstigen Übergabestelle bei Vorliegen einer den in Buchstabe a genannten Fällen vergleichbaren galvanischen Verbindung
besteht, mit der eine oder mehrere Entnahmestellen verbunden sind;
12.Umspannebene
die Bereiche von Elektrizitätsversorgungsnetzen, in welchen die Spannung
elektrischer Energie von Höchst- zu Hochspannung, Hoch- zu Mittelspannung
oder Mittel- zu Niederspannung geändert wird;
13. zeitgleiche Jahreshöchstlast
die höchste zeitgleiche Summe der Leistungswerte einer Anzahl von Entnahmen
aus einer Netz- oder Umspannebene oder einer Anzahl von Einspeisungen in eine
Netz- oder Umspannebene im Verlauf eines Jahres.
§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung
(1) Für die Ermittlung der Netzentgelte sind die Netzkosten nach den §§ 4 bis 11 zusammen zu stellen. Die ermittelten Netzkosten sind anschließend nach § 13 vollständig den dort aufgeführten Hauptkostenstellen, welche die Struktur der Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze widerspiegeln, zuzuordnen. Danach sind die Hauptkostenstellen im Wege der Kostenwälzung nach § 14 den Kostenträgern zuzuordnen. Unter Verwendung einer Gleichzeitigkeitsfunktion nach § 16 sind die Netzentgelte für jede Netz- und Umspannebene zu bestimmen. Die Ermittlung der Kosten und der Netzentgelte erfolgt auf der Basis der Daten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres; gesicherte Erkenntnisse über das Planjahr können dabei berücksichtigt werden. Soweit hinsichtlich der Kostenermittlung keine besonderen Regelungen getroffen werden, sind die Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten nach der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 vom 21. November 1953 (BAnz Nr. 244), zuletzt geändert durch Artikel 289 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), heranzuziehen.
(2) Mit der Entrichtung des Netzentgeltes wird die Nutzung der Netz- oder Umspannebene des jeweiligen Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an die der Netznutzer angeschlossen ist, und aller vorlagerten Netz- und Umspannebenen abgegolten.
Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 1
Kostenartenrechnung
§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten des Netzbetriebs sind nur insoweit anzusetzen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen.
(2) Ausgehend von den Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist zur Bestimmung der Netzkosten eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen. Die Netzkosten setzen sich unter Beachtung von Absatz 1 aus den aufwandsgleichen Kosten nach § 5, den kalkulatorischen Abschreibungen nach § 6, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach § 7 sowie den kalkulatorischen Steuern nach § 8 unter Abzug der kostenmindernden Erlöse und Erträge nach § 9 zusammen. Netzverluste sind nach § 10 zu berücksichtigen.
(3) Bis zur erstmaligen Erstellung der jeweiligen Gewinn- und Verlustrechnung nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes ist abweichend von Absatz 2 der Bestimmung der Netzkosten jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu Grunde zu legen. Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen nicht nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet sind, haben diese der Entgeltbildung jeweils eine auf die Tätigkeitsbereiche Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung beschränkte und nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn- und Verlustrechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres zu erstellen und zu Grunde zu legen.
(4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Elektrizitätsübertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grundsatz der Stetigkeit beachten. Sie sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe sind nachvollziehbar und vollständig zu dokumentieren.
(5) Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter anfallen, können nur in der Höhe als Kosten anerkannt werden, wie sie anfielen, wenn der Betreiber Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den nach § 10 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes oder nach § 4 Abs. 3 erstellten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung zu entnehmen und nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 bei der Bestimmung der Netzkosten zu berücksichtigen.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen Höhe einzustellen, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen.
(3) Soweit Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach § 18 Zahlungen an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichten, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen.
(4) Soweit Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf Grundlage einer Vereinbarung mit Städten oder Gemeinden oder Interessenverbänden der Städte und Gemeinden Zahlungen an Städte oder Gemeinden, auf deren Gebiet eine Freileitung auf neuer Trasse errichtet wird, entrichtet, sind die Zahlungen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach Maßgabe des Satzes 2 als Kostenposition bei der Bestimmung der Netzkosten nach § 4 zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung nach Satz 1 ist nur für die Fälle des § 43 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bei tatsächlicher Inbetriebnahme der Leitung und nur bis zu der angegebenen Höhe einmalig möglich:
1. Höchstspannungsfreileitungen ab 380 Kilovolt vierzigtausend Euro pro Kilometer;
2. Gleichstrom-Hochspannungsfreileitungen ab 300 Kilovolt
vierzigtausend Euro pro
Kilometer.
(5a) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Dienstleistungen, so sind die diesbezüglichen Kosten oder Kostenbestandteile nach Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung zu berücksichtigen. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder ein Gesellschafter des Betreibers des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kostenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die ebenfalls zu der Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen gehören, der das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter angehören, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser Verordnung und gegebenenfalls unter Anwendung des § 6 Absatz 2 der Anreizregulierungsverordnung tatsächlich angefallen sind. Gehören das die Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes oder dessen Gesellschafter nicht zu einer Gruppe miteinander verbundener Elektrizitätsunternehmen, so darf der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die aus der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes die jeweiligen Leistungen selbst erbringen würde. Der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen.
(6) Soweit außerordentliche Aufwendungen und Erträge die Netzkosten einer Kalkulationsperiode beeinflussen, sind diese der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter nach den Absätzen 2 bis 7 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz zu bringen (kalkulatorische Abschreibungen). Die kalkulatorischen Abschreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entsprechenden bilanziellen Abschreibungen der Gewinn- und Verlustrechnung. Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen ist jeweils zu unterscheiden nach Anlagegütern, die vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurden (Altanlage), und Anlagegütern, die ab dem 1. Januar 2006 aktiviert werden (Neuanlage).
(2) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Altanlagen sind unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln. Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen
1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 Satz 1 und 2 ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote zu multiplizieren;
2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten (historische Anschaffungs- und Herstellungskosten) ermittelten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu bilden und anschließend mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die anzusetzende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Prozent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote.
(3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung
maßgebliche Anschaffungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die Umrechnung
der historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten der betriebsnotwendigen
Anlagegüter auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt unter
Verwendung anlagenspezifischer oder anlagengruppenspezifischer Preisindizes,
die auf den Indexreihen des Statistischen Bundesamtes beruhen (Veröffentlichungen
des Statistischen Bundesamtes "Preise und Preisindizes", Fachserie 16 und 17)
unter Verwendung von Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nach Maßgabe
des § 6a. Im Falle der Elektrizitätsversorgungsnetze in Berlin,
Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen
können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich vor ihrer
erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten
unter Verwendung zeitnaher üblicher Anschaffungs- und Herstellungskosten
und einer Rückrechnung mittels der anwendbaren Preisindizes ermittelt werden.
(4) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Neuanlagen sind ausgehend von den jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linearen Abschreibungsmethode zu ermitteln.
(5) Die kalkulatorischen Abschreibungen sind für jede Anlage jährlich auf Grundlage der jeweiligen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern nach Anlage 1 vorzunehmen. Die jeweils für eine Anlage in Anwendung gebrachte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist für die Restdauer ihrer kalkulatorischen Abschreibung unverändert zu lassen.
(6) Der kalkulatorische Restwert eines Anlagegutes beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten Abschreibungszeitraums Null. Ein Wiederaufleben kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Veränderung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung der Kalkulationsgrundlage erfolgt. In einem solchen Fall bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Abschreibungsbetrag ergibt sich aus der Division des Restwertes durch die Restabschreibungsdauer. Es erfolgt keine Abschreibung unter Null.
(7) Das Verbot von Abschreibungen unter Null gilt ungeachtet der Änderung von Eigentumsverhältnissen oder der Begründung von Schuldverhältnissen.
§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte
(1) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind folgende Indexreihen des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen:
1. für die Anlagengruppe der Grundstücksanlagen und Gebäude der Anlage 1 die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2. für die Anlagengruppe der Kabel der Anlage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 70 Prozent und
b) der Index Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 30 Prozent;
3. für die Anlagengruppe der Freileitungen der Anlage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 50 Prozent,
b) der Index Andere elektrische Leiter für eine
Spannung von mehr als 1 000 Volt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index
der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 15 Prozent und
c) der Index Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl (Statistisches
Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit
einem Anteil von 35 Prozent;
4. für die Anlagengruppe der Stationen der Anlage 1
a) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) mit einem Anteil von 35 Prozent und
b) der Index für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte) mit einem Anteil von 65 Prozent;
5. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der Anlagengruppe I.1. Grundstücke der Anlage 1, ist die Indexreihe für Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(2) Sofern die in Absatz 1 genannten Indexreihen des Statistischen Bundesamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen, die mit den in Absatz 1 genannten Indexreihen zu verketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Division des am weitesten in der Vergangenheit liegenden Indexwertes der Indexreihe nach Absatz 1 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende Ersatzindexreihen heranzuziehen:
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 ist die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) heranzuziehen,
b) für den Zeitraum vor 1958 ist die IndexreiheWiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellteWohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau) ohne Umsatzsteuer
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk (Tiefbau), mit Umsatzsteuer (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft) und
b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wiederherstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohngebäude (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Preisindizes für die Bauwirtschaft);
3. für die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Erzeugerpreise gewerblicher Produkte gesamt (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
4. für die Indexreihe Andere elektrische Leiter für eine Spannung von mehr als 1 000 Volt ist für den Zeitraum vor 1995
a) die Indexreihe Kabel für die Anlagengruppe Kabel und
b) für die Anlagengruppe Freileitungen die Indexreihe Isolierte Drähte und Leitungen (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte);
5. für die Indexreihe Türme und Gittermaste, aus Eisen oder Stahl, ist für den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe Fertigteilbauten überwiegend aus Metall, Konstruktionen aus Stahl und Aluminium (Statistisches Bundesamt, Fachserie 17, Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte).
(3) Der Tagesneuwert im Basisjahr eines im Jahr t angeschafften Anlagegutes ergibt sich durch die Multiplikation des Indexfaktors des Jahres t mit den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten. Der Indexfaktor des Jahres t ergibt sich aus dem Quotienten des Indexwertes des Basisjahrs und dem Indexwert des Jahres t und ist auf vier Nachkommastellen zu runden.
§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen eingesetzten
Eigenkapitals erfolgt im Wege einer kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung auf Grundlage
des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das betriebsnotwendige Eigenkapital ergibt
sich unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2
aus der Summe der
1. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und multipliziert mit der Fremdkapitalquote nach § 6 Abs 2,
2. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs 2,
3. kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens der betriebsnotwendigen Neuanlagen bewertet zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten und
4. Bilanzwerte der Finanzanlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils der Sonderposten mit Rücklageanteil
und unter Abzug des Abzugskapitals und des verzinslichen Fremdkapitals. Der
die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigende Anteil des Eigenkapitals
ist nominal wie Fremdkapital
gemäß Absatz 7 zu verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand der folgenden Positionen anzusetzen:
1. Rückstellungen;
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von Kunden;
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passivierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstattung von Netzanschlusskosten;
5. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zinslos zur Verfügung stehen.
Grundstücke sind zu Anschaffungskosten anzusetzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand anzusetzen.
(3) Zur Festlegung der Basis für die Eigenkapitalverzinsung ist das betriebsnotwendige
Eigenkapital auf Neu- und Altanlagen aufzuteilen. Der auf die Neuanlagen entfallende
Anteil bestimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert der Neuanlagen nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 3 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz
1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 hat. Der auf die Altanlagen entfallende Anteil bestimmt sich
nach dem Anteil, den die Summe der Restwerte der Altanlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr.
1 und 2 an der Summe der Restwerte des Sachanlagevermögens nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 1 bis 3 hat. Soweit das nach Satz 2 ermittelte betriebsnotwendige
Eigenkapital einen Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der Werte nach Satz
2 Nr. 1 bis 4 ergebenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, ist der
übersteigende Anteil dieses Eigenkapitals nominal wie Fremdkapital zu verzinsen.
(4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Neuanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz darf den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten zuzüglich eines angemessenen Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse nach Absatz 5 nicht überschreiten. Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital, das auf Altanlagen entfällt, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz ist zusätzlich um den auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt der Preisänderungsrate gemäß dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Verbraucherpreisgesamtindex zu ermäßigen.
(5) Die Höhe des Zuschlags zur Abdeckung netzbetriebsspezifischer unternehmerischer Wagnisse ist insbesondere unter Berücksichtigung folgender Umstände zu ermitteln:
1. Verhältnisse auf den nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf diesen Märkten;
2. durchschnittliche Verzinsung des Eigenkapitals von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf ausländischen Märkten;
3. beobachtete und quantifizierbare unternehmerische Wagnisse.
(6) Über die Eigenkapitalzinssätze nach § 21 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
entscheidet die Regulierungsbehörde in Anwendung der Absätze 4 und
5 alle zwei Jahre, erstmals, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung
nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden, vor
Beginn einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung,
erstmals zum 1. Januar 2009, durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes, wobei dieser Zinssatz nach Ertragssteuern festzulegen
ist. Die Festlegung nach Satz 1 erfolgt jeweils für
die Dauer einer Regulierungsperiode nach § 3 der Anreizregulierungsverordnung.
Bis zur erstmaligen Festlegung durch die Regulierungsbehörde beträgt
der Eigenkapitalzinssatz bei Neuanlagen 7,91 Prozent vor Steuern und bei Altanlagen
6,5 Prozent vor Steuern.
(7) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote übersteigenden Anteil des Eigenkapitalsnach Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich als Mittelwert des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen:
1. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen der öffentlichen Hand,
2. Umlaufsrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten - Anleihen von Unternehmen (Nicht-MFIs) und
3. Umlaufsrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen - Hypothekenpfandbriefe.
Weitere Zuschläge sind unzulässig.
Im Rahmen der Ermittlung der Netzkosten kann die dem Netzbereich sachgerecht
zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kostenposition in Ansatz gebracht
werden. Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer ist die
Abzugsfähigkeit der Gewerbesteuer bei sich selbst zu berücksichtigen.
§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge
(1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und insbesondere den Positionen
1. aktivierte Eigenleistungen,
2. Zins- und Beteiligungserträge,
3. Netzanschlusskosten,
4. Baukostenzuschüsse oder
5. sonstige Erträge und Erlöse
der netzbezogenen Gewinn- und Verlustrechnung zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu bringen. Die von stromverbrauchenden Anschlussnehmern entrichteten Baukostenzuschüsse sind über eine Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen und jährlich netzkostenmindernd anzusetzen.
(2) Baukostenzuschüsse, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Anschlusses für die Einspeisung elektrischer Energie entrichtet wurden, sind anschlussindividuell über die Dauer von 20 Jahren linear aufzulösen.
(3) Einnahmen aus der Zuweisung der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten sowie die Verwendung dieser Einnahmen sind durch den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber schriftlich zu dokumentieren.
§ 10
Behandlung von Netzverlusten
(1) Die Kosten der Beschaffung von Energie zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste (Verlustenergie) können bei der Ermittlung der Netzkosten in Ansatz gebracht werden. Die Kostenposition ergibt sich aus den tatsächlichen Kosten der Beschaffung der entsprechenden Verlustenergie im abgelaufenen Kalenderjahr.
(2) Die Höhe der Durchschnittsverluste je Netz- und Umspannebene des Vorjahres sowie die durchschnittlichen Beschaffungskosten der Verlustenergie im Vorjahr in Cent pro Kilowattstunde sind von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zum 1. April eines Jahres auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
§ 11
Periodenübergreifende Saldierung
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten erzielten Erlösen und
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Abschnitt 1 des Teils 2 zu Grunde gelegten Netzkosten
zu ermitteln. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 über den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, ist der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich gebundenen Betrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenmindernd in Ansatz zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nr. 1 unter den Kosten nach Satz 1 Nr. 2, kann der Differenzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlichen Differenzbetrages mit einem angemessenen Zinssatz kostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Eine Saldierung erfolgt jeweils über die drei folgenden Kalkulationsperioden. Der durchschnittlich gebundene Betrag nach Satz 2 ist die Hälfte der Differenz aus den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1 und den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2. Der durchschnittliche Differenzbetrag nach Satz 3 ist die Hälfte der Differenz aus den zu deckenden Kosten nach Satz 1 Nr. 2 und den erzielten Erlösen nach Satz 1 Nr. 1.
Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung
§ 12
Grundsätze der Kostenverteilung
Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.
Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.
(1) Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind. Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden Kosten unberührt.
(2) Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleich behandelt. Führt dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte, oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, sind in Zusammenarbeit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen zu treffen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.
(3) Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden.
(4) Kostenträger der Kostenstellen Messung und Abrechnung sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.
Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung
§ 15
Grundsätze der Entgeltermittlung
(1) Grundlage des Systems der Entgeltbildung für den Netzzugang ist ein transaktionsunabhängiges Punktmodell. Die nach § 4 ermittelten Netzkosten werden über ein jährliches Netzentgelt gedeckt. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten.
(2) Die Kalkulation der Netzentgelte ist so durchzuführen, dass nach dem Ende einer bevorstehenden Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den aus Netzentgelten tatsächlich erzielten Erlösen und den nach § 4 ermittelten und in der bevorstehenden Kalkulationsperiode zu deckenden Netzkosten möglichst gering ist.
§ 16 Gleichzeitigkeitsgrad
(1) Die Zuteilung der Kosten einer Netz- oder Umspannebene auf die aus
dieser Netz- oder Umspannebene entnehmenden Netznutzer hat
möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen. Zu diesem Zweck werden
zunächst für alle Netz- und Umspannebenen die spezifischen
Jahreskosten gebildet. Die spezifischen Jahreskosten ergeben sich aus
dem Quotienten aus den Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene nach
§ 14 Abs. 2 und der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller
Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene.
(2) Für die verursachungsgerechte Zuteilung der spezifischen Jahreskosten einer Netz- oder Umspannebene auf die Netzkunden dieser Netz- oder Umspannebene wird für alle Netz- und Umspannebenen jeweils eine Gleichzeitigkeitsfunktion nach Anlage 4 ermittelt.
§ 17
Ermittlung der Netzentgelte
(1) Die von Netznutzern zu entrichtenden Netzentgelte sind ihrer Höhe nach unabhängig von der räumlichen Entfernung zwischen dem Ort der Einspeisung elektrischer Energie und dem Ort der Entnahme. Die Netzentgelte richten sich nach der Anschlussnetzebene der Entnahmestelle, den jeweils vorhandenen Messvorrichtungen an der Entnahmestelle sowie der jeweiligen Benutzungsstundenzahl der Entnahmestelle.
(2) Das Netzentgelt pro Entnahmestelle besteht aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt und einem Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde. Das Jahresleistungsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Jahresleistungspreis und der Jahreshöchstleistung in Kilowatt der jeweiligen Entnahme im Abrechnungsjahr. Das Arbeitsentgelt ist das Produkt aus dem jeweiligen Arbeitspreis und der im Abrechnungsjahr jeweils entnommenen elektrischen Arbeit in Kilowattstunden.
(2a) Eine zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes nach Absatz 2 Satz 2 (Pooling) ist unabhängig von einem entsprechenden Verlangen des jeweiligen Netznutzers durchzuführen, wenn all diese Entnahmestellen
1. durch denselben Netznutzer genutzt werden,
2. mit dem Elektrizitätsversorgungsnetz desselben Netzbetreibers verbunden sind,
3. sich auf der gleichen Netz- oder Umspannebene befinden und
4. entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind.
Im Übrigen ist ein Pooling mehrerer Entnahmestellen unzulässig. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten Voraussetzungen hat der Netznutzer nachzuweisen. Das Pooling erfolgt
1. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 erste Alternative durch eine zeitgleiche und vorzeichengerechte Addition (Saldierung) der Lastgangzeitreihen der Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung oder
2. im Falle des Satzes 1 Nummer 4 zweite Alternative durch eine zeitgleich Addition der richtungsgleichen Lastgangzeitreihen der einzelnen Entnahmestellen innerhalb des zeitgleichen Messintervalls der Lastgangzählung.
(3) Zur Ermittlung der jeweiligen Netzentgelte einer Netz- oder Umspannebene in Form von Leistungs- und Arbeitspreisen werden die nach § 16 Abs. 1 ermittelten leistungsbezogenen Gesamtjahreskosten mit den Parametern der nach Anlage 4 ermittelten Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 Abs. 2 multipliziert.
(4) Die abschnittsweise festgelegten Jahresleistungspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Euro pro Kilowatt ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Anfangswerte der Geradengleichungen des Gleichzeitigkeitsgrades.
(5) Die abschnittsweise festgelegten Arbeitspreise einer Netz- oder Umspannebene eines Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen in Cent pro Kilowattstunde ergeben sich jeweils als Produkt der Gesamtjahreskosten und der jeweiligen Steigung der Geradengleichungen der Gleichzeitigkeitsfunktion.
(6) Für Entnahmen ohne Leistungsmessung im Niederspannungsnetz ist anstelle des Leistungs- und Arbeitspreises ein Arbeitspreis in Cent pro Kilowattstunde festzulegen. Soweit zusätzlich ein monatlicher Grundpreis in Euro pro Monat festgelegt wird, haben Grundpreis und Arbeitspreis in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Das sich aus Grundpreis und Arbeitspreis ergebende Entgelt hat in einem angemessenen Verhältnis zu jenem Entgelt zu stehen, das bei einer leistungsgemessenen Entnahme im Niederspannungsnetz auf der Grundlage der Arbeits- und Leistungswerte nach dem Standardlastprofil des Netznutzers entstehen würde. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind die Netzentgelte im Falle von im Verteilernetz angeschlossenen Anlagen zur Straßenbeleuchtung auch ohne Vorliegen einer Leistungsmessung mittels Lastgangmessung nach den Vorgaben von Absatz 2 zu ermitteln, wenn eine rechnerisch oder auf Grundlage einer Schätzung erfolgte Ermittlung von Arbeit und Leistung mit hinreichender Sicherheit zu vergleichbaren zuverlässigen Ergebnissen führt wie eine Leistungsmessung mittels Lastgangmessung.
(7) Ferner ist für jede Entnahmestelle und getrennt nach Netz- und Umspannebenen jeweils ein Entgelt für die Messung und ein Entgelt für die Abrechnung festzulegen, wobei die nach § 14 Abs. 4 auf die Netz- und Umspannebenen verteilten Kosten jeweils vollständig durch die Summe der pro Entnahmestelle entrichteten Entgelte der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zu decken sind. Die Entgelte nach Satz 1 sind jeweils für jede Entnahmestelle einer Netz- oder Umspannebene zu erheben. In der Niederspannung sind davon abweichend jeweils Entgelte für leistungs- und für nicht leistungsgemessene Entnahmestellen zu bilden.
(8) Andere als in dieser Verordnung genannte Entgelte sind nicht zulässig.
§ 18
Entgelt für dezentrale Einspeisung
(1) Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Das Entgelt nach Satz 1 wird nicht gewährt, wenn die Stromeinspeisung
1. nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vergütet wird oder
2. nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vergütet wird und in dieser Vergütung vermiedene Netzentgelte enthalten sind.
Netzbetreiber sind den Betreibern dezentraler Erzeugungsanlagen gleichzustellen, sofern sie in ein vorgelagertes Netz einspeisen und dort Netzentgelte in weiter vorgelagerten Netzebenen vermeiden.
(2) Die dem Entgelt für dezentrale Einspeisung zu Grunde liegenden vermiedenen gewälzten Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen werden für jede Netz- und Umspannebene einzeln ermittelt. Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der Bezugslast aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene im Zeitpunkt der zeitgleichen Jahreshöchstlast in Kilowatt.
(3) Die Aufteilung der nach Absatz 2 ermittelten vermiedenen Kosten der jeweils vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen auf die einzelnen dezentralen Einspeisungen hat sachgerecht nach individueller Vermeidungsarbeit und Vermeidungsleistung zu erfolgen. Betreiber, die aus dezentralen Erzeugungsanlagen einspeisen, welche keinen überwiegenden Anteil an der Vermeidungsleistung haben, können zwischen einer Berechnung auf Basis ihrer tatsächlichen Vermeidungsleistung und einem alternativen Verfahren, welches ihre Vermeidungsleistung verstetigt, wählen. Bei dezentralen Einspeisungen ohne Lastgangmessung ist grundsätzlich nur die Vermeidungsarbeit zu berücksichtigen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Kalkulationsperiode die Differenz zwischen den an die Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen in Summe erstatteten Entgelten und den sich nach Absatz 2 rechnerisch ergebenden vermiedenen Kosten der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene zu ermitteln. Der Differenzbetrag ist zuzüglich einer angemessenen Verzinsung in der nächsten Kalkulationsperiode in Ansatz zu bringen.
§ 19
Sonderformen der Netznutzung
(1) Für Letztverbraucher mit einer zeitlich begrenzten hohen Leistungsaufnahme, der in der übrigen Zeit eine deutlich geringere oder keine Leistungsaufnahme gegenüber steht, haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an deren Netz der jeweilige Letztverbraucher angeschlossen ist, neben dem Jahresleistungspreissystem eine Abrechnung auf der Grundlage von Monatsleistungspreisen anzubieten.
Ältere Fassung(en) von § 19 Abs 2
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf
Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der
Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der
zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene
abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem
Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten,
das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen
hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten
Netzentgelts betragen darf. Erreicht die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl
von mindestens 7.000 Stunden und übersteigt der Stromverbrauch an dieser
Abnahmestelle 10 Gigawattstunden, soll der Letztverbraucher insoweit grundsätzlich
von den Netzentgelten befreit werden. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts
nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung
der Regulierungsbehörde. Der Antrag kann auch durch den Letztverbraucher
gestellt werden. Der Netzbetreiber hat der Regulierungsbehörde unverzüglich
alle zur Beurteilung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
entgangene Erlöse, die aus individuellen Netzentgelten nach Satz 1 und
Befreiungen von Netzentgelten nach Satz 2 resultieren, nachgelagerten Betreibern
von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Sie haben diese Zahlungen
sowie eigene entgangene Erlöse durch individuelle Netzentgelte nach Satz
1 und Befreiungen von den Netzentgelten nach Satz 2 über eine finanzielle
Verrechnung untereinander auszugleichen; § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
findet entsprechende Anwendung. § 20 gilt entsprechend. Die Vereinbarung
eines individuellen Netzentgelts wie auch die Befreiung von den Netzentgelten
erfolgen unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen
1 und 2 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung
der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten. Ein
individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme
aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer
Abnahmestelle im letzten Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens
7 500 Stunden, ab dem 1. Januar 2011: 7000 Stunden,
im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle im letzten
Kalenderjahr zehn Gigawattstunden überstiegen hat. Das nach Satz 2 gebildete
individuelle Netzentgelt hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung
oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Netzkosten dieser und aller vorgelagerten
Netz- und Umspannebenen widerzuspiegeln. Ein individuelles Netzentgelt darf
nicht weniger als 50 Prozent 20 Prozent des
veröffentlichten Netzentgelts betragen. Die Vereinbarung eines individuellen
Netzentgelts bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Der Antrag
kann auch durch den Letztverbraucher gestellt werden. Der Netzbetreiber hat
der Regulierungsbehörde unverzüglich alle zur Beurteilung der Voraussetzungen
der Sätze 1 bis 4 erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde
hat soll ein individuelles Netzentgelt
innerhalb von vier Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen
zu genehmigen, soweit die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 erfüllt
sind und die Netzentgelte aller übrigen Netznutzer dieser und aller nachgelagerten
Netz- und Umspannebenen sich dadurch nicht wesentlich erhöhen. § 20
gilt entsprechend. Die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts erfolgt
unter dem Vorbehalt, dass seine jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen
1 bis 4 tatsächlich eintreten. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung
der Netznutzung nach den allgemein gültigen Netzentgelten.
Neue Fassung von § 19 Abs 2 (in kursiv ab 2014)
(2) Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen darf. Ein individuelles Netzentgelt ist außerdem auch anzubieten, wenn die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr zehn Gigawattstunden übersteigt. Das individuelle Netzentgelt nach Satz 2 beträgt bei einer Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle von mehr als zehn Gigawattstunden pro Kalenderjahr nicht weniger als:
1. 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 000 Stunden im Jahr;
2. 15 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 7 500 Stunden im Jahr oder
3. 10 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes, im Falle einer Benutzungsstundenzahl von mindestens 8 000 Stunden im Jahr.
Die Bemessung des nach den Sätzen 2 und 3 gebildeten
individuellen Netzentgelts hat den Beitrag des Letztverbrauchers zu einer Senkung
oder zu einer Vermeidung der Erhöhung der Kosten der Netz- oder Umspannebene,
an die der Letztverbraucher angeschlossen ist, widerzuspiegeln. Die Vereinbarung individueller Netzentgelte nach den
Sätzen 1 bis 3 4 bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Die
Genehmigung ist in der Regel bis zum Ende einer Regulierungsperiode im Sinne
des § 3 der Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I
S. 2529), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom [einsetzen: Datum der
Ausfertigung und Fundstelle dieser Verordnung] geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, zu befristen. Hat die Regulierungsbehörde
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes die
Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen
1 bis 3 4 konkretisiert, genügt eine schriftliche Anzeige
der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts gegenüber
der Regulierungsbehörde. Ist im Falle von Satz 6 die gegenüber der
Regulierungsbehörde angezeigte getroffene Vereinbarung individueller Netzentgelte
rechtswidrig, insbesondere da sie nicht die Voraussetzungen der Sätze 1
bis 3 4 sowie der Festlegung der Regulierungsbehörde nach
Satz 6 7 erfüllt oder im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen
von den Regelungen der Sätze 1 bis 3 4 abweicht, so kann
die Regulierungsbehörde die angezeigte getroffene Vereinbarung individueller
Netzentgelte untersagen. Die Regulierungsbehörde kann den Vertragsparteien
alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die festgestellten
Zuwiderhandlungen wirksam abzustellen. § 33 des Energiewirtschaftsgesetzes
ist anzuwenden. Die Antragstellung für die Erteilung der Genehmigung nach
Satz 4 5 sowie die Anzeigeerstattung nach Satz 6
7 haben durch den Letztverbraucher zu erfolgen. Der Letztverbraucher hat
der Regulierungsbehörde mit dem Antrag oder der Anzeige alle zur Beurteilung
der Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen vorzulegen;
der Netzbetreiber hat diese dem Letztverbraucher unverzüglich zur Verfügung
zu stellen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben entgangene Erlöse,
die aus individuellen Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 resultieren,
nachgelagerten Betreibern von Elektrizitätsverteilnetzbetreibern zu erstatten.
Sie haben diese Zahlungen sowie eigene entgangene Erlöse aus individuellen
Netzentgelten nach den Sätzen 1 und 2 durch Verrechnung untereinander auszugleichen.
Die Kosten nach den Sätzen 12 13 und 13 14
können als Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher
umgelegt werden; § 9 des Kraft-Wärme- Kopplungsgesetzes vom 19. März
2002 (BGBl. I S. 1092), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli
2012 (BGBl. I S. 1494) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen
in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3 erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens
1 000 000 Kilowattstunden und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000
Kilowattstunden anzuwenden sind. Der Umlagemechanismus nach Satz 14
15 ist erstmalig zum 1. Januar 2012 anzuwenden. Die Vereinbarung eines
individuellen Netzentgelts erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen
Voraussetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 4 tatsächlich
erfüllt werden. Ist dies nicht der Fall, erfolgt die Abrechnung der Netznutzung
nach den angesichts der tatsächlich eingetretenen Verhältnisse zulässigen
Netzentgelten.
(3) Sofern ein Netznutzer sämtliche in einer Netz- oder Umspannebene von ihm genutzten Betriebsmittel ausschließlich selbst nutzt, ist zwischen dem Betreiber dieser Netz- oder Umspannebene und dem Netznutzer für diese singulär genutzten Betriebsmittel gesondert ein angemessenes Entgelt festzulegen. Das Entgelt orientiert sich an den individuell zurechenbaren Kosten der singulär genutzten Betriebsmittel dieser Netz- oder Umspannebene unter Beachtung der in § 4 dargelegten Grundsätze. Diese Kosten sind auf Verlangen des Netznutzer durch den Netzbetreiber nachzuweisen. Der Letztverbraucher ist bezüglich seines Entgeltes im Übrigen so zu stellen, als sei er direkt an die vorgelagerte Netz- oder Umspannebene angeschlossen.
(1) Netzbetreiber haben im Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte und vor der Veröffentlichung nach § 21 sicherzustellen, dass ein zur Veröffentlichung anstehendes Entgeltsystem geeignet ist, die nach § 4 ermittelten Kosten zu decken. Im Einzelnen ist sicherzustellen, dass die Anwendung
1. des Entgeltsystems auf die prognostizierte Absatzstruktur in ihrem Netzgebiet einen prognostizierten Erlös ergibt, welcher der Höhe nach den zu deckenden Kosten entspricht, und
2. der Entgelte für Messung und für Abrechnung auf die jeweiligen Entnahmestellen einen prognostizierten Erlös ergibt, der den zu deckenden Kosten der Messung und der Abrechnung nach § 13 entspricht.
(2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Netzbetreiber in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise schriftlich zu dokumentieren und in den Bericht nach § 28 aufzunehmen.
§ 21
Änderungen der Netzentgelte
Ist ein Antrag nach § 23a Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt worden, hat der betreffende Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dies unverzüglich auf seiner Internetseite bekannt zu geben.
Teil 3
Vergleichsverfahren
(1) Die Regulierungsbehörde kann Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in regelmäßigen zeitlichen Abständen für jede Netz- und Umspannebene durchführen. Diese Vergleichsverfahren können sich nach Maßgabe des § 23 auf die von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen erhobenen Netzentgelte, die Erlöse oder Kosten beziehen. Die Regulierungsbehörde macht die Ergebnisse der Vergleichsverfahren in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt.
(2) Einzubeziehen in die Vergleichsverfahren sind alle Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, soweit die in § 24 Abs. 4 aufgeführten Daten in der angegebenen Form der Regulierungsbehörde vorliegen. Zur Sicherstellung eines sachgerechten Vergleichs sind die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen zunächst Strukturklassen zuzuordnen, die jedenfalls die in § 24 Abs. 1 bis 3 benannten Strukturmerkmale berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 30 Abs. 3 auch Feststellungen treffen über die Erlöse oder Kosten von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
(1) Der Vergleich nach § 22 hat getrennt nach Netz- und Umspannebenen zu erfolgen und die folgenden Grundsätze einzuhalten:
1. Im Falle eines Vergleichs der Netzentgelte ist sicherzustellen, dass dem Vergleich jeweils das durchschnittliche, mengengewichtete Netzentgelt der betrachteten Netz- oder Umspannebene zu Grunde liegt; ferner ist zu gewährleisten, dass das zu vergleichende Netzentgelt um jenen Anteil bereinigt ist, der infolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe des Netzentgeltes der jeweiligen Netz- oder Umspannebene beeinflusst; einer unterschiedlichen Auslastung der verglichenen Netz- oder Umspannebenen ist Rechnung zu tragen.
2. Bei einem Vergleich der Erlöse aus Netzentgelten sind diese Erlöse um jenen Anteil zu bereinigen, der infolge des Kostenwälzungsprinzips nach § 14 die Höhe der Erlöse beeinflusst; ferner ist bei einem Vergleich der insoweit bereinigten Erlöse einer Netzebene insbesondere das Verhältnis dieser Erlöse zu der Stromkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichtigen; bei einem Vergleich der Erlöse einer Umspannebene ist insbesondere das Verhältnis der Erlöse zur installierten Leistung zu berücksichtigen.
3. Bei einem Vergleich der Kosten einer Netzebene ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zu der Stromkreislänge der jeweiligen Netzebene zu berücksichtigen; bei einem Vergleich der Kosten der Umspannebenen ist insbesondere das Verhältnis der Kosten zur installierten Leistung zu berücksichtigen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erforderliche Bereinigung der Netzentgelte und der Erlöse um jenen Anteil, der infolge des Kostenwälzungsprinzips die Höhe des Netzentgeltes oder der Erlöse beeinflusst, kann durch den Prozentsatz erfolgen, der sich aus dem Quotienten Kosten der Netz- oder Umspannebene nach § 13 geteilt durch Erlös der Netz- oder Umspannebene ergibt.
(1) Für jede Netz- und Umspannebene ab Hochspannung abwärts sind jeweils sechs Strukturklassen zu bilden. Diese Strukturklassen richten sich
1. nach hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene und
2. nach der Belegenheit des Netzes in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen (Strukturklasse Ost) oder den übrigen Ländern (Strukturklasse West).
Über die Abgrenzung zwischen hoher, mittlerer und niedriger Absatzdichte nach Satz 2 Nr. 1 entscheidet die Regulierungsbehörde. Soweit dies sachlich geboten ist, soll die Regulierungsbehörde ferner über die zeitliche Befristung der Anwendung der Strukturklassen Ost und West nach Satz 2 Nr. 2 entscheiden. Eine solche Entscheidung darf frühestens nach Ablauf von drei Regulierungsperioden nach § 21a Abs. 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen.
(2) Die Absatzdichte einer Netz- oder Umspannebene ist der Quotient aus der Gesamtentnahme eines Jahres aus dieser Netz- oder Umspannebene in Kilowattstunden und der versorgten Fläche in Quadratkilometer. Die versorgte Fläche ist in der Niederspannung die aus der amtlichen Statistik zur Bodenfläche nach Art der tatsächlichen Nutzung der Statistischen Landesämter ermittelbare Fläche. In der Mittel- und Hochspannung ist als versorgte Fläche die geographische Fläche des Netzgebietes zu Grunde zu legen.
(3) Ist die Belegenheit des Netzes im Hinblick auf dessen Zuordnung zu der Strukturklasse Ost nicht eindeutig, ist das Netzgebiet dieser Strukturklasse zuzuordnen, wenn mehr als 50 Prozent der Stromkreislänge geographisch auf dem Gebiet dieser Strukturklasse liegen. Andernfalls ist das Netzgebiet der Strukturklasse West zuzuteilen.
(4) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde jeweils jährlich zum 1. April getrennt nach Netz- und Umspannebenen folgende Angaben zu übermitteln:
1. die Kosten nach § 13 des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres,
2. die Erlöse aus Netzentgelten des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden, getrennt nach Abgabe an Entnahmestellen inklusive Weiterverteilern und Abgabe an die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene,
4. die Daten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 7,
5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnahmen in Megawatt für jede Netz- und Umspannebene, die Spannungsebene dieser Entnahme und den Zeitpunkt des jeweiligen Auftretens und
6. die höchste zeitgleiche Entnahmelast des Vorjahres aus dem vorgelagerten Netz in Kilowatt und den Zeitpunkt des Auftretens.
Die Frist nach Satz 1 kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen von der Regulierungsbehörde um bis zu drei Monate verlängert werden.
Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen von Vergleichen ermitteln, ob der Anteil der auf die Tätigkeiten Elektrizitätsübertragung und Elektrizitätsverteilung entfallenden Gemeinkosten des Gesamtunternehmens an den Kosten nach § 4 Abs. 1 sachgerecht ist. Die Regulierungsbehörde kann insbesondere überprüfen, ob die in Anwendung gebrachten Schlüssel sachgerecht sind.
§ 26
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde
(1) Im Rahmen der Vergleichsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen
1. die nach § 4 Abs. 4 und § 12 dokumentierten Schlüssel mitzuteilen,
2. die Höhe der Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung mitzuteilen,
3. die für die Beurteilung eines angemessenen Verhältnisses von Gemeinkosten zu Einzelkosten des Netzes nach § 25 erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen,
4. den Bericht nach § 28 vorzulegen und
5. in dem Bericht nach § 28 dokumentierte Informationen mitzuteilen.
Die Regulierungsbehörde kann weitere Auskünfte verlangen, soweit dies zur Durchführung des Vergleichsverfahrens erforderlich ist.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte und deren Änderungen der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber
§ 27
Veröffentlichungspflichten
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen und auf Anfrage jedermann unverzüglich in Textform mitzuteilen. Werden individuelle Netzentgelte nach § 19 gebildet, sind diese in die Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ferner jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Strukturmerkmale ihres Netzes auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittelspannungs-, Hoch- und Höchstspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
2. die installierte Leistung der Umspannebenen zum 31. Dezember des Vorjahres,
3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in Kilowattstunden pro Netz- und Umspannebene,
4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle Netz- und Umspannebenen,
5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der Niederspannungsebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
6. die versorgte Fläche nach § 24 Abs. 2 Sätze 2 und 3 zum 31. Dezember des Vorjahres und
7. die geographische Fläche des Netzgebietes zum 31. Dezember des Vorjahres.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben einen Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte zu erstellen. Der Bericht muss enthalten
1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abgeschlossenen Kalkulationsperiode,
2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach § 3 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die Netzentgelte von Relevanz sind,
3. die Höhe der von Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen entrichteten Konzessionsabgaben jeweils pro Gemeinde und in Summe und
4. einen Anhang.
Die Angaben nach Satz 2 Nummern 1 und 2 müssen einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzentgelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 zu erstellende Anhang muss enthalten:
1. die nach § 4 Abs. 4 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
2. die Einnahmen nach § 9 Abs. 3 sowie deren Verwendung,
3. die nach § 11 errechneten Differenzbeträge,
4. die nach § 12 dokumentierten Schlüssel sowie deren Änderung,
5. die Höhe der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18,
6. die Absatzstruktur des Netzgebietes nach Anlage 5,
7. den Betriebsabrechnungsbogen des Netzbetriebs und
8. den im Vorjahr an Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen entrichteten Gesamtbetrag.
§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde kann zur Vereinfachung des Verfahrens durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Entscheidungen treffen zu Umfang, Zeitpunkt und Form der ihr zu übermittelnden Informationen, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen.
Teil 5
Sonstige Bestimmungen
§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde
(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen über
1. die Schlüsselung der Gemeinkosten nach § 4 Abs. 4,
2. die Aufschlüsselung der Positionen der Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 5,
3. eine einheitliche und von sachkundigen Dritten nachvollziehbare Ermittlung der Gleichzeitigkeitsfunktion auch abweichend von § 16,
4. die weitere Unterteilung der Entgelte nach § 17, 5. eine möglichst einheitliche Handhabung von Gemeinkostenzuordnungen nach § 25,
6. zusätzliche Anforderungen an die Struktur und den Inhalt des Berichts nach § 28 und dessen Anhang und
7. die Gewährleistung einer sachgerechten und einheitlichen Ermittlung von Entgelten für Netzreservekapazität.
(2) Die Regulierungsbehörde kann ferner Festlegungen treffen zur Gewährleistung
1. der Zulässigkeit außerordentlicher Aufwendungen und Erträge sowie einer sachgerechten Verteilung dieser außerordentlichen Aufwendungen und Erträge auf mehrere Kalkulationsperioden nach § 4 Abs. 6, falls diese Aufwendungen und Erträge die Kosten der nächsten Kalkulationsperiode spürbar beeinflussen würden.
2. einer sachgerechten Ermittlung der Tagesneuwerte
nach § 6 Abs. 3 in Bezug auf die in Anwendung zu bringenden Preisindizes
oder die den Preisindizes zu Grunde liegenden Indexreihen und deren Gewichtung,
die Bildung von Anlagengruppen sowie den zu Grunde zu legenden Zinssatz,
2. einer sachgerechten Gewichtung der bei der Ermittlung der Tagesneuwerte anzuwendenden Indexreihen, soweit § 6a Mischindizes vorsieht, insbesondere um Produktivitätsfortschritte in den relevanten Wirtschaftsbereichen zu berücksichtigen,
3. einer sachgerechten Ermittlung der kalkulatorischen Steuern nach § 8,
4. der Angemessenheit des Zinssatzes nach den §§ 11 und 18 Abs. 4,
5. der sachlichen Angemessenheit des Verhältnisses von Arbeits- und Grundpreis nach § 17 Abs. 6 in Bezug auf das zulässige Verhältnis beider Preise,
6. sachgerechter Entgelte in Abweichung von § 17 Abs. 8,
7. einer sachgerechten Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisung nach § 18 sowie individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 und
8. sachgerechter Anlagengruppen und Abschreibungszeiträume in Abweichung von Anlage 1.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens entsprechend.
Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 oder 6, § 9 Abs. 3, § 12 Satz 4 oder 7 oder § 20 Abs. 2 zuwiderhandelt,
2. entgegen § 24 Abs. 4 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 26 Abs. 1 zuwiderhandelt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt,
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt oder
6. einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben der Regulierungsbehörde spätestens bis zum [einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] getrennt nach Netz- und Umspannebenen die Angaben nach § 24 Abs. 4 Nr. 1 bis 6 zu übermitteln.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben ihre Netzentgelte spätestens ab dem für sie maßgeblichen Zeitpunkt nach § 118 Abs. 1b Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auf der Grundlage dieser Verordnung zu bestimmen. § 21 findet bei der erstmaligen Bildung nach Satz 1 keine Anwendung. § 118 Abs. 1b Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(3) Zur erstmaligen Ermittlung der Netzentgelte nach Absatz 2 sind die kalkulatorischen Restwerte des Sachanlagevermögens für den eigenfinanzierten Anteil auf Tagesneuwertbasis nach § 6 Abs. 3, für den fremdfinanzierten Anteil anschaffungsorientiert zu bestimmen und anlagenscharf zu dokumentieren. Dabei sind die seit Inbetriebnahme der Sachanlagegüter der kalkulatorischen Abschreibung tatsächlich zu Grunde gelegten Nutzungsdauern heranzuziehen. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Stromtarifbildung nach der Bundestarifordnung Elektrizität Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes zu berücksichtigen waren und von Dritten gefordert wurden, wird vermutet, dass die nach den Verwaltungsvorschriften der Länder zur Darstellung der Kosten- und Erlöslage im Tarifgenehmigungsverfahren jeweils zulässigen Nutzungsdauern der Ermittlung der Kosten zu Grunde gelegt worden sind. Soweit vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung keine kostenbasierten Preise im Sinne des Satzes 3 gefordert worden sind, wird vermutet, dass der kalkulatorischen Abschreibung des Sachanlagevermögens die unteren Werte der in Anlage 1 genannten Spannen von Nutzungsdauern zu Grunde gelegt worden sind, es sei denn, der Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes weist etwas anderes nach.
(4) § 11 ist nicht mehr anzuwenden, sobald die Netzentgelte im Wege der Anreizregulierung nach § 21a des Energiewirtschaftsgesetzes bestimmt werden.
(5) Netzbetreiber, die am vereinfachten Verfahren nach § 24 der Anreizregulierungsverordnung teilnehmen können, den hierzu erforderlichen Antrag rechtzeitig gestellt haben und die für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine Erhöhung der Netzentgelte beantragen, müssen in ihrem Genehmigungsantrag für das letzte der Anreizregulierung vorangehende Kalenderjahr keine zusätzlichen oder neuen Unterlagen zu ihrem letzten geprüften Genehmigungsantrag vorlegen.
(6) Soweit individuelle Netzentgelte im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 für das Kalenderjahr 2008 von der Regulierungsbehörde genehmigt worden und die in § 19 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen im Kalenderjahr 2008 auch tatsächlich eingetreten sind, kann auf Antrag die Geltungsdauer dieser Genehmigung bis zum 31. Dezember 2010 verlängert werden. In diesem Falle gelten für den Verlängerungszeitraum die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 ohne erneute Prüfung als erfüllt; § 19 Abs. 2 Satz 10 findet insoweit keine Anwendung. § 19 Abs. 2 Satz 4 findet für den Verlängerungszeitraum in seiner ab dem 26. August 2009 geltenden Fassung Anwendung.
(7) Wurde ein Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle noch nicht durch eine Genehmigung einer Regulierungsbehörde auf Grund des § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung, von den Netzentgelten befreit, so ist für diesen Letztverbraucher in Bezug auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieser Verordnung] geltenden Fassung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 anzuwenden. Hat eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt, so wird diese Genehmigung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, sofern eine Regulierungsbehörde einem Letztverbraucher im Hinblick auf eine durch ihn genutzte Abnahmestelle auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225) in der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) geänderten Fassung eine Genehmigung der Befreiung von den Netzentgelten erteilt hat und diese Genehmigung durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wurde.
(8) Genehmigungen von Vereinbarungen individueller Netzentgelte auf Grund von § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 in der ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 6 Satz 1 dieser Verordnung] geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. Dezember 2013 unwirksam.
(9) Die Ermittlung der Tagesneuwerte nach § 6 Absatz 3 Satz 2 erfolgt ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Indexreihen des Statistischen Bundesamtes gemäß § 6a.
(10) Die Verzinsung des die Eigenkapitalquote im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5 übersteigenden Anteils des Eigenkapitals erfolgt ab dem 1. Januar 2013 nach § 7 Absatz 7.
(11) Die Bundesnetzagentur untersucht die Auswirkungen des § 19 Absatz 2 Satz 2 auf den Betrieb von Elektrizitätsversorgungsnetzen und legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bis spätestens 31. Dezember 2014 einen Bericht vor. Die Bundesnetzagentur untersucht insbesondere, in welchem Umfang Maßnahmen, die der Anpassung des Verbrauchs an das Stromangebot dienen, bei der Bemessung des reduzierten Netzentgeltes berücksichtigt werden sollten und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
(12) Die Regelung des § 17 Absatz 2a betreffend das Pooling mehrerer Entnahmestellen ist ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
_____
Der Bundesrat hat zugestimmt
Berlin, den 25. Juli 2005
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement
Anlage 1
(zu § 6 Abs. 5 Satz 1)
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern
Anlagengruppen | Spanne (Jahre) |
I. Allgemeine Anlagen | |
1. Grundstücke | 0 |
2. Grundstücksanlagen, Bauten für Transportwesen | 25 – 35 |
3. Betriebsgebäude | 50 – 60 |
4. Verwaltungsgebäude | 60 – 70 |
5. Gleisanlagen, Eisenbahnwagen | 23 – 27 |
6. Geschäftsausstattung (ohne EDV, Werkzeuge/Geräte); Vermittlungseinrichtungen | 8 – 10 |
7. Werkzeuge/Geräte | 14 – 18 |
8. Lagereinrichtung | 14 – 25 |
9. EDV-Anlagen - Hardware - Software |
|
10. Fahrzeuge - Leichtfahrzeuge - Schwerfahrzeuge |
|
II. Erzeugungsanlagen | |
1. Dampfkraftwerksanlagen | 20 – 25 |
2. Kernkraftwerksanlagen | 20 – 25 |
3. Wasserkraftwerksanlagen - Staustrecken - Wehranlagen, Einlaufbecken - Bauten für Transportwesen - Maschinen und Generatoren - Kraftwerksnetzanlagen - sonst. Anlagen der Wasserbauten |
50 – 70 40 – 50 30 – 35 20 – 25 20 – 25 25 – 30 |
4. Notstromaggregate | 13 – 17 |
5. andere Kraftwerksanlagen | 20 – 25 |
6. nachträglich eingebaute
Umweltschutzanlagen |
10 – 15 |
III. Fortleitungs- und Verteilungsanlagen | |
1. Netzanlagen für Hochspannungsübertragung | |
1.1 Leitungsnetze - Freileitung 110-380 kV - Kabel 220 kV - Kabel 110 kV |
40 – 50 40 - 50 40 - 50 |
1.2 Stationseinrichtungen und Hilfsanlagen
inklusive Trafo und Schalter |
35 – 45 |
1.3 Schutz, Mess- und Überspannungsschutzeinrichtungen, Fernsteuer-, Fernmelde-, Fernmess- u. Automatikanlagen sowie Rundsteueranlagen einschl. Kopplungs-, Trafo- u. Schaltanlagen |
25 - 30 |
1.4 Sonstiges | 20 - 30 |
2. Netzanlagen des Verteilungsbetriebes | |
2.1 Mittelspannungsnetz - Kabel - Freileitungen |
40 - 45 30 - 40 |
2.2 Niederspannungsnetz - Kabel 1 kV - Freileitungen 1 kV |
40 - 45 30 - 40 |
,2.3 Stationen mit elektrischen
Einrichtungen: - 380/220/110/30/10 kVStationen - Hauptverteilerstationen - Ortsnetzstationen - Kundenstationen - Stationsgebäude |
25 - 35 25 - 35 30 - 40 30 - 40 30 - 50 |
- Allgemeine Stationseinrichtungen,
Hilfsanlagen |
25 - 30 |
- Schalteinrichtungen | 30 - 35 |
- Rundfunksteuer-, Fernsteuer-,
Fernmelde-, Fernmess-, Automatikanlagen, Strom- und Spannungswandler, Netzschutzeinrichtungen |
25 - 30 |
2.4 Abnehmeranschlüsse - Kabel - Freileitungen |
35 - 45 30 - 35 |
2.5 Ortsnetz-Transformatoren, Kabelverteilerschränke | 30 - 35 |
20 - 25 | |
2.7 Fernsprechleitungen | 30 - 40 |
2.8 Fahrbare Stromaggregate | 15 - 25 |
Anlage 2
(zu § 13)
Haupt- und Nebenkostenstellen
1. Hauptkostenstelle "Systemdienstleistungen"
1.1. Nebenkostenstelle "Regelenergie": Kosten für Primärregelleistung und – arbeit sowie für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung;
1.2. Nebenkostenstelle "Systemführung": Kosten der Betriebsführung der Regelzone (einschließlich Messung und Abrechnung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen), soweit sie nicht direkt den Bilanzkreisverantwortlichen in Rechnung gestellt werden können.
2. Hauptkostenstelle "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt"
2.1. Nebenkostenstelle "Höchstspannungsleitungsnetz": Kosten der Höchstspannungsleitungen;
2.2. Nebenkostenstelle "Höchstspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Höchstspannung in den Umspannwerken; Kosten der 380/220-Kilovolt- Umspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
3. Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt": Kosten der Umspanner 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt einschließlich der ober- und unter-spannungsseitigen Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
4. Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt"
4.1. Nebenkostenstelle "Hochspannungsleitungen": Kosten der Hochspannungsleitungen;
4.2. Nebenkostenstelle "Hochspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen der Hochspannung in den Umspannwerken; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten aus dem Betrieb von Ladestrom-, Erdschlussspulen oder Strombegrenzungsdrosseln.
5. Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung": Kosten der Umspanner 110 Kilovolt/Mittelspannung einschließlich der Transformatorschaltfelder in den Schaltanlagen; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke.
6. Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz"
6.1. Nebenkostenstelle "Mittelspannungsleitungen": Kosten der Mittelspannungsleitungen;
6.2. Nebenkostenstelle "Mittelspannungsanlagen": Kosten der Schaltanlagen in Schwerpunktstationen der Mittelspannung; anteilige Berücksichtigung der zu den Schaltanlagen gehörigen Sekundärtechnik, Gebäude und Grundstücke; Kosten des Betriebs von Erdschlussspulen; Kosten der Schalt- bzw. Schwerpunktstationen.
7. Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung": Kosten der Ortsnetzstationen und - soweit in der Kostensphäre des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen - der Kundenstationen inklusive der Kosten der in den Stationen installierten Mittelspannungs- bzw. Niederspannungsschaltgeräte; Kosten der in Ortsnetzstationen installierten Niederspannungsanlagen.
8. Hauptkostenstelle "Niederspannungsnetz"
8.1. Nebenkostenstelle "Niederspannungsleitungen": Kosten der Niederspannungsleitungen ohne Anlagen der Straßenbeleuchtung;
8.2. Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung": Kosten der Anlagen der Straßenbeleuchtung.
9. Hauptkostenstelle "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse": Kosten der Erstellung von Hausanschlüssen und Hausanschlussleitungen.
10. Hauptkostenstelle "Messung": Kosten der Zählerbereitstellung (Kosten der Anschaffung, der Installation und der Wartung der Zähler) und Ablesung der Zähler;
10.1. Nebenkostenstelle "Messung Höchstspannungsnetz";
10.2. Nebenkostenstelle "Messung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt;
10.3. Nebenkostenstelle "Messung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
10.4. Nebenkostenstelle "Messung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
10.5. Nebenkostenstelle "Messung Mittelspannung";
10.6. Nebenkostenstelle "Messung Umspannung Mittel-/Niederspannung";
10.7. Nebenkostenstelle "Messung Niederspannung".
11. Hauptkostenstelle "Abrechnung": Kosten der kaufmännischen Bearbeitung der Zählerdaten; Kosten der Beibringung fälliger Entgelte für die Netznutzung und Abrechnung.
11.1. Nebenkostenstelle "Abrechnung Höchstspannungsnetz";
11.2. Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt";
11.3. Nebenkostenstelle "Abrechnung Hochspannungsnetz 110 Kilovolt";
11.4. Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung";
11.5. Nebenkostenstelle "Abrechnung Mittelspannung";
11.6. Nebenkostenstelle "Abrechnung Umspannung Mittel-/Niederspannung";
11.7. Nebenkostenstelle "Abrechnung Niederspannung".
Anlage 3
(zu § 14 Abs. 3)
Kostenträger
1.Die Kosten der Höchstspannungsebene umfassen die Kosten der Hauptkostenstellen "Systemdienstleistungen" und "Höchstspannungsnetz 380 und 220 Kilovolt".
2. Die Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Höchstspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 380/110 Kilovolt bzw. 220/110 Kilovolt".
3. Die Kosten der Hochspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Höchst- zu Hochspannung sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Hochspannungsnetz 110 Kilovolt".
4. Die Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Hochspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung 110 Kilovolt/Mittelspannung".
5. Die Kosten der Mittelspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Hoch- zu Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Mittelspannungsnetz".
6. Die Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Mittelspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstelle "Umspannung Mittel-/Niederspannung".
7. Die Kosten der Niederspannungsebene umfassen die gewälzten anteiligen Kosten der Umspannung Mittel- zu Niederspannungsebene sowie die Kosten der Hauptkostenstellen "Niederspannungsnetz" und "Hausanschlussleitungen und Hausanschlüsse" abzüglich der Kosten der Nebenkostenstelle "Anlagen der Straßenbeleuchtung".
Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2)
Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad
(1) Die Gleichzeitigkeitsfunktion ordnet jeder Einzelentnahme [i] exakt einen Gleichzeitigkeitsgrad [gi], welcher zwischen 0 und 1 liegen muss, zu. Dabei ist die Gleichzeitigkeitsfunktion so zu gestalten, dass der individuelle Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese Einzelentnahme einen hohen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene leistet, steigt. Solchen Einzelentnahmen, die mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen geringen Beitrag zur Jahreshöchstlast der Netzebene leisten, wird ein niedriger Gleichzeitigkeitsgrad zugeordnet. Damit ist dem Umstand Rechnung getragen, dass die Einzelentnahmen die von einem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen vorzuhaltende Netzkapazität in unterschiedlicher Weise beeinflussen.
(2) Der Gleichzeitigkeitsgrad einer Einzelentnahme ist definiert als durchschnittlicher, im Rahmen einer Gruppenkalkulation ermittelter Anteil der Höchstlast dieser Einzelentnahme an der Höchstlast des Netzes. Die Gruppenkalkulation umfasst alle Entnahmestellen der jeweiligen Netz- oder Umspannebene und muss der Bedingung genügen, wonach die zeitgleiche Jahreshöchstleistung aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene gleich der Summe aller zeitungleichen Jahreshöchstleistungen der Einzelentnahmen jeweils multipliziert mit dem Gleichzeitigkeitsgrad der Einzelentnahme ist.
(3) Zur Bestimmung des Gleichzeitigkeitsgrades einer Entnahme aus einer Netz- oder Umspannebene ist ein abschnittsweise linearer Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme zu unterstellen. Die Jahresbenutzungsdauer ist der Quotient aus der in einem Abrechnungsjahr aus dem Netz entnommenen Arbeit und der in diesem Abrechnungsjahr in Anspruch genommenen Jahreshöchstleistung. Der abschnittsweise lineare Zusammenhang zwischen dem Gleichzeitigkeitsgrad und der Jahresbenutzungsdauer der Entnahme ist durch jeweils eine Geradengleichung für Jahresbenutzungsdauern unterhalb und oberhalb einer gegebenen Grenze (Knickpunkt) zu beschreiben.
(4) Der untere Benutzungsdauerbereich der Gleichzeitigkeitsfunktion liegt zwischen 0 und 2.500 Jahresbenutzungsstunden. Der obere Benutzungsdauerbereich beginnt bei 2.500 Jahresbenutzungsstunden und endet bei 8.760 Jahresbenutzungsstunden. Der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen legt die Koeffizienten der Geradengleichungen für die beiden Benutzungsdauerbereiche auf Basis der Entnahmeverhältnisse in seinem Netz sachgerecht fest. Dabei sind folgende Randbedingungen einzuhalten:
- der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von null Stunden beträgt maximal 0,2.
- die beiden Geraden, die den Gleichzeitigkeitsgrad beschreiben schneiden sich in einem Punkt, der durch die Jahresbenutzungsdauer 2.500 Stunden definiert ist.
- der Gleichzeitigkeitsgrad bei einer Jahresbenutzungsdauer von 8.760 Stunden beträgt 1.
Anlage 5
(zu § 28 Abs. 2 Nr. 6)
Absatzstruktur
< 2.500 h/a | > 2.500 h/a | |||||
Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | Summe der zeitungleichen Jahreshöchstleistungen über alle Entnahmen (Letztverbraucher und Weiterverteiler) | Anzahl der Entnahmestellen | Gesamtabgabe an Letztverbraucher und Weiterverteiler | |
Netz- oder Umspannebene | kW | kWh | kW | kWh | ||
HöS | ||||||
HöS/HS | ||||||
HS | ||||||
HS/MS | ||||||
MS | ||||||
MS/NS | ||||||
NS mit LM | ||||||
NS ohne LM | ||||||
NS (mit und ohne LM) |
nachgelagerte Netz- bzw. Umspannebenen | Gesamtabgabe und -last | |||
Abgabe an eigene nachgelagerte Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | Gesamtabgabe aus der Netz- oder Umspannebene | zeitgleiche Jahreshöchstlast | |
Netz- oder Umspannebene | kWh | kW | kWh | kW |
HöS | ||||
HöS/HS | ||||
HS | ||||
HS/MS | ||||
MS | ||||
MS/NS | ||||
NS mit LM | ||||
NS ohne LM | ||||
NS (mit und ohne LM) |
eigene Entnahme aus vorgelagertem Netz | zeitgleiche Jahreshöchstlast kWh kW |
kWh | kW |