Dezember 2012

121203

ENERGIE-CHRONIK


Gericht stoppt rückwirkende Befreiung der Großverbraucher von den Netzentgelten

Die Befreiung großer Stromverbraucher von den Netzentgelten, wie sie im Juli 2011 durch eine zunächst unbeachtet gebliebene Änderung in § 19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung eingeführt wurde, darf erst ab 2012 beansprucht werden. So entschied am 12. Dezember das Oberlandesgericht Düsseldorf. Falls das Urteil rechtskräftig werden sollte, müßten zahlreiche stromintensive Unternehmen viele Millionen an Netzentgelten nachzahlen, denn die Bundesnetzagentur hat ihnen die Befreiung rückwirkend ab Beginn des Jahres 2011gewährt. Außerdem müssen sie sich darauf gefaßt machen, daß der umstrittene "Mitternachtsparagraph" in der Stromnetzentgeltverordnung ganz gestrichen wird. Derselbe Kartellsenat, der jetzt die rückwirkende Befreiung untersagte, hat nämlich schon im November in zwei Eilentscheidungen bezweifelt, daß es für die Befreiung der Großverbraucher von den Netzentgelten überhaupt eine ausreichende gesetzliche Grundlage gibt.

Etliche Landesregulierungsbehörden folgten von Anfang an nicht der Praxis der Bundesnetzagentur

Anlaß der jetzigen Entscheidung war eine Klage des Mobilfunkbetreibers Vodafone, der die Netzentgelte für den Strombezug seines bei Düsseldorf gelegenen Rechenzentrums in Höhe von 550.000 Euro bereits für das Jahr 2011 komplett auf die übrigen Stromverbraucher abwälzen wollte. Die Stadtwerke Ratingen, die das Rechenzentrum beliefern, verfügen aber als Netzbetreiber über deutlich weniger als 100.000 Strom-Entnahmestellen. Zuständig für die Genehmigung war deshalb nicht die Bundesnetzagentur, die solchen Anträgen grundsätzlich stattgab, sondern das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium als Landesregulierungsbehörde.

Ein Teil der Landesregulierungsbehörden hat sich von Anfang an geweigert, die rückwirkende Praxis der Bundesnetzagentur zu übernehmen, und die Befreiung erst ab dem Inkrafttreten der Neuregelung am 4. August 2011 gewährt (120404). Das nordrhein-westfälische Wirtschaftsministerium machte außerdem den Eingang sämtlicher Antragsunterlagen zur Bedingung. Da der Mobilfunktreiber diese Bedingung erst am 12. Dezember 2011 erfüllte, bekam er die Befreiung nur für die restlichen Tage des Jahres genehmigt. Mit seiner Klage wollte er die rückwirkende Befreiung für das ganze Jahr 2011 erreichen.

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf beließ es nicht dabei, die Klage von Vodafone abzuweisen. Er vertrat außerdem die Ansicht, daß eine derartige Befreiung grundsätzlich erst ab dem 1. Januar 2012 möglich sei. Zum einen habe der Gesetzgeber im Energiewirtschaftsgesetz keine rückwirkende Geltung der Netzentgeltbefreiung angeordnet. Zum anderen sei mit der Einführung der vollständigen Befreiung von den Netzentgelten ein bundesweiter Umlagemechanismus der Einnahmeausfälle eingeführt worden. Dieser bundesweite Ausgleich sei aber für das Jahr 2011 schon aus abrechnungstechnischen Gründen praktisch nicht mehr umsetzbar gewesen.

Gericht hat grundsätzliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des "Mitternachtsparagraphen"

Die Bundesnetzagentur will das für 2011 entstehende Abrechnungsproblem dadurch lösen, daß die durch die Befreiung der Großverbraucher anfallenden Kosten nur auf die Kunden des jeweiligen Netzbetreibers umgelegt werden. Das Gericht hält das offenbar für keine gute Lösung. Dennoch hat es am 14. November die Eilanträge von zwei kommunalen Netzbetreibern abgelehnt, die von der Bundesnetzagentur vorgesehene Verrechnungsmethode auszusetzen. Es begründete diese Entscheidung mit der rechtlichen Kompliziertheit der Materie. Die Prüfung der Befreiungsregelung für das Jahr 2011 sei eine Einzelfrage, die nicht isoliert im Eilverfahren herausgegriffen werden könne.

In der Begründung für die Ablehnung der Eilanträge ließ der 3. Kartellsenat allerdings viel Verständnis für das eigentliche Anliegen der Netzbetreiber erkennen, über das erst später entschieden wird. Kläger waren die die NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH (Frankfurt) – eine gemeinsame Tochter der Mainova und der Stadtwerke Hanau – sowie die Stadtwerke Ilmenau. Beide bezweifelten grundsätzlich die Rechtmäßigkeit der Netzentgelt-Befreiung für Großverbraucher, die von der schwarz-gelben Koalition in einer Art Nacht-und-Nebel-Aktion der Stromnetzentgeltverordnung eingefügt wurde und deshalb auch als "Mitternachtsparagraph" bezeichnet wird (111109). Ferner verstoße die Ausnahmeregelung für stromintensive Unternehmen gegen europäisches Recht. Es handele sich um eine aus staatlichen Mitteln gewährte unerlaubte Beihilfe. Auch sei eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten nicht angemessen. Es werde der Wettbewerb verfälscht, weil Unternehmen, die unterhalb der Stromverbrauchs-Schwellenwerte lägen, nicht befreit werden könnten. Ferner sei in der Verordnung eine rückwirkende Befreiung nicht vorgesehen.

"Das EnWG erlaubt keine vollständige Befreiung von den Netzentgelten"

Als Ergebnis einer summarischen und vorläufigen Prüfung im Eilverfahren äußerte der Vorsitzende Richter Wiegand Laubenstein erhebliche Bedenken, ob im Energiewirtschaftsgesetz überhaupt eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Befreiung von den Netzentgelten bestehe. Es sei daher nicht sachgerecht, den Netzbetreibern Belastungen aufgrund einer Norm aufzuerlegen, die nach vorläufiger Würdigung als rechtswidrig anzusehen sei. So erlaube das Energiewirtschaftsgesetz in der derzeit geltenden Fassung nur, die Methode zur Berechnung der Entgelte durch eine Verordnung festzulegen, nicht aber eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten. Das Nutzungsverhalten und Gründe der Netzsicherheit könnten bei der Ermittlung der Höhe der Entgelte zwar berücksichtigt werden. Es sei aber fraglich, ob dies eine vollständige Befreiung von den Netzentgelten rechtfertigen könne. Ferner sei auch europarechtlich eine nichtdiskriminierende und kostenbezogene Regelung der Netzentgelte geboten.

In der Hauptsache werden die beiden Verfahren am 6. März 2013 mündlich verhandelt. Bis dahin dürfte auch die Antwort der EU-Kommission vorliegen, die vom Gericht um eine Stellungnahme gebeten wurde, ob die gänzliche Befreiung der deutschen Großstromverbraucher von den Netzentgelten den Tatbestand einer verbotenen Beihilfe erfüllt.

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