Dezember 2005 |
051209 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die strengen Auflagen für den Betrieb des Kernkraftwerks Philippsburg 2, die das Bundesumweltministerium im März 2005 durch eine atomrechtliche Weisung an das baden-württembergische Wirtschaftsministerium als Aufsichtsbehörde verfügte (050302), wurden am 8. Dezember vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg vorläufig aufgehoben. Der 10. Senat des VGH begründete seine Entscheidung damit, daß die Auflagen voraussichtlich rechtswidrig seien. Damit dürfte das Bundesumweltministerium auch im noch anhängigen Hauptverfahren einen schlechten Stand haben.
Das Gericht monierte die mangelnde Bestimmtheit der Auflagen, die für eine Vielzahl von denkbaren Fällen die Einstellung des Leistungsbetriebs, die unverzügliche Information der Aufsichtsbehörde oder die Vorlage eines Projektplans vorschreiben. Im konkreten Einzelfall ergäben sich dadurch erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der Bewertung von Risiken bzw. der Beurteilung von technischen Vorgängen. Dieser Mangel könne auch nicht durch die Erwägung relativiert werden, der "Betroffene werde schon wissen, was gemeint sei". Der Betroffene eines Verwaltungsaktes müsse vielmehr hinreichend bestimmt vorhersehen können, welches konkrete Verhalten von ihm verlangt werde und welches Verhalten mit Strafe oder Geldbuße bedroht sei.