Juni 2022 |
220606 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag befasste sich am 24. Juni in erster Lesung mit zwei Gesetzentwürfen "zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land" und "zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes", die vom Bundeskabinett am 15. Juni beschlossen und anschließend von den Koalitionsfraktionen ins Parlament eingebracht wurden. Beide Entwürfe wurden nach gut halbstündiger Beratung an den Ausschuss für Klimaschutz und Energie bzw. den Umweltausschuss überwiesen.
Das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land enthält in Artikel 1 das "Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz - WindBG)". Dieses verpflichtet die Bundesländer, bis Ende des Jahres 2032 einen Anteil von 1,8 bis 2,2 Prozent ihrer Landesfläche für den Ausbau der Windenergie zur Verfügung zu stellen. Die Stadtstaaten müssen 0,5 Prozent ihrer Landesflächen ausweisen. Die Verteilung berücksichtigt unterschiedliche Voraussetzungen der Bundesländer. Das Gesetz sieht ein Zwischenziel von 1,4 Prozent für Ende 2026 vor.
Außerdem enthält dieses Gesetz drei weitere Artikel mit Änderungen des Baugesetzbuchs, des Raumordnungsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Dadurch wird die Zulassung von Windenergieanlagen im Baugesetzbuch auf eine Positivplanung umgestellt. Dies bedeutet, dass Windenergieanlagen künftig in dafür eigens planerisch ausgewiesenen Gebieten privilegiert zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Länder die Flächenziele zum jeweiligen Stichtag erreichen. Werden sie dagegen verfehlt, lebt die Privilegierung im gesamten Außenbereich wieder auf, bis die Flächenziele erreicht sind. Durch diese Umstellung auf eine Positivplanung werden die Planungsverfahren vereinfacht und beschleunigt. Neu konzipiert wird auch die Länderöffnungsklausel im Baugesetzbuch, die pauschale gesetzliche Mindestabstandsregelungen der Länder erlaubt: Die Bundesländer müssen dabei sicherstellen, dass sie trotz dieser Abstandsregelungen die Flächenziele erreichen und so ihren Beitrag zum Ausbau der Windenergie leisten. Tun sie dies nicht, werden die landesgesetzlichen Abstandsregeln nicht angewandt.
Durch die Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz wird rechtlich sichergestellt, dass auch Landschaftsschutzgebiete in die Suche nach Flächen für den Windenergieausbau einbezogen werden können.