Januar 2021 |
210106 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesregierung ist weiterhin nicht der Ansicht, dass der zwischen den Energiekonzernen E.ON und RWE vereinbarte Tausch zum Ausbau ihrer jeweiligen Vorherrschaft im Vertriebs- und Erzeugungsbereich aus kartellrechtlicher Sicht gesamtheitlich betrachtet werden müsste. Sie hält es vielmehr für sinnvoll, derartige Großverfahren weiterhin aufzusplitten und die Entscheidung über die Teilaspekte je nach Zuständigkeitsbereich der EU-Kommission oder dem Bundeskartellamt zu übertragen. Dies ergibt sich aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Grünen-Fraktion, die am 25. Januar veröffentlicht wurde.
Die Grünen wollten wissen, weshalb die Bundesregierung bei der Nichtigkeitsklage, die etliche Energieversorger gegen die kartellrechtliche Freigabe dieses Tauschgeschäfts vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben haben (200503), als Streithelfer der beiden Konzerne auftritt (200909). In ihrer Antwort legt diese Wert auf die Feststellung, dass sie dem Verfahren nicht auf Seiten der beiden Konzerne, sondern der EU-Kommission beigetreten sei, die das Geschäft im September 2019 mit kleineren Auflagen genehmigt hat, soweit es die Zerschlagung und Aufteilung der einstigen RWE-Tochter Innogy sowie die Überlassung des Erzeugungsgeschäfts an RWE betrifft (190901). Damit wolle sie auch nicht die beiden Konzerne unterstützen. Deren Interesse am Fortbestand der Fusionsgenehmigung habe für ihre Entscheidung keine Rolle gespielt. Vielmehr gehe es ihr mit dem Streitbeitritt darum, die von den Klägern beanstandete Zweiteilung des kartellrechtlichen Verfahrens aufrechtzuerhalten, bei dem die EU-Kommission und das Bundeskartellamt jeweils nur einen Teilaspekt des Fusionsvorhabens prüften, ohne die Auswirkungen gesamtheitlich zu betrachten.
Aus Sicht der Bundesregierung muss dieses gespaltene Verfahren weiterhin möglich sein, damit nationale Wettbewerbsbehörden wie das Bundeskartellamt "im Interesse eines effektiven Wettbewerbsschutzes weiter Minderheitsbeteiligungen prüfen können". Die Kläger würden dagegen eine Zuständigkeit des Bundeskartellamts für die Prüfung des Erwerbs der 16,67-Prozent-Beteiligung an E.ON durch RWE bestreiten. Sie trügen vor, dass der Freigabebeschluss einen förmlichen Mangel aufweise, da dieser Zusammenschluss fehlerhaft von der einheitlichen Gesamtfusion der RWE AG und der E.ON SE abgespalten gewesen sei.