Mai 2018

Hintergrund

ENERGIE-CHRONIK


 

Insgesamt beläuft sich die Reststrommenge, die wegen der falsch kalkulierten Abschalttermine für die Reaktoren nicht abgearbeitet werden kann, auf weniger als zehntausend Gigawattstunden (GWh) und ist damit vergleichsweise bescheiden (siehe 180202). Die Kernkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2, die Ende 2022 als letzte vom Netz gehen sollen, können zusammen monatlich etwa 6900 GWh erzeugen. Eine Verlängerung ihrer Laufzeit um zwei Monate würde also ausreichen, um die Reststrommengen komplett abzuarbeiten. Voraussetzung ist allerdings, dass den KKW-Betreibern E.ON, RWE, EnBW und Vattenfall ein konzernübergreifender Ausgleich sämtlicher Reststrommengen auferlegt wird. Aber das ist auch bei der Entschädigungsregelung vorgesehen, welche die Bundesregierung plant, denn sonst würde allein die Reststrommenge von Vattenfall einem Börsenwert von etwa 3,5 Milliarden Euro entsprechen.

Unnötige Abwrackprämie für Kernkraftwerke

Bundesregierung will Konzerne für nicht abgearbeitete Reststrommengen entschädigen, anstatt die falsch gesetzten Schlusstermine zu korrigieren

(zu 180501)

 

Die atompolitische Pfuscherei der schwarz-gelben Bundesregierung, die von 2009 bis 2013 amtierte, kommt den Steuerzahler nachträglich teuer zu stehen. Im vergangenen Jahr durften sich die vier Konzerne über 6.285.000.000 Euro plus Zinsen freuen, die ihnen das Bundesverfassungsgericht mit der Rückzahlung der Brennelemente-Steuer bescherte (170601). Nun haben sie schon wieder Anlass, die Sektkorken knallen zu lassen: Die amtierende schwarz-rote Koalition will ein anderes Urteil der Karlsruher Richter zum Anlass nehmen, um eine Art Abwrackprämie für die letzten Kernkraftwerke einzuführen.

Wieviel das genau kosten wird, weiß man nicht, weil die Endabrechnung frühestens in fünf Jahren vorgenommen werden kann. Das Bundesumweltministerium spricht von Kosten "im oberen dreistelligen Millionenbereich". Es könnten aber auch knapp vier Milliarden werden, falls die KKW-Betreiber einen konzernübergreifenden Ausgleich ihrer Reststrommengen blockieren. – Und das alles ganz ohne Not. Es würde nämlich den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts vollkommen genügen und den Steuerzahler in keiner Weise belasten, wenn man die drei letzten Kernkraftwerke einfach zwei Monate länger laufen lassen würde, anstatt sie exakt zum 31. Dezember 2022 abzuschalten.

Gesetzgeber muss Mängel im Atomgesetz bis 30. Juni beseitigen

Es geht um das Urteil vom Dezember 2016, mit dem die Karlsruher Richter den Gesetzgeber zur Änderung des geltenden Atomgesetzes verpflichteten, weil die Schlußtermine für die sukzessive Abschaltung aller Reaktoren in § 7 Abs. 1a von der schwarz-gelben Bundesregierung zu knapp bemessen wurden, um die im selben Paragraphen zugesicherten Reststrommengen restlos abarbeiten zu können. Ferner vermissten die Karlsruher Richter eine Regelung, welche die KKW-Betreiber für "frustrierte Investitionen" entschädigt, die sie im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit der Laufzeiten-Verlängerung vorgenommen haben, die Union und FDP kurz vor der Katastrophe von Fukushima beschlossen hatten (161201).

Diesen Mängeln will die schwarz-rote Koalition nun abhelfen, indem sie im Atomgesetz den KKW-Betreibern einen finanziellen Ausgleich für nicht abgearbeiteten Reststrommengen zukommen läßt (§ 7f) und außerdem einen Entschädigungsanspruch für solche Ausgaben anerkennt, die ohne die Laufzeiten-Verlängerung unterblieben wären (§ 7e). Es ist allerdings noch fraglich, ob es solche "frustrierten Investitionen" in der kurzen Zeitspanne zwischen dem 28. Oktober 2010 und dem 16. März 2011 überhaupt gegeben hat. Die KKW-Betreiber werden diesbezügliche Ansprüche erst einmal detailliert belegen müssen. Außerdem müssen die Investitionen allein durch den atompolitischen Kurswechsel der schwarz-gelben Koalition entwertet worden sein. Die Entschädigungen für die Reststrommengen werden dagegen in fünf Jahren mit Sicherheit fällig, wenn der vorliegende Gesetzentwurf verabschiedet wird.

Abfindung der KKW-Betreiber war anscheinend schon von der Vorgänger-Regierung geplant

Seltsamerweise spielten die Auflagen des Bundesverfassungsgerichts bei den jüngsten Koalitionsverhandlungen keine Rolle, obwohl sie spätestens bis zum 30. Juni dieses Jahres zu erfüllen sind. Auch im schließlich unterzeichneten Koalitionsvertrag war keine Rede davon (180206). Das läßt den Schluss zu, dass der jetzige Gesetzentwurf in den Grundzügen bereits von der Vorgänger-Regierung vereinbart worden war und nur noch aus der Schublade geholt werden mußte. Dafür spricht auch, wie die Bundesregierung am 8. Februar eine gezielte Nachfrage von Abgeordneten der Linken beschied: "Die Bundesregierung prüft gegenwärtig die Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts", hieß es in der Antwort, die nur aus zwei Sätzen bestand. "Eine Verlängerung der Laufzeiten einzelner Atomkraftwerke über die derzeit im Atomgesetz geregelten Enddaten zur gestaffelten Beendigung der Nutzung der Kernenergie bis über das Jahr 2022 hinaus ist nicht Gegenstand der Prüfung." (180202)

Damit war klar, dass die schwarz-rote Koalition am Fetisch der Schlusstermine festhalten will und auch riskiert, dass der Preis dafür nicht nur neunstellig bleibt. Anfang Mai ließ sie – zunächst noch inoffiziell - den dazugehörigen Gesetzentwurf kursieren. Das von der SPD geleitete Bundesumweltministerium lieferte die Begleitmusik mit einem Argumentationspapier, in dem behauptet wird:

"Der finanzielle Ausgleich ist die einzige Option, die den schnellstmöglichen Atomausstieg gewährleistet und konsequent fortführt. Das entspricht dem Grundgedanken des Atomausstiegs von 2011, der parteiübergreifend beschlossen wurde. Eine Verlängerung der gesetzlichen Laufzeiten für einzelne Kraftwerke würde diesem Grundgedanken widersprechen."

Re-Revision des Atomgesetzes hat den Ausstieg verzögert statt beschleunigt

Das klingt gut, ist aber Schönfärberei und führt ohne nähere Kenntnis der Zusammenhänge in die Irre. Tatsächlich geht es eher darum, die Union nicht nachträglich zu kompromittieren. Die Schlusstermine für die einzelnen Reaktoren, die diese 2011 gemeinsam mit der FDP ins Atomgesetz schrieb, waren nämlich bestenfalls überflüssig. Sie beschleunigten auch nicht den Ausstieg aus der Kernenergie. Man muß sich diese Schlusstermine eher als Prokrustesbett vorstellen, das für die Konzerne entweder zu kurz oder zu lang bemessen wurde. Im ersten Fall waren sie unzulässig, weil die Abarbeitung der Reststrommengen Vorrang hat und dadurch behindert wird, im zweiten waren sie sogar mehr als überflüssig. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in seinem Urteil die Korrektur bzw. Abschaffung der Schlusstermine als billigsten Ausweg aufgezeigt.

Überhaupt war die Re-Revision des Atomgesetzes, wie sie nach der Katastrophe von Fukushima erfolgte, nur insoweit ein Fortschritt, als sie wieder die alte Reststrommengen-Regelung in Kraft setzte. Gegenüber der ursprünglichen Fassung des Atomgesetzes war sie dagegen ein Rückschritt. Das lag gerade an den beiden Zutaten, die den Anschein eines besonders raschen Ausstiegs aus der Kernenergie erwecken sollten: Der sofortigen Stillegung von insgesamt acht Reaktoren und den Schlussterminen, bis zu denen die einzelnen Reaktoren spätestens abgeschaltet werden müssen. Vor allem die sofortige Stillegung von acht Reaktoren mußte logischerweise den Ausstieg aus der Kernenergie verzögern, anstatt ihn zu beschleunigen, denn dadurch standen fortan weniger Kapazitäten zur Verfügung, um die gesetzlich zugesicherten Reststrommengen abzuarbeiten. Maßgeblich für das Tempo des Ausstiegs blieben nämlich weiterhin diese Reststrommengen, wie sie im Jahr 2000 mit den vier KKW-Betreibern ausgehandelt worden waren. Die nachträglichen Zutaten änderten trotz ihrer Scheinradikalität an diesem grundlegenden Mechanismus überhaupt nichts. Sie wirkten sich aber kontraproduktiv auf sein Funktionieren aus.

Nur die Linke erkannte die Dürftigkeit der Neuregelung

Es stimmt allerdings, wenn das Bundesumweltministerium in seiner schönfärberischen Darstellung behauptet, dass die Re-Revision des Atomgesetzes damals "parteiübergreifend beschlossen wurde". In der Tat haben auch SPD und Grüne dafür gestimmt. Sie beanstandeten lediglich, dass der schwarz-gelbe Gesetzentwurf den Ausstieg noch nicht schnell genug vorantreibe. Sie unterstützten damit den falschen Eindruck, dass es zumindest schneller vorangehen werde als vorher. Lediglich die Linke wollte sich nicht in die schwarz-gelb-rot-grüne Einheitsfront einreihen. Sie lehnte den Gesetzentwurf mit der Begründung ab, dass er bestenfalls der alten Ausstiegsregelung entspreche. Ersatzweise beantragte sie, den Atomausstieg im Grundgesetz zu verankern, um ihn unumkehrbar zu machen. Aber das wurde vom Rest des Parlaments abgelehnt. (110601)

Die scheinradikalen, im Grunde rein propagandistischen Zutaten, mit denen die schwarz-gelbe Koalition damals ihre Rückkehr zu der alten Reststrommengen-Regelung kaschierte, haben ihre Wirkung bis heute nicht verloren. "Jede finanzielle Entschädigung ist besser als Laufzeitverlängerungen für einzelne Atomkraftwerke", erklärte beispielsweise die sonst sachverständige Grünen-Abgeordnete Sylvia Kotting-Uhl, die im Bundestag dem Umweltausschuss vorsitzt, jetzt zum Gesetzentwurf der Bundesregierung. Kritikwürdig fand sie nur, dass Angela Merkel mit der Ende 2010 beschlossenen Laufzeiten-Verlängerung "die Unterschrift der Konzerne unter den rot-grünen Atomausstieg leichtfertig in die Tonne getreten" habe.

Die Laufzeiten-Verlängerung war aber nicht der einzige Sündenfall. Außerdem konnte diese zumindest formalrechtlich nicht angefochten werden. Dagegen fehlte Merkels Theaterdonner mit dem "Moratorium" für die sieben ältesten Kernkraftwerke die Rechtsgrundlage, wie alle Verwaltungsgerichte bis zur höchsten Instanz feststellten (140110). Und die kurz darauf folgende Re-Revision des Atomgesetzes kombinierte die Rückkehr auf das sichere Terrain der alten Reststrommengen-Regelung mit soviel undurchdachten, widersprüchlichen und juristisch unzulässigen Zutaten, dass die Novellierung in dieser Form vor dem Bundesverfassungsgericht keinen Bestand haben konnte.

Rückkehr zum rot-grünen Ausstiegsmodell wurde mit scheinradikalen Zutaten dekoriert

Zur Erinnerung: Die schwarz-gelbe Koalition spendierte mit Beginn des Jahres 2011 allen 17 Kernkraftwerken, die damals noch am Netz waren, eine überaus üppige Aufstockung ihrer Reststrommengen. Für die sieben ältesten Reaktoren ergab das eine Laufzeiten-Verlängerung um acht Jahre, für die zehn neueren sogar um vierzehn Jahre (100901). Schon zweieinhalb Monate nach Inkrafttreten des geänderten Atomgesetzes (101214) kam es jedoch zu der Katastrophe in Japan (110301). Die Bundeskanzlerin Merkel reagierte darauf mit einer atompolitischen Kehrtwendung, indem sie die sieben ältesten Reaktoren vorübergehend abschalten ließ, obwohl es dafür weder eine Rechtsgrundlage noch zwingende Gründe gab (110302, 110303). Dieser Theaterdonner dürfte zunächst hauptsächlich taktischen Überlegungen entsprungen sein, da in drei Bundesländern unmittelbar Landtagswahlen bevorstanden (siehe Hintergrund, Februar 2015). Erst nach dem Wahlsieg der Grünen in Baden-Württemberg, wo die CDU zum ersten Mal seit 58 Jahren nicht mehr den Regierungschef stellen konnte (110306), verfestigte sich die atompolitische Kehrtwende der schwarz-gelben Koalition bis hin zur Rücknahme der Laufzeiten-Verlängerung und Wiederherstellung der alten Reststrommengen-Regelung (110501).

Allerdings sollte es gerade nicht so aussehen, als ob Union und FDP reumütig zur rot-grünen Ausstiegsregelung zurückkehren würden. Das im Sommer 2011 neugefaßte Atomgesetz (110601) sanktionierte deshalb nachträglich die rechtswidrige Stillegung der sieben ältesten Kernkraftwerke und verfügte zusätzlich die Stillegung des Kernkraftwerks Krümmel. Ferner wurden für jeden der noch verbliebenen zehn Reaktoren ein Termin festgelegt, zu dem er spätestens stillgelegt sein mußte. Das ganze wirkte damit so, als ob die Stillegung der Kernkraftwerke noch viel radikaler vorangetrieben würde. Tatsächlich blieb aber nach wie vor die alte Reststrommengen-Regelung maßgebend, die im Jahre 2000 die rot-grüne Bundesregierung mit den vier Atomkonzernen ausgehandelt (000601) und zwei Jahre später gesetzlich verankert hatte (011204). Der Ausstieg aus der Kernenergie wurde sogar deutlich verzögert statt beschleunigt, denn die Reststrommengen der stillgelegten acht Kernkraftwerke blieben ja erhalten und mußten von den restlichen Reaktoren zusätzlich abgearbeitet werden.

Festsetzung der Schlusstermine erfolgte willkürlich und unüberlegt

Propagandistischer Unsinn waren auch die Schlusstermine für die Reaktoren, da die zugesicherten Reststrommengen in jedem Fall Vorrang hatten. Zudem konnte kein KKW-Betreiber daran interessiert sein, die überaus günstigen Erzeugungskosten für Strom aus abgeschriebenen Kernkraftwerken durch unnötige Stillstände oder Abbremsung der Reaktoren hochzutreiben. Man konnte deshalb die restlichen Laufzeiten der Reaktoren ziemlich genau auf Basis der ihnen zustehenden Reststrommengen und der bisherigen Durchschnittserzeugung vorhersagen. Die Schlusstermine hätten dann in jedem Falle so gesetzt werden müssen, dass sie konzernintern eine restlose Abarbeitung der Reststrommengen ermöglichten.

Die schwarz-gelbe Koalition hat freilich arg geschlampt und fünfe gerade sein lassen, als sie diese Hochrechnung vornahm: Für E.ON und EnBW ließen die Schlusstermine noch viel Platz, um weitere Reststrommengen abzuarbeiten. Der RWE-Konzern bekam diesen weiten Spielraum aber nur für seine real existierenden Kernkraftwerke zugebilligt. Er kann deshalb einen kleinen Teil jener fiktiven Reststrommenge nicht abarbeiten, die er bei der Einigung mit der rot-grünen Bundesregierung dafür bekam, dass er den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich sowie die Schadenersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz zurückzog (010602, 030906). Anscheinend war die schwarz-gelbe Koalition der Meinung, dass sie von der fiktiven Reststrommenge für ein längst nicht mehr existierendes Kernkraftwerk ruhig etwas wegnehmen dürfe. Das war jedoch ein Irrtum, wie das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom Dezember 2016 klarmachte.

Vattenfall bekam überhaupt keine Möglichkeit zur Abarbeitung seiner Reststrommengen

Noch dümmer stellte sich die damalige Bundesregierung an, als sie dem Vattenfall-Konzern überhaupt keine Möglichkeit beließ, die ihm zustehenden Reststrommengen für Krümmel und Brunsbüttel abzuarbeiten. Schließlich hatte sie – aus bis heute unerfindlichen Gründen – auch das KKW Krümmel auf die Liste der sofort stillzulegenden Kernkraftwerke gesetzt, obwohl es noch relativ neu war und seine Reststrommenge erst 2019 abgearbeitet hätte. Der Betriebsführer Vattenfall war deshalb darauf angewiesen, dass sein Geschäftspartner E.ON – dem Krümmel zur Hälfte und Brunsbüttel zu einem Drittel gehört – die Abarbeitung der kompletten Reststrommenge übernehmen und einen kleineren Teil an EnBW abgeben würde. So erklärt sich wohl auch der große Spielraum bei den Schlussterminen für E.ON und EnBW. Es gab aber keinerlei gesetzliche Verpflichtung oder Vereinbarung mit den Konzernen, um eine solche Übertragung tatsächlich zu gewährleisten. Die Bundesregierung provozierte so jene Klage auf 4,7 Milliarden Euro Schadenersatz, die Vattenfall 2014 beim ICSID-Schiedsgericht der Weltbank in Washington einreichte (141001) und im Oktober 2016 – ausnahmsweise – öffentlich verhandelt wurde (161007, siehe auch Hintergrund, Oktober 2016). Parallel dazu beschwerte sich Vattenfall – ebenso wie E.ON und RWE - beim Bundesverfassungsgericht, das in seiner Entscheidung vom Dezember 2016 die auf Vattenfall entfallende Reststrommenge mit 46.651 Gigawattstunden bezifferte und ausdrücklich festhielt, dass es keinen ersichtlichen Grund für die vorgezogene Stillegung von Krümmel gegeben habe.

Anrufung des Washingtoner Schiedsgerichts kollidiert mit EU-Recht

Man darf gespannt sein, wie die Entscheidung des Washingtoner Schiedsgerichts aussehen wird, nachdem auf Grundlage dieses Urteils nun auch Vattenfall entschädigt werden muss. Eigentlich war der ICSID-Spruch schon für März erwartet worden. Nachdem der schwedische Konzern trotz anfänglicher Zweifel an seiner Legitimation (160302) erfolgreich vors Bundesverfassungsgericht gezogen ist und die Karlsruher Richter die Zulassung der Klage mit europarechtlichen Überlegungen begründet haben, ist es nun aber fraglicher denn je, ob derartige private Schiedsgerichte bei Streitigkeiten innerhalb der Europäischen Union überhaupt tätig werden dürfen. Es würde nämlich eine Aushebelung und Entwertung des EU-Rechts bedeuten, wenn eine internationale Privatjustiz die deutsche Regierung auf Grundlage der "Energie-Charta" zu Schadenersatz an den schwedischen Staatskonzern Vattenfall verurteilen könnte. Die EU-Kommission machte dies schon 2015 deutlich, indem sie dem seit 2012 anhängigen ICSID-Verfahren als "Amicus Curiae" (Streithelfer) beitrat. Grundsätzliche Bedenken gegen solche Schiedsverfahren zwischen Investoren und Regierungen innerhalb der EU äußerte auch der Europäische Gerichtshof in einem Urteil vom 6. März dieses Jahres. Es ging dabei um eine Schiedsklausel, die der niederländischer Versicherungskonzern Achmea 1991 mit der Tschechoslowakei bzw. der Slowakei als Nachfolgestaat vereinbart hatte. Aus Sicht der Luxemburger Richter beeinträchtigt ein solches Schiedsverfahren die Autonomie des Unionsrechts und ist deshalb nicht mit ihm vereinbar. Das dürfte ebenso für die Klage von Vattenfall gelten.