Mai 2018

180501

ENERGIE-CHRONIK


 


Vor neunzehn Jahren schloss die Bundesregierung mit den vier Atomkonzernen die Vereinbarung über den "Atomkonsens", die den 19 deutschen Kernkraftwerken eine Reststrommenge von insgesamt 2.623.310 Gigawattstunden zugestand. Zu Anfang dieses Jahres waren diese Reststrommengen zu 88 Prozent abgearbeitet und nur noch sieben Reaktoren in Betrieb. E.ON und EnBW hatten und haben keine Probleme mit den Schlussterminen für die einzelnen Reaktoren, die 2011 zusätzlich ins Atomgesetz eingefügt wurden. E.ON bekam sogar sehr viel Spielraum eingeräumt. Bei RWE wurde dagegen das fiktive Kontingent für Mülheim-Kärlich nicht hinreichend berücksichtigt. Vattenfall fehlte von vornherein die Möglichkeit, die Reststrommengen für Krümmel und Brunsbüttel selber abzuarbeiten. Das Bundesverfassungsgericht verlangte deshalb vom Gesetzgeber, dass er entweder die Schlusstermine anpasst bzw. ganz streicht oder die KKW-Betreiber finanziell für nicht abgearbeitete Reststrommengen entschädigt (siehe auch Hintergrund.)

KKW-Betreiber sollen für Mängel im Atomgesetz entschädigt werden

Die Bundesregierung will die Mängel im Atomgesetz, die das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2016 beanstandete (161201), durch Entschädigungszahlungen an die KKW-Betreiber ausgleichen. Das ergibt sich aus einem Gesetzentwurf, den das Bundeskabinett am 23. Mai beschloss und der bis zum 30. Juni vom Parlament verabschiedet sein muss, um die von den Karlsruher Richtern gesetzte Frist einzuhalten.

Die Richter beanstandeten zum einen den Konflikt, der sich aus den seit 2002 geltenden Reststrommengen für die einzelnen Reaktoren und den 2011 zusätzlich eingeführten Schlussterminen ergibt, bis zu denen die Reaktoren jeweils spätestens abgeschaltet werden müssen. Diese Schlusstermine seien zu kurz bemessen, um eine komplette Abarbeitung der Reststrommengen zu ermöglichen. Zum anderen vermißten sie eine Entschädigungsregelung für "frustrierte Investitionen", welche die KKW-Betreiber im Vertrauen auf die Gesetzgebung getätigt haben könnten, weil ihnen ihnen die schwarz-gelbe Koalition zu Beginn des Jahres 2011 eine enorme Laufzeiten-Verlängerung für sämtliche Reaktoren zukommen ließ (101214), die sie aber schon ein halbes Jahr später wieder rückgängig machte (110601). In beiden Fällen werde das in Artikel 14 des Grundgesetzes verankerte Recht auf Eigentum verletzt.

Nur E.ON und EnBW können ihre Reststrommengen konzernintern abarbeiten

Zum ersten Punkt stellten die Richter klar, dass die Reststrommengen – die auf einer im Jahre 2000 erzielten Vereinbarung mit den KKW-Betreibern beruhen (000601) und anschließend im Atomgesetz verankert wurden (011204) – nicht durch feste Abschalttermine für die einzelnen Reaktoren beeinträchtigt werden dürfen, wie sie die schwarz-gelbe Koalition im Jahre 2011 nachträglich hinzugefügt hat (110601). Nur E.ON und EnBW hätten so die Möglichkeit bekommen, die zugebilligten Reststrommengen innerhalb der gesetzten Fristen abzuarbeiten. Bei RWE sei das dagegen nicht der Fall, und der Betreiber Vattenfall habe von vornherein keine Möglichkeit gehabt, die ihm noch zustehenden Reststrommengen für Krümmel und Brunsbüttel in eigener Regie abzuarbeiten, da beide Reaktoren mit der Novellierung des Atomgesetzes stillgelegt wurden.

Bundesregierung ignoriert die einfachste Lösung, die den Steuerzahler nicht belasten würde

Das Bundesverfassungsgericht überließ es dem Gesetzgeber, wie er diesen Mangel beheben will. Die einfachste und billigste Lösung wäre eine Korrektur der Schlusstermine gewesen, und zwar kombiniert mit der gesetzlichen Verpflichtung der vier KKW-Betreiber, die ihnen zustehenden Reststrommengen konzernübergreifend auszugleichen. Die Reststrommenge, die wegen der nachträglich eingeführten Schlusstermine nicht abgearbeitet werden kann, ist nämlich insgesamt vergleichsweise bescheiden. Es würde deshalb schon reichen, die drei letzten Reaktoren Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2, die bis Ende 2022 abgeschaltet werden sollen, zwei Monate länger laufen zu lassen.

Die schwarz-rote Bundesregierung hat sich jedoch gegen diese einfache Lösung entschieden. Stattdessen will sie mit dem neu ins Atomgesetz eingefügten § 7f den KKW-Betreibern eine finanzielle Entschädigung für die noch nicht abgearbeiteten Reststrommengen zukommen lassen. Um die daraus entstehenden Kosten zu begrenzen, müssen die Betreiber nachweisen, dass sie sich "ernsthaft um eine Übertragung der ausgleichsfähigen Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7 Absatz 1b zu angemessenen Bedingungen bemüht" haben.

Eine solche Übertragung war schon bisher möglich. Zum Beispiel würden die E.ON und EnBW eingeräumten Spielräume reichen, um auch noch die Reststrommengen von Vattenfall komplett abarbeiten zu können. Es wurde aber versäumt, eine solche Übertragung rechtlich abzusichern. RWE hätte ebenfalls mehr als genug Spielraum gehabt, um die Reststrommengen seiner real existierenden Kernkraftwerke abzuarbeiten. Die schwarz-gelben Gesetzesmacher haben jedoch die fiktive Reststrommenge nicht hinreichend berücksichtigt, die der RWE-Konzern im Jahr 2000 im Konsens-Vertrag mit der rot-grünen Bundesregierung dafür erhielt, dass er den Genehmigungsantrag für das KKW Mülheim-Kärlich sowie die Schadenersatzklage gegen das Land Rheinland-Pfalz zurückzog (010602, 030906).

Höhe der notwendigen Entschädigung wird sich erst ab 2023 ermitteln lassen

Die Höhe der Reststrommengen-Entschädigung soll sich nach dem durchschnittlichen Großhandelspreis für Strom richten, der zwischen zwischen dem 6. August 2011 und dem 31. Dezember 2022 an der Börse erzielt wurde. Das wären gegenwärtig etwa 35 Euro pro Megawattstunde, dürfte sich aber eher noch erhöhen, da in den nächsten fünf Jahren mit einem Strompreisanstieg zu rechnen ist. Andererseits mindert sich die Entschädigung durch Abzug der wegfallenden Stromgestehungskosten, die für abgeschriebene Kernkraftwerke mit ungefähr zwei bis drei Cent pro Kilowattstunde zu veranschlagen sind. Hinzu sollen "entfallene Betriebsrisiken, Investitionsrisiken und Vermarktungsrisiken" bei der Höhe der Entschädigung angemessen berücksichtigt werden. Wie hoch die so entstehende Summe tatsächlich sein wird, läßt sich erst ab 2023 ermitteln, wenn die derzeitige Bundesregierung längst nicht mehr im Amt ist. Die KKW-Betreiber haben dann ein Jahr lang Zeit, ihre Ansprüche anzumelden. In einem Argumentationspapier des Bundesumweltministeriums ist davon die Rede, dass "die Haushaltsausgaben wahrscheinlich insgesamt im oberen dreistelligen Millionenbereich liegen werden".

Für "frustrierte Investitionen" während der Laufzeiten-Verlängerung gäbe es zusätzlich eine Entschädigung

Außerdem dürfen die KKW-Betreiber nach § 7e des neugefaßten Atomgesetzes eine Entschädigung für solche Investitionen beanspruchen, die sie im Vertrauen auf die Dauerhaftigkeit der 2011 in Kraft getretenen Laufzeiten-Verlängerung getätigt haben, sofern diese allein durch die atompolitische Kehrtwende der schwarz-gelben Koalition nach der Katastrophe von Fukushima wertlos geworden sein sollten. Die Investitionen müssen in der Zeit vom 28. Oktober 2010 bis zum 16. März 2011erfolgt sein. Dieser knapp fünfmonatige Zeitraum beginnt mit der Verabschiedung der Laufzeiten-Verlängerung durch die schwarz-gelbe Mehrheit des Bundestags (101002). Auf der anderen Seite wird er begrenzt durch die Katastrophe von Fukushima (110301) mit der Abschaltung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke (110302) und der Ankündigung eines atompolitischen Kurswechsels durch die Bundeskanzlerin Angela Merkel (110303). Die KKW-Betreiber haben diesbezügliche Ansprüche nach § 7f binnen eines Jahres nach Inkrafttreten der Neuregelung anzumelden und detailliert zu belegen. Über einen eventuellen Anspruch auf Entschädigung entscheidet dann das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft und Energie.

 

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