November 2012

121109

ENERGIE-CHRONIK


 

 

Die Redispatch-Kosten haben sich 2011 gegenüber 2007 auf über 120 Millionen Euro verdoppelt, obwohl die Redispatch-Menge in MWh deutlich geringer war. Das liegt daran, daß seit 2009 die spezifischen Kosten pro MWh stark gestiegen sind. Diese Kosten gehen in die Netzentgelte mit ein und belasten entsprechend die Strompreise. Die Bundesnetzagentur will deshalb nun "eine angemessene, einheitliche und transparente Vergütungsregelung schaffen". Außerdem werden die Kraftwerksbetreiber zum Redispatch verpflichtet. Kein Wunder, daß ihnen die Neuregelung nicht schmeckt. Über ihren Lobby-Verband ließen sie schon mal Klagen gegen die Neuregelung ankündigen.

(Quelle: Bundesnetzagentur)

Bundesnetzagentur regelt "Redispatch" einheitlich – Kraftwerksbetreiber drohen mit Klagen

Die Bundesnetzagentur hat ein verbindliches Regelwerk für die technische Durchführung und finanzielle Abgeltung sogenannter Redispatch-Maßnahmen erlassen, wie sie neuerdings immer häufiger von den Übertragungsnetzbetreibern angeordnet werden müssen, um die Versorgungssicherheit aufrechtzuerhalten (120503). Rechtliche Grundlage ist der neue § 13 Abs. 1a im Energiewirtschaftsgesetz, der im Juni 2011 mit zahlreichen anderen gesetzlichen Änderungen vom Bundestag im Rahmen des "Energiewende"-Pakets beschlossen wurde (110602). Bereits vor der Gesetzesänderung eröffnete die Behörde im April 2011ein entsprechendes "Festlegungsverfahren unter Anhörung der betroffenen Branchen. Die nun von den beiden zuständigen Beschlußkammern 6 (Stromnetze) und 8 (Netzentgelte) verabschiedeten Festlegungen treten zum 17. Dezember 2012 in Kraft. Zudem sind die Übertragungsnetzbetreiber ab 1. April 2013 verpflichtet, auf einer gemeinsamen Internetseite über alle Redispatch-Maßnahmen detailliert zu informieren.

Von Redispatch spricht man, wenn Stromerzeuger auf Verlangen des zuständigen Übertragungsnetzbetreibers ihre Einspeisung ins Netz derart senken oder erhöhen, daß eine Überlastung einzelner Netzabschnitte verhindert wird. Nach der alten Fassung von § 13 EnWG erfolgte dieser Redispatch als "marktbezogene Maßnahme" auf freiwilliger Basis, indem die Übertragungsnetzbetreiber entsprechende Vereinbarungen mit den Kraftwerksbetreibern schlossen, die hinsichtlich der finanziellen Vergütung und in anderen Punkten recht uneinheitlich waren. Nur im äußersten Notfall durften die Netzbetreiber die Kraftwerksbetreiber zur Änderung ihrer Netzeinspeisung zwingen (101011).

Die Neufassung des Paragraphen bezeichnet Redispatch weiterhin als "marktbezogene Maßnahme". Sie verpflichtet nun aber alle größeren Kraftwerksbetreiber (ab 50 MW und 110 Kilovolt), auf Verlangen des Übertragungsnetzbetreibers "gegen angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung anzupassen". Ferner kann von den Kraftwerksbetreibern verlangt werden, nicht abgeschaltete Anlagen in Betrieb zu nehmen oder anstehende Revisionen zu verschieben. Die Regelung der Einzelheiten wird der Bundesnetzagentur übertragen.

Die nunmehr veröffentlichten Festlegungen der Behörde beschränken sich auf die Änderung der Wirkleistung. Es wird also auf Vorschriften zu Blindleistung, Reservekraftwerken und Revisionen verzichtet. Dennoch sind die Kraftwerksbetreiber und ihr Lobby-Verband sehr unzufrieden damit. Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) sprach am 8. November von "gravierenden Mängeln", die wahrscheinlich zu Klagen der Kraftwerksbetreiber gegen die Neuregelung führen würden. Den thermischen Kraftwerken würden "unverhältnismäßige Lasten auferlegt". Zudem habe die Behörde eine Bagatellgrenze festgelegt, bis zu der die zu Redispatch-Maßnahmen aufgerufenen Kraftwerke nur eine Pauschalvergütung erhalten sollen, die sich an Strompreisen der letzten vier Wochen orientiert. Speicheranlagen würden durch die neue Regelung in ihrer Flexibilität beeinträchtigt.

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