Juni 2011 |
110605 |
ENERGIE-CHRONIK |
Im Rahmen des "Energiewende"-Pakets verabschiedete der Bundestag am 30. Juni ein "Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden". Es erlaubt in den § 7e und § 10k des Einkommensteuergesetzes erhöhte Absetzungen für die Kosten, die durch nachträgliche Wärmedämmung und andere Maßnahmen zur Senkung des Energiebedarfs von Wohngebäuden entstehen, mit deren Herstellung vor 1995 begonnen wurde.
Über einen Zeitraum von zehn Jahren hinweg dürfen bis zu zehn Prozent
der Kosten steuerlich geltend gemacht. Bei Eigennutzung werden die Beträge
als Sonderausgaben anerkannt (§ 10k). Allerdings entfällt die steuerliche
Absetzbarkeit bei öffentlich geförderten Maßnahmen, für
die zinsverbilligte Darlehen, steuerfreie Zuschüsse oder Investitionszulagen
gewährt werden. Außerdem muß nach Abschluß der Arbeiten
nachgewiesen werden, daß der Jahres-Primärenergiebedarf und der Transmissionswärmeverlust
bestimmten Anforderungen gemäß Energieeinsparverordnung genügen.
"Mitnahmeeffekte in Folge der Maßnahme können nicht ausgeschlossen
werden", wird in der Begründung des Gesetzentwurfs eingeräumt.
"Außerdem kann es zu Preissteigerungen durch die Leistungserbringer
bei den geförderten Leistungen kommen, die ohne die Förderung unterblieben
wären." Insbesondere für Handwerk und Baugewerbe werde sich die
Förderung aber "im Sinne einer Stabilisierung und Belebung der Nachfrage
positiv auf den Umsatz und den Gewinn auswirken".
In derselben Sitzung billligte der Bundestag auch das "Gesetz zur Stärkung der klimagerechten Entwicklung in den Städten und Gemeinden". Unter anderem fügt es dem Baugesetzbuch eine Klimaschutzklausel ein. Ferner erweitert es die Möglichkeiten, im Bauplanungsrecht die Nutzung erneuerbarer Energien und der Kraft-Wärme-Kopplung vorzuschreiben. Die Anbringung von Photovoltaik-Anlagen auf oder an Gebäuden wird erleichtert. Sonderregelungen für Windkraftanlagen sollen es künftig ermöglichen, das sogenannte Repowering alter Windkraftanlagen im Sinne eines "Aufräumens der Landschaft" durchzuführen.