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ENERGIE-CHRONIK |
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EEG 2017 mit den vom Bundestag am 17. Dezember 2020 beschlossenen Änderungen. Die durch die Novellierung erfolgten Änderungen sind grün markiert (Hinzufügungen und Streichungen).
Die rot markierten Passagen wurden dem EEG 2017 durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften hinzugefügt, das der Bundestag am 30. November 2018 beschloss (181101)
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Grundsätze des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausbaupfad
§ 4a Strommengenpfad
§ 5 Ausbau im In- und Ausland
§ 6 Erfassung des Ausbaus
(weggefallen)
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und
Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Anschluss
§ 9 Technische Vorgaben
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 10a Messstellenbetrieb
§ 10b Vorgaben zur
Direktvermarktung
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und
Einspeisemanagement
§ 12 Erweiterung der Netzkapazität
§ 13 Schadensersatz
§ 14 Einspeisemanagement
§ 15 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 16 Netzanschluss
§ 17 Kapazitätserweiterung
§ 18 Vertragliche Vereinbarung
Teil 3
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
§ 20 Marktprämie
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
§ 21c Verfahren für den Wechsel
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
§ 23b Besondere Bestimmung
zum Mieterstromzuschlag Besondere
Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
§ 23c Anteilige Zahlung
Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 23d Anteilige Zahlung
§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
§ 27 Aufrechnung
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28 Ausschreibungsvolumen
Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
§ 28a Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
§ 28b Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für Biomasse
§ 28c Ausschreibungsvolumen und
Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
§ 29 Bekanntmachung
§ 30 Anforderungen an Gebote
§ 30a Ausschreibungsverfahren
§ 31 Sicherheiten
§ 32 Zuschlagsverfahren
§ 33 Ausschluss von Geboten
§ 34 Ausschluss von Bietern
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an
Land
§ 36 Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 36c Besondere
Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet Ausschluss von
Geboten für Windenenergieanlagen an Land
§ 36d Ausschluss von Geboten für
Windenergieanlagen an Land Zuschlagsverfahren für
Windenergieanlagen an Land
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für Windenergieanlagen
an Land
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für
Windenergieanlagen an Land
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für
Bürgerenergiegesellschaften
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an
Land
§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für
Windenergieanlagen an Land
§ 36j Zusatzgebote
§ 36k Finanzelle Beteiligung von Kommunen
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
des ersten Segments
§ 37 Gebote für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für
Solaranlagen des ersten Segments
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für
Solaranlagen des ersten Segments
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen des
ersten Segments
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38c Anwendbarkeit des
Unterabschnitts 3
§ 38d Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38e Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten
Segments
§ 38f Höchstwert für Solaranlagen des zweiten
Segments
§ 38g Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des
zweiten Segments
§ 38h Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38i Anzulegender Wert für
Solaranlagen des zweiten Segments
Unterabschnitt 5
Technologieneutrale
Ausschreibungen
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
§ 39e Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
§ 39f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für
Biomasseanlagen
§ 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
§ 39h Dauer des Zahlungsanspruchs für
Biomasseanlagen
§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen§ 39i Besondere Zahlungsbedingungen für
Biomasseanlagen
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen in der Südregion
§ 39j Anwendbarkeit des
Unterabschnitts 5
§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen in der
Südregion
§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für
Biomethananlagen in der Südregion
Unterabschnitt 7
Innovationsausschreibungen
§ 39n Innovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft
§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
§ 42 Biomasse
§ 43 Vergärung von Bioabfällen
§ 44 Vergärung von Gülle
§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus
Biomasse
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom aus
Biomasse
§ 45 Geothermie
§ 46 Windenergie an Land bis
2018
§ 46a Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom aus Windenergieanlagen an Land bis 2018
(weggefallen)
(weggefallen)
§ 46b Windenergie an Land ab 2019
§ 47 Windenergie auf See bis
2020 (weggefallen)
§ 48 Solare Strahlungsenergie
§ 48a Mieterstromzuschlag bei
solarer Strahlungsenergie
§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus
solarer Strahlungsenergie
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen
Preisen
§ 51a Verlängerung des
Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Pflichtverstößen
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und
des Mieterstromzuschlags
§ 53a Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an Land
(weggefallen)
§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Regionalnachweisen
§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten
Segments
§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 55 Pönalen
§ 55a Erstattung von Sicherheiten
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und
Übertragungsnetzbetreibern
§ 58 Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
§ 60 EEG-Umlage für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen
und Schienenbahnen
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Eigenversorger
§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und
hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der
EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 61e § 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
§ 61f § 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlage
§ 61g § 61e
Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
§ 61h § 61f
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 61i § 61g
Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen
Mitteilungspflichten
§ 61j § 61j
Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
§ 61k § 61i
Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61l § 61k
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
§ 62a Geringfügige
Stromverbräuche Dritter
§ 62b Messung und Schätzung
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63 Grundsatz
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen
§ 64a Herstellung von
Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
§ 65 Schienenbahnen
§ 65a Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
§ 65b Landstromanlagen
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 67 Umwandlung von Unternehmen
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft,
Betretungsrecht
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der
Zollverwaltung
Abschnitt 3
Grüner Wasserstoff
§ 69b Herstellung von Grünem
Wasserstoff
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
§ 70 Grundsatz
§ 71 Anlagenbetreiber
§ 72 Netzbetreiber
§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 75 Testierung
§ 76 Information der Bundesnetzagentur
§ 77 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und
Doppelvermarktungsverbot
§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
§ 79 Herkunftsnachweise
§ 79a Regionalnachweise
§ 80 Doppelvermarktungsverbot
§ 80a Kumulierungsverbot
Kumulierung
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81 Clearingstelle
§ 82 Verbraucherschutz
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 84a Aufgaben des Bundesamtes
für Sicherheit in der Informationstechnik
§ 85 der Bundesnetzagentur
§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei
Ausschreibungen
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Gebühren und Auslagen
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte,
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für
Biomasse
§ 88a Verordnungsermächtigung zu
grenzüberschreitenden Ausschreibungen
§ 88b Verordnungsermächtigung
zu Netzausbaugebieten
Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
§ 88c Verordnungsermächtigung
zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen Verordnungsermächtigung
zur Zielerreichung
§ 88d Verordnungsermächtigung zu
Innovationsausschreibungen
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus
Biomasse
§ 90 Verordnungsermächtigung zu
Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
§ 91 Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
und Regionalnachweisen
§ 93 Verordnungsermächtigung
zum Anlagenregister
Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen
Ausgleichsregelung
§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss,
Monitoring, Berichte
§ 97 Erfahrungsbericht
Kooperationsausschuss
§ 98 Monitoringbericht
Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
§ 99 Mieterstrombericht
Berichte der Länder
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriftenbestimmungen
§ 101 Übergangsbestimmungen
für Strom aus Biogas
Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
§ 102 (weggefallen)
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur
Besonderen Ausgleichsregelung
§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen
§ 105 Beihilferechtlicher
Genehmigungsvorbehalt
Anlagen
Anlage 1 (zu § 23a) Höhe
der Marktprämie
Anlage 2 (zu § 36h)
Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Anlage 5 (zu
§ 3 Nummer 43c - Südregion)
Teil 1
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des
Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und
Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung auch
durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu verringern,
fossile Energieressourcen zu schonen und die Weiterentwicklung von
Technologien zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des
aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu
steigern auf
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und
3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich
erfolgen.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil
erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum
Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch auf 65 Prozent im Jahr 2030 zu steigern.
(3) Ziel dieses Gesetzes ist es ferner, dass vor dem Jahr 2050 der gesamte Strom, der im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erzeugt oder verbraucht wird, treibhausgasneutral erzeugt wird.
(4) Der für die Erreichung der Ziele nach den Absätzen 2 und 3 erforderliche Ausbau der erneuerbaren Energien soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.
(5) Die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien liegt im öffentlichen Interesse und
dient der öffentlichen Sicherheit.
§ 2 Grundsätze des
Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das
Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck der
Marktintegration direkt vermarktet werden.
(3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll durch
Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt bei der
Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips
sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte
angemessen verteilt werden.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul
eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen, die
zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren Energien
oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie umwandeln,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in Verbindung
mit den §§ 28 bis 39j
39n ermittelt oder der durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt
ist und der die Grundlage für die Berechnung der Marktprämie, der
Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
3a. „ausgeförderte Anlagen“ Anlagen, die vor dem 1.
Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und bei denen der
ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen
Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist; mehrere
ausgeförderte Anlagen sind zur Bestimmung der Größe nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu ausgeförderten Anlagen als eine Anlage
anzusehen, wenn sie nach der für sie maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Zweck der Ermittlung des Anspruchs auf
Zahlung als eine Anlage galten,
4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und
wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und
des anzulegenden Werts,
4a. „Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments“ Ausschreibungen, bei denen Gebote für Freiflächenanlagen und für Solaranlagen abgegeben werden können, die auf, an oder in baulichen Anlagen errichtet werden sollen, die weder Gebäude noch Lärmschutzwände sind,
4b. „Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten
Segments“ Ausschreibungen, bei denen Gebote für Solaranlagen abgegeben
werden können, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand errichtet werden sollen,
5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung, für
die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem Gebotstermin
ausgeschrieben wird,
6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem jeweiligen
Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der vollen
Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor
der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger Stilllegung dieser
Anlage,
7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der Richtlinie 86/465/EWG
des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der
benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie
75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273 vom 24.9.1986, S. 1), in der Fassung
der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L 72 vom 13.3.1997, S. 1),
8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt und im
Fall eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweitsicherheit geleistet
worden ist,
9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der
Stromnetzzugangsverordnung,
11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse gewonnen
wird,
12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder
die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leistung aller Anlagen
eines Energieträgers, die in einem bestimmten Zeitraum an das Register als
in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,
a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten
Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen Personen
liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in der
kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante
Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, nach § 21 oder § 22 des
Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und
c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als 10
Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei es beim
Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder
Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der
Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a bis
c erfüllt,
16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein
Netz durchgeleitet,
17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit der
Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder
Netzbetreiber zu sein,
18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein System, das den
Anforderungen der DIN EN ISO 50 001, Ausgabe Dezember
2011 November 2018 entspricht,
oder ein System im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige
Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für
Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder
juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der
Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein
Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst
betreibt,
20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder juristische
Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,
21. „erneuerbare Energien“
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und
Strömungsenergie,
b) Windenergie,
c) solare Strahlungsenergie,
d) Geothermie,
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas und
Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus
Haushalten und Industrie,
22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in einem
Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist,
23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage, die
von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist, dem
Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die der
Bieter ein Gebot abgegeben hat,
25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von
Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot
angegeben hat,
27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische, chemische,
thermische oder elektromagnetische Energie direkt in elektrische Energie
umwandelt,
28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009
mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte
tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354
vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich
dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der
Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil oder
eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde,
29a. „hocheffiziente KWK-Anlage“ eine
KWK-Anlage, die den Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur
Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und
2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG
(ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/944 (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung entspricht,
30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage
ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach Herstellung
der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die technische
Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an dem für den
dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem für die
Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert wurde; der
Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder baulicher Teile
nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu einer Änderung des
Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage
bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen unbeschadet
kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann,
32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die Strom
verbraucht,
34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1
rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des
energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der Strombörse für die
Preiszone für Deutschland in Cent pro Kilowattstunde,
34. „Marktwert“ der für die Berechnung der Höhe der Marktprämie für den Strom aus einer Anlage nach Anlage 1 Nummer 2 maßgebliche Wert:
a) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1 Nummer 3 aus dem tatsächlichen Monatsmittelwert des Spotmarktpreises bezogen auf einen Kalendermonat ergibt (Monatsmarktwert), oder
b) der energieträgerspezifische Marktwert von Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der sich nach Anlage 1
Nummer 4 aus dem tatsächlichen Jahresmittelwert des Spotmarktpreises
bezogen auf ein Kalenderjahr ergibt (Jahresmarktwert). Soweit der
Marktwert maßgeblich ist für Strom, der in einer Veräußerungsform
einer Einspeisevergütung veräußert wird, ist „Marktwert“ der Wert, der
maßgeblich wäre, wenn dieser Strom direkt vermarktet würde,
35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen
Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für
die allgemeine Versorgung,
36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“
a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das
Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die
nachweislich
aa) jeweils eine installierte Leistung von 6 Megawatt nicht überschreiten,
bb) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen
insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der
Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
cc) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach der
Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten
Windenergieanlagen an Land,
aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet
werden und
bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik
hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere
die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen,
die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage betreffen,
38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich
dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des
Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die regionale
Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge des
verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6
Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6
Absatz 2 Satz 3 dieses Gesetzes das Marktstammdatenregister
nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes,
40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder
Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen auf
Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen
Infrastrukturanlagen betreibt,
41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie,
42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber zum
Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien
ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt
wird,
42a. „Spotmarktpreis“ der Strompreis in Cent pro
Kilowattstunde, der sich in der Preiszone für Deutschland aus der
Kopplung der Orderbücher aller Strombörsen in der vortägigen Auktion von
Stromstundenkontrakten ergibt; wenn die Kopplung der Orderbücher aller
Strombörsen nicht oder nur teilweise erfolgt, ist für die Dauer der
unvollständigen Kopplung der Durchschnittspreis aller Strombörsen
gewichtet nach dem jeweiligen Handelsvolumen zugrunde zu legen,
43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom im Sinn von § 2 Nummer 16
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die
Strombörse, die im ersten Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres
das höchste Handelsvolumen für Stundenkontrakte für die Preiszone
Deutschland am Spotmarkt aufgewiesen hat,
eine Börse, an der für die Preiszone für Deutschland Stromprodukte
gehandelt werden können,
43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die unabhängig
vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei im Fall von
Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Stromerzeugungsanlage ist,
43c. „Südregion“ das Gebiet, das die
Gebietskörperschaften umfasst, die in Anlage 5 aufgeführt sind,
44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber von
Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von
Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strommengen, für die nach § 60 oder §
61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht
umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur Zahlung
der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert,
45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem
Umwandlungsgesetz oder jede Anwachsung im Sinn des
§ 738 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie jede Übertragung von
Wirtschaftsgütern eines Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils
im Weg der Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und
organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen
Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten bleibt,
46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem
Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter
oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener
Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
47a. Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung der
Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in Kilowattstunden
zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der KWK-Anlage in
Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,
48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus
Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 7 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes,
50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
50a. „Zuschlag“ der Verwaltungsakt, mit dem die Bundesnetzagentur ein Gebot in einem Ausschreibungsverfahren bezuschlagt,
51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer
Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich aus
den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 4 Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch
1. einen jährlichen Brutto-Zubau von
Windenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von
a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
und
b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen
auf See auf
a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030,
3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von 2 500 Megawatt und
4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer
installierten Leistung von
a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
und
b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.
1. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen an Land auf
a) 57 Gigawatt im Jahr 2022,
b) 62 Gigawatt im Jahr 2024,
c) 65 Gigawatt im Jahr 2026,
d) 68 Gigawatt im Jahr 2028 und
e) 71 Gigawatt im Jahr 2030,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen auf See nach Maßgabe des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
3. eine Steigerung der installierten Leistung von Solaranlagen auf
a) 63 Gigawatt im Jahr 2022,
b) 73 Gigawatt im Jahr 2024,
c) 83 Gigawatt im Jahr 2026,
d) 95 Gigawatt im Jahr 2028 und
e) 100 Gigawatt im Jahr 2030 und
4. eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.
Um überprüfen zu können, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, werden folgende Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien festgelegt:
1. 259 Terawattstunden im Jahr 2021,
2. 269 Terawattstunden im Jahr 2022,
3. 281 Terawattstunden im Jahr 2023,
4. 295 Terawattstunden im Jahr 2024,
5. 308 Terawattstunden im Jahr 2025,
6. 318 Terawattstunden im Jahr 2026,
7. 330 Terawattstunden im Jahr 2027,
8. 350 Terawattstunden im Jahr 2028 und
9. 376 Terawattstunden im Jahr 2029.
§ 5 Ausbau im In- und
Ausland
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden, wenn
und soweit die Erzeugung des Stroms im Staatsgebiet
der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet)
Bundesgebiet erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus
erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen
auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der
jährlich zu installierenden Leistung bezuschlagt werden können. Zu
diesem Zweck können die Ausschreibungen nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 88a
1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durchgeführt werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der gesamten jährlich zu installierenden Leistung an Anlagen bezuschlagt werden können. Der Umfang nach Satz 1 kann in dem Maß überschritten werden, in dem Gebote für Windenenergieanlagen auf See bezuschlagt werden sollen. Zu dem Zweck nach Satz 1 können die Ausschreibungen
1. gemeinsam mit einem anderen Mitgliedstaat oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
Näheres zu den Ausschreibungsverfahren kann in
einer Rechtsverordnung nach § 88a geregelt werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2
Satz 3 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der
Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese
völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im
Sinn der Artikel 5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie
2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April
2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien
2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015,
S. 1) geändert worden ist, nutzt,
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der
Europäischen Union völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese
völkerrechtliche Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im
Sinn der Artikel 5, 8 bis 10 oder 13 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von
Energie aus erneuerbaren Quellen vom 11. Dezember 2018 (ABl. L 382 vom
21.12.2018, S. 82), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/807
(ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) vervollständigt worden ist, zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen nutzt,
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
a) als gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden oder
b) für einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen
Union geöffnet werden und die anderen Mitgliedstaaten in einem
vergleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für Anlagen im Bundesgebiet
öffnen und
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren Effekt
auf den deutschen Strommarkt hat.
Satz 1 Nummer 2 ist nicht auf Ausschreibungen für
Windenergieanlagen auf See anzuwenden.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 1 kann dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 88a abweichend von Absatz 1
1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die
außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des
Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder Anlagen
außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz erhalten noch
Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.
(5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und
den Ausbaupfad nach § 4 werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in
ihnen erzeugte Strom angerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach
Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG wird der in Anlagen nach
den Absätzen 1 und 3 erzeugte Strom angerechnet; dies gilt für die
Anlagen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe der völkerrechtlichen
Vereinbarung.
(5) Auf das Ziel nach § 1 Absatz 2, den nationalen
Beitrag zum Gesamtziel der Europäischen Union im Jahr 2030 nach Artikel
3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie den nationalen Anteil an
Energie aus erneuerbaren Quellen am Bruttoendenergieverbrauch nach
Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das
Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG,
98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2021/27/EU und 2013/30/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG
und (EU) 2015/652 des Rates und Zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr.
525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom
21.12.2018, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/1044 (ABl. L 230 vom 17.7.2020, S. 1) vervollständigt worden ist,
werden alle Anlagen nach den Absätzen 1 und 2 und der in ihnen erzeugte
Strom angerechnet; dies ist für die Anlagen nach Absatz 2 nur nach
Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung anzuwenden und für Anlagen
nach Absatz 1 nicht anzuwenden, sofern und soweit die Zahlungen nach dem
Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
geleistet werden und eine völkerrechtliche Vereinbarung eine Anrechnung
auf die Ziele dieses Mitgliedstaates regelt.
6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 5 Prozent
der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und unter
Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden. Für
Windenenergieanlagen auf See ist Absatz 2 Satz 2 entsprechend
anzuwenden.
§
6 Erfassung des Ausbaus
(1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Register Daten über Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
Es sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um
1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu
fördern,
2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,
3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen anzuwenden
und
4. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler
Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.
(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e des
Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, werden die Daten im
Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst.
Die Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange
fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des
Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht das
Datum, ab dem die Daten nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst
werden, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in §
111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage
erzeugten Strom eine Zahlung in Anspruch nehmen wollen.
(4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren
Energien werden die Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der
Anlagenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung nach § 111f des
Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei werden
auch die für die Anwendung der Bestimmungen zu den im Teil 3
vorgesehenen Zahlungen erforderlichen registrierten Daten und
berechneten Werte veröffentlicht.
(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung
weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte
sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 2
Satz 2 und 3 wird durch die Anlagenregisterverordnung geregelt.
§ 7 Gesetzliches
Schuldverhältnis
1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz
nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche
Regelungen
1. müssen klar und verständlich sein,
2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen und
4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Teil 2
Anschluss, Abnahme,
Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Anschluss
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der Stelle an ihr
Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene geeignet ist und
die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist,
wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen technisch und wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist; bei der Prüfung des wirtschaftlich
günstigeren Verknüpfungspunkts sind die unmittelbar durch den
Netzanschluss entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Bei einer oder
mehreren Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt höchstens
30 Kilowatt, die sich auf einem Grundstück mit bereits bestehendem
Netzanschluss befinden, gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem
Netz als günstigster Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder
eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes wählen,
es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des Netzbetreibers sind
nicht unerheblich.
3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der Anlage
einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die Abnahme des
Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre an diesem
Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme des
Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau des
Netzes nach § 12 möglich wird.
(5) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen
Anschlussbegehrenden nach Eingang eines Netzanschlussbegehrens
unverzüglich einen genauen Zeitplan für die Bearbeitung des
Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan ist anzugeben,
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet wird
und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen
Anschlussbegehrenden aus ihrem Verantwortungsbereich den
Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die Netzbetreiber den
Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach § 12 durchführen
können.
Übermitteln Netzbetreiber Anschlussbegehrenden im
Fall von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10,8
Kilowatt den Zeitplan nach Satz 1 nicht innerhalb von einem Monat nach
Eingang des Netzanschlussbegehrens, können die Anlagen angeschlossen
werden.
(6) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen
Anschlussbegehrenden nach Eingang der erforderlichen
Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von acht Wochen,
Folgendes übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses
mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2. alle Informationen, die Einspeisewillige
Anschlussbegehrende für die Prüfung des Verknüpfungspunktes
benötigen, sowie auf Antrag die für eine Netzverträglichkeitsprüfung
erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten, die
den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser
Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische
Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die
Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die
Verlegung der Netzanschlussleitung,
4. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 und
2 bis 2 erforderlichen
Informationen.
Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann
unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1 Nummer
3 übermittelt hat.
§ 9 Technische Vorgaben
(1) Anlagenbetreiber und Betreiber von
KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von
mehr als 100 Kilowatt mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit
denen der Netzbetreiber jederzeit
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren
kann und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen,
die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen
technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber
jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert
reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
(1) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und Betreiber von Anlagen, die hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz
1. die Ist-Einspeisung abrufen können und
2. die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können.
(1a) Vorbehaltlich abweichender Vorgaben einer Verordnung nach § 95 Nummer 2 müssen Betreiber von Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt, die nicht hinter einem Netzanschluss betrieben werden, hinter dem auch mindestens eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes betrieben wird, ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, ihre ab diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, die notwendig sind, damit über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes Netzbetreiber oder andere Berechtigte jederzeit entsprechend der Vorgaben in Schutzprofilen und Technischen Richtlinien nach dem Messstellenbetriebsgesetz die Ist-Einspeisung abrufen können.
(1b) Ihre Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 1a
können Betreiber auch durch einen Dritten erfüllen lassen. Übernimmt die
Ausstattung der Anlage mit einem intelligenten Messsystem der nach dem
Messstellenbetriebsgesetz grundzuständige Messstellenbetreiber, genügt
die Beauftragung des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach § 33
des Messstellenbetriebsgesetzes. Übernimmt die Ausstattung mit einem
intelligenten Messsystem ein Dritter als Messstellenbetreiber im Sinn
des Messstellenbetriebsgesetzes, genügt dessen Beauftragung.
(2) Betreiber von Solaranlagen
1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und
höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz
2 Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale
Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung
begrenzen.
(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Messsystems und unbeschadet weiterer Vorgaben im Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Sinn von § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes müssen Betreiber von
1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
2. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die technische Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 1 feststellt, in Betrieb genommen werden, ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen nach Nummer 1 ausstatten oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn
mehrere Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und
über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer
gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der
Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung ganz oder teilweise
zumindest bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann.
(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der installierten Leistung im
Sinne der Absätze 1 und 2
1, 1a und 2 als eine Anlage, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb
genommen worden sind.
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2
1, 1a oder 2 für einen Anlagenbetreiber erst
durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann er von
diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen
nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen die in §
52 Absatz 2 Nummer 1 bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 genannten
Rechtsfolgen nicht, wenn
1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-Anlagen den
Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung der
erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4
aufgefordert haben und
2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind, die
geeignet sind, die Anlagen ein- und auszuschalten und ein
Kommunikationssignal einer Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen
sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden
sind, und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011 errichtet worden
sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten gasdichten und an eine
Gasverwertung angeschlossenen System der Biogasanlage mindestens 150 Tage
beträgt und
2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer Freisetzung
von Biogas verwendet werden.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases
1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder
2. mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des
Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage
erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend
gemacht wird.
(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die
vor dem 1. Juli 2017 in Betrieb genommen worden sind, müssen
sicherstellen, dass am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die
Anforderungen der Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.
(7) Die Pflichten und Anforderungen nach den
Vorschriften des Messstellenbetriebsgesetzes zur Messung bleiben
unberührt. Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte
Abregelung nach den Absätzen 1 und 2 müssen nicht über ein
intelligentes Messsystem erfolgen.
(8) Betreiber von
Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des Luftverkehrsrechts
zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen ihre Anlagen mit einer
Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von
Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber von Windenergieanlagen
auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die Windenergieanlage befindet
1. im Küstenmeer,
2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie
sie nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes in dem durch
die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan
2017-2030 ausgewiesen wird,
3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020.
Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine Einrichtung
zur Nutzung von Signalen von Transpondern von Luftverkehrsfahrzeugen
erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann die Bundesnetzagentur
auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine Windparks Ausnahmen
zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht wirtschaftlich unzumutbar
ist.
§ 10 Ausführung und
Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem
Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des
Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen
technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas
ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 10a
Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann
anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des
Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb
auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle
gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen
Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
10b Vorgaben zur Direktvermarktung
(1) Anlagenbetreiber, die den in ihren Anlagen erzeugten Strom direkt vermarkten, müssen
1. ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen ausstatten, über die das Direktvermarktungsunternehmen oder die andere Person, an die der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung stufenweise oder, sobald
die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln kann,
und
2. dem Direktvermarktungsunternehmen oder der anderen Person, an die der
Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) a) die Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem
Umfang zu regeln, der für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms
erforderlich und nicht nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben
nachweislich ausgeschlossen ist.
Die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere
Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden
sind, mit einer gemeinsamen technischen Einrichtung ausgestattet sind,
mit der der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person
jederzeit die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 für die Gesamtheit der
Anlagen erfüllen kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar
an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse
veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des
Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 muss bei Anlagen, die nach dem Ablauf des ersten Kalendermonats nach der Bekanntmachung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a Nummer 3 in Betrieb genommen worden sind, über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfüllt werden; § 9 Absatz 1b ist entsprechend anzuwenden. Bei Anlagen, die bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats nach dieser Bekanntmachung in Betrieb genommen worden sind, muss die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ab dem Einbau eines intelligenten Messsystems erfüllt werden; bis dahin
1. müssen die Anlagenbetreiber Übertragungstechniken und Übertragungswege zur Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung verwenden, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen und wirtschaftlich vertretbar sind; die Einhaltung des Stands der Technik wird vermutet, wenn die einschlägigen Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik berücksichtigt werden,
2. können die Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt mit dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der Strom veräußert wird, vertragliche Regelungen vereinbaren, die von den Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 abweichen, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird, und
3. ist § 21b Absatz 3 auf Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 100 Kilowatt nicht anzuwenden, wenn der gesamte in der Anlage erzeugte Strom eingespeist wird. Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach Satz 2 ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur
Abrufung der Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der
Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht
des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement nach § 14 nicht beschränken.
§ 11 Abnahme,
Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 14
§ 13 des Energiewirtschaftsgesetzes den gesamten Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in einer Veräußerungsform
nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich vorrangig physikalisch
abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der Anlagenbetreiber den
Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend, umfasst die Pflicht aus
Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und
2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sind gleichrangig.
(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des Anlagenbetreibers
oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber ist, angeschlossen ist,
mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in ein Netz angeboten wird,
ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der Strom ist für die Zwecke
dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er in das Netz eingespeist
worden.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht,
soweit Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmer und
Netzbetreiber unbeschadet des § 15 zur besseren Integration der Anlage
in das Netz ausnahmsweise vertraglich vereinbaren, vom Abnahmevorrang
abzuweichen. Bei Anwendung vertraglicher Vereinbarungen nach Satz 1 ist
sicherzustellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien
angemessen berücksichtigt und insgesamt die größtmögliche Strommenge aus
erneuerbaren Energien abgenommen wird.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen ferner nicht, soweit dies durch die Erneuerbare-Energien-Verordnung zugelassen ist.
(5) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme,
Übertragung und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden
Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im
Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben wird, oder
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen
Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und
Einspeisemanagement
§ 12 Erweiterung der
Netzkapazität
(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen unverzüglich
ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren, verstärken und
ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms aus
erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser Anspruch
besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen mit einer
Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht unmittelbar
angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die Abnahme, Übertragung
und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes
notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und
ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 13 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen. Die
Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der
Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können
Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob und
inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und ausgebaut
hat.
§
14 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht
nach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar
angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung
zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei
Netzüberlastung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2
Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a
Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im Sinn von § 9 Absatz
1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1ausgestattet sind,
regeln, soweit
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
3. sie die verfügbaren Daten über die
Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraftwärme-Kopplung abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 1 und 2 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach
Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den
jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten
und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die
Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine
sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig
nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens
nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. Die
Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Betreiber von Anlagen
nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich
über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die
Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr
nicht überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar
des Folgejahres erfolgen. § 13j Absatz 2 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder
Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz
1 reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage
angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber abweichend
von § 13 Absatz 4 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95
Prozent der für die entgangenen
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der
ersparten Aufwendungen entschädigen. Übersteigen
die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der
Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen
Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen.
Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 14
liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen
ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern
gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 16 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von
Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den
Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen Stroms
trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen
Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten tragen.
§ 17
Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes
trägt der Netzbetreiber.
§
18 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 11 Absatz 3
entstandene Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des
Netzentgelts in Ansatz bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1
oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich angemessen sind.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die
Regulierungsbehörde nach Maßgabe der Bestimmungen des
Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Zahlung von
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien
oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen
erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und
2 Nummer 1, Nummer 2 oder Nummer 3
oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber
für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1 der
Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der
Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall
bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher in
das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister
Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer
Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach
Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen. Die
Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3 entsprechend
anzuwenden.
§ 20 Marktprämie
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer
1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den
Strom direkt vermarktet,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht überlässt, diesen
Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen,
3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist, und
4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird,
in dem ausschließlich folgender Strom bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der
Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in
den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder
dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss nicht vor dem Beginn des
zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats
erfüllt sein.
1. der Strom direkt vermarktet wird,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht einräumt, diesen
Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen, und
3. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in
dem ausschließlich bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der
Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in
den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder
dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
(2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anlagenbetreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind, damit
ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die der
Strom veräußert wird, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die der
Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der für
eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht nach
den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen ist.
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn für mehrere
Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden, mit denen der
Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person jederzeit die gesamte
Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die gesamte Einspeiseleistung der
Anlagen ferngesteuert regeln kann. Wird der Strom vom Anlagenbetreiber
unmittelbar an einen Letztverbraucher oder unmittelbar an einer Strombörse
veräußert, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass der Anlagenbetreiber die Befugnisse des
Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person wahrnimmt.
(3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Regelung der
Einspeiseleistung nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über ein
intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten Messsystem
kompatible und sichere Fernsteuerungstechnik, die über die zur
Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt, gegen angemessenes
Entgelt am Markt vorhanden ist:
1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn des zweiten auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes
Messsystem eingebaut ist,
2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten auf die Inbetriebnahme
der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes Messsystem eingebaut
worden ist, spätestens fünf Jahre nach diesem Einbau, und
3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 19 Absatz 5 des
Messstellenbetriebsgesetzes eingebaut ist, mit dem Einbau eines
intelligenten Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der Frist nach
Nummer 2 erfolgt.
Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege zulässig,
die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage entsprechen.
(4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der
Ist-Einspeisung und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung
sowie die Befugnis, diese zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum
Einspeisemanagement nach § 14
nicht beschränken.
§ 21 Einspeisevergütung
und Mieterstromzuschlag
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1
Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der Anlagenbetreiber den
Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber nach § 11 Absatz
1 zur Verfügung stellt, und
zwar für
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100
Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in
diesem Fall dabei verringert sich in
diesem Fall der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz
1Absatz 1, oder
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100
Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro
Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in diesem
Fallverringert sich dabei verringert
sich in diesem Fall verringert sich
der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 2
Absatz 3 und bei Überschreitung einer der Höchstdauern nach dem
ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3,
oder
3. Strom aus
a) ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, oder
b) ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben,
dabei verringert sich in diesen Fällen der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Absatz 1 oder 2.
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung stellen, der
a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und
b) durch ein Netz durchgeleitet wird, und
2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19 Absatz
1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer installierten
Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an oder in einem
Wohngebäude installiert sind, soweit er von dem
Anlagenbetreiber oder einem Dritten an einen Letztverbraucher
geliefert und verbraucht worden ist
1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude in
demselben Quartier, in dem auch dieses Gebäude liegt, und
2. ohne Durchleitung durch ein Netz.
§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie evaluiert den Schwellenwert nach Absatz 1 Nummer 1 innerhalb von
einem Jahr nach der Bekanntgabe des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik nach § 10b Absatz 2 Satz 1 und legt einen Vorschlag
für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
§ 21a Sonstige
Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom ohne
Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu vermarkten
(sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
§ 21b Zuordnung zu
einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden
Veräußerungsformen zuordnen:
1. der Marktprämie nach § 20,
2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und
2, auch in der Form der Ausfallvergütung
Nummer 1, Nummer 2 o-der Nummer 3,
3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats
zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber die
Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich die
Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in das
Netz eingespeist wird.
(1a) Anlagenbetreiber von ausgeförderten
Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf
Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, dürfen
im Jahr 2021 nur einmal zwischen den Veräußerungsformen der
Einspeisevergütung und der sonstigen Direktvermarktung wechseln.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom
prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen; in
diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit einhalten.
Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den
Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des
erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer Direktvermarktung
ist nur dann zulässig, wenn die gesamte Ist-Einspeisung der Anlage in
viertelstündlicher Auflösung gemessen und bilanziert wird.
(4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte
weitergeben, sofern diese
a) diese den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3
Nummer 2 in Form der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 oder
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
(5) Für ausgeförderte Anlagen ist im Fall der
Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ausschließlich eine
Zuordnung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 möglich.
§ 21c Verfahren für
den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in einer
Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn sie
zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der Ausfallvergütung
reicht es aus, wenn der Wechsel in die Einspeisevergütung oder aus dieser
heraus dem Netzbetreiber abweichend von Satz 1 bis zum fünftletzten
Werktag des Vormonats mitgeteilt wird. Eine
ausgeförderte Anlage gilt mit Beendigung des Anspruchs auf Zahlung nach
der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes als
der Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 21 Absatz
1 Nummer 3 zugeordnet, soweit der Anlagenbetreiber keine andere
Zuordnung getroffen hat.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch
angeben:
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt
wird,
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der
direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu denen
der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer
3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und
Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der
Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche
Ermittlung der Marktprämie
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§ 28
bis 39j 39n,
auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§ 88 bis 88d, und
dem Windenergie-auf-See-Gesetz die Anspruchsberechtigten und den
anzulegenden Wert für Strom aus Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen,
Biomasseanlagen und Windenergieanlagen auf See.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1
für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist;
der Anspruch besteht für Strommengen, die mit einer installierten
Leistung erzeugt werden, die die bezuschlagte Leistung um bis zu 15
Pro-zent übersteigt. Von diesem Erfordernis sind folgende
Windenergieanlagen an Land ausgenommen:
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750
Kilowatt, und
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb
genommen worden sind, wenn
a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind,
b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem 1. Februar 2017 mit allen
erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden ist und
c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem 1. März 2017 durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur unter
Bezugnahme auf die Meldung nach Buchstabe b auf den gesetzlich
bestimmten Anspruch auf Zahlung verzichtet hat, und
3. 2.
Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von
insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr.
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in
der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der
Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage wirksam
ist. Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer installierten
Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.
(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für
den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von
diesem Erfordernis sind folgende Biomasseanlagen ausgenommen:
Von diesem Erfordernis sind Biomasseanlagen mit
einer installierten Leistung bis einschließlich 150 Kilowatt
ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um bestehende Biomasseanlagen
nach § 39g.
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150
Kilowatt, es sei denn, es handelt sich um eine bestehende
Biomasseanlage nach § 39f,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden
sind, wenn sie
a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind
oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung
des Bundesrechts bedürfen oder nach dem Baurecht genehmigungsbedürftig
sind und
b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen worden sind.
Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.
(5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1
für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von
diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen auf See
ausgenommen: Von
diesem Erfordernis sind Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des
Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgenommen.
1. Anlagen, die
a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz
3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung erhalten haben und
b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, und
2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen,
deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2
bis 5 2 bis 4 von der
erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig ist, werden Gebote
im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für
Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt
bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder
einer Lärmschutzwand errichtet werden, können abweichend von Satz 1
Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
berücksichtigt werden. Für Anlagen nach Satz 1, Anlagen
nach Satz 2, für die keine Zahlungsberechtigung nach § 38h besteht, und
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas,
Grubengas oder Geothermie wird die Höhe des anzulegenden Werts durch die
§§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.
§ 22a
Pilotwindenergieanlagen an Land
(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer
installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in Betrieb
genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann der Anspruch
auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle Pilotwindenergieanlagen an
Land, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem
Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur
informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Netzbetreiber, an deren
Netz die Anlagen angeschlossen sind. Die Betreiber der Anlagen, für deren
Strom der Anspruch nach Satz 1 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig
und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem
folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der
installierten Leistung von 125 Megawatt nicht überschritten wird. Der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Absatz
1 Satz 3 erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19
Absatz 1 geltend machen darf.
(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die
Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC 17065:20132
akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird das Vorliegen
einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a durch
die Eintragung im Register nachgewiesen.
(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3
Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu führen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Bescheinigung
auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller
geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die Anforderungen
nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.
§ 23 Allgemeine
Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den
hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach
Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der
Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
1. nach Maßgabe des § 39h
39i Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2 für den dort
genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge aus
Biogas,
2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3
8 sowie der Anlage 3 Nummer I.5 bei einem Verstoß gegen eine
Bestimmung dieses Gesetzes,
4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer Einspeisevergütung
oder eines Mieterstromzuschlags,
5. nach Maßgabe des § 53a bei einem Verzicht auf
den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1,
(weggefallen)
6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von Regionalnachweisen,
7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ermittelt wird,
a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 oder § 54a Absatz
1 im Fall der verspäteten Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 oder § 54a Absatz
2 im Fall der Übertragung der Zahlungsberechtigung für eine
Solaranlage auf einen anderen Standort.
§ 23a Besondere
Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung
erfolgt rückwirkend anhand der für den jeweiligen Kalendermonat
berechneten Werte nach Anlage 1.
§
23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
(1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den
anzulegenden Werten nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von
diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen
sind. Abweichend von Satz 1 sind nach dem
31. Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten
Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten
Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.
(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der
Solaranlage besteht frühestens
1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in
Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des
Mieterstromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die
Voraussetzungen von § 21 Absatz 3 erstmals erfüllt worden sind,
2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und
3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.
(3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten
Leistung der Solaranlagen, für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1
neu im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche Volumen von
500 Megawatt, entsteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für
die Betreiber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Absatz 2 Nummer
1 nach dem letzten Kalendertag des ersten auf die Überschreitung
folgenden Kalendermonats in dem Kalenderjahr liegt. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht das Datum, ab dem der Anspruch nicht
mehr besteht, auf ihrer Internetseite. Sofern in einem Kalenderjahr
das jährliche Volumen von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert
sich das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils folgenden
Kalenderjahr um die über 500 Megawatt hinausgehende Summe der
installierten Leistung von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr
der Überschreitung erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag
entstanden ist.
(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht für Betreiber
von Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag
in dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 nicht bestand, in
der zeitlichen Reihenfolge des Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im
Register ab dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem
entsprechenden Kalenderjahr das jährliche Volumen nach Absatz 3 nicht
überschritten wird. § 25 bleibt unberührt.
§ 23b Besondere Bestimmungen zur Einspeisevergütung bei ausgeförderten Anlagen
(1) Bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, ist als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 der Jahresmarktwert anzuwenden, der sich ab dem Jahr 2021 in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 4 berechnet.
(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 oder 31. Dezember 2021 beendet ist, ermittelt die Bundesnetzagentur durch Ausschreibungen nach Maßgabe der Verordnung nach § 95 Nummer 3a die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a. Für die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung für Strom aus ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, die einen Zuschlag in einer Ausschreibung nach Satz 1 erhalten haben, ist als anzulegender Wert ab dem Beginn des zweiten auf den Gebotstermin einer Ausschreibung nach Satz 1 folgenden Kalendermonats der in der Ausschreibung ermittelte anzulegende Wert anzuwenden. Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist im Jahr 2021 in den Monaten, für die kein Zuschlag nach Satz 2 wirksam ist, als anzulegender Wert der Monatsmarktwert für Windenergie an Land anzuwenden, der sich in entsprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 berechnet, zuzüglich
1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist,
2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021 erzeugt worden ist, und
3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. Januar 2022 erzeugt worden ist.
§
23c Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
(1) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der
Solaranlage besteht frühestens
1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in
Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des
Mieterstromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die Voraussetzungen
von § 21 Absatz 3 erstmals erfüllt worden sind,
2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und
3. sofern Absatz 2 dem nicht entgegensteht.
(2) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten
Leistung der Solaranlagen, für die die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 neu
im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche Volumen von 500
Megawatt, entsteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für die
Betreiber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Absatz 2 Nummer 1
nach dem letzten Kalendertag des ersten auf die Überschreitung folgenden
Kalendermonats in dem Kalenderjahr liegt. Die Bundesnetzagentur
veröffentlicht das Datum, ab dem der Anspruch nicht mehr besteht, auf
ihrer Internetseite. Sofern in einem Kalenderjahr das jährliche Volumen
von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert sich das jährliche
Volumen nach Satz 1 im jeweils folgenden Kalenderjahr um die über 500
Megawatt hinausgehende Summe der installierten Leistung von
Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung erstmals
ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
(3) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht für Betreiber von
Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in
dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 2 nicht bestand, in der
zeitlichen Reihenfolge des Datums nach Absatz 1 Nummer 1 im Register ab
dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem entsprechenden
Kalenderjahr das jährliche Volumen nach Absatz 2 nicht überschritten
wird. § 25 bleibt unberührt.
§
23c § 23d Anteilige Zahlung
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der
Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich dieser
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils anzuwendenden Schwellenwert und
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung der Anlage.
Abweichend von Satz 1 werden Solaranlagen, die
nicht an demselben Anschlusspunkt betrieben werden, zum Zweck der
Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht
zusammengefasst.
§ 24 Zahlungsansprüche
für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum
Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung
der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt
in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben
Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung
besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb
genommen worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des
Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage nach
§ 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus Biogas mit
Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben
Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden
Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und
Lärmschutzwänden zusammengefasst.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der
Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach § 22
Absatz 3 Satz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator
einer Anlage gleich, wenn sie
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans
zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand
von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der
jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige
erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine gemeinsame
Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die Berechnung der
Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren Windenergieanlagen an
Land die Zuordnung der Strommengen zu den Windenergieanlagen im Verhältnis
des jeweiligen Referenzertrags nach Anlage 2 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 46
bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt berechneten Standortertrags nach
Anlage 2 Nummer 7 für Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert
durch § 36h bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt
die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung
der Anlagen.
§ 25 Beginn, Dauer und
Beendigung des Anspruchs
(1) Marktprämien, Einspeisevergütungen oder
Mieterstromzuschläge sind jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen.
, soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes
ergibt. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten
Jahres der Zahlung. Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den
Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 zu zahlen
1. bei ausgeförderten Anlagen, die keine Windenergieanlagen an Land sind und eine installierte Leistung von bis zu 100 Kilowatt haben, bis zum 31. Dezember 2027,
2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land, für die ein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1 wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2022 und
3. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an Land,
für die kein Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 23b Absatz 2 Satz 1
wirksam ist, bis zum 31. Dezember 2021.
§ 26 Abschläge und
Fälligkeit
(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich
jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten. Wird die Höhe der Marktprämie
nach Anlage 1 Nummer 4 anhand des Jahresmarktwertes berechnet, können
die Abschläge für Zahlungen der Marktprämie anhand des Jahresmarktwertes
des Vorjahres bestimmt werden. Zu hohe oder zu niedrige Abschläge sind
mit der Endabrechnung im jeweils folgenden Kalenderjahr auszugleichen
oder zu erstatten.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der
Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71
erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach
Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Jahres anzuwenden.
§ 27 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19 Absatz
1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig, soweit die
Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit
Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
§ 27a Zahlungsanspruch
und Eigenversorgung
Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum, in dem sie
Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in ihrer Anlage
erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen. Ausgenommen ist der
Strom, der verbraucht wird
1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die
über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,
4. in den Stunden, in denen der Wert der
Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der
Strombörse in der vortägigen Auktion
Spotmarktpreis negativ ist, oder
5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung nach
§ 14 Absatz 1 reduziert wird.
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§
28 Ausschreibungsvolumen
(1) Bei Windenergieanlagen
an Land ist das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2017
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1 000
Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Mai jeweils
700 Megawatt sowie zu den Gebotsterminen am 1. August 1 150 Megawatt
und 1. Oktober 1 650 Megawatt zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August
und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und
4. ab dem Jahr 2020
a) zu dem jährlichen Gebotstermin am
1. Februar jeweils 1 000 Megawatt zu installierender Leistung und
b) zu den jährlichen Gebotsterminen
am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender
Leistung.
Ab dem Jahr 2023 werden die in Satz
1 Nummer 4 festgelegten Ausschreibungsmengen jeweils um 200 MW der zu
installierenden Leistung zu den einzelnen Gebotsterminen eines jeden
Jahres reduziert, insgesamt aber um maximal die Menge, um die die zu
den Gebotsterminen am 1. August und 1. Oktober 2018 bezuschlagte zu
installierende Leistung den Wert von 1 400 MW übersteigt abzüglich der
Menge, die bei den Gebotsterminen im Jahr 2017 an
Bürgerenergiegesellschaften nach § 36 g bezuschlagt wurde und bis zum
Ablauf der Frist zur Realisierung nicht in Betrieb genommen oder
entwertet worden ist.
(1) Bei Windenergieanlagen
an Land ist das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2017
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1 000
Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1.
August und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender
Leistung,
3. im Jahr 2019
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender
Leistung,
b) zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650
Megawatt zu installierender Leistung und
c) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender
Leistung,
4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1.
Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung,
5. im Jahr 2021
a) zu den Gebotstermin am 1. Februar und am 1. Juni jeweils 900
Megawatt zu installierender Leistung und
b) zu den Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender
Leistung,
6. ab dem Jahr 2022
a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1 000
Megawatt zu installierender Leistung,
b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober
jeweils 950 Megawatt zu installierenden Leistung.
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich
Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das
Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt
1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und am 1.
Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils
300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen
am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu
installierender Leistung,
3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, am 1.
September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender
Leistung.
(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
1. um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an
Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im
Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
2. um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen
an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften, und
3. um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer
Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils
vorangegangen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen,
für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnte,
mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das
Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt
jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten
Leistung nach den Sätzen 1, 2 und 3 für jedes Kalenderjahr fest und
verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht
oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im
Kalenderjahr.
(2) Bei Solaranlagen ist das
Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar,
1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender
Leistung.
(2) Bei Solaranlagen ist das
Ausschreibungsvolumen
1. in den Jahren 2017 und 2018 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1.
Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu
installierender Leistung,
2. im Jahr 2019
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 175 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150
Megawatt zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2020
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 100 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150
Megawatt zu installierender Leistung,
4. im Jahr 2021
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 150 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 100
Megawatt zu installierender Leistung,
5. ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1.
Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur
Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Das
Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt
1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. März 500 Megawatt und am
1. Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils
300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am
1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender
Leistung,
3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juli, am 1.
September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender
Leistung.
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2
verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der
installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der
Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016
bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr
2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
1. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
2. der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung
aufgrund einer Verordnung nach § 88c bezuschlagt worden sind, und
3. der Freiflächenanlagen, deren anzulegender
Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 erhöht
sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für
Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine
Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind. Die Bundesnetzagentur stellt
bis zum 28. Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der
installierten Leistung nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich
das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
nächsten drei noch nicht bekannt gemachten Ausschreibungen.
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2
verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
1. um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei
einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
bezuschlagt worden sind,
2. um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen,
deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, und die im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind, und
3. um die Hälfte der Summe der installierten Leistung, die bei einer
Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils
vorangegangen Kalenderjahr bezuschlagt worden ist.
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird das Ausschreibungsvolumen,
für das in einem Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten
oder für die keine Zweitsicherheiten hinterlegt worden sind, mit
Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden Kalenderjahr auf das
Ausschreibungsvolumen übertragen. Die Bundesnetzagentur stellt
jährlich bis spätestens zum 2. März die Differenz der installierten
Leistung nach den Sätzen 1, 2 und 3 für jedes Kalenderjahr fest und
verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht
oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden Ausschreibungen im
Kalenderjahr.
(3) Bei Biomasseanlagen ist das
Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150
Megawatt zu installierender Leistung und
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200
Megawatt zu installierender Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen
Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab
2023 vor.
(3) Bei Biomasseanlagen
ist das Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen
1. im Jahr 2019 jeweils zum 1. April und zum 1. November 75 Megawatt
zu installierender Leistung und
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zum 1. April und zum 1.
November 75 Megawatt 100 Megawatt zu installierender Leistung.
Die Bundesregierung legt
rechtzeitig einen Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen
für die Jahre ab 2023 vor.
(3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 verringert sich ab dem
Jahr 2017 jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen
Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb
genommen gemeldet worden sind. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3
erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte
Ausschreibungsvolumen für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen nach den Vorgaben des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren
2018 bis 2020 jeweils 400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der
Rechtsverordnung nach § 88c.
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j
ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50
Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach §
39j beträgt das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2019 zu dem Gebotstermin 1. September 250 Megawatt zu
installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu dem Gebotstermin 1. September 400 Megawatt zu
installierender Leistung und
3. im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin 1. September 500 Megawatt zu
installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das
Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden
konnten. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das
in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge
erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen
Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen.
§ 28 Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Windenergie an Land
(1) Die Ausschreibungen für Windenergieanlagen an
Land finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai und
1. September statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 4 500 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600
Megawatt als Sonderausschreibungen,
2. im Jahr 2022 2 900 Megawatt zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2023 3 000 Megawatt zu installierender Leistung,
4. im Jahr 2024 3 100 Megawatt zu installierender Leistung,
5. im Jahr 2025 3 200 Megawatt zu installierender Leistung,
6. im Jahr 2026 4 000 Megawatt zu installierender Leistung,
7. im Jahr 2027 4 800 Megawatt zu installierender Leistung und
8. im Jahr 2028 5 800 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, und
b) um die Summe der installierten Leistung der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals geltend machen durften.
(4) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 3 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
(5) Das nach Absatz 1 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
(6) Das nach den Absätzen 2 bis 5 errechnete Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins ist von der Bundesnetzagentur zu reduzieren, wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung). Eine drohende Unterzeichnung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. die Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote unter dem Ausschreibungsvolumen des durchzuführenden Gebotstermins liegt und
2. die im vorangegangenen Gebotstermin eingereichte Gebotsmenge kleiner als die ausgeschriebene Menge des Gebotstermins war.
Das neue Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins soll höchstens der Summe der Leistung der seit dem vorangegangenen Gebotstermin dem Register gemeldeten Genehmigungen und der Gebotsmenge der im vorangegangenen Gebotstermin nicht zugelassenen Gebote entsprechen. Für das nach Satz 1 gekürzte Ausschreibungsvolumen ist Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
§ 28a Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für solare Strahlungsenergie
(1) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März, 1. Juni und 1. November statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 1 850 Megawatt zu installierender Leistung, davon 1 600 Megawatt als Sonderausschreibungen,
2. in dem Jahr 2022 1 600 Megawatt zu installierender Leistung,
3. in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils 1 650 Megawatt zu installierender Leistung und
4. in den Jahren 2026, 2027 und 2028 jeweils 1 550 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt worden ist,
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind, sofern eine Anrechnung im Sinn von § 5 Absatz 5 völkerrechtlich vereinbart ist, und
b) um die Summe der installierten Leistung der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März die Menge der installierten Leistung nach Satz 4 fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden drei Ausschreibungen.
(2) Die Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments finden jeweils zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. in den Jahren 2021 und 2022 jeweils 300 Megawatt zu installierender Leistung,
2. in den Jahren 2023 und 2024 jeweils 350 Megawatt zu installierender Leistung,
3. ab dem Jahr 2025 jährlich 400 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 2 wird jeweils gleichmäßig auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Menge, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(3) Das nach Absatz 1 oder Absatz 2 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge des jeweiligen Segments, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
§ 28b Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für Biomasse
(1) Die Ausschreibungen für Biomasseanlagen finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. September statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt jedes Jahr 600 Megawatt zu installierender Leistung und wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt. Das Ausschreibungsvolumen
1. erhöht sich ab dem Jahr 2024 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils dritten vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomasseanlagen nach diesem Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten, und
2. verringert sich jeweils
a) um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
b) um die Hälfte der Summe der installierten Leistung von Anlagenkombinationen, die auch Biomasseanlagen enthalten, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88d im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bezuschlagt worden sind, und
c) um die Summe der installierten Leistung der Biomasseanlagen, die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr eine Förderung aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch genommen haben.
(3) Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis zum 15. März eines Jahres die Differenz der installierten Leistung nach Absatz 2 für jedes Kalenderjahr fest und verteilt die Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die folgenden zwei noch nicht bekanntgemachten Ausschreibungen.
(4) Die Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 finden jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember statt. Das Ausschreibungsvolumen beträgt jeweils 150 Megawatt zu installierender Leistung. Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(5) Das nach den Absätzen 2 und 3 oder nach Absatz 4 ermittelte Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge der Zuschläge der jeweiligen Ausschreibungen, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden. Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin zugerechnet.
§ 28c Ausschreibungsvolumen und Ausschreibungstermine für innovative Anlagenkonzepte
(1) Die Innovationsausschreibungen nach § 39n finden jedes Jahr zu den Gebotsterminen am 1. April und 1. August statt.
(2) Das Ausschreibungsvolumen beträgt
1. im Jahr 2021 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2022 600 Megawatt zu installierender Leistung, davon 50 Megawatt für das Zuschlagsverfahren der besonderen Solaranlagen,
3. im Jahr 2023 600 Megawatt zu installierender Leistung,
4. im Jahr 2024 650 Megawatt zu installierender Leistung,
5. im Jahr 2025 700 Megawatt zu installierender Leistung,
6. im Jahr 2026 750 Megawatt zu installierender Leistung,
7. im Jahr 2027 800 Megawatt zu installierender Leistung und
8. im Jahr 2028 850 Megawatt zu installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 wird jeweils gleichmäßig auf die Ausschreibungstermine eines Kalenderjahres verteilt.
(3) Das Ausschreibungsvolumen erhöht sich ab dem Jahr 2022 jeweils um die Mengen, für die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr bei den Innovationsausschreibungen keine Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Das nach den Absätzen 2 und 3 ermittelte
Ausschreibungsvolumen eines Gebotstermins erhöht sich um die Gebotsmenge
der Zuschläge, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt und vor der
Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 35a entwertet wurden.
Nach Satz 1 zu berücksichtigende Erhöhungen werden dem auf eine
Entwertung folgenden noch nicht bekanntgegebenen Gebotstermin
zugerechnet.
§ 29 Bekanntmachung
(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht Wochen
und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für den
jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die
Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert,
4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c
Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen
Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der Bundesnetzagentur
für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a,
soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im
öffentlichen Interesse.
§ 30 Anforderungen an
Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern
der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder juristische Person
ist, sind auch anzugeben:
a) ihr Sitz, und
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der
Bundesnetzagentur und zur Vertretung der
juristischen Person des Bieters
für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist
(Bevollmächtigter), und
c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte
oder des Kapitals bei anderen rechtsfähigen Personengesellschaften
oder juristischen Personen liegen, deren Name und Sitz,
2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,
wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den
Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit
Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von
Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die
postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7. den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von
mindestens mehr als 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von Satz 1 muss
ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens mehr als
150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach
§ 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
(2) Abweichend von Satz 1
1. besteht für Zusatzgebote nach § 36j keine Mindestgröße für die Gebotsmenge,
2. muss ein Gebot bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments eine Mindestgröße von 100 Kilowatt umfassen,
3. muss ein Gebot bei Biomasseanlagen und Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 eine Mindestgröße von 150 Kilowatt umfassen, dabei besteht bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39g keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für
unterschiedliche Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote
nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot
gehören.
§ 30a
Ausschreibungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren
Formatvorgaben machen; Gebote müssen diesen
Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen
Gebotstermin zugegangen sein.
3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig;
maßgeblich ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der
Bundesnetzagentur. Die Rücknahme muss durch eine unbedingte, unbefristete
und der Schriftform genügende Erklärung des Bieters erfolgen, die sich dem
entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und
nicht zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der
Bundesnetzagentur mitgeteilt worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag
erhalten hat.
(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder
teilweise auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann
auch von dem Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen
werden. In diesem Fall kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben
über die Authentifizierung für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei
einer Umstellung auf ein elektronisches Verfahren muss die
Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das elektronische
Verfahren hinweisen.
§ 31 Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum
jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit
werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf
Pönalen nach § 55 gesichert.
(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich
die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes
Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer
zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die
eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur übergeben wurde oder
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes
Verwahrkonto der Bundesnetzagentur.
(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter
Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und
Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der
Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als
Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die
Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die
Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen
nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der
Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2
treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber.
Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist
berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen zur
Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber vorliegen.
Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§ 32 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden
Energieträger das folgende Zuschlagsverfahren durch,
soweit in den Unterabschnitten 2 bis 7 oder in der
Innovationsausschreibungsverordnung nicht etwas Abweichendes bestimmt
ist. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem
Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten
Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in
aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn
die Gebotswerte und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet
das Los über die Reihenfolge, es sei denn, die Reihenfolge ist für die
Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und
34 und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in
der Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im
Umfang ihres Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den
Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze).
Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag
erteilt worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise
sowie den Zuschlagswert.
§ 33 Ausschluss von
Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus,
wenn
1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a
nicht vollständig eingehalten wurden,
2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§
36 und 36d, den §§ 37 und 37c oder den §§ 39 bis 39h §§
36, 36c und 36j, den §§ 37 und 37c, dem § 38c, den §§ 39, 39c, 39g und
39i oder den §§ 39j und 39k oder die in den Rechtsverordnungen
nach den §§ 88 bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach
Nummer 1 oder 3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung
, die für die Durchführung des Zuschlagsverfahrens zu erheben ist,
oder die Sicherheit nicht vollständig geleistet worden sind,
4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die
Anlage festgelegten Höchstwert überschreitet,
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält
oder
6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur
entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen,
wenn bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht
eindeutig zugeordnet werden können.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete
Verdacht besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot
angegebenen Standort plant, und
1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in
Betrieb genommen worden ist oder
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise
übereinstimmen
a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen
Flurstücken oder
b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen
Ausschreibung angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet
worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b
ist nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden
sollen oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote
abgegeben werden.
§ 34 Ausschluss von
Bietern
Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem
Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder
unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen
Ausschreibung abgegeben hat oder
b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder
einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei
vorangegangenen Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder
3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags
für eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 nicht
innerhalb der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat.
§ 35 Bekanntgabe der
Zuschläge und anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf
ihrer Internetseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die
Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat,
und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
und
d) sofern vorhanden, den Registernummern der bezuschlagten Anlagen.
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten
haben, sofern einschlägig, gesondert für die
Südregion, und
4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert, sofern
einschlägig, gesondert für die Südregion.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach
Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag
erhalten haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den
Zuschlagswert.
(4) Die Bundesnetzagentur gibt auf ihrer
Internetseite spätestens drei Monate nach Ablauf der Fristen nach § 36e
Absatz 1, § 37d Nummer 2, § 38g, § 39e Absatz 1 und § 39f Absatz 5
Nummer 4 die Projektrealisierungsrate des jeweiligen Gebotstermins
bekannt.
§ 35a Entwertung von
Zuschlägen
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage
erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von
diesem Recht Gebrauch gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz zurücknimmt oder widerruft oder
4. wenn soweit
der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit
verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der
zugrundeliegende Zuschlag entwertet.
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an
Land
§ 36 Gebote für
Windenergieanlagen an Land
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen
Windenergieanlagen an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende
Anforderungen erfüllen:
1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für
alle Anlagen drei
vier Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben
Genehmigungsbehörde erteilt worden sein, und
2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten drei
vier Wochen vor dem Gebotstermin als genehmigt an das Register
gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers bleiben hiervon
unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach §
30 folgende Angaben beifügen:
1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz umfassten Anlagen an das Register gemeldet
worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, unter dem die Genehmigung der Anlagen
erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde und deren Anschrift; bezieht
sich das Gebot nur auf einen Teil der Anlagen, die von der Genehmigung
umfasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Gebot abgegeben wird,
benannt werden.und
3. sofern das Gebot für mehrere Anlagen abgegeben wird, die jeweils auf
die einzelne Anlage entfallende Gebotsmenge.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach §
30 folgende Nachweise beifügen:
1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz auf sie ausgestellt worden ist, oder die
Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das
Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz, dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren
Ausschreibungen für Anlagen besteht, für die das Gebot abgegeben worden
ist.
(4) In den Fällen des § 28 Absatz 6 korrigiert die
Bundesnetzagentur das nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 bekanntgemachte
Ausschreibungsvolumen bis spätestens zwei Wochen vor dem Gebotstermin. §
29 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 36a Sicherheiten für
Windenergieanlagen an Land
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt
sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung.
§ 36b Höchstwert für
Windenergieanlagen an Land
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im
Jahr 2017 7,00 Cent im Jahr 2021 6
Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2
Nummer 4.
(2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der
Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt aus den
Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der
letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der Bekanntgabe des
jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1
bekanntgegeben waren. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar
2022 um 2 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des
Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.
§
36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das Netzausbaugebiet
(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen an Land wird in dem
Gebiet, in dem die Übertragungsnetze besonders stark überlastet sind
(Netzausbaugebiet), gesteuert.
2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechtsverordnung nach § 88b
festgelegt. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1.
März 2017 erlassen. Grundlage für die Festlegung des Gebiets sind die
Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der
Netzreserveverordnung und die nach § 13 Absatz 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten und Analysen für den
Zeitraum in drei bis fünf Jahren.
(3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets werden folgende Kriterien
berücksichtigt:
1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammenhängende Flächen,
höchstens aber 20 Prozent der Bundesfläche erfassen,
2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf oder landkreisscharf
festgelegt werden,
3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an Land in diesem Gebiet
muss zu einer besonders starken Belastung des Übertragungsnetzes
führen oder die bestehende besonders starke Belastung weiter
verschärfen; dabei kann berücksichtigt werden,
a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile des
Übertragungsnetzes voraussichtlich sein wird und
b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an Land in dem
Netzausbaugebiet voraussichtlich abgeregelt werden muss und wie hoch
die Potenziale für den Zubau von Windenergieanlagen an Land in diesem
Gebiet sind.
(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird ferner eine zu
installierende Leistung festgelegt, für die in dem Netzausbaugebiet
höchstens Zuschläge erteilt werden dürfen (Obergrenze). Diese
Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der installierten Leistung, die
im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015 in diesem Gebiet in
Betrieb genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr ergebende
Gebotsmenge für das Netzausbaugebiet soll gleichmäßig auf alle
Ausschreibungen verteilt werden, die in dem Kalenderjahr bekannt
gemacht werden; in diesem Fall weist die Bundesnetzagentur hierauf bei
der Bekanntmachung nach § 29 hin.
(5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zuschläge, die in jeder
Ausschreibung für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet
erteilt werden, indem sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet
errichtet werden sollen, im Umfang ihres Gebots nur berücksichtigt,
bis die für das Netzausbaugebiet festgelegte installierte Leistung
erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten
wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem
Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht.
(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert sich ab dem Jahr 2018
jeweils um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen
an Land, die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im
Netzausbaugebiet bezuschlagt worden sind
1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder
2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union.
In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss
festgelegt werden, dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land
im Netzausbaugebiet, die in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2
oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union bezuschlagt werden darf,
begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2
Satz 1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen
grenzüberschreitenden Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfügung
stehenden Ausschreibungsvolumina.
(7) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum 31. Juli 2019 und danach
alle zwei Jahre die Festlegung des Netzausbaugebiets und der
Obergrenze. Änderungen an der Verordnung können erstmals zum 1. Januar
2020 und danach alle zwei Jahre zum 1. Januar in Kraft treten.
§
36d § 36c Ausschluss von
Geboten für Windenergieanlagen an Land
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach
§ 33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot
angegebene Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat,
der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.
§ 36d Zuschlagsverfahren für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2022 folgendes Zuschlagsverfahren durch: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge
1. in den Ausschreibungen der Jahre 2022 und 2023 von 15 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist, oder
2. in den Ausschreibungen ab dem Jahr 2024 von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist.
Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche
zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag
erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen
Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis das gesamte
Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot
erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der
Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
§ 36e Erlöschen von
Zuschlägen für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 30
Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen
nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. Für
Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen zum 1. Februar
2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben,
erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem
Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der
Frist nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur
einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt, wenn
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der Abgabe des Gebots ein
Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung nach Nummer 1 in
diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der
Genehmigung ausgesprochen werden.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist
nach Absatz 1 gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist,
nach der der Zuschlag erlischt, wenn gegen die im bezuschlagten Gebot
angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nach der
Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist. Die
Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung
ausgesprochen werden, wobei der Verlängerungszeitraum unbeschadet einer
Verlängerung nach Absatz 3 eine Dauer von insgesamt 18 Monaten nicht
überschreiten darf.
§ 36f Änderungen nach
Erteilung des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an
Land, auf die sich die in dem Gebot angegebene Genehmigung bezieht,
verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere
Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden. Wird die
Genehmigung für das bezuschlagte Projekt nach der Erteilung des
Zuschlags geändert oder neu erteilt, bleibt der Zuschlag auf die
geänderte oder neu erteilte Genehmigung bezogen, wenn der Standort der
Windenergieanlage um höchstens die doppelte Rotorblattlänge abweicht.
(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt
der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des
Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
§ 36g Besondere
Ausschreibungsbestimmungen für Bürgerenergiegesellschaften
(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs
Windenergieanlagen an Land mit einer zu installierenden Leistung von
insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt abgeben, wenn in dem Gebot durch
Eigenerklärung nachgewiesen ist, dass
1. die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben,
2. die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen an Land errichtet werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft hält oder ihr eine solche angeboten worden ist oder bei Bürgerenergiegesellschaften in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft diese Gemeinde Mitglied der Genossenschaft ist oder ihr die Mitgliedschaft angeboten worden ist, dabei steht einer Gemeinde im Sinn dieser Nummer auch eine Gesellschaft, an der die Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, gleich, und
3. weder die Bürgerenergiegesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft
a) in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorausgegangen sind, einen Zuschlag für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und
b) zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen.
(2) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1 vorlegen.
(3) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von
Bürgerenergiegesellschaften abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert
des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins. Sofern
Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2 für Windenergieanlagen an Land, die
im Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, nicht berücksichtigt
worden sind, ist der Zuschlagswert abweichend von Satz 1 für alle
bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften für
Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert des
höchsten noch im Netzausbaugebiet bezuschlagten Gebots. Sofern
eine Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht
ununterbrochen bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Jahres erfüllt, ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen
erstmals nicht mehr erfüllt sind, abweichend von den
Sätzen 1 und 2 Satz 1 der
Zuschlagswert der Gebotswert. Bürgerenergiegesellschaften müssen gegenüber
dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist nach Satz 3
2 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der
Gebotsabgabe bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Jahres ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war oder
wenn ein Fall des Satz 3
2 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren; Absatz 2
ist entsprechend anzuwenden. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3
2 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die
Bürgerenergiegesellschaft nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz
4 Satz3 vorlegt.
(4) Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft, wenn sie
1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und
2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme verpflichtet.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen würden.
(5) Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und
zur Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen,
sofern § 80a nicht beeinträchtigt ist.
§ 36h Anzulegender
Wert für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des
Zuschlagswerts für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom
aus Windenergieanlagen an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors,
der nach Anlage 2 Nummer 2 und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende
Stützwerte anzuwenden:
Gütefaktor in Prozent | 60 | 70 | 80 | 90 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 |
Korrekturfaktor | 1,35 | 1,29 | 1,16 | 1,07 | 1,00 | 0,94 | 0,89 | 0,85 | 0,81 | 0,79 |
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils benachbarten
Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der Korrekturfaktor
beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent
1,29 60 Prozent 1,35 und
oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das
Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum
Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des
sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2
Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem überprüften
Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach § 19 Absatz 1
müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des Standortertrags
der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2 Prozentpunkte von
dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei werden Ansprüche des
Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt über dem am ersten Tag
des Überprüfungszeitraums geltenden Euro Interbank Offered Rate-Satz für
die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den
Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion verzinst. Eine
Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den
Gütefaktor nachgewiesen hat und
2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen folgenden
Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den
nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die
jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und
2 werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 36i Dauer des
Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 beginnt
der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz 1
spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter oder
im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung nach §
36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der
Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e
Absatz 2 oder Absatz 3 erst zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgt.
§ 36j Zusatzgebote
(1) Abweichend von § 36c können Bieter einmalig Gebote für bezuschlagte
Windenergieanlagen an Land nach deren Inbetriebnahme abgeben, wenn die
installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird
oder werden soll (Zusatzgebote).
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen
Zusatzgebote folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Nummer des bereits erteilten Zuschlags ist anzugeben,
2. die Registernummer der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, ist
anzugeben und
3. der Gebotswert darf weder den geltenden Höchstwert noch den
Zuschlagswert des bereits erteilten Zuschlags überschreiten.
(3) Der Vergütungszeitraum für Zusatzgebote entspricht dem des nach §
36i zuerst erteilten Zuschlags.
(4) Die §§ 36a bis 36c und 36e bis 36g sind für Zusatzgebote
entsprechend anzuwenden.
§ 36k Finanzielle Beteiligung von Kommunen
(1) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die
einen Zuschlag für ihre Anlage erhalten, dürfen den Gemeinden, die von
der Errichtung der Windenergieanlage betroffen sind, Beträge durch
einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von insgesamt 0,2 Cent pro
Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge und für die
fiktive Strommenge nach Anlage 2 Nummer 7.2 anbieten. Nicht als
betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeindegebiet sich nicht zumindest
teilweise innerhalb eines um die Windenergieanlage gelegenen Umkreises
von 2.500 Metern befindet. Sind mehrere Gemeinden betroffen, ist die
Höhe der angebotenen Zahlung pro Gemeinde anhand des Anteils ihres
jeweiligen Gemeindegebiets an der Fläche des Umkreises aufzuteilen, so
dass insgesamt höchstens der Betrag nach Absatz 1 angeboten wird.
(2) Vereinbarungen über Zuwendungen nach Absatz 1 bedürfen der
Schriftform und dürfen bereits vor der Genehmigung der Windenergieanlage
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geschlossen werden. Sie gelten
nicht als Vorteil im Sinn der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz
2 ist auch für Angebote zum Abschluss einer solchen Vereinbarung und für
die darauf beruhenden Zuwendungen anzuwenden.
(3) Sofern Betreiber Zahlungen nach Absatz 1 leisten, können sie die
Erstattung des im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der
Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments
§ 37 Gebote für
Solaranlagen des ersten
Segments
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung
zu § 30 die Angabe enthalten, ob die Anlagen
Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments
dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die errichtet werden
sollen
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer
Lärmschutzwand,
2. 1. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem
anderen Zweck als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie
errichtet worden ist, oder
3. 2. auf
einer Fläche,
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher,
verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn die
Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110
200 Meter, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
errichtet werden und innerhalb dieser Entfernung
ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter
Korridor freigehalten werden soll,
d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des
Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und
später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu
errichten,
e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als
Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung
nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist,
eine Solaranlage zu errichten,
f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt
worden ist,
g) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von der
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die Entwicklung von
Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht worden ist,
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und in
einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in
Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt oder
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und in
einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in
Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt.
(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in
Ergänzung zu § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er
Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden
sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche
abgibt. Den Geboten für Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für
die Solaranlagen nach Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die
folgenden Nachweise beigefügt werden:
1. Kopien von folgenden Dokumenten:
a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit
dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist,
b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, der
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und f bis i
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen ergangen
ist,
c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn des § 30 des
Baugesetzbuchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a
bis c und f bis i zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von
Solaranlagen aufgestellt oder geändert worden ist, oder
d) in dem Fall, dass die Solaranlagen auf einer Fläche errichtet
werden sollen, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des
Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, sofern kein Nachweis nach den
Buchstaben a bis c erbracht worden ist, einen
Planfeststellungsbeschluss, eine Plangenehmigung oder einen Beschluss
über eine Planänderung, die zumindest auch mit dem Zweck der
Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist, und
2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis
nach Nummer 1 auf den in dem Gebot angegebenen Standort der
Solaranlagen bezieht.
(2) Geboten bei den Ausschreibungen für
Solaranlagen des ersten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen
nach § 30 eine Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er
Eigentümer der Fläche ist, auf der die So-laranlagen errichtet werden
sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser
Fläche abgibt. Geboten für Solaranlagen kann zusätzlich die Kopie eines
beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs, der in
den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c und f bis i
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen aufgestellt
oder geändert worden ist, beigefügt werden; in diesem Fall ist eine
Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis nach Satz 2
auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen bezieht, dem
Gebot beizufügen.
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei Geboten
für Freiflächenanlagen den
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments pro Gebot
eine zu installierende Leistung von 10
20 Megawatt nicht überschreiten.
§ 37a Sicherheiten
für Solaranlagen des ersten
Segments
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für
Solaranlagen bei den Ausschreibungen
für Solaranlagen des ersten Segments bestimmt sich aus der
Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am
zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
(materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu entrichten
ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.
§ 37b Höchstwert für
Solaranlagen des ersten Segments
(1) (1) Der Höchstwert für
Strom aus Solaranlagen bei den
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments beträgt 7,50
5,9 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht sich
ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.
(2) Der Höchstwert ergibt sich ab dem 1. Januar 2022 aus dem um 8 Prozent erhöhten Durchschnitt der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine, deren Zuschläge bei der Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach § 35 Absatz 1 bekanntgegeben waren, dabei beträgt er jedoch höchstens 5,9 Cent pro Kilowattstunde. Ein sich aus der Berechnung ergebender Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 37c Besondere
Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete;
Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen
nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem Zuschlagsverfahren
für Solaranlagen des ersten Segments nur
berücksichtigen, wenn und soweit die Landesregierung für Gebote auf den
entsprechenden Flächen eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen hat
und die Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem
Gebotstermin nach § 29 bekannt gemacht hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden
können.
(3) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen
des ersten Segments, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 einen Zuschlag erhalten haben, muss die Bundesnetzagentur
entsprechend kennzeichnen.
§ 37d Rückgabe
und Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des
ersten Segments
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch
eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens
nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung gegenüber
der Bundesnetzagentur zurückgeben.
Der Zuschlag erlischt bei Geboten für
Solaranlagen bei den Ausschreibungen
für Solaranlagen des ersten Segments,
1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38
nicht spätestens 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des
Zuschlags (materielle Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag
abgelehnt worden ist.
2. soweit die Anlagen nicht innerhalb von 24
Monaten in Betrieb genommen worden sind oder soweit die
Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschlussfrist)
beantragt worden ist.
§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des
ersten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens
ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für
Solaranlagen des ersten Segments erteilt worden ist, eine
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden
sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a Absatz
1 Nummer 3 erfüllt sind,
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen
Anlage errichtet worden sind,
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den
Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die
Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
§ 38a Ausstellung von
Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des
ersten Segments
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach
§ 38 darf nur ausgestellt werden,
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung
des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt
der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das Register
gemeldet worden sind oder diese Angaben im
Rahmen des Antrags nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden,
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter
Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung
zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen
zugeteilt werden:
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für
die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
Buchstabe a bis g angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen zugeteilt
werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden und
b) die Gebotsmengen von Geboten, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung
nach § 37c Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für Freiflächenanlagen
verwendet werden, die auf einer der im bezuschlagten Gebot benannten
Flächenkategorien im Gebiet des Bundeslands, das die Rechtsverordnung
erlassen hat, errichtet worden sind,
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die
installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
5. soweit bei Freiflächenanlagen
a) die installierte Leistung von 10
20 Megawatt nicht überschritten wird und
b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt des
Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans
rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der Frist
nach § 37a Satz 2 Nummer 2 geleistet worden ist. und
7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der
Bundesnetzagentur die Gebühr nach der Anlage Nummer 2 zur
Ausschreibungsgebührenverordnung geleistet worden ist.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in
den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung
der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter denen die
Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der Ausstellung
der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht
rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung
aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach
der Inbetriebnahme der Anlage gestellt wurde.
(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer
1 bis 3 Nummer 1, 4 und 5
sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann hierfür die Vorlage
entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine
Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende
Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung
vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der
Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines
Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen
unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der
Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung.
Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
§ 38b Anzulegender
Wert für Solaranlagen des ersten
Segments
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts bei den
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten Segments entspricht
dem Zuschlagswert des bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der
Solaranlage zugeteilt worden ist.
(2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer
Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort
ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der
Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen
als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die ersetzten
Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die Zahlungsberechtigung verliert
im Zeitpunkt der Ersetzung ihre Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und
erfasst stattdessen die ersetzende Anlage.
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.
(2) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.
§ 38d Sicherheiten für Solaranlagen des zweiten Segments
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
§ 38f Höchstwert für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments beträgt 9 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 38f Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen des zweiten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von 12 Monaten in Betrieb ge-nommen worden sind oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38g nicht spätestens 14 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags beantragt worden ist (materielle Ausschlussfrist).
§ 38g Zahlungsberechtigung für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem mindestens ein Zuschlag bei einer Ausschreibung für Solaranlagen des zweiten Segments erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummer und
3. die Angabe des Bieters, dass er der Betreiber der Solaranlagen ist.
§ 38h Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen nach § 38g darf nur ausgestellt werden,
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
2. wenn für die Solaranlage alle erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden sind,
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung zugeordnet worden ist, und
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummer, unter der die Anlage in das Register eingetragen worden ist, unverzüglich nach der Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt worden ist.
(3) Der Netzbetreiber muss prüfen, ob die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 erfüllt sind. Er kann hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung nach Absatz 2 mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen stehen unter der auflösenden Bedingung der Prüfung nach Absatz 3 und der Prüfung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung. Sie sind den Solaranlagen verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere Anlagen übertragen werden.
§ 38i Anzulegender Wert für Solaranlagen des zweiten Segments
§ 38b ist bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
ent-sprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 4
Unterabschnitt
5
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für
Biomasseanlagen
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen,
für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in
Betrieb genommen worden sein,
2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach einer
anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss für die
Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem Gebotstermin
erteilt worden sein, und
3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem
Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die
Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach §
30 folgende Angaben beifügen:
1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2
umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, oder eine Kopie der
Meldung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem die
Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde
und deren Anschrift.,
3. eine Eigenerklärung, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht, wenn es sich nicht um eine KWK-Anlage handelt,
4. bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 50 Megawatt eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt oder die Anlage einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent hat oder eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Euro-päischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht, und
5. bei Biogasanlagen, die auch KWK-Anlagen sind,
eine Eigenerklärung, dass es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage
handelt.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach §
30 folgende Nachweise beifügen:
1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer
2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung für die
Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die
ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt
nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 39a Sicherheiten für
Biomasseanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus
der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung.
§ 39b Höchstwert für
Biomasseanlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im
Jahr 2017 14,88 im Jahr 2021 16,4
Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2018
2022 um 1 Prozent pro Jahr gegenüber dem im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des
Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht
gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 39c Ausschluss von
Geboten für Biomasseanlagen
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene
Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin
nicht entwertet worden ist.
§ 39d Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 führt die Bundesnetzagentur folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins liegt: Sie separiert die Gebote, die für Neuanlagen abgegeben wurden, von denen, die für Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit aller Gebote nach den §§ 33 und 34. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote für Neuanlagen und für Bestandsanlagen jeweils nach § 32 Absatz 1 Satz 3. Sie erteilt der Reihenfolge nach jeweils allen zulässigen Geboten für Neuanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Neuanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind, und allen zulässigen Geboten für Bestandsanlagen einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis 80 Prozent der eingereichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote für Bestandsanlagen erreicht oder erstmalig durch ein Gebot überschritten sind (Zuschlagsbegrenzung). Geboten oberhalb der Zuschlagsbegrenzung wird kein Zuschlag erteilt; das Gebot, durch das die Zuschlagsbegrenzung erreicht oder überschritten wird, erhält den Zuschlag in dem Umfang, für den das Gebot abgegeben worden ist.
(2) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetzagentur abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge der zugelassenen Gebote mindestens der ausgeschriebenen Menge des Gebotstermins entspricht: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Projekte in der Südregion abgegeben wurden, und sortiert diese Gebote entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundes-netzagentur allen nach Satz 4 separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 50 Prozent des an diesem Gebotstermin zu vergebenden Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur sämtliche zugelassenen Gebote, die nicht bereits nach Satz 5 einen Zuschlag erhalten haben, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3 und erteilt allen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine weitere Menge in Höhe von 50 Prozent des Ausschreibungsvolumens erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze wird kein Zuschlag erteilt.
(3) Ab dem Jahr 2022 führt die Bundesnetzagentur
abweichend von Absatz 1 und § 32 Absatz 1 folgendes Zuschlagsverfahren
für Biomasseanlagen durch, sofern die insgesamt eingereichte Gebotsmenge
der zugelassenen Gebote unter der ausgeschriebenen Menge des
Gebotstermins liegt: Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote
nach dem Gebotstermin. Sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§
33 und 34. Sie separiert die zugelassenen Gebote, die für Anlagen in der
Südregion abgegeben wurden; sie separiert diese Gebote danach, ob sie
für Neuanlagen oder für Bestandsanlagen im Sinne des § 39g abgegeben
wurden. Die Bundesnetzagentur sortiert die Gebote, die für
Bestandsanlagen in der Südregion abgegeben wurden, entsprechend § 32
Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 5
separierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine
Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an diesem Gebotstermin
ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die Bundesnetzagentur
die nach Satz 4 erster Halbsatz separierten Gebote, denen noch kein
Zuschlag erteilt wurde, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann
erteilt die Bundesnetzagentur allen nach Satz 7 sortierten Geboten einen
Zuschlag im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von insgesamt
40 Prozent einschließlich der nach Satz 6 bezuschlagten Gebotsmenge des
an diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch
einen Zuschlag erreicht oder erstmalig überschrit-ten ist. Sie separiert
die zugelassenen Gebote, die noch nicht bezuschlagt wurden; sie
separiert diese Gebote danach, ob sie für Neuanlagen oder für
Bestandsanlagen im Sinn des § 39g abgegeben wurden. Die
Bundesnetzagentur sortiert die Gebote, die für Bestandsanlagen abgegeben
wurden, entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die
Bundesnetzagentur allen nach Satz 10 separierten Geboten einen Zuschlag
im Umfang ihres Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von 20 Prozent des an
diesem Gebotstermin ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen
Zuschlag erreicht oder erstmalig überschritten ist. Sodann sortiert die
Bundesnetzagentur die Gebote, denen noch kein Zuschlag erteilt wurde,
entsprechend § 32 Absatz 1 Satz 3. Sodann erteilt die Bundesnetzagentur
allen nach Satz 12 sortierten Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis eine Zuschlagsmenge von weiteren 40 Prozent einschließlich
der nach Satz bezuschlagten Gebotsmenge des an diesem Gebotstermin
ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens durch einen Zuschlag erreicht
oder erstmalig überschritten ist.
§
39d § 39e Erlöschen von
Zuschlägen für Biomasseanlagen
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 24
36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit
die Anlage nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt
hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der Zuschlag
erlischt, wenn
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung nach
Nummer 1 in diesem Zusammenhang durch die zuständige
Behörde oder gerichtlich angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der
Genehmigung ausgesprochen werden.,
wobei der Verlängerungszeitraum 48 Monate nicht überschreiten darf.
§
39e § 39f Änderungen nach
Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot
angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen
werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der
Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags
verändert sich dadurch nicht.
§ 39g Einbeziehung
bestehender Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
und von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für Strom aus
Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für
die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen
worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn
der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum
Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre besteht.
Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1
können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung
von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für
alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3
Nummer 51 und § 39i Absatz 6 der Gebotswert
des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins zuzüglich
0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre
2021 bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis
einschließlich 500 Kilowatt.
(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden
Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab
dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden
Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen
Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat
mitteilen, der nicht vor dem dreizehnten
dritten und nicht nach dem sechsunddreißigsten Kalendermonat
liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die
Mitteilung hat vor Beginn des Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach
Satz 2 mitzuteilenden Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber
keine Mitteilung nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag
des siebenunddreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche. Der
Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Tag nach Satz 1 mitteilen,
sobald dieser ihm bekannt ist.
(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb genommen.
Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und Pflichten
verbindlich, die für Anlagen gelten, die nach dem 31. Dezember 2016
2020 in Betrieb genommen worden sind.
und es ist die Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der
Bekanntmachung der Ausschreibung geltenden Fassung verbindlich.
(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den Bereich
Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt hat, dass die
Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch geeignet ist und
der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem Netzbetreiber vorgelegt hat.
Maßgeblich für einen bedarfsorientierten Betrieb sind
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach §
39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 § 39i
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach §
39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 § 39i
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
(5) Die §§ 39 bis 39e
39f sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis mindestens zum letzten Tag des elften Kalenderjahres, das auf den Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
1a. die Anlage dem Register gemeldet worden sein muss,
2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen muss, nach denen
a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und
b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach Nummer 1 erfüllt, und
3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr
2017 16,9 im Jahr 2021 18,40 Cent pro Kilowattstunde
beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2018
2022 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Absatz 2 entsprechend
anzuwenden ist, und
4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d
39e Absatz 1 sechs Monate nach dem Tag nach Absatz 2 erlischt,
wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber
die Bescheinigung des Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat.;
der Netzbetreiber muss der Bundesnetzagentur den Zeitpunkt der Vorlage
der Bescheinigung mitteilen, sobald dieser ihm bekannt ist.
(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr
anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach
begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den in
der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen
Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin vorangegangenen
Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des Durchschnitts sind
für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für die Anlage geleisteten
Zahlungen, die aufgrund des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung geleistet wurden, und der im
jeweiligen Jahr insgesamt vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann
ist die Summe der nach dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden
Werte durch drei zu teilen.
§
39g § 39h Dauer des
Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3
beginnt der Zeitraum nach § 25 Absatz 1 Satz
1 für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f
39e Absatz 1 mit dem Tag nach 39f
39e Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 24
36 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn1. die Inbetriebnahme der
Biomasseanlage aufgrund einer Fristverlängerung nach § 39d
39e Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,
2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach 39f
39e Absatz 4 erst nach dem Tag nach 39f
39e Absatz 2 vorgelegt wird.
(3) Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1
beträgt der Zahlungszeitraum für bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre.
Dieser Zeitraum kann nicht erneut nach § 39f
39e verlängert werden.
§
39h § 39i Besondere
Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases
eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais in
jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 40 Masseprozent beträgt
1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent beträgt,
2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 47 Masseprozent beträgt, und
3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen Zuschlag erhalten haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 44 Masseprozent beträgt.
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen, Maiskorn-Spindel-Gemisch,
Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
(2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach § 19
Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die
Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der
Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen
einer Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert
Marktwert. Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50
55 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der um 20
25 Prozent verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der Bestimmung
der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte Gebotsmenge
entsprechend zu verringern.
(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem
jeweiligen Kalenderjahr überwiegend
durch anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit
einem Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der
Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe
a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, ist
ihr der
anzulegender Wert unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf 14,88
14,3 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 13,05
12,54 Cent pro Kilowattstunde.
Die anzulegenden Werte nach Satz 1 verringern sich
erstmals ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines
Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen
Zeitraum geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach
dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte
aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 2 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei die
Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Absatz
1 in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1
und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines
Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen ist.
(5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote in den Ausschreibungen in den Kalenderjahren 2021 bis 2025 für Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt abweichend von § 3 Nummer 51 der jeweilige Gebotswert zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde.
Unterabschnitt 6
Ausschreibungen für Biomethananlagen
§ 39j Anwendbarkeit des Unterabschnitts 5
Für die Ausschreibungen für Biomethananlagen sind die Bestimmungen des Unterabschnitts 5 mit Ausnahme der §§ 39 Absatz 3 Nummer 5, 39b, 39d, 39g und 39i Absatz 2 bis 4 und Absatz 6 anzuwenden, sofern in diesem Unterabschnitt nicht etwas Abweichendes geregelt ist.
§ 39k Gebote für Biomethananlagen in der Südregion
In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 39 Absatz 1 müssen die Biomethananlagen, für die Gebote abgegeben werden, in der Südregion errichtet werden. Satz 1 ist in der Ausschreibung im Jahr 2021 nicht anzuwenden.
§ 39l Höchstwert für Biomethananlagen
(1) Der Höchstwert für Biomethananlagen beträgt 19 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2022 um 1 Prozent pro Kalenderjahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 39m Besondere Zahlungsbestimmungen für Biomethananlagen
(1) In den Biomethananlagen in darf ausschließlich Biomethan zur Erzeugung des Stroms eingesetzt werden.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 15 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für den darüberhinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten Strommenge verringert sich der anzulegende Wert auf null.
(3) § 44b Absatz 4 und 5 sowie § 44c Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 sind entsprechend für das Biomethan anzuwenden, das in den Biomethananlagen eingesetzt wird. Die Erfüllung der Anforderungen nach § 39i Absatz 1 ist in entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs nachzuweisen.
Unterabschnitt
5 Unterabschnitt
7
Technologieneutrale Ausschreibungen
§
39i Gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 2022
gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen durch.
(2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
werden, dass
1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefährdet werden,
3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
4. Anreize für eine optimale Netz- und Systemintegration gesetzt
werden.
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018
erlassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen
legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und
inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021
durchgeführt werden.
§
39j § 39n
Innovationsausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018
bis 2020 2019 bis 2021
Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die Teilnahme
an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare Energien
beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder Zusammenschlüsse
verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land
und Solaranlagen, die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der
Innovationsausschreibung im Jahr 2019 einen Anspruch auf eine
Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung aufgrund von
Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen
Ausgleich für die entgangene Marktprämie. (weggefallen)
(2) (3
Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen
gefördert werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen
Verfahren als effizient erweisen. Die Rechtsverordnung wird erstmals
spätestens bis zum 1. Mai 2018 erlassen.
(3) (4) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den
Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung rechtzeitig einen
Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen auch für
die Jahre ab 2021 2022 durchgeführt werden.
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,40
12,15 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,17
8,01 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,25
6,13 Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,48
5,37 Cent pro Kilowattstunde,
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,29
5,18 Cent pro Kilowattstunde,
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,24
4,16 Cent pro Kilowattstunde und
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,47
3,4 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen,
die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem
31. Dezember 2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene
Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen der Anlage erhöht wurde. Satz
1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen anzuwenden,
wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde. Anlagen
nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der
Ertüchtigungsmaßnahme als neu in Betrieb genommen.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer
installierten Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein
Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung
nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem
1. Januar 2017 eine installierte Leistung bis einschließlich 5 Megawatt
aufwies, besteht für den Strom, der diesem Leistungsanteil entspricht, der
Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen Bestimmung.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
nur, wenn die Anlage errichtet worden ist
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft neu zu errichtenden Stauanlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung.
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar
2018 2022 jährlich
jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder
ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der
anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die
ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 41 Deponie-, Klär-
und Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,17
7,69 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,66
5,33 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,49
6,11 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,66
5,33 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,54
6,16 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,17
3,93 Cent pro Kilowattstunde und
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,69
3,47 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur,
wenn das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus
stammt.
(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab
dem 1. Januar 2018 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in
Betrieb genommenen Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der
anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die
ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 42 Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt
wird, beträgt dieser
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32
Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49
Cent pro Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29
Cent pro Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71
Cent pro Kilowattstunde.
Für Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung, für den der anzulegende Wert gesetzlich bestimmt
wird, beträgt dieser bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150
Kilowatt 12,8 Cent pro Kilowattstunde.
§ 43 Vergärung von
Bioabfällen
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch
anaerobe Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem
Anteil von getrennt erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel
Nummer 20 02 01, 20 03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe
a des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen
Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen
worden ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt
wird,
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,88
14,3 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,05
12,54 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
nur, wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle
unmittelbar mit einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände
verbunden sind und die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet
werden.
§ 44 Vergärung von
Gülle
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe
Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist,
beträgt bis einschließlich einer
Bemessungsleistung von 75 Kilowatt der anzulegende Wert 23,14
22,23 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage
insgesamt bis zu 75
150 Kilowatt beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
Abweichend von § 44b Absatz 1 Satz 1 besteht der
Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom, der in Güllekleinanlagen mit
einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt wird, nur
für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der einer
Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der
installierten Leistung entspricht.
§ 44a Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom aus Biomasse
Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich beginnend
mit dem 1. April 2017 jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres
ab dem 1. Juli 2022 und sodann jährlich ab dem 1. Juli eines
Kalenderjahres für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb
genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den in dem jeweils
vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten und werden auf
zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der
anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die
ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 44b Gemeinsame
Bestimmungen für Strom aus Gasen
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für
Strom, der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100
Kilowatt erzeugt wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr
erzeugten Strommenge, der einer Bemessungsleistung der Anlage von 50
45 Prozent des Wertes der installierten Leistung entspricht. Für
den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der
Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen
einer Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert
Martkwert.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder
§ 43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt
wird, der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung
in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird. Für
diesen Anspruch ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine
erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines
Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der
Voraussetzung nach Satz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln der
Technik nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs
ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im
Sinn von Satz 2 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.
(3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der
Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird vermutet, wenn die Anforderungen des
Arbeitsblatts FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des
KWK-Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und
KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil,
Institutionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden. Der Nachweis
muss durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters mit einer
Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren
Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung erfolgen. Anstelle des
Nachweises nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen
mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete
Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische
und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) (3)
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder § 44
kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder
§ 42 kombiniert werden.
(5) (4)
Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht, die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist, und
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner
Herstellung oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und
seinem Transport im Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
Massenbilanzsysteme verwendet worden sind.
(6) (5)
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder §
43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz
anhand der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten
Einsatzstoffe bilanziell in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird.
Die bilanzielle Teilung in einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich
der Zuordnung der eingesetzten Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge
ist im Rahmen der Massenbilanzierung nach Absatz 5
4 Nummer 2 zu dokumentieren.
§ 44c Sonstige
gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Biomasse
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht
unbeschadet des § 44b nur,
1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas eingesetzt werden,
2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird, für den Stromanteil
aus flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig
ist; flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in
den Brenn- oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethylester ist in dem
Umfang als Biomasse anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung
notwendig ist.
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42,
§ 43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige
Inanspruchnahme folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz
1 Nummer 2 durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich
bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene
Kalenderjahr nachzuweisen.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom
aus Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt
auf den Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die
Nachweisführung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2 Satz 2
oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie
eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis
nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im
Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht für Biomasseanlagen, die nicht gleichzeitig KWK-Anlagen sind, nur, wenn der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme dem Netzbetreiber nachweist, dass für die Anlage keine kosteneffiziente Möglichkeit zur Nutzung als hocheffiziente KWK-Anlage besteht.
(4) Der Anspruch nach § 19 Ab-satz 1 für Strom aus Biomasse besteht bei Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mehr als 50 Megawatt nur, wenn die Anlage
1. eine hocheffiziente KWK-Anlage ist,
2. einen elektrischen Nettowirkungsgrad von mindestens 36 Prozent erreicht oder
3. eine Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 100 Megawatt hat und die im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.8.2017, S. 1) definierten verbundenen Energieeffizienzwerte erreicht.
(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas, der in einer KWK-Anlage erzeugt wird, besteht nur, wenn es sich um eine hocheffiziente KWK-Anlage handelt.
(6) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr die Erfüllung der Voraussetzung nach § 44b Absatz 2, § 44c Absatz 4 oder Absatz 5 durch ein nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erstelltes Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich Wärmeversorgung nachzuweisen.
(7) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 6 Satz 1 wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten
1. die Anforderungen des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ des Energieeffizienzverbandes für Wärme, Kälte und KWK e. V. AGFW (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) erfüllt und
2. die Anhänge I und II der Richtlinie 2012/27/EU sowie die dazu erlassenen Leitlinien in der jeweils geltenden Fassung beachtet.
Anstelle des Gutachtens nach Absatz 6 können für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(8) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus
Biomasse verringert sich in dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf
den Wert „MWEPEX“ der Anlage 1 Nummer 2.1 Martkwert, wenn
die Nachweisführung nicht in der nach Absatz 2 oder § 44b Absatz 2
Satz 2 oder 3 den Absätzen 2 und 6 vorgeschriebenen Weise erfolgt
ist.
(9) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie
eines Einsatzstoff-Tagebuchs zu führen ist, sind die für den Nachweis
nicht erforderlichen personenbezogenen Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch
von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
§ 45 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1
verringern sich ab dem 1. Januar 2021 jährlich jeweils für die nach
diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 5 Prozent gegenüber
den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden
Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die
Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten
Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
(2) Der anzulegende Wert nach Absatz 1 verringert sich ab dem 1. Januar 2024 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Wert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Wenn die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, bis zum 15. Dezember eines Jahres erstmals 120 Megawatt überschritten hat, erhöht sich die Verringerung des anzulegenden Werts nach Satz 1 ab dem 1. Januar des Folgejahres auf 2 Prozent jährlich. Für die Berechnung der Höhe des anzulegenden Werts aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 oder 2 ist der ungerundete Wert zugrunde zu legen.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlich jährlich unverzüglich nach dem 15. Dezember die Summe der installierten Leistung aller Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie, die an das Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind.
§
46 Windenergie an Land bis 2018
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar
2019 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert
gesetzlich bestimmt wird, beträgt der anzulegende Wert 4,66 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten
fünf Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro
Kilowattstunde. Diese Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36
Prozent des Referenzertrags, um den der Ertrag der Anlage 130 Prozent
des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich verlängert sich die
Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags, um den der
Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet.
Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach
Maßgabe der Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung.
(3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage nach Absatz 1,
spätestens aber ein Jahr vor dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2
verlängerten Frist wird der Standortertrag überprüft und die Frist
nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst. § 36h Absatz 2 Satz 2 bis
4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50
Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen,
dass ihr Ertrag 70 Prozent des Referenzertrags beträgt.
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1; dabei ist der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land im Vorvorjahr zu ersetzen. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines Kalenderjahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 60 Prozent des Referenzertrags beträgt.
(4) Bei Pilotwindenergieanlagen an Land ist § 36k
entsprechend anzuwenden; abweichend von § 36k Absatz 1 Satz 1 ist statt
des Zuschlags die Inbetriebnahme der Pilot-windenergieanlage maßgeblich.
§
46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus Windenergie an
Land bis 2018
(1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 und 2 verringern sich
zum 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für
die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 1,05
Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat
geltenden anzulegenden Werten. Danach verringern sie sich zum 1.
Oktober 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli 2018 und 1.
Oktober 2018 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
Anlagen um 0,4 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen
Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten.
(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht
sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2
500 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf 0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf 0,8 Prozent,
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf 1,0 Prozent,
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf 1,2 Prozent oder
6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf 2,4 Prozent.
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2
verringert sich jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den
Wert von 2 400 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,2 Prozent oder
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absenkung der anzulegenden
Werte verringert sich auf null und es erhöhen sich die anzulegenden
Werte nach § 46 gegenüber den im jeweils vorangegangenen Quartal
geltenden anzulegenden Werten, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum
den Wert von 2 400 Megawatt
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um 0,2 Prozent oder
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um 0,4 Prozent.
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des
18. Monats und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der
einem Zeitpunkt nach Absatz 2 vorangeht.
(6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der
anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen
1 bis 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 46b Windenergie
an Land ab 2019
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nach dem 31.
Dezember 2018 in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender
Wert gesetzlich bestimmt wird, berechnet der Netzbetreiber den
anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1, wobei der Zuschlagswert durch
den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch
bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen an Land
im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den
Gebotswerten für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller
Ausschreibungsrunden eines Jahres jeweils bis zum 31. Januar des
darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 47 Windenergie
auf See bis 2020
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende
Wert 3,90 Cent pro Kilowattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit Satz 1 besteht nur für Windenergieanlagen auf See, die
1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage nach §
118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapazitäten
nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung erhalten haben und
2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert in den
ersten zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf
See 15,40 Cent pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach
Satz 1 verlängert sich für jede über zwölf Seemeilen hinausgehende
volle Seemeile, die die Anlage von der Küstenlinie entfernt ist, um
0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe von 20 Metern
hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie
gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und
angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer
2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994,
XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab
1:375 0005 dargestellte Küstenlinie. Die Wassertiefe ist ausgehend von
dem Seekartennull zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert für
Strom aus Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in
Betrieb genommen worden sind, in den ersten acht Jahren ab der
Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent pro Kilowattstunde, wenn dies der
Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme der Anlage von dem
Netzbetreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch nach
Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2
Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass der
Anfangswert im Zeitraum der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowattstunde
beträgt.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage auf See länger als
sieben aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach §
17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig
fertiggestellt oder gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu
vertreten hat, verlängert sich der Zeitraum, für den der Anspruch auf
Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach den Absätzen 2
und 3 besteht, beginnend mit dem achten Tag der Störung um den
Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der
Betreiber der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e
Absatz 1 oder Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch
nimmt; in diesem Fall verkürzt sich der Anspruch auf Zahlung einer
Marktprämie oder Einspeisevergütung nach den Absätzen 2 und 3 um den
Zeitraum der Verzögerung.
5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 verringern
sich gegenüber den jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten
1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die in den Jahren 2018
und 2019 in Betrieb genommen werden, und
2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die im Jahr 2020 in
Betrieb genommen werden.
(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 verringert sich für
Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden,
um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
(7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 ist statt des
Zeitpunkts der Inbetriebnahme der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft
der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu
dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des
Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.
§ 48 Solare
Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 8,91
6,01 Cent pro Kilowattstunde, wenn die Anlage
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich die Anlage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen
liegen, und die Anlage in einer Entfernung bis zu 110
200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn,
errichtet worden und innerhalb dieser Entfernung
ein längs zur Fahrbahn gelegener und mindestens 15 Meter breiter
Korridor freigehalten worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden sind.
Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter
Einhaltung der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der
Voraussetzungen des § 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht
ein Anspruch nach § 19 bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen
abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 erst,
nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes
2 reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie
oder Einspeisevergütung nach § 25 Absatz 1
Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage und
dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die
ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand
angebracht sind, beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 12,70
8,56 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,36
8,33 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 11,09
Cent pro Kilowattstunde 6,62 Cent
pro Kilowattstunde.
a) ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro
Kilowattstunde,
b) ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro
Kilowattstunde und
c) ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro
Kilowattstunde.
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude
angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach §
35 des Baugesetzbuchs errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden,
wenn
1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder die Bauanzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31. März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Baubehörde genehmigt worden ist.
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach §
19 Absatz 1 entfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.
(5) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 besteht für Strom, der erzeugt wird in Solaranlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 300 Kilowatt bis einschließlich 750 Kilowatt, die auf, an, oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden, nur für 50 Prozent der erzeugten Strommenge. Für den darüber hinausgehenden Anteil der erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf null.
§ 48a Mieterstromzuschlag bei solarer Strahlungsenergie
Der anzulegende Wert für den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 beträgt für Solaranlagen
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 3,79 Cent pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 3,52 Cent pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 2,37 Cent pro Kilowattstunde.
§ 49 Absenkung der
anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 und
Absatz 2 Nummer 1 und 2
verringern sich ab dem 1. Februar 2017 und der anzulegende Wert nach §
48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich ab dem 1. Mai 2019
und § 48a verringern sich ab dem 1. Februar 2021 monatlich zum
ersten Kalendertag eines Monats um 0,5
0,4 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen
Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Die
monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Januar, 1. April,
1. Juli und 1. Oktober jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des
Brutto-Zubaus angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum
nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist
(annualisierter Brutto-Zubau). Die
monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1.
August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
aufgrund des Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren anzulegender Wert
gesetzlich bestimmt worden ist, angepasst. Zum Zweck der Anpassung ist
der im sechsmonatigen
dreimonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte
Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen (annualisierter Brutto-Zubau).
(2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2
erhöht sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den
Wert von 2 500 Megawatt, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 1 900
Megawatt
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Prozent,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf 1,40 Prozent,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf 1,80 Prozent,
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf 2,20 Prozent,
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf 2,50 Prozent oder
6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf
2,80 Prozent.
Von dem Wert von 2 500 Megawatt nach Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils zum 1. Januar die den Wert von 250 Megawatt überschreitenden jährlichen Volumina aus den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2
verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von Solaranlagen den
Wert von 2 500 Megawatt, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist, den Wert von 1
900 2 100 Megawatt
1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf
0,25 Prozent um bis zu 200 Megawatt
unterschreitet, auf null Prozent,
2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf
null, um mehr als 200 Megawatt
unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 und § 48a
erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um
1,00 Prozent,
3. um mehr als 800
600 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte
nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten
Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,50
2,00 Prozent, oder
4. um mehr als 1 200
1 000 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte
nach § 48 und § 48a erhöhen sich zum ersten
Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 3,00 Prozent.
Von dem Wert von 2 100 Megawatt nach Satz 1 werden ab dem Kalenderjahr 2023 jeweils zum 1. Januar die den Wert von 250 Megawatt überschreitenden jährlichen Volumina aus den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 28a Absatz 2 Satz 2 abgezogen.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des achten fünften Monats und vor dem ersten Kalendertag
des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte
aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50 Zahlungsanspruch für
Flexibilität
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach
Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung,
wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch
auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Zahlungsanspruch nach Absatz 1 besteht unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur, wenn in der Anlage in dem jeweiligen Kalenderjahr
1. in mindestens 4 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht, oder
2. im Fall von Anlagen, die unter Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 fallen, in mindestens 2 000 Viertelstunden eine Strommenge erzeugt wird, die mindestens 85 Prozent der installierten Leistung der Anlage entspricht.
Im ersten und im letzten Jahr der Inanspruchnahme des Flexibilitätszuschlags nach § 50a oder der Flexibilitätsprämie nach § 50b reduziert sich die Anzahl der nach Satz 1 erforderlichen Viertelstunden anteilig im Verhältnis der vollen Kalendermonate, in denen der Flexibilitätszuschlag nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b geltend gemacht wird, zu zwölf Kalendermonaten. Die Anzahl der nach Satz 1 in einem Kalenderjahr erforderlichen Viertelstunden reduziert sich ferner auch dann, wenn die Anlage aufgrund von technischen Defekten oder Instandsetzungsarbeiten in dem jeweiligen Kalenderjahr
1. im Fall des Satz 1 Nummer 1 in mehr als 672 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt oder
2. im Fall des Satz 1 Nummer 2 in mehr als 336 zusammenhängenden Viertelstunden keinen Strom erzeugt.
In den Fällen des Satz 2 wird die Anzahl der nach
Satz 1 erforderlichen Viertelstunden sowie der Flexibilitätszuschlag
nach § 50a oder die Flexibilitätsprämie nach § 50b anteilig um das
Verhältnis der Viertelstunden, in denen die Anlage keinen Strom erzeugt,
zu sämtlichen Viertelstunden des jeweiligen Kalenderjahres gekürzt.
§ 50a
Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler
installierter Leistung 40
65 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr
(Flexibilitätszuschlag) in
1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, und
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt worden ist.
Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 verringert sich
für die Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibilitätsprämie
nach § 50b dieses Gesetzes oder nach der für sie maßgeblichen Fassung
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen haben, auf 65
Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr, die gegenüber der
Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich flexibel
bereitgestellt wird.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der
Anlagenbetreiber für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem
Kalenderjahr erzeugten Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Verbindung mit § 39, § 42 oder, § 43
oder § 44 in Anspruch nimmt und dieser
Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs
nach § 19 Absatz 1 verlangt werden.
§ 50b
Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am
31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in
Betrieb genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des
Stroms in den Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem
Netzbetreiber eine Prämie für die Bereitstellung zusätzlich installierter
Leistung für eine bedarfsorientierte Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie)
verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt 130 Euro pro Kilowatt flexibel
bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung und Jahr, wenn die
Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die Höhe der
Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für
Strom aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3
rückwirkend zum 1. August 2014 entsprechend anzuwenden. Wenn aufgrund
von Satz 4 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015
erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der
Anlagenbetreiber eine Kopie der Genehmigung oder Zulassung nach § 100
Absatz 4 sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage
vorlegt.
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§
51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für
Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in
mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert
sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem die
Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung
veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der
Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er
in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die Stundenkontrakte ohne
Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert sich der
Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem
dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
3 Megawatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als
500 Kilowatt, wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
3. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
(1) Wenn der Spotmarktpreis für die Dauer von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ ist, auf null.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt,
2. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
3. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen
(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert und deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat, aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.
(2) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern ab dem Kalenderjahr 2022 jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Stunden mitteilen, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null reduziert hat.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:
1. ab dem Jahr 2022 die Anzahl der Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat, und
2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der Stunden, in
denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den
vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den
nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden.
§ 52 Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Pflichtverstößen
(1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,
1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
2. solange und soweit Betreiber von im Register registrierten Anlagen die zur Meldung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer 1 noch nicht erfolgt ist,
2a. solange Anlagenbetreiber gegen § 10b verstoßen,
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz
oder Absatz 3 verstoßen,
oder
4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch
Ausschreibungen ermittelt wird, gegen § 27a verstoßen.
oder
5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz
2 der Nachweis nach § 100 Absatz 3 Satz 3 nicht erbracht ist.
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats anzuwenden,
der auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3
folgt. Satz 1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalenderjahr des Verstoßes
anzuwenden.
(2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert
Marktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1,
2, 5, oder 6 § 9 Absatz 1, 1a, 1b,
2, 2a, 5 oder 6 verstoßen,
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, eine der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,
4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen, gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des
Kalendermonats, der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, im Fall des
Satzes 1 Nummer 3 für die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein
solcher Verstoß erfolgt ist, und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die
Dauer des Verstoßes zuzüglich der darauf folgenden sechs Kalendermonate
anzuwenden. Im Fall des § 48a ist Satz 1
entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert
auf null verringert.
(3) Der anzulegende Wert verringert sich um jeweils 20 Prozent, wobei das
Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist, oder
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im Register registrierten
Anlage eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93 dieses
Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes
Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt haben, aber die
Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist.
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend
machen, verlieren, solange sie gegen § 9 Absatz
1, 2, 5 oder 6 § 9 Absatz 1, 1a, 2
oder 5 oder gegen § 21b Absatz 3 verstoßen, den Anspruch auf ein
Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf vorrangige Abnahme,
Übertragung und Verteilung nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren
in diesem Fall den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung
nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung und ihren Anspruch auf
Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
soweit ein solcher besteht, oder andernfalls ihren Anspruch auf
vorrangigen Netzzugang.
§ 53 Verringerung der
Einspeisevergütung und des
Mieterstromzuschlags
(1) Die Höhe des Anspruchs auf die
Einspeisevergütung und auf den
Mieterstromzuschlag berechnet sich aus den anzulegenden
Werten, wobei von den anzulegenden Werten
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen sind oder
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen an Land oder auf See abzuziehen sind.
(2) Für Strom aus ausgeförderten Anlagen, für die ein Anspruch auf Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b geltend gemacht wird, ist abweichend von Absatz 1 von dem anzulegenden Wert abzuziehen
1. im Jahr 2021 0,4 Cent pro Kilowattstunde und
2. ab dem Jahr 2022 der Wert, den die Übertragungsnetzbetreiber als Kosten für die Vermarktung dieses Stroms nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ermittelt und auf ihrer Internetseite veröffentlicht haben.
Der Wert nach Satz 1 verringert sich um die Hälfte für Strom aus ausgeförderten Anlagen, die mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind.
(3) Abweichend von Satz
Absatz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent,
wobei das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange
die Ausfallvergütung in Anspruch genommen wird.
§
53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Windenergieanlagen an
Land
(1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei
Windenergieanlagen an Land auf null, wenn der Einspeisewillige nach §
22 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c auf den gesetzlich bestimmten
Anspruch nach § 19 Absatz 1 verzichtet hat. Der Anspruch auf eine
durch Ausschreibungen ermittelte Zahlung nach § 19 Absatz 1 bleibt
unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen
Netz die Anlage angeschlossen werden soll, über den Verzicht nach § 22
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c.
§ 53b Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Regionalnachweisen
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein
Regionalnachweis ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen,
deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro
Kilowattstunde.
§ 53c Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz
durchgeleitet wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz
befreit ist, um die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten
Stromsteuerbefreiung.
§ 54 Verringerung des
Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des
ersten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei
Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der
Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt
worden ist, erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats beantragt worden ist,
der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Werden einer
Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet,
ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden,
deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats
beantragt worden ist.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im
Gebot angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der
anzulegende Wert nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten
zugeordnet, verringert sich jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten
Gebote, bei denen keine Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent
pro Kilowattstunde.
§ 54a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments
(1) Der durch Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments ermittelte anzulegende Wert verringert sich um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des achten Kalendermonats, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgt, beantragt worden ist.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht
zumindest teilweise mit den im Gebot angegebenen Flurstücken
übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert nach § 38i ebenfalls
um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen
von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich jeweils
der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine
Übereinstimmung nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
§ 55 Pönalen
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und
für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der
öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der
Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro
Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 26 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro
Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro
Kilowatt.
Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe
der Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen
zum 1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag
erhalten haben, aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich
der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert
mit 30 Euro pro Kilowatt..
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land
nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter abweichend von Absatz 1 an den
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Nummer 1 erlischt, weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden ist, oder
2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer 1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro Kilowatt.
(3) Bei Geboten für Solaranlagen des zweiten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage des zweiten Segments nach § 35a entwertet werden. Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 70 Euro pro Kilowatt.
(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach § 39f sind sowie für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 24 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro
Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 28 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit
40 Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die
öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats
innerhalb von 32 Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60 Euro pro
Kilowatt.
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach §
39f § 39g müssen Bieter an den
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn soweit
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des
Umweltgutachters nach § 39f
§ 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt
hat.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn
soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung
des Umweltgutachters nach § 39f
§ 39g Absatz 4 nicht bis zum Tag nach§
39f § 39g Absatz 2 vorgelegt
hat,
2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn
soweit der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung
des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht spätestens zwei Monate nach
dem Tag nach § 39f
§ 39g Absatz 2 vorgelegt hat, und
3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, soweit wenn
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des
Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag
nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
a) der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39g Absatz 4 mehr als vier Monate nach dem Tag nach § 39g Absatz 2 vorgelegt hat oder
b) die Gebotsmenge nach § 35a entwertet wird.
(5a) Im Fall einer Zuschlagsverlängerung nach § 36e
Absatz 2 oder Absatz 3 oder nach § 39e Absatz 2 verlängern sich die
Fristen der Absätze 1, 4 und 5 um die Dauer der Zuschlagsverlängerung.
(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines
entsprechenden Geldbetrags auf ein Geldkonto des
Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden. Dabei ist die Zuschlagsnummer
des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich
hinsichtlich der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für
das Gebot hinterlegten Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die
Forderung nicht vor Ablauf des zweiten Kalendermonats erfüllt hat, der auf
die Entwertung der Gebotsmenge oder die
Feststellung der Pönale folgt.
(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich
folgende für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5. das Erlöschen des Zuschlags,
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
(9) Anlagenbetreiber, deren Anlage der
Veräußerungsform der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 3
zugeordnet ist und die entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 dem Netzbetreiber
nicht den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom zur Verfügung
stellen, müssen für die nicht zur Verfügung gestellte Strommenge eine
Pönale an den Netzbetreiber leisten. Die Pönale nach Satz 1 entspricht
dem Arbeitspreis der allgemeinen Preise für das Netzgebiet nach § 36
Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Wenn zu der nicht zur
Verfügung gestellten Strommenge keine Messwerte vorliegen, kann der
Netzbetreiber die Strommenge schätzen.
§ 55a Erstattung von
Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten
für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein
bestimmtes Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur übermittelt hat oder
2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine
Bestätigung nach § 7 Absatz 3 der
Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des
Energiewirtschaftsgesetzes § 13
Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
entwertet worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller
Höhe.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den
Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber weitergeben:
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber
leisten, das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.
§ 57 Ausgleich zwischen
Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die
nach § 19, § 36k oder § 50 geleisteten
Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h
Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1 §
26 Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 nach
Maßgabe des Teils 3 erstatten.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen
Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen Kosten erstatten, die ihnen
durch eine effiziente Nachrüstung von Solaranlagen entstehen, wenn die
Netzbetreiber auf Grund der Systemstabilitätsverordnung zu der
Nachrüstung verpflichtet sind. § 11 Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden. (weggefallen)
(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1
der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden
und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18
Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, an
die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11 Absatz 5
Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis
und 3 sind zu saldieren. Auf die Zahlungen sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil
3 vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in
Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach
§ 81 Absatz 4 oder 5 erfolgt und
beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in
anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der
Netzbetreiber berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der
Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle für
Zahlungen zu erheben, die bis zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung
geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des
zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach
Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis von
aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden. §
27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden.
§ 58 Ausgleich zwischen
den Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1. die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen
Verlauf der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten
oder Rückzahlungen nach § 36h Absatz 2, § 46
Absatz 3 und § 46b Absatz 1 § 26
Absatz 1 Satz 3, § 36h Absatz 2 und § 46 Absatz 1 erhalten,
speichern,
2. die Informationen über die Zahlungen nach § 19 oder § 50 speichern,
3. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,
4. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach Nummer 2 entrichten und
5. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach Nummer 2 nach Maßgabe von Absatz 2 abrechnen.
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 4
und 5 sind die Saldierungen auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich bis zum 31. Juli die
Strommenge, die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56
abgenommen und für die sie nach § 19 Absatz 1, § 36k
oder § 57 gezahlt sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen haben,
einschließlich der Strommenge, für die sie das Recht erhalten haben, den
Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas“ zu
kennzeichnen, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich des jeweiligen
Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr an
Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als
es diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen
Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach
den §§ 19 und 50, bis auch diese Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen,
die dem Durchschnittswert entspricht. Übertragungsnetzbetreiber, die,
bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Bereich
des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Zahlung nach § 57 Absatz 1
zu vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten
nach § 57 Absatz 2 zu ersetzen haben, als es dem
durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht,
haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch auf
Erstattung der Zahlung oder Kosten, bis die Kostenbelastung aller
Übertragungsnetzbetreiber dem Durchschnittswert entspricht.
§ 59 Vermarktung durch
die Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und
unter Beachtung der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung
vermarkten.
§ 60 EEG-Umlage für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, anteilig zu dem jeweils von den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten
Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten
Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung zu
verlangen (EEG-Umlage). Die §§
61k und 63 §§ 61l und 63
dieses Gesetzes sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben
unberührt. Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes
Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an einen
Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt.
Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu entrichten. Es wird widerleglich vermutet, dass Strommengen, die
aus einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an
physikalische Entnahmestellen abgegeben werden, von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Letztverbraucher geliefert werden.
Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises haftet für die
EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
(2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen
der EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines
offensichtlichen Fehlers besteht. Eine Aufrechnung gegen Forderungen der
EEG-Umlage ist nicht zulässig. Im Fall von Zahlungsrückständen von mehr
als einer Abschlagsforderung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber den
Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung
und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in
dessen Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden, drei Wochen
nach Androhung der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung
der Kündigung kann mit der Mahnung verbunden werden. Die Sätze 1, 3 und 4
sind für die Meldung der Energiemengen nach § 74 Absatz 2 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass die Frist für die Meldung der Daten nach
Androhung der Kündigung sechs Wochen beträgt.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese
Geldschuld nach § 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der
Fälligkeit verzinsen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die
Fälligkeit nicht eintreten konnte, weil das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen
entgegen § 74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem
Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der
Verzinsung ist in diesem Fall die Geldschuld für die Zahlung der
EEG-Umlage auf die nach § 74 Absatz 2 mitzuteilende Strommenge eines
Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu betrachten.
§ 60a EEG-Umlage für
stromkostenintensive Unternehmen
Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, für Strom,
der von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen
Letztverbraucher geliefert wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Absatz
1 Satz 1 von dem Letztverbraucher zu verlangen, wenn und soweit der
Letztverbraucher ein stromkostenintensives Unternehmen ist und den Strom
an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die EEG-Umlage nach § 63 oder §
103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe der
Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf
Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind,
entsprechend anzuwenden. Der zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt
einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, das Strom an einen
Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet ist,
jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der
an dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
umlagepflichtigen und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit.
Letztverbraucher, die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen
dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai alle
Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von denen sie im
vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind.
§ 61 EEG-Umlage für
Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von
Letztverbrauchern zu verlangen für
1. die Eigenversorgung und
2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§
61a bis 61g, und § 61i und
69b. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind auf Letztverbraucher, die nach
dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage
verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
§ 61a Entfallen der
EEG-Umlage
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und
Hilfsanlagen zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird
(Kraftwerkseigenverbrauch),
2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar
noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus
erneuerbaren Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er
nicht selbst verbraucht, keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden
selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der
Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage für die Dauer von 20
Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24 Absatz 1 Satz 1
ist entsprechend anzuwenden.
§
61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten
KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen
auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder
2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient
im Sinn des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und
die KWK-Anlage erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in
Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in
Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent nach § 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
Energiesteuergesetzes.
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 entfällt der Anspruch nach § 61 Absatz 1 bei Eigenversorgungen aus Anlagen für höchstens 30 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr, wenn
1. die Anlage eine installierte Leistung von höchstens 30 Kilowatt hat und
2. in der Anlage in dem Kalenderjahr ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
§ 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§
61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der
Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen
erzeugt,
2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des
Energiesteuergesetzes ist und
3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in
Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des
Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in
Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des
Energiesteuergesetzes.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen, die von dem
Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1.
Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.
(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer
installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31
von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt
die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem
Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3500 Vollbenutzungsstunden
zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die
Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die
Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur
Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14
zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1
anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist,
deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1
ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich für Strom, der nach dem 31. Dezember 2017 verbraucht wird bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der Strom in einer hocheffi-zienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt und
2. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für den die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Ei-genversorgung genutzt wurden. Satz 1 Nummer 1 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf hocheffiziente KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2023 zur Eigenversorgung genutzt wurden und ausschließlich Strom auf Basis von flüssigen Brennstoffen erzeugen.
(2) Für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlagen in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweisen. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
§
61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren
KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich
bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die Anforderungen
nach § 61c Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die ersten 3500
Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der
EEG-Umlage für Strom, der
1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht
wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt
wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht
wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung
genutzt wurde, und
3. der nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021
verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals
nach dem 31. Dezember 2016 aber vor dem 1. Januar 2018 zur
Eigenversorgung genutzt wurde.
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei einer Eigenversorgung in einer hocheffizienten KWK-Anlage, die die Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Nummer 2 erfüllt, für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der
1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2015, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde, und
3. nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
§
61c § 61e Verringerung
der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der
EEG-Umlage für Strom aus Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger
betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn,
der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage
verbraucht.
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1. die
a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter
Einhaltung der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen
worden sind, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor
dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1
genutzt worden sind oder
c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder
Buchstabe b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben,
es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung,
Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt
worden sind.
§
61d § 61f
Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren
Bestandsanlagen unbeschadet des §
61c § 61e auch dann
auf null Prozent der EEG-Umlage,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger
betreibt und
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind
Stromerzeugungsanlagen, die
1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter
Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden
sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner
Stromerzeugungsanlagen, die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar
2018 eine Stromerzeugungsanlage, die der Letztverbraucher vor dem 1.
September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des
Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert, erweitert oder
ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die
Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht
worden.
(4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der
Stromerzeugungsanlage verbraucht wird oder
3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im
Eigentum des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1
in Anspruch nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers
errichtet wurde.
§
61e § 61g
Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der
EEG-Umlage, wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz
erneuerte oder ersetzte Bestandsanlage an demselben Standort ohne
Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert
oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die
Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach §
61c § 61e Absatz 1
nutzt.
(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent
der EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem
Absatz erneuerte oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort
ohne Erweiterung der installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017
erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher die
Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach §
61d § 61f Absatz 1
nutzt. § 61d
§ 61f Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen nach §
61d Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn die
gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem
Letztverbraucher, der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt,
unabhängig vom Eigentum und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen
Risikos für die Erzeugung von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück
des Letztverbrauchers errichtet wurde.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach
§ 61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz
2 auf 0 Prozent der EEG-Umlage, solange
1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder
ersetzt worden ist, noch unterlegen hätte
a) der handelsrechtlichen Abschreibung oder
b) der Förderung nach diesem Gesetz oder
2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere
Bestandsanlage erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich
abgeschrieben worden ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die
Erzeugung von Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer
Erzeugung von Strom auf Basis von Gas oder erneuerbaren Energien an
demselben Standort abgelöst wird.
§
61f § 61h
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
(1) Soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
nicht personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach §
61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61d Absatz 2 Nummer 1,
nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer 3
(ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e
§ 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f
Absatz 2 Nummer 1, nach § 61f Absatz 3 oder nach § 61f Absatz 4 Nummer
3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist,
b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im
Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der
damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die
Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder
c) bereits vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher im
Wege einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines anteiligen vertraglichen
Nutzungsrechts an einer bestimmten Erzeugungskapazität der
Stromerzeugungsanlage und als Betreiber dieser Stromerzeugungskapazität im
Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 und der mit dieser Erzeugungskapazität
versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben nach
§ 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017
übermittelt,
2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an
demselben Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen
Letztverbraucher betrieben wurden, und
3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem
ursprünglichen Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.
Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrauchers im Wege einer ins
Handelsregister einzutragenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar
2017 steht es gleich, wenn die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2016
vorgenommen worden ist, die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem
1. Januar 2017 erfolgte.
(2) Die §§ 61d und 61e
§§ 61f und 61g sind entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass der Letztverbraucher
1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 als Eigenerzeuger
betreibt,
2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges vertragliches
Nutzungsrecht an einer bestimmten Erzeugungskapazität der
Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 verfügte und diese
wie eine Stromerzeugungsanlage im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrieben
hat, und
3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1 und die Angaben zu Nummer 2
sowie den Namen des damaligen Betreibers der Stromerzeugungsanlage
entsprechend § 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017
übermittelt.
(3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach dem 31. August 2011, aber vor
dem 1. Januar 2017 aus einer von ihm selbst betriebenen
Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht hat, kann der Letztverbraucher die
Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage verweigern, sofern nach
Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage für den Zeitraum
nach dem 31. Dezember 2016 entfiele.
§
61g § 61i
Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen
Mitteilungspflichten
(1) Der nach den §§ 61b bis 61e
61g oder nach § 69b verringerte
Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich auf 100 Prozent, wenn
sofern der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das jeweilige
Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 4
nicht erfüllt hat.
(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e
61g oder nach § 69b verringerte
Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um
20 Prozentpunkte, wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine
Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28.
Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese
Mitteilungspflichten unverzüglich zu erfüllen gewesen wären. Der
Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn
die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem
Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
§
61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem
Letztverbrauch
(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen
oder anteiligen EEG-Umlage verlangen können, muss von dem
Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen
erfasst werden.
(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten
Strommengen darf unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden
Bestimmungen die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen
ist, Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs,
bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit),
berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur
erforderlich, wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass
Erzeugung und Verbrauch des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige
Bestimmungen, die eine Messung der Ist-Einspeisung verlangen, bleiben
unberührt.
§
61i § 61j Erhebung der
EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder
anteiligen EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen
sind,
2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage
nach den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an
Letztverbraucher geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der
Stromerzeugungsanlage personenidentisch sind, oder
4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen
Regelzone der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können
untereinander eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung
treffen. Satz 1 Nummer 3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung
weiter anzuwenden; in diesem Fall muss der Betreiber der
Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen Netz die
Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des
Lieferverhältnisses mitteilen.
(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach
§ 61 berechtigt und verpflichtet
1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage
angeschlossen ist, oder
2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage
nicht an ein Netz angeschlossen ist.
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach
Absatz 1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung
treffen, wenn dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber
monatlich zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen
Kalendermonat Abschläge in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von
Abschlägen nach Satz 1 ist insbesondere nicht angemessen
1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30
Kilowatt und
2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von
höchstens 10 Kilowatt.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen
nach Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf
Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die
zugleich Anlagenbetreiber sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers
auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.
§
61j § 61k Pflichten der
Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt
eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen
jeweils die Summe der nach § 61i
§ 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die
Übertragungsnetzbetreiber weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden
Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu
entrichten.
(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen,
die durch Aufrechnung nach § 61i
§ 61j Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber geleistete
Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines
Anlagenbetreibers auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach §
61i § 61j Absatz 5 erloschen
sind.
§ 61l Ausnahmen von
der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der
Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch
auf Zahlung der EEG-Umlage in dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in
dem Umfang, in der die EEG-Umlage für Strom, der mit dem Stromspeicher
erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber auf null. Für die Ermittlung
der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass für Strom, der mit dem
Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt worden ist,
soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis
eingestellt wurde. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in
einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen
Stromspeicher verbraucht wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht
wieder entnommen wird (Speicherverlust). Werden in dem Stromspeicher
Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der
EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des
Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.
(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der
mit dem Stromspeicher in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht
ausschließlich in ein Netz eingespeist wird oder ausschließlich vom
Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen des Satzes 2 ist die
Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher verbrauchte
Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität pro
Kalenderjahr begrenzt.
(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1
nur, wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher
verbrauchten Strom zahlen muss,
1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch
geeichte Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die
Saldierungsperioden des Absatzes 1a berücksichtigende Abrechnung
eingehalten werden; hierzu ist insbesondere erforderlich, dass
a) sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und
erforderlichenfalls intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des
Messstellenbetriebsgesetzes gesondert erfasst mitgeteilt werden;
insbesondere sind Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf
Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert zu erfassen,
b) sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen
gesondert erfasst und mitgeteilt werden,
c) im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen
Saldierungsperioden die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet,
erfasst wird und
2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2
bis 5 erfüllt hat.
Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der
Zahlung der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und
Satz 3, ist für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist,
gegenüber dem Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen zu
erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage für den von dem Stromspeicher
verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen nach Satz 3
verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht werden.
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz
eingespeist und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird,
evaluiert die Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember
2020 und berichtet der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen
Bestimmungen.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für
Strom, der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das
Erdgasnetz eingespeist wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das
Speichergas unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 44b Absatz 5
Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt wird und auf den Strom die
EEG-Umlage gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt ferner für Strom, der
an Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als
Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch
nach § 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20
Prozentpunkte, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine
Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai
des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese
Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Satz 1 ist entsprechend
für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder entfallenen
Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher oder
Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht
spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen
wären. Der Fristablauf nach Satz 2 verschiebt sich auf den 31. Mai des
Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem
Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
§ 62 Nachträgliche
Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden
Strommenge oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus
folgenden Gründen ergeben:
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3. aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien
durchgeführten Verfahren bei der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4
Satz 1 Nummer 1,aus dem Ergebnis
eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahrens bei der
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2,.
5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58
Absatz 1 ergangen ist oder
7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig
gewordenen Zahlung.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gegenüber Letztverbrauchern
Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer Endabrechnung nach § 74
zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils nächsten Abrechnung
zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62a Geringfügige
Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des
Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
1. geringfügig sind,
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet
werden und
3. verbraucht werden
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände
des Letztverbrauchers und
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der
anderen Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers
gegenüber der anderen Person.
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess-
und eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz
1 Satz 2 nicht, wenn
1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende
höchste EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder
2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder
mit unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach
Nummer 1 aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in
Ermangelung der Abgrenzung der innerhalb dieser Strommenge geltende
höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre, nicht wirtschaftlich zumutbar
ist.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.
(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 4, muss die
Endabrechnung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden
Angaben ergänzt werden:
1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung
abgegrenzt wurden,
2. die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu
zahlen ist,
3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der
Stromverbrauchseinrichtungen, in denen die nach Nummer 1 geschätzten
Strommengen verbraucht wurden,
4. jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden
Stromverbrauchseinrichtungen,
5. in den Fällen des Absatz 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung,
weshalb die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit
unvertretbarem Aufwand verbunden ist,
6. eine Darlegung der Methode der Schätzung,
die umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatz 3 Satz 3
sichergestellt wird, dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte
Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer
Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen.
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu
tätigen Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unver-tretbarem
Aufwand verbunden oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare
Begründung dieser Umstände, verbunden mit hinreichenden Angaben zur
Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer 1 angegebenen Strommengen. Die
Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der Angaben nach Satz 1
Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz 2 oder § 74a
Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.
(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen von § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschließlich für die Zwecke des
Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie
§ 62a und § 104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst
verbrauchten Strommengen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbstverbrauchte
Strommengen von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte
Strommenge vom Antrag-steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht
wird,
3. die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu tätigen sind und
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht
unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab dem 1. Januar 2020
2022 steht und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem
31. Dezember 2016 oder im Fall vom Kalenderjahr abweichenden
Geschäftsjahren in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor der
Antragstellung verbraucht wurden.
Wurde eine nach Absatz 4 erfolgte Schätzung
aufgrund von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§
63 bis 69a für die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c
Doppelbuchstabe bb keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen
genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die
Zwecke des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die
Begrenzungsjahre 2019 und 2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die
Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen des jeweiligen Nachweisjahres
richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren zu den
Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle geprüft und akzeptiert worden ist.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63 Grundsatz
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
abnahmestellenbezogen
1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von
stromkostenintensiven Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag
dieser Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße zu halten, das mit ihrer
internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung
in das Ausland zu verhindern, und
2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für
Strom, der von Schienenbahnen selbst verbraucht wird, um die
intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen zu erhalten,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden
und die Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der
Stromverbraucher vereinbar ist.
1a. nach Maßgabe des § 64a die EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen bei der elektro-chemischen Herstellung von Wasserstoff verbraucht wird, um die Entwicklung von Technologien zur Wasserstoffherstellung zu unterstützen und eine Abwanderung der Produktion in das Ausland zu verhindern,
2. nach Maßgabe der §§ 65 und § 65a die EEG-Umlage
für Strom, der von Schienenbahnen und von Verkehrsunternehmen mit
elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird,
um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen und der
Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
sicherzustellen, und
3. nach Maßgabe des § 65b die EEG-Umlage für landseitig bezogenen Strom,
der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert wird und auf
Seeschiffen verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der
Seeschifffahrt zu erhalten und die Emissionen in Seehäfen zu reduzieren.
§ 64
Stromkostenintensive Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
erfolgt die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder §
61 voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge
an einer Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4
zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen
hat im Antragsjahr 2021, 13 Prozent
im Antragsjahr 2022, 12 Prozent im Antragsjahr 2023 und 11 Prozent ab
dem Antragsjahr 2024 beträgt,
2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und
3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder
Umweltmanagementsystem oder, sofern das Unternehmen im letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom
verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der
Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen
einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das
Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt
begrenzt:
1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst gezahlt werden.
2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über
1 Gigawattstunde begrenzt aufDie
EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage.
a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei
Unternehmen, die
aa) einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
die Stromkostenintensität mindestens 17 Prozent betragen hat,
oder
bb) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern
die Stromkostenintensität mindestens 20 Prozent betragen hat, oder
b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei
Unternehmen, die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen
sind, sofern die Stromkostenintensität mindestens 14 Prozent und
weniger als 17 Prozent betragen hat.
3. Die Höhe der nach Nummer 2 Buchstabe a
zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des
Unternehmens auf höchstens den folgenden Anteil der Bruttowertschöpfung
begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder
b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat.
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde den folgenden Wert nicht unterschreitet:
a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen ist, oder
b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung,
die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde
gelegt werden muss (Begrenzungsgrundlage)
Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2, sind wie folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage nach Absatz 2 durch
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr,
b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers,
einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen
Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer
Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse
nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden
Angaben enthalten:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der
Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens,
die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst
erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der Angabe, in
welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage zu
zahlen gewesen wäre, und
cc) sämtliche Bestandteile der
Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung sind § 319 Absatz 2
bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des
Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist
darzulegen, dass die in ihr enthaltenen Daten mit hinreichender
Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen sind;
bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine
Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,
c) den Prüfungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsgesellschaft; dabei ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben zu prüfen und dem Prüfungsvermerk beizufügen:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, und
cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung auf Grundlage der nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs geprüften Jahresabschlüsse für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre;
auf die Prüfung sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden; in dem Prüfungsvermerk ist darzulegen, dass die dem Prüfungsvermerk beigefügte Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und Abweichungen ist; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle von 5 Prozent ausreichend,.
d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 20083 , und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch die
Angabe, dass das Unternehmen zum Ende der materiellen Ausschlussfrist
nach § 66 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 über ein gültiges DIN EN
ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder
Verlängerungsbescheid der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in
das EMAS-Register oder einen gültigen Nachweis des Betriebs eines
alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz verfügt;
§ 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der
jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs
geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden,
können abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der
Neugründung Daten über ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr
nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und
im dritten Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite
abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste Jahr nach der Neugründung
ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach
Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine
nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des
Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Absatz 3 ist im
Übrigen entsprechend anzuwenden.
(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres
erstmals nach § 61e
§ 61g Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen selbst
verbrauchen, entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens,
das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend
anzuwenden. Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich
um einen Teilbetrieb mit eigenem Standort oder einen vom übrigen
Unternehmen am Standort abgegrenzten Betrieb mit den wesentlichen
Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil jederzeit als
rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, seine
Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene
Abnahmestelle verfügt. Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine
eigene Bilanz und eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in
entsprechender Anwendung der für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317
bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(5a) Bei einem Unternehmen, das
1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle, an der
das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1
Gigawattstunde selbst verbraucht hat, und
3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erlangen kann, weil seine
Stromkostenintensität wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strommengen
nicht den Wert nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die
EEG-Umlage nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im
Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall
muss die begrenzte EEG-Umlage für die gesamte selbst verbrauchte
Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie nach den §§ 60 und 61
voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist. Abweichend von Absatz 6
Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen das Verhältnis der
maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für selbst
erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der
Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren;
hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die
Multiplikation des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des
Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem
durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen
Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung nach § 94 Nummer 2
zugrunde zu legen ist.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch
zusammenhängenden elektrischen Einrichtungen einschließlich der
Eigenversorgungsanlagen eines Unternehmens, die sich auf einem in sich
abgeschlossenen Betriebsgelände befinden und über einen oder mehrere
Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie muss über eigene
Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügen,
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu
Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie
4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20074 , ohne Abzug der Personalkosten für
Leiharbeitsverhältnisse; die durch vorangegangene
Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der
Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unternehmen, die mit nahezu vollständig
neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht
durch Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein
Unternehmen ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder
schafft; es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Neugründung der Zeitpunkt ist, an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken
verbraucht wird, und
3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten
einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig
umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel
der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei werden die maßgeblichen
Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen Mittels
des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem
durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen
Stromverbräuchen, der nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer
2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene
Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der
Berechnung der Stromkostenintensität außer Betracht.
(7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist
der Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs
maßgeblich.
(8) Der Stromverbrauch in Einrichtungen, in denen Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird und die nach dem Inkrafttreten der Verordnung nach § 93 in Betrieb genommen worden sind, wird von einer Begrenzung nach Absatz 2 nur erfasst, wenn die Anforderungen dieser Verordnung an die Herstellung von Grünem Wasserstoff im Anwendungsbereich des § 64a erfüllt werden. Wenn die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden, werden der Stromverbrauch, die Stromkosten und die Bruttowertschöpfung dieser Einrichtungen auch nicht bei der Ermittlung des Stromverbrauchs, der Stromkostenintensität und der Bruttowertschöpfung nach den Absätzen 1, 2 und 5a berücksichtigt.
§ 64a Herstellung von Wasserstoff in stromkostenintensiven Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche mit der laufenden Nummer 78 nach Anlage 4 zuzuordnen ist und bei dem die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des Unternehmens leistet, erfolgt die Begrenzung unabhängig vom Verwendungszweck des hergestellten Wasserstoffs auf Antrag des Unternehmens abweichend von § 64 nach Maßgabe dieses Paragrafen. Die Begrenzung erfolgt nur, soweit das Unternehmen nachweist, dass es ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder, sofern es im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als 5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs geltenden Fassung betreibt.
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen für den Strom, den das Unternehmen dort im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, entsprechend der Sätze 2 bis 4 begrenzt. Die EEG-Umlage wird begrenzt auf 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage. Die Höhe der nach Satz 2 zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat, sofern die Stromkostenintensität des Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat. Die Begrenzung erfolgt nur so weit, dass die von dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage 0,1 Cent pro Kilo-wattstunde nicht unterschreitet.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Begrenzungsgrundlagen nach Absatz 2 sind durch die in § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, d und Nummer 2 benannten Nachweise nachzuweisen. Eine Begrenzung der EEG-Umlage nach Absatz 2 Satz 3 erfolgt nur, wenn der Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c geführt wird.
(4) Neu gegründete Unternehmen können abweichend von Absatz 3
1. für das Jahr der Neugründung und das erste Jahr nach der Neugründung Prognosedaten übermitteln,
2. für das zweite Jahr nach der Neugründung Daten auf der Grundlage eines gewillkürten Rumpfgeschäftsjahres übermitteln,
3. für das dritte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln und
4. für das vierte Jahr nach der Neugründung Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr übermitteln.
Neu gegründete Unternehmen müssen abweichend von Absatz 3 Satz 1 den Nachweis nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 erst ab dem zweiten Jahr nach der Neugründung erbringen. Für das Jahr der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung rückwirkend für den Zeitraum ab der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. Für das erste und zweite Jahr nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständige Teile eines Unternehmens entsprechend anzuwenden, wenn die elektrochemische Herstellung von Wasserstoff den größten Beitrag zur gesamten Wertschöpfung des selbständigen Unternehmensteils leistet. Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. § 64 Absatz 5 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Unbeschadet von Absatz 5 sind die Absätze 1 bis 4 für einen nichtselbständigen Unternehmensteil, in dem Wasserstoff elektrochemisch hergestellt wird, entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff über mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen verfügt. Das Gesamtunternehmen muss nicht einer Branche der Anlage 4 zuzuordnen sein. Abweichend von Absatz 2 wird die EEG-Umlage für den Strom begrenzt, den die Einrichtung zur Herstellung von Wasserstoff verbraucht. Bei der Ermittlung der Bruttowertschöpfung werden die Aufwendungen und Erlöse zugrunde ge-legt, die in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wasserstoffherstellung stehen.
(7) § 64 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
§ 65 Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur,
sofern sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte
Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
verbraucht wurde und unter Ausschluss der rückgespeisten Energie
mindestens 2 Gigawattstunden betrug.
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge,
die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr
selbst verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der
betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1
ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an
einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im
Schienenpersonennahverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im
Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb
aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn,
die in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn,
die den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben
des Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der
tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende
Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige
laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des
Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromverbrauchs
erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine
Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im
Schienengüterverkehr erbringen werden, nachweisen
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb
aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der
tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende
Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige
laufende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie
kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die
nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des
Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die
Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend
anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der
Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c
und c Doppelbuchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken.
§ 65a Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr
(1) Bei Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen im Linienverkehr erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern sie nachweisen, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie mindestens 100 Megawattstunden betrug.
(2) Für ein Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb elektrisch betriebener Busse im Linienverkehr selbst verbraucht, unter Ausschluss der ins Netz rückgespeisten Energie an der betreffenden Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, wenn und soweit sie an einem Vergabeverfahren für Verkehrsleistungen im Straßenpersonenverkehr teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für das Verkehrsunternehmen, das in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Das Verkehrsunternehmen, das den Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen Stromver-brauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Linienfernverkehr erbringen werden, nachweisen
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen Kalenderjahres. Dieser Absatz gilt ebenfalls für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen, die erstmals eine Verkehrsleistung im Liniennahverkehr erbringen werden und nicht unter Absatz 3 fallen.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und c Buchstabe bb ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. ,Abnahmestelle‘ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb im Linienverkehr des Unternehmens,
2. ,Aufnahme des Fahrbetriebs‘ der erstmalige Verbrauch von Strom zu Fahrbetriebszwecken,
3. ,Busse‘ Kraftomnibusse nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 des Personenbeförderungsgesetzes oder Obusse nach § 4 Absatz 3 des Personenbeförderungsgesetzes,
4. ,elektrisch betriebene Busse‘ Busse mit einem elektrischen Antrieb ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor,
5. ,Linienverkehr‘ Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes,
6. ,Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen‘ juristische Personen, die in einem genehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, soweit sie nachweist, dass und inwieweit
1. die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
2. die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
3. im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.
(2) Die EEG-Umlage wird für den Strom, den die Landstromanlage an Seeschiffe liefert und der auf den Seeschiffen verbraucht wird, auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 ist durch Stromlieferungsverträge und Abrechnungen für das letzte Kalenderjahr nachzuweisen.
(4) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist § 65 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(5) Im Sinn dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Landstromanlage“ jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkten verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der An-schluss an das öffentliche Stromnetz hierzu,
2. „Seeschiffe“ von einer
Klassifikationsgesellschaft als Seeschiffe zugelassene betriebene
Fahrzeuge mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
§ 66 Antragstellung und
Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der
Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2
des Prüfungsvermerks nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und der
Angabe nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni eines
Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu
stellen. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in
Verbindung mit § 65 einschließlich der
Bescheinigungen des Prüfungsvermerks
nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c. Einem Antrag nach den Sätzen 1
und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder 65 genannten Unterlagen
beigefügt werden.
(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal
gestellt werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird
ermächtigt, Ausnahmen von der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung
nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung, die im Bundesanzeiger bekannt zu
machen ist, verbindlich festzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten
Unternehmen nach § 64 Absatz 4, Anträge nach § 64 Absatz 4a für
Strommengen, die nach § 61e
§ 61g Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und Anträge
von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5
Anträge von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 und Anträge von
Verkehrsunternehmen mit elektrischen Bussen im Linienverkehr nach § 65a
Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres für das
folgende Kalenderjahr gestellt werden. Anträge nach
den §§ 64a und 65b sind bis zum 30. September mit den erforderlichen
Unterlagen für das folgende Kalenderjahr zu stellen. Anträge nach § 64a
sind für das Jahr der Neugründung bis zum 30. September des Jahres der
Neugründung zu stellen.
(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden
Person, dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen
Netzbetreiber und dem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie
wirkt jeweils für das dem Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der
EEG-Umlage gegenüber den betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmen
wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese
Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt während
des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden
Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des
betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte
Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber oder dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
§ 67 Umwandlung von
Unternehmen
(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei
abgeschlossenen Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach
liegenden Zeitraum bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist
umgewandelt, so kann das antragstellende Unternehmen für den Nachweis der
Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des Unternehmens vor seiner
Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche und
organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu
vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist.
Andernfalls ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unternehmen umgewandelt, so
hat es dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich
schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen
wirtschaftliche und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein
anderes Unternehmen über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid
auf dieses. Die Pflicht des antragstellenden Unternehmens zur Zahlung der
nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage besteht nur dann, wenn das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag auf Übertragung
des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die
Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage mit dem
Wirksamwerden der Umwandlung.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige
Unternehmensteile und auf Schienenbahnen
Antragsteller, die keine Unternehmen sind,entsprechend
anzuwenden.
§ 68 Rücknahme der
Entscheidung, Auskunft, Betretungsrecht
(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit
zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die
Voraussetzungen nach den §§ 64 oder 65
den §§ 64, 64a, 65, 65a oder § 65b nicht vorlagen.
(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die
Bediensteten des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und
dessen Beauftragte befugt, von den für die Begünstigten handelnden
natürlichen Personen für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu verlangen,
innerhalb der üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen
einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume sowie die
dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen
Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden
natürlichen Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die
Unterlagen zur Einsichtnahme vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst
oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete
Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 69 Mitwirkungs- und
Auskunftspflicht
(1) Unternehmen und Schienenbahnen
Antragsteller und Begünstigte, die eine Entscheidung nach § 63
beantragen oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und
Fortschreibung der §§ 63 bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren
Beauftragte mitwirken. Sie müssen auf Verlangen erteilen:
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche, die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt wurden,
3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkosten des Unternehmens,
soweit dies für die Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für
Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen erforderlich ist, und
4. Auskunft über die an Seeschiffe gelieferten Strommengen einschließlich der Angaben über Schiffstyp und Bruttoraumzahl der belieferten Schiffe und
4. 5. weitere Auskünfte, die zur
Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68 erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der
Auskunftserteilung nach Satz 2 näher ausgestalten.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die
für die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2
erhobenen Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu
Zwecken der Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und
Fortschreibung der §§ 63 bis 68 zu übermitteln. Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte
Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach § 97 übermitteln. Daten, die
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen an beauftragte
Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen nicht
mehr hergestellt werden kann. Das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die
Postleitzahl und den Ort des begünstigten Unternehmens und der
begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.
§ 69a
Mitteilungspflicht der Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der
Bruttowertschöpfung erforderlichen Informationen einschließlich
personenbezogener Daten mitzuteilen.
Abschnitt 3
Grüner Wasserstoff
§ 69b Herstellung von Grünem Wasserstoff
(1) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auf null für Strom, der von einem Unternehmen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff unabhängig von dessen Verwendungszweck in einer Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht wird, die, sofern in dieser Einrichtung Strom aus dem Netz verbraucht werden kann, über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist. Satz 1 ist nicht in Kalenderjahren anzuwenden, in denen bei dem Unternehmen die EEG-Umlage nach § 64a begrenzt ist.
(2) Absatz 1 ist erst anwendbar, wenn eine
Verordnung nach § 93 die Anforderungen an die Herstellung von Grünem
Wasserstoff bestimmt hat, und nur auf Einrichtungen zur Herstellung von
Wasserstoff anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2030 in Betrieb genommen
wurden.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
§ 70 Grundsatz
Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber,
Letztverbraucher und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander
die für den bundesweiten Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils
erforderlichen Daten, insbesondere die in den §§ 71 bis 74a genannten
Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. § 62 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 71 Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren,
b) Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage gesetzlich bestimmt ist, und
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben
zu Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2
oder § 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach
§ 44 Satz 1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach
§ 39h Absatz 4, § 44b und § 44c vorgeschriebenen Weise
übermitteln.
§ 72 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem
vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform nutzt,
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit
der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen
und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71,
e) die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach §
61i § 61j Absatz 2 zur
Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,
f) die Höhe der nach § 61i
§ 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe der durch
Aufrechnung nach § 61j
§ 61k Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie
g) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres
a) mittels Formularvorlagen, die der
Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt,
in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils vorangegangene
Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage unter
Angabe der eindeutigen Nummer des Registers sowie zusammengefasst
vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab
dem Jahr 2018 müssen die Endabrechnungen für einzelne
Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der eindeutigen Nummer des
Registers erfolgen;
b) einen Nachweis über die nach § 57 Absatz 2
Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorlegen; spätere Änderungen der Ansätze
sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei
der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen
nach Absatz
1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer
3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder
Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht
hat.
(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach §
61i § 61j Absatz 2 zur
Erhebung der EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend
anzuwenden.
§ 73
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entsprechend anzuwenden mit der
Maßgabe, dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für
Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar nach § 11 Absatz 2 an ihr Netz
angeschlossen sind, unbeschadet des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite
veröffentlicht werden müssen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, für die sie regelverantwortlich sind,
bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung für die EEG-Umlage des
jeweiligen Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die
Berechnung der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3
5 zu diesem Gesetz in nicht personenbezogener Form und
den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts für Strom aus
solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.
(4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht nach § 60 Absatz 2 Satz
3 Gebrauch machen, müssen alle Netzbetreiber, in deren Netz der
Bilanzkreis physische Entnahmestellen hat, über die Kündigung des
Bilanzkreisvertrages informieren.
(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61
können sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu
Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden
Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit dies erforderlich ist:
1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Übermittlung im
Stromsteuergesetz oder in einer auf Grund des Stromsteuergesetzes
erlassenen Rechtsverordnung zugelassen ist,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten nach § 15
Absatz 1 bis 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen die Kontaktdaten der
Eigenerzeuger, Eigenversorger und der sonstigen selbsterzeugenden
Letztverbraucher sowie weitere Daten zur Eigenerzeugung, zur
Eigenversorgung und zum sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauch
einschließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen
Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden
Letztverbrauchern.
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3
automatisiert mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig
automatisierte elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit
einheitliche Verfahren zur Verfügung stellen.
§ 74
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher
liefern, müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich folgende Angaben mitteilen:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,
2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt und
3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
übermittelt worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben
übermittelt werden sollen, dem Übertragungsnetzbetreiber bereits
offenkundig bekannt sind.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte
Energiemenge elektronisch mitteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung
für das Vorjahr vorlegen. Soweit die Belieferung über Bilanzkreise
erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt werden. Im
Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des §
61k § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des
§ 61k § 61l Absatz 1b Nummer 1
anzugeben. Im Fall einer gemeinsamen Abrechnung von
Energiemengen mit demselben EEG-Umlagesatz genügt eine Mitteilung der
gemeinsam abzurechnenden Energiemengen durch denjenigen, der die
EEG-Umlage mit erfüllender Wirkung für die Gesamtmenge leistet. Im Fall
der Lieferung von Strom, für den die Verringerung der EEG-Umlage nach §
69b auf null in Anspruch genommen wird, sind diese Mengen separat
anzugeben.
(3)Sofern die Übertragungsnetzbetreibern
Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach
den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen übermittelt werden.
§ 74a Letztverbraucher
und Eigenversorger
(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist,
müssen dem Netzbetreiber, der nach § 61i
§ 61j zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich
folgende Angaben übermitteln:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 vorliegt,
2. die installierte Leistung der selbst betriebenen Stromerzeugungsanlagen,
3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder entfällt, und
4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt
werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz 1
Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung mit
Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von
höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist,
und die der
der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 61, oder
§ 64 Absatz 5a
unterliegen § 64 Absatz 5a oder § 64a unterliegt oder nach § 69b
von der EEG-Umlage befreit ist, müssen dem Netzbetreiber, der zur
Erhebung der EEG-Umlage nach § 61i
§ 61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für
die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61
für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen oder
nach § 69b von der EEG-Umlage befreiten Strommengen, wobei,
soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen
bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum 28.
Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt sich auf
den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Ist die
selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher im Sinn des
§ 61k § 61l, sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn
des § 61k § 61l Absatz 1b Nummer 1
anzugeben. § 74 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der ihnen
nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert worden ist,
und bei denen die vollständige oder teilweise Umlagenbefreiung nach den §§
61 bis 61e §§ 61 bis 61g oder
nach § 69b bezogen auf das letzte Kalenderjahr 500 000 Euro oder
mehr beträgt, müssen der Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen
Folgejahres mitteilen:
1. ihren Namen,
2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie
folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10 bis
30, 30 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein Unternehmen
im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils
geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher oder
Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung
einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik
(NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241
vom 13.8.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder
Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.
Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf
den 31. Oktober.
(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Erhebung der
EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, Formularvorlagen zu Form und
Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2
bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser
Formularvorlagen übermittelt werden.
§ 75 Testierung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der Netzbetreiber nach § 72 Absatz 1
Nummer 2 müssen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Im Übrigen können die
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass die
Endabrechnungen nach den §§ 73 bis 74a bei Vorlage durch einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen
genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu
berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 und
3. die Entscheidungen der Clearingstelle nach §
81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5. die
Ergebnisse eines zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten
Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 und die Ergebnisse eines Verfahrens der Clearingstelle nach §
81 Absatz 5.
Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, §
319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
§ 76 Information der
Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1
und § 74a Absatz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und
die Endabrechnungen nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2
einschließlich der zu ihrer Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31.
Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines Jahres, wenn der
Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen müssen
Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71,
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Angaben nach § 74 sowie
Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die Angaben nach § 74a Absatz
1 und 2 der Bundesnetzagentur in elektronischer Form vorlegen.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt
bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt werden.
Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten werden dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der Bundesnetzagentur für
statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die
Berichterstattungen nach den §§ 97 und 98
§§ 98 und 99 zur Verfügung gestellt.
§ 77 Information der
Öffentlichkeit
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten
veröffentlichen:
1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74a einschließlich der Angaben zu den
unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen
Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis 74a
mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.
Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30
Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel anzugeben.
Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres
vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz 1
und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach § 72
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der
Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in
nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person in
die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die
kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu
können.
(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden, müssen
von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die
Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des
Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die
verbleibenden anlagenbezogenen Angaben
Die verbleibenden anlagenbezogenen Angaben müssen in Verbindung
mit der Nummer des Registers veröffentlicht werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu
kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und
Doppelvermarktungsverbot
§ 78 Stromkennzeichnung
entsprechend der EEG-Umlage
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur Zahlung
der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als „Erneuerbare
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen. Satz 1 ist im
Fall des § 60a entsprechend anzuwenden. Die Eigenschaft des Stroms ist
gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der Stromkennzeichnung nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4 und des § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
auszuweisen.
(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrauchern ausgewiesene
Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre
Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert wird,
2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucher
gelieferte Strommenge dividiert wird und
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Der nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der
gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter
vermarktet werden.
(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für die
in dem vergangenen Kalenderjahr eine Zahlung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
oder Nummer 2 erfolgte, zu den gesamten durch die
Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für die
von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen Kalenderjahr
gelieferten Strommengen an Letztverbraucher. Die Übertragungsnetzbetreiber
veröffentlichen auf einer gemeinsamen Internetplattform in einheitlichem
Format jährlich bis zum 31. Juli den EEG-Quotienten in nicht
personenbezogener Form für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr.
(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme
des Anteils für „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage“ entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um
den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen weisen gegenüber
Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§ 63
bis 68 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen
gesonderten, nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden „Energieträgermix für
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen“ aus. In
diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in Prozent für
„Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ berechnet sich
abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die der jeweilige
Letztverbraucher tatsächlich für die in einem Jahr an ihn gelieferte
Strommenge gezahlt hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert wird,
2. danach durch die gesamte an den jeweiligen Letztverbraucher gelieferte
Strommenge dividiert wird und
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend
anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3
berechneten Prozentsatz zu reduzieren.
(6) Für Eigenversorger, die nach § 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage
zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass ihr eigener Strom anteilig als „Strom aus erneuerbaren
Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ anzusehen ist.
(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach §
21 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des gelieferten
Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist. Der in
einem Kalenderjahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist zu
Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Mieterstromkunden nach
dem Verhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und den
Mieterstromkunden entsprechend auszuweisen. Mieterstrom nach § 21 Absatz 3
ist als „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.
§ 79 Herkunftsnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus
erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in
Anspruch genommen wird,
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
3. entwertet Herkunftsnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach
Maßgabe der Norm DIN-EN 16325 und der
Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift geeignete
Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des Bundesgebiets
erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf Antrag nach Maßgabe
der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische Herkunftsnachweise an.
Ausländische Herkunftsnachweise können nur anerkannt werden, wenn sie
mindestens die Vorgaben des Artikels 15 Absatz 6 und 9 der Richtlinie
2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang obliegt dem Umweltbundesamt auch der
Verkehr mit den zuständigen Ministerien und Behörden anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten sowie mit
Organen der Europäischen Union. Strom, für den ein Herkunftsnachweis nach
Satz 1 anerkannt worden ist, gilt als Strom, der nach § 21a auf sonstige
Weise direkt vermarktet wird.
(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der die
Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an
Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde
ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis
ausgestellt.
(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das
Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere folgender
Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:
1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der Anlage,
4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen
geleistet wurden,
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder §
50 beansprucht hat, und
6. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am
Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,
über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das Netz
zähltechnisch erfasst wird.
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz
11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes.
(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des
Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92
erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
§ 79a
Regionalnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20
direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
3. entwertet Regionalnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und nach
Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt ergreift
geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch zu schützen.
(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag
in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben, kann das
Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer 1 ausstellen,
sofern der Strom an einen Letztverbraucher im Bundesgebiet geliefert wird.
(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in der
die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen
registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf
das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister
in einer elektronischen Datenbank betreiben.
(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an
Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde
ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis ausgestellt.
Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen Lieferkette des
Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen werden.
(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis, wenn
er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in der
Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des
belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die sich
ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das
Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom
verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes
Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren
Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das
Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in
der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die
Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.
(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für
die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:
1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine
Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in der
Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage“ ausweisen muss, und
2. die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.
(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in der
Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber
Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom, den das
Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem Zusammenhang zum
Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten
lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der betreffenden
Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden Regionalnachweise
nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1 kann
1. das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister
nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom,
für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über die
an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende Strommenge,
2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in
welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt worden
sind.
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des
Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92
erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
§ 80
Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz
eingespeistes Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht
mehrfach verkauft, anderweitig überlassen oder entgegen § 56 an eine
dritte Person veräußert werden. Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren Veräußerungsformen nach §
21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach § 21b Absatz 1 veräußert
werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage in einer
Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche
aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung
als Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher
Verkauf oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.
(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen
Herkunftsnachweise oder sonstige Nachweise, die die Herkunft des Stroms
belegen, für diesen Strom nicht weitergeben. Gibt ein Anlagenbetreiber
einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der die Herkunft des
Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas
weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in
Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf
Regionalnachweise nach § 79a anzuwenden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem
Projekt-Mechanismen-Gesetz für die Emissionsminderungen der Anlage
Emissionsreduktionseinheiten erzeugt werden können, darf für den Strom aus
der betreffenden Anlage der Anspruch nach § 19 nicht geltend gemacht
werden.
§ 80a Kumulierungsverbot
Kumulierung
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an
dem der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach
diesem Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen
zuzüglich der Erlöse aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten
Energie die Erzeugungskosten dieser Energie nicht überschreiten. Satz
1 ist im Rahmen des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe
anzuwenden, dass neben den direkten Zahlungen auch die vermiedenen
Kosten zu berücksichtigen sind.
Teil 6
Rechtsschutz und
behördliches Verfahren
§ 81 Clearingstelle
(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb
erfolgt im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch
eine juristische Person des Privatrechts.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten
1. zur Anwendung der §§ 3, 7 bis 55a, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der
hierzu auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten
Bestimmungen in einer vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung dieses
Gesetzes entsprochen haben,
3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61k
§§ 61 bis 61l soweit Anlagen betroffen sind, und
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder
verbrauchten oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und
Streitigkeiten nach dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die
Zuständigkeit des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik
oder der Bundesnetzagentur gegeben ist.
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
2. die Beilegung von Streitigkeiten.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85
beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze der Richtlinie 2013/11/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung
berücksichtigt werden.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von
Streitigkeiten zwischen Verfahrensparteien
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf
ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden; die Verfahren
können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des Zehnten
Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien
eine Schiedsvereinbarung getroffen haben, oder
1. schiedsgerichtliche Verfahren unter den Voraussetzungen des Zehnten
Buches der Zivilprozessordnung durchführen,
2. sonstige Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen; § 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden, oder
2. 3. Stellungnahmen für ordentliche
Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig sind, auf deren
Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten
Regelungen betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der
Verfahrensparteien die Streitigkeit umfassend vermeiden oder beilegen,
wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz 2 zu vermeiden oder
beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten über
Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen.
Verfahrensparteien können Anlagenbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche,
Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und
Messstellenbetreiber sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen,
bleibt vorbehaltlich der Regelungen des Zehnten Buches der
Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner
Verfahren zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen,
sofern dies mindestens ein Anlagenbetreiber, ein
Bilanzkreisverantwortlicher, ein Direktvermarktungsunternehmer,
ein Netzbetreiber, ein Messstellenbetreiber oder ein Verband beantragt und
ein öffentliches Interesse an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von der Frage betroffen ist, sind zu
beteiligen. Soweit die Zuständigkeit der
Bundesnetzagentur von der Frage betroffen ist, erfolgt eine Abstimmung
zwischen der Clearingstelle und der Bundesnetzagentur.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den
Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensordnung, die sich
die Clearingstelle selbst gibt. Die Verfahrensordnung muss auch
Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren
durch die Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderungen der
Verfahrensordnung bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Wahrnehmung der
Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils unter dem Vorbehalt
der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der
Verfahrensordnung.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften, die die Clearingstelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften müssen Regelungen enthalten,
1. die es der Clearingstelle ermöglichen, als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung und unter Berücksichtigung der Absätze 7 und 10 durchzuführen, und
2. wie die Abstimmung mit der Bundesnetzagentur
nach Absatz 5 Satz 3 erfolgt.
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5
vorrangig und beschleunigt durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien
Fristen setzen und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der
Verfahrensparteien einstellen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine
Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der Betreiberin der
Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung der Aufgaben
entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die
Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite
in nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte
zur Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den
Verfahrensparteien erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich
durchzuführen. Für sonstige Handlungen, die im Zusammenhang mit den
Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen, kann die Clearingstelle zur
Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§ 82 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für
Verstöße gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
§ 83 Einstweiliger
Rechtsschutz
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache
zuständige Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles durch einstweilige
Verfügung regeln, dass der Schuldner der in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50
bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die Anlage vorläufig
anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken oder ausbauen,
den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden Betrag
als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten
muss.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den
§§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht
vorliegen.
§ 83a Rechtsschutz bei
Ausschreibungen
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine
Ausschreibung oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten,
sind nur mit dem Ziel zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines
Zuschlags zu verpflichten. Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet,
soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren nach § 32 ohne den
Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur erteilt
bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte
Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das
Begehren des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche
Entscheidung formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche
Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer
Zahlungsberechtigung haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren
Dritter nach Absatz 1 Bestand. Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer
Zahlungsberechtigung durch Dritte ist nicht zulässig.
§ 84 Nutzung von
Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die
deutsche ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich
für den Betrieb der Anlagen nutzen.
§ 84a Aufgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
Bei seiner Entscheidung über die Feststellung der technischen Möglichkeit nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes berücksichtigt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auch die technischen Vorgaben nach den §§ 9, 10b und 100 Absatz 4 und 4a und stellt fest, ob über Smart-Meter-Gateways
1. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Ist-Einspeisung einer Anlage abrufen können
2. der Netzbetreiber oder andere nach dem Messstellenbetriebsgesetz Berechtigte jederzeit die Einspeiseleistung einer Anlage stufenweise oder, sobald die technische Möglichkeit besteht, stufenlos ferngesteuert regeln können oder
3. die Einspeiseleistung einer Anlage ferngesteuert
in einem Umfang geregelt werden kann, der für die Direktvermarktung des
Stroms erforderlich ist, und wenn zugleich eine mit dem intelligenten
Messsystem sichere und interoperable Fernsteuerungstechnik vorhanden
ist, die über die zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten
verfügt.
§ 85 Aufgaben der
Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr
durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die
Aufgaben,
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h
39n durchzuführen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an Anlagen erfüllt werden,
3. zu überwachen, dass
a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zur deren Regelung sie berechtigt sind,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,
c) die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77
veröffentlicht werden,
d) die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels
nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
treffen
1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 und
2 bis 2, insbesondere zu den
Datenformaten,
1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der Umsetzungsfristen in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Fristen nach § 9 Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden Umfang am Markt angeboten werden.
2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu,
a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,
b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden muss,
c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,
d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,
3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener Bebauungsplan anerkannt wird,
5. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer
Doppelbelastung mit der EEG-Umlage nach § 61k
§ 61l Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach §
61k § 61l Absatz 1b zu
erfüllenden Anforderungen, insbesondere
a) zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die
Privilegierung des § 61l Absatz 1 fallen,
b) zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach §
61k § 61l Absatz 1 Satz 1,
c) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,
d) zu von § 61k
§ 61l Absatz 1a Satz 2 abweichenden Saldierungsperioden,
e) auch abweichend von § 61k
§ 61l Absatz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für privilegierte
Strommengen,
f) zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach §
61k § 61l Absatz 1b Satz 1
Nummer 1 und
g) weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,
6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die
Fläche, auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer
3 Nummer 2 Buchstabe h geplant
und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum
Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des
Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden ist,
7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag erloschen ist,
8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36,
§ 37, § 38, § 38a oder § 39 §
38c, § 38g, § 38h, § 39, § 39g, § 39k oder § 39m vom
Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
verlangen muss,
10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
11. abweichend von § 37a und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit und Pönale auf bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
12. abweichend von § 37d Absatz 2
Nummer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung auf bis zu 12
Monate zu verkürzen, sofern als Nachweis von der Festlegungskompetenz nach
Nummer 4 Gebrauch gemacht wurde,
13. zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 20
Absatz 2, insbesondere zu Verfahren, Fristen und Datenformaten, und
(weggefallen)
14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der
selbst verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und
bei der Berechnung des Monatsmarktwerts
Marktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1
Nummer 2.2.4
Nummer 3.3.4 und 4.3.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu
Berechnung oder Abschätzung der Strommengen.,
15. abweichend von § 39l zur Ermittlung eines
entsprechend § 39i Absatz 3 degressiv auszugestaltenden anzulegenden
Werts für Biomethananlagen nach § 39j, soweit in ihnen Biogas eingesetzt
wird, das in dem jeweiligen Kalenderjahr durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt
erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03
01 und 20 03 02 der Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs 1 der
Bioabfallverordnung gewonnen worden ist, für den aus diesen Bioabfällen
erzeugten Strom, einschließlich der entsprechenden
Nachweisanforderungen.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen
sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit
Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101
sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1
gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 werden von den
Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im
Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruchsberechtigten und des
anzulegenden Werts durch Ausschreibungen nach § 22 und zu Festlegungen zu
den Höchstwerten nach § 85a und den Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88
bis 88d. § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 sowie § 60 des
Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3 Nummer
43a zum 1. Januar eines Kalenderjahres, macht die Bundesnetzagentur
diese Änderung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres
auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 85a Festlegung zu
den Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann zum
1. Dezember eines Jahres durch Festlegung nach § 29 des
Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach § 36b, § 37b oder §
39b § 38e, § 39b, § 39l dieses
Gesetzes oder § 10 der Innovationsausschreibungsverordnung für
die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem
jeweils darauf folgenden Kalenderjahr den
jeweils darauffolgenden zwölf Kalendermonaten
neu bestimmen, wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des
Festlegungsverfahrens durchgeführten Ausschreibungen gemeinsam oder
jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der
Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 zu hoch oder
zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10
Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert
abweichen.
(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die
durchschnittlichen Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert
liegen. Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 erhöht werden, wenn in den
letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen Geboten das
Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die
durchschnittlichen Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen. Sofern
das Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen in einem Ausschreibungstermin
nicht gedeckt werden konnte, soll der Höchstwert für den nachfolgenden
Ausschreibungstermin erhöht werden
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 von
einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes absehen; eine mündliche Verhandlung findet
nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1
unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer
Internetseite öffentlich bekannt.
§ 85b Auskunftsrecht
und Datenübermittlung
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für
Falschangaben eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck
von Stichprobenkontrollen der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem
Ausschreibungsverfahren berechtigt, von den für das
immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen Behörden
unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu
verlangen,
1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung sich die Genehmigung bezieht,
3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese nachträglich verlängert worden sind,
4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig sind,
5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.
(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren
zuständigen Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes
1 verpflichtet. Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der
Zulassungsstelle für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem
Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber und der Bundesnetzagentur
Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen, die sie gegenüber
einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung
erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem
Gesetz auswirken können, übermitteln.
§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder eine falsche Mitteilung abgibt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt oder
4. einer Rechtverordnung
a) nach § 90 Nummer 3,
b) nach § 92 Nummer 1,
c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4
d) nach § 93 Nummer 1, 4 oder Nummer 9
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4
Buchstabe a, c und d
a und c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer 4 Buchstabe d
Absatzes 1 Nummer 1a oder Nummer 3,
2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2,
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a und
4. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b
oder Buchstabe c.
§
87 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des
Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters und des
Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen erhoben; hierbei kann
auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der jeweils bei der
Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der Gebührenerhebung für
Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23.
Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung
anzuwenden. Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des
Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters sind die
Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes in
der am 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.
Dabei können feste Sätze, auch in Form von Zeitgebühren, oder
Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von Auslagen auch abweichend
vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass der
Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen,
soweit diese Aufgaben auf Grund dieses Gesetzes oder einer
Rechtsverordnung nach den §§ 88, 90, 92 oder § 93 wahrnimmt.
Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
zum Erlass der Rechtsverordnung für Amtshandlungen der Bundesanstalt
für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung
von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer
unabhängigen Kontrollstelle nach der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ermächtigt.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88
Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis
30, 39 bis 39h
39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen
vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem
Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei
insbesondere unterschieden werden kann
aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,
b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen,
die auch abweichend von den §§ 39h
39n, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,
d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,
e) abweichende Regelungen zu treffen zu
aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30, und
cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und,
dd) der Höchstbemessungsleistung nach § 101
Absatz 1,
f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39f
39g Absatz 2 zu bestimmen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen,
insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen zu regeln und
e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des
Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu regeln,
einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
§ 88a
Verordnungsermächtigung zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten
Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Regelungen zu Ausschreibungen zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und
in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für
Anlagen besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
errichtet worden sind, wenn
a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung
verfügt, die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden
ist, und
b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem
Gesetz erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine
abweichenden Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der
Ausschreibungen zu treffen, insbesondere
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung
in Megawatt, wobei das jährliche
Ausschreibungsvolumen der Ausschreibungen 5 Prozent der jährlich zu
installierenden Leistung nicht überschreiten soll,
b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des
jährlichen Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
c) zur Festlegung von Höchstwerten,
d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu
begrenzen,
e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2
die Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der
Anlagen dienen,
3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d,
36g, 37, 37c und 39 bis 39h §§ 30,
31, 34 und 36 bis 39m Anforderungen für die Teilnahme an den
Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu
stellen,
d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu
stellen,
e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu
stellen, die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung
zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder
vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den
Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung,
die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des
Zuschlagswerts zu regeln,
5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen
Zahlungsansprüche zu regeln, insbesondere zu regeln,
a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch
abweichend von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu
leisten sind,
b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können
insbesondere getroffen werden
aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,
bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten
und
cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von
Herkunftsnachweisen,
c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und
d) wie die Standortbedingungen die Höhe der
Zahlungen beeinflussen,
6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den
Betrieb der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht
oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem
ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen
Ausschreibungen zu regeln und
c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen
vergebenen Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer
bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben
oder die Dauer oder Höhe des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten
Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der
Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen
Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der
Inbetriebnahme der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer
Anlage, insbesondere
a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und
Mitteilungspflichten,
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden
Anforderungen,
9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet
erzeugt oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung
der entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf
Zahlung in Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54a,
11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten
Stroms aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und
dem Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen
Daten,
13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35,
den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77, von der
Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f
des Energiewirtschaftsgesetzes sowie
von der Marktstammdatenregisterverordnung Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten zu regeln,
14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen zur Netz- und
Systemintegration zu treffen,
15. abweichend von den §§ 56 bis 61k
61l und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu den
Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der
finanziellen Förderung der Anlagen zu treffen,
16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von
Streitigkeiten durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende
Regelungen zur Kompetenz der Bundesnetzagentur zu treffen,
17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des
Kooperationsstaates in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die
Zahlungen oder über die Ausschreibungen zuständig sein sollen und ob sie
hierbei deutsches Recht oder das Recht des Kooperationsstaates anwenden
sollen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden
sind und einen Anspruch auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union haben,
1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall
des Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch
aus einem anderen Mitgliedstaat besteht,
2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese
Anlagen zu regeln und
3. abweichend von § 15 die Entschädigung
§ 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den
angemessenen finanziellen Ausgleich zu regeln.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks
und Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes zu den Ausschreibungen zu treffen,
einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen 1 und 2
und
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im
Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union unter Berücksichtigung des Zwecks
und Ziels nach § 1 und der Vorgaben nach § 5
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den
Ausschreibungen festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der
Regelungen nach den Absätzen 1 und 2,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von
Anlagen im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union zu regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die
Aufgaben der ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und
festzulegen, wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den
Absätzen 1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von
völkerrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und
2 getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen
Mitgliedstaat der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik
Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die
ausschreibende Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an
die Anlagenbetreiber leisten muss.
§
88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung
und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets unter Beachtung von § 36c zu
regeln,
1. welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,
2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet
festgelegt wird und
3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von
Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet bei den Zuschlägen
in einem Kalenderjahr oder einer Ausschreibungsrunde höchstens sein
darf und wie sich diese installierte Leistung auf die Ausschreibungen
in dem Kalenderjahr verteilt.
§ 88b Verordnungsermächtigung zur Anschlussförderung von Güllekleinanlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 39g und 44 eine Anschlussförderung einzuführen für Anlagen,
1. bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beendet ist,
2. in denen mit Beginn der Anschlussförderung Biogas eingesetzt wird, zu dessen Erzeugung in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird, und
3. die eine installierte Leistung von 150 Kilowatt
nicht überschreiten.
§
88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung
von gemeinsamen Ausschreibungen nach § 39i
1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen von 400 Megawatt pro
Jahr gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden, an denen
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen teilnehmen können,
einschließlich der Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr sowie der
Gebotstermine und der Verteilung der Ausschreibungsmengen auf die
Gebotstermine,
2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land auch
abweichend von § 22 an dieser Ausschreibung teilnehmen können,
3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b zu regeln, wobei die
Anforderungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen jeweils
unterschiedlich festgelegt werden können,
a) dass Windenergieanlagen an Land abweichend von § 22 erst nach
Erteilung einer Zahlungsberechtigung einen Anspruch auf eine Zahlung
nach § 19 haben und Solaranlagen abweichend von § 22 schon aufgrund
des Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung nach § 19 haben,
b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von Überförderungen und zur
Berücksichtigung von Netz- und Systemintegrationskosten auch
differenzierte Höchstwerte eingeführt werden dürfen,
c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von Anlagen, die an der
Ausschreibung teilnehmen können,
d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,
e) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
f) Mindestanforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der
Anlagen,
g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme an der Ausschreibung,
h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten für die Realisierung
der Anlagen,
i) die Art, die Form und das Verfahren sowie den Inhalt der
Zuschlagserteilung,
j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von Förderberechtigungen,
k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor Inbetriebnahme der Anlage
und die Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der verbindlichen
Zuordnung zu einer Anlage einschließlich
aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse sowie
Mitteilungspflichten und
bb) dem Kreis der berechtigten Personen und Anlagen und den an diese
zu stellenden Anforderungen,
l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k vorzulegen sind,
m) die Anforderungen an Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen,
4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a
a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte
für Anlagen ausgeschlossen sind oder Mengen einer Technologie oder
aller Technologien, die in bestimmten Regionen oder Flächenkategorien
zugeschlagen werden, zu begrenzen,
b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und Systemintegration der
Anlagen dienen,
c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zuschlagspreis vorzusehen, die die
Kosten der Integration der Anlage in das Stromsystem abbilden; dabei
kann die Höhe der Zu- und Abschläge insbesondere
berücksichtigen,
aa) in welcher Region die Anlage angeschlossen
wird,
bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelastung
hat,
cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,
dd) auf welcher Netzebene die Anlage angeschlossen
wird,
ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichbaren Einspeiseprofil in der
betroffenen Region bereits installiert sind
und
ff) welche weiteren Kosten die Systemintegration der Anlage
verursacht,
d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbesondere dahingehend
zu regeln, dass für die Reihung der Gebote auch die Kriterien nach
Buchstabe c herangezogen werden können,
e) das Verfahren für die Ermittlung des Zuschlagswerts zu regeln,
f) die Berechnung von Dauer und Höhe der Zahlung nach § 19 zu regeln,
g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbetreiber für den Anschluss
der Anlage an das Netz vorzusehen, die
aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall oder nach typisierten
Fallgruppen abbilden und
bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden und
dessen EEG-Konto entlasten,
h) erforderliche Nachweise,
5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55 und 55a Regelungen
zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der
Anlagen sicherzustellen und insbesondere
a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren Höhe festzulegen, die
bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung oder
bei einem unzureichenden Betrieb der Anlage anfällt,
b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder Anlagestandorten von
zukünftigen Ausschreibungen,
c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förderberechtigungen nach Ablauf
der Realisierungsfristen zu entziehen und
d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des Vergütungsanspruchs für
Anlagen, die gegen die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung oder
den ordnungsgemäßen Betrieb verstoßen haben.
§ 88c Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung
Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. den Ausbaupfad nach § 4 neu festzusetzen,
2. die jährlichen Zwischenziele für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a neu festzusetzen,
3. im Anwendungsbereich der §§ 28 bis 28c Ausschreibungsvolumen für einzelne oder mehrere Kalenderjahre oder die Verteilung der Ausschreibungsvolumen auf die Gebotstermine eines Kalenderjahres neu festzusetzen; hierbei kann auch die Anzahl der Gebotstermine eines Kalenderjahres abweichend geregelt werden, und
4. die Höchstwerte nach den §§ 36b, 37b, 38f, 39b
oder § 39l dieses Gesetzes oder nach § 10 der
Innovationsausschreibungsverordnung neu festzusetzen.
§
88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen für besonders
netz- oder systemdienliche Anlagen nach § 39j einzuführen; hierfür
kann sie Regelungen treffen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens des Innovationspiloten
in Teilmengen und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere
unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten und
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch
einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter
systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleistung als Zahlung für
die geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der
Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere zu
a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb systemdienlich ausgelegter
Anlagen,
b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem optimierten Netzbetrieb
mit hohen Anteilen erneuerbarer Energien,
c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der Flexibilität,
d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netzstabilität oder
-sicherheit,
e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
g) der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und
Zahlungsvoraussetzungen,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen,
insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte
stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten
stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall
der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den
Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen
zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der
Anforderungen nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im
Rahmen einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die
Zuschlagserteilung, insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach
dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters
sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und
Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die
Zuschlagswahrscheinlichkeit,
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen,
insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und
bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung
vorsehen, wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen
Ausschreibungen regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen
vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen
oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe
des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der
Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und
der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den
Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die
Ausschreibungen erforderlich ist,
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des
Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu
regeln einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den
Nummern 1 bis 8.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Innovationsausschreibungen nach § 39j
39n einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der
Innovationsausschreibung in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch
abweichend von § 28 Absatz 6
§ 28c festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von
Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die
Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der
Gebotsmenge reduzieren,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und §§ 51 bis 53a zu Art, Form, und
Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch
die Zahlung von technologieneutralen fixen Marktprämien und dem
Ausschluss einer Zahlung bei negativen Preisen,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter
systemdienlicher Leistung in Euro pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für
geleistete Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der
Innovationscharakter festgestellt wird, insbesondere
a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können
von den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt
werden,
d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleitungen,
e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und
Zahlungsvoraussetzungen,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen,
insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die
Kombination von unter-schiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte
stellen,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten
stellen, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall
der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den
Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen
zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von
Anforderungen nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen
einer Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
insbesondere falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten
Gebot erteilt werden soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie
deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und
Systemdienlichkeit sowie deren Einfluss auf die
Zuschlagswahrscheinlichkeit,
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen,
insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen
worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und
bezuschlagte Leistung in Form von Arbeit oder Leistung,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die
Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten ist,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen
Ausschreibungen regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen
vergebenen Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen
oder zu ändern und danach erneut zu vergeben, der die Dauer oder Höhe
des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und
Bekanntmachung von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der
erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den
Netzbetreibern und anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen
erforderlich ist,
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des
Zwecks und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln,
einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis
8.
§ 89
Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu
regeln,
1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden
dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 5
4 Nummer 2 Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur
Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz entnommenem Gas zu regeln.
§ 90
Verordnungsermächtigung zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50
für Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht,
wenn die zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen
erfüllt:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen
Anbau und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen,
insbesondere zum Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer
biologischer Vielfalt im Sinne der Richtlinie
2009/28/EG Richtlinie (EU) 2018/2001
und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige
Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der
Stromerzeugung mindestens erreicht werden muss,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur
Ermittlung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c
zu regeln,
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach
den Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise
einschließlich Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem
Recht der Europäischen Union oder eines anderen Staates als Nachweis über
die Erfüllung von Anforderungen nach Nummer 1 anerkannt wurden,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die
Nachweisführung und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen
Kontrollstellen sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich
erforderlicher Auskunfts-, Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte
sowie des Rechts der zuständigen Behörde oder unabhängiger
Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu
betrauen, die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern
1 bis 3 geregelten Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der
näheren Bestimmung der in der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und
2 geregelten Anforderungen sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach
Nummer 3.
§ 91
Verordnungsermächtigung zum Ausgleichsmechanismus
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des
bundesweiten Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu regeln,
1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch
abgenommenen Stroms gemacht werden können, einschließlich
a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch
finanzielle Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den
Gewinnen und Verlusten bei der Vermarktung zu beteiligen,
b) der Überwachung der Vermarktung,
c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung
und Ermittlung der EEG-Umlage und Kontoführung sowie an die
Ermittlung der EEG-Umlage und des Werts des Abzugs für Strom aus
ausgeförderten Anlagen nach § 53 Absatz 2 einschließlich von
Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich,
2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber
berechtigt werden können,
a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter
angemessener Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der
Vermarktung des Stroms dienen; dies schließt die Berücksichtigung der
durch solche Vereinbarungen entstehenden Kosten im Rahmen des
Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich angemessen sind,
b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, bei
andauernden negativen Preisen abzuregeln,
3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können,
insbesondere für die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen
Transaktionskosten und der Vergütungszahlungen ein gemeinsames
transparentes EEG-Konto zu führen,
4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können,
gemeinsam auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren
Energien und Grubengas die voraussichtlichen Kosten und Erlöse
einschließlich einer Liquiditätsreserve für das folgende Kalenderjahr und
unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos für das folgende Kalenderjahr
eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln und in nicht
personenbezogener Form zu veröffentlichen,
5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ganz oder teilweise auf
Dritte übertragen werden können, die im Rahmen eines wettbewerblichen,
objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ermittelt
worden sind; dies schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende
Verfahren einschließlich des wettbewerblichen Verfahrens der von den
Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des bundesweiten Ausgleichs
erbrachten Dienstleistungen oder der EEG-Strommengen sowie die Möglichkeit
ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte abweichend von jener durch die
Übertragungsnetzbetreiber zu regeln,
6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung
sowie die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für
stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur
nachträglichen Korrekturmöglichkeit, der Befugnisse der Bundesnetzagentur,
der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten sowie der EEG-Umlage an
den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.
§ 92
Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
Übertragung, Entwertung und Verwendung von
Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach §
79a Absatz 1 und
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise
und der Regionalnachweise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung
und Entwertung Übertragung,
Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen und für die
Ausstellung, Übertragung und Entwertung
Übertragung, Entwertung und Verwendung von
Regionalnachweisen zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei
die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und
des Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie
festzulegen, welche Angaben an diese Register übermittelt werden müssen,
wer zur Übermittlung verpflichtet ist und in welchem Umfang Netzbetreiber
Auskunft über die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von
Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der
Speicherung sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass
Herkunftsnachweise oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des §
1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes sind,
6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von
Strom zu regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen wird;
hierbei kann insbesondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch die
Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom an die
Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,
7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu
veröffentlichen, welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die
regionale Grünstromkennzeichnung um ein oder mehrere
Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag
in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2
3 erhalten haben:
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der
jeweiligen Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a
Absatz 6 umfasst sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
von Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich
bestimmtem anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum
Nachweis zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur
entlang der vertraglichen Lieferkette erfolgt ist,
11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach §
79a in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und
grafische Darstellung.
§
93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur
Ausgestaltung des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 2 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1. die Daten nach § 6 Absatz 2 und weitere Daten, die an das
Anlagenregister übermittelt werden müssen, einschließlich der
Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die
Aufbereitung; zu den weiteren Daten zählen insbesondere Daten über:
a) die Eigenversorgung durch die Anlage,
b) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,
c) technische Eigenschaften der Anlage,
d) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,
2. wer die weiteren Daten nach Nummer 1 übermitteln muss, insbesondere
ob Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige
Personen zur Übermittlung verpflichtet sind,
3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen einschließlich der
Fristen sowie der Regelung, dass die Registrierung durch
Anlagenbetreiber abweichend von § 6 Absatz 2 bei einem Dritten
erfolgen muss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister
verpflichtet ist,
4. die Überprüfung der im Anlagenregister gespeicherten Daten
einschließlich hierzu erforderlicher Mitwirkungspflichten von
Anlagenbetreibern und Netzbetreibern,
5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abweichend von § 21c Absatz 1
dem Anlagenregister mitzuteilen sind, einschließlich der Fristen für
die Datenübermittlung sowie Bestimmungen zu Format und Verfahren,
6. dass die Daten mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach §
79 Absatz 3 oder mit anderen Registern und Datensätzen abgeglichen
werden, die eingerichtet oder erstellt werden
a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen
Rechtsverordnung,
b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer hierauf
erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung oder
c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer
hierauf erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung,
soweit die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen
Bestimmungen einem Abgleich nicht entgegenstehen,
7. dass Daten der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen
mit Daten der zuständigen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,
8. welche registrierten Daten im Internet veröffentlicht werden;
hierbei ist unter angemessener Berücksichtigung des Datenschutzes ein
hohes Maß an Transparenz anzustreben; dies schließt ferner
Bestimmungen über die erforderlichen Veröffentlichungen zur
Überprüfung des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Biomasse, Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie der nach
den §§ 44a, 46a und 49 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,
9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von
Anlagen, die im Anlagenregister registriert sind und die mit
technischen Einrichtungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2
ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten an das Anlagenregister zu
übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der Anforderungen an die
Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu
übermittelnden Daten,
10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und
Veröffentlichungspflichten nach den §§ 70 bis 73; hierbei kann
insbesondere geregelt werden, in welchem Umfang Daten, die in dem
Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem Zeitpunkt
ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70 bis 73 übermittelt
und veröffentlicht werden müssen,
11. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an
a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und
dem Energiewirtschaftsgesetz,
b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang
mit dem Ausbau der erneuerbaren Energien,
c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe b
erforderlich ist oder soweit ein berechtigtes Interesse an den Daten
besteht, für das die Veröffentlichung nach Nummer 8 nicht ausreicht;
Kontaktdaten von Anlagenbetreibern dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden,
12. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29
des Energiewirtschaftsgesetzes zu regeln:
a) weitere Daten, die von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern zu
übermitteln sind, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich
ist,
b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte
Daten nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind
die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber,
c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu Daten im
Anlagenregister für bestimmte Personenkreise zur Verbesserung der
Markt- und Netzintegration,
13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit
den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Daten, insbesondere
Aufklärungs-, Auskunfts- und Löschungspflichten,
14. die Überführung des Anlagenregisters in das
Marktstammdatenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich
der Übergangsfristen und Regelungen zur Übertragung der bereits
registrierten Daten.
§ 93 Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass die Begrenzung nach § 64a nur von Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, die Grünen Wasserstoff herstellen,
2. die Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff
a) im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 oder
b) im Anwendungsbereich des § 69b zu bestimmen; hierbei können inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur Wasserstoff als grüner Wasserstoff gilt, der glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde und der mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar ist; hierbei ist auch vorzusehen, dass für die Herstellung des Wasserstoffs nur Strom aus erneuerbaren Energien verbraucht werden darf, der keine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz in Anspruch genommen hat,
3. im Anwendungsbereich des § 69b unterschiedliche Anforderungen zu regeln und zu bestimmen, dass die EEG-Umlage zu einem bestimmten Prozentsatz zu zahlen ist, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt werden, die geringer sind als die Anforderungen für die Begrenzung der EEG-Umlage nach § 69b auf null,
4. die Nachweisführung für die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 2 und 3 zu regeln,
5. im Anwendungsbereich des § 64a in Verbindung mit Nummer 1 zu regeln, wie schutzwürdiges Vertrauen, das Unternehmen vor dem Erlass dieser Verordnung gebildet haben, geschützt wird; hierbei können auch unterschiedliche Anforderungen an die Herstellung von Grünem Wasserstoff vorgesehen werden, und
6. besondere Bestimmungen zu Demonstrations- und Pilotvorhaben zu regeln.
§ 94
Verordnungsermächtigungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzanforderungen, die bei
der Berechnung des standardisierten Stromverbrauchs im Rahmen der
Berechnung der Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3
anzuwenden sind, insbesondere zur Festlegung von
Stromeffizienzreferenzwerten, die dem Stand fortschrittlicher
stromeffizienter Produktionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen
Effizienzanforderungen, sodass nicht der tatsächliche Stromverbrauch,
sondern der standardisierte Stromverbrauch bei der Berechnung der
Stromkosten angesetzt werden kann; hierbei können
a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Unternehmen durch
Investitionen in fortschrittliche Produktionstechnologien getätigt wurden,
oder
b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Betrieb von Energie- oder
Umweltmanagementsystemen oder alternativen Systemen zur Verbesserung der
Energieeffizienz durch die Unternehmen nach § 69 Absatz
1 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen werden,
2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6
Nummer 3 und in Verbindung mit § 64a Absatz 7
für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde
gelegt werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei
können insbesondere
a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem
Stromverbrauch oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die
Strommarktrealitäten abbilden, und
b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie
berücksichtigt werden,
3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen,
sobald und soweit dies für eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen
Kommission erforderlich ist.
§ 95 Weitere
Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates
1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung
nach § 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren
zur Ermittlung der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten
Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren für die Abrechnung im
Einzelfall,
2. (weggefallen)2. im Anwendungsbereich des § 9 zu regeln, ab welchem Schwellenwert
die Pflichten des § 9 Absatz 1 oder Absatz 1 a auch für Anlagen und
KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
gelten und, soweit erforderlich, dafür kostenschützende Regelungen
angelehnt an die Preisobergrenzen in § 31 des
Messstellenbetriebsgesetzes vorzusehen,
3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu
diesem Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014
geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung des jeweils anzulegenden
Wertes „AW“ abweichend von § 100 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 zu regeln
für Strom, der nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt
vermarktet wird, auch aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in Anspruch genommen haben;
hierbei können verschiedene Werte für verschiedene Energieträger oder
für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative Werte
festgesetzt werden,
3. in Ergänzung zu § 36k zu regeln, dass Betreiber von Anlagen anderer
erneuerbarer Energien als Windenergieanlagen an Land betroffenen
Gemeinden Beträge durch einseitige Zuwendung ohne Gegenleistung von
insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde anbieten können; hierzu kann sie
Regelungen treffen, für welche Anlagen, unter welchen Voraussetzungen,
bis zu welcher Höhe und an welche Gemeinden die Zahlungen angeboten
werden können,.
3a. den Inhalt und das Verfahren zu den Ausschreibungen für
ausgeförderte Windenergieanlagen an Land nach § 23b Absatz 2 Satz 1 zu
regeln; hierbei sind auch Regelungen vorzusehen,
a) zu den Gebotsterminen,
b) zu den an den jeweiligen Gebotsterminen teilnahmeberechtigten
Bietern; insbesondere ist vorzusehen, dass nur Betreiber von
Windenergieanlagen an Land teilnehmen dürfen, deren Windenergieanlagen
an Land sich auf einer Fläche befinden, auf der die Errichtung einer
neuen Windenergieanlage an Land planungsrechtlich nicht zulässig ist,
c) zu den Ausschreibungsvolumen, wobei das Ausschreibungsvolumen für
eine Anschlussförderung, die im Jahr 2021 beginnt, 1 500 Megawatt
betragen soll und das Ausschreibungsvolumen für eine Anschlussförderung
im Jahr 2022 1 000 Megawatt betragen soll; die Verordnung kann
abweichende Volumen festsetzen,
d) zur entsprechenden Anwendung des § 36h,
e) zu den Höchstwerten, wobei der Höchstwert 3 Cent pro Kilowattstunde
nicht unterschreiten und 3,8 Cent pro Kilowattstunde nicht überschreiten
darf, und
f) zu einer Begrenzung der Zuschläge auf 80 Prozent der abgegebenen
Gebote im Fall einer Unterzeichnung der Ausschreibung,
4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des
Referenzertrags zu regeln,
5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der
Netzintegration (Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Spannungshaltung und
Blindleistungsbereitstellung,
cc) an die Frequenzhaltung,
dd) an das Nachweisverfahren,
ee) an den Versorgungswiederaufbau und
ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und
b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in
Betrieb genommen wurden, Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Frequenzhaltung,
cc) an das Nachweisverfahren,
dd) an den Versorgungswiederaufbau und
ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
6. in den in § 119 Absatz 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes genannten Fällen und unter den in § 119
Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Voraussetzungen
zu regeln, dass
a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach §
60 oder § 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach §
60 oder § 61 gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60
Prozent erstattet werden,
b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die
Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der
Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last
reduziert werden kann, sofern die eingesetzte Last den Strombezug nicht
nur zeitlich verschiebt und die entsprechende entlastende physikalische
Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
c) von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des
Einspeisemanagements abgewichen werden kann.
§ 96 Gemeinsame
Bestimmungen
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88b,
88c, 88d, 89, 91, 92 und 95 Nummer 2
92, 93 und 95 Nummer 2 und 3 bedürfen der Zustimmung des
Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages
bedürfen, kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen
Änderungswünsche übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die
Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht
erforderlich. Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von
Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 88b, 91 bis 93 können durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und im Fall der §§ 91
und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde
übertragen werden. Die
Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der Bundesoberbehörde
erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates oder des
Bundestages.Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
aufgrund der §§ 91 und 92 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates, aber mit Zustimmung des Bundestages auf eine
Bundesoberbehörde übertragen werden.
4) Die Rechtsverordnungen nach § 93 und nach § 95
Nummer 2 und 3a werden spätestens bis zum 30. Juni 2021 erlassen.
Abschnitt 2
Kooperationsausschuss,
Monitoring, Berichte
§
97 Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das
Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 30. Juni
2018 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. In dem
Bericht berichtet sie insbesondere über
1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, die Erreichung der
Ziele nach § 1 Absatz 2 und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl
und Erdgas sowie die dadurch reduzierten Emissionen von
Treibhausgasen,
2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem
Hintergrund des Ziels, die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst
auch die Erfahrungen mit den grenzüberschreitenden und
technologieneutralen Ausschreibungen, sowie
3. die Entwicklung und angemessene Verteilung der Kosten nach § 2
Absatz 4, auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen
Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.
(2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungsbericht erforderliche
Handlungsempfehlungen für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und
des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor, insbesondere mit Blick auf die
§§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle und das Umweltbundesamt unterstützen das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des
Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm die Bundesnetzagentur
bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die
Flächeninanspruchnahme für Freiflächenanlagen, insbesondere über die
Inanspruchnahme von Ackerland. Zur Unterstützung bei der Erstellung
des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen.
(1) Die zuständigen Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Länder und des Bundes bilden einen Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss koordiniert die Erfassung der Ziele der Länder zur Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 und deren Umsetzungsstand.
(2) Der Kooperationsausschuss wird vom zuständigen Staatssekretär des Bundes-ministeriums für Wirtschaft und Energie geleitet.
(3) Der Kooperationsausschuss tagt mindestens zweimal im Jahr. Die Mitglieder des Kooperationsausschusses können sich vertreten lassen.
(4) Der Kooperationsausschuss wird von einem beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie einzurichtenden Sekretariat unterstützt.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann eine juristische Person des Privatrechts beauftragen, das Sekretariat des Kooperationsausschusses im Bereich der Windenergie an Land, insbesondere bei der Datenbeschaffung und Datenanalyse sowie bei Aspekten der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen.
§
98 Monitoringbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem
Monitoringbericht nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien.
§ 99
Mieterstrombericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019
und danach jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum
Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21
Absatz 3 (Mieterstrombericht) vor. Im Mieterstrombericht ist
insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen, deren Betreiber einen
Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis von Erzeugungs-
und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen
Kosten einzugehen.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. §
97 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
(1) Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. August über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über
1. den Umfang an Flächen, die in der gel-tenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
2. Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und
3. den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung),
Die festgesetzten und geplanten Flächen sollen in Form von standardisierten Daten geografischer Informationssysteme (GIS-Daten) in nicht personenbezogener Form gemeldet werden. Auch die Meldung von Flächen, die nicht durch GIS-Daten erfolgt, darf nur in nicht personenbezogener Form erfolgen. Im Fall nicht ausreichender Flächenverfügbarkeit sollen die Berichte auch Maßnahmen enthalten, wie weitere Flächen, insbesondere Flächen im Eigentum des Landes, verfügbar gemacht werden können. Im Fall von Hemmnissen in der Regional- oder Bauleitplanung oder in Genehmigungsverfahren sollen die Berichte die dafür maßgeblichen Gründe und Vorschläge für Maßnahmen enthalten, um die Verzögerungen zu verringern. Die Flächendaten und Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Ländern Formatvorgaben für die Berichte nach Satz 1 machen. Bis diese Vorgaben vorliegen, können die Länder das Format ihrer Berichte nach Satz 1 selbst bestimmen.
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3) Die Bundesregierung berichtet jährlich spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. Zu diesem Zweck bewertet sie insbesondere auf Grundlage des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist. Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, sofern erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Verordnung nach § 88c vor.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wetterbedingungen zu bereinigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien für die Wetterbereinigung fest.
§ 99 Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das
Windenergie-auf-See-Gesetz und legt dem Bundestag bis zum 31. Dezember
2023 und dann alle vier Jahre einen Erfahrungsbericht vor. Der Bericht
enthält insbesondere Angabe über
1. die Auswirkungen des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere auf die Entwicklung der übrigen Stromerzeugung, auf die Entwicklung der Treibhausgasemissionen, auf den Strommarkt und die Wechselwirkungen mit den europäischen Strommärkten und auf Arbeitsplätze in der Energiewirtschaft,
2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund der Ziele, durch Wettbewerb einen kosteneffizienten Ausbau der erneuerbaren Energien zu sichern und Akteursvielfalt und Innovationen zu ermöglichen,
3. den Stand und die direkten und indirekten Vorteile und Kosten von Mieterstrom,
4. den Stand der Markt-, Netz- und Systemintegration der erneuerbaren Energien,
5. die Kosten des Ausbaus der erneuerbaren Energien und ihrer Markt-, Netz- und Systemintegration, insbesondere auch die Entwicklung der EEG-Umlage, die Entwicklung der Börsenstrompreise und die Entwicklung der Netzkosten, und
6. die angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4 auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und der Eigenversorgung.
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit der Ausbau der erneuerbaren Energien ohne Zahlungen nach diesem Gesetz erfolgt und inwieweit neue Ansprüche für Zahlungen nach diesem Gesetz noch erforderlich sind; hierbei ist auch zu bewerten, ob die Dauer der Zahlungen nach § 25 Absatz 1 verkürzt werden kann und ob eine Einspeisevergütung für ausgeförderte Anlagen weiterhin erforderlich ist. Schließlich sind mit Blick auf die Nutzung der Biomasse zur Stromerzeugung auch die Wechselwirkungen und Konkurrenzen zu ihrer Nutzung im Verkehrs- und im Wärmemarkt zu berichten.
(2) Spätestens im Jahr 2027 legt die Bundesregierung einen umfassenden Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes vor. Hierzu überprüft die Bundesregierung auch, ob in absehbarer Zeit ein marktgetriebener Ausbau der erneuerbaren Energien zu erwarten ist. In diesem Fall legt die Bundesregierung einen Vorschlag für einen Umstieg von der finanziellen Förderung auf einen marktgetriebenen Ausbau vor.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts.
Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche
Gutachten in Auftrag geben.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§
100 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung und der
Freiflächenausschreibungsverordnung in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung sind
1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb
genommen worden sind, statt der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer
1, 3, 5 und 7, §§ 24, 27a bis 39e, 39g und 39h, 40 bis 49, 50a, 52
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53 und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der
Anlage 2 anzuwenden,
2. für Strom aus Freiflächenanlagen, deren Zuschlag vor dem 1. Januar
2017 nach der Freiflächenausschreibungsverordnung erteilt worden ist,
a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden;
b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor dem 1.
Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist; für Freiflächenanlagen,
die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind, ist §
24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter Halbsatz der
Freiflächenausschreibungsverordnung anzuwenden.
§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb
genommen worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016
anzuwenden. § 46 Absatz 3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, die nach
dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind. Für Strom aus
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind,
ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen für
Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu
diesem Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 5 sind
Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
Für Anlagenbetreiber, deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb
genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch nach Satz 5 erst am 1.
Januar 2017 fällig. § 80a ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012
in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden.
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum 31. Dezember
2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter
Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die
Anlage, die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach §
19 Absatz 3 Satz 3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat.
(2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli
2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, sind die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden ist,
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden ist,
3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach § 23 Absatz 1 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung tritt der Vergütungsanspruch des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung und
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
worden sind, ist vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 § 25 Absatz 1 Satz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber die Anlage
nicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung als geförderte Anlage im Sinn des § 20a Absatz 5 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung registriert und den Standort und die installierte Leistung der
Anlage nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr
bereitgestellten Formularvorgaben übermittelt hat,
4. statt der §§ 24, 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51, 53 und
55, 71 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung die §§ 19, 20 bis 20b, 23 bis 33, 46
Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden sind, wobei § 33c
Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist; abweichend hiervon ist
§ 47 Absatz 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ausschließlich für Anlagen entsprechend
anzuwenden, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden
Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen
worden sind,
5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzuwenden
ist,
6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme von § 37
Absatz 2 und 3 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung,
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anstelle des §
40 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung § 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, wenn die Maßnahme
nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. August 2014 abgeschlossen
worden ist,
8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass
der jeweils anzulegende Wert „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014
a) aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom um
0,40 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend vom ersten
Halbsatz wird der anzulegende Wert für Strom, der nach dem 31.
Dezember 2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt worden ist, nur um
0,30 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht
fernsteuerbar im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist, oder
b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und
Geothermie erzeugten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde erhöht
wird,
8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 1. August
2014 geltenden Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden
ist, die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,
9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18, 18a, 19 und 20 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden ist,
10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden
Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, abweichend hiervon und unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7
und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 6 bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14,
17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014
geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in § 66 Absatz 1 erster
Halbsatz angeordnete allgemeine Anwendung der Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden
Fassung nicht anzuwenden ist, sowie die folgenden Maßgaben gelten:
a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden und statt § 5 Nummer 21 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden; abweichend hiervon ist
für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter
Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2008
geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich für diese
Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden,
b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz
1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist entsprechend
anzuwenden und
bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den §§ 41 bis 51, 53 und
55, 71 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66
sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden,
d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung sind die §§ 20, 21, 34 bis 36 und Anlage 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 20 Absatz 1
Nummer 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung die Einspeisevergütung nach den
Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die
jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeblich ist und dass bei der
Berechnung der Marktprämie nach § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der anzulegende Wert die
Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt
vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung
nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in
Anspruch genommen werden könnte,
e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie
Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung anzuwenden,
11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
sind, die Dauer des Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme
der Anlage anzuwenden war.,
12. für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in
Betrieb genommen worden sind, § 29 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung anzuwenden ist,
13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am [Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anzuwenden ist.
Absatz 1 Satz 2 bis 8 9 ist auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden.
Davon erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle
Anlagen unabhängig davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe
a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der
Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10
Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach §
27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann
besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche
Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der
Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage
entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht
werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung
angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind
Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf
den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der
Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht wurde.
(3) Für Strom aus Anlagen, die
1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem
1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind und
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom ausschließlich aus
erneuerbaren Energien oder Grubengas erzeugt haben,
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von
Satz 1 gilt für Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan
einsetzen, der am 31. Juli 2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn
das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung eingesetzte Biomethan
ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die vor dem 23.
Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist
haben. Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus einer
Anlage nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen
Betrieb ausschließlich mit Biomethan eine andere Anlage mit allen
erforderlichen Angaben in dem Register als endgültig stillgelegt
registriert worden ist, die
1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben
wurde und
2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie die Anlage nach
Satz 2.
Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch gemeinsam für eine
Anlage nach Satz 2 verwendet oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2
aufgeteilt werden. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu
gesondert die Daten der an das Register gemeldeten Anlagen, die vor
ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich aus Biomethan
erzeugt haben, soweit der Anlagenbetreiber der Verwendung der
Kapazität nicht widersprochen hat und solange die stillgelegte
Leistung nicht von anderen Anlagen verwendet wird. Satz 2 ist auf
Anlagen entsprechend anzuwenden, die ausschließlich Biomethan
einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage stammt, die nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist und vor dem
23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die
Anlage vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen
Gasaufbereitungsanlage betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach
dem 31. Dezember 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben, sind die
Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1.
Januar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden,
wenn die Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach
einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 23.
Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind. Satz 1 ist
entsprechend auf Biomasseanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf
das Vorliegen einer Baugenehmigung abzustellen ist. Satz 2 ist
rückwirkend zum 1. August 2014 anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2
Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich
werden, ist es ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn der
Anlagenbetreiber eine Kopie der Baugenehmigung sowie einen Nachweis
über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.
(5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden
Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, verringert sich für jeden Kalendermonat, in dem
Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen im Rahmen einer
Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des
Energiewirtschaftsgesetzes nach Ablauf der in der Rechtsverordnung
oder der von den Netzbetreibern nach Maßgabe der Rechtsverordnung
gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspeisevergütung für
Anlagen, die mit einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, auf null
oder
2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf eine
Einspeisevergütung für Anlagen, die nicht mit einer technischen
Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ausgestattet sind, um ein Zwölftel.
(6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar
2015 anzuwenden.
(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb
genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den
Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der
Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission
gewährt werden.
(8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen, die vor dem 25. Juli
2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017
anzuwenden. Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige
Anlage nach Maßgabe der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden
sind.
(9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb
genommen worden sind, ist § 24 Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der
Anlagengröße nach § 22 Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land
und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem … [einsetzen: Tag des
Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] erteilt
worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz
1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass
§ 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.
(11) Für Solaranlagen, die vor dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] in
Betrieb genommen wurden, sind die Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am … [einsetzen: Tag vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 20 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung anzuwenden.
§ 100 Allgemeine Übergangsbestimmungen
(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts anderes ergibt, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden für Strom aus Anlagen,
1. die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind,
2. deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins vor dem 1. Januar 2021 ermittelt worden ist oder
3. die vor dem 1. Januar 2021 als Pilotwindenergieanlage an Land im Sinn von § 3 Nummer 37 Buchstabe b durch das Bundeswirtschaftsministerium oder als Pilotwindenergieanlage auf See im Sinn von § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes durch die Bundesnetzagentur festgestellt worden sind.
(2) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 ist abweichend von Absatz 1 das Folgende anzuwenden:
1. § 3 Nummer 34 Buchstabe a dieses Gesetzes ist anstelle von § 3 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
2. § 3 Nummer 43a dieses Gesetzes ist an-stelle von § 3 Nummer 43a des Erneuer-bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
3. die §§ 10b und 20 dieses Gesetzes sind anstelle von § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei hier auch § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a dieses Gesetzes anzuwenden ist;
4. § 15 dieses Gesetzes ist bis zum 30. September 2021 anstelle von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
5. § 27a Satz 2 Nummer 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 27a Satz 2 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist;
6. § 37d dieses Gesetzes ist anstelle von § 37d des Erneuerbare-Energien-Geset-zes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
7. § 38a dieses Gesetzes ist anstelle von § 38a des Erneuerbare-Energien-Geset-zes in der am 31. Dezember 2020 gelten-den Fassung anzuwenden;
8. § 39e Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39d Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;
9. § 39g Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes ist anstelle von § 39f Absatz 2 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern die Mitteilung nicht vor dem 1. Januar 2021 erfolgt ist;
10. § 39i Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes ist
anstelle von § 39h Absatz 3 des Erneuer-bare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
anzulegende Wert unabhängig von dem Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
ist bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf
14,88 Cent pro Kilowattstunde und bis einschließlich einer
Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf 13,05 Cent pro Kilowattstunde;
11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Gesetzes ist anstelle von § 50a des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden
Fassung anzuwenden, wenn bis zum 31. Dezember 2020 kein
Flexibilitätszuschlag nach § 50a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung in Anspruch genommen wurde;
für Anlagen, die noch keinen Flexibilitätszuschlag nach § 53 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung in Anspruch genommen haben, ist § 53 des
Erneuer-bare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Flexibilitätszuschlag 65
Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr beträgt und auch von
Anlagenbetreibern, die eine finanzielle Förderung nach § 19 in
Verbindung mit § 46 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2020 geltenden Fassung erhalten, in Anspruch genommen werden
kann;
12. § 50 Absatz 3, § 50b und Anlage 3 dieses Gesetzes sind anzuwenden für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind oder unter den Anwendungsbereich des § 100 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung fallen, wenn der Betreiber nach dem 31. Dezember 2020 erstmalig die zur Inanspruchnahme der Flexibilitätsprämie zusätzlich installierte Leistung im Sinn des § 50b an das Register übermittelt;
13. § 51 Absatz 1 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der anzulegende Wert erst auf null reduziert, wenn der Spotmarktpreis im Sinn des § 3 Nummer 42a dieses Gesetzes in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; § 51 Absatz 3 dieses Gesetzes ist anstelle von § 51 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
14. § 55 Absatz 4 dieses Gesetzes ist anstelle von § 55 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, sofern der Zuschlag nicht bereits am 31. Dezember 2020 erloschen ist;
14a. § 61b dieses Gesetzes ist anstelle von § 61b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden;
15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden, wobei auch § 3 Nummer 42a und 43a dieses Gesetzes anzuwenden ist.
(3) Für Strom aus Anlagen nach Absatz 1 sind ferner § 22 Absatz 2, § 36e Absatz 3, § 36f Absatz 2 und § 36j dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat oder die nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit der der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann,
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als 25 Kilowatt hat, oder
3. eine Anlage nach Absatz 1, die hinter demselben Netzanschluss betrieben wird wie einer steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes, nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1 und 1b dieses Gesetzes anstelle der technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. In den Fällen der Nummern 1 und 2 gilt bis zum Einbau des intelligenten Messsystems nach Satz 1 die Pflicht nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die Anlage oder die KWK-Anlage mit technischen Einrichtungen auszustatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, auch als erfüllt, wenn die technischen Einrichtung nur dazu geeignet sind,
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung stufenweise ferngesteuert zu reduzieren,
2. die Anlage oder die KWK-Anlage vollständig ferngesteuert abzuschalten oder
3. die Anforderungen zu erfüllen, die der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber oder dem Betreiber der KWK-Anlage zur Erfüllung der Pflicht vor der Inbetriebnahme der Anlage übermittelt hat.
Satz 2 ist rückwirkend anzuwenden. Abwei-chend von Satz 3 sind die Bestimmungen in Satz 2 nicht anzuwenden auf Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2021 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde.
(4a) Sobald
1. eine Anlage nach Absatz 1, die eine installierte Leistung von mehr als 7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat und die nicht nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer technischen Einrichtung ausgestattet werden muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann, oder
2. eine KWK-Anlage, die vor dem 1. Januar 2021 in
Betrieb genommen worden ist und eine installierte Leistung von mehr als
7 Kilowatt und höchstens 25 Kilowatt hat,
nach dem Messstellenbetriebsgesetz mit einem intelligenten Messsystem
ausgestattet wird, ist § 9 Absatz 1a und 1b dieses Gesetzes anstelle der
technischen Vorgaben nach der für die Anlage oder die KWK-Anlage
maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
(4b) Zur Bestimmung der Größe einer Anlage nach den Absätzen 4 und 4a ist § 9 Absatz 3 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 2, § 23b, § 25 Absatz 2, den §§ 53 und 55 Absatz 9 ist auch für ausgeförderte Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind und am 31. Dezember 2020 einen Anspruch auf Einspeisevergütung hatten. Bei ausgeförderten Anlagen, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, und bei Anlagen, die mit diesen ausgeförderten Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden, ist § 21c Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach § 21c Absatz 1 Satz 1 auch als erfüllt gilt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 mitgeteilt hat.
(6) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 sind nicht anzuwenden für Strom aus,
1. Solaranlagen, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und
2. sonstigen Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, sofern sie nicht einer Registrierungspflicht nach § 6 der Anlagenregisterverordnung unterfielen.
(7) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, erhöht sich der anzulegende Wert um 3 Cent pro Kilowattstunde bis zum Ende der Vergütungsdauer der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Bei Anlagen nach Satz 1, deren Vergütungsdauer nach der maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht befristet ist, besteht der Anspruch ab dem 1. Januar 2021 für 10 Kalenderjahre.
(8) Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2021 in Betrieb genommen worden sind, sind ab dem 1. Oktober 2021 die §§ 10b Absatz 3 und 11 in der ab diesem Datum geltenden Fassung anzuwenden und die §§ 14 und 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 30. September 2021 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2021 nicht mehr anzuwenden. Satz 1 ist auch für Anlagen nach Absatz 1 anzuwenden.
(9) § 48 Absatz 5 ist nicht anzuwenden für Solaranlagen, die vor dem 1. April 2021 in Betrieb genommen worden sind.
§
101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach
dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August
2014 der Vergütungsanspruch nach den Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils
anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem
Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte
Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, auf den
Monatsmarktwert; für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, verringert
sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in
der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten
Halbsatzes. Höchstbemessungsleistung im Sinne von Satz 1 ist die
höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr seit dem
Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. Abweichend
von Satz 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014
installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn
der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche
Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist. Für Strom aus Anlagen nach §
100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben ab 1.
Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab dem 1. Januar 2017,
soweit die vor dem 1. Januar 2017 erreichte Höchstbemessungsleistung
überschritten wird,
2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im
Jahr 2016,
3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der
am 31. Dezember 2016 installierten Leistung der Anlage als
Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert höher als die
tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Nummer 2 ist.
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden
Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind,
1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus
nachwachsenden Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung
mit Anlage 2 Nummer VI.2.c zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ab dem 1. August 2014 nur, wenn
zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial
einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5
zur Biomasseverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
eingesetzt werden,
2. ist § 44b Absatz 5 Nummer 2 anzuwenden für Strom, der nach dem 31.
Juli 2014 erzeugt worden ist.
(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen worden sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014
die Biomasseverordnung in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 101 Anschlussförderung für Altholz-Anlagen
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind und Altholz mit Ausnahme von Industrierestholz einsetzen, ist die Biomasseverordnung in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich nach dem Ende des ursprünglichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war, einmalig bis zum 31. Dezember 2026. Der anzulegende Wert der Anschlussförderung nach Satz 3 entspricht
1. in den Kalenderjahren 2021 und 2022 dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
2. im Kalenderjahr 2023 80 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
3. im Kalenderjahr 2024 60 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
4. im Kalenderjahr 2025 40 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
5. im Kalenderjahr 2026 20 Prozent des anzulegenden Werts für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.
Der sich nach Satz 4 ergebende Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerun-det.
§ 103 Übergangs- und
Härtefallbestimmungen zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind
die §§ 63 bis 69 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch
von unter 10 Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist
nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3
Nummer 2 zu erlangen.
2. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch nur die
Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unternehmens zugrunde gelegt werden
kann.
3. § 64 Absatz 6 Nummer 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
4. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Stromkostenintensität das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen
Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61
umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach Nummer 2
ist; Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige selbst
verbrauchte Strommengen können berücksichtigt werden, soweit diese im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Absatz 1
oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen abgelöst wurden; die
Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche
Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten.
5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann ein Antrag einmalig
bis zum 30. September 2014 (materielle Ausschlussfrist) gestellt
werden.
6. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden, es sei denn, dass
Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 bis zum Ablauf des 31. Juli 2014
bestandskräftig entschieden worden sind.
(2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind die §§ 63 bis 69 mit
den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
anstelle des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der
letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre auch das arithmetische
Mittel der Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2 der letzten
beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens zugrunde gelegt
werden kann.
2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Stromkostenintensität das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr zu tragenden tatsächlichen
Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach § 61
umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der
Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten des Unternehmens nach Nummer 1
ist; Stromkosten für nach § 61 nicht umlagepflichtige selbst
verbrauchte Strommengen können berücksichtigt werden, soweit diese im
letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr dauerhaft von nach § 60 Absatz 1
oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen abgelöst wurden; die
Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche
Bestandteile der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten.
3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden.
(3) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als
Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige
Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung für eine Abnahmestelle verfügen, begrenzt das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre 2015 bis
2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für diese
Abnahmestelle in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das
Doppelte des Betrags in Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den
selbst verbrauchten Strom an der begrenzten Abnahmestelle des
Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr
nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides zu
zahlen war. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige
Unternehmensteile, die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine
bestandskräftige Begrenzungsentscheidung für eine Abnahmestelle
verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen, weil sie
einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre
Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr
2015 oder weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt,
wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige
Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne
des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses
Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen sind die §§
64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(1) Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 sind bei der Anwendung des § 64 Absatz 2 Num-mer 3, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b und c, Absatz 5a Satz 3 und Absatz 6 Nummer 3 anstelle der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen, wobei das Unternehmen selbst bestimmen kann, welche zwei der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde gelegt werden sollen. Dabei müssen für dieselben zwei Geschäftsjahre die Angaben über den Stromverbrauch und die Bruttowertschöpfung zugrunde gelegt werden. Für Unternehmen mit nur zwei abgeschlossenen Geschäftsjahren sind bei Anträgen für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025, unabhängig von § 64 Absatz 4, diese zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Satz 1 ist entsprechend für Anträge für die Begrenzungsjahre 2022 bis 2025 nach Absatz 4 anzuwenden.
(2) Landstromanlagen dürfen abweichend von § 66 Absatz 3 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2021 bis zum 31. März 2021 stellen. Für Anträge für die Begrenzungsjahre 2021, 2022 und 2023 müssen abweichend von § 65b Absatz 3 die Stromlieferverträge und Abrechnungen des letzten Kalenderjahres gegenüber den Seeschiffen nicht vorgelegt werden.
(3) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2022 sind §
64 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 5a Satz 1
Nummer 2 und § 65 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das
Unternehmen anstelle des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres auch
das letzte vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Geschäftsjahr zugrunde
legen kann.
(4) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die
1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und
2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie
a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder
b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität weniger als 20 Prozent beträgt,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die
EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter
Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten
EEG-Umlage, wenn und insoweit das Unternehmen oder der selbständige
Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität im Sinne des
§ 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz
1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen
hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für selbständige Unternehmensteile, die
abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b die Voraussetzungen nach
§ 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen, weil das Unternehmen einer
Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist. Im Übrigen sind Absatz
3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige
Personenvereinigung und keine juristische Person sind und für deren
Strom die EEG-Umlage deshalb nicht mit der Wirkung des § 64 Absatz 2
begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter den Unternehmensbegriff
nach § 5 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung fielen, können einen Antrag auf
Begrenzung der EEG-Umlage für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017
abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 31. Januar 2017
(materielle Ausschlussfrist) stellen.
(5) Abweichend von § 3 Nummer 18 kann der Nachweis
eines Energie- oder Umweltmanagement-Systems für das Begrenzungsjahr
2022 auch durch eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
Dezember 2011, geführt werden.
(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a für das
Begrenzungsjahr 2018 ist § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn
das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war,
eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen.
(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen,
die einer Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4
zuzuordnen sind, stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische
Kommission das Zweite Gesetz zur Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1010)
beihilferechtlich genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen
Genehmigung im Bundesanzeiger bekannt. Für die Begrenzung bei diesen
Unternehmen sind die §§ 63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit
den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend
von § 66 Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle
Ausschlussfrist) gestellt werden;
2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der
Wirksamkeit der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für
Zahlungen des Selbstbehalts nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das
Erreichen der Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3
berücksichtigt. Soweit die geleisteten Zahlungen über die
Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben
sie von der Begrenzungsentscheidung unberührt.
§ 104 Weitere
Übergangsbestimmungen
(1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1.
August 2014 in Betrieb genommen worden sind und mit einer technischen
Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a
des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1 Satz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend anzuwenden. Ausgenommen
hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein Rechtsstreit
zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder
rechtskräftig entschieden worden ist.
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und
nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen, die vor dem
Inkrafttreten der auf Grundlage des § 22 Absatz 4 des
Bundesgebührengesetzes durch das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie erlassenen Gebührenverordnung am 1. Oktober 2021 beantragt oder
begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, ist das bis
einschließlich zum 30. September 2021 geltende Recht in der jeweils
geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich
Strom mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt
haben, das bei der Stahlerzeugung entstanden ist, ist §
61h Absatz 2 § 62b Absatz 5
nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen, soweit sie unter die
Ausnahmen nach §§ 61a, 61c und § 61d
§§ 61a, 61e und § 61f fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014
jährlich bilanziert werden. Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas
anzusehen, in dem es zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung erforderlich
ist.
(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden
sind und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1.
Januar 2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige
Anlage am 31. Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen
nicht an Ausschreibungen teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert
sich der Zeitraum nach § 100 Absatz 2 Satz 1
Nummer 11 einmalig um zehn Jahre. Erstmalig am
ersten Tag des zweiten Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz 3 und
danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der anzulegende Wert um
acht Prozentpunkte gegenüber dem anzulegenden Wert für den in der
jeweiligen Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
in der für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung. Der sich ergebende
Wert wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung
des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund einer erneuten Anpassung
nach Satz 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen. Eine
Anschlusszahlung nach Satz 3 bis 6 darf erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in
einer Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen
Letztverbraucher geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines
Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die
Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der EEG-Umlage nach den vor dem 1.
August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
verweigern, soweit
1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und
2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31.
Dezember 2017 mitgeteilt worden sind.
Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten
Strommengen im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges
vertragliches Nutzungsrecht des Letztverbrauchers an einer bestimmten
Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage als eigenständige
Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher diese wie eine
Stromerzeugungsanlage betrieben hat. § 61h
Absatz 2 Satz 1 § 62b Absatz 5 Satz
1 ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für
Strom anzuwenden, den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1.
August 2014 in derselben Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen
Letztverbraucher geliefert hat, soweit und solange
1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,
2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach
§ 61c oder § 61d §
61e oder § 61f auf 0 Prozent verringern würde, wenn der
Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,
3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden
ist und
4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert
fortbestehen.
§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind
rückwirkend zum 1. Januar 2016 anzuwenden
„(5) Wenn zwischen einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und einem
Übertragungsnetzbetreiber ein Streit oder eine Ungewissheit über das
Vorliegen der Voraussetzungen des Leistungsverweigerungsrechts nach
Absatz 4 besteht und noch nicht durch ein Gericht dem Grunde nach
rechtskräftig entschieden worden ist, kann das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, wenn die Mitteilung nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 fristgerecht übermittelt wurde, bis zum 30. Juni 2022
von dem Übertragungsnetzbetreiber den Abschluss eines Vergleichs nach
Satz 2 verlangen. In dem Vergleich ist zu regeln, dass das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. für die streitbefangenen Strommengen, die es entsprechend seiner
Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten Stromerzeugungsanlage
erzeugt und vor dem 1. Januar 2021 an den betreffenden Letztverbraucher
geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs des
Übertragungsnetzbetreibers auf Abnahme und Vergütung von Strom oder auf
Zahlung der EEG-Umlage verweigern kann und
2. für Strommengen, die es nach dem 31. Dezember 2020 entsprechend
seiner Mitteilung in der in dieser Mitteilung genannten
Stromerzeugungsanlage erzeugt und an den betreffenden Letztverbraucher
liefert, die EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 leistet, soweit es die
Leistung nicht unstreitig nach Absatz 4 verweigern kann oder die
EEG-Umlage nicht nach § 60a von dem belieferten Letztverbraucher zu
leisten ist.
(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und
Stillstandsstrom von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher
den Strom selbst verbraucht und
1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem
Letztverbraucher als ältere Bestandsanlage nach §
61d § 61f betrieben wird,
2. das Kraftwerk, das versorgt wird,
a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben
worden ist und
b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom
aus Eigenerzeugung gedeckt hat,
3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen
Letztverbraucher, der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben
hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber abgelöst hat,
4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts-
und Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,
5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an
demselben Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011
betrieben wurden, und
6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden
sind.
Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der
Stromerzeugungsanlage eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren
Neben- und Hilfseinrichtungen verbraucht wird, soweit die
Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine oder eine zu geringe
Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken. Die §§
61g und 61h §§ 61i und 62a Absatz 1
und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den
Absätzen 4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung
angewandt werden.
(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für hocheffiziente KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.
(8) In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Februar 2018, 1. Mai 2018, 1. August 2018, 1. Oktober 2018, 1. Februar 2019, 1. Mai 2019, 1. August 2019, 1. Oktober 2019, 1. Februar 2020 und 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweitsicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten ist.
(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember
2017 und vor dem 1. Januar 2021
2022 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess- und
eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1 und
unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von
Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von § 62b
Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der
Endabrechnung für das Kalenderjahr 2020
2021 abgegrenzt werden gilt dies nur, wenn eine Erklärung
vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2021
2022 sichergestellt ist,
dass § 62b eingehalten wird.
Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann
verlangen, dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage
durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft,
einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer
oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft wird. § 75 Satz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der
EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit
1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die
einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe
unterliegen, nicht durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen
erfasst oder abgegrenzt wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser
Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend
gemacht wird,
2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,
3. die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b
Absatz 3 bis 5 er-folgt ist,
4. die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der
Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und
5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2021
2022
verbraucht werden, § 62b eingehalten wird; Absatz 10 Satz 2 bis 4 ist
entsprechend anzuwenden.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer 2
anzuwenden.
§ 105 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Strom aus Anlagen, für den nach dem 31. Dezember 2020 ein Anspruch nach diesem Gesetz begründet wird, dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
(2) Soweit die §§ 63 bis 69 dieses Gesetzes von den §§ 63 bis 69 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung abweichen, dürfen sie erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden.
(3) § 104 Absatz 5 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(4) Abweichend von Absatz 1 sind die §§ 19 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 2, 21b, 21c, 23 b Absatz 1, 25 Absatz 2 Nummer 1, 53 Absatz 2 für Strom aus ausgeförderten Anlagen bis zu 100 kW, die keine Windenergieanlagen an Land sind, ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.
(5) Solange und soweit für die Bestimmungen in den §§ 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, 23b Absatz 2, 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 und 95 Nummer 3a keine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt, sind für Windenergieanlagen an Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes am 31. Dezember 2020 beendet ist, die in Absatz 4 genannten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 bis längstens zum 31. Dezember 2021 entsprechend anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 23a) Höhe
der Marktprämie
Anlage 2 (zu § 36h)
Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Anlage 5 (zu § 3 Nummer 43c
- Südregion)