März 1993

930311

ENERGIE-CHRONIK


Gerichte verneinen Gesundheitsrisiko durch 110-kV-Bahnstromleitungen

Die elektromagnetischen Felder von Bahnstromleitungen gefährden die Gesundheit von Anwohnern nicht und begründen deshalb keine Ansprüche gegenüber der Bundesbahn. Dies geht aus zwei Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten hervor (siehe auch 921208 u. 930312)

Im einen Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Haus 90 Meter neben einer Eisenbahntrasse steht, an der die Bundesbahn eine 110-kV-Bahnstromleitung errichten will. Er machte geltend, daß er bereits eine Krebsoperation hinter sich habe und wegen seiner angegriffenen Gesundheit auf jede zusätzliche Belastung besonders empfindlich reagiere. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof wies die Klage jedoch ab (Aktenzeichen 20 A 92.40093). Die Richter stützten sich dabei auf Empfehlungen der Internationalen Strahlenschutzassoziation (IRPA), die erheblich geringere Grenzwerte für die elektromagnetischen Feldstärken vorsieht, als sie von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in der Norm DIN VDE 0848 festgesetzt wurden. Aber auch der danach maßgebliche Grenzwert von 160 000 Nanotesla werde bei weitem nicht erreicht, so daß ein Gesundheitsrisiko durch das elektromagnetische Feld der Bahnstromleitung im Haus des Klägers ausgeschlossen werden könne (SZ, 20.3.).

Vor dem hessischen Verwaltungsgerichtshof hatten die Stadt Offenbach und eine Anwohnerin geklagt, deren Haus nur 20 Meter von der 110-kV-Leitung einer geplanten S-Bahn-Strecke der Bundesbahn entfernt ist (Aktenzeichen 2 A 3309/89 und 2 A 3316/89). Sie machten geltend, daß die Anwohner durch die elektromagnetischen Felder der Hochspannungsleitung gefährdet würden. Das Gericht stellte demgegenüber fest, daß die schwachen elektromagnetischen Felder der Bahnstromleitung kein Gesundheitsrisiko mit sich brächten und wies die Klage ab (FR, 23.3.).