April 2023 |
230402 |
ENERGIE-CHRONIK |
Seit 2016 hat der zuvor rückläufige Anteil der Wärmepumpe an
der Beheizung neuer Wohnungen unaufhörlich zugenommen. In den
ersten fünf Monaten des Jahres 2022 überschritt er bereits die
Marke von 50 Prozent, während die Gasheizungen nur noch auf
knapp 20 Prozent kamen. Das war ziemlich genau das umgekehrte
Verhältnis wie 2015. - Und sicher nur ein Vorgeschmack auf das
Jahresergebnis 2022, das von dieser Grafik noch nicht erfasst
wird. Ab 2024 wird das Verbot neuer Gas- und Ölheizungen für das gänzliche Verschwinden von Erdgas aus Neubauten sorgen. Auch der winzige Anteil der Ölheizungen (schwarz), der seit 2012 von 0,9 auf 0,2 Prozent zurückging, wird dann völlig minimiert. Für die seit zwei Jahren rückläufige Fernwärme (rot) eröffnen sich dagegen neue Chancen, da das 65-Prozent-Kriterium der geplanten gesetzlichen Neuregelung allein schon durch den Anschluss an ein Fernwärmenetz erfüllt werden kann, auch wenn dessen Wärme vorläufig noch größtenteils aus fossilen Brennstoffen stammt. Schneller zunehmen dürfte auch der bisher geringe Anteil von Strom-Direktheizungen (gelb), der von 2012 bis Mai 2022 von 0,6 auf 1,6 Prozent anstieg. (Siehe hierzu auch Grafik 2) |
Ab 2024 müssen in Deutschland alle neu installierten Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden Dies ergibt sich aus dem ersten "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Heizkostenverordnung sowie zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung", den die Bundesregierung Anfang April veröffentlichte und am 19. April per Kabinettsbeschluss dem Parlament zuleitete. Für Neubauten gilt diese Vorschrift demnach in jedem Fall, von wenigen Ausnahmen abgesehen. Bestehende Gas- und Ölheizungen können dagegen weiter genutzt und bei Bedarf auch repariert werden. Wie bisher müssen sie jedoch in der Regel 30 Jahre nach Einbau und Aufstellung außer Betrieb genommen werden. Außerdem gilt eine zeitliche Obergrenze für die Befeuerung von Heizkesseln mit fossilen Brennstoffen: Ab 2045 wird die Verwendung von Erdgas oder Öl für diesen Zweck ganz untersagt. Im Zuge des jetzt eingeleiteten parlamentarischen Verfahrens werden voraussichtlich noch ein paar Nachbesserungen erfolgen.
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Beim gesamten Wohnungsbestand sieht es bis heute ziemlich trübe aus: Die Hälfte aller Wohnungen wurde 2020 mit Gas und ein weiteres Viertel noch immer mit Öl beheizt. Auch das restliche Viertel war keineswegs CO2-frei: Die 14 Prozent Fernwärme stammten zu zwei Dritteln aus Kohle und Gas. Selbst der Strom für Direktheizungen und Wärmepumpen (jeweils 2,6 Prozent) kam nur zur Hälfte aus erneuerbaren Quellen. Quelle: BDEW
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Der Gesetzentwurf läuft praktisch darauf hinaus, die elektrisch betriebene Wärmepumpe zur Standardheizung bei Neubauten zu machen und nach Möglichkeit auch bei Altbauten zu verwenden, falls dort die Gas- oder Ölheizungen ersetzt werden müssen, die bisher noch immer drei Viertel des Wohnungsbestands erwärmen. Diese Schwerpunktsetzung ist keine Willkür, sondern ergibt sich aus dem Mangel an Alternativen, um die Treibhausgasemissionen des Gebäudesektors innerhalb eines überschaubaren Zeitraums spürbar zu verringern. Allerdings gibt es auch ein paar berechtigte Kritikpunkte. So können die gebräuchlichen Luftwärmepumpen nur bei den gut gedämmten Neubauten als effiziente und kostengünstige Lösung gelten. Beim Bestand entstehen zusätzliche Kosten durch notwendige nachträgliche Dämmung oder effizientere Nutzung der Umweltwärme, sofern sich Erdsonden- oder Grundwasserwärmepumpen überhaupt realisieren lassen. Auch die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausweichmöglichkeiten auf Hybridheizungen, Solarthermie, Wasserstoff, Biomasse, Biomethan oder Anschluss an ein Wärmenetz sind bisher keine wirklich überzeugenden Lösungen.
Die Ampelkoalition hat bei der grundsätzlich richtigen Einbeziehung des ganzen Gebäudebestands vor allem zu wenig berücksichtigt, dass dadurch fast alle Bundesbürger betroffen werden, wobei ihnen verständlicherweise vor den Kosten bangt, die auf sie als Hausbesitzer, Wohnungseigentümer oder Mieter zukommen könnten. Es nimmt deshalb nicht wunder, dass der vorläufig nur intern kursierende Gesetzentwurf an geneigte Medien durchgestochen und für zielgerichtete politische Stimmungsmache verwendet wurde. "Habeck führt uns in den Heiz-Kollaps", titelte schon Anfang März die "Bild"-Zeitung, wobei sie das "Entsetzen über die Heizungspläne von Robert Habeck" mit passenden Stellungnahmen von Unionspolitikern und Verbandsvertretern wie dem VKU-Geschäftsführer Ingbert Liebing (CDU) belegte. Das Blatt gab an, im Besitz des Gesetzentwurfs zu sein, der ihm wahrscheinlich von einem der Beteiligten am Konsultationsverfahren zugespielt worden war. Wer aber als nun ebenfalls entsetzter Internet-Surfer genaueres über den "nächsten Energie-Hammer von Robert Habeck" erfahren wollte, musste erst einmal die vom Springer-Konzern errichtete Bezahlschranke passieren. (Ob er dann wenigstens den Gesetzentwurf (PDF) zu sehen bekommen hat, wissen wir nicht, da man schon ein echter "Bild"-Leser sein müsste, um für die eigene Verblödung auch noch zu zahlen.)
Von den rund 41 Millionen Haushalten in Deutschland heizt bisher nahezu jeder zweite mit Erdgas, gefolgt von Heizöl mit knapp 25 Prozent und Fernwärme mit gut 14 Prozent. Stromdirektheizungen und Wärmepumpen machen jeweils nicht einmal 3 Prozent aus. Die übrigen 6 Prozent entfallen auf Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie Holz, Holzpellets, sonstige Biomasse und Kohle.
Um diese starke Abhängigkeit von den fossilen Energieträgern Gas und Öl im Gebäudebereich zu überwinden, hatten die Regierungsparteien SPD, Grüne und FDP schon in ihrem Koalitionsvertrag vom November 2021 vereinbart, dass ab dem Jahr 2025 jede neu eingebaute Heizung auf Basis von 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Wegen des russischen Angriffs auf die Ukraine und der daraus resultierenden Gasversorgungskrise beschloss der Koalitionsausschuss im März 2022, diese Regelung um ein Jahr auf 2024 vorzuziehen. Ein Jahr später, am 28. März 2023, bestätigte er diesen Beschluss nochmals. Anschließend einigten sich die drei Regierungsparteien und die von ihnen geleiteten Ministerien auf den jetzt vorgelegten Gesetzentwurf, der nach Anhörung von Ländern und Verbänden vom Kabinett förmlich beschlossen und dem Bundestag zugeleitet wurde.
Der 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Energieträger an der Heizung braucht nicht individuell berechnet und nachgewiesen zu werden. Bei Neubauten wie bei Bestandsgebäuden genügt eine der folgenden Voraussetzungen:
• Anschluss an ein Wärmenetz: Die Vorgabe wird dann unabhängig vom aktuellen Energie-Mix des Netzes erfüllt. Und zwar mit Blick auf die künftigen Anforderungen: Bis 2030 sollen Wärmenetze einen Anteil von mindestens 50 Prozent Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme aufweisen, bis 2045 müssen sie komplett treibhausgasneutral sein.
• Einbau einer elektrischen Wärmepumpe: für gut gedämmte Ein- und Zweifamilienhäuser ist das die nächstliegende Lösung, vor allem in Verbindung mit einer Flächenheizung. Andernfalls wird es teuerer.
• Stromdirektheizung: Nur sinnvoll in sehr gut gedämmten Gebäuden mit geringem Heizbedarf.
• Einbau einer Hybridheizung: Falls eine Wärmepumpe allein nicht ausreicht, darf sie durch eine Öl- oder Gasheizung ergänzt werden, die nur an besonders kalten Tagen zur Unterstützung einspringt. Um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen, muss die Wärmepumpe über eine Mindestleistung verfugen und vorrangig betrieben werden und Mindestanforderungen an die Leistung erfüllen.
• Heizung mittels Solarthermie: Voraussetzung ist, dass damit der Wärmebedarf des Gebäudes komplett gedeckt wird. Bei Kombination mit anderen Wärmeerzeugern muss der Einzelnachweis geführt werden.
• Wasserstoffheizung: Anerkannt werden Heizungssysteme, die mindestens 65 Prozent grünen oder blauen Wasserstoff nutzen. Für blauen Wasserstoff gelten die Kriterien der Taxonomieverordnung der EU.
Nur für bestehende Gebäude sind als weitere Optionen vorgesehen:
• Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, etc.): Da nachhaltig erzeugte Biomasse nur begrenzt verfügbar ist und voraussichtlich teurer wird, soll diese Option nur genutzt werden, wenn andere Lösungen nicht sinnvoll oder machbar sind, z.B. in Gebäuden, die schwer zu sanieren oder denkmalgeschützt sind.
• Einbau einer Gasheizung, die nachweislich zu mindestens 65 Prozent Biomethan oder biogenes Flüssiggas verwendet. Beide Brennstoffe sind allerdings nur begrenzt verfügbar und relativ teuer. Prinzipiell möglich wären auch "H2-Ready"-Gasheizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung wäre hier aber, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt.
Daneben ist jede andere Form der Heizung auf der Grundlage von
Erneuerbaren Energien bzw. eine Kombination der genannten
Erfüllungsoptionen zulässig. Hier ist dann ein rechnerischer Nachweis zu
erbringen.
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Die schnell und relativ preiswert zu installierenden Luft-Wärmepumpen haben in den vergangenen zwanzig Jahren immer größere Marktanteile errungen. Allerdings sollten die Häuser gut gedämmt, die Minusgrade nicht zu tief und die Geräusche für Nachbarn nicht störend sein. An zweiter Stelle folgen die Sole-Wärmepumpen, die über Tiefbohrungen oder Flachkollektoren die Erdwärme nutzen und dadurch besonders effizient sind. Ebenfalls ergiebiger, aber auch teuerer, sind Wasser-Wärmepumpen, mit denen sich die weitgehend konstante Temperatur des Grundwassers in Heizenergie umwandeln lässt. Neben diesen drei Techniken zur Erzeugung von Raumwärme gibt es noch die Warmwasser-Wärmepumpen, die nur der Erwärmung von Trink- oder Brauchwasser dienen. |
Wegen der erheblichen Beunruhigung, die der Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes wegen seiner unklaren finanziellen Konsequenzen bei Eigentümern und Mietern von Bestandswohnungen ausgelöst hat, gab die Bundesregierung am 19. April bekannt, dass sie sich auf ein "neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen" verständigt habe. Es besteht aus vier Elementen:
a) als Klimabonus I in Höhe von 20 Prozent
zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen, in denen die
Eigentümer nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung nach 30
Jahren verpflichtet wären, weil sie älter als 80 Jahre oder
selbstnutzende Altbesitzer sind, die ihre Immobilie vor 2002
bewohnten. Diesen "Klimabonus 1" erhalten ferner, unabhängig vom Typ
und Alter der Heizung, solche Eigentümer, die einkommensabhängige
Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG beziehen.
b) als Klimabonus II in Höhe von 10 Prozent
zusätzlich zur Grundförderung, wenn grundsätzlich eine
Austauschpflicht besteht, aber ein Anreiz für eine schnellere bzw.
ambitioniertere Durchführung des Austauschs gesetzt werden soll.
Voraussetzung ist, dass Kohleöfen und Öl- bzw.
Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens fünf Jahre vor dem Datum der
gesetzlichen Austauschpflicht nach § 72 GEG-E ersetzt werden. Bei
späteren Austausch gilt ein EE-Anteil von 70% als Überfüllung.
c) als Klimabonus III in Höhe von 10 Prozent für Heizungen, die jnger als 30 Jahre sind und die irreparabel kaputt gegangen sind. Dieser Bonus wird dann zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, sofern die gesetzlichen Anforderungen zur Umsetzung des 65-Prozent-Kriteriums schon innerhalb eines Jahrs erfüllt werden (anstatt von längstens 3 Jahren).
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zum Gebäudeenergiegesetz
zur Nutzung erneuerbarer Wärmequellen