November 2020 |
201106 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die EU-Kommission genehmigte am 25. November die Entschädigungen, die das im Juli beschlossene "Kohleausstiegsgesetz" den Betreibern von Steinkohlekraftwerken gewährt, wenn sie sich an den jährlich stattfindenden Ausschreibungen zur Beendigung der Steinkohleverstromung beteiligen (200701). Die erste Ausschreibungsrunde, die zum 1. September durchgeführt wurde (200805), kann damit wie geplant noch in diesem Jahr beendet und bezuschlagt werden. Ausgeschrieben waren insgesamt vier Gigawatt an stillzulegender elektrischer Leistung, wobei der zulässige Höchstpreis 165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung betrug. Die Ergebnisse sollen am 1. Dezember bekanntgegeben werden.
Allerdings strich die Kommission die achte Ausschreibung für das Jahr 1927, die in § 10 des Gesetzes nachträglich mit der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie eingefügt worden war. Dies sei geschehen, "um ein durchgehend hohes Wettbewerbsniveau in den Ausschreibungen zu gewährleisten", erklärte dazu das Bundeswirtschaftsministerium. Der Mitteilung der Kommission war die Korrektur nur andeutungsweise entnehmen, indem sie ohne nähere Begründung von sieben statt acht Ausschreibungen sprach.
Der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) begrüßte die beihilferechtliche Genehmigung, weil sie den Kraftwerksbetreibern Planungssicherheit gebe. Zugleich bedauerte er aber die Streichung der letzten Ausschreibung im Jahr 2027. "Damit sollte sichergestellt werden, dass es keine ordnungsrechtlichen Stilllegungen bis 2030 für Steinkohlekraftwerke gibt", erklärte VKU-Hauptgeschäftsführer Ingbert Liebing. "Der Wegfall dieser Ausschreibungsrunde führt zu einer weiteren Benachteiligung der Steinkohle gegenüber der Braunkohle."
Die 4,35 Milliarden Euro, die das Kohleausstiegsgesetz als Entschädigung für die Stilllegung von insgesamt 18 Braunkohle-Blöcken bis Ende 2029 vorsieht, waren nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kommission äußerte jedoch die Erwartung, dass "in Kürze eine förmliche Anmeldung dieser Maßnahme eingehen wird, sodass sie die Maßnahme nach den EU-Beihilfevorschriften prüfen kann". Nach den vorliegenden Informationen werde dann voraussichtlich die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens gerechtfertigt sein.
"Damit wird für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit erreicht", hieß es dazu seitens des Bundeswirtschaftsministeriums. In der Vergangenheit seien wichtige beihilferechtliche Genehmigungen der EU-Kommission durch den Europäischen Gerichtshof aufgehoben worden, weil diese auf förmliche Prüfverfahren verzichtet hatte. Bei der Braunkohle sei keine wettbewerbliche Ermittlung der Entschädigungen über eine Ausschreibung möglich, weil es außer RWE und LEAG keine anderen Marktteilnehmer gibt. Deshalb habe man sich für die Verhandlungslösung mit Entschädigungszahlungen und Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit den beiden Unternehmen entschieden. Ein Prüfverfahren würde dieses Vorgehen nicht in Frage stellen.