August 2020 |
200805 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Bundesnetzagentur hat am 4. August die Ausschreibungen zur Reduzierung der Kohleverstromung in Steinkohleanlagen und Braunkohle-Kleinanlagen gemäß dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) gestartet und den ersten Gebotstermin am 1. September 2020 bekanntgegeben. Nach der Ablehnung des Eilantrags, den die Steag beim Bundesverfassungsgericht gegen das Gesetz eingereicht hatte (200804), bleibt es auch bei diesem Termin. Das Gesetz wurde am 13. August im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat damit am folgenden Tag in Kraft.
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz ist der wesentlichste Bestandteil des insgesamt elf Artikel umfassenden Kohleausstiegsgesetzes, das der Bundestag am 2. Juli beschloss (200701). Die Ausschreibungen werden in den Jahren 2020 bis 2027 durchgeführt. Teilnahmeberechtigt sind insbesondere Steinkohleanlagen, die sich noch am Markt befinden und deren Hauptenergieträger Steinkohle ist. Die Anlagenbetreiber geben im Ausschreibungsverfahren einen Gebotswert an, zu dem sie bereit sind, auf die Verfeuerung von Kohle in ihrer Anlage zu verzichten. Durch die Teilnahme an dem wettbewerblichen Verfahren können Anlagenbetreiber einen angemessenen finanziellen Ausgleich für den Steinkohleausstieg erhalten. Zudem können auch Braunkohle-Kleinanlagen bis 150 MW teilnehmen, die hauptsächlich Braunkohle einsetzen. Für die großen Braunkohle-Kraftwerke gilt ein grundsätzlich anderes Verfahren ohne Ausschreibungen, bei dem die beiden Betreiber RWE und LEAG für die sukzessive Stilllegung ihrer Anlagen mit 4,35 Milliarden Euro entschädigt werden.
Zum Gebotstermin 1. September 2020 werden insgesamt 4.000 Megawatt an stillzulegender elektrischer Leistung ausgeschrieben. Der zulässige Höchstpreis in dieser Runde liegt bei 165.000 Euro pro Megawatt Nettonennleistung. Von der Teilnahme an der ersten Ausschreibungsrunde ausgeschlossen sind Anlagen, die sich gemäß Anlage 1 des Gesetzes in der sogenannten Südregion südlich des Mains befinden.
In die Zuschlagsentscheidung fließen der Gebotswert und
der CO2-Ausstoß der Anlage ein. Bei Überzeichnung erhalten grundsätzlich
diejenigen Betreiber zuerst einen Zuschlag, die das geringste Gebot pro Tonne
CO2-Reduktion abgegeben haben. Jeder bezuschlagte Anlagenbetreiber hat ab Bestandskraft
des Zuschlags einen Anspruch auf einmalige Zahlung des Steinkohlezuschlags zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kohleverfeuerungsverbotes. Ab diesem Zeitpunkt
darf er in seiner Anlage keine Stein-/ bzw. Braunkohle mehr verfeuern.