Juli 2016

160706

ENERGIE-CHRONIK


 


Der mit dem EEG 2014 eingeführte Zubau-Korridor von jährlich 2400 bis 2600 MW lag von Anfang an höher als der tatsächliche Zubau. Die Fördersätze wurden deshalb nicht um die Standard-Degression von 0,5 Prozent, sondern lediglich um 0,25 Prozent gekürzt (141007). Aber auch das konnte die Talfahrt nicht aufhalten (150107), weshalb ab Oktober 2015 die Degression ganz entfiel und die Fördersätze auf dem bis dahin erreichten Minimum eingefroren wurden (151105).

Die Grafik zeigt links den Zeitraum von jeweils zwölf Monaten, der bei der Berechnung des jährlichen Zubaues zugrunde gelegt wird und aus dem sich so die Höhe der Förderung für das jeweils folgende Quartal ergibt.

Photovoltaik-Zubau weiter im Keller – neues EEG verbessert Förderung

Bei den Solarstrom-Anlagen hat sich der Zubau immer weiter von der Untergrenze des gesetzlich vorgesehenen "Korridors" entfernt. Nach der seit August 2014 geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sollte jährlich eine Nennleistung zwischen 2400 und 2600 Megawatt (MW) installiert werden. Tatsächlich ist die genannte Untergrenze noch nie erreicht worden. Stattdessen ging die neu installierte Leistung ständig weiter zurück. Seit Oktober 2015 sind deshalb keine weiteren Abstriche an den Vergütungen mehr vorgenommen worden. Aber auch dies hat den Abwärtstrend nicht gestoppt.

Die schwarz-rote Koalition hat inzwischen selber erkannt, daß der "atmende Deckel", wie er in § 31 des EEG 2014 konstruiert wurde, der Photovoltaik viel zu wenig Luft läßt, um wieder auf einen grünen Zweig zu kommen. Im novellierten EEG, das der Bundestag am 8. Juli verabschiedete (160702), ist deshalb eine verbesserte Lösung vorgesehen, die mit Beginn des Jahres 2017 in Kraft tritt.

Solarstrom-Vergütungen sanken, obwohl die Preise für PV-Systeme stagnierten

"Der Ausbau der solaren Strahlungsenergie in Deutschland wies in den letzten Jahren einen stark rückläufigen Trend auf", wird in der Begründung des Gesetzentwurfs eingeräumt. "Ein Grund ist, daß die Vergütung relativ stark gesunken ist, während die Preise für PV-Systeme stagnieren." Um dieses Mißverhältnis abzubauen, sollen die Einspeisungsvergütungen bzw. Marktprämien flexibler als bisher den tatsächlichen Kosten der Solaranlagen angepaßt werden. Und das sieht dann so aus:

 

Nach § 49 des EEG 2017 ergeben sich bei der "Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie" gegenüber der bisherigen Regelung in § 31 des EEG 2014 die rot markierten Änderungen

Künftig sollen gleich zwei Schwellen ein zu tiefes Absinken des Zubaues verhindern

Nach dem neuen EEG entfällt somit die Degression bereits bei einem Zubau von weniger als 2.100 MW, während es bisher 1.500 MW waren. Deutlich höher liegt nun auch die Schwelle, ab der die Fördersätze zum Quartalsbeginn um 1,5 Prozent erhöht werden, um ein weiteres Absinken zu verhindern: Diese Progression setzt nun bereits beim Unterschreiten eines Zubaues von 1700 MW ein, während es bisher 1000 MW waren. Beim Unterschreiten eines Zubaues von 1300 MW greift eine zweite Absicherung: Dann steigen die Fördersätze einmalig pro Quartal um 3 Prozent.

Bezugszeitraum für den jährlichen Zubau wird auf sechs Monate verkürzt

Für eine schnellere Anpassung an das tatsächliche Niveau der Solarstromkosten sorgt zudem die Verringerung des Bezugszeitraums. Bisher wurde der Zubau zugrundegelegt, der in zwölf Monaten vor dem jeweiligen Quartal stattfand. Nunmehr ist der Zubau in den letzten sechs Monaten maßgebend, der durch Verdoppelung "annualisiert" wird.

 

Durch das neue EEG steigen die seit Juli 2015 geltenden Fördersätze um 1,5 oder sogar 3 Prozent

Wie die Bundesnetzagentur Anfang Juli mitteilte, belief sich der Zubau an Photovoltaik-Leistung von Juni 2015 bis Mai 2016 auf 1.366 MW. Er lag damit erneut weit unter dem "Korridor" von 2400 bis 2600 MW, der mit dem EEG 2014 eingeführt wurde. Wie schon in den drei vorangegangenen Quartalen findet deshalb in den Monaten Juli, August und September keine weitere Absenkung der Förderung statt. Die Marktprämien bzw. festen Einspeisungsvergütungen bleiben somit weiterhin auf dem Niveau eingefroren, das sie im Juli 2015 erreicht haben (151105). Beispielsweise bedeutet das eine Marktprämie von 12,7 Cent/kWh für kleine Dachanlagen bis 10 Kilowatt und von 8,91 Cent/kWh für Freiflächenanlagen (die festen Einspeisungsvergütungen sind um 0,4 Cent/kWh geringer, da bei ihnen der sogenannte Managementaufwand entfällt).

Die derzeit geltenden Vergütungen, die seit über einen Jahr unverändert geblieben sind, werden von dem Anfang 2017 in Kraft tretenden EEG als neue "anzulegende Werte" übernommen. Falls der Zubau weiterhin auf dem bisherigen Niveau stagnieren sollte, müßten sie dann aber um 1,5 Prozent steigen. Da der Zubau schon jetzt nur knapp über der Schwelle von 1.300 MW liegt, könnte es aufgrund der neuen Regelung sogar zu einer Erhöhung um 3 Prozent kommen.

Solarstrom-Förderung endet weiterhin bei einer installierten Leistung von 52.000 MW

Das novellierte EEG enthält wie bisher die Bestimmung, daß die Solarstrom-Förderung bei Erreichen einer installierten Leistung von 52.000 MW endet. Nicht angerechnet werden dabei jene Kapazitäten, die aufgrund der neu eingeführten Ausschreibungen entstehen. Bis Ende Mai dieses Jahres belief sich die installierte Nennleistung aller PV-Anlagen auf 40.093 MW. Ab 2017 könnten somit noch etwa 11.000 MW gefördert werden. Beim derzeitigen Zubau-Tempo entspräche dies einer Dauer von etwa acht Jahren. Falls der Zubau mit der normalen Degression der Fördersätze um 0,5 Prozent wieder in Fahrt käme, wäre nach etwa 4,5 Jahren endgültig Schluß.

 

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