Oktober 2007

071013

ENERGIE-CHRONIK


Privilegierung von Windkraftanlagen endet beim Landschaftsschutz

Die 1997 in Kraft getretene Änderung des Bauplanungsrechts (960612) erlaubt zwar ausdrücklich die Errichtung von Windkraftanlagen im Außenbereich von Gemeinden, privilegiert solche Vorhaben aber nicht gegenüber den Belangen des Landschaftsschutzes. Mit dieser Begründung wies jetzt das Verwaltungsgericht Darmstadt eine Klage der WHS Enertec GmbH zurück, die auf dem Morsberg bei Reichelsheim im Odenwald insgesamt vier Windenergieanlagen errichten möchte.

Der Morsberg ist mit einer Höhe von 517 Metern die höchste Erhebung im Vorderen Odenwald. Die WHS Enertec GmbH will in zwei Schritten insgesamt vier Windräder mit einer Höhe von 145 Metern und einer Nennleistung von je zwei Megawatt errichten. Ihr Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung war vom Regierungspräsidium Darmstadt im März 2005 abgelehnt worden, weil die Windräder "im krassen Widerspruch zur Sicherung und Entwicklung des besonderen Erholungswertes" der Region um Reichelsheim stünden. Die dafür notwendige Rodung von über 8.000 Quadratmetern Wald sei nicht zu verantworten. Das Regierungspräsidium stützte sich u.a. auf ablehnende Stellungnahmen des Kreisausschusses des Odenwaldkreises, der Gemeinden Mossautal und Brombachtal sowie der Oberen Forst- und Naturschutzbehörden.

Wie das Regierungspräsidium am 10. Oktober mitteilte, ist auch das Verwaltungsgericht Darmstadt in seinem Urteil zu der Überzeugung gelangt, daß die geplanten Windkraftanlagen durch ihre Form und Dimension den Charakter des Gebietes verändern, das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen und dem Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung Bergstraße-Odenwald zuwiderlaufen. Das Gericht stelle in seiner ablehnenden Entscheidung auch fest, daß die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse sei.

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