Mai 1996

960509

ENERGIE-CHRONIK


Bundesregierung beschließt Verordnung über Grenzwerte für elektromagnetische Felder

Die Bundesregierung beschloß am 22.5. eine Verordnung, die auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verbindliche Grenzwerte für die elektromagnetischen Felder von Hoch- und Niederfrequenzanlagen festlegt. Sie entspricht weitgehend dem Entwurf, den Bundesumweltministerin Angela Merkel (CDU) vor einem Jahr vorgelegt hat (siehe 950610), und kann in Kraft treten, wenn ihr der Bundesrat zugestimmt hat. Die Grünen kritisierten, daß die Verordnung den Schutz vor Risiken durch Felder nicht genügend gewährleiste und die bisher bestehenden rechtlichen Spielräume für Bundesländer und Gerichte einschränke (Handelsblatt, 29.5.)

Die Verordnung betrifft die öffentliche Stromversorgung insoweit, als es sich um Freileitungen, Erdkabel und Umspannanlagen mit einer Spannung von 1000 Volt und mehr handelt. Diese Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, daß das elektrische Feld einen Wert von 5 Kilovolt pro Meter und eine magnetische Flußdichte von 100 Mikrotesla nicht überschreitet. Außer Betracht bleiben in der Regel kurzzeitige Feldstärke- oder Flußdichtespitzen sowie kleinräumige Überschreitungen der genannten Grenzwerte außerhalb von Gebäuden, soweit sie nicht mehr als hundert Prozent ausmachen.

Kein Spielraum mehr für weitergehende Anforderungen der Länder

In der Nähe von Wohnungen, Krankenhäusern, Schulen, Kinderngärten, Spielplätzen oder ähnlichen Einrichtungen kann die zuständige Behörde "zum Zwecke der ausreichenden Vorsorge" die genaue Einhaltung der Grenzwerte verlangen. Damit wird der vom Bundesimissionsschutzgesetz gezogene Rahmen ausgeschöpft, so daß den Landesregierungen in den genannten Fällen kein Spielraum mehr für weitergehende Anforderungen bleibt. Altanlagen müssen im allgemeinen binnen drei Jahren den Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann aber die Frist verlängern, wenn der Betreiber das Unterbleiben der Nachrüstung nicht zu vertreten hat.

Dreifach gestufte Maximalwerte für Sendeanlagen

Für Bahnstromfern- und oberleitungen legt die Verordnung einen Grenzwert von 10 Kilovolt pro Meter für das elektrische Feld und von 300 Mikrotesla für das magnetische Feld fest. Für Hochfrequenzanlagen (ortsfeste Sendeanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt und mehr im Frequenzbereich von 10 bis 300 000 Megahertz) sind dreifach gestufte Maximalwerte bis zu 61 Volt pro Meter und 0,16 Ampère pro Meter zulässig.

Verordnung gilt nicht für Elektroberufe

Die Verordnung gilt nicht für elektrische Haushaltsgeräte, Mobilfunkendgeräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen. Da es sich um eine immissionsschutzrechtliche Regelung handelt, betrifft sie auch nicht den Schutz von Beschäftigten, die bestimmungsgemäß Arbeiten an den erfaßten Anlagen ausführen. In diesem Fall gelten die Vorschriften des Arbeitsschutzrechtes. Sie erstreckt sich ferner nicht auf Anlagen, die keinen gewerblichen Zwecken dienen (z.B. Funkanlagen der Bundeswehr oder Amateurfunkgeräte) oder die ohnehin einer Genehmigung nach Paragraph 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, wie dies bei den nicht eingehausten Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 20 Kilovolt und mehr der Fall ist.