März 1992 |
920317 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Neubau der Plutoniumverarbeitung beim Siemens-Brennelementewerk in Hanau kann vorläufig weitergehen. Der hessische Umweltminister Joschka Fischer (Grüne) hatte angekündigt, den Sofortvollzug für die 5. Teilgenehmigung dieser Neuanlage aufzuheben, sofern Bundesumweltminister Klaus Töpfer (CDU) bis zum 24.3. nicht widerspreche. Zugleich teilte Fischer diese Absicht offiziell dem Bundesumweltminister mit, da er von Töpfer angewiesen worden ist, in Hanau nichts mehr ohne vorherige Abstimmung mit Bonn zu unternehmen. Töpfer reagierte mit dem Hinweis, daß er sich von Fischer nicht auf solche Weise unter Druck setzen lasse und daß die genannte Frist bedeutungslos sei (FR, 14.3. u. 26.3.; siehe auch 920201).
Das Handelsblatt (18.3) bemerkte zu Fischers Ankündigung: "Aus Fischers Sicht ist es offenbar unerheblich, daß durch die neue Anlage im Vergleich zur alten Fabrikation ein Sicherheitsgewinn erreicht werden kann. Damit wird aber auch klar, daß Fischer die Genehmigungsstreitigkeiten in Hanau dazu benutzen will, um für die Kernenergienutzung in Deutschland neue Probleme zu schaffen. Die im Atomgesetz als Entsorgungsnachweis festgeschriebene Wiederaufarbeitung setzt die Brennelementefertigung in Hanau voraus."
Noch nicht absehbar ist, wann das Bundesverfassungsgericht über die von Töpfer erhobene Verfassungklage gegen das Land Hessen entscheiden wird. Töpfer will von den Karlsruher Richtern feststellen lassen, daß Fischer die am 29.1. erteilte Weisung zur Genehmigung des "Leerfahrens" der Mischoxid-Fertigung im Siemens Brennelementewerk nicht fristgerecht befolgt und sich damit verfassungswidrig verhalten habe. Auf Anfrage des Gerichts versicherte Fischer, daß er die Weisung uneingeschränkt und vorbehaltlos befolgen wolle. Töpfer erklärte sich daraufhin bereit, den mit der Klage verbundenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung vorläufig ruhen zu lassen. Die vom Gericht ursprünglich auf den 24.3. terminierte mündliche Verhandlung ist dadurch hinfällig geworden (dpa, 5.3.; SZ, 6.3.).