Juli 2025

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ENERGIE-CHRONIK



Durch das "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen", das der Bundestag am 31. Januar 2025 beschloss (250112), wurden die Paragraphen 51 und 51a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) folgendermaßen gefasst:

§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen

(1) Für Zeiträume, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert auf null.(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, und

2. Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 2 Kilowatt für Zeiträume vor dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Bundesnetzagentur die Festlegung nach § 85 Absatz 2 Nummer 12 getroffen hat.

Zur Ermittlung der Anlagengröße nach Satz 1 ist § 24 entsprechend anzuwenden.

(3) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem der Spotmarktpreis ohne Unterbrechung negativ gewesen ist; anderenfalls verringert sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.

§ 51a Verlängerung des Vergütungszeitraums bei negativen Preisen

(1) Für Strom aus Anlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, verlängert sich der Vergütungszeitraum um die Anzahl der Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Jahr der Inbetriebnahme und in den darauffolgenden 19 Kalenderjahren auf null verringert hat. Die nach Satz 1 ermittelte Anzahl an Viertelstunden wird aufgerundet auf den nächsten vollen Kalendertag.

(2) Für Strom aus Solaranlagen, für den sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 verringert, wird die Anzahl der Viertelstunden, um die sich der Vergütungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 verlängern würde, mit dem Faktor 0,5 multipliziert und das Ergebnis wird auf die nächste volle Viertelstunde aufgerundet (Volllastviertelstunden). Die Anzahl der Volllastviertelstunden entspricht einem Zeitkontingent, um das der Vergütungszeitraum verlängert wird. Dabei entsprechen die Monate des Jahres jeweils der folgenden Anzahl an Volllastviertelstunden:   

 1.   87 für den Monat Januar,
 2.  189 für den Monat Februar,
 3.  340 für den Monat März,
 4.  442 für den Monat April,
 5.  490 für den Monat Mai,
 6.  508 für den Monat Juni
 7.  498 für den Monat Juli,
 8.  453 für den Monat August,
 9.  371 für den Monat September
10.  231 für den Monat Oktober
11.  118 für den Monat November und
12.   73 für den Monat Dezember.

Endet der ursprüngliche Vergütungszeitraum der Solaranlage untermonatlich, entsprechen die für die verbleibenden Tage dieses Monats anzulegenden Volllastviertelstunden dem Quotienten aus den nach Ende des Vergütungszeitraums verbleibenden Tagen des Monats und der Gesamtanzahl der Tage dieses Monats, multipliziert mit den Volllastviertelstunden dieses Monats nach Satz 3. Der Vergütungszeitraum verlängert sich um einen Zeitraum, der sich gegebenenfalls über mehrere aufeinanderfolgende Monate erstreckt, bis das nach Satz 1 errechnete Zeitkontingent an auszugleichenden Volllastviertelstunden aufgebraucht ist. Der Vergütungszeitraum verlängert sich bis zum Ende des Monats, auf den die letzte auszugleichende Volllastviertelstunde entfällt.

(3) Die Strombörsen müssen den Übertragungsnetzbetreibern jeweils bis zum 15. Januar eines Kalenderjahres die Anzahl der Viertelstunden und Stunden, in denen sich der anzulegende Wert jeweils im Vorjahr auf null verringert hat,

1. in Viertelstunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 mitteilen,

2. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung mitteilen und

3. in Stunden nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mitteilen.

(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen jeweils bis zum 31. Januar eines Kalenderjahres auf einer gemeinsamen Internetseite folgende Informationen veröffentlichen:

1. die Anzahl der

a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 im Vorjahr auf null verringert hat,

b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und

c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung im Vorjahr auf null verringert hat, und

2. ab dem Jahr 2041 die Anzahl der

a) Viertelstunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden,

b) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Stunden, und

c) Stunden, in denen sich der anzulegende Wert nach Maßgabe des § 51 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung in den vorangegangenen 20 Jahren auf null verringert hat, und die auf den nächsten vollen Kalendertag aufgerundete Anzahl dieser Viertelstunden und Stunden.

 

Die Neufassung der §§ 51 und 51a im Erneuerbare-Energien-Gesetz gilt  für Neuanlagen. Die Betreiber von Bestandsanlagen  haben aber gemäß § 100 Abs. 47 EEG die Möglichkeit, sie auch auf ihre Anlagen anwenden zu lassen:

§ 100 Übergangsbestimmungen

(46) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden oder deren anzulegender Wert in einem Zuschlagsverfahren eines Gebotstermins nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 25. Februar 2025 ermittelt wurde, sind die §§ 51 und 51a Absatz 1 in der am 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden. § 51a Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Strom aus Solaranlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden.

(47) Für Anlagen, deren anzulegender Wert sich nach der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Zeiträumen, in denen der Spotmarktpreis negativ ist, nicht verringert, sind die §§ 51 und § 51a anzuwenden, wenn der Anlagenbetreiber in Textform gegenüber dem Netzbetreiber erklärt, dass diese anwendbar sein sollen. Die Erklärung nach Satz 1 kann nur mit Wirkung frühestens zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Anlage mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wird, abgegeben werden. Nach Wirksamwerden der Erklärung nach Satz 1 erhöht sich der anzulegende Wert für die Anlage um 0,6 Cent pro Kilowattstunde.