November 2022

221102

ENERGIE-CHRONIK


Einmalige "Soforthilfe" für Gas- und Wärmekunden im Dezember

Der Bundestag billigte am 10. November das "Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme". Für die genannten Verbraucher entfallen damit die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember. Ersatzweise bekommen die Versorger diese Kosten vom Staat erstattet. Die Bundesregierung griff damit einen Vorschlag auf, den die von ihr eingesetzte Experten-Kommission "Gas und Wärme" in ihrem Zwischenbericht vom 10. Oktober machte (221005). Die einmalige Entlastung sollte als finanzielle Überbrückungshilfe dienen, weil sich das Zustandekommen der seit längerem geplanten "Strom- und Gaspreisbremse" bis ins kommende Frühjahr verzögert. Auf Betreiben der Bundesländer ist inzwischen allerdings vorgesehen, die ab März in Kraft tretenden Gas- und Strompreisbremsen rückwirkend auch für die Monate Januar und Februar gelten zu lassen (221101).

Um das Verfahren im Bundestag zu beschleunigen, wurde das "Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz - EWSG", wie die Abkürzung lautet, als Artikel 3 an das Wirtschaftsplangesetz zum ERP-Sondervermögen angehängt. Die Annahme erfolgte mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die von Union, Linke und AfD, wobei fünf Abgeordnete der Grünen und zwei der FDP Enthaltung übten. Am 14. November stimmte auch der Bundesrat zu. Am 18. November erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, womit es am folgenden Tag in Kraft trat.

Anspruchsberechtigt sind alle Kunden mit Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden

In den Genuß der Soforthilfe kommen alle Letztverbraucher von Gas und Wärme, die von den Versorgern über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden. Einbezogen sind außerdem gewerbliche Verbraucher mit registrierender Leistungsmessung (RLM), wenn deren Jahresverbrauch 1,5 Millionen Kilowattstunden nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.

Für Gaskunden entfällt die Pflicht, die vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen für den Monat Dezember zu leisten. Dennoch geleistete Zahlungen hat der Erdgaslieferant bei der nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Bei Wärmekunden haben die Versorger drei Wahlmöglichkeiten: Alternativ zum Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagszahlung können sie den Kunden auch eine entsprechende Zahlung zukommen lassen oder beide Elemente kombinieren.

Letztverbraucher brauchen sich nicht um Abwicklung zu kümmern

Die ausgefallenen Dezemberzahlungen können sich die Gas- und Wärmeversorgungsunternehmen vom Staat erstatten lassen. Betroffen sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach einem Prüfverfahren durch einen mandatierten Dienstleister über ihre Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau beantragen. Dagegen brauchen sich ihre Kunden nicht um die Abwicklung der Soforthilfe zu kümmern. Wenn Mieter oder Wohnungseigentümer über keine direkten Verträge mit Gas- oder Wärmelieferanten verfügen, sind die für Dezember gewährten Soforthilfen von den Vermietern bzw. Hausverwaltungen mit der nächsten Jahresabrechnung an sie weiterzugeben.

 

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