August 2021 |
210811 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 26. August den Bebauungsplan der Stadt Datteln für unwirksam erklärt, auf dessen Grundlage das neue Steinkohlekraftwerk Datteln errichtet und im Mai 2020 in Betrieb genommen wurde (200515). Das höchste Verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gab damit den Klagen statt, die von der Stadt Waltrop, dem Landesverband NRW des BUND und vier Privatpersonen erhoben wurden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dem Kraftwerksbetreiber Uniper bliebe damit nur die Möglichkeit, zunächst mal diesen Beschluss anzufechten, worüber ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
In seiner Pressemitteilung verwies der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass die Entscheidung keine Auswirkung auf die Betriebserlaubnis für das Kraftwerk habe. Ob diese bestehen bleibt, hänge vielmehr von drei weiteren Klagen ab, die derselbe Klägerkreis gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Januar 2017 angestrengt hat. Über den Ausgang dieser Verfahren entscheide der dafür zuständige 8. Senat.
Die Ungültigkeit des Bebauungsplan wird damit begründet, dass der
Rat der Stadt Datteln eine auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte
Standortauswahl übernommen habe. "Es ging offensichtlich darum, den
Standort Datteln nicht zu gefährden", sagte der Gerichtsvorsitzende
zu Beginn der mündlichen Urteilsverkündung. Wegen der ganz erheblichen
Umweltauswirkungen des Steinkohlekraftwerks hätte der für die Regionalplanung
zuständige Regionalverband Ruhr den Suchraum für Standortalternativen
möglichst weit bestimmen müssen. Stattdessen habe er ihn lediglich
auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt. Auf diese Weise
habe er sich den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige
Planungsmöglichkeiten verstellt. Zudem habe er sich ausschließlich
an den Anforderungen des konkret in Blick genommenen Steinkohlekraftwerks orientiert
und damit auch insoweit die Suche fehlerhaft eingeschränkt. Anderweitige
vernünftige Planungsmöglichkeiten seien nicht ermittelt worden –
zum Beispiel Standorte für ein Gaskraftwerk, das wesentlich geringere Anforderungen
an den Raum stellt und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat. Es
gebe keine Anhaltspunkte dafür, "dass eine insoweit zweigleisige Suche
nach alternativen Standorten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands
Ruhr von vornherein unverhältnismäßig gewesen wäre".