| August 2021 | 210811 | ENERGIE-CHRONIK | 
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat am 26. August den Bebauungsplan der Stadt Datteln für unwirksam erklärt, auf dessen Grundlage das neue Steinkohlekraftwerk Datteln errichtet und im Mai 2020 in Betrieb genommen wurde (200515). Das höchste Verwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen gab damit den Klagen statt, die von der Stadt Waltrop, dem Landesverband NRW des BUND und vier Privatpersonen erhoben wurden. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Dem Kraftwerksbetreiber Uniper bliebe damit nur die Möglichkeit, zunächst mal diesen Beschluss anzufechten, worüber ebenfalls das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.
In seiner Pressemitteilung verwies der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts darauf, dass die Entscheidung keine Auswirkung auf die Betriebserlaubnis für das Kraftwerk habe. Ob diese bestehen bleibt, hänge vielmehr von drei weiteren Klagen ab, die derselbe Klägerkreis gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 19. Januar 2017 angestrengt hat. Über den Ausgang dieser Verfahren entscheide der dafür zuständige 8. Senat.
Die Ungültigkeit des Bebauungsplan wird damit begründet, dass der 
  Rat der Stadt Datteln eine auf der Ebene der Regionalplanung erfolgte fehlerhafte 
  Standortauswahl übernommen habe. "Es ging offensichtlich darum, den 
  Standort Datteln nicht zu gefährden", sagte der Gerichtsvorsitzende 
  zu Beginn der mündlichen Urteilsverkündung. Wegen der ganz erheblichen 
  Umweltauswirkungen des Steinkohlekraftwerks hätte der für die Regionalplanung 
  zuständige Regionalverband Ruhr den Suchraum für Standortalternativen 
  möglichst weit bestimmen müssen. Stattdessen habe er ihn lediglich 
  auf einen Teil seines Zuständigkeitsbereichs begrenzt. Auf diese Weise 
  habe er sich den Blick auf möglicherweise vorzugswürdige anderweitige 
  Planungsmöglichkeiten verstellt. Zudem habe er sich ausschließlich 
  an den Anforderungen des konkret in Blick genommenen Steinkohlekraftwerks orientiert 
  und damit auch insoweit die Suche fehlerhaft eingeschränkt. Anderweitige 
  vernünftige Planungsmöglichkeiten seien nicht ermittelt worden – 
  zum Beispiel Standorte für ein Gaskraftwerk, das wesentlich geringere Anforderungen 
  an den Raum stellt und erheblich weniger Auswirkungen auf die Umwelt hat. Es 
  gebe keine Anhaltspunkte dafür, "dass eine insoweit zweigleisige Suche 
  nach alternativen Standorten im gesamten Zuständigkeitsbereich des Regionalverbands 
  Ruhr von vornherein unverhältnismäßig gewesen wäre".