Mai 2021 |
210511 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die EU-Kommission erteilte am 29. April die beihilferechtliche Genehmigung für die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG), die der Bundestag am 17. Dezember beschloss (201201). Allerdings gilt der Beschluss nicht für die Quoten und Ausschreibungen für die Südregion, die Anschlussförderung für Altholz-Anlagen, Güllekleinanlagen oder größere Windenergieanlagen an Land, die nachträgliche Erhöhung der Vergütung für Wasserkraftanlagen und die Förderung nicht unabhängiger Teile von Unternehmen, denen eine Teilbefreiung von der Umlage für energieintensive Nutzer im Wasserstoffsektor gewährt wird, die Förderung von sauberem Wasserstoff über Teilbefreiungen für energieintensive Nutzer sowie die Förderung von Schienenbahnen und Bussen über ebensolche Teilbefreiungen. "Sollten die vorstehenden Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, so müssen sie vor ihrer Durchführung gesondert bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet werden", hieß es in der Mitteilung der Kommission.
Dass die vorgesehene Anschlussförderung für größere Windkraftanlagen
(ab 100 kW) nicht akzeptiert wird, war zuvor bereits aus dem Bundeswirtschaftsministerium
bekanntgeworden. Ersatzweise hätten
sich Koalitionsfraktionen und Bundesregierung bereits auf eine "beihilfefeste
Regelung" verständigt, die allen ausgeförderten Anlagen die Möglichkeit
biete, den Strom vom Netzbetreiber vermarkten zu lassen.