Dezember 2014 |
141206 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Opal Gastransport GmbH & Co. KG darf ihren Eigentümern Gazprom und Wintershall die Nutzung der 470 Kilometer langen Pipeline weiterhin nur zur Hälfte gestatten. Wie die Bundesnetzagentur am 3. Dezember mitteilte, hat die EU-Kommission einer Änderung dieser Auflage endgültig abgelehnt. Ein öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag, den die Behörde mit der Betreibergesellschaft und Gazprom vereinbarte und der die Aufhebung dieser Beschränkung vorsah, sei damit nicht wirksam geworden. Es bleibe deshalb bei der geänderten Opal-Freistellungsentscheidung in der Fassung vom 7. Juli 2009.
Im Februar 2009 hatte die Bundesnetzagentur die Sonderrechte, die von den Gas-Transportnetzbetreibern Wingas und E.ON-Ruhrgas für die beiden Ostsee-Anschlußleitungen Opal und NEL beantragt wurden (080907), im Fall der Opal weitgehend bewilligt und diese Gasfernleitung für den Zeitraum von 22 Jahren ab Inbetriebnahme von der Regulierung ausgenommen (090306). Auf Verlangen der EU-Kommission mußte sie die erteilte Ausnahmegenehmigung aber nachträglich mit Kapazitätsbeschränkungen versehen.
Der ziemlich kompliziert formulierte Änderungsbescheid der Bundesnetzagentur vom 7. Juli 2009 enthielt folgende Auflagen:
aa) Ein Unternehmen, das in einem oder mehreren der relevanten vor- oder nachgelagerten Erdgasmärkte, welche die Tschechische Republik oder Lieferung von Gas in die Tschechische Republik umfassen, marktbeherrschend ist, darf, vorbehaltlich der Regelung in Buchstabe bb), in keinem Jahr mehr als 50 Prozent der Ausspeisekapazität der OPAL-Pipeline an der tschechischen Grenze buchen. Die Buchungen von Unternehmen, die zur selben Unternehmensgruppe gehören wie Gazprom und Wingas, werden zusammen betrachtet. Buchungen von marktbeherrschenden Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen, zwischen denen langfristige und wesentliche Gasliefervereinbarungen bestehen (wie zwischen RWE Transgas und Gazprom) werden aggregiert betrachtet, d.h. die Buchungen beider Unternehmen zusammen dürfen 50 Prozent nicht überschreiten.
bb) Die Kapazitätsobergrenze von 50 Prozent darf überschritten werden, wenn das betroffene Unternehmen (bzw. die betroffenen Unternehmen) auf der OPAL eine Gasmenge von 3 Milliarden Kubikmeter jährlich dem Markt in einem offenen, transparenten und nicht diskriminierenden Verfahren anbietet ("Gas-Release-Programm"). Die Betreibergesellschaft bzw. das (die) Unternehmen, welche(s) zur Ausführung des Gas-Release-Programms verpflichtet ist (sind), muss (müssen) die Verfügbarkeit korrespondierender Transportkapazität mit frei wählbarem Ausspeisepunkt gewährleisten ("Capacity-Release-Programm"). Die Ausgestaltung des Gas-Release- und des Capacity-Release-Programmes ist von der Bundesnetzagentur zu genehmigen.
Die Opal Gastransport GmbH & Co. KG ist für die technische Betriebsführung der Leitung zuständig. Sie gehört zu hundert Prozent der WIGA Transport Beteiligungs GmbH & CO. KG, die vor sieben Monaten von der russischen Gazprom und der BASF-Tochter Wintershall gegründet wurde und auch deren Beteiligungen an der Gascade Gastransport GmbH (121101) und der NEL Gastransport GmbH (131011) verwaltet. Gazprom und Wintershall verfügen aber nur über 80 Prozent des Eigentums an der Opal-Pipeline. Die restlichen 20 Prozent gehören dem E.ON-Konzern, der seinen Miteigentumsanteil durch die Lubmin-Brandov Gastransport GmbH als selbständiger Netzbetreiber vertreten läßt (vormals E.ON Ruhrgas Nord Stream Anbindungsgesellschaft mbH).