September 2014

140912

ENERGIECHRONIK


Kraftwerk Moorburg darf mit Durchlaufkühlung in Betrieb gehen

Vattenfall darf das neue Steinkohle-Kraftwerk Moorburg in Hamburg vorläufig mit Frischwasser aus der Elbe kühlen. So entschied am 16. September das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Es verwarf damit einen Antrag des Bundes für Umwelt und Naturschutz e.V. (BUND) auf aufschiebende Wirkung seiner erfolgreichen Klage vor dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht: Dieses hatte im Januar 2013 entschieden, daß Vattenfall den nachträglich gebauten Kühlturm des Kraftwerks ständig benutzen muß, anstatt bei normaler Wasserführung bzw. normalen Temperaturen der Elbe die wirtschaftlich günstigere Frischwasserkühlung verwenden zu können (130109).

Das neue Steinkohlekraftwerk verfügt über zwei Blöcke mit einer Gesamtleistung von 1.654 Megawatt. Es ist inzwischen fertiggestellt, läuft bereits im Probebetrieb und soll noch in diesem Jahr regulär ans Netz gehen. Gemäß der vom BUND angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis des Hamburger Senats darf es per Durchlaufkühlung betrieben werden und zu diesem Zweck bis zu 64 Kubikmeter Wasser pro Sekunde der Elbe entnehmen. Der alternative Betrieb mittels Kreislaufkühlung ist nur für Ausnahmesituationen vorgesehen.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hatte die wasserrechtliche Erlaubnis auf die Klage des BUND hin wegen Verstoßes gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aufgehoben, soweit sie die Entnahme und Wiedereinleitung von Elbwasser zum Zweck der Durchlaufkühlung betrifft. Sowohl Vattenfall als auch der Senat hatten gegen diese Entscheidung Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt. Parallel zu diesem noch immer anhängigen Revisionsverfahrens hatte der BUND Eilrechtsschutz beantragt, um die für den Herbst dieses Jahres geplante Aufnahme des Regelbetriebs mittels Durchlaufkühlung zu verhindern.

"Interessenabwägung fällt zugunsten von Vattenfall aus"

Die Abweisung des Eilantrags läßt sich als Indiz dafür werten, daß das Urteil des Hamburger Oberverwaltungsgerichts keinen Bestand haben wird. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung nämlich damit, daß die Erfolgsaussichten des Rechtsstreits in der Hauptsache offen seien. Vor allem lasse sich nicht verläßlich einschätzen, ob das Oberverwaltungsgericht das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot zutreffend ausgelegt und angewendet habe. Es sei auch nicht absehbar, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) entscheiden werde, den das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren um die Klärung von Fragen zur Auslegung dieses Verbots gebeten habe.

Bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen überwiege das Interesse von Vattenfall am Kraftwerksbetrieb mittels Durchlaufkühlung, weil die Kreislaufkühlung jährlich mit Mehrkosten im hohen einstelligen oder gar im zweistelligen Millionenbereich verbunden wäre und zudem einen erhöhten Ausstoß von klimaschädlichem Kohlendioxid nach sich zöge. Die eventuellen negativen Folgen der ausschließlichen Durchlaufkühlung seien dagegen nicht so gravierend, daß bis zur Entscheidung über die Revision irreversible Nachteile eintreten würden.

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