Mai 2010 |
100501 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag beschloß am 6. Mai mit den Stimmen der schwarz-gelben Regierungsmehrheit die geplanten Kürzungen der Solarstrom-Förderung im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf, wie ihn das Kabinett verabschiedete (100203), enthält das Gesetz eine ganze Reihe von Änderungen, die Union und FDP nachträglich bei der Beratung im Umweltausschuß einbrachten. Ziel bleibt weiterhin, die Überförderung von Solaranlagen zurückzufahren und den jährlichen Zubau, der im vergangenen Jahr den Rekord von 9,8 Gigawatt erreichte (100403), in einem Korridor zwischen 2,5 und 3,5 Gigawatt zu halten. Das Gesetz muß Anfang Juni noch den Bundesrat passieren. Es ist jedoch nicht zustimmungspflichtig und kann somit zum 1. Juli in Kraft treten.
Für Photovoltaik-Anlagen an oder auf Gebäuden (§ 33 EEG) wird die Vergütung nun zum 1. Juli 2010 einmalig um 16 Prozent gesenkt. Für Anlagen auf bereits versiegelten oder auf Konversionsflächen (§ 32 Abs. 3) beträgt die Absenkung nur 11 Prozent, für Anlagen auf sonstigen Flächen 15 Prozent.
Die in § 20 EEG vorgesehene jährliche Degression der Vergütung bleibt bei 9 Prozent, sofern sich der Zubau an Photovoltaik-Anlagen zwischen 2500 bis 3500 MW bewegt. Liegt er darüber, so erhöht sich die Degression je nachdem um 1 bis 12 Prozent. Liegt er darunter, verringert sich die Degression um 1 bis 7,5 Prozent.
Entsprechend einer Forderung der CSU entfällt in § 32 EEG der Vergütungsanspruch für Anlagen auf Ackerflächen. Zugleich wird aber der Stichtag 1. Januar 2015 gestrichen, ab dem bisher die Vergütung neuer Anlagen auf Freiflächen enden sollte. Neu hinzu kommen Anlagen, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen in einer Entfernung bis zu 110 Metern errichtet werden. Der Begriff Konversionsfläche – bisher auf wirtschaftliche oder militärische Nutzung beschränkt – umfaßt nun auch eine vorangegangene Nutzung für Verkehr oder Wohnungsbau. Ferner besteht grundsätzlich ein Vergütungsanspruch – unabhängig von der Vornutzung – für alle Anlagen auf Flächen, die als Gewerbe- oder Industriegebiet bauplanerisch ausgewiesen sind.
Der Eigenverbrauch von Strom aus Photovoltaik-Anlagen wird künftig nach § 33 Abs. 2 EEG besonders belohnt, soweit er mehr als 30 Prozent der gesamten erzeugten Strommenge ausmacht: Die Einspeisungsvergütung verringert sich dann für diesen Teil der Strommenge nur noch um 12 Cent pro Kilowattstunde, während es sonst 16,38 Cent sind. Außerdem gilt die Regelung jetzt für Anlagen bis 500 Kilowatt. Bisher wurden die Vergütungen bei Eigenverbrauch einheitlich um 25,01 Cent gekürzt und nur bis zu einer installierten Nennleistung von 30 Kilowatt gewährt.
Mit der Kürzung der Solarstrom-Förderung verwirklicht die schwarz-gelbe Regierung eine im Koalitionsvertrag vom Oktober 2009 unter dem Punkt "Erneuerbare Energien" vereinbarte Maßnahme (091001). Bereits durchgeführt wurde eine Änderung in § 66 Abs. 1a EEG, mit der die Reduzierung der EEG-Vergütung für modulare Anlagen, die vor 2009 in Betrieb gingen, rückgängig gemacht wird. Eine umfassende Novellierung des EEG soll laut Koalitionsvertrag bis 1. Januar 2012 in Kraft treten.