September 2009 |
090910 |
ENERGIE-CHRONIK |
Ab 1. Oktober 2009 gilt die vor zwei Jahren neugefaßte Energieeinsparverordnung (070405) in einer verschärften Fassung. Es handelt sich um die Änderungen, die von der Bundesregierung am 18. Juni 2008 beschlossen und nach Berücksichtigung einiger Einwände des Bundesrats durch eine Verordnung vom 29. April 2009 verkündet wurden. Die schwarz-rote Koalition setzte damit die 14 Gesetzesvorhaben zum Klimaschutz, auf die sich Ende 2007 einigte (071204), auch im Gebäudebereich um: Punkt 3 der damals beschlossene Liste sah vor, die Anforderungen der Energieeinsparverordnung beim Heizwärmebedarf um durchschnittlich 30 Prozent zu verschärfen. Außerdem sollten in einem zweiten Schritt bis 2012 die Effizienzanforderungen nochmals bis zur gleichen Größenordnung angehoben werden.
Bei Neubauten wird die Obergrenze für den zulässigen Jahres-Primärenergiebedarf um durchschnittlich 30 Prozent gesenkt. Die energetischen Anforderungen an die Wärmedämmung der Gebäudehülle steigen um durchschnittlich 15 Prozent. Wenn es bei der Modernisierung von Altbauten zu größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle kommt, erhöhen sich die Anforderungen an die Bauteile um durchschnittlich 30 Prozent (z.B. Erneuerung der Fassade, der Fenster, des Dachs). Oberste begehbare Geschoßdecken müssen bis Ende 2011 eine Wärmedämmung erhalten, und auch die Anforderungen an die Dämmung von nicht begehbaren Dachböden werden verschärft.
Nach § 10a der Verordnung müssen Nachtstromspeicherheizungen, die älter
als 30 Jahre alt sind, in größeren Gebäuden außer Betrieb genommen
werden und durch effizientere Heizungen ersetzt werden. Dies gilt für Wohngebäude
mit mindestens sechs Wohneinheiten und Nichtwohngebäude mit mehr als 500 Quadratmetern
Nutzfläche. Die Pflicht zur Außerbetriebnahme soll stufenweise zum 1. Januar
2020 einsetzen. Es besteht keine Pflicht, wenn das Gebäude das Anforderungsniveau
der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt, der Austausch unwirtschaftlich wäre
oder öffentlich-rechtliche Vorschriften den Einsatz von elektrischen Speicherheizsystemen
vorschreiben (z. B. Festsetzungen in Bebauungsplänen).
Bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten müssen
die beauftragten Unternehmen künftig sogenannte Unternehmererklärungen abgeben,
in denen sie den Eigentümern versichern, dass die Vorschriften der Energieeinsparverordnung
befolgt wurden. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bei heizungstechnischen
Anlagen wird durch Sichtkontrollen der Bezirksschornsteinfegermeister überwacht.
Außerdem werden einheitliche Bußgeldvorschriften eingeführt. Verstöße
gegen bestimmte Neu- und Altbauanforderungen und die Verwendung falscher Daten beim
Energieausweis werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.