Mai 2009 |
090506 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Bundestag verabschiedete am 7. Mai in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus der Höchstspannungsnetze", das die Regierung vor knapp einem Jahr vorlegte (080602). Hauptbestandteil ist Artikel 1 mit dem "Energieleitungsausbaugesetz". Fünf weitere Artikel enthalten Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes, der Verwaltungsgerichtsordnung, der Anreizregulierungsverordnung, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung. Das Gesetz soll die Genehmigungsverfahren für Höchstspannungsleitungen verkürzen, damit das durch Windstromeinspeisung und Stromhandel strapazierte Transportnetz (050201) schneller den aktuellen Erfordernissen angepaßt werden kann. Ferner wird es den Netzbetreibern ermöglicht, die Mehrkosten für die Verkabelung bestimmter Trassen oder für Hochspannungs-Gleichstromübertragungen in die Netzentgelte eingehen zu lassen und damit auf die Strompreise abzuwälzen.
Das "Energieleitungsausbaugesetz" besteht lediglich aus drei Paragraphen: § 1 verweist auf 24 konkrete Höchstspannungsprojekte (380 kV), die in der Anlage aufgelistet sind und als energiewirtschaftlich besonders dringlich gelten. Ob ein Vorhaben überhaupt berechtigt ist, kann damit von örtlichen Planungs- und Genehmigungsbehörden nicht mehr in Frage gestellt werden. Ferner wird der Rechtsweg für diese vordringlichen Vorhaben auf eine Instanz verkürzt: Über Einsprüche entscheidet in erster und letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht. § 2 räumt bei vier dieser Vorhaben die Möglichkeit ein, die Mehrkosten einer Verkabelung in die Netzentgelte einfließen zu lassen, wenn bestimmte Mindestabstände zur Wohnbebauung unterschritten werden. § 3 regelt die Berichtspflicht.
Durch eine nachträglich in den Gesetzentwurf eingefügte Änderung von § 23 der Anreizregulierungsverordnung dürfen die Netzbetreiber auch die Mehrkosten der Verkabelung neuer 110-kV-Leitungen in die Netzentgelte und damit in die Strompreise eingehen lassen, "soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 1,6 nicht überschreiten". Dasselbe gilt für "Hochspannungsgleichstrom-Übertragungssysteme zum Ausbau der Stromübertragungskapazitäten und neue grenzüberschreitende Hochspannungsgleichstrom-Verbindungsleitungen jeweils als Pilotprojekte, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten Netzbetrieb erforderlich sind". Neu gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf ist ferner eine Änderung in § 49 EnWG, die neu errichtete "Pumpspeicherkraftwerke und andere Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie" für zehn Jahre von den Entgelten für den Netzzugang befreit, wenn sie bis Ende 2019 in Betrieb genommen werden.
"Die Netzbetreiber haben damit erheblich verbesserte Rahmenbedingungen", erklärte Bundesumweltminister Sigmar Gabriel (SPD) anläßlich der Verabschiedung des Gesetzes durch den Bundestag. "Sie müssen jetzt für die dringend notwendigen und mehrfach zugesicherten Investitionen in die Netzinfrastruktur sorgen. Verkaufsverhandlungen und die Diskussion um eine deutsche Netz AG dürfen nicht als Vorwand für weitere Verzögerung missbraucht werden."