November 2006 |
061103 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die vier Verordnungen für die Grundversorgung und den Netzanschluß bei Strom und Gas, die im September den Bundesrat passierten (060904) wurden am 7. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und traten am folgenden Tag in Kraft. Sie ersetzen die bisher gültigen "Allgemeinen Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden" (AVBEltV) und die "Allgemeinen Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden" (AVBGasV). Die beiden Verordnungen zur Grundversorgung präzisieren die Bestimmungen über Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen in § 39 des neuen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) sowie die Grundversorgungspflicht nach § 36 und die Ersatzversorgung nach § 38. Die beiden Netzanschlußverordnungen regeln die "Allgemeine Anschlußpflicht" gemäß § 18 EnWG.
Der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher (BdEV), Aribert Peters, bezeichnete die jetzt in Kraft getretenen Verordnungen als den "größten Erfolg der Vereinsgeschichte". Für die damit erreichten Verbesserungen habe die Verbraucherlobby seit Jahrzehnten gekämpft. Verbraucher bräuchten künftig keine Angst mehr vor Strom- oder Gassperren zu haben, wenn sie ihre Strom- oder Gasrechnung kürzen und dies mit überhöhten Preisen begründen. Der BdEV empfiehlt in solchen Fällen die Kürzung der überhöhten Strom- oder Gaspreisrechnung um ein Viertel.
Nach der bisher geltenden AVBEltV war der Kunde nur dann zur Zahlungsverweigerung berechtigt, "soweit sich aus den Umständen ergibt, daß offensichtliche Fehler vorliegen". Die neue Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) stärkt dagegen In § 19 Abs. 2 die rechtliche Position des Kunden, wenn er die Stromrechnung als überhöht beanstandet und deshalb kürzt. Grundsätzlich darf der Strom erst gesperrt werden, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Außerdem bleiben solche Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht beanstandet hat, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
Falls der Grundversorger seine Preise erhöht, kann der Stromkunde zu einem billigeren Anbieter wechseln, ohne bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die erhöhten Preise zahlen zu müssen. Nach § 5 Abs. 3 StromGVV werden Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Neu ist ferner die Zulassung von kleinen KWK-Anlagen (z.B. Brennstoffzellen ) zur Deckung des Eigenbedarfs. Nach § 4 StromGVV ist der Kunde zwar weiterhin verpflichtet, seinen gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen des Grundversorgers zu decken. Ausgenommen sind aber nicht nur wie bisher Eigenanlagen zur Nutzung regenerativer Energiequellen, sondern auch KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt.
Die neue Netzanschlußverordnung für Strom (NAV) erhöht in § 18 die Haftungsgrenze des Netzbetreibers für Sachschäden, die er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, auf 5.000 Euro (bisher 2500 Euro nach § 6 AVBEltV). Die Obergrenze für die Haftung je Schadensereignis insgesamt liegt jetzt – je nach Anzahl der versorgten Kunden – zwischen 2,5 und 40 Millionen Euro (bisher zwischen 2,5 und 10 Millionen Euro).
Die Höhe der Baukostenzuschüsse, die ein Netzbetreiber für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen kann, wird in § 11 NAV von bisher 70 Prozent auf 50 Prozent gesenkt.