ENERGIE-CHRONIK |
(gültig ab 8. November 2006)
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss
und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung
(Niederspannungsanschlussverordnung – NAV)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 2 Netzanschlussverhältnis
§ 3 Anschlussnutzungsverhältnis
§ 4 Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
Teil 2
Netzanschluss
§ 5 Netzanschluss
§ 6 Herstellung des Netzanschlusses
§ 7 Art des Netzanschlusses
§ 8 Betrieb des Netzanschlusses
§ 9 Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
§ 10 Transformatorenanlage
§ 11 Baukostenzuschüsse
§ 12 Grundstücksbenutzung
§ 13 Elektrische Anlage
§ 14 Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
§ 15 Überprüfung der elektrischen Anlage
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16 Nutzung des Anschlusses
§ 17 Unterbrechung der Anschlussnutzung
§ 18 Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19 Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
§ 20 Technische Anschlussbedingungen
§ 21 Zutrittsrecht
§ 22 Mess- und Steuereinrichtungen
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23 Zahlung, Verzug
§ 24 Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
§ 25 Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
§ 26 Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
§ 27 Fristlose Kündigung oder Beendigung
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28 Gerichtsstand
§ 29 ÜbergangsregelungTeil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach
§ 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz
anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung
zu stellen haben. Diese sind Bestandteil der Rechtsverhältnisse über den
Netzanschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung
(Netzanschluss) und die Anschlussnutzung, soweit sie sich nicht ausdrücklich
allein auf eines dieser Rechtsverhältnisse beziehen. Die Verordnung gilt für
alle nach dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Netzanschlussverhältnisse und ist
auch auf alle Anschlussnutzungsverhältnisse anzuwenden, die vor ihrem Inkrafttreten
entstanden sind. Sie gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.
(2) Anschlussnehmer ist jedermann im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes,
in dessen Auftrag ein Grundstück oder Gebäude an das Niederspannungsnetz
angeschlossen wird oder im Übrigen jeder Eigentümer oder Erbbauberechtigte
eines Grundstücks oder Gebäudes, das an das Niederspannungsnetz angeschlossen
ist.
(3) Anschlussnutzer ist jeder Letztverbraucher, der im Rahmen eines Anschlussnutzungsverhältnisses
einen Anschluss an das Niederspannungsnetz zur Entnahme von Elektrizität nutzt.
(4) Netzbetreiber im Sinne dieser Verordnung ist der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes
der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 2
Netzanschlussverhältnis
(1) Das Netzanschlussverhältnis umfasst den Anschluss der elektrischen Anlage
über den Netzanschluss und dessen weiteren Betrieb. Es besteht zwischen dem Anschlussnehmer
und dem Netzbetreiber.
(2) Das Netzanschlussverhältnis entsteht durch Vertrag erstmalig mit dem Anschlussnehmer,
der die Herstellung des Netzanschlusses in Auftrag gibt. Bei Herstellung eines Netzanschlusses
ist der Netzanschlussvertrag schriftlich abzuschließen.
(3) Anschlussnehmer, die nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte
sind, haben die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Herstellung
und Änderung des Netzanschlusses unter Anerkennung der für den Anschlussnehmer
und ihn damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen.
(4) Bei angeschlossenen Grundstücken oder Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis
mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage zwischen dem jeweiligen Eigentümer
und dem Netzbetreiber, sofern der bisherige Eigentümer der Anschlussnehmer gewesen
ist. Zu diesem Zeitpunkt erlischt das Netzanschlussverhältnis mit dem bisherigen
Anschlussnehmer, sofern dieser Eigentümer der Kundenanlage gewesen ist; hinsichtlich
bis dahin begründeter Zahlungsansprüche und Verbindlichkeiten bleibt der
bisherige Anschlussnehmer berechtigt und verpflichtet. Den Eigentumsübergang
und die Person des neuen Anschlussnehmers hat der bisherige Anschlussnehmer dem Netzbetreiber
unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der bisherige Anschlussnehmer hat dem neuen
Anschlussnehmer die Angaben nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 zu übermitteln.
(5) Der Netzbetreiber hat dem neuen Anschlussnehmer den Vertragsschluss oder die Anzeige
nach Absatz 4 Satz 3 unverzüglich in Textform zu bestätigen. Im Vertrag
nach Absatz 2 oder in der Bestätigung nach Satz 1 ist auf die Allgemeinen Bedingungen
einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers hinzuweisen.
§ 3
Anschlussnutzungsverhältnis
(1) Inhalt der Anschlussnutzung ist das Recht zur Nutzung des Netzanschlusses zur
Entnahme von Elektrizität. Die Anschlussnutzung umfasst weder die Belieferung
des Anschlussnutzers mit Elektrizität noch den Zugang zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen
im Sinne des § 20 des Energiewirtschaftsgesetzes. Das Anschlussnutzungsverhältnis
besteht zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer und dem Netzbetreiber.
(2) Das Anschlussnutzungsverhältnis kommt dadurch zustande, dass über den
Netzanschluss Elektrizität aus dem Verteilernetz entnommen wird, wenn
1. der Anschlussnutzer spätestens im Zeitpunkt der erstmaligen Entnahme
einen Vertrag über den Bezug von Elektrizität abgeschlossen hat oder die
Voraussetzungen einer Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
vorliegen und
2. dem Anschlussnutzer oder dessen Lieferanten ein Recht auf Netzzugang nach
§ 20 des Energiewirtschaftsgesetzes zusteht.
Bei Kenntnis über den Wegfall der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 ist der Netzbetreiber
verpflichtet, den Anschlussnutzer und den Grundversorger hierüber unverzüglich
in Textform zu unterrichten und den Anschlussnutzer auf die Grundversorgung nach §
36 des Energiewirtschaftsgesetzes und die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes
hinzuweisen.
(3) Der Anschlussnutzer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber die Aufnahme der Nutzung
des Netzanschlusses zur Entnahme von Elektrizität unverzüglich mitzuteilen.
Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnutzer die Mitteilung unverzüglich in Textform
zu bestätigen. In der Bestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen einschließlich
der ergänzenden Bedingungen des Netzbetreibers und auf die Haftung des Netzbetreibers
nach § 18 hinzuweisen.
§ 4
Inhalt des Vertrages und der Bestätigung des Netzbetreibers
(1) Der Netzanschlussvertrag und die Bestätigung des Netzbetreibers in Textform
nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Satz 2 sollen eine zusammenhängende
Aufstellung aller für den Vertragsschluss nach § 2 Abs. 2 oder die Anschlussnutzung
nach § 3 notwendigen Angaben enthalten, insbesondere
1. Angaben zum Anschlussnehmer oder -nutzer (Firma, Registergericht, Registernummer,
Familienname, Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),
2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts
des Zählers,
3. Angaben zum Netzbetreiber (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse)
und
4. gegenüber dem Anschlussnehmer auch die am Ende des Netzanschlusses vorzuhaltende
Leistung.
Soweit die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Anschlussnehmer oder
-nutzer verpflichtet, diese dem Netzbetreiber auf Anforderung mitzuteilen.
(2) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, jedem Neukunden bei Entstehen des Netzanschlussverhältnisses
oder des Anschlussnutzungsverhältnisses und auf Verlangen den übrigen Kunden
die Allgemeinen Bedingungen unentgeltlich auszuhändigen. Er hat die Allgemeinen
Bedingungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(3) Änderungen der ergänzenden Bedingungen, zu denen auch die Technischen
Anschlussbedingungen nach § 20 gehören, und Kostenerstattungsregelungen
des Netzbetreibers werden jeweils zum Monatsbeginn erst nach öffentlicher Bekanntgabe
und im Falle der Technischen Anschlussbedingungen erst nach zusätzlicher Mitteilung
an die Regulierungsbehörde wirksam. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Änderungen
am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
Teil 2
Netzanschluss
§ 5
Netzanschluss
Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle
des Niederspannungsnetzes und endet mit der Hausanschlusssicherung, es sei denn, dass
eine abweichende Vereinbarung getroffen wird; in jedem Fall sind auf die Hausanschlusssicherung
die Bestimmungen über den Netzanschluss anzuwenden.
§ 6
Herstellung des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt. Die Herstellung
des Netzanschlusses soll vom Anschlussnehmer schriftlich in Auftrag gegeben werden;
auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter
Vordruck zu verwenden. Der Netzbetreiber hat dem Anschlussnehmer den voraussichtlichen
Zeitbedarf für die Herstellung des Netzanschlusses mitzuteilen.
(2) Art, Zahl und Lage der Netzanschlüsse werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber nach den anerkannten
Regeln der Technik bestimmt. Das Interesse des Anschlussnehmers an einer kostengünstigen
Errichtung der Netzanschlüsse ist dabei besonders zu berücksichtigen.
(3) Auf Wunsch des Anschlussnehmers hat der Netzbetreiber die Errichter weiterer Anschlussleitungen
sowie der Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nr. 26 des Telekommunikationsgesetzes
im Hinblick auf eine gemeinsame Verlegung der verschiedenen Gewerke zu beteiligen.
Er führt die Herstellung oder Änderungen des Netzanschlusses entweder selbst
oder mittels Nachunternehmer durch. Wünsche des Anschlussnehmers bei der Auswahl
des durchführenden Nachunternehmers sind vom Netzbetreiber angemessen zu berücksichtigen.
Der Anschlussnehmer ist berechtigt, die für die Herstellung des Netzanschlusses
erforderlichen Erdarbeiten auf seinem Grundstück im Rahmen des technisch Möglichen
und nach den Vorgaben des Netzbetreibers durchzuführen oder durchführen
zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere
Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen; für den Hausanschlusskasten oder
die Hauptverteiler ist ein nach den anerkannten Regeln der Technik geeigneter Platz
zur Verfügung zu stellen; die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird
insbesondere vermutet, wenn die Anforderungen der DIN 18012 (Ausgabe: November 2000)
eingehalten sind.
§ 7
Art des Netzanschlusses
Die Spannung beträgt am Ende des Netzanschlusses bei Drehstrom etwa 400 oder
230 Volt und bei Wechselstrom etwa 230 Volt. Die Frequenz beträgt etwa 50 Hertz.
Welche Stromart und Spannung für das Vertragsverhältnis maßgebend
sein sollen, ergibt sich daraus, an welche Stromart und Spannung die Anlage des Anschlussnehmers
angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll. Bei der Wahl der Stromart sind die
Belange des Anschlussnehmers im Rahmen der jeweiligen technischen Möglichkeiten
angemessen zu berücksichtigen.
§ 8
Betrieb des Netzanschlusses
(1) Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers. Er
hat sicherzustellen, dass sie in seinem Eigentum stehen oder ihm zur wirtschaftlichen
Nutzung überlassen werden; soweit erforderlich, ist der Anschlussnehmer insoweit
zur Mitwirkung verpflichtet. Netzanschlüsse werden ausschließlich von dem
Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Sie
müssen zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Der Anschlussnehmer
darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
(2) Jede Beschädigung des Netzanschlusses, insbesondere ein Schaden an der Hausanschlusssicherung
oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Änderungen des Netzanschlusses werden nach Anhörung des Anschlussnehmers
und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen vom Netzbetreiber bestimmt.
§ 9
Kostenerstattung für die Herstellung oder Änderung des Netzanschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, vom Anschlussnehmer die Erstattung der bei wirtschaftlich
effizienter Betriebsführung notwendigen Kosten für
1. die Herstellung des Netzanschlusses,
2. die Änderungen des Netzanschlusses, die durch eine Änderung oder
Erweiterung der Kundenanlage erforderlich oder aus anderen Gründen vom Anschlussnehmer
veranlasst werden,
zu verlangen. Die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für
vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Im Falle einer
pauschalierten Kostenberechnung sind Eigenleistungen des Anschlussnehmers angemessen
zu berücksichtigen. Die Netzanschlusskosten sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer
die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens einfach nachvollziehen kann;
wesentliche Berechnungsbestandteile sind auszuweisen.
(2) Der Netzbetreiber ist berechtigt, für die Herstellung oder Änderungen
des Netzanschlusses Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles
Grund zu der Annahme besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Werden von einem Anschlussnehmer mehrere Netzanschlüsse
beauftragt, ist der Netzbetreiber berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Herstellung des Netzanschlusses weitere
Anschlüsse hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise zum Bestandteil
des Verteilernetzes, so hat der Netzbetreiber die Kosten neu aufzuteilen und dem Anschlussnehmer
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten.
§ 10
Transformatorenanlage
(1) Muss zum Netzanschluss eines Grundstücks eine besondere Transformatorenanlage
aufgestellt werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer
einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses
zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Transformatorenanlage auch für
andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist.
(2) Wird der Netzanschlussvertrag für das Grundstück beendet, so hat der
Anschlussnehmer die Transformatorenanlage noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen an eine andere geeignete
Stelle verlangen, wenn ihm ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zugemutet
werden kann. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht,
soweit die Anlage ausschließlich dem Netzanschluss des Grundstücks dient.
§ 11
Baukostenzuschüsse
(1) Der Netzbetreiber kann von dem Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss
zur teilweisen Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendigen
Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen
des Niederspannungsnetzes einschließlich Transformatorenstationen verlangen,
soweit sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Versorgungsbereich zuordnen lassen,
in dem der Anschluss erfolgt. Baukostenzuschüsse dürfen höchstens 50
vom Hundert dieser Kosten abdecken.
(2) Der von dem Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil
bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende
Leistung zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbereich
erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt vorgehalten
werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung
zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann auf der Grundlage der durchschnittlich für
vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.
(3) Ein Baukostenzuschuss darf nur für den Teil der Leistungsanforderung erhoben
werden, der eine Leistungsanforderung von 30 Kilowatt übersteigt.
(4) Der Netzbetreiber ist berechtigt, von dem Anschlussnehmer einen weiteren Baukostenzuschuss
zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer seine Leistungsanforderung erheblich über
das der ursprünglichen Berechnung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht.
Der Baukostenzuschuss ist nach den Absätzen 1 und 2 zu bemessen.
(5) Der Baukostenzuschuss und die in § 9 geregelten Netzanschlusskosten sind
getrennt zu errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen.
(6) § 9 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 12
Grundstücksbenutzung
(1) Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke
der örtlichen Versorgung (Niederspannungs- und Mittelspannungsnetz) das Anbringen
und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über
ihre im Gebiet des Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung
liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen
Einrichtungen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke,
1. die an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem an das
Netz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirtschaftlich
vorteilhaft ist.
Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer
mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde; insbesondere ist
die Inanspruchnahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks
an das Elektrizitätsversorgungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Anschluss
über das eigene Grundstück des anderen Anschlussnehmers möglich und
dem Netzbetreiber zumutbar ist.
(2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten
Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.
(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen,
wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten
der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen
ausschließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen.
(4) Wird die Anschlussnutzung eingestellt, so hat der Eigentümer die auf seinen
Grundstücken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden,
es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und
Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für
den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
§ 13
Elektrische Anlage
(1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung
und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage)
ist der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich. Satz 1 gilt
nicht für die Messeinrichtungen, die nicht im Eigentum des Anschlussnehmers stehen.
Hat der Anschlussnehmer die Anlage ganz oder teilweise einem Dritten vermietet oder
sonst zur Benutzung überlassen, so bleibt er verantwortlich.
(2) Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies
zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung,
nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert
und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik
gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten
dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis
eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden;
im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis
nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung
der jeweiligen Arbeiten abhängig machen. Mit Ausnahme des Abschnitts zwischen
Hausanschlusssicherung und Messeinrichtung einschließlich der Messeinrichtung
gilt Satz 4 nicht für Instandhaltungsarbeiten. Es dürfen nur Materialien
und Geräte verwendet werden, die entsprechend § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes
unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sind. Die
Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 6 wird vermutet, wenn das Zeichen einer
akkreditierten Stelle, insbesondere das VDE-Zeichen, GS-Zeichen oder CE-Zeichen, vorhanden
ist. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.
(3) Anlagenteile, in denen nicht gemessene elektrische Energie fließt, können
vom Netzbetreiber plombiert werden. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage
ist nach den Angaben des Netzbetreibers vom Anschlussnehmer zu veranlassen.
(4) In den Leitungen zwischen dem Ende des Hausanschlusses und dem Zähler darf
der Spannungsfall unter Zugrundelegung der Nennstromstärke der vorgeschalteten
Sicherung nicht mehr als 0,5 vom Hundert betragen.
§ 14
Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber oder dessen Beauftragter hat die Anlage über den Netzanschluss
an das Verteilernetz anzuschließen und den Netzanschluss in Betrieb zu nehmen.
Die Anlage hinter dem Netzanschluss bis zu der in den Technischen Anschlussbedingungen
definierten Trennvorrichtung für die Inbetriebsetzung der nachfolgenden Anlage,
anderenfalls bis zu den Haupt- oder Verteilungssicherungen, darf nur durch den Netzbetreiber
oder mit seiner Zustimmung durch das Installationsunternehmen (§ 13 Abs. 2 Satz
2) in Betrieb genommen werden. Die Anlage hinter dieser Trennvorrichtung darf nur
durch das Installationsunternehmen in Betrieb gesetzt werden.
(2) Jede Inbetriebsetzung, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 und 2 von
dem Netzbetreiber vorgenommen werden soll, ist bei ihm von dem Unternehmen, das nach
§ 13 Abs. 2 die Arbeiten an der Anlage ausgeführt hat, in Auftrag zu geben.
Auf Verlangen des Netzbetreibers ist ein von diesem zur Verfügung gestellter
Vordruck zu verwenden.
(3) Der Netzbetreiber kann für die Inbetriebsetzung vom Anschlussnehmer Kostenerstattung
verlangen; die Kosten können auf der Grundlage der durchschnittlich für
vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden. Die Kosten
sind so darzustellen, dass der Anschlussnehmer die Anwendung des pauschalierten Berechnungsverfahrens
einfach nachvollziehen kann.
§ 15
Überprüfung der elektrischen Anlage
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Anlage vor und, um unzulässige Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter auszuschließen, auch nach
ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Er hat den Anschlussnehmer auf erkannte
Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen.
(2) Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche
Störungen erwarten lassen, so ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschluss
zu verweigern oder die Anschlussnutzung zu unterbrechen; bei Gefahr für Leib
oder Leben ist er hierzu verpflichtet.
(3) Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch
deren Anschluss an das Verteilernetz übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung
für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn er bei einer Überprüfung
Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.
Teil 3
Anschlussnutzung
§ 16
Nutzung des Anschlusses
(1) Der Netzbetreiber ist bei Bestehen eines Anschlussnutzungsverhältnisses verpflichtet,
dem Anschlussnutzer in dem im Netzanschlussverhältnis vorgesehenen Umfang die
Nutzung des Netzanschlusses jederzeit zu ermöglichen. Dies gilt nicht, soweit
und solange der Netzbetreiber hieran durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,
deren Beseitigung ihm im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
aus wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.
(2) Die Anschlussnutzung hat zur Voraussetzung, dass der Gebrauch der Elektrizität
mit einem Verschiebungsfaktor zwischen cos Phi = 0,9 kapazitiv und 0,9 induktiv erfolgt.
Anderenfalls kann der Netzbetreiber den Einbau ausreichender Kompensationseinrichtungen
verlangen.
(3) Der Netzbetreiber hat Spannung und Frequenz möglichst gleichbleibend zu halten.
Allgemein übliche Verbrauchsgeräte und Stromerzeugungsanlagen müssen
einwandfrei betrieben werden können. Stellt der Anschlussnutzer Anforderungen
an die Stromqualität, die über die Verpflichtungen nach den Sätzen
1 und 2 hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, innerhalb seines Bereichs Vorkehrungen
zum störungsfreien Betrieb seiner Geräte und Anlagen zu treffen.
(4) Zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber gelten die §§ 7, 8, 12 und
13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie § 15 entsprechend.
§ 17
Unterbrechung der Anschlussnutzung
(1) Die Anschlussnutzung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger
Arbeiten oder zur Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs erforderlich ist.
Der Netzbetreiber hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich
zu beheben.
(2) Der Netzbetreiber hat die Anschlussnutzer bei einer beabsichtigten Unterbrechung
der Anschlussnutzung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei kurzen Unterbrechungen
ist er zur Unterrichtung nur gegenüber Anschlussnutzern verpflichtet, die zur
Vermeidung von Schäden auf eine ununterbrochene Stromzufuhr angewiesen sind und
dies dem Netzbetreiber unter Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt haben.
Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung
1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Netzbetreiber
dies nicht zu vertreten hat oder
2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.
In den Fällen des Satzes 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, dem Anschlussnutzer
auf Nachfrage nachträglich mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen
worden ist.
§ 18
Haftung bei Störungen der Anschlussnutzung
(1) Soweit der Netzbetreiber für Schäden, die ein Anschlussnutzer durch
Unterbrechung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Anschlussnutzung erleidet,
aus Vertrag, Anschlussnutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung haftet und
dabei Verschulden des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
vorausgesetzt wird, wird
1. hinsichtlich eines Vermögensschadens widerleglich vermutet, dass Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
2. hinsichtlich der Beschädigung einer Sache widerleglich vermutet, dass
Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt.
Bei Vermögensschäden nach Satz 1 Nr. 1 ist die Haftung für sonstige
Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(2) Bei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachten Sachschäden
ist die Haftung des Netzbetreibers gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils
5.000 Euro begrenzt. Die Haftung für nicht vorsätzlich verursachte Sachschäden
ist je Schadensereignis insgesamt begrenzt auf
1. 2,5 Millionen Euro bei bis zu 25.000 an das eigene Netz angeschlossenen Anschlussnutzern;
2. 10 Millionen Euro bei 25.001 bis 100.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
3. 20 Millionen Euro bei 100.001 bis 200.000 an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
4. 30 Millionen Euro bei 200.001 bis einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern;
5. 40 Millionen Euro bei mehr als einer Million an das eigene Netz angeschlossenen
Anschlussnutzern.
In diese Höchstgrenzen werden auch Schäden von Anschlussnutzern in vorgelagerten
Spannungsebenen einbezogen, wenn die Haftung ihnen gegenüber im Einzelfall entsprechend
Satz 1 begrenzt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch auf Ansprüche von Anschlussnutzern anzuwenden,
die diese gegen einen dritten Netzbetreiber im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes
aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Haftung dritter Netzbetreiber im Sinne
des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf das Dreifache des Höchstbetrages, für den sie nach Absatz 2
Satz 2 eigenen Anschlussnutzern gegenüber haften. Hat der dritte Netzbetreiber
im Sinne des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes keine eigenen an das Netz
angeschlossenen Anschlussnutzer im Sinne dieser Verordnung, so ist die Haftung insgesamt
auf 200 Millionen Euro begrenzt. In den Höchstbetrag nach den Sätzen 2 und
3 können auch Schadensersatzansprüche von nicht unter diese Verordnung fallenden
Kunden einbezogen werden, die diese gegen das dritte Unternehmen aus unerlaubter Handlung
geltend machen, wenn deren Ansprüche im Einzelfall entsprechend Absatz 2 Satz
1 begrenzt sind. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, seinen Anschlussnutzern auf Verlangen
über die mit der Schadensverursachung durch einen dritten Netzbetreiber im Sinne
des § 3 Nr. 27 des Energiewirtschaftsgesetzes zusammenhängenden Tatsachen
insoweit Auskunft zu geben, als sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes
erforderlich ist.
(4) Bei grob fahrlässig verursachten Vermögensschäden ist die Haftung
des Netzbetreibers, an dessen Netz der Anschlussnutzer angeschlossen ist, oder eines
dritten Netzbetreibers, gegen den der Anschlussnutzer Ansprüche geltend macht,
gegenüber seinen Anschlussnutzern auf jeweils 5.000 Euro sowie je Schadensereignis
insgesamt auf 20 vom Hundert der in Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3 genannten
Höchstbeträge begrenzt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1, 4 und 5 gelten
entsprechend.
(5) Übersteigt die Summe der Einzelschäden die jeweilige Höchstgrenze,
so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Sind nach Absatz 2 Satz
3 oder nach Absatz 3 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, Schäden
von nicht unter diese Verordnung fallenden Kunden in die Höchstgrenze einbezogen
worden, so sind sie auch bei der Kürzung nach Satz 1 entsprechend einzubeziehen.
Bei Ansprüchen nach Absatz 3 darf die Schadensersatzquote nicht höher sein
als die Quote der Kunden des dritten Netzbetreibers.
(6) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Euro, die weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden sind.
(7) Der geschädigte Anschlussnutzer hat den Schaden unverzüglich dem Netzbetreiber
oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen.
Teil 4
Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1
Anlagenbetrieb und Rechte des Netzbetreibers
§ 19
Betrieb von elektrischen Anlagen und Verbrauchsgeräten, Eigenerzeugung
(1) Anlage und Verbrauchsgeräte sind vom Anschlussnehmer oder -nutzer so zu betreiben,
dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer und störende Rückwirkungen
auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter ausgeschlossen sind.
(2) Erweiterungen und Änderungen von Anlagen sowie die Verwendung zusätzlicher
Verbrauchsgeräte sind dem Netzbetreiber mitzuteilen, soweit sich dadurch die
vorzuhaltende Leistung erhöht oder mit Netzrückwirkungen zu rechnen ist.
Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung kann der Netzbetreiber
regeln.
(3) Vor der Errichtung einer Eigenanlage hat der Anschlussnehmer oder -nutzer dem
Netzbetreiber Mitteilung zu machen. Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine schädlichen
Rückwirkungen in das Elektrizitätsversorgungsnetz möglich sind. Der
Anschluss von Eigenanlagen ist mit dem Netzbetreiber abzustimmen. Dieser kann den
Anschluss von der Einhaltung der von ihm nach § 20 festzulegenden Maßnahmen
zum Schutz vor Rückspannungen abhängig machen.
§ 20
Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in Form von Technischen Anschlussbedingungen weitere
technische Anforderungen an den Netzanschluss und andere Anlagenteile sowie an den
Betrieb der Anlage einschließlich der Eigenanlage festzulegen, soweit dies aus
Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick
auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen müssen
den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Der Anschluss bestimmter
Verbrauchsgeräte kann in den Technischen Anschlussbedingungen von der vorherigen
Zustimmung des Netzbetreibers abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur
verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung
gefährden würde.
§ 21
Zutrittsrecht
Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem
Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers
den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies
für die Prüfung der technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur
Ablesung der Messeinrichtung oder zur Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen Anschlussnehmer
oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen. Im Falle der
Ablesung der Messeinrichtungen muss die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor
dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Eine vorherige
Benachrichtigung ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 22
Mess- und Steuereinrichtungen
(1) Für Mess- und Steuereinrichtungen hat der Anschlussnehmer Zählerplätze
nach den anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung der technischen Anforderungen
nach § 20 vorzusehen.
(2) Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort von Mess- und Steuereinrichtungen.
Bei der Wahl des Aufstellungsorts ist die Möglichkeit einer Fernauslesung der
Messdaten zu berücksichtigen. Der Netzbetreiber hat den Anschlussnehmer anzuhören
und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des
Anschlussnehmers einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen zuzustimmen, wenn
dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Der
Anschlussnehmer hat die Kosten einer Verlegung der Mess- und Steuereinrichtungen nach
Satz 4 zu tragen.
(3) Der Anschlussnehmer oder -nutzer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Mess-
und Steuereinrichtungen zugänglich sind. Er hat den Verlust, Beschädigungen
und Störungen von Mess- und Steuereinrichtungen dem Netzbetreiber und dem Messstellenbetreiber
unverzüglich mitzuteilen.
Abschnitt 2
Fälligkeit, Folge von Zuwiderhandlungen, Beendigung der Rechtsverhältnisse
§ 23
Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen werden zu dem vom Netzbetreiber angegebenen Zeitpunkt, frühestens
jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände
gegen Rechnungen berechtigen gegenüber dem Netzbetreiber zum Zahlungsaufschub
oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen
Fehlers besteht. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Anschlussnehmers oder -nutzers kann der Netzbetreiber,
wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen
lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle
auch pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein.
Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten
nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Netzbetreibers kann vom Anschlussnehmer oder -nutzer
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
aufgerechnet werden.
§ 24
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung
(1) Der Netzbetreiber ist berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung ohne
vorherige Androhung zu unterbrechen, wenn der Anschlussnehmer oder -nutzer dieser
Verordnung zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um
1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Sachen
von erheblichem Wert abzuwenden,
2. die Anschlussnutzung unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen zu verhindern oder
3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Anschlussnehmer oder -nutzer
oder störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter
ausgeschlossen sind.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Anschlussnehmer oder -nutzer auf Nachfrage
mitzuteilen, aus welchem Grund die Unterbrechung vorgenommen worden ist.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
trotz Mahnung, ist der Netzbetreiber berechtigt, den Netzanschluss und die Anschlussnutzung
vier Wochen nach Androhung zu unterbrechen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Anschlussnehmer
oder -nutzer darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen
nachkommt.
(3) Der Netzbetreiber ist berechtigt, auf Anweisung des Lieferanten des Anschlussnutzers
die Anschlussnutzung zu unterbrechen, soweit der Lieferant dem Anschlussnutzer gegenüber
hierzu vertraglich berechtigt ist und der Lieferant das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Unterbrechung gegenüber dem Netzbetreiber glaubhaft versichert und
den Netzbetreiber von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freistellt, die
sich aus einer unberechtigten Unterbrechung ergeben können; dabei ist auch glaubhaft
zu versichern, dass dem Anschlussnutzer keine Einwendungen oder Einreden zustehen,
die die Voraussetzungen der Unterbrechung der Anschlussnutzung entfallen lassen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Beginn der Unterbrechung des Netzanschlusses
und der Anschlussnutzung dem Anschlussnutzer drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant zu einer entsprechenden Ankündigung verpflichtet
ist.
(5) Der Netzbetreiber hat die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung
unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für die Unterbrechung entfallen
sind und der Anschlussnehmer oder -nutzer oder im Falle des Absatzes 3 der Lieferant
oder der Anschlussnutzer die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung des Anschlusses
und der Anschlussnutzung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell
vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist
die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden
zu gestatten.
§ 25
Kündigung des Netzanschlussverhältnisses
(1) Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat auf das
Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Eine Kündigung durch den Netzbetreiber
ist nur möglich, soweit eine Pflicht zum Netzanschluss nach § 18 Abs. 1
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht besteht.
(2) Tritt an Stelle des bisherigen Netzbetreibers ein anderes Unternehmen in die sich
aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bedarf es
hierfür nicht der Zustimmung des Anschlussnehmers. Der Wechsel des Netzbetreibers
ist öffentlich bekannt zu machen und auf der Internetseite des Netzbetreibers
zu veröffentlichen.
(3) Die Kündigung bedarf der Textform.
§ 26
Beendigung des Anschlussnutzungsverhältnisses
(1) Das Anschlussnutzungsverhältnis besteht, bis der Anschlussnutzer die Anschlussnutzung
einstellt. Er ist verpflichtet, dies dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Falle einer Kündigung des Netzanschlussvertrages nach § 25 oder §
27 endet das Anschlussnutzungsverhältnis mit der Beendigung des Netzanschlussvertrages.
§ 27
Fristlose Kündigung oder Beendigung
Der Netzbetreiber ist in den Fällen des § 24 Abs. 1 berechtigt, das Netzanschlussverhältnis
fristlos zu kündigen oder die Anschlussnutzung fristlos zu beenden, wenn die
Voraussetzungen zur Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung wiederholt
vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 24 Abs. 2 ist der Netzbetreiber
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde;
§ 24 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
Teil 5
Schlussbestimmungen
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
§ 29
Übergangsregelung
(1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die Anschlussnehmer durch öffentliche
Bekanntgabe und Veröffentlichung im Internet über die Möglichkeit einer
Anpassung nach § 115 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren.
Die Anpassung ist in Textform zu verlangen. Der Netzbetreiber kann die Anpassung gegenüber
allen Anschlussnehmern auch in der in Satz 1 genannten Weise verlangen. Im Falle des
Satzes 3 erfolgt die Anpassung mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1.
(2) Die Frist nach § 10 Abs. 2 und nach § 12 Abs. 4 beginnt mit dem 8. November
2006. Läuft jedoch die in § 10 Abs. 6 und § 11 Abs. 2 der Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden
vom 21. Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), bestimmte Frist früher als die gemäß
Satz 1 bestimmte Frist ab, bleibt es dabei.
(3) Wird vor dem 1. Juli 2007 ein Anschluss an eine Verteileranlage hergestellt, die
vor dem 8. November 2006 errichtet oder mit deren Errichtung vor dem 8. November 2006
begonnen worden ist und ist der Anschluss ohne Verstärkung der Verteileranlage
möglich, so kann der Netzbetreiber abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 einen
Baukostenzuschuss nach Maßgabe der für die Verteileranlage bisher verwendeten
Berechnungsmaßstäbe verlangen. Der nach Satz 1 berechnete Baukostenzuschuss
ist auf den Wert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 zu kürzen.