Oktober 2000 |
001017 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 19.10. die Klage des Großkraftwerks Mannheim (GKM) auf eine 90prozentige Reduzierung des sogenannten Wasserpfennigs abgewiesen (siehe 991017) . Der Wasserpfennig war 1987 vom Land Baden-Württemberg eingeführt worden. Die Zulässigkeit der Abgabe wurde höchstinstanzlich bestätigt. Das Wassergesetz des Landes ermöglicht allerdings eine Ermäßigung bis zu 90 Prozent für Betriebe mit hohem Wasserbedarf, wenn deren Wettbewerbsfähigkeit sonst beeinträchtigt wäre.
Das Gericht sieht indessen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens durch die Abgabe nicht beeinträchtigt, obwohl das GKM für die Entnahme von Kühlwasser aus dem Rhein allein im vergangenen Jahr rund 18,5 Millionen Mark an die Landeskasse entrichten muss te. Wie aus der Urteilbegründung hervorgeht, betrachtet das Gericht das rechtlich selbständige GKM als "Stromerzeugungs-Betriebsstätte" der drei Anteilseigner Pfalzwerke, EnBW und Rhein-Neckar AG (MVV), die für die Belastungen aufkämen. Das GKM will das Urteil nicht hinnehmen, so dass der Rechtsstreit nun vor den Verwaltungsgerichtshof geht.
Befände sich das Kraftwerk auf dem
anderen Ufer des Rheins, entfiele der "Wasserpfennig",
da es in Rheinland-Pfalz keine solche Abgabe gibt. Das GKM hat
im November vorigen Jahres drastische Sparmaßnahmen angekündigt,
um dem durch die Liberalisierung des Strommarktes entstandenen
Kostendruck zu begegnen (991120).
Seit Februar wurden bereits 300 Arbeitsplätze abgebaut (Stuttg.
Zeitung, 20.10.; Rhein-Neckar-Zeitung, 20.10.).