ENERGIE-CHRONIK |
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG
Aus: Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2003 S. 0057 - 0078
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 98/30/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Juni 1998 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt(4)
hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Erdgasbinnenmarkts geleistet.
(2) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen
von dem Nutzen, der sich aus dem Erdgasbinnenmarkt ergeben kann in Form von
Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität
und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende
Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise
der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche
Ausgangsbedingungen und die Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken
zu verringern, durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Fernleitungs- und
Verteilungstarife, durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die
vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung
des Schutzes der Rechte kleiner und benachteiligter Kunden.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in
Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl
im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung
in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen
Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum
zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über
den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament
die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen
genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer
völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier
Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in
einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie
Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden
gestattet.
(5) Angesichts der zu erwartenden zunehmenden Abhängigkeit vom Erdgas sollten
Initiativen und Maßnahmen zur Förderung von Gegenseitigkeitsvereinbarungen
mit Drittländern über den Netzzugang und zur Förderung der Marktintegration
in Erwägung gezogen werden.
(6) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten
Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, dem Zugang zu Speicheranlagen,
der Tarifierung, der Interoperabilität zwischen Systemen und einer unterschiedlichen
Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(7) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend,
transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(8) Zur Vollendung des Erdgasbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender Zugang
zum Netz des Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibers von größter Bedeutung.
Ein Fernleitungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder mehreren
Unternehmen bestehen.
(9) Im Fall eines Erdgasunternehmens, das im Fernleitungs-, Verteiler-, Speicherungs-
oder Flüssig-Erdgas(LNG)-Bereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform
von den Unternehmen getrennt ist, die Gewinnungs- und/oder Liefertätigkeiten
ausüben, kann es sich bei dem benannten Netzbetreiber um dasselbe Unternehmen
handeln, das auch Eigentümer der Infrastruktur ist.
(10) Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten,
ist es angezeigt, dass die Fernleitungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche
Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen.
Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung
entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge
zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen.
Der Fernleitungs- und der Verteilernetzbetreiber sollte ferner über wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte verfügen, die zur Wartung,
dem Betrieb und der Entwicklung von Netzen erforderlich sind, wenn die betreffenden
Vermögenswerte sich im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen befinden
und von diesen betrieben werden.
Es muss jedoch zwischen einer solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung
hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche
Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten,
und der Geltung ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten
vertikal integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein
nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen
zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt werden.
(11) Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht
unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die
rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12) Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Erdgasunternehmen den Abschluss
von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen Kunden in
einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten und, wo
angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere Bedingungen
und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt hinarbeiten.
(13) Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden
kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden
Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und
administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig,
dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten
verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder
wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Fernleitung und
Verteilung sowie für den Zugang zu Flüssigerdgasanlagen (LNG-Anlagen) festzulegen
oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten- und zeitaufwändige Streitigkeiten
zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht werden, bevor sie Gültigkeit
erlangen.
(14) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische
Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die
einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und
der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um
die Entwicklung des Binnenmarktes für Elektrizität und Gas zu fördern und
in allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen
beizutragen, die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/54/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(5) und der Verordnung (EG) Nr.
1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über
die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) festgelegt
sind.
(15) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer,
einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter
Ausgleichsmechanismen. Sobald der Erdgasmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand
erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen
für die Lieferung und den Bezug von Erdgas zur Deckung des Ausgleichsbedarfs
realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen
Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen
nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete
Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Gas auszugleichen
und das System nicht zu gefährden.
(16) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die
Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags
des Fernleitungsnetzbetreibers, des oder der Verteilernetzbetreiber oder des
Betreibers einer LNG-Anlage oder auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern
und den Netzbenutzern abgestimmten Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen.
Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden sicherstellen, dass die
Tarife für die Fernleitung und Verteilung nichtdiskriminierend und kostenorientiert
sind und die langfristig durch Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten
berücksichtigen.
(17) Die Vorteile des Binnenmarkts sollten Industrie und Handel, einschließlich
der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie den Bürgern überall in der Gemeinschaft
aus Gründen der Gerechtigkeit und der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt infolge
von Effizienzsteigerungen in den Unternehmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen
so schnell wie möglich zur Verfügung stehen.
(18) Die Erdgaskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen können.
Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Erdgas schrittweise und
an einen festen Endtermin gebunden erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur
Anpassung zu geben und sicherzustellen, dass effiziente Maßnahmen und Regelungen
zum Schutz der Verbraucherinteressen getroffen werden und gewährleistet ist,
dass die Verbraucher tatsächlich das Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens
haben.
(19) Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten
die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt
werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit
gewährleistet sein.
(20) Die Richtlinie 98/30/EG trägt zum Zugang zu Speicheranlagen als Teil
des Erdgasnetzes bei. Angesichts der bei der Schaffung des Binnenmarkts gewonnenen
Erfahrungen sollten zusätzliche Maßnahmen getroffen werden, um die Bestimmungen
über den Zugang zu Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu verdeutlichen.
(21) Speicheranlagen sind ein wesentliches Instrument, unter anderem um gemeinwirtschaftliche
Verpflichtungen wie die Versorgungssicherheit erfuellen zu können. Dies sollte
nicht zu Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen bei dem Zugang zu
Speicheranlagen führen.
(22) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass
die Tarife für den Zugang zu Fernleitungen transparent und nichtdiskriminierend
sind. Diese Tarife sollten auf alle Benutzer in nichtdiskriminierender Weise
angewandt werden. Werden Speicheranlagen, Netzpufferung oder Hilfsdienste
in einem bestimmten Gebiet auf einem ausreichend wettbewerbsoffenen Markt
betrieben, so könnte der Zugang nach transparenten, nichtdiskriminierenden
und marktorientierten Verfahren zugelassen werden.
(23) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend
ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt
werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität
berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die
geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit
gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur
einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Erdgasversorgung
beitragen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten unter Berücksichtigung der erforderlichen
Qualitätsanforderungen sicherstellen, dass Biogas, Gas aus Biomasse und andere
Gasarten einen nichtdiskriminierenden Zugang zum Gasnetz erhalten, vorausgesetzt,
dieser Zugang ist dauerhaft mit den einschlägigen technischen Vorschriften
und Sicherheitsnormen vereinbar. Diese Vorschriften und Normen sollten gewährleisten,
dass es technisch machbar ist, diese Gase sicher in das Erdgasnetz einzuspeisen
und durch dieses Netz zu transportieren, und sollten sich auch auf die chemischen
Eigenschaften dieser Gase erstrecken.
(25) Ein großer Teil der Gasversorgung der Mitgliedstaaten wird nach wie vor
durch langfristige Verträge gesichert werden, weshalb diese als Möglichkeit
für die Gasversorgungsunternehmen erhalten bleiben sollten, sofern sie die
Ziele dieser Richtlinie nicht unterlaufen und mit dem Vertrag, einschließlich
der darin festgelegten Wettbewerbsregeln, vereinbar sind. Sie müssen deshalb
bei der Planung der Versorgungs- und Transportkapazitäten von Erdgasunternehmen
berücksichtigt werden.
(26) Damit gewährleistet ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen
in der Gemeinschaft weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten
die Kommission regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie
getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen
Bericht veröffentlichen, in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung
gemeinwirtschaftlicher Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen
werden, um Empfehlungen für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher
Ebene zur Gewährleistung einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen
zu ergreifen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Kunden, wenn sie
an das Gasnetz angeschlossen werden, über ihr Recht auf Versorgung mit Erdgas
einer bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen unterrichtet werden. Die
von den Mitgliedstaaten zum Schutz der Endkunden ergriffenen Maßnahmen können
für nichtgewerbliche Kunden und kleine und mittlere Unternehmen unterschiedlich
ausfallen.
(27) Die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende
Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie
von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt
werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit,
des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen
Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen
unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler
Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(28) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und
wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die
Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz
aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente,
umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung
der erforderlichen Investitionen zählen.
(29) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87
Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88
Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
(30) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines
voll funktionierenden Erdgasbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb herrscht,
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher
wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene
zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem
in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie
nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 91/296/EWG
des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze(7)
sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und nichtdiskriminierender
Regelungen für den Zugang zu Fernleitungen getroffen werden, die auch für
die Beförderung von Erdgas über innergemeinschaftliche Grenzen hinweg gelten.
Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des Zugangs zu den Erdgasnetzen
auch im Fall des Transits sollte jene Richtlinie aufgehoben werden; der Fortbestand
von Verträgen, die gemäß der genannten Richtlinie geschlossen wurden, bleibt
hiervon unberührt. Die Aufhebung der Richtlinie 91/296/EWG sollte dem künftigen
Abschluss von langfristigen Verträgen nicht entgegenstehen.
(32) Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 98/30/EG sollten die
betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung
neu gefasst werden.
(33) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet
die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundsätze.
(34) Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten
gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung
der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8)
erlassen werden -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Fernleitung,
die Verteilung, die Lieferung und die Speicherung von Erdgas erlassen. Sie
regelt die Organisation und Funktionsweise des Erdgassektors, den Marktzugang,
die Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Fernleitungs-, Verteilungs-,
Liefer- und Speichergenehmigungen für Erdgas sowie den Betrieb der Netze.
(2) Die mit dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften für Erdgas, einschließlich
verfluessigtem Erdgas (LNG), gelten auch für Biogas und Gas aus Biomasse oder
anderen Gasarten, soweit es technisch und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit
möglich ist, diese Gase in das Erdgasnetz einzuspeisen und durch dieses Netz
zu transportieren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1) "Erdgasunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die mindestens
eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung, Kauf oder
Speicherung von Erdgas, einschließlich verfluessigtem Erdgas, wahrnimmt und
die kommerzielle, technische und/oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen erfuellt, mit Ausnahme der Endkunden;
2) "vorgelagertes Rohrleitungsnetz" Rohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen,
deren Betrieb und/oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist
oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen
zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste
gelegenen Endanlandeterminal zu leiten;
3) "Fernleitung" den Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz,
mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, zum Zweck der Belieferung
von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
4) "Fernleitungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die
die Funktion der Fernleitung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Fernleitungsnetzes in
einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen
Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes,
eine angemessene Nachfrage nach Transport von Gas zu befriedigen;
5) "Verteilung" den Transport von Erdgas über örtliche oder regionale Leitungsnetze
zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
6) "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die die
Funktion der Verteilung wahrnimmt und verantwortlich ist für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem
bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen
sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine
angemessene Nachfrage nach Verteilung von Gas zu befriedigen;
7) "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Erdgas,
einschließlich verfluessigtem Erdgas, an Kunden;
8) "Versorgungsunternehmen" eine natürliche oder juristische Person, die die
Funktion der Versorgung wahrnimmt;
9) "Speicheranlage" eine einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm
betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas, einschließlich des zu Speicherzwecken
genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine
Gewinnungstätigkeit genutzt wird; ausgenommen sind auch Einrichtungen, die
ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen
vorbehalten sind;
10) "Betreiber einer Speicheranlage" eine natürliche oder juristische Person,
die die Funktion der Speicherung wahrnimmt und für den Betrieb einer Speicheranlage
verantwortlich ist;
11) "LNG-Anlage" eine Kopfstation zur Verfluessigung von Erdgas oder zur Einfuhr,
Entladung und Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas; darin eingeschlossen
sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung
und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind,
jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen;
12) "Betreiber einer LNG-Anlage" eine natürliche oder juristische Person,
die die Funktion der Verfluessigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung
und Wiederverdampfung von verfluessigtem Erdgas wahrnimmt und für den Betrieb
einer LNG-Anlage verantwortlich ist;
13) "Netz" alle Fernleitungsnetze, Verteilernetze, LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen,
die einem Erdgasunternehmen gehören und/oder von ihm betrieben werden, einschließlich
Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und
der Anlagen verbundener Unternehmen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur
Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind;
14) "Hilfsdienste" sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs-
und/oder Verteilernetzen und/oder LNG-Anlagen und/oder Speicheranlagen erforderlichen
Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme
von Anlagen, die ausschließlich Fernleitungsnetzbetreibern für die Wahrnehmung
ihrer Aufgaben vorbehalten sind;
15) "Netzpufferung" die Speicherung von Gas durch Verdichtung in Erdgasfernleitungs-
und Erdgasverteilernetzen; ausgenommen sind Einrichtungen, die Fernleitungsnetzbetreibern
bei der Wahrnehmung ihrer Funktionen vorbehalten sind;
16) "Verbundnetz" eine Anzahl von Netzen, die miteinander verbunden sind;
17) "Verbindungsleitung" eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten
quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze
dieser Mitgliedstaaten zu verbinden;
18) "Direktleitung" eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Erdgasleitung;
19) "integriertes Erdgasunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes
Unternehmen;
20) "vertikal integriertes Unternehmen" ein Erdgasunternehmen oder eine Gruppe
von Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Artikel 3 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle
von Unternehmenszusammenschlüssen(9) festgelegt sind, wobei das betreffende
Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Fernleitung,
Verteilung, LNG oder Speicherung und mindestens eine der Funktionen Gewinnung
oder Lieferung von Erdgas wahrnimmt;
21) "horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens
eine der Funktionen Gewinnung, Fernleitung, Verteilung, Lieferung oder Speicherung
von Erdgas wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit außerhalb des
Gasbereichs ausübt;
22) "verbundenes Unternehmen" ein verbundenes Unternehmen im Sinne von Artikel
41 der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund
von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g)(10) des Vertrags über den konsolidierten
Abschluss(11) und/oder ein assoziiertes Unternehmen im Sinne von Artikel 33
Absatz 1 derselben Richtlinie und/oder ein Unternehmen, das denselben Aktionären
gehört;
23) "Netzbenutzer" natürliche oder juristische Personen, die in das Netz einspeisen
oder daraus versorgt werden;
24) "Kunden" Erdgasgroßhändler, -endkunden oder -unternehmen, die Erdgas kaufen;
25) "Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenverbrauch im Haushalt
kaufen;
26) "Nicht-Haushalts-Kunden" Kunden, die Erdgas für andere Zwecke als den
Eigenverbrauch im Haushalt kaufen;
27) "Endkunden" Kunden, die Erdgas für den Eigenbedarf kaufen;
28) "zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 23 dieser Richtlinie
frei steht, Gas von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;
29) "Großhändler" natürliche und juristische Personen mit Ausnahme von Fernleitungs-
und Verteilernetzbetreibern, die Erdgas zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb
oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen;
30) "langfristige Planung" die langfristige Planung der Versorgungs- und Transportkapazität
von Erdgasunternehmen zur Deckung der Erdgasnachfrage des Netzes, zur Diversifizierung
der Versorgungsquellen und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
31) "entstehender Markt" einen Mitgliedstaat, in dem die erste kommerzielle
Lieferung aufgrund seines ersten langfristigen Erdgasliefervertrags nicht
mehr als zehn Jahre zurückliegt;
32) "Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Versorgung mit Erdgas als auch
die Betriebssicherheit;
33) "neue Infrastruktur" eine Infrastruktur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Richtlinie noch nicht fertig gestellt ist.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS
Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau
und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Erdgasunternehmen
unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen
im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren und
unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Erdgasmarkts betrieben werden und
dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht diskriminiert
werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den im Gassektor
tätigen Unternehmen im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen
auferlegen, die sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit,
Regelmäßigkeit, Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich
Energieeffizienz und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen
müssen klar festgelegt, transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar
sein und den gleichberechtigten Zugang von Erdgasunternehmen in der Europäischen
Union zu den nationalen Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit,
die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung sowie zur Erreichung der Umweltziele
im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten eine langfristige Planung
vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass Dritte Zugang
zum Netz erhalten wollen.
(3) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen
zum Schutz der Endkunden und zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzes
und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein
angemessener Schutz besteht, wozu auch geeignete Maßnahmen gehören, mit denen
diesen Kunden geholfen wird, den Ausschluss von der Versorgung zu vermeiden.
In diesem Zusammenhang können sie Maßnahmen zum Schutz von Kunden in abgelegenen
Gebieten treffen, die an das Erdgasnetz angeschlossen sind. Sie können für
an das Gasnetz angeschlossene Kunden einen Versorger letzter Instanz benennen.
Sie gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf
die Transparenz der allgemeinen Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen
und Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene
Kunden tatsächlich zu einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im
Fall der Haushalts-Kunden schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten
Maßnahmen ein.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, des Umweltschutzes, wozu
auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Klimaveränderungen zählen können, und der
Versorgungssicherheit. Diese Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter
wirtschaftlicher Anreize für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen
Netzinfrastruktur einschließlich der Verbindungskapazität gegebenenfalls unter
Einsatz aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen
Instrumente umfassen.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Artikel 4 nicht auf die Verteilung
anzuwenden, soweit eine Anwendung die Erfuellung der den Erdgasunternehmen
im allgemeinen wirtschaftlichen Interesse auferlegten Verpflichtungen de jure
oder de facto verhindern würde, und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs
nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft
zuwiderläuft. Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb
um zugelassene Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und mit Artikel
86 des Vertrags.
(6) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die
Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen einschließlich des Verbraucher- und des Umweltschutzes getroffen
haben, und über deren mögliche Auswirkungen auf den nationalen und internationalen
Wettbewerb, und zwar unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme
von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht. Sie unterrichten die Kommission
anschließend alle zwei Jahre über Änderungen der Maßnahmen, unabhängig davon,
ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist
oder nicht.
Artikel 4
Genehmigungsverfahren
(1) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession,
Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Erdgasanlagen
erforderlich ist, erteilen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte
zuständige Behörde nach den Absätzen 2 bis 4 Genehmigungen zum Bau und/oder
Betrieb derartiger Anlagen, Leitungen und dazugehöriger Einrichtungen in ihrem
Hoheitsgebiet. Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige
Behörde können auf derselben Grundlage ferner Genehmigungen für die Lieferung
von Erdgas, auch an Großhändler, erteilen.
(2) Mitgliedstaaten, die über ein Genehmigungssystem verfügen, legen objektive
und nichtdiskriminierende Kriterien fest, die ein Unternehmen erfuellen muss,
das eine Genehmigung für den Bau und/oder den Betrieb von Erdgasanlagen oder
eine Genehmigung für die Versorgung mit Erdgas beantragt. Die nichtdiskriminierenden
Kriterien und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen werden veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Gründe für die Verweigerung
einer Genehmigung objektiv und nichtdiskriminierend sind und dem Antragsteller
bekannt gegeben werden. Die Begründung der Verweigerung wird der Kommission
zur Unterrichtung mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten führen ein Verfahren ein,
das dem Antragsteller die Möglichkeit gibt, gegen eine Verweigerung Rechtsmittel
einzulegen.
(4) Bei der Erschließung neu in die Versorgung einbezogener Gebiete und allgemein
im Interesse eines effizienten Betriebs können die Mitgliedstaaten es unbeschadet
des Artikels 24 ablehnen, eine weitere Genehmigung für den Bau und den Betrieb
von Verteilerleitungsnetzen in einem bestimmten Gebiet zu erteilen, wenn in
diesem Gebiet bereits solche Leitungsnetze gebaut wurden oder in Planung sind
und die bestehenden oder geplanten Kapazitäten nicht ausgelastet sind.
Artikel 5
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit
die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den
in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring
betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot,
in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten, die Qualität
und den Umfang der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen
und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen
Behörden veröffentlichen spätestens zum 31. Juli eines jeden Jahres einen
Bericht über die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse
und etwaige getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln
ihn unverzüglich der Kommission.
Artikel 6
Technische Vorschriften
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische
Betriebssicherheit festgelegt und für den Anschluss von LNG-Anlagen und Speicheranlagen,
von anderen Fernleitungs- oder Verteilernetzen und von Direktleitungen an
das Netz technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die Auslegung
und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen
Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv
und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(12)
mitgeteilt.
KAPITEL III
FERNLEITUNG, SPEICHERUNG UND LNG
Artikel 7
Benennung von Fernleitungsnetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Erdgasunternehmen,
die Eigentümer von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen sind, benennen
für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen
oder mehrere Netzbetreiber. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Betreiber von Fernleitungsnetzen,
Speicher und LNG Anlagen die Artikel 8 bis 10 einhalten.
Artikel 8
Aufgaben der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen, Speicher- und/oder LNG-Anlagen sind
verpflichtet,
a) unter wirtschaftlichen Bedingungen und unter gebührender Beachtung des
Umweltschutzes sichere, zuverlässige und leistungsfähige Fernleitungsnetze,
Speicher- und/oder LNG-Anlagen zu betreiben, zu warten und auszubauen,
b) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten,
c) jedem anderen Betreiber eines Fernleitungsnetzes, einer Speicheranlage,
einer LNG-Anlage und/oder eines Verteilernetzes ausreichende Informationen
zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von
Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des Verbundnetzes
zu vereinbarenden Weise erfolgen kann,
d) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für
einen effizienten Netzzugang benötigen.
(2) Die von den Fernleitungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen
für das Erdgasfernleitungsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend
sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte
zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen
durch die Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden
gemäß einem mit Artikel 25 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender
Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
(3) Die Mitgliedstaaten können den Fernleitungsnetzbetreibern zur Auflage
machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Fernleitungsnetzes einschließlich
der Verbindungskapazitäten bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
(4) Die Fernleitungsnetzbetreiber beschaffen sich die Energie, die sie zur
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden
und marktorientierten Verfahren.
Artikel 9
Entflechtung von Fernleitungsnetzbetreibern
(1) Gehört der Fernleitungsnetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Fernleitung
zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung
in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten
des Fernleitungsnetzes vorzunehmen.
(2) Um die Unabhängigkeit des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Absatz 1 sicherzustellen,
sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des
Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden
Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, -verteilung und versorgung zuständig
sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Fernleitungsnetzbetreibers zuständigen Personen so
berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Fernleitungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für
den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß
Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens
geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den
jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Fernleitungsnetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Fernleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des genehmigten
Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d) der Fernleitungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf,
aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung
des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel
25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die
getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Artikel 10
Vertraulichkeitsanforderungen für Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger rechtlicher Verpflichtungen
zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Betreiber eines Fernleitungsnetzes,
einer Speicher- und/oder einer LNG-Anlage die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit
Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über seine eigenen Tätigkeiten,
die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in diskriminierender Weise offen
gelegt werden.
(2) Fernleitungsnetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen,
die sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder
mit Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch
verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
KAPITEL IV
VERTEILUNG UND VERSORGUNG
Artikel 11
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer
von Verteilernetzen sind oder die für Verteilernetze verantwortlich sind,
benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen
und unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festlegen,
einen oder mehrere Verteilernetzbetreiber und sorgen dafür, dass diese Betreiber
die Artikel 12 bis 14 einhalten.
Artikel 12
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Jeder Verteilernetzbetreiber hat unter wirtschaftlichen Bedingungen und
unter gebührender Beachtung des Umweltschutzes ein sicheres, zuverlässiges
und leistungsfähiges Netz zu betreiben, zu warten und auszubauen.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern
oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen
Unternehmen, zu enthalten.
(3) Jeder Verteilernetzbetreiber hat jedem anderen Betreiber eines Verteilernetzes,
eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage und/oder einer Speicheranlage ausreichende
Informationen zu liefern, um zu gewährleisten, dass der Transport und die
Speicherung von Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des
Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgt.
(4) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen
bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(5) Sofern den Verteilernetzbetreibern der Ausgleich des Erdgasverteilernetzes
obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv,
transparent und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über
die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte.
Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen durch die Netzbetreiber
einschließlich Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 25 Absatz
2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert
festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 13
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung
zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung
in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten
des Verteilernetzes vorzunehmen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner
Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen
sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind
die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des
Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden
Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung, fernleitung und versorgung zuständig
sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt
werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den
Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß
Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens
geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den
jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des
genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d) der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus
dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung
des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel
25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die
getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte
Erdgasunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene Kunden
beliefern.
Artikel 14
Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
(1) Unbeschadet des Artikels 16 und sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen
zur Offenlegung von Informationen wahrt jeder Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner
Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über
seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in
diskriminierender Weise offen gelegt werden.
(2) Verteilernetzbetreiber dürfen wirtschaftlich sensible Informationen, die
sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung eines Netzzugangs oder mit
Verhandlungen hierüber erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Erdgas durch
verbundene Unternehmen nicht missbrauchen.
Artikel 15
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 stehen dem gleichzeitigen Betrieb
eines Fernleitungsnetzes, einer LNG-Anlage, einer Speicheranlage und eines
Verteilernetzes durch einen Betreiber nicht entgegen, sofern dieser hinsichtlich
seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den
übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb des Fernleitungsnetzes,
der LNG-Anlage, der Speicheranlage und des Verteilernetzes zusammenhängen,
und sofern er die in den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Anforderungen erfuellt.
Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf
das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des
Kombinationsnetzes vorzunehmen:
a) In einem integrierten Erdgasunternehmen dürfen die für die Leitung des
Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des Erdgasunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden
Betrieb in den Bereichen Erdgasgewinnung und versorgung zuständig sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen so
berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Kombinationsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Gasunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die - gemäß
Artikel 25 Absatz 2 indirekt geregelte - Rentabilität eines Tochterunternehmens
geschützt werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den
jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Kombinationsnetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelne Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Fernleitungen und Verteilerleitungen zu erteilen, die über
den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments
nicht hinausgehen;
d) der Kombinationsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf,
aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf dieses Ziel haben. Die für die Überwachung
des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle legt der in Artikel
25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die
getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
KAPITEL V
ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 16
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich
der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und der in Artikel
20 Absatz 3 genannten Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, haben, soweit
dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme
in die in Artikel 17 genannte Rechnungslegung der Erdgasunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden,
einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden und
der Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten, wahren die Vertraulichkeit wirtschaftlich
sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten können die Offenlegung derartiger
Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen
Behörden erforderlich ist.
Artikel 17
Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Rechnungslegung der Erdgasunternehmen gemäß den Absätzen 2 bis 5
erfolgt. Unternehmen, die aufgrund von Artikel 28 Absätze 2 und 4 von dieser
Bestimmung ausgenommen sind, haben zumindest ihre interne Rechnungslegung
in Übereinstimmung mit diesem Artikel zu führen.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen
und veröffentlichen die Erdgasunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen
diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die
Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe
g)(13) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsformen(14) erlassen worden sind. Unternehmen, die zur Veröffentlichung
ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer
Hauptverwaltung eine Ausfertigung ihres Jahresabschlusses für die Öffentlichkeit
zur Verfügung.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierungen, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen
führen Erdgasunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung getrennte Konten
für jede ihrer Tätigkeiten in den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und
Speicherung in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden
Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten
für andere, nicht mit den Bereichen Fernleitung, Verteilung, LNG und Speicherung
zusammenhängende Tätigkeiten im Erdgasbereich, wobei diese Konten konsolidiert
sein können. Bis zum 1. Juli 2007 führen sie getrennte Konten für die Versorgung
zugelassener Kunden bzw. nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum
am Fernleitungs bzw. Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus.
Gegebenenfalls führen sie konsolidierte Konten für ihre anderen Tätigkeiten
außerhalb des Erdgasbereichs. Die interne Rechnungslegung schließt für jede
Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die
Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß
Absatz 3 eingehalten wird.
(5) Unbeschadet der innerstaatlich anwendbaren Vorschriften für die Rechnungslegung
geben die Unternehmen in der internen Rechnungslegung die Regeln, einschließlich
der Abschreibungsregeln, an, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens
sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Absatz 3 separat
geführten Konten zugewiesen werden. Änderungen dieser internen Regeln sind
nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß
begründet werden.
(6) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs, die
mit verbundenen Unternehmen getätigt worden sind, gesondert aufzuführen.
KAPITEL VI
ORGANISATION DES NETZZUGANGS
Artikel 18
Zugang Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines System für den
Zugang Dritter zum Fernleitungs- und Verteilernetz und zu den LNG-Anlagen
auf der Grundlage veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle
zugelassenen Kunden, einschließlich Versorgungsunternehmen, und wird nach
objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung von Netzbenutzern angewandt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die Methoden zu
ihrer Berechnung von einer in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Regulierungsbehörde
vor deren Inkrafttreten genehmigt werden und dass die Tarife und - soweit
nur die Methoden einer Genehmigung unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten
veröffentlicht werden.
(2) Die Betreiber der Fernleitungsnetze erhalten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
auch im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Fernleitung, gegebenenfalls
Zugang zu den Fernleitungsnetzen anderer Betreiber.
(3) Die Bestimmungen dieser Richtlinie stehen dem Abschluss von langfristigen
Verträgen nicht entgegen, sofern diese mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft
im Einklang stehen.
Artikel 19
Zugang zu Speicheranlagen
(1) Für den Zugang zu Speicheranlagen und Netzpufferung, der für einen effizienten
Netzzugang im Hinblick auf die Versorgung der Kunden technisch und/oder wirtschaftlich
erforderlich ist, sowie für den Zugang zu Hilfsdiensten können die Mitgliedstaaten
eines der in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Verfahren oder beide Verfahren
wählen. Diese Verfahren werden nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien angewandt.
(2) Absatz 1 gilt bei LNG-Anlagen nicht für Hilfsdienste und die vorübergehende
Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung
in das Fernleitungsnetz erforderlich sind.
(3) Beim Zugang auf Vertragsbasis treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich
innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, einen Zugang zu
Speicheranlagen und Netzpufferung aushandeln können, wenn dieser Zugang für
einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten
technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Die Parteien sind verpflichtet,
den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben auszuhandeln.
Die Verträge über den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen
Hilfsdiensten werden mit dem Betreiber der betreffenden Speicheranlage oder
den betreffenden Erdgasunternehmen ausgehandelt. Die Mitgliedstaaten verlangen
von den Betreibern der Speicheranlagen und den Erdgasunternehmen, innerhalb
der ersten sechs Monate nach Beginn der Durchführung dieser Richtlinie und
in der Folge einmal jährlich ihre wesentlichen Geschäftsbedingungen für die
Nutzung von Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten zu veröffentlichen.
(4) Im Fall eines geregelten Netzzugangs treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen
Maßnahmen, damit die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden, die sich
innerhalb oder außerhalb des Verbundnetzgebiets befinden, ein Recht auf Zugang
zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten auf der Grundlage
veröffentlichter Tarife und/oder sonstiger Bedingungen und Verpflichtungen
für die Nutzung dieser Speicheranlagen und Netzpufferung haben, wenn dieser
Zugang für einen effizienten Netzzugang sowie für den Zugang zu anderen Hilfsdiensten
technisch und/oder wirtschaftlich erforderlich ist. Dieses Recht auf Zugang
kann den zugelassenen Kunden dadurch gewährt werden, dass es ihnen ermöglicht
wird, Versorgungsverträge mit anderen konkurrierenden Erdgasunternehmen als
dem Eigentümer und/oder Betreiber des Netzes oder einem verbundenen Unternehmen
zu schließen.
Artikel 20
Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Erdgasunternehmen und die zugelassenen Kunden ungeachtet ihres Standorts
bzw. Wohnsitzes im Einklang mit diesem Artikel Zugang erhalten können zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, einschließlich der Einrichtungen, die die
mit einem derartigen Zugang verbundenen technischen Dienstleistungen erbringen,
jedoch mit Ausnahme der Netz und Einrichtungsteile, die für örtliche Gewinnungstätigkeiten
auf einem Gasfeld benutzt werden. Diese Maßnahmen werden der Kommission gemäß
Artikel 33 mitgeteilt.
(2) Der Mitgliedstaat legt entsprechend den einschlägigen Rechtsinstrumenten
fest, in welcher Weise der Zugang gemäß Absatz 1 zu ermöglichen ist. Die Mitgliedstaaten
legen dabei folgende Ziele zugrunde: offener Zugang zu gerechten Bedingungen,
Schaffung eines wettbewerbsorientierten Erdgasmarkts und Vermeidung des Missbrauchs
einer marktbeherrschenden Stellung, wobei einer gesicherten und regelmäßigen
Versorgung, den bestehenden Kapazitäten und den Kapazitäten, die nach vernünftigem
Ermessen verfügbar gemacht werden können, sowie dem Umweltschutz Rechnung
getragen wird. Folgendes kann berücksichtigt werden:
a) die Notwendigkeit der Verweigerung des Zugangs, wenn technische Spezifikationen
nicht auf zumutbare Art und Weise miteinander in Übereinstimmung zu bringen
sind;
b) die Notwendigkeit der Vermeidung von nicht auf zumutbare Art und Weise
zu überwindenden Schwierigkeiten, die die Effizienz der laufenden und der
künftigen Kohlenwasserstoffgewinnung, auch bei Feldern mit geringer wirtschaftlicher
Rentabilität, beeinträchtigen könnten;
c) die Notwendigkeit der Anerkennung gebührend belegter und angemessener Erfordernisse,
die der Eigentümer oder Betreiber des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes für
Erdgastransport und aufbereitung geltend macht, und der Wahrung der Interessen
aller anderen möglicherweise betroffenen Benutzer des vorgelagerten Rohrleitungsnetzes
oder der einschlägigen Aufbereitungs oder Umschlagseinrichtungen;
d) die Notwendigkeit der Anwendung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmigungen für Gewinnungstätigkeiten
oder vorgelagerte Entwicklungstätigkeiten in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen für eine Streitbeilegungsregelung - zu der
auch eine von den Parteien unabhängige Stelle gehört, die zu allen einschlägigen
Informationen Zugang hat -, mit der Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem
Zugang zu vorgelagerten Rohrleitungsnetzen zügig beigelegt werden können,
wobei den in Absatz 2 genannten Kriterien und der Zahl der Parteien, die möglicherweise
an der Verhandlung über den Zugang zu derartigen Netzen beteiligt sind, Rechnung
zu tragen ist.
(4) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten gilt die Streitbeilegungsregelung
des Mitgliedstaats, der für das vorgelagerte Rohrleitungsnetz, das den Zugang
verweigert, zuständig ist. Sind bei grenzübergreifenden Streitigkeiten mehrere
Mitgliedstaaten für das betreffende Netz zuständig, so sorgen diese Mitgliedstaaten
in gegenseitigem Benehmen dafür, dass die vorliegende Richtlinie übereinstimmend
angewandt wird.
Artikel 21
Verweigerung des Zugangs
(1) Erdgasunternehmen können den Netzzugang verweigern, wenn sie nicht über
die nötige Kapazität verfügen oder der Netzzugang sie daran hindern würde,
die ihnen auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel
3 Absatz 2 zu erfuellen, oder wenn in Bezug auf die in Artikel 27 festgelegten
Kriterien und Verfahren und die von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 27 Absatz
1 gewählte Alternative aufgrund von Verträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten bestehen. Die Verweigerung
ist ordnungsgemäß zu begründen.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um
zu gewährleisten, dass Erdgasunternehmen, die den Netzzugang aufgrund unzureichender
Kapazität oder eines mangelnden Netzverbunds verweigern, für den erforderlichen
Ausbau Sorge tragen, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist oder wenn ein
potenzieller Kunde bereit ist, hierfür zu zahlen. Wenden die Mitgliedstaaten
Artikel 4 Absatz 4 an, so ergreifen sie diese Maßnahmen.
Artikel 22
Neue Infrastrukturen
(1) Größere neue Erdgasinfrastrukturen, d. h. Verbindungsleitungen zwischen
den Mitgliedstaaten, LNG- und Speicheranlagen, können auf Antrag von den Artikeln
18, 19, 20 und Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 unter folgenden Bedingungen ausgenommen
werden:
a) Durch die Investition werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die
Versorgungssicherheit verbessert;
b) das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition
ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde;
c) die Infrastruktur muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person
sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist,
in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
d) von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Gebühren erhoben;
e) die Ausnahme wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive
Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des
regulierten Netzes aus, an das die Infrastruktur angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen
Infrastrukturen und für Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung
neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
(3) a) Die in Artikel 25 genannte Regulierungsbehörde kann von Fall zu Fall
über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 befinden. Die Mitgliedstaaten können
jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörden ihre Stellungnahme zu dem Antrag
auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur
förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Diese Stellungnahme wird zusammen
mit der Entscheidung veröffentlicht.
b) i) Die Ausnahme kann sich auf die neue Infrastruktur, die erheblich vergrößerte
vorhandene Infrastruktur oder die Änderung einer vorhandenen Infrastruktur
in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
ii) Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall
der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme
und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen.
iii) Bei der Entscheidung über Bedingungen im Rahmen dieses Unterabsatzes
werden insbesondere die Laufzeit der Verträge, die neu zu schaffende Kapazität
oder die Änderung der vorhandenen Kapazität, die zeitliche Grenze des Projekts
und die einzelstaatlichen Gegebenheiten berücksichtigt.
c) Die zuständige Behörde kann bei Gewährung einer Ausnahme die Regeln und
Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festlegen,
sofern dies die Durchführung langfristiger Verträge nicht verhindert.
d) Die Ausnahmeentscheidung - einschließlich der unter Buchstabe b) genannten
Bedingungen - ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.
e) Im Fall einer Verbindungsleitung wird eine Ausnahmeentscheidung nach Konsultation
der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen.
(4) Die zuständige Behörde übermittelt der Kommission die Ausnahmeentscheidung
unverzüglich zusammen mit allen einschlägigen Begleitinformationen. Diese
Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt werden,
anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Sie müssen insbesondere Folgendes enthalten:
a) eine ausführliche Begründung der durch die Regulierungsbehörde oder den
Mitgliedstaat gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen,
die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
b) eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme
auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
c) eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der
Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
d) bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis
der Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden;
e) einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der
Gasversorgung.
Die Kommission kann binnen zwei Monaten nach Eingang einer Mitteilung verlangen,
dass die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat
die Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme ändert oder widerruft. Die
Zweimonatsfrist kann um einen weiteren Monat verlängert werden, wenn die Kommission
zusätzliche Informationen anfordert.
Kommt die betreffende Regulierungsbehörde bzw. der betreffende Mitgliedstaat
der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren
des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
Artikel 23
Marktöffnung und Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 18 der
Richtlinie 98/30/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum 31. Januar
jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen Kunden;
b) spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Erdgasmärkte werden wie folgt vermieden:
a) Lieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz eines anderen
Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde in beiden betreffenden
Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b) in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a) mit der Begründung abgelehnt
werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde
gilt, kann die Kommission auf Antrag eines der Mitgliedstaaten, in denen sich
die beiden Netze befinden, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen
Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen
auszuführen.
Artikel 24
Direktleitungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Erdgasunternehmen die zugelassenen Kunden
über eine Direktleitung versorgen können;
b) jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von Erdgasunternehmen über
eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) In Fällen, in denen eine Genehmigung (z. B. eine Lizenz, Erlaubnis, Konzession,
Zustimmung oder Zulassung) für den Bau oder den Betrieb von Direktleitungen
erforderlich ist, legen die Mitgliedstaaten oder eine von ihnen benannte zuständige
Behörde die Kriterien für die Genehmigung des Baus oder des Betriebs einer
Direktleitung in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien müssen objektiv,
transparent und nichtsdiskriminierend sein.
(3) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung
entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage des Artikels
21 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß Artikel
25 abhängig machen.
Artikel 25
Regulierungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit
der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen
der Erdgaswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung
dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb
und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring
insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
a) Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten
im Benehmen mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
b) etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen
Erdgasnetz;
c) von Fernleitungs und Verteilernetzbetreibern benötigte Zeit für die Herstellung
von Anschlüssen und für Reparaturen;
d) Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen,
Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Fernleitungs-
und Verteilernetzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht
aggregierte Informationen als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln;
e) tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend Artikel 17 zur
Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Fernleitungs-, Verteilungs-,
Speicher-, LNG- und Versorgungstätigkeiten;
f) Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen
Hilfsdiensten gemäß Artikel 19;
g) Umfang, in dem die Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber ihren Aufgaben
gemäß den Artikeln 8 und 12 nachkommen;
h) Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht
über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) bis
h).
(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung
oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen
oder zu genehmigen:
a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen,
einschließlich der Tarife für die Fernleitung und die Verteilung. Diese Tarife
oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in
die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze
gewährleistet ist;
b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die
Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife
bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten
Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle
ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten
Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen.
Diese Tarife bzw. Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen
Annahmeentscheidung veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs
einer Entscheidung wird ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Fernleitungs-
und Verteilernetzbetreibern und den Betreibern von LNG-Anlagen zu verlangen,
die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen, einschließlich der Tarife
und Methoden, zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und
nichtdiskriminierend angewendet werden.
(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 und
der in Artikel 19 genannten Punkte eine Beschwerde gegen einen Fernleitungs
oder Verteilernetzbetreiber oder den Betreiber einer LNG-Anlage hat, kann
damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft. Diese
Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde
zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers
ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung
ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben
wird.
(6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder
4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde
eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt
ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des
Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung
der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden
in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient
und zügig nachzukommen.
(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die
Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung der Transparenz, um den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der
Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Diese Mechanismen tragen
den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich
der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen
die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde
entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den
Netzzugang verweigert, zuständig ist.
(11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht
und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes
und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit
untereinander und mit der Kommission bei.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 26
Schutzmaßnahmen
(1) Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit
von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet,
so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
(2) Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren
des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den
Wettbewerb verzerren und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der dem
gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 27
Ausnahmen im Zusammenhang mit unbedingten Zahlungsverpflichtungen
(1) Entstehen einem Erdgasunternehmen aufgrund eines oder mehrerer Gaslieferverträge
mit unbedingter Zahlungsverpflichtung ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle
Schwierigkeiten oder werden solche Schwierigkeiten befürchtet, so kann bei
dem betreffenden Mitgliedstaat oder der benannten zuständigen Behörde eine
befristete Ausnahme von Artikel 18 beantragt werden. Die Anträge sind in jedem
einzelnen Fall je nach Wahl des Mitgliedstaats entweder vor oder nach der
Verweigerung des Netzzugangs zu stellen. Die Mitgliedstaaten können es dem
Erdgasunternehmen auch freistellen, ob es einen Antrag vor oder nach der Verweigerung
des Netzzugangs stellen möchte. Hat ein Erdgasunternehmen den Zugang verweigert,
ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Den Anträgen sind alle sachdienlichen
Angaben über die Art und den Umfang des Problems und die von dem Erdgasunternehmen
zu dessen Lösung unternommenen Anstrengungen beizufügen.
Stehen nach vernünftigem Ermessen keine Alternativlösungen zur Verfügung,
so kann der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde unter Beachtung
des Absatzes 3 eine Ausnahme gewähren.
(2) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde übermittelt der
Kommission unverzüglich ihre Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme
zusammen mit allen einschlägigen Informationen zu der betreffenden Ausnahme.
Diese Informationen können der Kommission in einer Zusammenfassung übermittelt
werden, anhand deren die Kommission eine fundierte Entscheidung treffen kann.
Die Kommission kann binnen acht Wochen nach Eingang der Mitteilung verlangen,
dass der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige
Behörde die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme ändert oder widerruft.
Kommt der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffende benannte zuständige
Behörde der Aufforderung nicht binnen vier Wochen nach, so wird nach dem Verfahren
des Artikels 30 Absatz 2 umgehend eine endgültige Entscheidung getroffen.
Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.
(3) Der Mitgliedstaat oder die benannte zuständige Behörde und die Kommission
berücksichtigen bei der Entscheidung über die Ausnahmen nach Absatz 1 insbesondere
folgende Kriterien:
a) das Ziel der Vollendung eines wettbewerbsorientierten Gasmarktes;
b) die Notwendigkeit, gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu erfuellen und
die Versorgungssicherheit zu gewährleisten;
c) die Stellung des Erdgasunternehmens auf dem Gasmarkt und die tatsächliche
Wettbewerbslage auf diesem Markt;
d) die Schwere der aufgetretenen wirtschaftlichen und finanziellen Schwierigkeiten
von Erdgasunternehmen und Fernleitungsunternehmen bzw. zugelassenen Kunden;
e) den Zeitpunkt der Unterzeichnung sowie die Bedingungen des betreffenden
Vertrags oder der betreffenden Verträge und inwieweit diese Marktänderungen
berücksichtigen;
f) die zur Lösung des Problems unternommenen Anstrengungen;
g) inwieweit das Unternehmen beim Eingehen der betreffenden unbedingten Zahlungsverpflichtungen
unter Berücksichtigung dieser Richtlinie vernünftigerweise mit dem wahrscheinlichen
Auftreten von ernsten Schwierigkeiten hätte rechnen können;
h) das Ausmaß, in dem das Netz mit anderen Netzen verbunden ist, sowie den
Grad an Interoperabilität dieser Netze; und
i) die Auswirkungen, die die Genehmigung einer Ausnahme für die korrekte Anwendung
dieser Richtlinie in Bezug auf das einwandfreie Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes
haben würde.
Eine Entscheidung über einen Ausnahmeantrag in Bezug auf Verträge mit unbedingter
Zahlungsverpflichtung, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie geschlossen
worden sind, sollte nicht zu einer Lage führen, in der es unmöglich ist, wirtschaftlich
tragfähige Absatzalternativen zu finden. Auf jeden Fall wird davon ausgegangen,
dass keine ernsthaften Schwierigkeiten vorliegen, wenn die Erdgasverkäufe
nicht unter die in Gaslieferverträgen mit unbedingter Zahlungsverpflichtung
vereinbarte garantierte Mindestabnahmemenge sinken oder sofern der betreffende
Gasliefervertrag mit unbedingter Zahlungsverpflichtung angepasst werden oder
das Erdgasunternehmen Absatzalternativen finden kann.
(4) Erdgasunternehmen, die keine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 erhalten
haben, dürfen den Netzzugang wegen im Rahmen eines Gasliefervertrags eingegangener
unbedingter Zahlungsverpflichtungen nicht bzw. nicht länger verweigern. Die
Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Bestimmungen des Kapitels
VI, nämlich Artikel 18 bis 25, eingehalten werden.
(5) Die im Rahmen der obigen Bestimmungen genehmigten Ausnahmen müssen ordnungsgemäß
begründet werden. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung im Amtsblatt
der Europäischen Union.
(6) Die Kommission legt binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie
einen Bericht über die bei der Anwendung dieses Artikels gemachten Erfahrungen
vor, damit das Europäische Parlament und der Rat zu gegebener Zeit prüfen
können, ob dieser Artikel angepasst werden muss.
Artikel 28
Entstehende und isolierte Märkte
(1) Mitgliedstaaten, die nicht direkt an das Verbundnetz eines anderen Mitgliedstaats
angeschlossen sind und nur einen externen Hauptlieferanten haben, können von
den Artikeln 4, 9, 23 und/oder 24 abweichen. Als Hauptlieferant gilt ein Versorgungsunternehmen
mit einem Marktanteil von mehr als 75 %. Diese Ausnahme endet automatisch,
sobald mindestens eine der genannten Bedingungen nicht mehr gegeben ist. Alle
derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(2) Ein als entstehender Markt eingestufter Mitgliedstaat, der durch die Anwendung
dieser Richtlinie in erhebliche Schwierigkeiten geriete, kann von Artikel
4, Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12
Absatz 5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder
Artikel 24 dieser Richtlinie abweichen. Diese Ausnahme endet automatisch,
sobald der betreffende Mitgliedstaat nicht mehr als entstehender Markt anzusehen
ist. Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(3) Zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Absatz 2 genannte Ausnahme endet, muss
die Definition der zugelassenen Kunden eine Marktöffnung bewirken, die sich
auf mindestens 33 % des jährlichen Gesamterdgasverbrauchs auf dem innerstaatlichen
Erdgasmarkt erstreckt. Zwei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz
1 Buchstabe b) und drei Jahre nach diesem Zeitpunkt gilt Artikel 23 Absatz
1 Buchstabe c). Bis zum Beginn der Anwendung des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe
b) können die in Absatz 2 genannten Mitgliedstaaten beschließen, Artikel 18
nicht anzuwenden, soweit es sich um Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung
für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz
handelt.
(4) Falls die Anwendung dieser Richtlinie in einem begrenzten Gebiet eines
Mitgliedstaats, insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Fernleitungsinfrastruktur
und größerer Verteilungsinfrastrukturen, erhebliche Schwierigkeiten verursachen
würde, kann der Mitgliedstaat zur Förderung von Investitionen bei der Kommission
für Entwicklungen in diesem Gebiet eine befristete Ausnahme von Artikel 4,
Artikel 7, Artikel 8 Absätze 1 und 2, Artikel 9, Artikel 11, Artikel 12 Absatz
5, Artikel 13, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 23 Absatz 1 und/oder Artikel
24 beantragen.
(5) Die Kommission kann die in Absatz 4 genannte Ausnahme unter Berücksichtigung
insbesondere der nachstehenden Kriterien genehmigen:
- Bedarf an Infrastrukturinvestitionen, die in einem wettbewerbsorientierten
Marktumfeld nicht rentabel wären;
- Umfang der erforderlichen Investitionen und Amortisationsaussichten;
- Größe und Entwicklungsstand des Gasnetzes in dem betreffenden Gebiet;
- Aussichten für den betreffenden Gasmarkt;
- geografische Größe und Merkmale des betreffenden Gebiets oder der betreffenden
Region sowie sozioökonomische und demografische Faktoren.
a) Im Fall einer Gasinfrastruktur, bei der es sich nicht um eine Verteilerinfrastruktur
handelt, darf eine Ausnahme nur genehmigt werden, wenn in diesem Gebiet noch
keine Gasinfrastruktur errichtet worden ist oder die Errichtung einer derartigen
Infrastruktur weniger als zehn Jahre zurückliegt. Die befristete Ausnahme
darf nicht für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren ab der ersten Versorgung
mit Gas in dem betreffenden Gebiet gewährt werden.
b) Im Fall einer Verteilerinfrastruktur kann eine Ausnahme für einen Zeitraum
von höchstens 20 Jahren ab dem Zeitpunkt genehmigt werden, zu dem in dem betreffenden
Gebiet erstmalig Gas über das genannte Netz geliefert wurde.
(6) Luxemburg darf während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli
2004 von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 abweichen. Diese Ausnahme wird vor
Ablauf des Fünfjahreszeitraums überprüft; ein Beschluss über ihre Verlängerung
um weitere fünf Jahre wird nach dem Verfahren des Artikels 30 Absatz 2 gefasst.
Alle derartigen Ausnahmen sind der Kommission mitzuteilen.
(7) Vor einer Entscheidung nach Absatz 5 unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten
unter Wahrung der Vertraulichkeit über die gemäß Absatz 4 gestellten Anträge.
Diese Entscheidung sowie die Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 werden im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8) Griechenland darf hinsichtlich Aufbau und Alleinnutzung von Verteilernetzen
in bestimmten geografischen Gebieten von den Artikeln 4, 11, 12, 13, 18, 23
und/oder 24 dieser Richtlinie in Bezug auf die geografischen Gebiete und Zeiträume
abweichen, die in den von Griechenland vor dem 15. März 2002 gemäß der Richtlinie
98/30/EG ausgestellten Genehmigungen angegeben sind.
Artikel 29
Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 31 Absatz 3 feststellt, dass
aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat,
die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten
Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften
für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten
Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag
auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen
mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass
die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang
sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission
zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden
Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur
Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen
Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls
Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 30
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des
Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Artikel 31
Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie
und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht
über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes
behandelt:
a) die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden
Erdgasbinnenmarkts gewonnenen Erfahrungen und erzielten Fortschritte sowie
die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung,
Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten;
b) die im Rahmen dieser Richtlinie genehmigten Ausnahmen, einschließlich der
Anwendung der Ausnahme nach Artikel 13 Absatz 2 im Hinblick auf eine etwaige
Überprüfung der Schwelle;
c) die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen
dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden
Zugang zum Erdgasnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität
zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen
Auswirkungen die Öffnung des Erdgasmarkts auf die Kunden hat;
d) eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Erdgasnetzes und
der Sicherheit der Erdgasversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere mit
dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen Gebieten
bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes und des Ausbaus von Speicherkapazitäten
(einschließlich der Frage der Verhältnismäßigkeit der Marktregulierung in
diesem Bereich);
e) besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung
von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer
Versorger gewidmet;
f) eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen
zu Drittländern, die Erdgas gewinnen und exportieren oder transportieren,
einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, Handel und Zugang zu
den Netzen dieser Drittländer;
g) die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen
dieser Richtlinie zusammenhängt.
Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen und Maßnahmen enthalten,
um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
(2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen
in den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere
ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Erdgasmarkt untersucht. Gegebenenfalls
kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die auf einzelstaatlicher
Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens
am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der
Schaffung des Erdgasbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere Folgendes
geprüft:
- das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,
- die Wirksamkeit der Regulierung,
- die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur, die Transitbedingungen und
der Stand der Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft,
- die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen
und Privathaushalten zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen,
- die Frage, inwieweit die Märkte in der Praxis tatsächlich wettbewerbsoffen
sind, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken
oder wettbewerbsfeindliches Verhalten,
- die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die
Tarife neu aushandeln,
- die Preisentwicklungen, auch bei den Beschaffungspreisen, gemessen am Grad
der Marktöffnung,
- die Frage, ob Dritten effektiver und nichtdiskriminierender Zugang zur Gasspeicherung
gewährt wird, der für einen effizienten Netzzugang technisch und/oder wirtschaftlich
erforderlich ist;
- die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche
Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft,
sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung
der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung
der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche
Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen.
Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit
dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung,
Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen
Verhaltens.
Artikel 32
Aufhebung von Rechtsvorschriften
(1) Die Richtlinie 91/296/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben;
Verträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/296/EWG geschlossen
wurden, bleiben hiervon unberührt; sie gelten weiter und werden weiterhin
gemäß den Bestimmungen der genannten Richtlinie umgesetzt.
(2) Die Richtlinie 98/30/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung
werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten
als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang B zu lesen.
Artikel 33
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 13 Absatz 1 bis zum
1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 13 Absatz 2 bleiben
hiervon unberührt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Artikel 34
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 35
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Tsochatzopoulos
(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 60, und ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S.
393.
(2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 10.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47
E vom 27.2.2003, S. 367), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar
2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 36) und Beschluss des Europäischen Parlaments
vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 1.
(5) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(7) ABl. L 147 vom 12.6.1991, S. 37. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
95/49/EG der Kommission (ABl. L 233 vom 30.9.1995, S. 86).
(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(9) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1)
(10) Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel
12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche
Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
(11) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001,
S. 28).
(12) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(13) Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel
12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche
Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
(14) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001,
S. 28).
ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere
der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und der
Richtlinie 93/13/EG des Rates(2), soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen
sichergestellt werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Gasdienstleistungen
haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Leistungs-Qualitätsstufen sowie Zeitbedarf
für den Erstanschluss,
- gegebenenfalls die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und
Wartungsentgelte erhältlich sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen
und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der
vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen
müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags übermittelt
werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten
Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und
dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen
ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf
jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die
Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden
freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren,
die ihnen ihr Gasdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die
Standardbedingungen für den Zugang zu Gasdienstleistungen und deren Inanspruchnahme
erhalten;
d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede
in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten
durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen
müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst
sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt
sein;
e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer
Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte
und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle
ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich,
den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission(3) dargelegten Grundsätzen
folgen;
g) soweit sie an das Gasnetz angeschlossen sind, über ihre gemäß dem einschlägigen
einzelstaatlichen Recht bestehenden Rechte auf Versorgung mit Erdgas einer
bestimmten Qualität zu angemessenen Preisen informiert werden.
(1) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(2) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(3) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
ANHANG B
Entsprechungstabelle
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>