ENERGIE-CHRONIK |
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG
Aus: Amtsblatt Nr. L 176 vom 15/07/2003 S. 0037 - 0056
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2003
über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung
der Richtlinie 96/92/EG
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere
auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt(4)
hat einen wesentlichen Beitrag zur Schaffung eines Elektrizitätsbinnenmarkts
geleistet.
(2) Die bei der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen zeugen
von dem Nutzen, der sich aus dem Elektrizitätsbinnenmarkt ergeben kann, in
Form von Effizienzsteigerungen, Preissenkungen, einer höheren Dienstleistungsqualität
und einer größeren Wettbewerbsfähigkeit. Nach wie vor bestehen jedoch schwerwiegende
Mängel und weit reichende Möglichkeiten zur Verbesserung der Funktionsweise
der Märkte, insbesondere sind konkrete Maßnahmen erforderlich, um gleiche
Ausgangsbedingungen bei der Elektrizitätserzeugung sicherzustellen und die
Gefahr einer Marktbeherrschung und von Verdrängungspraktiken zu verringern,
durch Sicherstellung nichtdiskriminierender Übertragungs- und Verteilungstarife
durch einen Netzzugang auf der Grundlage von Tarifen, die vor ihrem Inkrafttreten
veröffentlicht werden, sowie durch Sicherstellung des Schutzes der Rechte
kleiner und benachteiligter Kunden und der Offenlegung der Informationen über
die bei der Elektrizitätserzeugung eingesetzten Energieträger, sowie gegebenenfalls
der Bezugnahme auf Quellen, die Angaben zu deren Umweltauswirkungen enthalten.
(3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 23. und 24. März 2000 in
Lissabon dazu aufgerufen, zügig an der Vollendung des Binnenmarktes sowohl
im Elektrizitäts- als auch im Gassektor zu arbeiten und die Liberalisierung
in diesen Sektoren zu beschleunigen, um in diesen Bereichen einen voll funktionsfähigen
Binnenmarkt zu verwirklichen. In seiner Entschließung vom 6. Juli 2000 zum
zweiten Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über
den Stand der Liberalisierung der Energiemärkte forderte das Europäische Parlament
die Kommission auf, einen detaillierten Zeitplan festzulegen, innerhalb dessen
genau beschriebene Ziele verwirklicht werden müssen, um stufenweise zu einer
völligen Liberalisierung der Energiemärkte zu gelangen.
(4) Die Freiheiten, die der Vertrag den europäischen Bürgern garantiert (freier
Waren- und Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit), sind nur in
einem vollständig geöffneten Markt möglich, der allen Verbrauchern die freie
Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden
gestattet.
(5) Die Haupthindernisse für einen voll funktionsfähigen und wettbewerbsorientierten
Binnenmarkt hängen unter anderem mit dem Netzzugang, der Tarifierung und einer
unterschiedlichen Marktöffnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten zusammen.
(6) Ein funktionierender Wettbewerb setzt voraus, dass der Netzzugang nichtdiskriminierend,
transparent und zu angemessenen Preisen gewährleistet ist.
(7) Zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts ist ein nichtdiskriminierender
Zugang zum Netz des Übertragungs- oder des Verteilernetzbetreibers von größter
Bedeutung. Ein Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber kann aus einem oder
mehreren Unternehmen bestehen.
(8) Um einen effizienten und nichtdiskriminierenden Netzzugang zu gewährleisten,
ist es angezeigt, dass die Übertragungs- und Verteilernetze durch unterschiedliche
Rechtspersonen betrieben werden, wenn vertikal integrierte Unternehmen bestehen.
Die Kommission sollte von den Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Voraussetzung
entwickelte Maßnahmen gleicher Wirkung prüfen und gegebenenfalls Vorschläge
zur Änderung dieser Richtlinie vorlegen. Der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber
sollte ferner über wirksame Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf Vermögenswerte
verfügen, die zur Wartung, dem Betrieb und der Entwicklung von Netzen erforderlich
sind, wenn die betreffenden Vermögenswerte sich im Eigentum vertikal integrierter
Unternehmen befinden und von diesen betrieben werden.
Es ist notwendig, dass die Unabhängigkeit der Übertragungsnetzbetreiber und
der Verteilernetzbetreiber gewährleistet wird, insbesondere mit Blick auf
Erzeugungs- und Lieferinteressen. Deshalb müssen auch zwischen Übertragungs-
und Verteilernetzbetreibern und Erzeugungs-/Versorgungsunternehmen voneinander
unabhängige Managementstrukturen geschaffen werden.
Es muss jedoch zwischen einer solchen rechtlichen Trennung und der Entflechtung
hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse unterschieden werden. Die rechtliche
Trennung bedingt keine Änderung der Eigentümerschaft an den Vermögenswerten,
und der Geltung ähnlicher oder identischer Beschäftigungsbedingungen im gesamten
vertikal integrierten Unternehmen steht nichts entgegen. Jedoch sollte ein
nichtdiskriminierender Entscheidungsprozess durch organisatorische Maßnahmen
zur Unabhängigkeit des zuständigen Entscheidungsträgers sichergestellt werden.
(9) Im Fall kleiner Netze müssen die Hilfsdienste möglicherweise von Übertragungsnetzbetreibern
bereitgestellt werden, die mit dem kleinen Netz einen Verbund bilden.
(10) Diese Richtlinie befasst sich nicht mit Eigentumsfragen, es wird jedoch
darauf hingewiesen, dass es sich im Falle eines Unternehmens, das im Übertragungs-
oder Verteilungsbereich tätig und hinsichtlich seiner Rechtsform von den Unternehmen
getrennt ist, die Erzeugungs- und/oder Liefertätigkeiten ausüben, bei den
benannten Netzbetreibern um dasselbe Unternehmen handeln kann, das auch Eigentümer
der Infrastruktur ist.
(11) Damit kleine Verteilerunternehmen finanziell und administrativ nicht
unverhältnismäßig stark belastet werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, solche Unternehmen erforderlichenfalls von den Vorschriften für die
rechtliche Entflechtung der Verteilung auszunehmen.
(12) Die Genehmigungsverfahren sollten nicht zu einem Verwaltungsaufwand führen,
der in keinem Verhältnis zur Größe und zur möglichen Wirkung der Elektrizitätserzeuger
steht.
(13) Es sollten weitere Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass
die Tarife für den Netzzugang transparent und nichtdiskriminierend sind. Diese
Tarife sollten unterschiedslos für alle Netzbenutzer gelten.
(14) Um einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Elektrizitätsunternehmen den
Abschluss von Verträgen zu erleichtern, die die Versorgung von zugelassenen
Kunden in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, sollten die Mitgliedstaaten
und, wo angemessen, die nationalen Regulierungsbehörden auf einheitlichere
Bedingungen und auf den gleichen Grad an Zulassungsfähigkeit im gesamten Binnenmarkt
hinarbeiten.
(15) Der wirksamen Regulierung durch eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden
kommt eine Schlüsselrolle bei der Gewährleistung eines nichtdiskriminierenden
Netzzugangs zu. Die Mitgliedstaaten legen die Aufgaben, Zuständigkeiten und
administrativen Befugnisse der Regulierungsbehörden fest. Es ist wichtig,
dass die Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten über die gleichen Mindestzuständigkeiten
verfügen. Diese Regulierungsbehörden sollten befugt sein, die Tarife oder
wenigstens die Methoden zur Berechnung der Tarife für die Übertragung und
Verteilung festzulegen oder zu genehmigen. Um Unsicherheiten und kosten und
zeitaufwändige Streitigkeiten zu vermeiden, sollten diese Tarife veröffentlicht
werden, bevor sie Gültigkeit erlangen.
(16) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, eine europäische
Gruppe der Regulierungsbehörden für Elektrizität und Gas einzurichten, die
einen geeigneten Beratungsmechanismus zur Stärkung der Zusammenarbeit und
der Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden darstellen würde, um
die Entwicklung des Binnenmarkts für Elektrizität und Gas zu fördern und in
allen Mitgliedstaaten zu einer konsistenten Anwendung der Bestimmungen beizutragen,
die in der vorliegenden Richtlinie, der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für
den Erdgasbinnenmarkt(5) und der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen
für den grenzüberschreitenden Stromhandel(6) festgelegt sind.
(17) Zur Sicherstellung eines effektiven Marktzugangs für alle Marktteilnehmer,
einschließlich neuer Marktteilnehmer, bedarf es nichtdiskriminierender, kostenorientierter
Ausgleichsmechanismen. Sobald der Elektrizitätsmarkt einen ausreichenden Liquiditätsstand
erreicht hat, sollte dies durch den Aufbau transparenter Marktmechanismen
für die Lieferung und den Bezug von Elektrizität zur Deckung des Ausgleichsbedarfs
realisiert werden. Solange derartige liquide Märkte fehlen, sollten die nationalen
Regulierungsbehörden aktiv darauf hinwirken, dass die Tarife für Ausgleichsleistungen
nichtdiskriminierend und kostenorientiert sind. Gleichzeitig sollten geeignete
Anreize gegeben werden, um die Einspeisung und Abnahme von Elektrizität auszugleichen
und das System nicht zu gefährden.
(18) Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die
Tarife oder die Tarifberechnungsmethoden auf der Grundlage eines Vorschlags
des Übertragungsnetzbetreibers oder des (der) Verteilernetzbetreiber(s) oder
auf der Grundlage eines zwischen diesen Betreibern und den Netzbenutzern abgestimmten
Vorschlags festzulegen oder zu genehmigen. Dabei sollten die nationalen Regulierungsbehörden
sicherstellen, dass die Tarife für die Übertragung und Verteilung nichtdiskriminierend
und kostenorientiert sind und die langfristig durch dezentrale Elektrizitätserzeugung
und Nachfragesteuerung vermiedenen Netzgrenzkosten berücksichtigen.
(19) Überall in der Gemeinschaft sollten Industrie und Handel, einschließlich
der kleinen und mittleren Unternehmen, sowie die Bürger, die von den wirtschaftlichen
Vorteilen des Binnenmarktes profitieren, aus Gründen der Gerechtigkeit und
der Wettbewerbsfähigkeit und indirekt zur Schaffung von Arbeitsplätzen auch
ein hohes Verbraucherschutzniveau genießen können, und insbesondere die Haushalte
und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angemessen halten; Kleinunternehmen
sollten außerdem in den Genuss gemeinwirtschaftlicher Leistungen kommen können,
insbesondere hinsichtlich Versorgungssicherheit und angemessener Tarife.
(20) Die Elektrizitätskunden sollten ihr Versorgungsunternehmen frei wählen
können. Dennoch sollte die Vollendung des Binnenmarkts für Elektrizität schrittweise
erfolgen, um der Branche Gelegenheit zur Anpassung zu geben und sicherzustellen,
dass effiziente Maßnahmen und Regelungen zum Schutz der Verbraucherinteressen
getroffen werden und gewährleistet ist, dass die Verbraucher tatsächlich das
Recht auf freie Wahl ihres Versorgungsunternehmens haben.
(21) Durch die schrittweise Öffnung des Marktes zum freien Wettbewerb sollten
die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten so schnell wie möglich beseitigt
werden. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten Transparenz und Sicherheit
gewährleistet sein.
(22) Fast alle Mitgliedstaaten haben sich dafür entschieden, den Wettbewerb
im Elektrizitätserzeugungsmarkt durch ein transparentes Genehmigungsverfahren
zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit vorsehen,
zur Versorgungssicherheit durch eine Ausschreibung oder ein vergleichbares
Verfahren für den Fall beizutragen, dass sich im Wege des Genehmigungsverfahrens
keine ausreichenden Elektrizitätserzeugungskapazitäten schaffen lassen. Die
Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, im Interesse des Umweltschutzes
und der Förderung neuer, noch nicht ausgereifter Technologien Kapazitäten
auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien auszuschreiben. Die neuen Kapazitäten
schließen unter anderem erneuerbare Energien und Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)
ein.
(23) Im Interesse der Versorgungssicherheit sollte das Gleichgewicht zwischen
Angebot und Nachfrage in den einzelnen Mitgliedstaaten beobachtet und anschließend
ein Gesamtbericht über die Versorgungssicherheit in der Gemeinschaft angefertigt
werden, in dem die zwischen verschiedenen Gebieten bestehende Verbindungskapazität
berücksichtigt wird. Die Beobachtung sollte so frühzeitig erfolgen, dass die
geeigneten Maßnahmen getroffen werden können, wenn die Versorgungssicherheit
gefährdet sein sollte. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur
einschließlich der Verbundmöglichkeiten sollten zu einer stabilen Elektrizitätsversorgung
beitragen. Der Aufbau und der Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur
einschließlich der Verbundmöglichkeiten und der dezentralen Elektrizitätserzeugung
sind wichtige Elemente, um eine stabile Elektrizitätsversorgung sicherzustellen.
(24) Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass Haushalts-Kunden
und, soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen
das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu leicht
vergleichbaren, transparenten und angemessenen Preisen haben. Damit gewährleistet
ist, dass die Qualität gemeinwirtschaftlicher Leistungen in der Gemeinschaft
weiterhin hohen Standards entspricht, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission
regelmäßig über alle zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie getroffenen
Maßnahmen unterrichten. Die Kommission sollte regelmäßig einen Bericht veröffentlichen,
in dem die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Erreichung gemeinwirtschaftlicher
Ziele untersucht und in ihrer Wirksamkeit verglichen werden, um Empfehlungen
für Maßnahmen auszusprechen, die auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung
einer hohen Qualität der gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu ergreifen sind.
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz benachteiligter
Kunden auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt treffen. Die Maßnahmen können nach
den jeweiligen Gegebenheiten in den entsprechenden Mitgliedstaaten unterschiedlich
sein und spezifische Maßnahmen für die Begleichung von Stromrechnungen oder
allgemeinere Maßnahmen innerhalb des Sozialsicherungssystems beinhalten. Wird
die Grundversorgung auch kleinen Unternehmen angeboten, so können die Maßnahmen
zur Gewährleistung dieses Angebots für Haushalts-Kunden und kleine Unternehmen
unterschiedlich ausfallen.
(25) Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie beabsichtigt, Maßnahmen insbesondere
mit Blick auf den Anwendungsbereich der Kennzeichnungsvorschriften zu ergreifen,
insbesondere über die Art und Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen
zumindest unter dem Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen
Energieträgern entstehenden CO2-Emissionen und radioaktive Abfälle in transparenter,
leicht zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Europäischen
Union verfügbar gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der
die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von
den Versorgungsunternehmen gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht
werden könnten.
(26) Die Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen ist eine grundlegende
Anforderung dieser Richtlinie, und es ist wichtig, dass in dieser Richtlinie
von allen Mitgliedstaaten einzuhaltende gemeinsame Mindestnormen festgelegt
werden, die den Zielen des Verbraucherschutzes, der Versorgungssicherheit,
des Umweltschutzes und einer gleichwertigen Wettbewerbsintensität in allen
Mitgliedstaaten Rechnung tragen. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen müssen
unter Berücksichtigung der einzelstaatlichen Gegebenheiten aus nationaler
Sicht ausgelegt werden können, wobei das Gemeinschaftsrecht einzuhalten ist.
(27) Die Mitgliedstaaten können einen Versorger letzter Instanz benennen.
Hierbei kann es sich um die Verkaufsabteilung eines vertikal integrierten
Unternehmens handeln, das auch die Tätigkeit der Verteilung ausübt, sofern
die Entflechtungsanforderungen erfuellt sind.
(28) Die von den Mitgliedstaaten zur Erreichung der Ziele des sozialen und
wirtschaftlichen Zusammenhalts ergriffenen Maßnahmen können insbesondere die
Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize, gegebenenfalls unter Einsatz
aller auf einzelstaatlicher Ebene oder Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente,
umfassen. Zu diesen Instrumenten können auch Haftungsregelungen zur Absicherung
der erforderlichen Investitionen zählen.
(29) Soweit die von den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher
Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen nach Artikel 87
Absatz 1 des Vertrags darstellen, sind sie der Kommission gemäß Artikel 88
Absatz 3 des Vertrags mitzuteilen.
(30) Es hat sich erwiesen, dass die Verpflichtung, die Kommission über die
etwaige Verweigerung einer Baugenehmigung für neue Erzeugungsanlagen zu unterrichten,
unnötigen Verwaltungsaufwand bedeutet, so dass auf die entsprechende Bestimmung
verzichtet werden sollte.
(31) Da das Ziel der beabsichtigten Maßnahme, nämlich die Schaffung eines
voll funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts, auf dem fairer Wettbewerb
herrscht, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf
Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit
dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip
geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche
Maß hinaus.
(32) Aufgrund der Erfahrungen mit der Anwendung der Richtlinie 90/547/EWG
des Rates vom 29. Oktober 1990 über den Transit von Elektrizitätslieferungen
über große Netze(7) sollten Maßnahmen zur Sicherstellung einheitlicher und
nichtdiskriminierender Regelungen für den Zugang zu Übertragungsleitungen
getroffen werden, die auch für die Beförderung von Elektrizität über innergemeinschaftliche
Grenzen hinweg gelten. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Handhabung des
Zugangs zu den Elektrizitätsnetzen auch im Falle des Transits sollte jene
Richtlinie aufgehoben werden.
(33) Wegen des Umfangs der Änderungen der Richtlinie 96/92/EG sollten die
betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung
neu gefasst werden.
(34) Die vorliegende Richtlinie respektiert die grundlegenden Rechte und beachtet
die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten
Grundsätze -
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Anwendungsbereich
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung,
übertragung, verteilung und versorgung erlassen. Sie regelt die Organisation
und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien
und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie
den Betrieb der Netze.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1) "Erzeugung" die Produktion von Elektrizität;
2) "Erzeuger" eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
3) "Übertragung" den Transport von Elektrizität über ein Hoechstspannungs
und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endkunden oder
Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;
4) "Übertragungsnetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die
verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls
den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls
der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der
langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung
von Elektrizität zu befriedigen;
5) "Verteilung" den Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niedriger
Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden, jedoch
mit Ausnahme der Versorgung;
6) "Verteilernetzbetreiber" eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich
ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des
Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit
des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu
befriedigen;
7) "Kunden" Großhändler und Endkunden, die Elektrizität kaufen;
8) "Großhändler" alle natürlichen und juristischen Personen, die Elektrizität
zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem
sie ansässig sind, kaufen;
9) "Endkunden" Kunden, die Elektrizität für den eigenen Verbrauch kaufen;
10) "Haushalts-Kunden" Kunden, die Elektrizität für den Eigenverbrauch im
Haushalt kaufen; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht
mit ein;
11) "Nicht-Haushalts-Kunden" natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität
für andere Zwecke als den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen; hierzu zählen
auch Erzeuger und Großhändler;
12) "zugelassene Kunden" Kunden, denen es gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie
frei steht, Elektrizität von einem Lieferanten ihrer Wahl zu kaufen;
13) "Verbindungsleitungen" Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen
dienen;
14) "Verbundnetz" eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch
eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
15) "Direktleitung" entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger
und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung
mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen und zugelassenen Kunden
verbindet;
16) "wirtschaftlicher Vorrang" die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
17) "Hilfsdienste" sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs oder Verteilernetzes
erforderlichen Dienste;
18) "Netzbenutzer" natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität
in ein Übertragungs oder Verteilernetz einspeisen oder daraus versorgt werden;
19) "Versorgung" den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von Elektrizität
an Kunden;
20) "integriertes Elektrizitätsunternehmen" ein vertikal oder horizontal integriertes
Unternehmen;
21) "vertikal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen oder eine Gruppe von
Unternehmen, deren gegenseitige Beziehungen in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
festgelegt(8) sind, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende
Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens
eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt;
22) "verbundene Unternehmen" verbundene Unternehmen im Sinne von Artikel 41
der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von
Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g)(9) des Vertrags über den konsolidierten Abschluss(10)
und/oder assoziierte Unternehmen im Sinne von Artikel 33 Absatz 1 derselben
Richtlinie und/oder Unternehmen, die denselben Aktionären gehören;
23) "horizontal integriertes Unternehmen" ein Unternehmen, das mindestens
eine der Funktionen kommerzielle Erzeugung, Übertragung, Verteilung von oder
Versorgung mit Elektrizität wahrnimmt und das außerdem eine weitere Tätigkeit
außerhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
24) "Ausschreibungsverfahren" das Verfahren, durch das ein geplanter zusätzlicher
Bedarf und geplante Ersatzkapazitäten durch Lieferungen aus neuen oder bestehenden
Erzeugungsanlagen abgedeckt werden;
25) "langfristige Planung" die langfristige Planung des Bedarfs an Investitionen
in Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungskapazität zur Deckung der Elektrizitätsnachfrage
des Netzes und zur Sicherung der Versorgung der Kunden;
26) "kleines, isoliertes Netz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als
3000 GWh im Jahr 1996, das bis zu einem Wert von weniger als 5 % seines Jahresverbrauchs
mit anderen Netzen in Verbund geschaltet werden kann;
27) "isoliertes Kleinstnetz" ein Netz mit einem Verbrauch von weniger als
500 GWh im Jahr 1996, das nicht mit anderen Netzen verbunden ist;
28) "Sicherheit" sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung
als auch die Betriebssicherheit;
29) "Energieeffizienz/Nachfragesteuerung" ein globales oder integriertes Konzept
zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Elektrizitätsverbrauchs, das
den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem
Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie
unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der
Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven
Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit
verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten
die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;
30) "erneuerbare Energiequelle" eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle
(Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse,
Deponiegas, Klärgas und Biogas);
31) "dezentrale Erzeugungsanlage" eine an das Verteilernetz angeschlossene
Erzeugungsanlage.
KAPITEL II
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ORGANISATION DES SEKTORS
Artikel 3
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden
(1) Die Mitgliedstaaten tragen entsprechend ihrem institutionellen Aufbau
und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips dafür Sorge, dass Elektrizitätsunternehmen
unbeschadet des Absatzes 2 nach den in dieser Richtlinie festgelegten Grundsätzen
und im Hinblick auf die Errichtung eines wettbewerbsorientierten, sicheren
und unter ökologischen Aspekten nachhaltigen Elektrizitätsmarkts betrieben
werden und dass diese Unternehmen hinsichtlich der Rechte und Pflichten nicht
diskriminiert werden.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter uneingeschränkter Beachtung der einschlägigen
Bestimmungen des Vertrags, insbesondere des Artikels 86, den Elektrizitätsunternehmen
im Allgemeinen wirtschaftlichen Interesse Verpflichtungen auferlegen, die
sich auf Sicherheit, einschließlich Versorgungssicherheit, Regelmäßigkeit,
Qualität und Preis der Versorgung sowie Umweltschutz, einschließlich Energieeffizienz
und Klimaschutz, beziehen können. Solche Verpflichtungen müssen klar festgelegt,
transparent, nichtdiskriminierend und überprüfbar sein und den gleichberechtigten
Zugang von Elektrizitätsunternehmen in der Europäischen Union zu den nationalen
Verbrauchern sicherstellen. In Bezug auf die Versorgungssicherheit, die Energieeffizienz/Nachfragesteuerung
sowie zur Erreichung der Umweltziele im Sinne dieses Absatzes können die Mitgliedstaaten
eine langfristige Planung vorsehen, wobei die Möglichkeit zu berücksichtigen
ist, dass Dritte Zugang zum Netz erhalten wollen.
(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle Haushalts-Kunden und,
soweit die Mitgliedstaaten dies für angezeigt halten, Kleinunternehmen, nämlich
Unternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz
oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. EUR haben, in ihrem Hoheitsgebiet
über eine Grundversorgung verfügen, also das Recht auf Versorgung mit Elektrizität
einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren
und transparenten Preisen haben. Zur Gewährleistung der Bereitstellung der
Grundversorgung können die Mitgliedstaaten einen Versorger letzter Instanz
benennen. Die Mitgliedstaaten erlegen Verteilerunternehmen die Verpflichtung
auf, Kunden nach Modalitäten, Bedingungen und Tarifen an ihr Netz anzuschließen,
die nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 festgelegt worden sind. Diese
Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Marktstellung der
privaten sowie der kleinen und mittleren Verbraucher zu stärken, indem sie
die Möglichkeiten des freiwilligen Zusammenschlusses zur Vertretung dieser
Verbrauchergruppe fördern.
Unterabsatz 1 wird in transparenter und nichtdiskriminierender Weise umgesetzt,
wobei die Öffnung des Marktes gemäß Artikel 21 nicht behindert werden darf.
(4) Wenn ein Mitgliedstaat für die Erfuellung der Verpflichtungen nach den
Absätzen 2 und 3 einen finanziellen Ausgleich, andere Arten von Gegenleistungen
oder Alleinrechte gewährt, muss dies auf nichtdiskriminierende, transparente
Weise geschehen.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen
zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige
Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung
eines Ausschlusses von der Versorgung. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten
Maßnahmen zum Schutz von Endkunden in abgelegenen Gebieten treffen. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten einen hohen Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf die
Transparenz der Vertragsbedingungen, allgemeine Informationen und Streitbeilegungsverfahren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden tatsächlich zu
einem neuen Lieferanten wechseln können. Zumindest im Fall der Haushalts-Kunden
schließen solche Maßnahmen die in Anhang A aufgeführten Maßnahmen ein.
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Elektrizitätsversorgungsunternehmen
auf oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in an Endkunden gerichtetem Werbematerial
Folgendes angeben:
a) den Anteil der einzelnen Energiequellen am Gesamtenergieträgermix, den
der Lieferant im vorangegangenen Jahr verwendet hat;
b) zumindest Verweise auf bestehende Informationsquellen, wie Internetseiten,
bei denen Informationen über die Umweltauswirkungen - zumindest in Bezug auf
CO2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Gesamtenergieträgermix
des Lieferanten im vorangegangenen Jahr erzeugten Elektrizität - öffentlich
zur Verfügung stehen.
Bei Elektrizitätsmengen, die über eine Strombörse bezogen oder von einem Unternehmen
mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft eingeführt werden, können die von der
Strombörse oder von dem betreffenden Unternehmen für das Vorjahr vorgelegten
Gesamtzahlen zugrunde gelegt werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dafür zu sorgen,
dass die Informationen, die von den Versorgungsunternehmen gemäß diesem Artikel
an ihre Kunden weitergegeben werden, verlässlich sind.
(7) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts sowie des Umweltschutzes wozu
auch Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Bekämpfung
von Klimaveränderungen gehören können und der Versorgungssicherheit. Diese
Maßnahmen können insbesondere die Schaffung geeigneter wirtschaftlicher Anreize
für den Aufbau und den Erhalt der erforderlichen Netzinfrastruktur einschließlich
der Verbindungsleitungskapazitäten gegebenenfalls unter Einsatz aller auf
einzelstaatlicher Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vorhandenen Instrumente
umfassen.
(8) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Artikel 6, 7, 20 und 22 nicht
anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfuellung der den Elektrizitätsunternehmen
übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de jure oder de facto
verhindern würde und soweit die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem
Ausmaß beeinträchtigt wird, das den Interessen der Gemeinschaft zuwiderläuft.
Im Interesse der Gemeinschaft liegt insbesondere der Wettbewerb um zugelassene
Kunden in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie und Artikel 86 des Vertrags.
(9) Bei der Umsetzung dieser Richtlinie unterrichten die Mitgliedstaaten die
Kommission über alle Maßnahmen, die sie zur Gewährleistung der Grundversorgung
und Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen, einschließlich des
Verbraucher und des Umweltschutzes, getroffen haben, und deren mögliche Auswirkungen
auf den nationalen und internationalen Wettbewerb, und zwar unabhängig davon,
ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme von dieser Richtlinie erforderlich ist
oder nicht. Sie unterrichten die Kommission anschließend alle zwei Jahre über
Änderungen der Maßnahmen unabhängig davon, ob für diese Maßnahmen eine Ausnahme
von dieser Richtlinie erforderlich ist oder nicht.
Artikel 4
Monitoring der Versorgungssicherheit
Die Mitgliedstaaten sorgen für ein Monitoring der Versorgungssicherheit. Soweit
die Mitgliedstaaten es für angebracht halten, können sie diese Aufgabe den
in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörden übertragen. Dieses Monitoring
betrifft insbesondere das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem
heimischen Markt, die erwartete Nachfrageentwicklung, die in der Planung und
im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, die Qualität und den Umfang
der Netzwartung sowie Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur
Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die zuständigen Behörden
veröffentlichen alle zwei Jahre spätestens zum 31. Juli einen Bericht über
die bei dem Monitoring dieser Aspekte gewonnenen Erkenntnisse und etwaige
getroffene oder geplante diesbezügliche Maßnahmen und übermitteln ihn unverzüglich
der Kommission.
Artikel 5
Technische Vorschriften
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kriterien für die technische
Betriebssicherheit festgelegt und für den Netzanschluss von Erzeugungsanlagen,
Verteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen
und Direktleitungen technische Vorschriften mit Mindestanforderungen an die
Auslegung und den Betrieb ausgearbeitet und veröffentlicht werden. Diese technischen
Vorschriften müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv
und nichtdiskriminierend sein. Sie werden der Kommission gemäß Artikel 8 der
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni
1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(11)
mitgeteilt.
KAPITEL III
ERZEUGUNG
Artikel 6
Genehmigungsverfahren für neue Kapazitäten
(1) Für den Bau neuer Erzeugungsanlagen beschließen die Mitgliedstaaten ein
Genehmigungsverfahren, das nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden
Kriterien anzuwenden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen
zum Bau von Erzeugungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Die Kriterien können
folgende Aspekte erfassen:
a) Sicherheit und Sicherung des elektrischen Netzes der Anlagen und zugehörigen
Ausrüstungen;
b) Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der öffentlichen Sicherheit;
c) Umweltschutz;
d) Flächennutzung und Standortwahl;
e) Gebrauch von öffentlichem Grund und Boden;
f) Energieeffizienz;
g) Art der Primärenergieträger;
h) spezifische Merkmale des Antragstellers, wie technische, wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit;
i) Einhaltung der nach Artikel 3 getroffenen Maßnahmen.
(3) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei den Genehmigungsverfahren für
kleine und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen ihrer begrenzten Größe und ihrer
möglichen Auswirkung Rechnung getragen wird.
(4) Die Genehmigungsverfahren und die Kriterien werden öffentlich bekannt
gemacht. Die Gründe für die Verweigerung einer Genehmigung sind dem Antragsteller
mitzuteilen. Sie müssen objektiv, nichtdiskriminierend, stichhaltig und hinreichend
belegt sein. Dem Antragsteller müssen Rechtsmittel zur Verfügung stehen.
Artikel 7
Ausschreibung neuer Kapazitäten
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen
im Interesse der Versorgungssicherheit über ein Ausschreibungsverfahren oder
ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren
auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien bereitgestellt bzw. getroffen
werden können. Diese Verfahren kommen jedoch nur in Betracht, wenn die Versorgungssicherheit
durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens geschaffenen Erzeugungskapazitäten
bzw. die getroffenen Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein
nicht gewährleistet ist.
(2) Die Mitgliedstaaten können im Interesse des Umweltschutzes und der Förderung
neuer Technologien, die sich in einem frühen Entwicklungsstadium befinden,
die Möglichkeit dafür schaffen, dass neue Kapazitäten auf der Grundlage veröffentlichter
Kriterien ausgeschrieben werden. Diese Ausschreibung kann sich sowohl auf
neue Kapazitäten als auch auf Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen
erstrecken. Ein Ausschreibungsverfahren kommt jedoch nur in Betracht, wenn
die Erreichung der betreffenden Ziele durch die im Wege des Genehmigungsverfahrens
geschaffenen Erzeugungskapazitäten bzw. die getroffenen Maßnahmen allein nicht
gewährleistet ist.
(3) Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Erzeugungskapazitäten
und Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen werden mindestens sechs
Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht.
Die Ausschreibungsbedingungen werden jedem interessierten Unternehmen, das
seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat, rechtzeitig zur Verfügung
gestellt, damit es auf die Ausschreibung antworten kann.
Zur Gewährleistung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens
enthalten die Ausschreibungsbedingungen eine genaue Beschreibung der Spezifikationen
des Auftrags und des von den Bietern einzuhaltenden Verfahrens sowie eine
vollständige Liste der Kriterien für die Auswahl der Bewerber und die Auftragsvergabe,
einschließlich der von der Ausschreibung erfassten Anreize wie z. B. Beihilfen.
Die Spezifikationen können sich auch auf die in Artikel 6 Absatz 2 genannten
Aspekte erstrecken.
(4) Im Falle einer Ausschreibung für benötigte Produktionskapazitäten müssen
auch Angebote für langfristig garantierte Lieferungen von Strom aus bestehenden
Produktionseinheiten in Betracht gezogen werden, sofern damit eine Deckung
des zusätzlichen Bedarfs möglich ist.
(5) Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, eine öffentliche Stelle oder
eine von der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie
von der Elektrizitätsversorgung unabhängige private Stelle, bei der es sich
um die in Artikel 23 Absatz 1 genannte Regulierungsbehörde handeln kann und
die für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des in den Absätzen 1
bis 4 beschriebenen Ausschreibungsverfahrens zuständig ist. Ist ein Übertragungsnetzbetreiber
in seinen Eigentumsverhältnissen völlig unabhängig von anderen, nicht mit
dem Übertragungsnetz zusammenhängenden Tätigkeitsbereichen, kann der Übertragungsnetzbetreiber
als für die Durchführung, Überwachung und Kontrolle des Ausschreibungsverfahrens
zuständige Stelle benannt werden. Diese Behörde oder Stelle trifft alle erforderlichen
Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der in den Angeboten gemachten Angaben zu
gewährleisten.
KAPITEL IV
BETRIEB DES ÜBERTRAGUNGSNETZES
Artikel 8
Benennung von Übertragungsnetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer
von Übertragungsnetzen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten
unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Übertragungsnetzbetreiber. Die
Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Übertragungsnetzbetreiber die Artikel
9 bis 12 einhalten.
Artikel 9
Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber
Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist verantwortlich,
a) auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach
Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, sicherzustellen;
b) durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes
zur Versorgungssicherheit beizutragen;
c) die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs
mit anderen Verbundnetzen zu regeln. Daher ist es Sache des Übertragungsnetzbetreibers,
ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsnetz zu unterhalten
und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste
zu sorgen, sofern diese Bereitstellung unabhängig von jedwedem anderen Übertragungsnetz
ist, mit dem das Netz einen Verbund bildet;
d) dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden
ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten
Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundnetzes
sicherzustellen;
e) sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern,
insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
f) den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für
einen effizienten Netzzugang benötigen.
Artikel 10
Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
(1) Gehört der Übertragungsnetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Übertragung
zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung
in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten
des Übertragungsnetzes vorzunehmen.
(2) Um die Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Absatz 1
sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung
des Übertragungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt
für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung
und -versorgung zuständig sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Übertragungsnetzbetreibers zuständigen Personen so
berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Übertragungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für
den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die gemäß Artikel
23 Absatz 2 indirekt geregelte Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt
werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen
Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Übertragungsnetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Übertragungsleitungen zu erteilen, die über den Rahmen
des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d) der Übertragungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf,
aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für
die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle
legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen
Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Artikel 11
Inanspruchnahme und Ausgleich von Kapazitäten
(1) Unbeschadet der Elektrizitätslieferung aufgrund vertraglicher Verpflichtungen
einschließlich der Verpflichtungen aus den Ausschreibungsbedingungen ist der
Betreiber des Übertragungsnetzes verantwortlich für die Inanspruchnahme der
Erzeugungsanlagen in seinem Gebiet und für die Nutzung der Verbindungsleitungen
mit den anderen Netzen, soweit er diese Funktion hat.
(2) Die Einspeisung aus den Erzeugungsanlagen und die Nutzung der Verbindungsleitungen
erfolgen auf der Grundlage von Kriterien, die der betreffende Mitgliedstaat
genehmigen kann, die objektiv und veröffentlicht sein sowie auf nichtdiskriminierende
Weise angewandt werden müssen, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts
gewährleistet wird. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von
Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen
sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann dem Netzbetreiber zur Auflage machen, dass er bei
der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang gibt, in denen
erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem
Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.
(4) Ein Mitgliedstaat kann aus Gründen der Versorgungssicherheit anordnen,
dass Elektrizität bis zu einer Menge, die 15 % der in einem Kalenderjahr zur
Deckung des gesamten Elektrizitätsverbrauchs des betreffenden Mitgliedstaats
notwendigen Primärenergie nicht überschreitet, vorrangig aus Erzeugungsanlagen
abgerufen wird, die einheimische Primärenergieträger als Brennstoffe einsetzen.
(5) Die Mitgliedstaaten können den Übertragungsnetzbetreibern zur Auflage
machen, bei der Wartung und dem Ausbau des Übertragungsnetzes, einschließlich
der Verbindungskapazitäten, bestimmte Mindestanforderungen einzuhalten.
(6) Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Übertragungsnetzbetreiber
die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven
in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten
Verfahren.
(7) Die von den Übertragungsnetzbetreibern festgelegten Ausgleichsregelungen
für das Elektrizitätsnetz müssen objektiv, transparent und nichtdiskriminierend
sein, einschließlich der Regelungen über die von den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte
zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen für die Erbringung dieser Leistungen
durch die Übertragungsnetzbetreiber einschließlich Regelungen und Tarife werden
gemäß einem mit Artikel 23 Absatz 2 zu vereinbarenden Verfahren in nichtdiskriminierender
Weise und kostenorientiert festgelegt und veröffentlicht.
Artikel 12
Vertraulichkeitsanforderungen für Übertragungsnetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 18 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur
Offenlegung von Informationen wahrt der Übertragungsnetzbetreiber die Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner
Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt. Offen gelegte Informationen über seine
eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, werden in
nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung gestellt.
KAPITEL V
BETRIEB DES VERTEILERNETZES
Artikel 13
Benennung von Verteilernetzbetreibern
Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer
von Verteilernetzen sind oder die für sie verantwortlich sind, benennen für
einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere
Verteilernetzbetreiber. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verteilernetzbetreiber
die Artikel 14 bis 16 einhalten.
Artikel 14
Aufgaben der Verteilernetzbetreiber
(1) Der Verteilernetzbetreiber unterhält in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges
und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes.
(2) Der Verteilernetzbetreiber hat sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern
oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen
Unternehmen, zu enthalten.
(3) Der Verteilernetzbetreiber stellt den Netzbenutzern die Informationen
bereit, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.
(4) Ein Mitgliedstaat kann dem Verteilernetzbetreiber zur Auflage machen,
dass er bei der Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen solchen den Vorrang
gibt, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder
die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten.
(5) Soweit sie diese Funktion haben, beschaffen sich die Verteilernetzbetreiber
die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven
in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten
Verfahren. Durch diese Anforderung wird die Nutzung von Elektrizität, die
auf der Grundlage von vor dem 1. Januar 2002 geschlossenen Verträgen erworben
wurde, nicht berührt.
(6) Sofern den Verteilernetzbetreibern der Ausgleich des Verteilernetzes obliegt,
müssen die von ihnen zu diesem Zweck festgelegten Regelungen objektiv, transparent
und nichtdiskriminierend sein, einschließlich der Regelungen über die von
den Netzbenutzern für Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte. Die Bedingungen
für die Erbringung dieser Leistungen durch die Verteilernetzbetreiber einschließlich
Regelungen und Tarife werden gemäß einem mit Artikel 23 Absatz 2 zu vereinbarenden
Verfahren in nichtdiskriminierender Weise und kostenorientiert festgelegt
und veröffentlicht.
(7) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus berücksichtigt der Verteilernetzbetreiber
Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen,
durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes
erübrigen könnte.
Artikel 15
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zumindest hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung
zusammenhängen. Diese Bestimmungen begründen keine Verpflichtung, eine Trennung
in Bezug auf das Eigentum des vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten
des Verteilernetzes vorzunehmen.
(2) Gehört der Verteilernetzbetreiber zu einem vertikal integrierten Unternehmen,
so muss er zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 hinsichtlich seiner
Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen
sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Um dies zu erreichen, sind
die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:
a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung
des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt
für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, übertragung
und versorgung zuständig sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen so berücksichtigt
werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Verteilernetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den
Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die gemäß Artikel
23 Absatz 2 indirekt geregelte Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt
werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen
Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Verteilerleitungen zu erteilen, die über den Rahmen des
genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen;
d) der Verteilernetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, aus
dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für
die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle
legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen
Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1 und 2 nicht auf integrierte
Elektrizitätsunternehmen anzuwenden, die weniger als 100000 angeschlossene
Kunden oder kleine isolierte Netze beliefern.
Artikel 16
Vertraulichkeitsanforderungen für Verteilernetzbetreiber
Unbeschadet des Artikels 18 oder sonstiger gesetzlicher Verpflichtungen zur
Offenlegung von Informationen wahrt der Verteilernetzbetreiber die Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner
Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, und verhindert, dass Informationen über
seine eigenen Tätigkeiten, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, in
diskriminierender Weise offen gelegt werden.
Artikel 17
Kombinationsnetzbetreiber
Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 1 stehen dem gemeinsamen Betrieb
des Übertragungs- und Verteilernetzes durch einen Netzbetreiber nicht entgegen,
sofern dieser hinsichtlich seiner Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt
unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen ist, die nicht mit dem Betrieb
des Übertragungs- bzw. Verteilernetzes zusammenhängen, und sofern er die in
den Buchstaben a) bis d) aufgeführten Anforderungen erfuellt. Diese Bestimmungen
begründen keine Verpflichtung, eine Trennung in Bezug auf das Eigentum des
vertikal integrierten Unternehmens an Vermögenswerten des Kombinationsnetzes
vorzunehmen.
a) In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung
des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen
des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt
für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung
zuständig sind;
b) es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen
der für die Leitung des Kombinationsnetzbetreibers zuständigen Personen so
berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist;
c) der Kombinationsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für
den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des Netzes erforderlich sind, tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen
ausübt. Dies sollte geeigneten Koordinierungsmechanismen nicht entgegenstehen,
mit denen sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens
und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die gemäß Artikel
23 Absatz 2 indirekt geregelte Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt
werden. Dies ermöglicht es dem Mutterunternehmen insbesondere, den jährlichen
Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Kombinationsnetzbetreibers
zu genehmigen und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens
festzulegen. Dies erlaubt es dem Mutterunternehmen nicht, Weisungen bezüglich
des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die
Modernisierung von Übertragungs- und Verteilerleitungen zu erteilen, die über
den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments
nicht hinausgehen;
d) der Kombinationsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf,
aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens
getroffen werden, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung
dieses Programms. In dem Programm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten
die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Die für
die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle
legt der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Regulierungsbehörde jährlich einen
Bericht über die getroffenen Maßnahmen vor, der veröffentlicht wird.
KAPITEL VI
ENTFLECHTUNG UND TRANSPARENZ DER RECHNUNGSLEGUNG
Artikel 18
Recht auf Einsichtnahme in die Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten oder jede von ihnen benannte zuständige Behörde, einschließlich
der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, haben, soweit dies zur Wahrnehmung
ihrer Aufgaben erforderlich ist, das Recht auf Einsichtnahme in die in Artikel
19 genannte Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen.
(2) Die Mitgliedstaaten und die von ihnen benannten zuständigen Behörden,
einschließlich der in Artikel 23 genannten Regulierungsbehörden, wahren die
Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen. Die Mitgliedstaaten
können die Offenlegung derartiger Informationen vorsehen, wenn dies zur Wahrnehmung
der Aufgaben der zuständigen Behörden erforderlich ist.
Artikel 19
Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2
und 3 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen
und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und
lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften
über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Vierten Richtlinie
78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe
g)(12) des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter
Rechtsform(13) erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht
verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses
zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
(3) Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen
führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils
getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben
Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten
Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit
den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche
Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Bis zum 1. Juli
2007 führen sie jeweils getrennte Konten für die Versorgung zugelassener und
nicht zugelassener Kunden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw.
Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Gegebenenfalls führen
sie konsolidierte Konten für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs.
Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie
eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die
Verpflichtung zur Vermeidung von Diskriminierung und Quersubventionen gemäß
Absatz 3 eingehalten wird.
KAPITEL VII
ORGANISATION DES NETZZUGANGS
Artikel 20
Zugang Dritter
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Einführung eines Systems für den
Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen auf der Grundlage
veröffentlichter Tarife; die Zugangsregelung gilt für alle zugelassenen Kunden
und wird nach objektiven Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern
angewandt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Tarife oder die
Methoden zu ihrer Berechnung vor deren Inkrafttreten gemäß Artikel 23 genehmigt
werden und dass die Tarife und - soweit nur die Methoden einer Genehmigung
unterliegen - die Methoden vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden.
(2) Der Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes kann den Netzzugang
verweigern, wenn er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung
ist hinreichend substanziiert zu begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
des Artikels 3. Die Mitgliedstaaten stellen gegebenenfalls sicher, dass der
Übertragungs- bzw. Verteilernetzbetreiber bei einer Verweigerung des Netzzugangs
aussagekräftige Informationen darüber bereitstellt, welche Maßnahmen zur Verstärkung
des Netzes erforderlich wären. Der um solche Informationen ersuchenden Partei
kann eine angemessene Gebühr in Rechnung gestellt werden, die die Kosten für
die Bereitstellung dieser Informationen widerspiegelt.
Artikel 21
Marktöffnung und Gegenseitigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zugelassene Kunden sind:
a) bis zum 1. Juli 2004 alle zugelassenen Kunden entsprechend Artikel 19 Absätze
1 bis 3 der Richtlinie 96/92/EG. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen bis zum
31. Januar jeden Jahres die Kriterien für die Definition dieser zugelassenen
Kunden;
b) spätestens ab dem 1. Juli 2004 alle Nicht-Haushalts-Kunden;
c) ab dem 1. Juli 2007 alle Kunden.
(2) Ungleichgewichte bei der Öffnung der Elektrizitätsmärkte werden wie folgt
vermieden:
a) Elektrizitätslieferverträge mit einem zugelassenen Kunden aus dem Netz
eines anderen Mitgliedstaats dürfen nicht untersagt werden, wenn der Kunde
in beiden betreffenden Netzen als zugelassener Kunde betrachtet wird;
b) in Fällen, in denen Geschäfte nach Buchstabe a mit der Begründung abgelehnt
werden, dass der Kunde nur in einem der beiden Netze als zugelassener Kunde
gilt, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats, in dem der zugelassene
Kunde ansässig ist, unter Berücksichtigung der Marktlage und des gemeinsamen
Interesses der ablehnenden Partei auferlegen, die gewünschten Lieferungen
auszuführen.
Artikel 22
Direktleitungen
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit
a) alle Elektrizitätserzeuger und alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen
und zugelassenen Kunden über eine Direktleitung versorgen können;
b) jeder zugelassene Kunde in ihrem Hoheitsgebiet von einem Erzeuger und einem
Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung versorgt werden kann.
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien für die Erteilung von Genehmigungen
für den Bau von Direktleitungen in ihrem Hoheitsgebiet fest. Diese Kriterien
müssen objektiv und nichtdiskriminierend sein.
(3) Die Möglichkeit der Elektrizitätsversorgung über eine Direktleitung gemäß
Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, Elektrizitätslieferverträge gemäß
Artikel 20 zu schließen.
(4) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung
entweder von der Verweigerung des Netzzugangs auf der Grundlage - soweit anwendbar
- des Artikels 20 oder von der Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens
gemäß Artikel 23 abhängig machen.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Genehmigung zur Errichtung einer Direktleitung
verweigern, wenn die Erteilung einer solchen Genehmigung den Bestimmungen
des Artikels 3 zuwiderlaufen würde. Die Verweigerung ist hinreichend substanziert
zu begründen.
Artikel 23
Regulierungsbehörden
(1) Die Mitgliedstaaten betrauen eine oder mehrere zuständige Stellen mit
der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Diese Behörden müssen von den Interessen
der Elektrizitätswirtschaft vollkommen unabhängig sein. Sie haben durch Anwendung
dieses Artikels zumindest die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb
und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen und ein Monitoring
insbesondere in Bezug auf folgende Aspekte durchzuführen:
a) Regeln für das Management und die Zuweisung von Verbindungskapazitäten
im Benehmen mit der Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der
Mitgliedstaaten, mit denen ein Verbund besteht;
b) etwaige Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen
Elektrizitätsnetz;
c) von Übertragungs- und Verteilerunternehmen benötigte Zeit für die Herstellung
von Anschlüssen und für Reparaturen;
d) Veröffentlichung angemessener Informationen über Verbindungsleitungen,
Netznutzung und Kapazitätszuweisung für interessierte Parteien durch die Übertragungs-
und Verteilernetzbetreiber unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, nicht
aggregierte Informationen als vertrauliche Geschäftsinformationen zu behandeln;
e) tatsächliche Entflechtung der Rechnungslegung entsprechend Artikel 19 zur
Verhinderung von Quersubventionen zwischen den Erzeugungs-, Übertragungs-,
Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten;
f) Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer Elektrizitätserzeuger, um
zu gewährleisten, dass diese objektiv, transparent und nichtdiskriminierend
sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile der verschiedenen
Technologien zur Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, der
dezentralen Erzeugung und der Kraft-Wärme-Kopplung;
g) Umfang, in dem die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber ihren Aufgaben
gemäß den Artikeln 9 und 14 nachkommen;
h) Ausmaß von Transparenz und Wettbewerb.
Die durch diesen Artikel eingesetzten Stellen veröffentlichen einen Jahresbericht
über das Ergebnis ihrer Monitoring-Tätigkeiten gemäß den Buchstaben a) bis
h);
(2) Den Regulierungsbehörden obliegt es, zumindest die Methoden zur Berechnung
oder Festlegung folgender Bedingungen vor deren Inkrafttreten festzulegen
oder zu genehmigen:
a) die Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen,
einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung. Diese Tarife
oder Methoden sind so zu gestalten, dass die notwendigen Investitionen in
die Netze so vorgenommen werden können, dass die Lebensfähigkeit der Netze
gewährleistet ist.
b) die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die
Regulierungsbehörden der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats die Tarife
bzw. zumindest die in Absatz 2 genannten Methoden sowie die in Absatz 4 genannten
Änderungen zur förmlichen Entscheidung vorzulegen haben. Die zuständige Stelle
ist in einem solchen Fall befugt, den von der Regulierungsbehörde vorgelegten
Entwurf einer Entscheidung zu billigen oder abzulehnen. Diese Tarife bzw.
Methoden und Änderungen werden zusammen mit der förmlichen Annahmeentscheidung
veröffentlicht. Jede förmliche Ablehnung des Entwurfs einer Entscheidung wird
ebenfalls veröffentlicht, einschließlich der Begründung.
(4) Die Regulierungsbehörden sind befugt, falls erforderlich von den Betreibern
der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die in den Absätzen 1,
2 und 3 genannten Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu
ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend
angewendet werden.
(5) Jeder Betroffene, der hinsichtlich der in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten
Punkte eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber
hat, kann damit die Regulierungsbehörde befassen, die als Streitbeilegungsstelle
innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde eine Entscheidung trifft.
Diese Frist kann um zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde
zusätzliche Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Beschwerdeführers
ist eine weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Eine solche Entscheidung
ist verbindlich, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben
wird.
Betrifft eine Beschwerde die Tarife für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen,
so kann die Regulierungsbehörde die Zweimonatsfrist verlängern.
(6) Jeder Betroffene, der hinsichtlich einer gemäß den Absätzen 2, 3 oder
4 getroffenen Entscheidung über die Methoden oder, soweit die Regulierungsbehörde
eine Anhörungspflicht hat, hinsichtlich der vorgeschlagenen Methoden beschwerdeberechtigt
ist, kann längstens binnen zwei Monaten bzw. innerhalb einer von den Mitgliedstaaten
festgelegten kürzeren Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung bzw. des
Vorschlags für eine Entscheidung eine Beschwerde im Hinblick auf die Überprüfung
der Entscheidung einlegen. Eine Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Regulierungsbehörden
in der Lage sind, ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 effizient
und zügig nachzukommen.
(8) Die Mitgliedstaaten schaffen geeignete und wirksame Mechanismen für die
Regulierung, die Kontrolle und die Sicherstellung von Transparenz, um den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zum Nachteil insbesondere der
Verbraucher sowie Verdrängungspraktiken zu verhindern. Die Mechanismen tragen
den Bestimmungen des Vertrags, insbesondere Artikel 82, Rechnung.
Bis zum Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Kommission jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht
einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches
Verhalten. In diesem Bericht werden auch Veränderungen der Eigentumsverhältnisse
untersucht; außerdem werden die konkreten Maßnahmen festgehalten, die auf
nationaler Ebene getroffen wurden, um eine ausreichende Vielfalt an Marktteilnehmern
zu garantieren, oder die konkreten Maßnahmen, um Verbindungskapazität und
Wettbewerb zu fördern. Ab dem Jahr 2010 unterbreiten die zuständigen Behörden
einen solchen Bericht alle zwei Jahre.
(9) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Verstößen gegen die in dieser
Richtlinie vorgesehenen Geheimhaltungsvorschriften geeignete Maßnahmen, einschließlich
der nach nationalem Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren, gegen
die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ergriffen werden.
(10) Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist die Regulierungsbehörde
entscheidungsbefugt, die für den Netzbetreiber, der die Netznutzung oder den
Netzzugang verweigert, zuständig ist.
(11) Beschwerden nach den Absätzen 5 und 6 lassen die nach dem Gemeinschaftsrecht
und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften möglichen Rechtsbehelfe unberührt.
(12) Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarktes
und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit
untereinander und mit der Kommission bei.
KAPITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Schutzmaßnahmen
Treten plötzliche Marktkrisen im Energiesektor auf oder ist die Sicherheit
von Personen, Geräten oder Anlagen oder die Unversehrtheit des Netzes gefährdet,
so kann ein Mitgliedstaat vorübergehend die notwendigen Schutzmaßnahmen treffen.
Diese Maßnahmen dürfen nur die geringstmöglichen Störungen im Funktionieren
des Binnenmarktes hervorrufen und nicht über das zur Behebung der plötzlich
aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.
Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Maßnahmen unverzüglich den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission mit; diese kann beschließen, dass der betreffende
Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat, soweit sie den
Wettbewerb verfälschen und den Handel in einem Umfang beeinträchtigen, der
dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.
Artikel 25
Überwachung von Elektrizitätseinfuhren
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Monate über in den
vorangegangenen drei Monaten getätigte Elektrizitätseinfuhren (in Form physikalisch
geflossener Energiemengen) aus Drittländern.
Artikel 26
Ausnahmeregelungen
(1) Die Mitgliedstaaten, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie nachweisen
können, dass sich für den Betrieb ihrer kleinen, isolierten Netze erhebliche
Probleme ergeben, können Ausnahmeregelungen zu den einschlägigen Bestimmungen
der Kapitel IV, V, VI und VII sowie des Kapitels III im Falle von isolierten
Kleinstnetzen, soweit die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung bestehender
Kapazität betroffen ist, beantragen, die ihnen von der Kommission gewährt
werden können. Vor einer entsprechenden Entscheidung unterrichtet die Kommission
die Mitgliedstaaten über diese Anträge unter Wahrung der Vertraulichkeit.
Die Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Dieser Artikel gilt auch für Luxemburg.
(2) Ein Mitgliedstaat, der nach Inkrafttreten dieser Richtlinie aus technischen
Gründen erhebliche Schwierigkeiten hat, seinen Markt für bestimmte begrenzte
Gruppen der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b genannten gewerblichen Kunden
zu öffnen, kann eine Ausnahme von dieser Bestimmung beantragen; diese kann
ihm von der Kommission für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten ab dem in
Artikel 30 Absatz 1 genannten Zeitpunkt gewährt werden. Der Ausnahmezeitraum
endet in jedem Fall zu dem in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Zeitpunkt.
Artikel 27
Überprüfungsverfahren
Falls die Kommission in dem Bericht nach Artikel 28 Absatz 3 feststellt, dass
aufgrund der effektiven Verwirklichung des Netzzugangs in einem Mitgliedstaat,
die in jeder Hinsicht einen tatsächlichen, nichtdiskriminierenden und ungehinderten
Netzzugang bewirkt, bestimmte in dieser Richtlinie vorgesehene Vorschriften
für Unternehmen (einschließlich der Vorschriften für die rechtliche Entflechtung
von Verteilernetzbetreibern) nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zum verfolgten
Ziel stehen, kann der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag
auf Freistellung von der Einhaltung der betreffenden Vorschrift einreichen.
Der Mitgliedstaat übermittelt den Antrag unverzüglich der Kommission zusammen
mit allen relevanten Angaben, die für den Nachweis erforderlich sind, dass
die in dem Bericht getroffene Feststellung, wonach ein tatsächlicher Netzzugang
sichergestellt ist, auch weiterhin zutreffen wird.
Innerhalb von drei Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nimmt die Kommission
zu dem Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Stellung und legt dem Europäischen
Parlament und dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der betreffenden
Bestimmungen der Richtlinie vor. Die Kommission kann in den Vorschlägen zur
Änderung der Richtlinie vorschlagen, den betreffenden Mitgliedstaat von spezifischen
Anforderungen auszunehmen, sofern dieser Mitgliedstaat erforderlichenfalls
Maßnahmen durchführt, die in gleicher Weise wirksam sind.
Artikel 28
Berichterstattung
(1) Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie
und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres
nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht
über die erzielten Fortschritte vor. In diesem Bericht wird mindestens Folgendes
behandelt:
a) die bei der Schaffung eines vollendeten und einwandfrei funktionierenden
Elektrizitätsbinnenmarktes gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte
sowie die noch bestehenden Hindernisse, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung,
Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder wettbewerbsfeindliches Verhalten
und ihre Auswirkung unter dem Aspekt der Marktverzerrung;
b) die Frage, inwieweit sich die Entflechtungs- und Tarifierungsbestimmungen
dieser Richtlinie als geeignet erwiesen haben, einen gerechten und nichtdiskriminierenden
Zugang zum Elektrizitätsnetz der Gemeinschaft und eine gleichwertige Wettbewerbsintensität
zu gewährleisten, und welche wirtschaftlichen, umweltbezogenen und sozialen
Auswirkungen die Öffnung des Elektrizitätsmarktes auf die Kunden hat;
c) eine Untersuchung der Fragen, die mit der Kapazität des Elektrizitätsnetzes
und der Sicherheit der Stromversorgung in der Gemeinschaft und insbesondere
mit dem bestehenden und dem erwarteten Gleichgewicht zwischen Angebot und
Nachfrage zusammenhängen, unter Berücksichtigung der zwischen verschiedenen
Gebieten bestehenden realen Austauschkapazitäten des Netzes;
d) besondere Aufmerksamkeit wird den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Bedienung
von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer
Versorger gewidmet;
e) die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 15 Absatz 2 im Hinblick auf eine
etwaige Überprüfung der Schwelle;
f) eine allgemeine Bewertung der Fortschritte in den bilateralen Beziehungen
zu Drittländern, die Elektrizität erzeugen und exportieren oder durchleiten,
einschließlich der Fortschritte bei Marktintegration, sozialen und umweltbezogenen
Auswirkungen des Elektrizitätshandels und Zugang zu den Netzen dieser Drittländer;
g) die Frage, ob ein Harmonisierungsbedarf besteht, der nicht mit den Bestimmungen
dieser Richtlinie zusammenhängt;
h) die Frage, wie die Mitgliedstaaten die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz
6 zur Energiekennzeichnung in die Praxis umgesetzt haben und wie etwaige Empfehlungen
der Kommission hierzu berücksichtigt wurden.
Gegebenenfalls kann dieser Bericht auch Empfehlungen enthalten, insbesondere
zur Tragweite und den Modalitäten der Kennzeichnungsvorschriften, einschließlich
beispielsweise der Art und Weise, wie auf bestehende Referenzquellen und den
Inhalt dieser Quellen Bezug genommen wird, und insbesondere über die Art und
Weise, in der Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest unter dem
Aspekt der bei der Elektrizitätserzeugung aus verschiedenen Energieträgern
entstehenden CO2-Emissionen und radioaktiven Abfälle in transparenter, leicht
zugänglicher und vergleichbarer Weise in der gesamten Europäischen Union verfügbar
gemacht werden könnten, sowie über die Art und Weise, in der die in den Mitgliedstaaten
ergriffenen Maßnahmen, um die Richtigkeit der von den Versorgungsunternehmen
gemachten Angaben zu kontrollieren, vereinfacht werden könnten, und Maßnahmen,
um negativen Auswirkungen von Marktbeherrschung und Marktkonzentration entgegenzuwirken.
(2) Alle zwei Jahre werden in dem Bericht nach Absatz 1 ferner die verschiedenen
in den Mitgliedstaaten zur Erfuellung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
getroffenen Maßnahmen analysiert und auf ihre Wirksamkeit und insbesondere
ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb auf dem Elektrizitätsmarkt untersucht.
Gegebenenfalls kann der Bericht Empfehlungen für Maßnahmen enthalten, die
auf einzelstaatlicher Ebene zur Gewährleistung eines hohen Standards der gemeinwirtschaftlichen
Leistungen oder zur Verhinderung einer Marktabschottung zu ergreifen sind.
(3) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens
am 1. Januar 2006 einen detaillierten Bericht über die Fortschritte bei der
Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes vor. In dem Bericht wird insbesondere
Folgendes geprüft:
- das Bestehen eines nichtdiskriminierenden Netzzugangs,
- die Wirksamkeit der Regulierung,
- die Entwicklung der Verbindungsinfrastruktur und der Stand der Versorgungssicherheit
in der Gemeinschaft,
- die Frage, inwieweit der volle Nutzen der Marktöffnung Kleinunternehmen
und Privathaushalten zugute kommt, insbesondere im Hinblick auf die Qualitätsstandards
der gemeinwirtschaftlichen Leistungen und der Grundversorgung,
- die Frage, inwieweit die Märkte in der Praxis tatsächlich wettbewerbsoffen
sind, einschließlich der Aspekte Marktbeherrschung, Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken
oder wettbewerbsfeindliches Verhalten,
- die Frage, inwieweit die Kunden tatsächlich den Versorger wechseln und die
Tarife neu aushandeln,
- die Preisentwicklungen, auch bei den Endkundenpreisen, im Verhältnis zum
Grad der Marktöffnung,
- die bei der Anwendung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen, was die tatsächliche
Unabhängigkeit von Netzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen betrifft,
sowie die Frage, ob neben der funktionalen Unabhängigkeit und der Trennung
der Rechnungslegung weitere Maßnahmen konzipiert wurden, die in ihrer Wirkung
der rechtlichen Entflechtung gleichkommen.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, hohe Qualitätsstandards der
gemeinwirtschaftlichen Leistungen zu gewährleisten.
Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und
dem Rat Vorschläge insbesondere mit dem Ziel, die uneingeschränkte und tatsächliche
Unabhängigkeit von Verteilernetzbetreibern bis zum 1. Juli 2007 sicherzustellen.
Falls erforderlich, beziehen sich diese Vorschläge in Übereinstimmung mit
dem Wettbewerbsrecht auch auf Maßnahmen zur Behandlung von Problemen der Marktbeherrschung,
Marktkonzentration, Verdrängungspraktiken oder des wettbewerbsfeindlichen
Verhaltens.
Artikel 29
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Richtlinie 90/547/EWG wird mit Wirkung zum 1. Juli 2004 aufgehoben.
Die Richtlinie 96/92/EG wird zum 1. Juli 2004 aufgehoben; die Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung
werden davon nicht berührt. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten
als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach der Entsprechungstabelle
in Anhang B zu lesen.
Artikel 30
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in
Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 2004
nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
(2) Die Mitgliedstaaten können die Umsetzung von Artikel 15 Absatz 1 bis zum
1. Juli 2007 zurückstellen. Die Anforderungen des Artikels 15 Absatz 2 bleiben
hiervon unberührt.
(3) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung
auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der
Bezugnahme.
Artikel 31
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 32
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2003.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
P. Cox
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. Tsochatzopoulos
(1) ABl. C 240 E vom 28.8.2001, S. 60, und ABl. C 227 E vom 24.9.2002, S.
393.
(2) ABl. C 36 vom 8.2.2002, S. 10.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. März 2002 (ABl. C 47
E vom 27.2.2003, S. 350), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 3. Februar
2003 (ABl. C 50 E vom 4.3.2003, S. 15) und Beschluss des Europäischen Parlaments
vom 4. Juni 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.
(5) Siehe Seite 57 dieses Amtsblatts.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(7) ABl. L 313 vom 13.11.1990, S. 30. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
98/75/EG der Kommission (ABl. L 276 vom 13.10.1998, S. 9).
(8) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1).
(9) Der Titel der Richtlinie 83/349/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel
12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche
Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
(10) ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001,
S. 28).
(11) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Geändert durch die Richtlinie 98/48/EG
(ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).
(12) Der Titel der Richtlinie 78/660/EWG wurde angepasst, um der gemäß Artikel
12 des Vertrags von Amsterdam vorgenommenen Umnummerierung des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft Rechnung zu tragen; die ursprüngliche
Bezugnahme betraf Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g).
(13) ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11. Zuletzt geändert durch die Richtlinie
2001/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 283 vom 27.10.2001,
S. 28).
ANHANG A
Maßnahmen zum Schutz der Kunden
Unbeschadet der Verbraucherschutzvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere
der Richtlinien 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(1) und 93/13/EG
des Rates(2) soll mit den in Artikel 3 genannten Maßnahmen sichergestellt
werden, dass die Kunden
a) Anspruch auf einen Vertrag mit ihren Anbietern von Elektrizitätsdienstleistungen
haben, in dem Folgendes festgelegt ist:
- Name und Anschrift des Anbieters,
- erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für
den Erstanschluss,
- falls angeboten, die Art der angebotenen Wartungsdienste,
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Tarife und
Wartungsentgelte erhältlich sind,
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen
und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts,
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der
vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und
- Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß Buchstabe f).
Die Bedingungen müssen gerecht und im Voraus bekannt sein. Diese Informationen
müssen in jedem Fall vor Abschluss oder Bestätigung des Vertrags bereitgestellt
werden. Auch bei Abschluss des Vertrags durch Vermittler müssen die oben genannten
Informationen vor Vertragsabschluss bereitgestellt werden;
b) rechtzeitig über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und
dabei über ihr Rücktrittsrecht unterrichtet werden. Die Dienstleister teilen
ihren Kunden direkt jede Gebührenerhöhung mit angemessener Frist mit, auf
jeden Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode, die auf die
Gebührenerhöhung folgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es den Kunden
freisteht, den Vertrag zu lösen, wenn sie die neuen Bedingungen nicht akzeptieren,
die ihnen ihr Elektrizitätsdienstleister mitgeteilt hat;
c) transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die
Standardbedingungen für den Zugang zu Elektrizitätsdienstleistungen und deren
Inanspruchnahme erhalten;
d) über ein breites Spektrum an Zahlungsmodalitäten verfügen können. Die Unterschiede
in den Vertragsbedingungen spiegeln die Kosten wider, die dem Lieferanten
durch die unterschiedlichen Zahlungssysteme entstehen. Die allgemeinen Vertragsbedingungen
müssen fair und transparent sein. Sie müssen klar und verständlich abgefasst
sein. Die Kunden müssen gegen unfaire oder irreführende Verkaufsmethoden geschützt
sein;
e) den Lieferanten ohne Berechnung von Gebühren wechseln können;
f) transparente, einfache und kostengünstige Verfahren zur Behandlung ihrer
Beschwerden in Anspruch nehmen können. Diese Verfahren müssen eine gerechte
und zügige Beilegung von Streitfällen ermöglichen und für berechtigte Fälle
ein Erstattungs- und Entschädigungssystem vorsehen. Sie sollten, soweit möglich,
den in der Empfehlung 98/257/EG der Kommission(3) dargelegten Grundsätzen
folgen;
g) beim Zugang zur Grundversorgung gemäß den von den Mitgliedstaaten nach
Artikel 3 Absatz 3 erlassenen Bestimmungen über ihre Rechte in Bezug auf die
Grundversorgung informiert werden.
(1) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
(2) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
(3) ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31.
ANHANG B
Entsprechungstabelle
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
Interinstitutionelle Erklärung
"Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission heben hervor, dass
die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass angemessene, in den Mitgliedstaaten
überprüfte finanzielle Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
tatsächlich gemäß ihrer Zweckbestimmung verfügbar sind und transparent verwaltet
werden, so dass sie den fairen Wettbewerb auf dem Energiemarkt nicht behindern."
Erklärung der Kommission
"Die Kommission weist darauf hin, wie wichtig es ist, sicherzustellen, dass
die Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, die auf
die Ziele des Euratom-Vertrags bezogen sind, transparent verwaltet und ausschließlich
für diesen Zweck verwendet werden. Sie beabsichtigt in diesem Zusammenhang
im Rahmen der ihr mit dem Euratom-Vertrag übertragenen Befugnisse alljährlich
einen Bericht über die Verwendung der Mittel für Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen
zu veröffentlichen. Sie wird insbesondere darauf achten, dass sichergestellt
ist, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ohne Einschränkungen
angewandt werden."