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ENERGIE-CHRONIK |
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Nichtamtliche Arbeitsfassung (Originaltext siehe Bundesgesetzblatt)
vom 19. März 2002
Mit den Änderungen des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
vom 28.2.2008 (Bundestagsdrucksache 16/8305) sowie der vom Parlament
angenommenen Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft
und Technologie vom 4.6.2008 (Bundestagsdrucksache 16/9469). Der
ab 1.1.2009 gültige Wortlaut ergibt sich aus allen Passagen (roten und schwarzen),
soweit sie nicht durchgestrichen wurden.
(Die Novellierung des KWK-Gesetzes war Artikel 1 des "Gesetzes zur Förderung
der Kraft-Wärme-Kopplung", das der Bundestag am 6. Juni verabschiedete und
im Bundesgesetzblatt Nr. 49 vom 31.10.2008 veröffentlicht wurde. Laut Artikel
5 des Gesetzes tritt die KWK-Novelle (Artikel 1) zum 1.1.2009 in Kraft.)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Anschluss-, Abnahme- und Vergütungspflicht
§ 5 Kategorien der zuschlagberechtigten KWK-Anlagen
§ 5a Zuschlagberechtigter Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 6 Zulassung von KWK-Anlagen
§ 6a Zulassung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen
§ 7 Höhe des Zuschlags und Dauer der Zahlung
§ 7a Zuschlagzahlung für den Neu- und Ausbau von Wärmenetzen
§ 8 Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms
§ 9 Belastungsausgleich
§ 9a Herkunftsnachweis
§ 10 Zuständigkeit
§ 11 Kosten
§ 12 Zwischenüberprüfung
Zweck des Gesetzes ist es, einen Beitrag zur Erhöhung der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung in der Bundesrepublik Deutschland auf 25 Prozent durch den befristeten Schutz, die Förderung der Modernisierung und des Neubaus von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen), die Unterstützung der Markteinführung der Brennstoffzelle sowie die Förderung des Neu- und Ausbaus von Wärmenetzen, in die Wärme aus KWK-Anlagen eingespeist wird, im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der Erreichung der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu leisten.
(1) Bis zum Jahr 2005 soll im Vergleich zum Basisjahr 1998 durch die Nutzung
der Kraft-Wärme-Kopplung eine Minderung der jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
in der Bundesrepublik Deutschland in einer Größenordnung von 10 Millionen
Tonnen und bis zum Jahr 2010 von insgesamt 23 Millionen Tonnen, mindestens aber 20
Millionen Tonnen erzielt werden.
(2) Zweck des Gesetzes ist es, zu dem in Absatz 1 genannten Ziel einen Beitrag
zu leisten durch den befristeten Schutz und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
(KWK-Anlagen) sowie der Ausbau der Stromerzeugung in kleinen KWK-Anlagen und die Markteinführung
der Brennstoffzelle im Interesse der Energieeinsparung, des Umweltschutzes und der
Erreichung der Klimaziele der Bundesregierung.
Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Kraft-Wärme-Kopplungsstrom
(KWK-Strom) aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle,
Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmigen oder
flüssigen Brennstoffen sowie Zuschläge für den
Neubau und den Ausbau von Wärmenetzen, sofern die KWK-Anlagen und
die Wärmenetze im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind., die
im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegen sind. KWK-Strom, der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
gefördert wird, fällt nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(1) Kraft-Wärme-Kopplung ist die gleichzeitige Umwandlung von eingesetzter Energie in elektrische Energie und in Nutzwärme in einer ortsfesten technischen Anlage. Als ortsfest gilt auch eine Anlage, die zur Erzielung einer höheren Auslastung für eine abwechselnde Nutzung an zwei Standorten errichtet worden ist.
(2) KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Dampfturbinen-Anlagen (Gegendruckanlagen, Entnahme- und Anzapfkondensationsanlagen), Gasturbinen-Anlagen (mit Abhitzekessel oder mit Abhitzekessel und Dampfturbinen-Anlage), Verbrennungsmotoren-Anlagen, Stirling-Motoren, Dampfmotoren-Anlagen, ORC (Organic Rankine Cycle)-Anlagen sowie Brennstoffzellen-Anlagen, in denen Strom und Nutzwärme erzeugt werden.
(3) Kleine KWK-Anlagen sind Anlagen nach Absatz 2, mit Ausnahme von Brennstoffzellen-Anlagen, mit einer elektrischen Leistung von bis zu zwei Megawatt. Mehrere unmittelbar miteinander verbundene kleine KWK-Anlagen an einem Standort gelten in Bezug auf die in Satz 1, in den §§ 5 und 7 genannten Leistungsgrenzen als eine KWK-Anlage.
(4) KWK-Strom ist das rechnerische Produkt aus Nutzwärme und Stromkennzahl
der KWK-Anlage. Bei Anlagen, die nicht über Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr
verfügen, ist die gesamte Nettostromerzeugung Netto-Stromerzeugung
KWK-Strom.
(5) Nettostromerzeugung Netto-Stromerzeugung
ist die an den Generatorklemmen gemessene Stromerzeugung einer Anlage abzüglich
des für ihren Betrieb erforderlichen Eigenverbrauchs.
(6) Nutzwärme ist die aus einem KWK-Prozess ausgekoppelte Wärme, die außerhalb der KWK-Anlage für die Raumheizung, die Warmwasserbereitung, die Kälteerzeugung oder als Prozesswärme verwendet wird.
(7) Stromkennzahl ist das Verhältnis der KWK-Nettostromerzeugung zur KWK-Nutzwärmeerzeugung in einem bestimmten Zeitraum. Die KWK-Nettostromerzeugung entspricht dabei dem Teil der Nettostromerzeugung, der physikalisch unmittelbar mit der Erzeugung der Nutzwärme gekoppelt ist.
(8) Vorrichtungen zur Abwärmeabfuhr im Sinne dieses Gesetzes sind Kondensations-, Kühl- oder Bypass-Einrichtungen, in denen die Strom- und Nutzwärmeerzeugung entkoppelt werden können.
(9) Netzbetreiber sind die Betreiber von Netzen aller Spannungsebenen für die allgemeine Versorgung mit Elektrizität.
(10) Betreiber von KWK-Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die den Strom in eines der in Absatz 9 genannten Netze einspeisen oder für die Eigenversorgung bereitstellen. Eigenversorgung ist die unmittelbare Versorgung eines Letztverbrauchers aus der für seinen Eigenbedarf errichteten Eigenanlage oder aus einer KWK-Anlage, die von einem Dritten ausschließlich oder überwiegend für die Versorgung bestimmbarer Letztverbraucher errichtet und betrieben wird. Die Betreibereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung des Anlagenbetreibers.
(11) Eine KWK-Anlage ist hocheffizient im Sinne dieses Gesetzes, sofern sie hocheffizient im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) ist.
(12) Die Anzahl der Vollbenutzungsstunden ist der Quotient
aus der jährlichen KWK-Netto-Stromerzeugung und der maximalen KWK-Netto-Stromerzeugung
im Auslegungszustand während einer Betriebsstunde.
(12) Vollbenutzungsstunde ist der Quotient aus der jährlichen KWK-Nettostromerzeugung
und der maximalen elektrischen Leistung der KWK-Anlage.
(13) Wärmenetze im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen zur leitungsgebundenen
Versorgung mit Wärme, die eine horizontale Ausdehnung über die Grundstücksgrenze
des Standorts der einspeisenden KWK-Anlage hinaus haben und an die als öffentliches
Netz eine unbestimmte Anzahl von Abnehmenden angeschlossen werden kann. An das
Wärmenetz muss mindestens ein Abnehmender angeschlossen sein, der nicht gleichzeitig
Eigentümer oder Betreiber der in das Wärmenetz einspeisenden KWK-Anlage
ist. An das Wärmenetz müssen mindestens zehn Abnehmende angeschlossen
sein.
(14) Wärmenetzbetreiber im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen, die Dritte
über ein Wärmenetz mit Wärme versorgen. Die Betreibereigenschaft setzt
nicht das Eigentum am Wärmenetz voraus.
(15) Trasse ist die Gesamtheit aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme
vom Standort der einspeisenden KWK-Anlagen bis zum Verbraucherabgang notwendig sind.
(16) Verarbeitendes Gewerbe sind Unternehmen, die den Abschnitten B und C der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008) zuzuordnen sind.
§ 4 - ANSCHLUSS-, ABNAHME- UND VERGÜTUNGSPFLICHT
(1) Netzbetreiber sind verpflichtet, KWK-Anlagen im Sinne des § 5 an ihr Netz
anzuschließen und den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom vorrangig
abzunehmen. Die Verpflichtung trifft den Netzbetreiber, zu dessen technisch
für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der
KWK-Anlage besteht. Die Verpflichtung nach Satz 1 und die
Verpflichtung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Abnahme von Strom aus erneuerbaren
Energien und aus Grubengas sind gleichrangig. Die Verpflichtung nach Satz
1 und die Verpflichtung nach § 4 Abs. 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes sind
gleichrangig.
(1a) Bei Neuanschlüssen und Anschlussveränderungen von KWK-Anlagen finden die Regelungen nach § 8 der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung für Anlagen unterhalb 100 MW ungeachtet der Spannungsebene entsprechend Anwendung.
(2) Netzbetreiber können den aufgenommenen KWK-Strom verkaufen oder zur Deckung ihres eigenen Strombedarfs verwenden.
(3) Für den aufgenommenen KWK-Strom sind der Preis, den der Betreiber der
KWK-Anlage und der Netzbetreiber vereinbaren, und ein Zuschlag zu entrichten. Kommt
eine Vereinbarung nicht zustande, gilt der übliche Preis als vereinbart, zuzüglich
dem nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften, ansonsten
nach den anerkannten Regeln der Technik berechneten Teil der Netznutzungsentgelte,
der durch die dezentrale Einspeisung durch diese KWK-Anlage vermieden wird. Weist
der Betreiber der KWK-Anlage dem Netzbetreiber einen Dritten nach, der bereit ist,
den eingespeisten KWK-Strom zu kaufen, ist der Netzbetreiber verpflichtet, den KWK-Strom
vom Betreiber der KWK-Anlage zu dem vom Dritten angebotenen Strompreis abzunehmen.
Der Dritte ist verpflichtet, den KWK-Strom zum Preis seines Angebotes an den Betreiber
der KWK-Anlage vom Netzbetreiber abzunehmen. Für vor dem
1. April 20023 Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Verträge
zwischen dem Betreiber der KWK-Anlage und einem Dritten gilt Satz
4 Satz 3 entsprechend.
(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten, der nicht in ein Netz für die allgemeine Versorgung eingespeist wird. Die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlags trifft den Betreiber eines Netzes für die allgemeine Versorgung, mit dessen Netz die in Satz 1 genannte KWK-Anlage unmittelbar oder mittelbar verbunden ist. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3a) Ein Zuschlag ist auch für KWK-Strom zu entrichten,
der von einer KWK-Anlage in ein Netz eingespeist wird, das kein Netz für die
allgemeine Versorgung im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieser Strom im Rahmen
einer Eigenversorgung im Sinne von § 110 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
an ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes geliefert wird. Die Verpflichtung zur
Zahlung des Zuschlags trifft den Netzbetreiber, mit dessen Netz das in Satz 1 genannte
Netz unmittelbar verbunden ist.
(3b) Anschlussnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 der Niederspannungsanschlussverordnung, in deren elektrische Anlage hinter der Hausanschlusssicherung Strom aus KWK-Anlagen eingespeist wird, haben Anspruch auf einen abrechnungsrelevanten Zählpunkt gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz ihre elektrische Anlage angeschlossen ist. Bei Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler statt.
(4) Die Verpflichtung zur Abnahme und zur Vergütung von KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung größer 50 kW entfällt, wenn der Netzbetreiber nicht mehr zur Zuschlagszahlung nach Absatz 3 Satz 1 verpflichtet ist. Betreibern von KWK-Anlagen steht ein Anspruch auf vorrangigen Netzzugang nach § 4 Abs. 1 Satz 1 im Fall von Engpässen im deutschen Übertragungsnetz zu. Die Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Netzbetreiber müssen für die Zuschlagszahlungen getrennte Konten führen; § 9 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
(6) Soweit ein Netz technisch nicht in der Lage ist, den KWK-Strom aufzunehmen, treffen die Verpflichtungen aus Absatz 1 den Betreiber des nächstgelegenen Netzes einer höheren Spannungsebene. Ein Netz gilt als technisch in der Lage, den KWK-Strom aufzunehmen, wenn dies durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich wird. Soweit es für die Planung des Netzbetreibers oder des Einspeisewilligen erforderlich ist, sind Netzdaten und Anlagedaten offen zu legen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Grundlagen und Berechnungsgrundsätze zur Bestimmung des Vergütungsanspruchs für aufgenommenen KWK-Strom nach Absatz 2 Satz 1 näher zu bestimmen.
§ 5 - KATEGORIEN DER ZUSCHLAGBERECHTIGTEN KWK-ANLAGEN
(1) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden
vor 1. April 2002 Inkrafttreten des Gesetzes in
Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
1. KWK-Anlagen, die bis zum 31. Dezember 1989 in Dauerbetrieb genommen worden sind (alte Bestandsanlagen),
2. KWK-Anlagen, die ab dem 1. Januar 1990 bis zum 1. April
2002 Inkrafttreten des Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind
(neue Bestandsanlagen).
Anlagen nach Nummer 1 gelten als neue Bestandsanlagen, wenn in der Zeit vom 1.
Januar 1990 bis zum 1. April 2002 Inkrafttreten des
Gesetzes wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind,
die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung
der gesamten Anlage betragen und die Anlage wieder in Dauerbetrieb genommen worden
ist.
3. alten Bestandsanlagen, die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt
und nach 1. April 2002 Inkrafttreten des Gesetzes
, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2005, wieder in Dauerbetrieb genommen
worden sind (modernisierte Anlagen). Eine Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche
die Effizienz bestimmende Anlagenteile erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung
mindestens 50 vom Hundert der Kosten für die Neuerrichtung der gesamten Anlage
betragen. Der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen besteht nur, soweit
der KWK-Strom nicht auf einer Erhöhung des Wärmeanschlusswertes des Fernwärme-Versorgungsnetzes,
an das die KWK-Anlage angeschlossen ist, beruht. Der Wärmeanschlusswert im Sinne
des Satzes 3 ist die Summe der Wärmeanschlusswerte der über das Fernwärme-Versorgungsnetz
zum 31. Dezember 2000 versorgten Kunden.
Soweit modernisierte Anlagen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, besteht der Anspruch auf Zuschlag für modernisierte Anlagen nur, wenn bis zum [ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats im auf die Verkündung folgenden Kalenderjahr ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 3 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bei der dafür zuständigen Behörde gestellt worden ist. Ein Doppel dieses Antrags ist vom Antragsteller dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu übermitteln.
4. Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer
2 die modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und ab dem 1. Januar 2009 bis
zum 31. Dezember 2016 wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte
Anlage oder die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte KWK-Anlage).
Bestandsanlagen gemäß Nummer 1 oder Nummer 2, die ab dem 1. Januar
2009 modernisiert oder durch eine neue Anlage ersetzt und bis zum 31. Dezember 2014
wieder in Dauerbetrieb genommen worden sind, sofern die modernisierte Anlage oder
die Ersatzanlage hocheffizient ist (hocheffiziente modernisierte Anlage). Eine
Modernisierung liegt vor, wenn wesentliche die Effizienz bestimmende Anlagenteile
erneuert worden sind und die Kosten der Erneuerung mindestens 50 vom Hundert der Kosten
für die Neuerrichtung der KWK-Anlage betragen. Nummer 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Für neue hocheffiziente KWK-Anlagen, die eine bestehende KWK-Anlage ersetzen
und ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb
genommen werden, gelten die Regelungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder §
5 Abs. 3.
(2) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht für KWK-Strom aus folgenden
nach 1. April 2002 Inkrafttreten des Gesetzes
in Dauerbetrieb genommenen Anlagen:
1. kleinen KWK-Anlagen, soweit sie nicht eine bereits bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängen, und
2. Brennstoffzellen-Anlagen.
Für Anlagen nach Satz 1, die ab dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, gilt dies nur dann, wenn sie hocheffizient sind. Eine Verdrängung von Fernwärmeversorgung liegt nicht vor, wenn eine bestehende KWK-Anlage stillgelegt und vom selben Betreiber durch eine oder mehrere neue KWK-Anlagen ersetzt wird.
Der Anspruch auf Zahlung für KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 besteht
nicht mehr nach dem 31. Dezember des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem seit dem
Inkrafttreten des Gesetzes Ansprüche auf Zahlung des Zuschlags für elf Terawattstunden
KWK-Strom aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 entstanden sind. Sind in dem letzten Anwendungsjahr
noch keine Ansprüche für 14 Terawattstunden KWK-Strom seit dem Inkrafttreten
des Gesetzes entstanden, so bestehen Ansprüche für ein weiteres Jahr. Die
zuständige Stelle gibt die seit Inkrafttreten des Gesetzes eingespeiste KWK-Strommenge
aus Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 jährlich im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Anspruch auf Zahlung des Zuschlags besteht ferner für
KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 2 Megawatt,
die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum
31. Dezember 2016 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb genommen worden
sind, sofern die Anlage hocheffizient ist (hocheffiziente Neuanlage) und keine bereits
bestehende Fernwärmeversorgung aus KWK-Anlagen verdrängt wird. Absatz 2
Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Sind Hauptbestandteile der KWK-Anlage schon vor der Aufnahme des Dauerbetriebs
über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr genutzt worden, so kann die zuständige
Stelle die KWK-Anlage abweichend von den Absätzen 2 und 3 nach dem Jahr der Nutzungsaufnahme
dieser Hauptbestandteile einstufen, hilfsweise nach dem Herstellungsjahr dieser Hauptbestandteile.
§ 5a - ZUSCHLAGBERECHTIGER NEU- UND
AUSBAU VON WÄRMENETZEN
(1) Wärmenetzbetreiber haben für den Neu- oder Aus- bau von Wärmenetzen
gegenüber dem Netzbetreiber Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags, wenn
1. der Neu- oder Ausbau ab dem 1. Januar 2009 begonnen wird und die Inbetriebnahme
des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes spätestens bis zum 31. Dezember 2020
erfolgt,
2. die Versorgung der an das neue oder ausgebaute Wärmenetz angeschlossenen Abnehmenden
überwiegend mit Wärme aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gemäß § 2 erfolgt und für den geplanten Endausbau des Netzbereichs
für die Wärmeeinspeisung aus KWK-Anlagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gemäß § 2 mindestens ein Anteil von 60 Prozent nachgewiesen wird
zu mindestens 60 Prozent mit Wärme aus KWK-Anlagen erfolgt,
3. der geplante jährliche Wärmedurchsatz einen Wert von einer Megawattstunde
pro Jahr und Meter Trassenlänge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes nicht
unterschreitet (Mindestwärmedurchsatz) und
3. 4. eine Zulassung gemäß § 6a erteilt wurde.
(2) Neubau ist die erstmalige Errichtung eines Wärmenetzes
einschließlich aller Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom
Standort der einspeisenden KWK-Anlage bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind,
in einem Gebiet, in dem zuvor keine Versorgung mit Wärme durch Wärmenetze
erfolgte.
(3) Ausbau ist die Erweiterung eines bestehenden Wärmenetzes zum Anschluss bisher
nicht durch Wärmenetze versorgter Abnehmender durch die Errichtung neuer Wärmenetzbestandteile
mit allen Komponenten, die zur Übertragung von Wärme vom bestehenden Wärmenetz
bis zum Verbraucherabgang erforderlich sind. Gleichgestellt sind Netzverstärkungsmaßnahmen,
die zu einer Erhöhung des transportierbaren Wärmevolumenstroms von mindestens
50 Prozent im betreffenden Trassenabschnitt führen, und der Zusammenschluß
bestehender Wärmennetze.
(4) Erstreckt sich das neue oder ausgebaute Wärmenetz über das Gebiet mehrerer
Netzbetreiber, ist derjenige Netzbetreiber zur Zahlung an den Wärmenetzbetreiber
verpflichtet, an dessen Netz die KWK-Anlage mit der größten elektrischen
Leistung angeschlossen ist, die in das Wärmenetz einspeist. § 4 Abs. 3a
Satz 2 gilt entsprechend. Bei mehreren gleich großen KWK-Anlagen ist diejenige
maßgeblich, die als erste in Betrieb genommen wurde.
§ 6 - ZULASSUNG VON KWK-ANLAGEN
(1) Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung des Zuschlags ist die Zulassung
als KWK-Anlage im Sinne des gemäß §
5. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die KWK-Anlage die Voraussetzungen nach §
5 erfüllt. Der Antrag muss enthalten:
1. Angaben zum Anlagenbetreiber,
2. Angaben und Nachweise über den Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs
sowie über die sonstigen Voraussetzungen für eine
Zulassung nach Satz 2, sowie im Falle von neuen Bestandsanlagen und modernisierten
Anlagen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr.
2 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, 3 und 5,
3. Angaben zum Anschluss an das Netz für die allgemeine Versorgung oder,
soweit erforderlich, an ein Netz im Sinne von § 110 Abs. 1 EnWG sowie
4. Angaben gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 8 Satz 3 zur unmittelbaren Versorgung eines Unternehmens des Verarbeitenden Gewerbes sowie
5. 4.
ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs
von Bedeutung sind; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik
wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen und Rechenmethoden
der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.
V. in Nummer 4 – 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung von KWK-Anlagen
– Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen Fassung erstellt
wurde. Ergänzend dazu ist das Sachverständigengutachten für KWK-Anlagen
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, die nach dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, zu erstellen.
Dabei sind zu beachten die Anhänge II und III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am
Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt
und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. EU Nr. L 52 S. 50) sowie die
dazu erlassenen Leitlinien. Anstelle des Gutachtens nach den Sätzen 1 und 2 können
für serienmäßig hergestellte kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen
des Herstellers vorgelegt werden, aus denen die thermische und elektrische Leistung
sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
ein nach den anerkannten Regeln der Technik erstelltes Sachverständigengutachten
über die Eigenschaften der Anlage, die für die Feststellung des Vergütungsanspruchs
von Bedeutung sind; als anerkannte Regeln gelten die von der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme
e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308 "Zertifizierung von KWK-Anlagen
- Ermittlung des KWK-Stromes (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 169 a vom 8. September
2001) in der jeweils geltenden Fassung" enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden.
Anstelle des Gutachtens nach Satz 1 können für serienmäßig hergestellte
kleine KWK-Anlagen geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus denen
die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(2) Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist. Wird der Antrag später gestellt, so wird die Zulassung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres erteilt, in dem der Antrag gestellt worden ist. Bei Wiederaufnahme des Dauerbetriebs der Anlage nach Änderung oder Modernisierung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Die Zulassung wird rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes
erteilt, wenn der Antrag in demselben Kalenderjahr gestellt worden ist, bei späterer
Antragstellung rückwirkend zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Im Falle der Änderung oder Modernisierung der Anlage wird
die Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage erteilt. Für Anlagen nach § 5 Abs. 2 gilt Satz 2 entsprechend.
(3) Die Zulassung erlischt, wenn Eigenschaften der Anlage im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 4 verändert werden.
(4) Die von der zuständigen Stelle beauftragten Personen sind berechtigt, während der üblichen Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Einrichtungen des Betreibers der KWK-Anlage zu betreten, dort Prüfungen vorzunehmen und die betrieblichen Unterlagen des Betreibers der KWK-Anlage einzusehen, soweit dies für die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.
(5) Der Netzbetreiber kann von dem Betreiber der KWK-Anlage Einsicht in die Zulassung und die Antragsunterlagen verlangen, soweit dies für die Prüfung der Ansprüche des Betreibers der KWK-Anlage erforderlich ist.
(6) Die zuständige Stelle kann Zulassungen für kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt in Form der Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) von Amts wegen erteilen. Die Allgemeinverfügung nach Satz 1 kann mit Auflagen verbunden werden.
§ 6a - ZULASSUNG DES NEU- UND AUSBAUS
VON WÄRMENETZEN
(1) Die Zulassung ist dem Wärmenetzbetreiber zu erteilen, wenn der Neu- oder
Ausbau des Wärmenetzes die Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 bis 3
erfüllt. Sein Antrag muss enthalten:
1. Angaben zu Antragsteller und Netzbetreiber,
2. eine detaillierte Beschreibung des Projekts einschließlich Angaben über
die Länge des neu- oder ausgebauten Wärmenetzes (Trassenlänge) und
des geplanten Mindestwärmedurchsatzes sowie eine Auflistung der Investitionskosten
und das Datum der Inbetriebnahme,
3. eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüferin
oder eines vereidigten Buchprüfers oder einer vereidigten Buchprüferin über
das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 bis
3 sowie über die Angaben nach § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3.
(2) Der Antrag auf Zulassung kann nach der Inbetriebnahme des neu- oder ausgebauten
Wärmenetzes bis zum 28. Februar des auf die Inbetriebnahme folgenden Kalenderjahres
gestellt werden. Als Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer
dauerhaften Versorgung mit Wärme.
(3) § 6 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
§ 7 - HÖHE DES ZUSCHLAGS UND DAUER DER ZAHLUNG
(1) Betreiber alter Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005 und in Höhe von 0,97 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2006.
(2) Betreiber neuer Bestandsanlagen haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,53 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 1,38 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 1,23 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 0,82 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2008 und in Höhe von 0,56 Cent pro Kilowattstunde im Jahr 2009.
(3) Betreiber modernisierter Anlagen haben für KWK-Strom ab Aufnahme des Dauerbetriebs als modernisierte Anlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 1,74 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002, 2003 und 2004, in Höhe von 1,69 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2005 und 2006, in Höhe von 1,64 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2007 und 2008 und in Höhe von 1,59 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2009 und 2010.
(4) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4
haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für
die Dauer von sechs Betriebsjahren das Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb
aufgenommen wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre, insgesamt
für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt
für den Leistungsanteil bis 50 Kilowatt 5,11 Cent pro Kilowattstunde, für
den Leistungsanteil zwischen 50 Kilowatt und 2 Megawatt 2,1 Cent pro Kilowattstunde
und für den Leistungsanteil über 2 Megawatt 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen
des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme
zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der
Zuschlag beträgt 1,5 Cent pro Kilowattstunde. Er vermindert sich für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3a zu Beginn jedes auf das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs
folgenden Kalenderjahres um 0,2 Cent pro Kilowattstunde.
(5) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die bis zum 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen
worden sind, haben für KWK- Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags
in Höhe von 2,56 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe
von 2,40 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25
Cent pro Kilowattstunde in den Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde
im Jahre 2010. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit
einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009
und bis zum 31. Dezember 2016 31. Dezember
2014 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom für
die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage in
dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde, und für die fünf
folgenden Kalenderjahre, insgesamt höchstens aber für 30 000 Vollbenutzungsstunden.
Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro Kilowattstunde. Abweichend
von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem Unternehmen des
Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend mit Prozesswärme
zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch auf Zahlung eines
Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden. Er
vermindert sich für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3a zu Beginn jedes
auf das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Kalenderjahres um 0,2 Cent pro
Kilowattstunde. Kleine KWK-Anlagen mit einer elektrischen
Leistung von mehr als 50 Kilowatt bis zu 2 Megawatt erhalten für den Leistungsanteil
bis 50 Kilowatt einen Zuschlag in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde und für
den Leistungsanteil über 50 Kilowatt einen Zuschlag von 2,1 Cent pro Kilowattstunde.
(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vor
dem 1. Januar 2009 sowie Betreiber kleiner
KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 mit einer elektrischen Leistung
bis 50 Kilowatt, die nach dem 1. Januar 2009
bis zum 31. Dezember 2016 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben für KWK-Strom
einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages in Höhe von 5,11 Cent pro Kilowattstunde
für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage.
(6) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz
1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die vor dem 1. Januar 2009 in Dauerbetrieb genommen worden sind, haben
für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11
Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage. Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz
2 mit einer elektrischen Leistung bis 50 Kilowatt, die in der Zeit vom 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb
genommen worden sind, haben ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung
eines Zuschlags für KWK-Strom in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen
wurde, und für die fünf folgenden Kalenderjahre, insgesamt höchstens
aber für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag beträgt 2,1 Cent pro
Kilowattstunde. Er vermindert sich für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs.
3a zu Beginn jedes auf das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Kalenderjahres
um 0,2 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Betreiber kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 haben für
KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 2,56 Cent pro
Kilowattstunde in den Jahren 2002 und 2003, in Höhe von 2,40 Cent pro Kilowattstunde
in den Jahren 2004 und 2005, in Höhe von 2,25 Cent pro Kilowattstunde in den
Jahren 2006 und 2007, in Höhe von 2,10 Cent pro Kilowattstunde in den Jahren
2008 und 2009 und in Höhe von 1,94 Cent pro Kilowattstunde im Jahre 2010. Betreiber
kleiner KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit einer elektrischen Leistung
bis einschließlich 50 Kilowatt, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb
genommen worden sind, haben vorbehaltlich des § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 für
KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von 5,11 Cent pro
Kilowattstunde für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage.
(7) (5) Betreiber von Brennstoffzellen-Anlagen
nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die bis zum 31. Dezember
2016 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb genommen worden sind,
haben für KWK-Strom einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von
5,11 Cent pro Kilowattstunde für einen Zeitraum von zehn Jahren ab Aufnahme des
Dauerbetriebs der Anlage.
(8) Betreiber von KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 3 haben
ab Aufnahme des Dauerbetriebs einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für
KWK-Strom für die Dauer von sechs Betriebsjahren ab der Aufnahme des Dauerbetriebs
der Anlage in dem Kalenderjahr, in dem der Dauerbetrieb aufgenommen wurde,
und für die fünf folgenden Kalenderjahre, insgesamt höchstens aber
für 30 000 Vollbenutzungsstunden. Der Zuschlag ermittelt sich nach §
7 Abs. 4 Satz 2. Der Zuschlag beträgt 1,5 Cent pro Kilowattstunde.
Abweichend von Satz 1 haben KWK-Anlagen, die wärmeseitig direkt mit einem
Unternehmen des Verarbeitenden Gewerbes verbunden sind und dieses überwiegend
mit Prozesswärme zur Deckung des industriellen Bedarfs versorgen, einen Anspruch
auf Zahlung eines Zuschlags für die Dauer von vier Betriebsjahren ab Aufnahme
des Dauerbetriebs der Anlage, insgesamt für höchstens 30 000 Vollbenutzungsstunden.
Er vermindert sich für KWK-Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 3a zu Beginn
jedes auf das Jahr der Aufnahme des Dauerbetriebs folgenden Kalenderjahres um 0,2
Cent pro Kilowattstunde.
(9) Die Zuschlagzahlungen für KWK-Strom aus KWK-Anlagen dürfen insgesamt
750 Millionen Euro pro Kalenderjahr abzüglich des Jahresbetrags der Zuschlagzahlungen
für Wärmenetze nach § 7a nicht überschreiten. Überschreiten
die Zuschlagzahlungen die Obergrenze nach Satz 1, werden die Zuschlagzahlungen für
KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 10 Megawatt entsprechend gekürzt. Die Übertragungsnetzbetreiber
melden der zuständigen Stelle die zur Ermittlung der Kürzung notwendigen
Daten bis zum 30. April des Folgejahres. Die zuständige Stelle veröffentlicht
den entsprechenden Kürzungssatz im Bundesanzeiger. Die gekürzten Zuschlagzahlungen
werden in den Folgejahren in der Reihenfolge der Zulassung vollständig nachgezahlt.
Die Nachzahlungen erfolgen vorrangig vor den Ansprüchen auf KWK-Zuschlag der
KWK-Anlagen nach Satz 2 aus dem vorangegangenen Kalenderjahr. Anspruch auf
Nachzahlung in den Folgejahren besteht nur für KWK-Anlagen, die von der zuständigen
Stelle in einem besonderen Verfahren notifiziert worden sind. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das Notifizierungsverfahren,
insbesondere unter Berücksichtigung der Daten von Antragstellung und geplanter
Inbetriebnahme der KWK-Anlage, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln.
(10) (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundestages bedarf, von den
Absätzen 1 bis 8 Absatz 1 bis 5 abweichende Festlegungen zur Höhe
und zum Zeitraum der Begünstigung zu treffen, wenn die Entwicklung der Rahmenbedingungen
für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen, insbesondere der Strom- und
Brennstoffpreise, dies erfordert.
§ 7a ZUSCHLAGZAHLUNG FÜR DEN
NEU- UND AUSBAU VON WÄRMENETZEN
(1) Die zuständige Stelle legt den Zuschlag für den Neu- und Ausbau von
Wärmenetzen nach § 5a fest. Der Zuschlag beträgt je Millimeter Nenndurchmesser
der neu verlegten Wärmeleitung einen Euro pro Meter Trassenlänge. Der Zuschlag
nach Satz 1 darf 20 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder
Ausbaus, insgesamt aber fünf Millionen Euro je Projekt nicht überschreiten.
(2) Ansatzfähige Investitionskosten sind alle Kosten, die für erforderliche
Leistungen Dritter im Rahmen des Neu- oder Ausbaus von Wärmenetzen tatsächlich
angefallen sind. Nicht dazu gehören insbesondere interne Kosten für Konstruktion
und Planung, kalkulatorische Kosten, Grundstücks-, Versicherungs- und Finanzierungskosten
sowie Kosten für die Errichtung von Verbraucheranschlussstationen und deren Verbindung
zum Verbraucherabgang. Investitionskostenminderungen und Zahlungen Dritter müssen
abgesetzt werden.
(3) Die Summe der Zuschlagzahlungen für Wärmenetze darf 150 Millionen Euro
je Kalenderjahr nicht überschreiten. Die jährlichen Zuschlagzahlungen
erfolgen in der Reihenfolge der Zulassung nach § 6a Abs. 1 bis zu dem in Satz
1 genannten Betrag. Darüber hinausgehende Beträge werden unter Berücksichtigung
von Satz 2 in den Folgejahren ausgezahlt. Überschreiten die Anträge
auf Zulassung von Wärmenetzprojekten, die die Voraussetzungen des § 6a Abs.
1 erfüllen, 150 Millionen Euro für das Kalenderjahr, erteilt die zuständige
Stelle die Zulassung nur für die Projekte, die von der zuständigen Stelle
zuvor in einem besonderen Verfahren notifiziert worden sind. Das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, das Notifizierungsverfahren,
insbesondere unter Berücksichtigung der Daten von Antragstellung und geplanter
Inbetriebnahme des Wärmenetzprojektes, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu regeln.
§ 8 - NACHWEIS DES EINGESPEISTEN KWK-STROMS
(1) Der Betreiber einer KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber
monatlich Mitteilung über die in das Netz für die allgemeine Versorgung
eingespeiste KWK-Strommenge und die im Sinne von § 4 Abs.
3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge. Zur Feststellung der eingespeisten Strommenge
und der abgegebenen Nutzwärmemenge hat der Netzbetreiber auf Kosten des Betreibers
der KWK-Anlage Messeinrichtungen anzubringen, die den eichrechtlichen Vorschriften
entsprechen. Im Falle von § 4 Abs. 3a Satz 1 trifft die
Verpflichtung nach Satz 2 unmittelbar den Betreiber der KWK-Anlage. Betreiber
von kleinen KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 100
Kilowatt sind abweichend von Satz 2 selbst zu Anbringung der Messeinrichungen berechtigt.
Der Betreiber der KWK-Anlage hat Beauftragten des Netzbetreibers auf Verlangen Zutritt
zu den Messeinrichtungen zu gewähren. Der Betreiber der
KWK-Anlage legt der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März
eines jeden Jahres eine nach den anerkannten Regeln der Technik erstellte Abrechnung
vor; die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln
der Technik wird vermutet, wenn das Sachverständigengutachten nach den Grundlagen
und Rechenmethoden der AGFW | Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte
und KWK e. V. in Nummer 4 – 6 des Arbeitsblattes FW 308 „Zertifizierung
von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes“ in der jeweils gültigen
Fassung erstellt wurde. Die Abrechnung Sie betrifft die KWK-Strommenge,
die im vorangegangenen Kalenderjahr in das Netz für die allgemeine Versorgung
eingespeist wurde, und die im Sinne von § 4 Abs. 3a Satz 1 gelieferte KWK-Strommenge.
Sie Dieses muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferin
oder einem vereidigten Buchprüfer oder einer vereidigten Buchprüferin testiert
sein. Ergänzend zu Satz 1 muss die Abrechnung Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,
zur KWK-Nutzwärmeerzeugung, zu Brennstoffart und -einsatz sowie bei den Anlagen
nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Angaben zu den seit Aufnahme des Dauerbetriebs
erreichten Vollbenutzungsstunden enthalten. Die Abrechnung muss die Empfänger
und Empfängerinnen als sachkundige Dritte in die Lage versetzen, ohne weitere
Informationen die Ermittlung der KWK-Strommengen im Hinblick auf § 7 Abs. 9 und
§ 9 nachzuvollziehen. Der Betreiber der KWK-Anlage legt der zuständigen
Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März eines jeden Jahres eine nach den
anerkannten Regeln der Technik erstellte und durch einen Wirtschaftsprüfer oder
vereidigten Buchprüfer testierte Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr
eingespeisten KWK-Strommenge sowie Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung, zur KWK-Nutzwärmeerzeugung
sowie zu Brennstoffart und -einsatz vor; als anerkannte Regeln gelten die von der
Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. in Nummer 4 bis 6 des Arbeitsblattes FW 308
- Zertifizierung von KWK-Anlagen - Ermittlung des KWK-Stroms - in der jeweils geltenden
Fassung enthaltenen Grundlagen und Rechenmethoden.
(2) Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage, die nicht über Vorrichtungen zur
Abwärmeabfuhr verfügt, ist von den Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Satz
1 und der Messung der abgegebenen Nutzwärme befreit. Abweichend von Absatz 1
Satz 6 Satz 5 teilt der Betreiber einer kleinen
KWK-Anlage der zuständigen Stelle und dem Netzbetreiber bis zum 31. März
eines jeden Jahres die im vorangegangenen Kalenderjahr eingespeiste KWK-Strommenge
und, sofern es sich um eine Anlage mit einer elektrischen Leistung
von mehr als 50 Kilowatt handelt, die ab dem 1. Januar 2009 und bis zum 31. Dezember 2014 in Dauerbetrieb genommen worden ist,
die Anzahl der Vollbenutzungsstunden seit der Aufnahme des Dauerbetriebs mit.
Der Betreiber einer kleinen KWK-Anlage macht der zuständigen Stelle darüber
hinaus bis zum 31. März eines jeden Jahres Angaben zu Brennstoffart und -einsatz.
Die zuständige Stelle kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
auf die in den Sätzen 2 und 3 genannten Mitteilungen für KWK-Anlagen mit
einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt verzichten.
(3 Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Mitteilung nach Absatz
1 Satz 1, der Abrechnung bzw. den Angaben nach Absatz 1 Satz
6, 7 und 9 Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 und 3 kann
die zuständige Stelle Maßnahmen zur Überprüfung ergreifen. §
6 Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Vor der Vorlage der Abrechnung nach Absatz 1 Satz 6
Satz 5 oder der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Betreiber der KWK-Anlage
monatliche Abschlagszahlungen vom Netzbetreiber verlangen, wenn die Anlage zugelassen
ist oder der Antrag auf Zulassung gestellt worden ist.
(5) Die zuständige Stelle übermittelt jährlich die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen sowie die KWK-Nettostromerzeugung, die KWK-Nutzwärmeerzeugung und die eingespeisten KWK-Strommenge und die Angaben zu Brennstoffart und -einsatz an das Statistische Bundesamt zum Zwecke der Aufbereitung von Bundesergebnissen sowie zur Erfüllung von Mitteilungspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber supra- und internationalen Organisationen. Für die zu übermittelnden Daten gelten die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 Bundesstatistikgesetz.
(1) Netzbetreiber, die im Kalenderjahr Zuschläge zu leisten haben, können finanziellen Ausgleich von dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber für diese Zahlungen verlangen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber ermitteln bis zum 30.
Juni 30. April eines jeden Jahres die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr
geleisteten Zuschlags- und Ausgleichszahlungen und die von ihnen oder anderen Netzbetreibern
im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes
7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher ausgespeisten Strommengen.
(3) Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, den unterschiedlichen Umfang ihrer Zuschlagszahlungen und ihrer Ausgleichszahlungen nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2, des Absatzes 7 Satz 3 und an andere Letztverbraucher gelieferten Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen. Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln hierfür die Belastungen, die sie gemessen an den Strommengen nach Absatz 2 und den Belastungsgrenzen nach Absatz 7 Satz 2 und 3 zu tragen hätten. Übertragungsnetzbetreiber, die bezogen auf die Stromabgabe an Letztverbraucher im Bereich ihres Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten oder größere Strommengen an Letztverbraucher im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 und 3 abgegeben haben, als es dem Durchschnitt aller Übertragungsnetzbetreiber entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle Übertragungsnetzbetreiber eine Belastung tragen, die dem Durchschnittswert für jede Letztverbrauchergruppe entspricht.
(4) Übertragungsnetzbetreiber haben einen Anspruch auf Belastungsausgleich gegen die ihnen unmittelbar oder mittelbar nachgelagerten Netzbetreiber, bis alle Netzbetreiber gleiche Belastungen nach Absatz 3 tragen.
(5) Auf die zu erwartenden Ausgleichsbeträge sind monatliche Abschläge zu zahlen.
(6) Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, den anderen Netzbetreibern die für die Berechnung des Belastungsausgleichs erforderlichen Daten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Jeder Netzbetreiber kann verlangen, dass die anderen ihre Angaben durch einen im gegenseitigen Einvernehmen bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer testieren lassen.
(7) Netzbetreiber sind berechtigt, geleistete Zuschlagszahlungen, soweit sie nicht erstattet worden sind, und Ausgleichszahlungen bei der Berechnung der Netznutzungsentgelte in Ansatz zu bringen, sofern sie die Zahlungen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers nachweisen. Für Letztverbraucher, deren Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle mehr als 100.000 Kilowattstunden beträgt, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattstunden hinausgehende Strombezüge aus dem Netz für die allgemeine Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr vier Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 Kilowattsunden hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach Satz 2 erhöhen. Letztverbraucher nach Satz 3 haben dem Netzbetreiber auf Verlangen durch Testat eines Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers den Stromkostenanteil am Umsatz nachzuweisen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Unternehmen des schienengebundenen Verkehrs sowie Eisenbahninfrastrukturunternehmen; beim schienengebundenen Verkehr ist für die Zuordnung zum Übertragungsnetzbereich auf die Einspeisestelle in das Bahnstromnetz bzw. die Unterwerke abzustellen. Werden Netznutzungsentgelte nicht gesondert in Rechnung gestellt, können die Zahlungen nach Satz 1 bei dem Gesamtpreis für den Strombezug entsprechend in Ansatz gebracht werden.
§ 9a - HERKUNFTSNACHWEIS FÜR
STROM AUS HOCHEFFIZIENTER KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG
(1) Betreiber von hocheffizienten KWK-Anlagen können für Strom, der in Kraft-Wärme-Kopplung
erzeugt wurde, bei der zuständigen Stelle schriftlich die Ausstellung eines Herkunftsnachweises
beantragen.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des Anlagenbetreibers,
2. den Standort, die elektrische und die thermische Leistung und den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Anlage,
3. den Nutzungsgrad der Anlage und die Stromkennzahl,
4. die in der Anlage erzeugte Gesamtstrommenge und den Zeitraum, in dem der Strom
erzeugt wurde,
5. die in der Anlage erzeugte KWK-Strommenge, den Zeitraum, in dem der Strom erzeugt
wurde, und die gleichzeitig erzeugte Nutzwärmemenge,
6. den oder die eingesetzten Energieträger sowie deren unteren Heizwert,
7. die Verwendung der Nutzwärme und
8. die Primärenergieeinsparung nach Anhang III der Richtlinie 2004/8/EG.
(3) Der Herkunftsnachweis ist von der zuständigen Stelle auszustellen, sofern
die KWK-Anlage hocheffizient ist und die Angaben nach Absatz 2 vorliegen, sie nachvollziehbar
und nicht fehlerhaft sind. Der Herkunftsnachweis muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten.
Die zuständige Stelle kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Erfüllung
der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben erforderlich ist.
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, die Durchführung der Aufgaben nach §§ 6 und 8 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf eine juristische Person des privaten Rechts zu übertragen, soweit deren Bereitschaft und Eignung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gegeben ist.
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen.
§12 ZWISCHENÜBERPRÜFUNG
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt im Jahre 2011
2012 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft
unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen
bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Entwicklung
der KWK-Stromerzeugung in Deutschland, insbesondere mit Blick auf die Erreichung der
energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung, der Rahmenbedingungen für
den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und der jährlichen Zuschlagzahlungen
durch.
§ 12 - GEMEINSAME ZWISCHENPRÜFUNG; ÜBERGANGSREGELUNG
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie führt Ende
2004 gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
unter Mitwirkung von Verbänden der deutschen Wirtschaft und Energiewirtschaft
unter Berücksichtigung bereits eingetretener und sich abzeichnender Entwicklungen
bei der KWK-Stromerzeugung eine Zwischenüberprüfung über die Erreichung
der in § 1 Abs. 1 für 2005 und 2010 genannten Ziele, über die Entwicklung
der Rahmenbedingungen für den wirtschaftlichen Betrieb von KWK-Anlagen und das
Finanzvolumen durch. Sollten nach dem Ergebnis der Zwischenüberprüfung die
genannten Ziele und Vorgaben nicht erreicht werden, sind der Bundesregierung geeignete
Maßnahmen zur Zielerreichung vorzuschlagen.
(2) Vergütungs- und Belastungsausgleichsansprüche, die bis zum Außerkrafttreten
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) entstanden
sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres nach diesen
Vorschriften erhoben werden.
(3) Zuschlags- und Ausgleichsansprüche für KWK-Anlagen nach §
5 Abs. 1 und 2 Nr. 1, die bis zum 31. Dezember 2010 entstanden sind, dürfen noch
bis zum 31. Dezember 2011 nach den Vorschriften dieses Gesetzes geltend gemacht werden.
§ 13 - INKRAFTTRETEN; AUßERKRAFTTRETEN
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703) außer Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft, sofern auf der
Grundlage des Berichts nach § 12 Abs. 1 keine Verlängerung dieses Gesetzes
beschlossen wird. Für kleine KWK-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis
50 Kilowatt elektrische Leistung, die bis zum 31. Dezember 2005 in Dauerbetrieb genommen
worden sind, sowie für Brennstoffzellen-Anlagen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr.
2, die vor dem Ausserkrafttreten dieses Gesetzes in Dauerbetrieb genommen worden sind,
ist das Gesetz weiter anzuwenden.