ENERGIE-CHRONIK |
Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
(Energiewirtschaftsgesetz)
Vom 13. Dezember 1935, Fassung von 1978
(Die überholten Bestimmungen des Gesetzes sind durch Kursivdruck kenntlich gemacht;
sie sind in der ursprünglichen Fassung wiedergegeben.)
Um die Energiewirtschaft als wichtige Grundlage des wirtschaftlichen und sozialen
Lebens im Zusammenwirken aller beteiligten Kräfte der Wirtschaft und der öffentlichen
Gebietskörperschaften einheitlich zu führen und im Interesse des Gemeinwohls
die Energiearten wirtschaftlich einzusetzen, den notwendigen öffentlichen Einfluß
in allen Angelegenheiten der Energieversorgung zu sichern, volkswirtschaftlich schädliche
Auswirkungen des Wettbewerbs zu verhindern, einen zweckmäßigen Ausgleich
durch Verbundwirtschaft zu fördern und durch all dies die Energieversorgung so
sicher und billig wie möglich zu gestalten, hat die Reichsregierung das
folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.
§ 1
(1) Die deutsche Energiewirtschaft (Elektrizitäts- und Gasversorgung) untersteht
der Aufsicht des Reichs.
(2) Die Aufsicht übt der Reichswirtschaftsminister aus, und zwar soweit Belange
der Energieversorgung der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden
im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Innern in seiner Eigenschaft als Kommunalaufsichtsbehörde.
(i.d.F. des Abschn. 1 Abs. 2 des Erl..vom 29.7.1941 (RGBl S 467) lautet
der Text: "Die Aufsicht übt der Generalinspektor für Wasser und Energie
aus.”)
§ 2
(1) Energieanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, die der Erzeugung, Fortleitung
oder Abgabe von Elektrizität oder Gas dienen. Zu den Energieanlagen gehören
solche Anlagen nicht, die lediglich der Übertragung von Zeichen oder Lauten dienen.
(2) Energieversorgungsunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind ohne Rücksicht
auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die
andere mit elektrischer Energie oder Gas versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten
(öffentliche Energieversorgung). Unternehmen und Betriebe, welche nur teilweise
oder im Nebenbetrieb öffentliche Energieversorgung betreiben, gelten insoweit
als Energieversorgungsunternehmen. Der Reichswirtschaftsminister entscheidet
endgültig darüber, ob und inwieweit ein Unternehmen ein Energieversorgungsunternehmen
im Sinne dieses Gesetzes ist.
§ 3
Der Reichswirtschaftsminister kann von den Energieversorgungsunternehmen
jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen,
soweit der Zweck dieses Gesetzes es erfordert. Er kann auch bestimmte technische
und wirtschaftliche Vorgänge und Tatbestände bei diesen Unternehmen mitteilungspflichtig
machen.
§ 4
(1) Die Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, vor dem Bau, der Erneuerung,
der Erweiterung oder der Stillegung von Energieanlagen dem Reichswirtschaftsminister
Anzeige zu erstatten.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung
oder die Stillegung von Energieanlagen der Energieversorgungsunternehmen innerhalb
einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige beanstanden. Beanstandete
Vorhaben kann er innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten nach der Beanstandung
untersagen, wenn Gründe des Gemeinwohls es erfordern. Der Untersagung geht
ein Untersagungsverfahren voraus.
(3) Der Reichswirtschaftsminister bestimmt den Umfang der Anzeigepflicht
nach Abs. 1. Er erläßt die Vorschriften über Formen und Fristen
für die Anzeige und das Untersagungsverfahren. Er kann die im Abs. 2 bezeichnete
Frist für die Untersagung verlängern.
(4) Der Reichswirtschaftsminister kann die Auskunfts- und Mitteilungspflicht
nach § 3 sowie die Anzeigepflicht nach Abs. 1 auch auf Energieanlagen erstrecken,
die zum Betrieb anderer Unternehmen als Energieversorgungsunternehmen gehören.
§ 5
(1) Wenn Unternehmen und Betriebe, die nicht Energieversorgungsunternehmen sind, die
Versorgung anderer mit Energie aufnehmen, so bedürfen sie hierzu der Genehmigung
des Reichswirtschaftsministers.
(2) Vor der Errichtung oder Erweiterung einer Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität
oder Gas, die zur Deckung des Eigenbedarfs bestimmt ist, hat der Unternehmer dem Energieversorgungsunternehmen,
welches das Gebiet, in dem die Anlage errichtet werden soll, mit Energie versorgt,
hierüber Mitteilung zu machen.
§ 6
(1) Versorgt ein Energieversorgungsunternehmen ein bestimmtes Gebiet, so ist es verpflichtet,
allgemeine Bedingungen und allgemeine Tarifpreise öffentlich bekanntzugeben und
zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen jedermann an sein Versorgungsnetz anzuschließen
und zu versorgen (allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht).
(2) Die allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht besteht nicht:
1. wenn der Anschluß oder die Versorgung dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen
Gründen, die auch in der Person des Anschlußnehmers liegen können,
nicht zugemutet werden kann,
2. wenn der Anschlußnehmer die Mitteilung nach § 5 Abs. 2 unterlassen hat,
es sei denn, daß die Mitteilung ohne sein Verschulden unterblieben oder seit
Errichtung oder Erweiterung der Energieerzeugungsanlage ein Zeitraum von zehn Jahren
verstrichen ist.
(1) Wer selbst eine Energieanlage zur Erzeugung von Elektrizität oder Gas oder
eine andere gleichzusetzende Energieerzeugungsanlage betreibt, kann sich für
das Grundstück, auf dem die Anlage sich befindet, und für andere eigene
Grundstücke, die von der Anlage aus versorgt werden können, nicht auf die
allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht nach Abs. 1 berufen. Er kann aber
Anschluß und Versorgung in dem Ausmaß und zu Bedingungen verlangen, die
dem Energieversorgungsunternehmen wirtschaftlich zumutbar sind. Verträge werden
durch die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nicht berührt.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Anordnungen treffen, die von den Vorschriften
der Abs. 1 und 3 abweichen, wenn ein wichtiges öffentliches Interesse vorliegt.
Solche Anordnungen binden Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(3) Wird ein Energieversorgungsunternehmen nach § 17 der Deutschen Gemeindeordnung
als öffentliche Einrichtung einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) betrieben,
so finden im Streitfall über die Anschluß- und Versorgungspflicht (Abs.
1 bis 3) die Verfahrensvorschriften der §§ 29 und 30 der Deutschen Gemeindeordnung
Anwendung; auf Antrag einer Partei entscheidet das Verwaltungsgericht auch über
Ausmaß und Bedingungen von Anschluß und Versorgung, die nach Abs. 3 Satz
2 dem Energieversorgungsunternehmen zumutbar sind.
§ 7 (Geändert durch § 26 des Gesetzes zur Regelung
des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9.12.1976 (BGBl
I S 3317).
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann durch allgemeine Vorschriften und
Einzelanordnungen die allgemeinen Tarifpreise der Energieversorgungsunternehmen (§
6 Abs. 1) sowie die Energieeinkaufspreise der Energieverteiler wirtschaftlich gestalten.
Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte
und Verwaltungsbehörden bindend.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die allgemeinen Bedingungen der Energieversorgungsunternehmen (§
6 Abs. 1) ausgewogen gestalten. Er kann dabei die Bestimmungen der Verträge einheitlich
festsetzen und Regelungen über den Vertragsabschluß, den Gegenstand und
die Beendigung der Verträge treffen sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner
festlegen; hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich
gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 8
(1) Zeigt sich ein Energieversorgungsunternehmen außerstande, seine Versorgungsaufgaben,
insbesondere die ihm auf Grund dieses Gesetzes auferlegten Pflichten, zu erfüllen,
und können zur Beseitigung der das Energieversorgungsunternehmen an der Erfüllung
seiner Versorgungsaufgaben hindernden Umstände ausreichende Maßnahmen nicht
getroffen werden, so kann ihm der Reichswirtschaftsminister nach Durchführung
eines Untersagungsverfahrens den Betrieb ganz oder teilweise untersagen. Er
kann ein anderes Energieversorgungsunternehmen mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben
beauftragen. Der Auftrag kann mit Auflagen verbunden werden. Soweit der Betrieb eines
Energieversorgungsunternehmens einer oder mehrerer öffentlicher Gebietskörperschaften
untersagt wird, soll tunlichst ein Energieversorgungsunternehmen einer anderen öffentlichen
Gebietskörperschaft mit der Übernahme der Versorgungsaufgaben beauftragt
werden, sofern diese nicht besser und wirtschaftlicher durch ein anderes Unternehmen
erfüllt werden können (vgl. § 67 der Deutschen Gemeindeordnung).
Das Unternehmen soll nur beauftragt werden, wenn ihm die Übernahme der Versorgungsaufgaben
zugemutet werden kann. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Auftrage nachzukommen.
Der Reichswirtschaftsminister kann auch ein anderes Unternehmen als ein Energieversorgungsunternehmen
beauftragen, wenn dieses zur Übernahme des Auftrags bereit ist.
(2) Das beauftragte Unternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Energieversorgungsverträgen
ein. Inwieweit hiernach Rechte und Pflichten übergegangen sind, wird im Streitfalle
vom Reichswirtschaftsminister endgültig festgestellt.
(3) Der Reichswirtschaftsminister kann das beauftragte Unternehmen in den
Gebrauch der Energieanlagen, soweit dies für die Erfüllung der Versorgungsaufgaben
notwendig ist, vorläufig einweisen. Dem beauftragten Unternehmen kann gestattet
werden, die zur Sicherstellung der Energieversorgung erforderlichen Änderungen
an den Anlagen vorzunehmen.
§ 9
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann auf Antrag des mit der Übernahme
der Versorgungsaufgaben nach § 8 beauftragten Unternehmens die Zulässigkeit
der Enteignung der von der Entziehung betroffenen Energieanlagen und Rechte am Grundeigentum
anordnen. Der Antrag muß gestellt werden, wenn das Unternehmen, dem der Betrieb
nach § 8 untersagt worden ist, dies verlangt.
(2) Auf das Enteignungsverfahren finden die Vorschriften des § 11 dieses Gesetzes
Anwendung mit der Maßgabe,
1. daß eine angemessene Entschädigung gewährt wird,
2. daß die Entschädigung in einer Beteiligung an dem Unternehmen, zugunsten
dessen die Enteignung erfolgt, gewährt wird, sofern die Einweisung in die Rechte
eines Unternehmens geschieht, das sich im Besitze des Reichs, der Länder
oder der Gemeinden (Gemeindeverbände) befindet, oder an dem Reich, Länder
oder Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als der Hälfte des Kapitals unmittelbar
oder mittelbar beteiligt sind, und wenn Reich, Länder oder Gemeinden
(Gemeindeverbände) die Beteiligung beantragen. Der Reichswirtschaftsminister
kann anordnen, daß von der Anwendung dieser Bestimmung abgesehen wird,
3. daß der Reichswirtschaftsminister, wenn das zur Enteignung berechtigte
Unternehmen das Enteignungsverfahren nicht betreibt, auf Antrag des von der Enteignung
betroffenen Unternehmens anordnen kann, daß die Entscheidungen im Enteignungsverfahren
von Amts wegen ergehen. In diesem Fall kann die Enteignungsbehörde das zur Enteignung
berechtigte Unternehmen anhalten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. §
15 Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung.
(1) Für die Übertragung von Rechten aus den Energieversorgungsverträgen
und für die Gebrauchsanweisung nach § 8 werden von der Enteignungsbehörde
nach den Bestimmungen über das Entschädigungsfeststellungsverfahren der
Enteignungsgesetze der Länder und nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes
dieses Gesetzes Entschädigungen festgesetzt. Die Absätze 1 und 2 Nr. 1 finden
entsprechende Anwendung.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach §§ 8 und 9 ist frei von
öffentlichen Abgaben und Gerichtsgebühren.
§ 10
Die Einfuhr von Elektrizität oder Gas auf festen Leitungswegen sowie der
Abschluß von Verträgen hierüber bedürfen der Genehmigung des
Reichswirtschaftsministers.
§ 11
(1) Soweit für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung die Entziehung
oder die Beschränkung von Grundeigentum oder Rechten am Grundeigentum im Wege
der Enteignung erforderlich wird, stellt der Reichswirtschaftsminister die
Zulässigkeit der Enteignung fest.
(2) Für das Verfahren gelten die Landesgesetze mit der Maßgabe, daß
die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der
Durchführung und den Umfang der Enteignung, soweit sie nicht in einem Verwaltungsstreitverfahren
ergeht, der Reichswirtschaftsminister trifft. Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 eingefügt durch Ges. vom 10.3.1975 (BGBl. I S.
685).
(3) Nach Inkrafttreten eines Reichsenteignungsgesetzes gelten für das
Verfahren die Vorschriften des Reichsenteignungsgesetzes; die Entscheidungen
nach den Absätzen 1 und 2 trifft dann der nach dem Reichsenteignungsgesetz
zuständige Reichsminister.
§ 12
Soweit von Energieversorgungsunternehmen für Benutzung von Straßen und
Verkehrswegen jeder Art Benutzungsgebühren oder sonstige Entschädigungen
zu entrichten sind, kann der Reichswirtschaftsminister allgemeine Vorschriften
oder Einzelanordnungen über deren Zulässigkeit und Bemessung erlassen.
§ 13
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann Vorschriften und Anordnungen über
die Erhaltung vorhandener und die Errichtung zusätzlicher Energieanlagen sowie
über die Abgabe von Energie erlassen, soweit solche zur Sicherstellung der Landesverteidigung
erforderlich sind und den Unternehmen zugemutet werden können. Werden über
das wirtschaftlich Zumutbare hinaus Auflagen gemacht, so ist dem Unternehmen eine
angemessene Entschädigung zu gewähren, die der Reichswirtschaftsminister
festsetzt. Die Entscheidungen des Reichswirtschaftsministers sind für Gerichte
und Verwaltungsbehörden bindend.
(2) Der Reichswirtschaftsminister erläßt Vorschriften und Anordnungen
über die technische Beschaffenheit, die Betriebssicherheit, die Installation
von Energieanlagen und von Energieverbrauchsgeräten sowie deren Überwachung.
§ 14
Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, zur Sicherung der Energieversorgung
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von Energieversorgungsunternehmen
sowie solcher Eigenerzeuger von Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische
Nennleistung von mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung
von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Steinkohle
oder sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas als Vorrat
zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre Abgabeverpflichtungen an Elektrizität
oder Gas erfüllen oder ihren eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von der Vorratspflicht und
die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen, soweit dies erforderlich ist, um
betriebliche Schwierigkeiten zu vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. Den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu verlängern,
soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an Rechtsakte der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft über Mindestvorräte fossiler Brennstoffe anzupassen.
§ 15
(1) Der Reichswirtschaftsminister kann die Unternehmen und die verantwortlichen
Leiter der Unternehmen durch Festsetzung von Zwangsgeld bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark, oder durch unmittelbaren Zwang zur Befolgung seiner Anordnungen oder
von Anordnungen der Stellen, welchen er Befugnisse aus diesem Gesetz übertragen
hat, anhalten. Das Zwangsgeld wird auf Ersuchen des Reichswirtschaftsministers
von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der zu ihrer
Durchführung ergangenen und noch ergehenden Bestimmungen beigetrieben. Soweit
Gemeinden (Gemeindeverbände) oder deren Beamte zur Befolgung von Anordnungen
angehalten werden sollen, richtet sich das Verfahren nach den hierfür geltenden
verwaltungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Auskunfts-, Anzeige- oder Mitteilungspflicht nach § 3 oder § 4 Abs.
1, 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erfüllt,
2. den Bau, die Erneuerung, die Erweiterung oder die Stillegung einer Energieanlage
in Angriff nimmt oder fortsetzt, obwohl dies die Energieaufsichtsbehörde nach
§ 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Vereinfachung
des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 27. September 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 1950) beanstandet oder untersagt hat,
3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Genehmigung der Energieaufsichtsbehörde die
Energieversorgung anderer aufnimmt oder
4. einer Rechtsverordnung nach § 13 oder § 14 Nr. 1, soweit sie für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder einer
auf Grund des § 13 ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.
(a) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
§ 16
(1) Zur Vorbereitung der Entscheidungen und Anordnungen aus diesem Gesetz kann
der Reichwirtschaftsminister den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft mit Auftragen
versehen. Er kann ferner Befugnisse aus den §§ 3 und 4 Abs. 1 auf den Leiter
der Reichsgruppe Energiewirtschaft übertragen.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann Befugnisse aus §§ 3, 4 Abs.
1 und Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 dieses Gesetzes auf nachgeordnete
Behörden übertragen.
§ 17
(1) Das Gesetz betreffend Sozialisierung der Elektrizitätswirtschaft, vom 31.
Dezember 1919 (RGBl. 1920 S. 19) und die Bekanntmachung über Elektrizität
und Gas sowie Dampf, Druckluft, Heiß- und Leitungswasser vom 21. Juni 1917 (RGBl.
S. 543) werden aufgehoben. Die Verordnung über Mitteilungspflicht in der Energiewirtschaft
vom 30. Juli 1934 (RGBl. S. 765) tritt zu einem von dem Reichswirtschaftsminister
zu bestimmenden Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. März 1936 tritt die Verordnung über die schiedsgerichtliche
Erhöhung von Preisen bei Lieferung von elektrischer Arbeit, Gas und Leitungswasser
in der Fassung vom 16. Juni 1922 (RGBl. I S. 509 – Schiedsgerichtsverordnung)
außer Kraft. Die im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung anhängigen
Verfahren können nach den bisher geltenden Vorschriften weitergeführt werden;
der Reichsjustizminister wird ermächtigt, die Verfahren auf andere Stellen
überzuleiten.
§ 18
Wegen eines Schadens, der durch Maßnahmen entsteht, die in Durchführung
dieses Gesetzes oder seiner Durchführungsvorschriften getroffen werden, wird
eine Entschädigung nicht gewährt, es sei denn, daß dieses Gesetz ausdrücklich
etwas anderes bestimmt.
§ 19
(1) Der Reichswirtschaftsminister erläßt im Einvernehmen mit den
beteiligten Reichsministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen
Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Reichswirtschaftsminister kann hierbei Landesgesetze und landesrechtliche
Vorschriften über die Energieversorgung ändern oder außer Kraft setzen.