ENERGIE-CHRONIK

 


 

Gesetzentwurf der Bundesregierung (Bt. Drucksache 18/10353) bzw. gemeinsamer Fraktionsentwurf von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen (Bt. Drucksache 18/10469), den der Bundestag am 15. Dezember 2016 mit den Änderungen der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Bt. Drucksache 18/10671) verabschiedete

(Nichtamtliche Arbeitsfassung)

Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung

Vom…

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

 

 

Artikel 1

Gesetz zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (Entsorgungsfondsgesetz – EntsorgFondsG)

 

§ 1 Errichtung und Zweck

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung“ (Fonds) errichtet. Der Fonds entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Zweck des Fonds ist es, die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Finanzierung der Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland zu erstatten sowie die dazu übertragenen Mittel anzulegen zu sichern.

(3) Sitz des Fonds ist Berlin.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Einzahlender ist der Betreiber einer oder mehrerer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, auch wenn die Anlage nicht mehr im Leistungsbetrieb ist. Einzahlender für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die RWE AG, Essen. Einzahlender für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle ist die Energie Baden-Württemberg AG, Karlsruhe.

(2) Entsorgungskosten sind die Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, des Atomgesetzes und der aufgrund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vom Fonds zu erstattenden Kosten der Zwischenlagerung und der Endlagerung radioaktiver Abfälle sowie der damit zusammenhängenden Maßnahmen erstatten sind. Entsorgungskosten sind auch Zahlungen der Einzahlenden in die Endlager Schachtanlage Konrad Stiftungsgesellschaft mbH.

(3) Erstattungsberechtigter ist der Bund.

(4) Barmittel sind liquide Mittel.

§ 3 Ausgestaltung des Fonds

(1) Zur Verwirklichung des Zwecks nach § 1 Absatz 2 erstattet der Fonds die dem Bund ab dem Übergang der Entsorgungsverpflichtung nach dem Entsorgungsübergangsgesetz entstehenden Kosten für die sichere Entsorgung der entstandenen und zukünftig noch entstehenden radioaktiven Abfälle aus der gewerblichen Nutzung der Kernenergie zur Erzeugung von Elektrizität in Deutschland und legt die dazu übertragenen Mittel an.

(2) Organe des Fonds sind das Kuratorium und der Vorstand.

§ 4 Kuratorium

(1) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 und den Aufgaben des Fonds nach § 3 Absatz 1 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstands. Das Nähere regelt die Satzung.

(1) (2) Das Kuratorium besteht aus drei Mitgliedern und setzt sich zusammen aus jeweils einem Vertreter Vertretern des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer von drei Jahren von den in Satz 1 genannten Bundesministerien bestellt. Für jedes der drei Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig. sowie aus Mitgliedern des Deutschen Bundestages.

(3) Die Anzahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages ist die kleinstmögliche, bei der jede Fraktion zumindest ein Mitglied benennen kann, die Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und bei der die Zusammensetzung des Plenums widergespiegelt wird.

(4) Die Anzahl der Vertreter des Deutschen Bundestages überschreitet nicht diejenige der Vertreter der Bundesregierung. Die Mitglieder des Kuratoriums werden für die Dauer einer Legislaturperiode von den in Absatz 2 genannten Bundesministerien beziehungsweise von dem Deutschen Bundestag bestellt. Für jedes der Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) (5) Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Es beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.

(3) Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die mit der Erfüllung des Stiftungszwecks nach § 1 Absatz 2 verbunden sind. Hierbei kann das Kuratorium die Bundesbank beratend hinzuziehen. Es überwacht die Tätigkeiten des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(1) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Er ist berechtigt, externe Dienstleister zu beauftragen. Das Nähere regelt die Satzung.

(2) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, die über große Erfahrung in der Anlage und dem Management bedeutender Vermögen verfügen. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Kuratorium bestellt. Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht zugleich dem Kuratorium angehören.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Das Nähere regelt die Satzung.

(4) Der Vorstand legt dem Kuratorium auf Grundlage der allgemeinen Marktentwicklung die grundsätzliche Ausrichtung der Anlageentscheidungen zur Entscheidung vor und. Der Vorstand schreibt die Anlagepolitik mindestens einmal im Jahr fort.

(5) Die Bundesregierung kann konkrete Anlagevorhaben durch Weisung untersagen. Die Berichtspflichten des Fonds ergeben sich aus §§ 11 und 12 sowie den Vorgaben der Satzung.

§ 6 Satzung

Das Kuratorium erlässt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit eine Satzung, .In der Satzung werden in der die Einzelheiten der Organisation und der Ausführung der Aufgaben Ausgestaltung des Fonds geregelt werden.

§ 7 Fondsvermögen

(1) Dem Fonds fließen Zahlungen für die abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten und für den Risikoaufschlag von den Einzahlenden nach den nachstehenden Bestimmungen zu.

(2) Der Einzahlende ist verpflichtet, sieben Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1. Juli 2017 den in Anhang 2 benannten Betrag, der den abgezinsten zukünftigen Entsorgungskosten entspricht (Grundbetrag), in Barmitteln an den Fonds zu entrichten. Der in Anhang 2 benannte Betrag ist ab dem 1. Januar 2017 mit 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Etwaige Ausgaben Entsorgungskosten, die einem Einzahlenden zwischen dem 1. Januar 2017 und dem Fälligkeitszeitpunkt nach Satz 1 entstehen, werden von dem in Anhang 2 genannten Betrag in Abzug gebracht abgezogen, soweit der Einzahlende die Ausgaben gegenüber dem Fonds nachweist. Kommt der Einzahlende mit der Zahlung in Verzug, gilt in Abweichung von Satz 2 § 288 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

(3) Der Einzahlende kann zum Zahlungszeitpunkt gemäß Absatz 2, spätestens bis zum 31. Dezember 2022 den in Anhang 2 benannten Risikoaufschlag nebst Zinsen in Höhe von 4,58 Prozent pro Jahr, berechnet für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der Einzahlung des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 und dem Tag der Einzahlung dieses Risikoaufschlags, in Barmitteln an den Fonds entrichten. Mit Einzahlung des Risikoaufschlages endet die Verpflichtung des Einzahlenden zur Leistung von etwaigen Nachschüssen in den Fonds gemäß § 8 Absatz 2.

(4) Für den Gesamtbetrag bestehend aus den Beträgen gemäß Absatz 2 und 3 kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit Bundesministerium der Finanzen mit dem Einzahlenden eine Ratenzahlung vereinbaren. Die letzte Rate ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 zu zahlen und der. Der jeweils noch ausstehende Betrag ist mit mindestens 4,58 Prozent pro Jahr zu verzinsen. Für die Wirksamkeit einer solchen Ratenzahlungsvereinbarung hat der Einzahlende eine anspruchssichernde Sicherheitsleistung zu erbringen. Die Höhe der ersten Rate beträgt mindestens 20 Prozent des Gesamtbetrages. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind ausgeschlossen.

§ 8 Vorzeitige Ratenzahlung, Nachschusspflicht

(1) Drohen aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung vor Zahlung der letzten Rate die dem Fonds bereits zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der nächsten zwei Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von allen Einzahlenden, mit denen eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen wurde, mit einer für die Einzahlenden angemessenen Frist eine vorzeitige Einzahlung einzelner oder aller noch ausstehender Zahlungsraten zu verlangen. Die Ratenzahlungsvereinbarung hat eine entsprechende Verpflichtung vorzusehen. Sollten mehrere Einzahlende eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen haben, so sind vorzeitige Einzahlungen von allen betroffenen Einzahlenden im jeweils erforderlichen Umfang zu fordern.

(2) Hat der Einzahlende den Grundbetrag für ein Kernkraftwerk gemäß Anhang 2 vollständig eingezahlt, nicht aber den vollständigen Risikoaufschlag für dieses Kernkraftwerk, und drohen die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel innerhalb der jeweils nächsten zehn Jahre nicht auszureichen, um die durch den Fonds nach § 10 zu erstattenden Kosten zu decken, so fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von dem Einzahlenden die Einzahlung eines Nachschusses im erforderlichen Umfang. Dies Der erforderliche Umfang ist zu ermitteln, indem die erwartete Unterdeckung des Fonds ins Verhältnis zum prozentualen Anteil des noch nicht eingezahlten Teils des jeweiligen Einzahlenden am gesamten Risikoaufschlag für alle Kernkraftwerke gemäß Anhang 2 gesetzt wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Einzahlende eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung nach § 7 Absatz 4 vereinbart und die erste Rate eingezahlt hat. Ein Nachschuss gemäß Satz 1 kann frühestens erstmals nach dem in § 7 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt gefordert werden.

(3) Eine Kreditaufnahme des Fonds ist nicht zulässig. Um die Handlungsfähigkeit des Fonds von Beginn an zu gewährleisten, kann der Bund einmalig im Jahr 2017 dem Fonds unterjährig ein verzinsliches Liquiditätsdarlehen gewähren, das in demselben Jahr zurückzuzahlen ist. Weitere Einzahlungen in den Fonds aus dem Bundeshaushalt sind nicht zulässig.

§ 9 Anlage der Mittel

(1) Der Fonds richtet getrennte Konten für jeden Einzahlenden ein , auf denen . Auf den Konten sind jeweils die Einzahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 sowie § 8 Absatz 1 und 2 getrennt zu verbuchen sind. Bis zur Verwendung der Mittel nach § 10 sind die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel nach Maßgabe der Absätze von Absatz 2 bis 4 anzulegen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die Anlagerichtlinien des Fonds durch allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen. Die Anlagerichtlinien sind im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Über die Anlagerichtlinien ist sicherzustellen, dass der Fonds bei seinen Anlageentscheidungen die allgemeinen Anlagegrundsätze für die Vermögensanlage in § 124 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes achtet. Darüber hinaus können in die Anlagerichtlinien Vorgaben für die Gewichtung der Anlageklassen, die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und die maximale Höhe von Einzelanlagen aufgenommen werden für.

1. die Gewichtung der Anlageklassen,

2. die regionale Ausrichtung neuer Anlageentscheidungen und

3. die maximale Höhe von Einzelanlagen.

(3) Die Anlagerichtlinien und die Anlagepolitik für den Fonds richten sich hinsichtlich der zulässigen Anlageklassen nach § 215 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(4) Der Fonds unterliegt nicht der Körperschaftsteuer oder der Gewerbesteuer. Auf Kapitalerträge des Fonds ist ein Steuerabzug nicht vorzunehmen. Ist Kapitalertragsteuer dennoch einbehalten und abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu nicht bestand, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete die Steueranmeldung insoweit zu ändern. Zahlungen und Leistungen des Fonds unterliegen keinem Kapitalertragsteuerabzug. Für Zwecke der Doppelbesteuerungsabkommen gilt der Fonds als in Deutschland ansässige Person, die der deutschen Besteuerung unterliegt.

§ 10 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Fonds dürfen nur zur Erfüllung des Fondszwecks nach § 1 Absatz 2 und nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 verwendet werden.

(2) Der Fonds trägt seine Verwaltungskosten selbst. Als Verwaltungskosten gelten insbesondere Personalkosten, Kosten für die Finanz- und Wirtschaftsplanung nach § 11 sowie laufende Kosten des Kuratoriums und des Vorstands.

(3) Der Fonds trägt die Kosten, die dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz sowie nach dem Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle entstehen.

§ 11 Finanz- und Wirtschaftsplanung

(1) Der Fonds erstellt für jedes Kalenderjahr einen Finanz- und Wirtschaftsplan. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist einmalig für die Jahre 2017 und 2018 zusammen zu erstellen. Er umfasst regelmäßig eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr, eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre. Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren. Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind. Die Planungen nach den Sätzen 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Der Finanz- und Wirtschaftsplan sowie die Szenarien umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

1. eine Kurzfristplanung für das jeweils folgende Kalenderjahr,

2. eine Mittelfristplanung für die jeweils folgenden fünf Kalenderjahre sowie

3. eine Langfristplanung für die jeweils folgenden zehn Kalenderjahre.

Der Finanz- und Wirtschaftsplan ist jährlich zu aktualisieren.

(2) Für den gesamten absehbaren Anlage- und Finanzierungszeitraum sind Szenarien zu erstellen, die alle drei Jahre zu aktualisieren sind.

(3) Die Planungen nach Absatz 1 und 2 sind durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu genehmigen. Sie umfassen insbesondere eine auf der Grundlage der bisherigen und auf der Grundlage der zukünftigen Kosten- und Zinsentwicklung erstellte Kalkulation über die Angemessenheit der Finanzausstattung des Fonds.

(2) (4) Der Erstattungsberechtigte Bund unterrichtet den Fonds über die geplanten Kostenfolgen der zukünftigen Entsorgungsmaßnahmen so rechtzeitig, dass der Fonds darauf eine Planung der Anlage und zeitgerechten Liquidität der Fondsmittel gründen kann. Drei Monate vor Beginn eines jeden Kalenderjahres teilt der Erstattungsberechtigte Bund dem Fonds auf der Grundlage der Planung für den Bundeshaushalt die für die nächsten drei Kalenderjahre geplanten Entsorgungsmaßnahmen und die zu erwartenden Kosten mit.

§ 12 Rechnungslegung

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung des Fonds finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(2) Der Fonds berichtet dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit regelmäßig über die aktuelle Geschäftsentwicklung und erstellt am Ende eines jeden Kalenderjahres eine Jahresrechnung.

(3) In der Jahresrechnung sind die Entwicklung der nach § 9 erfolgten Vermögensanlagen, der Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie die Einnahmen nach § 7 und Ausgaben nach § 10 nachzuweisen. Die Verpflichtungen des Fonds als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts nach §§ 108 und 109 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(4) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung des Fonds unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 13 Aufsicht

Der Fonds untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auszuüben ist.

§ 14 Auflösung

(1) Der Fonds ist bei Verbrauch seiner Mittel, spätestens jedoch nach Erfüllung seines Zwecks aufzulösen.

(2) Ein nach Auflösung des Fonds verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu.

§ 15 Verordnungsermächtigung

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die in Anhang 2 festgesetzten Einzahlungsbeträge unter Berücksichtigung der Differenz zwischen den für die Jahre 2015 und 2016 kalkulierten Ausgaben der Einzahlenden und den durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestätigten tatsächlichen Ausgaben der Einzahlenden zu ändern.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nähere Einzelheiten zur Vereinnahmung der Zahlungen nach § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

 

Anhang 1

Anlagen gemäß § 2 Absatz 1

 

Kernkraftwerk
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A
Kernkraftwerk Obrigheim KWO
Kernkraftwerk Würgassen KWW
Kernkraftwerk Stade KKS
Kernkraftwerk Biblis A KWB A
Kernkraftwerk Biblis B KWB B
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1
Kernkraftwerk Unterweser KKU
Kernkraftwerk Krümmel KKK
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG
Kernkraftwerk Grohnde KWG
Kernkraftwerk Brokdorf KBR
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C
Kernkraftwerk Isar 2 KKI2
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2
Kernkraftwerk Emsland KKE
Kernkraftwerk Lingen KWL

 

Anhang 2

Einzahlungsbeträge* gemäß § 7

 

Kernkraftwerk   Grundbetrag Mio. EUR (1) Risikoaufschlag 35,47 Prozent Mio. EUR (2) Gesamtbetrag Mio. EUR (1)+(2)
Kernkraftwerk Gundremmingen A KRB A 178 63 241
Kernkraftwerk Obrigheim KWO 305 108 413
Kernkraftwerk Würgassen KWW 364 129 492
Kernkraftwerk Stade KKS 405 144 549
Kernkraftwerk Biblis A KWB A 907 322 1.229
Kernkraftwerk Biblis B KWB B 980 348 1.328
Kernkraftwerk Philippsburg 1 KKP 1 681 241 922
Kernkraftwerk Philippsburg 2 KKP 2 983 349 1.332
Kernkraftwerk Brunsbüttel KKB 671 238 909
Kernkraftwerk Neckarwestheim 1 GKN 1 612 217 829
Kernkraftwerk Unterweser KKU 1 367 1.402
Kernkraftwerk Krümmel KKK 995 353 1.348
Kernkraftwerk Isar 1 KKI 1 668 237 905
Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich KMK 383 136 519
Kernkraftwerk Grafenrheinfeld KKG 1 365 1.393
Kernkraftwerk Grohnde KWG 1 377 1.441
Kernkraftwerk Brokdorf KBR 1 377 1.441
Kernkraftwerk Gundremmingen B KRB B 971 344 1.315
Kernkraftwerk Gundremmingen C KRB C 998 354 1.351
Kernkraftwerk Isar 2 KKI 2 975 346 1.321
Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 GKN 2 912 323 1.235
Kernkraftwerk Emsland KKE 1 399 1.523
Kernkraftwerk Lingen KWL 46 16 62
Versuchsatomkraftwerk Kahl MZFR 32 12 44
Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe MZFR 7 2 9
Summe   17.389 6.167 23.556

 

* Die hier aufgeführten Beträge wurden zu einem fiktiven Zahlungsstichtag (1. Januar 2017) auf Basis von Planzahlen errechnet. Die sieben Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes gemäß § 7 Absatz 2 zu leistenden Beträge werden im Rahmen eins Soll-/Ist- Abgleichs an die endgültig von den Betreibern vorgenommenen Ausgaben angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit die endgültigen Einzahlungsbeträge spätestens vier Wochen vor dem Zahlungsstichtag im Bundesanzeiger veröffentlichen.

 

 

 

Artikel 2

Gesetz zur Regelung des Übergangs der Finanzierungs- und Handlungspflichten für die Entsorgung radioaktiver Abfälle der Betreiber von Kernkraftwerken (Entsorgungsübergangsgesetz)

 

§ 1 Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Die künftigen Verpflichtungen des Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes zur Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes und von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat.

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 21 des Standortauswahlgesetzes.

§ 2 Übergang der Handlungspflicht für die Entsorgung radioaktiver Abfälle

(1) Radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und der Stilllegung, dem sicheren Einschluss sowie dem Abbau einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, deren Betreiber Einzahlender nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für die der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt wurde, können nach Maßgabe der folgenden Absätze an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten abgegeben werden. Dieser Dritte ist in privater Rechtsform zu organisieren; alleiniger Gesellschafter des Dritten ist der Bund. Zuständig für die Übertragung der Aufgaben der Zwischenlagerung auf einen Dritten ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit.

(2) Mit der Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 geht die Verpflichtung aus § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, für die geordnete Beseitigung der abgegebenen radioaktiven Abfälle zu sorgen, insbesondere die Verpflichtung zur Ablieferung der radioaktiven Abfälle an eine Anlage zur Endlagerung nach § 9a Absatz 2 Satz 1 des Atomgesetzes und zur Zwischenlagerung bis zur Ablieferung an eine solche Anlage, auf den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 über.

(3) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 kann für bestrahlte Kernbrennstoffe und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ab dem 1. Januar 2019 erfolgen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität hat einen Anspruch auf die Abgabe, wenn er den für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat erfüllt wurde und

1. bestrahlte Kernbrennstoffe in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingungen des jeweiligen Zwischenlagers entsprechen, und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird;

2. radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Brennelemente in Transport- und Lagerbehältern angedient werden, die den Annahmebedingen des jeweiligen von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zwischenlagers entsprechen und dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt wird.

Bestrahlte Kernbrennstoffe aus dem Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität können sollen an das jeweilige am Standort befindliche Standortzwischenlager abgeliefert abgegeben werden. Radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe können nur an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 bestimmte Zwischenlager abgeliefert abgegeben werden.

(4) Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes hat Der Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität sowie die RWE AG für die dem Versuchsatomkraftwerk Kahl zugeordneten radioaktiven Abfälle und die Energie Baden-Württemberg AG für die dem Mehrzweckforschungsreaktor Karlsruhe zugeordneten radioaktiven Abfälle haben einen Anspruch auf die Annahme radioaktiver Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, wenn er den für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat erfüllt wurde und die radioaktiven Abfälle den Voraussetzungen des Absatzes 5 entsprechen. Die Annahme erfolgt mit Anlieferung an das von dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebene und am Standort betriebene Lager. Wenn am Standort kein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager zur Verfügung steht, gilt die Annahme zum Zeitpunkt der Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 5 als erfolgt; die Annahme in diesem Sinne kann ab der Aufgabenübertragung an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1, spätestens ab 1. Juli 2018 erfolgen. Im Falle einer Annahme im Sinne von Satz 3 bleibt die uneingeschränkte atomrechtliche Verantwortung für die Lagerung der radioaktiven Abfälle bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager bei dem Betreiber des Zwischenlagers. Die übergangsweise Lagerung bis zum Transport an ein vom Dritten nach Absatz 1 Satz 1 betriebenes Lager erfolgt ohne einen gesonderten finanziellen Ausgleich des Bundes an den Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Betreiber der Anlage.

(5) Die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 ist nur zulässig wenn:

1. radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Abfallgebinde angedient werden, für die der Dritte nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes die Voraussetzungen für die Abgabe an den Dritten nach Absatz 1 Satz 1 festgestellt hat und

2. die radioaktiven Stoffe nicht nach den zum Zeitpunkt der Abgabe geltenden Rechtsvorschriften über die Freigabe zum Zweck der Entlassung aus der Überwachung nach dem Atomgesetz oder der Strahlenschutzverordnung oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung freigebbar sind.

Grundlage für die Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 sind die auf Grund von § 74 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der Strahlenschutzverordnung bestehenden Anforderungen für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes mit Ausnahme der Anforderungen, die erst zum Zeitpunkt der Anlieferung an das Endlager Schachtanlage Konrad erfüllt werden können; dies betrifft die Herstellung der Drucklosigkeit, die Entfernung freier Flüssigkeit und die Prüfung der Funktionstüchtigkeit der Behälterdichtung. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Entsorgungsfondgesetz Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität als Antragssteller hat Anspruch auf Erteilung eines Zwischenbescheids durch den Dritten nach § 9a Absatz 3 Satz 2 zweiter Halbsatz des Atomgesetzes, wenn die Bedingungen für die Abgabe nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.

(6) Bei der Abgabe der Abfälle hat der Betreiber dem Dritten nach Absatz 1 Satz 1 die für die spätere Ablieferung an ein Endlager benötigten Abfallerzeugerdaten, die Dokumentation der Abfälle sowie alle Daten aus dem elektronischen Buchführungssystem gemäß § 73 Absatz 2 Strahlenschutzverordnung zu übergeben.

§ 3 Zwischenlager

(1) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2019 unentgeltlich die in dem Anhang Tabelle 1 aufgeführten Zwischenlager, die über eine Genehmigung nach § 6 des Atomgesetzes verfügen. Nach der Übertragung gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen, Erlaubnisse, solche Entscheidungen ergänzende Anordnungen nach § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes und Zulassungen für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(2) Die Betreiber übertragen dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zum 1. Januar 2020 unentgeltlich die in Anhang Tabelle 2 angeführten Zwischenlager. Es gelten die in Bezug auf den bisherigen Betreiber erteilten Genehmigungen ab Übertragungszeitpunkt für und gegen den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1; die zuständige Aufsichtsbehörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, wie der Dritte durch organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung von sachlichen und personellen Mitteln die Fortführung des Betriebs gewährleistet.

(3) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 nimmt nach Übertragung der Zwischenlager nach Absatz 1 und 2 die sich aus der Funktion als Genehmigungsinhaber ergebenden Pflichten unverzüglich grundsätzlich selbst wahr; er kann den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 1 genannten Zwischenlagers, das nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes genehmigt worden ist, längstens 5 Jahre nach Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb der jeweiligen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität nach § 7 Absatz 1a des Atomgesetzes und den bisherigen Betreiber eines in Anhang Tabelle 2 genannten Zwischenlagers längstens bis zum Ablauf des Jahres 2026 mit der Führung des Betriebs beauftragen. Satz 1 Halbsatz 2 findet auf die Zwischenlager nach § 6 Absatz 3 des Atomgesetzes an den Standorten der Kernkraftwerke, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb bereits erloschen ist, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt. Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 kann ein zentrales Bereitstellungslager für radioaktive Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung als Eingangslager für das Endlager Schachtanlage Konrad errichten.

(4) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 lagert in den Zwischenlagern nach Absatz 2 im Rahmen der zum Zeitpunkt der Übertragung geltenden Genehmigungen auch Abfälle, die noch nicht die Bedingungen nach § 2 Absatz 5 erfüllen und in verschlossenen, geeigneten Behältnissen, durch die eine Querkontamination ausgeschlossen ist, aufbewahrt werden. Im Fall von Großkomponenten muss eine geeignete, radiologisch sichere Konfiguration vorliegen. Für jedes Behältnis und jede Komponente muss dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 eine geeignete Dokumentation übergeben werden. Ein Umgang mit offener Radioaktivität durch den Einzahlenden nach § 2 Absatz Betreiber einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität darf in den durch den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 betriebenen Lagern nicht stattfinden. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Betreiber der Anlage trägt dafür Sorge, dass die Verpackung gemäß § 2 Absatz 5 unverzüglich unter Berücksichtigung der betrieblichen Möglichkeiten ohne wesentliche negative Rückwirkungen auf die Maßnahmen zum Betrieb und zum Rückbau Abbau und mit dem Ziel erfolgt, das in der Endlagervorausleistungsverordnung vorgegebene Endlagervolumen einzuhalten. Erfüllt der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Betreiber der Anlage diese Pflicht nicht, kann der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 unter Setzung einer angemessenen Frist Abhilfe fordern und nach fruchtlosem Fristablauf die Verpackung auf Kosten des Einzahlenden nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Betreibers der Anlage selbst oder durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Einzahlende nach § 2 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes Betreiber der Anlage haftet dem Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 für alle Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Abfälle nicht den Anforderungen nach § 2 Absatz 5 entsprechen, und für alle Schäden, die er bei der Betätigung im Lager verursacht.

(5) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstattet dem Betreiber eines im Anhang Tabelle 1, 2 und 3 aufgeführten Lagers ab dem Zeitpunkt, für den der Betreiber den nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fälligen Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung eingezahlt hat, nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes den notwendigen Aufwand für den Betrieb des Lagers; der notwendige Aufwand umfasst auch Errichtungskosten sowie Nachrüstungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund geänderter Anforderungen an den Betrieb erforderlich werden, solange der Betreiber noch die Genehmigung innehat. Die Für die im Anhang Tabelle 1 und 2 aufgeführten Zwischenlager endet die Erstattung des notwendigen Aufwands endet jeweils mit der Übertragung des Zwischenlagers nach Absatz 1 oder 2; die Erstattung des notwendigen Aufwands für die in dem Anhang Tabelle 3 aufgeführten Lager mit Ausnahme des Lagers Mitterteich endet mit Ablauf des Jahres 2026.

(6) Notwendiger Aufwand für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlich sind, wird dem Betreiber bis zur Höhe der hierfür an den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes geleisteten Zahlungen erstattet. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Anteil der notwendigen Kosten für den Bau von Zwischenlagern und für Nachrüstungen an den Einzahlungsbeträgen nach dem Entsorgungsfondsgesetz festzusetzen.

§ 4 Erstattung der Aufwendungen des Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1

(1) Der Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz erstattet dem Bund die Aufwendungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle nach diesem Gesetz.

(2) Der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 erstellt nach Ende des Haushaltsjahres eine Jahresrechnung über die Einnahmen und Ausgaben. Er lässt die Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Er übermittelt die Jahresrechnung und das Prüfungsergebnis jeweils zeitnah dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit prüft die Jahresrechnung und setzt den vom Fonds zu erstattenden Betrag durch Bescheid fest.

 

 

Anhang

Anhang zum Entsorgungsgesetz

Tabelle 1: Zwischenlager für bestrahlte Brennelemente und radioaktive Abfälle aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe nach § 6 Atomgesetz (AtG), deren Genehmigungen am 1. Januar 2019 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden.

Zwischenlager

Biblis Brokdorf Brunsbüttel*

Grafenrheinfeld

Grohnde

Gundremmingen

Isar

Krümmel

Emsland

Neckarwestheim

Obrigheim**

Philippsburg

Unterweser

Ahaus***

Gorleben***

* Soweit eine Genehmigung am 1. Januar 2019 noch nicht vorliegt, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

** Soweit die vorgesehene Verbringung der bestrahlten Brennelemente in das Standortzwischenlager Neckarwestheim nicht durchgeführt werden kann, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 dem Genehmigungsverfahren bei.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

 

Tabelle 2: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Genehmigungen nach § 7 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zum Stichtag 1. Januar 2020 durch Gesetz auf den Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 übertragen werden. Soweit Genehmigungen nach § 7 der Strahlenschutzverordnung noch nicht erteilt sind, tritt der Dritte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 als Antragsteller dem Genehmigungsverfahren bei.

 

Standort Zwischenlager Genehmigung
Biblis* LAW-Lager § 7 Absatz 1 AtG
LAW 2 § 7 StrlSchV
Brunsbüttel LASMA § 7 StrlSchV
Grafenrheinfeld BeHa § 7 StrlSchV
Krümmel LASMA a.Z. § 7 StrlSchV
Neckarwestheim SAL GKN § 7 StrlSchV
Obrigheim** Bau 39/52 § 7 Absatz 3 AtG
Philippsburg SAL KKP § 7 StrlSchV
LUW (Lager Unterweser) § 7 StrlSchV
Unterweser LUnA § 7 StrlSchV
Stade** LarA (Lager für radioaktive Abfälle) § 7 Absatz 3 AtG
Würgassen Transportbereitstellungshalle § 7 StrlSchV
Ahaus*** Lagerbereich I § 7 StrlSchV
Gorleben*** ALG Abfalllager Gorleben § 7 StrlSchV

 

* Die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 AtG erstreckt sich ausschließlich auf die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle.

** Anstelle der für die Lagerung sonstiger radioaktiver Abfälle bestehenden Genehmigungen nach § 7 Absatz 3 AtG wird ein Genehmigungsverfahren nach § 7 StrlSchV durch den Betreiber eingeleitet.

*** Der Genehmigungsübergang erfolgt im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Übertragung.

 

Tabelle 3: Zwischenlager für sonstige radioaktive Abfälle, deren Betrieb durch den Fonds finanziert wird.

 

Standort Zwischenlager Genehmigung
Brunsbüttel Transportbereitstellungshalle I § 7 StrlSchV
Transportbereitstellungshalle II § 7 StrlSchV
Neckarwestheim UKT § 7 Absatz 1 AtG
Philippsburg Transportbereitstellunghalle § 7 StrlSchV
Mitterteich EVU-Lagerhalle § 7 StrlSchV

 

 

Artikel 3

 

Änderung des Atomgesetzes

Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2d Nummer 5 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „nach Maßgabe der hierzu erlassenen Rechtsvorschriften einschließlich des Entsorgungsfondsgesetzes“ eingefügt.

2. In § 7 Absatz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, deren Berechtigung zum Leistungsbetrieb nach Absatz 1a erloschen ist oder deren Leistungsbetrieb endgültig beendet ist und deren Betreiber Einzahlende nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes sind, sind unverzüglich stillzulegen und rückzubauen abzubauen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall aus Gründen des Strahlenschutzes für Anlagenteile vorübergehende Ausnahmen von Satz 4 zulassen., soweit und solange dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.“

3. § 9a wird wie folgt geändert:

a. In Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt: „die Pflicht nach Satz 1 erster Halbsatz kann an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergehen.“

b. In Absatz 1a wird folgender Satz 2 eingefügt: „Satz 1 gilt nicht, soweit die dort genannten bestrahlten Kernbrennstoffe und radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes abgegeben worden sind.“

c. Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“

d. Dem Absatz 2a wird folgender Satz eingefügt: „Die Möglichkeit der Abgabe der radioaktiven Abfälle an den vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“

4. § 21b Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“

 

Artikel 4

 

Änderung des Standortauswahlgesetzes

Dem § 22 Absatz 1 des Standortauswahlgesetzes vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 2553), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

„Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz übergegangen ist, ist der Fonds im Sinne von § 1 Entsorgungsfondsgesetz anstelle des Genehmigungsinhabers umlagepflichtig.“

 

 

Artikel 5

 

Änderung der Endlagervorausleistungsverordnung

Die Endlagervorausleistungsverordnung vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 562), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt: „Soweit die Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes auf den Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes übergegangen ist, ist der Fonds anstelle des Genehmigungsinhabers vorausleistungspflichtig.“

2. In § 6 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt: „(4) Der Fonds nach § 1 Absatz 1 des Entsorgungsfondsgesetzes ist für die Summe des den nach Absatz 3 auf die Inhaber von Genehmigungen Genehmigungsinhaber,deren Finanzierungspflicht nach § 1 des Entsorgungsübergangsgesetzes übergegangen ist, zu verteilenden Aufwand vorausleistungspflichtig.“

3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

 

Artikel 6

 

Änderung der Strahlenschutzverordnung

Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 73 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Abfallverursacher“ durch die Wörter „dem nach § 9a Absatz 1 des Atomgesetzes, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes, zur Entsorgung Verpflichteten“ ersetzt.

2. § 78 wird folgender Satz 3 angefügt: „§ 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes bleibt unberührt.“

 

Artikel 7

Gesetz zur Transparenz über die Kosten der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie der Verpackung radioaktiver Abfälle (Transparenzgesetz)

 

§ 1 Auskunftsrecht

(1) Der Betreiber einer im Inland gelegenen Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber) ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einmal jährlich, spätestens und zwar bis zum letzten Werktag des sechsten auf den Abschlussstichtag des Betreibers folgenden Monats die Informationen gemäß § 2 Absatz 1, 2, Satz 1 und 2, Absatz 3 und und 4 Satz 1 und 3 vorzulegen §§ 2 Absatz 1 und 3, 3 Absatz 1 und 2, 4 Satz 1 und 3 vorzulegen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann für die Aufstellung gemäß § 2 Absatz 1 auch selbst einen Stichtag bestimmen, für den sie zu erstellen und vom jeweils bestellten Abschlussprüfer zu prüfen ist zu dem diese zu erstellen und von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen ist.

(3) Bei Unklarheiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle berechtigt, weitere Auskünfte zu verlangen.

§ 2 Gegenstand des Auskunftsrechts

(1) Die Betreiber sind verpflichtet, auf der Grundlage des Jahresabschlusses jährlich eine detaillierte Aufstellung der in der Bilanz gebildeten Rückstellungen für die Stilllegung und den Abbau ihrer Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die in § 2 Absatz 3 und 5 des Entsorgungsübergangsgesetzes vorgesehene Verpackung radioaktiver Abfälle (Rückbauverpflichtungen) vorzunehmen. In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.

(2) Der Aufstellung nach Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis). Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Bilanzierungsvorschriften gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung abzubilden. Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) In der Aufstellung sind die im jeweiligen Jahresabschluss ausgewiesenen Rückstellungsbeträge nach den einzelnen Aufgaben der Entsorgungsverpflichtungen mit den entsprechenden dafür angesetzten Aufwendungen geordnet nach Aufwandsarten aufzunehmen. Die in der Aufstellung im Einzelnen enthaltenen Rückstellungsbeträge sind den künftigen Geschäftsjahren zuzuordnen, in denen sie voraussichtlich liquiditätswirksam werden. Ferner sind die dann liquiden Mittel darzustellen.

(3) Die Betreiber sind verpflichtet, die der jeweiligen Aufstellung nach Absatz 1 zugrunde liegenden Schätzungen und Berechnungsgrundlagen vorzuhalten und auf Verlangen des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich vorzulegen.

(4) Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.

(5) (4) Der Betreiber hat die Aufstellung gemäß Absatz 1 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfergesellschaft Witschaftsprüfungsgesellschaft daraufhin prüfen zu lassen, ob die Aufstellung den im Jahresabschluss des Betreibers ausgewiesenen Rückstellungsbeträgen entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zuzuleiten. Der Prüfungsbericht muss innerhalb eines Jahres nach dem Bilanzstichtag erstellt und bei dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingereicht werden.

§ 3 Darstellung des Haftungskreises

(1) Der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 ist eine Liste beizufügen, die sämtliche Gesellschaften enthält, die nach § 1 des Nachhaftungsgesetzes für die Erfüllung der in der Aufstellung erfassten kerntechnischen Rückbauverpflichtungen haften (Haftungskreis).

(2) Soweit die Rückstellungen für diese Rückbauverpflichtungen nicht oder nicht ausschließlich beim Betreiber, sondern bei einem anderen Unternehmen des Haftungskreises gebildet werden oder nach den anwendbaren Rechnungslegungsbestimmungen gebildet werden müssten, ist dies entsprechend in der Aufstellung nach § 2 Absatz 1 abzubilden.

(3) Die Unternehmen des Haftungskreises sind verpflichtet, dem Betreiber auf Verlangen die für die Aufstellung nach § 2 Absatz 1 erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4 Gesonderter Bericht im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

Die Betreiber sind verpflichtet, in einem gesonderten Bericht, die Lage der Gesellschaft im Hinblick auf ihre bestehenden und zukünftigen Rückbauverpflichtungen so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen und den erwarteten zukünftigen Entwicklungen entsprechendes Bild vermittelt wird. Der Bericht muss im Einklang mit dem Jahresabschluss stehen. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Rückbauverpflichtungen entsprechende Analyse der am Abschlussstichtag bilanzierten Rückbauverpflichtungen und deren Entwicklung in der Zukunft sowie dem Zweck entsprechende Angaben zu der sich daraus ergebenden Höhe der Rückstellungen zu enthalten. Der gesonderte Bericht ist auf der Website des Betreibers zu veröffentlichen.

§ 3 (§ 5) Mitteilungspflicht des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Stellt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Unrichtigkeiten fest, so ist es verpflichtet, diese dem Abschlussprüfer des Jahresabschlusses des betreffenden Betreibers ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

§ 4 Datenverwendung und -weitergabe § 6 Datennutzung und -übermittlung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, nach § 1 erlangte Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung zu verwenden nutzen und zu diesem Zweck unter Berücksichtigung der Rechte der Betreiber an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit weiterzugeben zu übermitteln. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann die nach § 1 erlangten Daten zur Prüfung der finanziellen Sicherung der kerntechnischen Entsorgung an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit und an sonstige sachverständige Dritte weitergeben übermitteln. Die nach § 1 erlangten Daten sind ferner vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Prüfung, Sicherstellung und Durchführung der Besteuerung auch an das nach § 20 Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt weiterzugeben zu übermitteln. Eine Weitergabe Übermittlung an andere Dritte ist ausgeschlossen.

§ 7 Bericht der Bundesregierung

Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag zum 30. November eines jeden Jahres einen Bericht vor. Der Bericht enthält unter Abwägung des parlamentarischen und öffentlichen Informationsinteresses mit den Rechten der Betreiber eine zusammenfassende Bewertung der nach § 1 im jeweiligen Jahr erlangten Informationen. Der Bericht ist erstmalig zum 30. November 2018 zu erstellen.

§ 5 § 8 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 3 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

§ 6 Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium der Finanzen Vorschriften über die Umsetzung des Auskunftsrechts der Auskunftspflicht gemäß § 1 sowie die Ausgestaltung der Informationen gemäß § 2 zu erlassen.

 

 

Artikel 8

 

Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (Nachhaftungsgesetz)

 

§ 1 Nachhaftung

(1) Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen eines Betreibers von im Inland gelegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität (Betreiber), die für die Stilllegung, den sicheren Einschluß und den Abbau dieser Anlagen nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie für die geordnete Beseitigung der radioaktiven Abfälle nach § 9a Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes entstehen, insbesondere für die Verbindlichkeiten aus den §§ 21a und 21b des Atomgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung, aus Kapitel vier des Standortauswahlgesetzes sowie aus § 7 Absatz 2 und § 8 des Entsorgungsfondsgesetzes haften herrschende Unternehmen der jeweils anspruchsberechtigten Körperschaft neben dem Betreiber, wenn dieser diese Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit nicht erfüllt. Satz 1 gilt auch für Entgelte, die anstelle dieser öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen erhoben werden sowie für den Fall der Ratenzahlung gemäß § 7 Absatz 4 des Entsorgungsfondsgesetzes.

(2) Nimmt eine Behörde im Wege der Verwaltungsvollstreckung eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der Betreiber aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet ist, und erfüllt der Betreiber seine Kostentragungspflicht aus der Vollstreckungshandlung nicht, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen neben dem Betreiber auferlegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Pflichten der Betreiber zum Abbau aus § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie hinsichtlich der Entsorgungspflichten bis zum Übergang nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes. Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.

1. der Pflichten der Betreiber zum Abbau nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes sowie

2. der Entsorgungspflichten des Betreibers, die nach den Bestimmungen des Entsorgungsübergangsgesetzes nicht übergangen sind.

Das herrschende Unternehmen haftet neben dem Betreiber entsprechend Satz 1 auch für sonstige Kosten der Geltendmachung und Durchsetzung der in § 1 Satz 1 genannten Pflichten gegenüber dem jeweiligen Betreiber.

(3) Können Zahlungsverpflichtungen nach Absatz 1 nicht mehr entstehen oder dem Betreiber nicht mehr auferlegt werden, weil der Betreiber als Rechtsträger erloschen ist, so kann die anspruchsberechtigte Behörde die Zahlungsverpflichtungen den herrschenden Unternehmen in dem Umfang auferlegen, in dem diese sie dem erloschenen Betreiber hätten auferlegt werden können, wenn er noch fortbestehen würde. Nimmt eine Behörde anstelle eines erloschenen Betreibers eine Handlung vor oder lässt sie durch einen Dritten eine Handlung vornehmen, zu der der erloschene Betreiber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aufgrund des zweiten Abschnitts des Atomgesetzes oder einer hierauf beruhenden Rechtsverordnung verpflichtet gewesen wäre oder hätte verpflichtet werden können, wenn er noch fortbestehen würde, so kann die Behörde die aus dieser Handlung entstehenden Kosten dem herrschenden Unternehmen auferlegen.

(4) Wenn nach diesem Gesetz ein herrschendes Unternehmen neben einem Betreiber haftet, so haftet das herrschende Unternehmen wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Eine Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens setzt eine ernsthafte und endgültige Zahlungsverweigerung eines Betreibers, dessen Zahlungseinstellung, drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise oder Überschuldung oder sonstige besondere Umstände voraus, die die Inanspruchnahme eines herrschenden Unternehmens rechtfertigen.

(5)Mehrere herrschende Unternehmen eines Betreibers haften gemeinsam als Gesamtschuldner.

§ 2 Beherrschung eines Betreibers

(1) Herrschende Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, denen unmittelbar oder mittelbar mindestens die Hälfte der Anteile an einem Betreiber gehört, oder denen mindestens die Hälfte der Stimmrechte der Gesellschafter eines Betreibers zusteht oder die unabhängig davon in sonstigen Fällen allein oder gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf einen Betreiber ausüben können. Für die Berechnung des Teils der Anteile oder der Stimmrechte gelten die § 16 Absatz 2 und 3 des Aktiengesetzes entsprechend. Anteile und Stimmrechte Dritter werden entsprechend § 16 Absatz 4 des Aktiengesetzes zugerechnet.

(2) Jeder persönlich haftende Gesellschafter eines Betreibers oder eines diesen beherrschenden Unternehmens in der Rechtsform einer Personenhandelsgesellschaft gilt als herrschendes Unternehmen.

(3) Die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes entfällt nicht dadurch, dass der Betreiber als Rechtsträger erlischt.

§ 3 Nachhaftung in besonderen Fällen

(1) Die Haftung nach § 1 erlischt nicht dadurch, dass die Eigenschaft als herrschendes Unternehmen nach dem 1. Juni 2016 endet.

(2) Die Übertragung Der Übergang der Haftung nach § 1 auf einen Dritten nach dem 1. Juni 2016 hat keine befreiende Wirkung.

(3) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger, dem Teile des Vermögens auf den das Vermögen eines herrschenden Unternehmens im Sinne des § 2 oder Teile hiervon nach dem 1. Juni 2016 im Wege einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz (§ 1 des Umwandlungsgesetzes) übertragen worden übergegangen sind. Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Für die Haftung nach § 1 in Bezug auf Zahlungsverpflichtungen aus § 8 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes gilt als herrschendes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes auch ein Rechtsträger (Erwerber), dem Teile des Vermögens eines herrschenden Unternehmens auf sonstige Weise übertragen worden sind, ohne dass dem übertragenden herrschenden Unternehmen im Gegenzug eine angemessene Gegenleistung zugeflossen ist. Eine Gegenleistung gilt insbesondere als angemessen, wenn der Übertragung auf sonstige Weise nach Satz 1 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorab zugestimmt wurde. Die Haftung des Erwerbers ist der Höhe nach auf den Wert des übertragenen Vermögensteils im Zeitpunkt der Übertragung beschränkt.

§ 4 Zeitliche Beschränkung der Haftung

Die Haftung nach § 1 und § 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.

 

 

Artikel 9

 

Evaluierung, Inkrafttreten

§ 1 Ermächtigung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann für die Bundesrepublik Deutschland im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit mit den Betreibern von im Inland belegenen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität und ihren Konzernobergesellschaften einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über den Übergang der Finanzierungs- und Handlungsverantwortung nach §§ 1 und 2 des Entsorgungsübergangsgesetzes und die Zahlungsverpflichtungen nach §§ 7 und 8 des Entsorgungsfondsgesetzes jeweils in der Fassung des Inkrafttretens, über die Übertragung von im Bereich der Zwischen- oder Endlagerung tätigen Gesellschaften und Einrichtungen, über die Voraussetzungen für die Abgabe radioaktiver Abfälle an einen vom Bund mit der Wahrnehmung der Zwischenlagerung beauftragten Dritter und über die nähere Ausgestaltung der Übernahme der Zwischenlager durch den Bund, über die Beschäftigtensicherung sowie über die Rücknahme von Rechtsbehelfen und zu Rechtsbehelfsverzichten schließen.

§ 1 § 2 Evaluierung

Dieses Regelungsvorhaben wird spätestens zum 30. Juni 2021 2022 hinsichtlich der Effizienz des Verwaltungsvollzugs evaluiert. Dabei wird die Bundesregierung prüfen, ob die beabsichtigten Wirkungen ganz, teilweise oder nicht erreicht worden sind. Die Bundesregierung wird ferner untersuchen, wie sich der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung entwickelt hat und ob die Entwicklung in einem angemessenen Verhältnis zu den festgestellten Regelungswirkungen steht. Die Evaluierung wird die Frage nach unbeabsichtigten Nebenwirkungen der Regelungen einschließen.

 

Artikel 10

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Europäische Kommission die beihilferechtliche Genehmigung erteilt oder verbindlich mitteilt, dass eine solche Genehmigung nicht erforderlich ist; das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.