ENERGIE-CHRONIK

 


Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung

(Elektrizitätslastverteilungs-Verordnung - EltLastV)

vom 21.07.1976,zuletzt geändert durch Terrorismusbekämpfungsgesetz vom 09.01.2002
 
 

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 4, 5 und 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 Lastverteilung für die elektrische Energie

Zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung wird eine Lastverteilung für die elektrische Energie eingerichtet.

§ 2 Träger der Lastverteilung

Die Lastverteilung obliegt

1. den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;

2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Bundeslastverteiler.

§ 3 Lastverteilerstellen

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind zur Durchführung der Lastverteilung besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Bundeslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Gebietslastverteilerstelle für elektrische Energie.

(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen

Gruppenlastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bezirkslastverteilerstelle für elektrische Energie,

Bereichslastverteilerstelle für elektrische Energie.

§ 4 Grenzen der Gebietslastverteilung

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie übertragen.

(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5 Verfügungsrecht der Lastverteiler

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen

1. an Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, über

a) die Erzeugung, Weiterleitung, Umwandlung, Umspannung, Zuteilung, Abgabe, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie;

b) die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;

c) die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit elektrischer Energie erforderlich sind;

2. an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung elektrischer Energie sowie den Ausschluß vom Bezug elektrischer Energie.

(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die elektrische Energie erzeugen, weiterleiten oder verteilen, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.

(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit elektrischer Energie zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.

(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.

(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.

(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6 Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk

1. die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit elektrischer Energie dienenden Anlagen;

2. die Elektrizitätsübergabestelle der von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffenen Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a Leiter einer Lastverteilerstelle

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.

(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Elektrizitätsversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Elektrizitätsversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.

(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Elektrizitätsversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7 Befreiung von der Anzeigepflicht

Einer Anzeige nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8 Zuwiderhandlungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9 Zuständige Verwaltungsbehörde

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10 Stadtstaaten-Klausel

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11 Inkrafttreten - Verwendung der Verordnung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. 1

(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.
 


Der Gesetzestext enthält ferner als Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1
eine Liste der aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I - X mit den dazugehörigen Bundesländern, Regierungspräsidien, kreisfreien Städten, Landkreisen und Gemeinden.