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ENERGIE-CHRONIK |
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vom 13. Oktober 2016 in der Fassung vom 25. Mai 2020 mit den Änderungen durch den Regierungsentwurf zur Novellierung des Gesetzes vom 3. Juni 2020 sowie die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses vom 4. November 2020, die der Bundestag am 5. November 2020 in zweiter und dritter Lesung billigte.
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1070) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Fachplanung und Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des
Flächenentwicklungsplans
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und
Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 8 Änderung und Fortschreibung des
Flächenentwicklungsplans
Abschnitt 2
Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von
Flächen
§ 10a Erstattung von
notwendigen Kosten für Untersuchungen
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
§ 13 Errichtung und Betrieb von
Offshore-Anbindungsleitungen
Teil 3
Ausschreibungen
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Abschnitt 2
Ausschreibungen für voruntersuchte
Flächen
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
§ 17 Ausschreibungsvolumen
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 20 Anforderungen an Gebote
§ 21 Sicherheit
§ 22 Höchstwert
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
§ 23a Evaluierung des
Losverfahrens
§ 23a
Dynamisches Gebotsverfahren
§ 23b Nähere Ausgestaltung des dynamischen
Gebotsverfahrens
§ 23c Offshore-Netzanbindungsbeitrag
§ 23d Evaluierung des dynamischen Gebotsverfahrens
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohneZuschlag
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 27 Ausschreibungsvolumen
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 31 Anforderungen an Gebote
§ 32 Sicherheit
§ 33 Höchstwert
§ 34 Zuschlagsverfahren
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohneZuschlag
Abschnitt 4
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines
bestehendenProjekts
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts
Teil 4
Zulassung, Errichtung und Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, die an das Netz
angeschlossen werden, sowie Anlagen zur Übertragung des
Stroms
§ 44
Geltungsbereich von Teil 4
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 45 Planfeststellung
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den
Ausschreibungen
§ 47 Planfeststellungsverfahren
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 49 Vorläufige Anordnung
§ 50 Einvernehmensregelung
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 52 Veränderungssperre
§ 53 Sicherheitszonen
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und
ihrerSicherheitszonen
§ 54a Rechtsbehelfe
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb und Beseitigung von
Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
§ 56 Verantwortliche Personen
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
Unterabschnitt 2
Besondere Bestimmungen für
Windenergieanlagen auf See
§ 59 Realisierungsfristen
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der
Realisierungsfristen
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltungder
Realisierungsfristen
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und
Planfeststellungsbeschlüssen
§ 63 Übergang von Zuschlägen und
Planfeststellungsbeschlüssen
§ 63a Rechtsfolgen der Änderung
oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder
Plangenehmigungen
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und
Planfeststellungsbeschlüssen
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder
Erfüllung, Pönalen
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
§ 67 Nutzung von Unterlagen
Abschnitt 3
Sonstige Energiegewinnung
§ 67a Ausschreibung der
Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Teil 5
Besondere Bestimmungen für
Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus
Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,
Betrieb und Beseitigung
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
§ 71 Verordnungsermächtigung
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für
bestehendeProjekte
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 74 Verwaltungsvollstreckung
§ 75 Bußgeldvorschriften
§ 76 Gebühren und Auslagen
§ 77 Übergangsbestimmungen
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die
Bundesnetzagentur
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie
Anlage (zu § 58 Absatz 3) Anforderungen an
Sicherheitsleistungen
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Nutzung der Windenergie auf See auszubauen.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leistung von
Windenergieanlagen auf See, insbesondere unter
Berücksichtigung des Naturschutzes, der Schifffahrt sowie der
Offshore-Anbindungsleitungen, die an das Netz angeschlossen werden,
ab dem Jahr 2021 auf insgesamt 15
20 Gigawatt bis zum Jahr 2030 und auf
insgesamt 40 Gigawatt bis zum Jahr 2040 zu steigern. Diese
Steigerung soll stetig,
kosteneffizient und unter Berücksichtigung der für die Abnahme,
Übertragung und Verteilung des Stroms erforderlichen Netzkapazitäten
erfolgen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf
See, die an das Netz angeschlossen werden, ist mit dem Ausbau der für
die Übertragung des darin erzeugten Stroms erforderlichen
Offshore-Anbindungsleitungen unter Berücksichtigung der
Netzverknüpfungspunkte an Land zu synchronisieren. Ziel ist ein
Gleichlauf der jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und
Inbetriebnahmen. Der Ausbau von Windenergieanlagen auf See, die an
das Netz angeschlossen werden,und der Ausbau der für die Übertragung
des darin erzeugten Stroms erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen
sollen daher, auch unter Berücksichtigung der Netzverknüpfungspunkte
an Land, aufeinander abgestimmt werden und ein Gleichlauf der
jeweiligen Planungen, Zulassungen, Errichtungen und Inbetriebnahmen
soll erreicht werden.
(1) Dieses Gesetz regelt
1. die Fachplanung in der ausschließlichen Wirtschaftszone und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies vorsehen, im Küstenmeer und die Voruntersuchung von Flächen für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See,
2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach
§ 22 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes für Windenergieanlagen auf See, die
nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden; das Erneuerbare-Energien-Gesetz
ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, und
und
3. die Zulassung, die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen und
Offshore-Anbindungsleitungen, soweit sie nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb
genommen werden, und.
4. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen Ermittlung
der Antragsberechtigten für sonstige Energiegewinnungsbereiche nach § 67a.
(2) Dieses Gesetz ist im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland und, soweit die nachfolgenden Bestimmungen dies ausdrücklich regeln, im Küstenmeer und auf der Hohen See anzuwenden.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See, sonstigen Energiegewinnungsanlagen, und
2. „clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
2a. „Dynamisches Gebotsverfahren“ das Gebotsverfahren,
das die Bundesnetzagentur nach § 23a durchführt, wenn für eine Fläche mehrere
Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben haben,
3. „Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
4. „Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5. „Offshore-Anbindungsleitungen“ Offshore-Anbindungsleitungen im Sinn von § 2 Absatz 3 des Bundesbedarfsplangesetzes,
5a. „Offshore-Netzanbindungsbeitrag“ der Betrag, den
der Bieter, der nach § 23 Absatz 2 Satz 6 oder im dynamischen Gebotsverfahren
nach § 23a den Zuschlag erhalten hat, nach § 23c an den anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber zahlt und der sich aus der zweiten Gebotskomponente
des bezuschlagten Gebots errechnet,
6. „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,
7. „sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
8. „sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten,
auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige
Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können und
die dem Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes
unterliegen,
9. „Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang ausschließlich Pilotwindenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
10. „Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 des Energiewirtschaftsgesetzes,
11. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie,
die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der
Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist;
als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und
angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche
Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie,
und und
12. „zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung
bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie
aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen., und
13. „Zweite Gebotskomponente“ der Gebotswert, der
im Verfahren nach § 23 Absatz 2 Satz 6 und im dynamischen Gebotsverfahren nach
§ 23a die Höhe der Gebote bestimmt; die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten
Gebots ist Grundlage für die Berechnung des Offshore-Netzanbindungsbeitrags.
Teil 2 - Fachplanung und Voruntersuchung
Abschnitt 1 - Flächenentwicklungsplan
§ 4 Zweck des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore- Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
1. das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen, die
Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei die bis zum
Jahr 2030 installierte Leistung 20 Gigawatt überschreiten darf,
2. die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen und
3. eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen.
(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen.
§ 5 Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 bis mindestens zum Jahr 2030 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über
1. Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
2. Flächen in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
3. die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre,
4. die Kalenderjahre, einschließlich des
Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten
Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die
entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden
sollen, die Kalenderjahre
einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den
festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf
See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen
werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen
der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten
Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform
erfolgen soll. Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan
wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan
nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
5. die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,
6. Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
7. Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,
8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
9. Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen,
10. Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und
11. standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann für den Zeitraum ab dem Jahr 2021
1. Folgendes festlegen:
a) küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen festlegen,
b) die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und
c) die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;
2. für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 70 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.
Der Flächenentwicklungsplan kann 1. räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,
2. die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und
3. sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche
außerhalb von Gebieten für insgesamt 40
25 bis 70 Quadratkilometer festlegen und räumliche sowie
technische Vorgaben für sonstige Energiegewinnungsanlagen für Leitungen
oder Kabel Vorgaben für Leitungen, die Energie oder
Energieträger aus diesen abführen, machen oder bei
einer Knappheit der Trassen solche Leitungen oder Kabel ausschließen.
Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt
werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche
als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat.
Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur
unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan
die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und
stattdessen Gebiete und Flächen festlegen.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
1. sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,
2. sie die Meeresumwelt gefährden,
3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen,
5. im Fall einer Festlegung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 das Gebiet oder die Fläche
a) in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt oder
b) außerhalb der vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster 1 bis 8 in der Nordsee und Cluster 1 bis 3 in der Ostsee oder außerhalb der durch ein Land ausgewiesenen Gebiete oder Flächen im Küstenmeer liegt, es sei denn, in diesen Clustern und diesen Gebieten und Flächen im Küstenmeer können nicht ausreichend Gebiete und Flächen festgelegt werden, um das Ausbauziel nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen oder
6. im Fall einer Festlegung nach Absatz 2a der sonstige Energiegewinnungsbereich in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet liegt.
Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Für die Strategische Umweltprüfung ist § 39 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend anzuwenden. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
1. die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans a) bereits vorhanden sind oder
b) im Offshore-Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,
2. die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,
3. die räumliche Nähe zur Küste,
4. Nutzungskonflikte auf einer Fläche,
5. die voraussichtliche tatsächliche Bebaubarkeit einer Fläche,
6. die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung und
7. eine unter Berücksichtigung der insgesamt vorhandenen Potentiale ausgewogene Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Flächen in der Nordsee und in der Ostsee.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die
Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1
Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass Windenergieanlagen auf See
auf Flächen mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von
700 bis 900 Megawatt und von durchschnittlich nicht mehr als 840
Megawatt
1. zu jedem Gebotstermin nach § 17
ausgeschrieben werden und
2. ab dem Jahr 2026 pro Kalenderjahr in Betrieb
genommen werden.
Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung nach
Satz 1 Nummer 1 für eine Fläche und dem Kalenderjahr der
Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See nach Satz
1 Nummer 2 auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen,
dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können.
Soweit in den Ausschreibungen nach Teil 3
Abschnitt 3 für wesentlich weniger als 3 100 Megawatt ein Zuschlag
nach § 34 erteilt wurde, werden die Festlegungen nach Satz 1 so
getroffen, dass abweichend von Satz 1 die voraussichtlich zu
installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des
Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erforderlich ist.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass zum Gebotstermin nach § 17 Flächen ausgeschrieben werden können mit einer voraussichtlich zu installierenden Leistung von etwa 1 Gigawatt pro Jahr in den Jahren 2021 bis 2023, etwa 3 Gigawatt im Jahr 2024 und etwa 4 Gigawatt im Jahr 2025, wobei Abweichungen zulässig sind, solange das Ausbauziel für 2030 nach § 1 Absatz 2 erreicht wird. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 59 eingehalten werden können.
§ 6 Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einleitung und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens zur Erstellung des Flächenentwicklungsplans nach § 73 Nummer 1 bekannt.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt unverzüglich nach Bekanntmachung der Einleitung des Verfahrens einen Vorentwurf des Flächenentwicklungsplans. Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) fordert die Übertragungsnetzbetreiber auf, eine gemeinsame schriftliche Stellungnahme zu dem Vorentwurf innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen die Übertragungsnetzbetreiber insbesondere
1. alle aus ihrer Sicht wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Erreichung der Ziele nach § 4 Absatz 2 sowie für einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich sind,
2. die Vorgaben nach § 5 und die im Bundesfachplan Offshore und in den Netzentwicklungsplänen getroffenen Festlegungen und
3. die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs- und Errichtungszeiten und die am Markt verfügbaren Errichtungskapazitäten.
Die Bundesnetzagentur prüft die Stellungnahme in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie führt einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in § 5 Absatz 1 genannten Festlegungen und die nach Absatz 2 von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegte Stellungnahme erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich die Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereiche berührt sind, die Träger öffentlicher Belange, die Übertragungsnetzbetreiber und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73 Nummer 1.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt aufgrund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für den Flächenentwicklungsplan nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Es erstellt unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin einen Entwurf des Flächenentwicklungsplans und einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu dem
Entwurf des Flächenentwicklungsplans und des
Umweltberichts zu dem Umweltbericht
nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Gegenstand der Beteiligung sind die Umweltauswirkungen und die
Festlegungen des Plans. Ein Erörterungstermin soll durchgeführt werden.
(6) Ist eine Strategische Umweltprüfung nicht durchzuführen, beteiligt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die Öffentlichkeit entsprechend dem in den Absätzen 3 bis 5 und in den §§ 41 bis 44 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehenen Verfahren; die Erstellung eines Umweltberichts ist dabei nicht erforderlich.
(7) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt und den Küstenländern.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht den Flächenentwicklungsplan nach § 73 Nummer 1 bekannt. Der erste Flächenentwicklungsplan muss bis zum 30. Juni 2019 bekannt gemacht werden.
(9) Der Flächenentwicklungsplan ist nicht selbständig gerichtlich überprüfbar. Er ist für die Planfeststellungsund Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen des Teils 4 und nach den Bestimmungen des Seeanlagengesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2348) und der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) verbindlich.
(10) Sind Informationen im Sinne von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 oder des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in den § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen sowie die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Ver-sendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan
Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden
1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und
2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen teilweise durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen abgelöst.
§ 8 Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans
(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder
fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung
anderer oder weiterer Gebiete und Flächen oder eine Änderung der
zeitlichen Reihenfolge der Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist
oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle
vier Jahre. Nach § 5 Absatz 1 kann
soll die Fortschreibung über den Zeitraum bis zum Jahr 2030
hinausgehen. Soweit zum 31. Dezember 2020 die
insgesamt installierte Leistung von Windenergieanlagen auf See
wesentlich weniger als 7 700 Megawatt beträgt, wird der
Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass
abweichend von § 5 Absatz 5 Satz 1 die voraussichtlich zu
installierende Leistung von 700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich
840 Megawatt in dem Umfang erhöht wird, der zur Erreichung des
Ausbauziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist. Soweit
Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von
mindestens 100 Megawatt errichtet sind, die über zugewiesene
Netzanbindungskapazität nach § 70 Absatz 2 auf einer
Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70
Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung verfügen,
wird der Flächenentwicklungsplan so fortgeschrieben oder geändert, dass abweichend
von § 5 Absatz 5 Satz 1 die
voraussichtlich zu installierende Leistung von
700 bis 900 Megawatt und durchschnittlich 840 Megawatt um
die Summe der installierten Leistung dieser Pilotwindenergieanlagen auf
See verringert wird.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030
hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten
Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die
Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden. Die erneute
Ausschreibung einer Fläche für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen
auf See wird unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Gesetzes nach § 1 Absatz
1 festgelegt, wenn und soweit das erforderlich ist, um die
jeweils maßgeblichen Ausbauziele nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
das Ausbauziel für 2040 nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 73 Nummer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Bei einer geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf die Durchführung einzelner Verfahrensschritte verzichten; insbesondere kann die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.
Abschnitt 2 - Voruntersuchung von Flächen
§ 9 Ziel der Voruntersuchung von Flächen
(1) Die Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ermöglichen, und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Planfeststellungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
(2) Eine Fläche ist voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass
vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19
die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die
nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr und
im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen
sollen. Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung
der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 19 die Voruntersuchung
auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem
Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur
Ausschreibung kommen sollen. Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben
nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die Voruntersuchung von
Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des
Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 begonnen werden.
§ 10 Gegenstand und Umfang der Voruntersuchung von Flächen
(1) Um den Bietern die Informationen über die jeweilige Fläche zur Verfügung zu stellen, werden
1. die Untersuchungen zur Meeresumwelt durchgeführt und dokumentiert, die für eine Umweltverträglichkeitsstudie in dem Planfeststellungsverfahren nach § 45 zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche erforderlich sind und die unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens durchgeführt werden können; hiervon umfasst sind insbesondere die Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile durch
a) eine Bestandscharakterisierung,
b) die Darstellung der bestehenden Vorbelastungen und
c) eine Bestandsbewertung,
2. eine Vorerkundung des Baugrunds durchgeführt und dokumentiert und
3. Berichte erstellt über die Wind- und ozeanographischen Verhältnisse für die vorzuuntersuchende Fläche.
Die Untersuchungen nach Satz 1 sind nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchzuführen. Dies wird vermutet
1. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1, wenn die Untersuchungen zur Meeresumwelt unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Untersuchung der Auswirkungen von Offshore- Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt“2 durchgeführt worden sind,
2. für die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2, wenn die Vorerkundung des Baugrunds unter Beachtung des jeweils geltenden „Standard Baugrunderkundung Mindestanforderungen an die Baugrunderkundung und - untersuchung für Offshore-Windenergieanlagen, Offshore-Stationen und Stromkabel“3 durchgeführt worden ist, wobei lediglich eine Datenerhebung entsprechend einer Baugrundvorerkundung erforderlich ist.
(2) Um festzustellen, dass die jeweilige Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, wird geprüft, ob der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche nicht entgegenstehen
1. die Kriterien für die Unzulässigkeit der Festlegung einer Fläche im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 3,
2. soweit sie unabhängig von der späteren Ausgestaltung des Vorhabens beurteilt werden können,
a) bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone die nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Planfeststellung maßgeblichen Belange und
b) bei Flächen im Küstenmeer die nach § 6 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Genehmigung maßgeblichen Kriterien.
Bei der Eignungsprüfung werden die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen nach Absatz 1 berücksichtigt.
(3) Zur Bestimmung des Anteils einer Fläche am Ausschreibungsvolumen nach § 17 wird die zu installierende Leistung auf der jeweiligen Fläche bestimmt.
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersuchungen
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstattet dem Inhaber eines Projekts, dessen Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren nach § 46 Absatz 3 Satz 1 beendet wurde oder dessen nach der Seeanlagenverordnung erteilte Genehmigung durch das Windenergie-auf-See-Gesetz seine Wirkung verloren hat, auf Antrag die notwendigen Kosten für Untersuchungen für das Vorhaben, soweit
1. das Vorhaben in einem der Cluster 9 bis 13 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie geplant war,
2. die Untersuchungen für die Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung notwendig waren und
3. die Ergebnisse und Unterlagen aus den Untersuchungen nach Nummer 2 für die Voruntersuchung einer Fläche, die im Flächenentwicklungsplan zur Ausschreibung vor dem 31. Dezember 2030 vorgesehen ist, verwertet werden können, was insbesondere voraussetzt, dass die Untersuchungen zum Zeitpunkt der nach diesem Gesetz für die Ausschreibung erforderlichen Voruntersuchung
a) von § 10 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind und
b) dem Stand von Wissenschaft und Technik nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechen.
(2) Der Inhaber eines Projekts nach Absatz 1 kann bis zum 30. Juni 2021 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Erstattung der notwendigen Kosten stellen. Der Inhaber des Projekts übermittelt mit dem Antrag die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, für die er eine Erstattung beantragt. Für die Übermittlung der Untersuchungsergebnisse und Unterlagen kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu verwendende interoperable Datenformate vorgeben.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fordert den Inhaber eines Projektes, das die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, auf, die notwendigen Kosten für die Erstellung der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen im Einzelnen nachzuweisen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Aufforderung, die notwendigen Kosten nachzuweisen, auf einen Teil der überlassenen Untersuchungsergebnisse und Unterlagen beschränken, sofern Untersuchungsergebnisse und Unterlagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen. Der Inhaber eines Projekts muss der Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb von vier Monaten nachkommen.
(4) Weist der Inhaber des Projekts die Kosten nach Absatz 3 nach, stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zwei Jahre vor Bekanntmachung der Ausschreibung einer Fläche nach § 19 durch feststellenden Verwaltungsakt fest, welche der übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen bezüglich der Fläche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen und in welcher Höhe Kosten für die Untersuchungen dieser Fläche bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 5 erstattet werden können.
(5) Der Inhaber des Projekts kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Einräumung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den übermittelten Untersuchungsergebnissen und Unterlagen, die nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erklären. Er hat zu versichern, dass die übermittelten Untersuchungsergebnisse und Unterlagen frei von Rechten Dritter sind, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Erklärung Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung nach Absatz 5 über den Antrag auf Kostenerstattung. Bei Wirksamkeit der Rechtseinräumung erstattet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Inhaber des Projekts die notwendigen Kosten in der nach Absatz 4 festgestellten Höhe.
(7) Sobald feststeht, dass für übermittelte Untersuchungsergebnisse oder Unterlagen keine Kosten erstattet werden, sind diese vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich zu löschen.
§ 11 Zuständigkeit für die Voruntersuchung von Flächen
(1) Zuständige Stelle für die Voruntersuchung von Flächen ist die
Bundesnetzagentur. Sie kann die Voruntersuchung
nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag wahrnehmen lassen
Sie lässt die Voruntersuchung in Einzelfällen oder in gleichartigen
Fällen nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im Auftrag
wahrnehmen
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
2. bei Flächen im Küstenmeer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
In diesen Fällen nimmt die Behörde nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 die Aufgaben der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Aufgabenwahrnehmung durch eine Behörde nach Satz 2 nach § 73 Nummer 2 bekannt.
(2) Die Feststellung der Eignung einer Fläche nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bedarf des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen sind, die bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht durch Bedingungen oder Auflagen im Planfeststellungsbeschluss nach § 48 Absatz 1 oder bei Flächen im Küstenmeer nicht durch Bedingungen oder Auflagen in der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes verhütet oder ausgeglichen werden können.
§ 12 Verfahren zur Voruntersuchung von Flächen
(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur Voruntersuchung einer Fläche nach § 73 bekannt.
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 73. Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.
(2a) Sind Informationen im Sinne von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in den § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle kann zur Bereitstellung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins weitere Untersuchungsgegenstände festlegen, falls bei der Voruntersuchung einer Fläche ausnahmsweise zusätzlich zu den in § 10 Absatz 1 geregelten Untersuchungsgegenständen weitere zu untersuchen sind.
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinne des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach
Teil 3 Abschnitt 2 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere
Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu
installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung
festgestellt. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das
spätere Vorhaben beinhalten, insbesondere zu Art
und Umfang der Bebauung der Fläche und ihrer Lage auf der Fläche,
wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von
Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der
Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die
Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 2 können insbesondere die
Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage
der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf
See betreffen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1
wird ermächtigt
1. bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates und
2. bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 73 bekannt.
6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 73 bekannt. Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.
§ 13 Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen, die zur Anbindung der als geeignet festgestellten Flächen erforderlich sind, sind nicht Gegenstand der Voruntersuchung; sie richten sich nach § 17ddes Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3 - Ausschreibungen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 14 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
(1) Betreiber von Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer in Betrieb genommen werden, haben für den Strom, der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur, solange und soweit für die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von der Bundesnetzagentur nach § 23 oder nach § 34 erteilter Zuschlag wirksam ist.
(2) Pilotwindenergieanlagen auf See können abweichend von Absatz 1 einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nach Maßgabe von Teil 5 haben.
§ 15 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln.
Abschnitt 2 - Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen
§ 16 Gegenstand der Ausschreibungen
Für Windenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 auf voruntersuchten Flächen in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur ab dem Jahr 2021 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen.
Die Bundesnetzagentur schreibt ab dem Jahr 2021 jährlich zum Gebotstermin
1. September entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans
jeweils ein bestimmtes Ausschreibungsvolumen
von 700 bis 900 Megawatt aus, wobei
1. durchschnittlich nicht mehr als die im Flächenentwicklungsplan festgelegten durchschnittlichen Mengen ausgeschrieben werden dürfen,
2. das Ausschreibungsvolumen auf die voruntersuchten Flächen, die nach dem Flächenentwicklungsplan in dem jeweiligen Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen, verteilt wird und
3. der Anteil einer Fläche nach Nummer 2 am Ausschreibungsvolumen sich nach dem Flächenentwicklungsplan und der in der Voruntersuchung festgestellten zu installierenden Leistung auf den Flächen bestimmt.
§ 18 Veränderung des Ausschreibungsvolumens
(1) Die Bundesnetzagentur kann für das
Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens
auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie vom Flächenentwicklungsplan nur
abweichen, wenn und soweit
1. die Voruntersuchung der Flächen, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung
kommen sollen, nicht rechtzeitig abgeschlossen ist,
2. die Eignung einer Fläche, die nach dem
Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung
kommen soll, nicht festgestellt wurde oder
3. bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Ausschreibung die Voraussetzungen vorliegen, um bereits erteilte
Zuschläge nach § 60 Absatz 3 zu widerrufen oder
Netzanbindungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung zu entziehen; in diesem Fall darf die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen nur erhöhen, wenn und soweit die Erreichung des
Ziels nach § 4 Nummer 2 Buchstabe b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
gefährdet ist. Bei der Auswahl der Flächen, die nach Satz 1
ausnahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem
Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur
die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan und die Kriterien
zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz
4.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das Ausschreibungsvolumen verringern oder die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die Flächen zu einem Gebotstermin in Abstimmung mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ändern, wenn bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung ein anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber
1. den voraussichtlichen Fertigstellungstermin der Offshore-Anbindungsleitung zu einer Fläche, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen soll, nicht nach § 17d Absatz 2 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber der Regulierungsbehörde bekannt gemacht und auf seiner Internetseite veröffentlicht hat oder
2. gegenüber der Bundesnetzagentur eine Stellungnahme nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes abgibt.
In diesen Fällen wird die Fläche, zu der die betroffene Offshore-Anbindungsleitung führen soll, in diesem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben. Die Gründe für die Verzögerung der Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitung legt die Bundesnetzagentur unverzüglich in Form eines Berichtes an die Bundesregierung dar. Im Rahmen des Offshore-Controllings zwischen Bund, betroffenen Ländern und Übertragungsnetzbetreibern werden Maßnahmen mit dem Ziel erarbeitet, weitere Verzögerungen sicher auszuschließen und dadurch die Ausschreibung der Fläche schnellstmöglich nachholen zu können.
(3) Bei der Auswahl der Flächen, die nach den Absätzen 1 und 2 aus-nahmsweise abweichend vom Flächenentwicklungsplan zu diesem Gebotstermin zur Ausschreibung kommen, beachtet die Bundesnetzagentur
1. die übrigen Festlegungen im Flächenentwicklungsplan sowie
2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
Passt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, so muss der Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden, wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht mehr eingehalten werden könnte. Die Fläche, die in einem Kalenderjahr nicht ausgeschrieben werden konnte, wird im darauffolgenden Kalenderjahr ausgeschrieben, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 nicht mehr vorliegen.
(2) Die Bundesnetzagentur muss das
Ausschreibungsvolumen im Fall eines nach Durchführung eines
Zuschlagsverfahrens nach § 34 erfolgreichen Rechtsbehelfs nach § 83a
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes verringern. Die Verringerung
entspricht dem Umfang des nach § 83a Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien- Gesetzes zu erteilenden Zuschlags und muss über
mehrere Gebotstermine verteilt werden, wenn andernfalls das
Ausschreibungsvolumen eines Jahres auf weniger als 400 Megawatt
verringert werden müsste.
(3) Passt die Bundesnetzagentur das
Ausschreibungsvolumen nach den Absätzen 1 und 2 an, muss der
Flächenentwicklungsplan nach § 8 geändert oder fortgeschrieben werden,
wenn er andernfalls in den Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht
mehr eingehalten werden könnte.
§ 19 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalendermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen nach den §§ 17 und 18,
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen Flächen,
4. die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf die jeweiligen Flächen, soweit das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine Fläche verteilt ist,
5. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das
Kalenderjahr einschließlich des Quartals im
jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Nummer 4, in
dem diese in Betrieb genommen werden soll,
in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden soll,
sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabeleinzug
der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an
die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
6. das Kalenderjahr, in dem die Frist zur Zahlung der Marktprämie nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz frühestens beginnt,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen,
8. den Höchstwert nach § 22,
9. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flächen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen,
10. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
11. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und
das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
12. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.und
13. die Bestimmungen der Bundesnetzagentur nach § 23b Absatz 1 für ein ge-gebenenfalls durchzuführendes dynamisches Gebotsverfahren.
(1) In Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen Gebote folgenden Anforderungen genügen:
1. der Bieter muss mit Abgabe seines Gebots das Einverständnis zur Nutzung von Unterlagen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur nach § 67 Absatz 1 erklären und
2. die Gebotsmenge eines Gebots muss dem Anteil des Ausschreibungsvolumens für die Fläche entsprechen, für die das Gebot abgegeben wird.
(2) Bieter müssen in ihren Geboten in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die voruntersuchte Fläche bezeichnen, für die das Gebot abgegeben wird, soweit die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen auf mehr als eine voruntersuchte Fläche verteilt hat.
(3) § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt
installierter Leistung. Wurde der Zuschlag nach
§ 23 Absatz 2 Satz 6 oder § 23a erteilt, ist eine Zweitsicherheit auf
den nach § 23c zu zahlenden Offshore-Netzanbindungsbeitrag zu leisten.
Die Zweitsicherheit beträgt 10 Prozent des zu zahlenden
Offshore-Netzanbindungsbeitrages. Die Zweitsicherheit ist bis zum
letzten Tag des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in
dem der Zuschlag erteilt wurde, zu leisten. Der Zuschlag erlischt,
wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach
Satz 4 vollständig geleistet hat.
(1) Der Höchstwert entspricht dem niedrigsten Gebotswert zum
Gebotstermin 1. April 2018, für den im Zuschlagsverfahren nach § 34 ein
Zuschlag erteilt wurde.
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt
1. für Ausschreibungen im Jahr 2021: 7,3 Cent pro Kilowattstunde,
2. für Ausschreibungen im Jahr 2022: 6,4 Cent pro Kilowattstunde und
3. für Ausschreibungen ab dem Jahr 2023: 6,2 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bestehenden wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen.
§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten
Gebots. Der anzulegende Wert ist der Gebotswert
des bezuschlagten Gebots.
(2) Hat für eine Fläche ein
Bieter ein Gebot mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben
und hat ein Inhaber eines bestehenden Projekts, der nicht der Bieter ist, für
die Fläche nach § 40 Absatz 1 ein Eintrittsrecht, informiert die Bundesnetzagentur
den Bieter darüber, dass er innerhalb einer Frist noch ein verbessertes Gebot
mit einer zweiten Gebotskomponente abgeben kann. Bei der Abgabe des weiteren
Gebots muss der Bieter ein Gebot mit zwei Gebotskomponenten abgeben. Die zweite
Gebotskomponente wird in Euro pro Megawatt des auf die Fläche nach § 17 Nummer
2 verteilten Ausschreibungsvolumens mit zwei Nachkommastellen angegeben. Hat
die Bundesnetzagentur in diesem Kalenderjahr nur eine Fläche ausgeschrieben,
so wird die zweite Gebotskomponente in Euro pro Megawatt des nach § 17 in diesem
Kalenderjahr ausgeschriebenen Ausschreibungsvolumens mit zwei Nachkommastellen
angegeben. Die erste Gebotskomponente beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.
Gibt der Bieter ein weiteres Gebot mit einer zweiten Gebotskomponente ab, erteilt
die Bundesnetzagentur diesem Gebot den Zuschlag. Gibt der Bieter kein weiteres
Gebot mit einer zweiten Gebotskomponente ab, erteilt die Bundesnetzagentur dem
bereits abgegebenen Gebot den Zuschlag.
(3) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten
Gebots. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 6 ist der anzulegende Wert 0 Cent
pro Kilowattstunde. Die Bundesnetzagentur erteilt den Zuschlag unter dem Vorbehalt
des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach
§ 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
(4) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit
einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur
keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach
§ 23a durch.
§
23a Dynamisches Gebotsverfahren
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote
mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, führt
die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsverfahren
durch (dynamisches Gebotsverfahren).
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die
für diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent pro
Kilowattstunde abgegeben haben. Hat ein Inhaber eines bestehenden
Projekts für die Fläche ein Eintrittsrecht, ist dieser im dynamischen
Gebotsverfahren nicht teilnahmeberechtigt. Nachdem feststeht, dass für
eine Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren durchzuführen ist,
informiert die Bundesnetzagentur unverzüglich alle
teilnahmeberechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teilnahme an
dem dynamischen Gebotsverfahren, über die Anzahl der anderen
teilnahmeberechtigten Bieter und darüber, ob nach § 40 Absatz 1 ein
Inhaber eines bestehenden Projekts für die Fläche ein Eintrittsrecht
hat.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht
regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit ansteigenden Gebotsstufen, in
denen die teilnehmenden Bieter Gebote mit einer zweiten
Gebotskomponente abgeben. § 23 Absatz 2 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.
Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe
nach Maßgabe des § 23b Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die
bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der
Gebotsstufe sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter.
Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 23b Absatz 2
nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese
vor jeder Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter
über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,
müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe
zustimmen, indem sie ein Gebot mit einer zweiten Gebotskomponente in
Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsabgabe erfolgt verdeckt. Alle
abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der
Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter
teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren
so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der
Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der
Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe zu, endet das
dynamische Verfahren. Die Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe
der Gebotsstufe den Zuschlag. Hat ein Inhaber eines bestehenden
Projekts nach § 40 Absatz 1 für die Fläche ein Eintrittsrecht,
informiert die Bundesnetzagentur den Bieter darüber, dass er innerhalb
einer Frist noch ein weiteres Gebot mit einer höheren zweiten
Gebotskomponente abgeben kann. Gibt der Bieter innerhalb der Frist ein
weiteres Gebot mit einer höheren zweiten Gebotskomponente ab, erteilt
die Bundesnetzagentur diesem Gebot den Zuschlag. Sofern der Bieter
innerhalb der Frist kein weiteres Gebot mit einer höheren zweiten
Gebotskomponente abgibt, erteilt die Bundesnetzagentur dem Gebot den
Zuschlag, das der Bieter zuletzt abgegeben hatte.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe
zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist
ein Gebot abzugeben, dessen zweite Gebotskomponente niedriger als die
Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen der vorherigen
Gebotsrunden ist (Zwischenrunden-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde
keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundesnetzagentur
dem Zwischenrunden-Gebot mit der höchsten zweiten Gebotskomponente den
Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit der gleichen
zweiten Gebotskomponente ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der
Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet
das Los darüber, welches Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in
dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot innerhalb der
Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den
letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.
(7) Der anzulegende Wert ist 0 Cent pro
Kilowattstunde. § 23 Absatz 3 Satz 3 ist anzuwenden.
§ 23b Nähere
Ausgestaltung des dynamischen Gebotsverfahrens
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der
Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 19 die näheren Regeln für die
Durchführung des dynamischen Gebotsverfahrens und macht diese nach §
19 Satz 2 Nummer 13 bekannt. Die Regeln müssen objektiv,
nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner
und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann
das dynamische Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die
Zeitspanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer Gebotsrunde ein
Gebot abgeben können (Gebotsabgabefrist). Die Bestimmung kann vor
Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen.
Haben alle teilnahmeberechtigten Bieter der aktuellen Gebotsstufe
bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein
Zwischenrunden-Gebot nach § 23a Absatz 5 Satz 1 abgegeben, kann die
aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der
Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder
Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde
unter Berücksichtigung der Wettbewerbssituation.
§ 23c
Offshore-Netzanbindungsbeitrag
(1) Der Bieter, der nach § 23 Absatz 2 Satz 6
oder im dynamischen Gebotsverfahren nach § 23a den Zuschlag erhalten
hat, zahlt einen Offshore-Netzanbindungsbeitrag an den
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, der zur Senkung
der Kosten verwendet wird, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1
Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f
Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Zur Berechnung des
Offshore-Netzanbindungsbeitrags wird die zweite Gebotskomponente des
bezuschlagten Gebots mit dem auf die Fläche nach § 17 Nummer 2
verteilten Ausschreibungsvolumen oder im Fall des § 23 Absatz 2 Satz 3
mit dem in diesem Kalenderjahr nach § 17 ausgeschriebenen
Ausschreibungsvolumen multipliziert.
(3) Die Zahlung des
Offshore-Netzanbindungsbeitrags muss innerhalb von 15 Jahren nach der
Erbringung des Nachweises nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 in
gleichbleibenden jährlichen Raten geleistet werden.
§ 23d Evaluierung des
dynamischen Gebotsverfahrens
Nachdem das dynamische Gebotsverfahren nach §
23a zwei Mal durchgeführt wurde, legt die Bundesnetzagentur der
Bundesregierung einen Bericht über die Durchführung des dynamischen
Gebotsverfahrens vor. In dem Bericht werden die Erfahrungen mit dem
dynamischen Gebotsverfahren insbesondere im Hinblick auf die
Wettbewerbsintensität und die Kostenentwicklung dargelegt und
Empfehlungen für eine Anpassung des Auktionsdesigns unterbreitet. Die
Bundesregierung prüft einen gesetzlichen Anpassungsbedarf.
§ 23a Evaluierung des Losverfahrens
Die Bundesregierung prüft im Jahr 2022, ob gesetzlicher Anpassungsbedarf besteht, um mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche differenzieren zu können. Darüber hinaus beobachtet die Bundesregierung die Ausschreibungsmodelle für Windenergie auf See in anderen europäischen Ländern, um möglichen Anpassungsbedarf identifizieren zu können.
§ 24 Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 23 hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche, wobei die Informationen und die Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem bezuschlagten Bieter zugute kommen,
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes frühestens in dem nach § 19 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachten Kalenderjahr, und
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore- Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die bezuschlagte Fläche kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten
für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
nach § 23 oder nach § 23a erhalten
hat
Abschnitt 3 - Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 26 Ausschreibungen für bestehende Projekte
(1) Für Windenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden, ermittelt die Bundesnetzagentur zu den Gebotsterminen 1. April 2017 und 1. April 2018 die Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für den in diesen Anlagen erzeugten Strom nach § 22 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes durch Ausschreibungen, an denen nur bestehende Projekte teilnehmen können.
(2) Bestehende Projekte im Sinn von Absatz 1 sind Projekte zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See,
1. für die vor dem 1. August 2016
a) nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone ein Plan festgestellt oder eine Genehmigung erteilt worden ist,
b) nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer eine Genehmigung erteilt worden ist oder
c) ein Erörterungstermin nach § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchgeführt worden ist und
2. die geplant sind im Fall von Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone in
a) der Nordsee in einem der Cluster 1 bis 8 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Nordsee 2013/2014 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie4 oder
b) der Ostsee in einem der Cluster 1 bis 3 des Bundesfachplans Offshore für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone der Ostsee 2013 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(1) Das Ausschreibungsvolumen beträgt 1 550 Megawatt pro Gebotstermin.
(2) Zum Gebotstermin 1. April 2018 erhöht sich das Ausschreibungsvolumen in dem Umfang, in dem zum Gebotstermin 1. April 2017 Zuschläge nach § 34 für weniger als 1 550 Megawatt erteilt wurden.
(3) Von den insgesamt 3 100 Megawatt Ausschreibungsvolumen für die beiden Gebotstermine werden im Umfang von mindestens 500 Megawatt Zuschläge für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt. § 34 Absatz 2 trifft die näheren Bestimmungen.
(4) Das Ausschreibungsvolumen soll führen zu einem Zubau von
1. 500 Megawatt im Jahr 2021, der ausschließlich in der Ostsee erfolgen soll,
2. 500 Megawatt im Jahr 2022,
3. 700 Megawatt im Jahr 2023,
4. 700 Megawatt im Jahr 2024 und
5. 700 Megawatt im Jahr 2025.
Diese Verteilung des Zubaus wird umgesetzt durch die Mindestmenge für die Ostsee nach Absatz 3 und die entsprechende Verteilung der Offshore-Anbindungsleitungen im Offshore-Netzentwicklungsplan nach § 17b des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 28 Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Die Errichtung und der Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen zu den Clustern, in denen bestehende Projekte liegen, die nach § 26 Absatz 2 für einen Zuschlag in Betracht kommen, erfolgt nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes.
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen
Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 73 Nummer 2 bekannt. Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert nach § 33,
4. den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich
a) aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore- Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore- Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,
b) abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität
aa) von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,
bb) durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung,
cc) durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung oder
dd) durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin 1. April 2017,
5. in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,
6. das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,
7. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
8. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
9. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
§ 30 Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschreibungen für bestehende Projekte
(1) Bei den Ausschreibungen nach § 26 dürfen natürliche Personen, rechtsfähige Personengesellschaften und juristische Personen Gebote abgeben, die Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn des § 26 Absatz 2 sind. (2) Zur Teilnahme an einer Ausschreibung nach § 26
1. muss der Plan oder die Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b wirksam sein oder
2. darf das Planfeststellungsverfahren oder das Verfahren zur Genehmigung bei bestehenden Projekten nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht durch ablehnenden Bescheid beendet worden sein.
Die Teilnahme ist nur zulässig, wenn für das bestehende Projekt bei Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 29 weder eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes noch eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung besteht.
(3) Eine Teilnahme an der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 ist nur zulässig, soweit für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 kein Zuschlag erteilt wurde.
(1) Die Gebote müssen in Ergänzung zu § 30 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes folgende Angaben enthalten:
1. das Aktenzeichen der Planfeststellung, der Genehmigung oder des laufenden Verwaltungsverfahrens für das bestehende Projekt nach § 26 Absatz 2 Nummer 1,
2. bei bestehenden Projekten
a) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b eine Bestätigung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde über die Wirksamkeit des Plans oder der Genehmigung,
b) nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c eine Bewertung der für die Feststellung des Plans oder die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde darüber, dass das Vorhaben nach derzeitigem Stand voraussichtlich genehmigungsfähig ist, und
3. die Offshore-Anbindungsleitung, auf der der Bieter für das Projekt im Falle eines Zuschlags nach § 34 Anbindungskapazität benötigen würde.
§ 30 Absatz 1 Nummer 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Standort der Windenergieanlagen auf See mit den in der Planfeststellung oder der Genehmigung oder mit den für den Erörterungstermin genannten Koordinaten anzugeben ist. § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der anzugebende Gebotswert nicht negativ sein darf.
(2) Der Bieter kann hilfsweise im Gebot die folgenden Angaben machen:
1. eine mindestens zu bezuschlagende Gebotsmenge, bis zu der der angegebene Gebotswert gilt (Mindestgebotsmenge),
2. einen weiteren, höheren Gebotswert für die Erteilung eines Zuschlags bis zu einer Menge in einem zu bezeichnenden geringeren Umfang als der Mindestgebotsmenge (Hilfsgebot). Macht der Bieter von der Möglichkeit nach Satz 1 Nummer 1 keinen Gebrauch, ist die Gebotsmenge zugleich die Mindestgebotsmenge.
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge nach § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt installierter Leistung. Für die nach § 31 Absatz 2 angegebenen Gebotsmengen ist keine zusätzliche Sicherheit zu leisten.
Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt 10 Cent pro Kilowattstunde.
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie
1. sortiert die Gebote einschließlich der Hilfsgebote
a) bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert von Geboten und Hilfsgeboten in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
b) bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Mindestgebotsmenge in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Mindestgebotsmenge; soweit die Gebotswerte und die Mindestgebotsmengen der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge, soweit die Reihenfolge für die Zuschlagserteilung maßgeblich ist, und
2. prüft jedes Gebot in der Reihenfolge nach Nummer 1 anhand des folgenden Verfahrens:
a) Wenn durch die Mindestgebotsmenge weder das Ausschreibungsvolumen überschritten noch eine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird (Zuschlagsgrenzen), wird ein Zuschlag nach Maßgabe von Buchstabe b erteilt; andernfalls wird für das Gebot kein Zuschlag erteilt.
b) Der Zuschlag wird in Höhe der Gebotsmenge erteilt, wenn dadurch keine der Zuschlagsgrenzen nach Buchstabe a überschritten wird; andernfalls wird der Zuschlag in dem Umfang erteilt, der unter Einhaltung der Zuschlagsgrenzen möglich ist.
Hat die Bundesnetzagentur einem Gebot nach Satz 2 einen Zuschlag erteilt, darf sie einem Hilfsgebot zu diesem Gebot keinen Zuschlag erteilen.
(2) Bei der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Bundesnetzagentur in der Reihenfolge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zunächst Geboten für bestehende Projekte in der Ostsee Zuschläge erteilt, bis die Mindestmenge für die Ostsee erreicht oder erstmals überschritten wird, wobei ein Zuschlag nur erteilt wird, wenn dadurch keine clusterinterne Kapazitätsknappheit ausgelöst wird. Die Mindestmenge für die Ostsee beträgt 500 Megawatt abzüglich des Umfangs der Zuschläge, die in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2017 für bestehende Projekte in der Ostsee erteilt worden sind. Anschließend führt die Bundesnetzagentur für die verbleibenden Gebote das Verfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch.
(3) Die Bundesnetzagentur erteilt die Zuschläge unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3.
(4) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zur Umsetzung der Absätze 1 und 2 treffen.
§ 35 Flächenbezug des Zuschlags
Die Bundesnetzagentur muss den Zuschlag bezogen auf die Fläche erteilen, die sich aus den Standortangaben nach § 31 Absatz 1 Satz 2 ergibt.
§ 36 Zuschlagswert und anzulegender Wert
(1) Zuschlagswert ist der in dem jeweiligen bezuschlagten Gebot angegebene Gebotswert.
(2) Der anzulegende Wert ist jeweils der Zuschlagswert.
§ 37 Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 34 hat der bezuschlagte Bieter
1. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1 700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2 400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
a) Anspruch auf Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nach § 35 an die nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Offshore-Anbindungsleitung ab dem Zeitpunkt des Eintritts des verbindlichen Fertigstellungstermins nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(2) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte begründet für die Zeit nach dem Ende des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die Fläche nach § 35 kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungsplans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben werden.
§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.
Abschnitt 4 - Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 39 Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 2 hat nach
Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der
Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den
Ausschreibungen nach Abschnitt 2 das Recht, in einen nach § 23 oder
nach § 23a bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag
einzutreten (Eintrittsrecht).
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
1. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,
2. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirksam wird,
3. im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 19 für die voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.
§ 40 Voraussetzungen und Reichweite des Eintrittsrechts
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts hat ein Eintrittsrecht, wenn
1. sich eine ausgeschriebene voruntersuchte Fläche vollständig oder überwiegend mit der Fläche überschneidet, die Gegenstand des bestehenden Projekts war, soweit Ersuche oder Anträge auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens für das bestehende Projekt nicht nach § 3 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung zurückgestellt waren,
2. für das bestehende Projekt zu beiden Gebotsterminen nach § 26 ein Gebot abgegeben worden ist,
3. er weder ganz noch teilweise für das bestehende Projekt in einer Ausschreibung nach § 26 einen Zuschlag erhalten hat,
4. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 eine wirksame Verzichtserklärung nach § 41 Absatz 1 Nummer 2 abgegeben hat,
5. er innerhalb der Frist nach § 41 Absatz 2 die Unterlagen nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder die zuständige Landesbehörde übergeben hat und
6. er in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem
Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche im
Gebotsverfahren im Sinne des § 23 ein Gebot abgegeben hat.
(2) Wenn sich die räumliche Ausdehnung des bestehenden Projekts nur teilweise, aber überwiegend mit der voruntersuchten Fläche überschneidet, besteht das Eintrittsrecht für die gesamte voruntersuchte Fläche. Wenn sich mehrere bestehende Projekte mit der voruntersuchten Fläche überschneiden, hat nur der Inhaber des bestehenden Projekts ein Eintrittsrecht, dessen räumliche Ausdehnung sich mit dem überwiegenden Teil der voruntersuchten Fläche überschneidet.
§ 41 Datenüberlassung und Verzichtserklärung
(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone
1. dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
a) sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und
b) sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern, überlässt und
2. gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten
a) auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und
b) auf sämtliche Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die Planfeststellung oder Genehmigung und das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und
2. an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.
§ 42 Ausübung des Eintrittsrechts
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens zum Ablauf des Kalendermonats, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche folgt,
1. gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
2. die erforderliche Sicherheit nach § 21 leisten.
(2) Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.
§ 43 Rechtsfolgen des Eintritts
Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 40 Absatz 1
vorliegen und der Inhaber des bestehenden Projekts das Eintrittsrecht nach
§ 42 wirksam ausgeübt hat, geht der dem Bieter nach § 23 oder
nach § 23a erteilte Zuschlag für die von dem Eintrittsrecht
betroffene voruntersuchte Fläche auf den Inhaber des bestehenden Projekts
vollständig über.
Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen
auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
sowie Anlagen zur Übertragung des Stroms
§ 44 Geltungsbereich von Teil 4
(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzuwenden für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von Windenergieanlagen auf See, sonstige Energiegewinnungsanlagen sowie Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See einschließlich der jeweils zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und soweit
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland liegen oder
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Unternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bundesgebiet liegt.
Sie sind abweichend von Satz 1 nicht anzuwenden
für die Errichtung, den Betrieb und die Änderung von
Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen
werden; deren Errichtung, Betrieb und Änderung unterliegen dem
Zulassungsverfahren nach § 2 des Seeanlagengesetzes.
(2) Die Bestimmungen von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 dieses Teils sind mit Ausnahme von § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67 auch auf Windenergieanlagen auf See im Küstenmeer entsprechend anzuwenden.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen sowie die wesentliche Änderung solcher Einrichtungen oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
§ 46 Verhältnis der Planfeststellung zu den Ausschreibungen
(1) Den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See kann nur stellen, wer über einen Zuschlag der Bundesnetzagentur auf der Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Für den Antrag auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, ist eine Antragsberechtigung nach § 67a erforderlich.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss unverzüglich nach dem 1. Januar 2017
1. für sämtliche Vorhaben nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a Fristen bis zum 15. Juli 2018 verlängern, deren fruchtloses Verstreichen ansonsten zur Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Genehmigung vor dem letzten Gebotstermin nach § 26 Absatz 1 führen würde, und
2. sämtliche Planfeststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c bis zur Erteilung der Zuschläge nach § 34 zum Gebotstermin 1. April 2018 ruhend stellen.
(3) Mit dem 1. Januar 2017 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, soweit die Vorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der Ausschreibungen für bestehende Projekte nach § 26 Absatz 2 fallen. Die Planfeststellungsbehörde bestätigt die Beendigung des Verfahrens auf Antrag des Vorhabenträgers.
(4) Mit der Erteilung der Zuschläge nach § 34 aus dem Gebotstermin 1. April 2018 enden sämtliche laufenden Planfeststellungsverfahren oder Genehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, für die kein Zuschlag wirksam ist.
(5) Die Planfeststellungsbehörde darf für bestehende Projekte, die in keiner Ausschreibung nach § 26 Absatz 1 einen Zuschlag erhalten haben, Fristen nicht verlängern, die sie mit dem Ziel einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See vorgegeben hat. Satz 1 ist auf Fristverlängerungen nach Absatz 2 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(6) Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen auf See, die über einen Zuschlag nach § 23 oder
nach § 34 verfügen, dürfen mit der Errichtung der Windenergieanlagen
auf See und der zugehörigen Anlagen erst beginnen, wenn die
Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde.
Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See
oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die über einen Zuschlag
nach § 23 oder nach § 34 oder über eine Antragsberechtigung nach § 67a
verfügen, dürfen mit der Errichtung dieser und der zugehörigen Anlagen
erst beginnen, wenn die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt
wurde.
§ 47 Planfeststellungsverfahren
(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1. den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht,
2. eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,
3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Inbetriebnahme als Grundlage für eine Entscheidung nach § 48 Absatz 3,
4. den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und
5. auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen der Planfeststellungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde die Planfeststellungsbehörde tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 73 Nummer 1 sowie durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.
(4) Um eine zügige Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(5) Im Planfeststellungsverfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden. Soll ein ausgelegter Plan in einem Planfeststellungsverfahren für Offshore-Anbindungsleitungen nach Durchführung des Erörterungstermins geändert werden, so kann im Regelfall von einer erneuten Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen werden.
(6) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
§ 48 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
(1) § 74 Absatz 6 und 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nur anzuwenden, wenn zusätzlich zu den dort genannten Voraussetzungen für das Vorhaben nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(2) Die Planfeststellungsbehörde kann den Plan in Teilabschnitten feststellen. Sie kann einzelne Maßnahmen zur Errichtung oder die Inbetriebnahme unter dem Vorbehalt einer Freigabe zulassen, die zu erteilen ist, wenn der Nachweis über die Erfüllung angeordneter Auflagen erbracht worden ist. Auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde erfolgt der Nachweis durch Vorlage eines Gutachtens eines anerkannten Sachverständigen.
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann im Planfeststellungsbeschluss zur
Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens
unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeitund
Maßnahmenplans Maßnahmen bestimmen und für deren
Erfüllung Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die
Maßnahmen erfüllt sein müssen. Bei
Windenergieanlagen auf See, die nicht an das Netz angeschlossen sind,
sowie bei sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die nicht an das Netz
angeschlossen sind, darf der Plan nur festgestellt werden, wenn der
Vorhabenträger über eine Antragsberechtigung für den Bereich verfügt,
auf den sich der Plan bezieht.
(4) Der Plan darf nur festgestellt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
a) eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b) der Vogelzug nicht gefährdet wird, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
4. er mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
5. er mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
6. er mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
7. die Verpflichtung nach § 66 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und
8. andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann die Planfest-stellungsbehörde eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.
Der Plan darf zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger
1. bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder
2. bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.
Bei Windenergieanlagen auf See darf der Plan zudem nur festgestellt werden, wenn der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 für die Fläche verfügt, auf die sich der Plan bezieht. Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 23, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
(5) Die Planfeststellungsbehörde kann den Planfeststellungsbeschluss ganz oder teilweise aufheben, wenn
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind, während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden sind oder
2. Fristen nach Absatz 3 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn
1. auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 46 Absatz 5 oder nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder
2. die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht.
(8) § 15 Absatz 2 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Beeinträchtigung ersetzt ist, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum oder, falls dies nicht möglich ist, in einem benachbarten Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1, 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 48 Absatz 4 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 73 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen.
Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung und eine vorläufige
Anordnung nach § 49 bedürfen des Einvernehmens der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung. Das Einvernehmen darf
nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen
oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
§ 51 Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:
1. Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder
2. Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann
richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen
um die Einrichtungen einrichten,
soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der
Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen
zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf
sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
§ 54 Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Sicherheitszonen
Die Planfeststellungsbehörde macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 73 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
(1) Soweit Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfeststellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitungen im Sinne des § 3 Nummer 5 betreffen, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Pflichten der verantwortlichen Personen
Die im Sinn von § 56 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt und
2. keine Beeinträchtigungen
a) der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs,
b) der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung,
c) sonstiger überwiegender öffentlicher Belange oder
d) privater Rechte
ausgehen. Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
1. der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
2. der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und
3. die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen. Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
§ 57 Überwachung der Einrichtungen
(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 55 genannten Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung, ihre Errichtung oder ihr Betrieb zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung oder den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann die Planfeststellungsbehörde einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Anlage anordnen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche Belange oder private Rechte nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstiger überwiegender öffentlicher Belange dartun. Dem Betreiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 58 Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen in dem Umfang zu beseitigen, wie dies die in § 48 Absatz 4 Nummer 1 bis 4 genannten Belange erfordern.
(2) Die allgemein anerkannten internationalen Normen zur Beseitigung sind als Mindeststandard zu berücksichtigen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 48 Absatz 6 keiner Planfeststellung bedürfen.
Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore- Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1. innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 23 oder § 34 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über den Plan erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2. spätestens 24
30 Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber
der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für
die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der
bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende
Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der
Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das
gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die
Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen
Verkabelung vorzulegen,
3. spätestens drei
sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin
gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der
Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,
4. innerhalb von sechs Monaten nach dem
verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur
den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft
mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der
Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische
Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See
einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt
worden ist, und
5. innerhalb von 18 zwölf
sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die
technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt
hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die
installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95
Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht, vorbehaltlich der
ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der
Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf
Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz
1 in der am …[einsetzen: Tag vor der Verkündung nach Artikel 4 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
Auf Zuschläge nach § 34 ist § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am [einsetzen Tag vor der Verkündung] geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn
1. über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und
2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über
die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers
abgeschlossen wurden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert
werden.
§ 60 Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 59 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1 der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 30
Prozent 100 Prozent der nach §
21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a.
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit,
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und 5. bei Verstößen gegen die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 21 oder nach § 32 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 59 Absatz 2 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 59 Absatz 2a.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
1. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 1,
2. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 2
3 oder
3. die Frist nach § 59 Absatz 2 Nummer 5.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt. Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 3 in der am [einsetzen Tag vor der Verkündung] geltenden Fassung anzuwenden.
§ 61 Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
(1) Pönalen nach § 60 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 60 Absatz 3 widerrufen, soweit
1. der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 59 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und
2. die nach § 59 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.
§ 62 Rückgabe von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zuschlag oder den Planfeststellungsbeschluss nicht zurückgeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der bezuschlagte Bieter einen Zuschlag spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Erbringung des Nachweises über eine bestehende Finanzierung nach § 59 Absatz 2 Nummer 2 ganz oder teilweise durch eine unbedingte und schriftlich Rückgabeerklärung gegenüber der Bundesnetzagentur ohne Pflicht zur Pönale zurückgeben, wenn sich im Planfeststellungsverfahren, in einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach § 48 Absatz 2 Satz 2 oder bei der Errichtung der Windenergieanlagen auf See herausstellt, dass
1. in den Unterlagen nach § 10 Absatz 1 enthaltene Feststellungen unzutreffend sind und dies die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Windenergieanlagen auf See in erheblichem Umfang beeinträchtigt oder
2. der Errichtung der Windenergieanlagen auf See ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht erkennbares Hindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegensteht, das durch Anpassung der Planung nicht beseitigt werden kann oder dessen Beseitigung dem Bieter unter Berücksichtigung der Kosten der Anpassung der Planung nicht zumutbar ist.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 stellt auf Antrag des Bieters fest
1. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 die für die Voruntersuchung zuständige Stelle,
2. für Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
§ 63 Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Zuschläge nach § 23 oder § 34 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 24 oder nach § 37 gemeinsam über. Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 56 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
(5) Werden der Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der
Zuschlag auf den geänderten Planfeststellungsbeschluss oder die
geänderte Plangenehmigung bezogen, der Umfang des Zuschlags verändert
sich nicht.
§ 63a Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen
Werden der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
§ 64 Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen und Planfeststellungsbeschlüssen
(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
1. erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden,
2. erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, und
3. erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1 Nummer 2.
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
(2) Werden ganz oder teilweise
1. ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Genehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet, oder
2. ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Genehmigung unwirksam,
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
(3) Die Planfeststellungsbehörde muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 73 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
§ 65 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1. nach § 59 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
2. für dieses Gebot eine Pönale nach § 60 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
§ 66 Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
(1) Abweichend von § 58 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
1. die Windenergieanlagen auf See und die
zugehörigen Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine
Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und
2. bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei
von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich
erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1
Nummer 1 die Windenergieanlage auf See und die
zugehörigen Anlagen Einrichtungen
und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen
jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben
wird. Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Windenergieanlagen
auf See oder der zugehörigen Einrichtungen ist oder wird,
muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des
nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums-
oder Besitzerwerb abgegeben werden. § 41 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(1) Die Planfeststellungsbehörde kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 48 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.
(2) Die Planfeststellungsbehörde muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach § 16 übermitteln. (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
Abschnitt 3 - Sonstige Energiegewinnung
§ 67a Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energiegewinnung
Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 71 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.
Teil 5 - Besondere Bestimmungen für Pilotwindenergieanlagen auf See
§ 68 Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
Die Bundesnetzagentur stellt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag fest, ob es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage auf See nach § 3 Nummer 6 handelt. Mit dem Antrag müssen geeignete Unterlagen eingereicht werden, die belegen, dass
1. es sich um eine der ersten drei Anlagen eines Typs einer Windenergieanlage auf See handelt und
2. die Windenergieanlage auf See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt.
§ 69 Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See
(1) Für Strom aus Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer besteht nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 ein Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes.
(2) Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach Absatz 1 entspricht
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33 und
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 22.
(3) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen auf See mit einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 50 Megawatt in Betrieb genommen wurden und dies an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemeldet worden ist, kann der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für alle Pilotwindenergieanlagen auf See, deren Inbetriebnahme später dem Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber und die Betreiber von Übertragungsnetzen, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
(4) Die Betreiber der Windenergieanlagen auf See, für deren Strom der Anspruch nach Absatz 3 entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Meldung an das Register nach § 3 Nummer 39 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ab dem folgenden Kalenderjahr geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 50 Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien- Gesetzes erst, wenn der Anlagenbetreiber den Anspruch geltend machen darf.
(5) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3 Nummer 6 ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine Bescheinigung der Bundesnetzagentur zu führen. Die Bundesnetzagentur kann die Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass es sich bei einer Windenergieanlage auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer um eine Pilotwindenergieanlage handelt.
§ 70 Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung, Betrieb und Beseitigung
(1) Zur Anbindung einer Pilotwindenergieanlage auf See kann der Betreiber die zugewiesene Netzanbindungskapazität nutzen, die er
1. aufgrund eines Zuschlags nach § 23 oder nach § 34 auf einer nach dem Flächenentwicklungsplan vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 hat,
2. aufgrund einer unbedingten Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Zuweisung nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung auf einer vorhandenen Offshore-Anbindungsleitung hat, oder
3. aufgrund einer Zuweisung nach Absatz 2 auf einer Offshore-Anbindungsleitung oder nach Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbindungsleitung hat.
(2) Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See nach § 68 gestellt werden muss, weist die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber für eine Pilotwindenergieanlage auf See durch Bescheid Netzanbindungskapazität zu
1. auf einer Offshore-Anbindungsleitung, die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen ist, oder
2. auf einer Testfeld-Anbindungsleitung nach Maßgabe einer Festlegung nach Satz 4 Nummer 2; die Bundesnetzagentur weist die Kapazität nur zu, wenn für die Pilotwindenergieanlage auf See noch keine sonstige nach Bundes- oder Landesrecht erforderliche Genehmigung erteilt wurde.
Später gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See auf Zuweisung derselben Netzanbindungskapazität sind mit der Zuweisung nach Satz 1 Nummer 1 abzulehnen. Die Zuweisung erfolgt im Fall des Satzes 1 Nummer 1 höchstens in dem Umfang, der im Flächenentwicklungsplan als verfügbar ausgewiesen ist. Die Bundesnetzagentur kann
1. die Zuweisung von Netzanbindungskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen, oder
2. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nähere Bestimmungen zum Verfahren zur Zuweisung treffen; dies schließt insbesondere Festlegungen zur Art und Ausgestaltung des Zuweisungsverfahrens und zu den Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung von Netzanbindungskapazitäten für Pilotwindenergieanlagen auf See ein; für die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die Festlegung Kriterien zur Standortvergabe auf dem Testfeld berücksichtigen.
(3) § 48 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 6 ist für Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch ohne Vorliegen eines Zuschlags der Plan festgestellt oder die Plangenehmigung erteilt werden darf, wenn der Vorhabenträger für die Pilotwindenergieanlagen auf See über Netzanbindungskapazität nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 verfügt. Im Übrigen ist Teil 4 mit Ausnahme von Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 auf Pilotwindenergieanlagen auf See in der ausschließlichen Wirtschaftszone entsprechend anzuwenden.
(4) Der Betreiber hat nach Errichtung und Inbetriebnahme der Pilotwindenergieanlagen auf See zu einem vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gesetzten Termin einen Erfahrungsbericht über die Erprobung der Innovation und die gewonnenen Erkenntnisse einzureichen.
Teil 6 - Sonstige Bestimmungen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats im Fall der Nummer 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu regeln
1. im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2
a) weitere Untersuchungsgegenstände der Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen,
b) nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,
c) ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,
d) Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und
e) einzelne Verfahrensschritte der Voruntersuchung nach § 12,
2. im Bereich der Ausschreibungen für voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25
a) weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
bb) von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
cc) die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,
b) die Festlegung von Mindestgebotswerten,
c) eine von § 23 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,
d) die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und
3. zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See
a) eine Änderung der Fristen nach § 59 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,
b) von § 60 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und
c) Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 60 Absatz 1 und 2 entsprechend
einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a, und
4. der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 45 bis 54 bedienen darf.,
5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind, und
6. die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge.
§ 72 Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende Projekte
Nach Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach § 34 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe § 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden.
§ 73 Bekanntmachungen und Unterrichtungen
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite sowie in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2. von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3. in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
Für die Durchsetzung der im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung nach § 48 getroffenen Regelungen sind die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 500 000 Euro angeordnet werden kann.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 45 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 57 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die für Ausschreibungen nach Teil 3 dieses Gesetzes sowie für Feststellungen einer Pilotwindenergieanlage auf See nach Teil 5 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und für Zulassungen nach Teil 4 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassen werden.
(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die
1. nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder
2. bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen, sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt.
§ 78 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
§ 79 Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Aufgaben nach diesem Gesetz obliegt
1. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit die Wahrnehmung folgender Aufgaben betroffen ist:
a) nach den §§ 4 bis 8,
b) nach den §§ 9 bis 12, soweit das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die Voruntersuchung wahrnimmt, und
c) nach den §§ 45 bis 58 in Bezug auf Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergie auf See und
d) nach § 67a und
2. im Übrigen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Diese Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht sind im Benehmen mit dem jeweils anderen Bundesministerium wahrzunehmen.
Anlage (zu § 58 Absatz 3) - Anforderungen an Sicherheitsleistungen 1. Die Planfeststellungsbehörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung geregelte Sicherheit und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen, dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere für den Fall des Übergangs des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Die Planfeststellungsbehörde kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Genehmigungsinhaber.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
5. Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für den Rückbau der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die finanzielle Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von der Planfeststellungsbehörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die Planfeststellungsbehörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die Planfeststellungsbehörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.