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ENERGIE-CHRONIK |
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Zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftliche Vorschriften vom 8. Juli 2022 (220705)
Mit der vom Bundestag am 20.4.2023
beschlossenen Änderung durch Einfügung des neuen § 17b
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Kapitel 1: Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
§ 1 Sicherung der
Energieversorgung; Verordnungsermächtigung
§ 2 Internationale
Verpflichtungen
§ 2a Europäische Verpflichtungen;
Verordnungsermächtigung
§ 2b Digitale Plattform für Erdgas;
Verordnungsermächtigung
§ 3 Erlass von
Rechtsverordnungen
§ 4 Ausführung des Gesetzes
§ 5 Keine aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
§ 6 Verwaltungsvorschriften
§ 7 Einzelweisungen
§ 8 Mitwirkung von
Vereinigungen
§ 9 Vorbereitung des Vollzugs
§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und
-übermittlung
§ 11 Entschädigung
§ 11a Entschädigung für enteignete
Gasspeichermengen
§ 12 Härteausgleich
§ 13 Entschädigung für
Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
§ 14 Bekanntgabe und Zustellung
§ 15 Zuwiderhandlungen
§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde
bei Zuwiderhandlungen
Kapitel 2: Besondere Maßnahmen
Abschnitt 1: Treuhandverwaltung und Enteignung
§ 17 Treuhandverwaltung von
Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
§ 17a Kapitalmaßnahmen
§ 17b Übertragung
von Vermögensgegenständen
§ 18 Enteignung zur Sicherung der
Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
§ 19 Enteignungsakt;
Verordnungsermächtigung
§ 20 Verfahren
§ 21 Entschädigung
§ 22 Rechtsschutz
§ 23 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 2: Preisanpassungsrechte
§ 24 Preisanpassungsrechte bei
verminderten Gasimporten
§ 25 Preisanpassungsmonitoring
§ 26 Saldierte Preisanpassung;
Verordnungsermächtigung
§ 27 Beschränkung von
Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter
Liefermengen
§ 28 Ausgleich von
Vermögensnachteilen
Abschnitt 3:Stabilisierungsmaßnahmen
§ 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
Abschnitt 4: Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung
§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
Kapitel 3: Schlussbestimmungen
§ 31 Inkrafttreten
Kapitel 1: Maßnahmen zur Sicherung der Energieversorgung im Krisenfall
§ 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie für den Fall zu sichern, daß die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört und die Gefährdung oder Störung der Energieversorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über
1. die Produktion, den Transport, die Lagerung, die Bevorratung, die
Verteilung, die Abgabe, den Bezug, die Verwendung, die Einsparung, die
Reduzierung des Verbrauchs sowie Höchstpreise von Erdöl und
Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen
Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Gütern),
2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten über die in Nummer 1
genannten wirtschaftlichen Vorgänge, über Mengen und Preise sowie über
sonstige Marktverhältnisse bei diesen Gütern,
3. die Herstellung, die Instandhaltung, die Abgabe, die Verbindung und die Verwendung von Produktionsmitteln der gewerblichen Wirtschaft, soweit diese Produktionsmittel der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen, sowie über Werkleistungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft zur Instandhaltung, Instandsetzung, Herstellung und Veränderung von Bauwerken und technischen Anlagen, die der Versorgung mit elektrischer Energie und Erdgas dienen,
4. die Errichtung, den Einsatz und den Betrieb digitaler Plattformen durch die Verwaltungsbehörde oder durch Dritte für die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 3; soweit Dritte aufgrund ihrer Funktion zur Errichtung, zum Einsatz oder zum Betrieb einer digitalen Plattform verpflichtet werden, sind insbesondere Regelungen zu den Rechten und Pflichten des Betreibers, zu den Registrierungs- und Mitwirkungspflichten von Teilnehmern der Plattform sowie zur Ausgestaltung der Kosten und Entgelte des Betriebs und der Teilnahme vorzusehen, und
5. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von
a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:
aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) in der jeweils geltenden Fassung,
bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) echnische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) in der jeweils geltenden Fassung,
ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050) in der jeweils geltenden Fassung, sowie
c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen,
d ) folgenden Verordnungen:
aa) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,
bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit.
Als lebenswichtig gilt auch der Bedarf zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben sowie europäischer und internationaler Verpflichtungen.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Güter für nichtenergetische Zwecke bestimmt sind.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann insbesondere vorgesehen werden, daß die Abgabe, der Bezug oder die Verwendung der Güter zeitlich, örtlich oder mengenmäßig beschränkt oder nur für bestimmte vordringliche Versorgungszwecke vorgenommen werden darf; die Benutzung von Motorfahrzeugen aller Art kann nach Ort, Zeit, Strecke, Geschwindigkeit und Benutzerkreis sowie Erforderlichkeit der Benutzung eingeschränkt werden.
(4) Die Rechtsverordnungen sind auf daß Maß zu beschränken, das zur Behebung der Gefährdung oder Störung der Energieversorgung unbedingt erforderlich ist. Sie sind insbesondere so zu gestalten, daß in die Freiheit des einzelnen und der wirtschaftlichen Betätigung so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
§ 2 Internationale Verpflichtungen
(1) Soweit es zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen vom 18. November 1974 über ein Internationales Energieprogramm erforderlich ist, können für Erdöl und Erdölerzeugnisse durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe sowie Vorschriften des im § 1 Abs. 3 genannten Inhalts erlassen werden. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können erst erlassen werden, wenn das Bundesgesetz in Kraft getreten ist, durch welches die gesetzgebenden Körperschaften nach Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes dem genannten Übereinkommen ihre Zustimmung erteilt haben, und wenn die Erfüllung der Verpflichtungen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist. § 1 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Rechtsverordnungen, nach denen Einfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften beschränkt werden können oder zu Ausfuhren und Abgabe in diese Staaten verpflichtet werden kann, können nur erlassen werden, wenn die Bundesrepublik Deutschland hierzu gemeinschaftsrechtlich ermächtigt ist.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 können auch erlassen werden, wenn die Energieversorgung durch die Beschränkung der Einfuhren oder die Verpflichtung zu Ausfuhren von Erdöl und Erdölerzeugnissen gefährdet oder gestört wird.
§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, können durch Rechtsverordnung Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten erlassen werden.
(2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union, mit denen die Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 über ein Drittland verbunden ist, um die Anwendung von marktbasierten oder nicht marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, beschafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsgesetzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die für die Versorgung der durch Solidarität geschützten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei den zuständigen Stellen der direkten Nachbarstaaten oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaffung und stellt den Transport dieser Gasmengen sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
§ 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermächtigung
(1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und kann in diesem Zusammenhang erforderliche Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung und Auswertung von Auskünften nach § 10 Absatz 1 mit.
(2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erdgas nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung die folgenden Pflichten vorgesehen werden:
1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten,
2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten einschließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Notfällen sowie
3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umsetzung von Maßnahmen nach diesen Rechtsverordnungen erforderlichen Daten, wie zum Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmengen, Preise, Identifikationsparameter sowie über sonstige Marktverhältnisse.
§ 3 Erlaß von Rechtsverordnungen
(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen, wenn die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 gefährdet oder gestört ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, die der Zollverwaltung Aufgaben übertragen, werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen.
(2) Rechtsverordnungen, die nach Eintritt einer Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(3) Werden Rechtsverordnungen nach § 1 erlassen, bevor die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, so ist ihre Anwendung von der Feststellung der Bundesregierung abhängig zu machen, daß eine solche Gefährdung oder Störung eingetreten ist. Die Feststellung erfolgt durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 2 in Bezug auf die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen übertragen. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen über
1. Meldepflichten über getätigte oder beabsichtigte Einfuhren und Ausfuhren sowie über Produktion, Transport, Lagerung und Abgabe,
2. Buchführungs-, Nachweis- und Meldepflichten zur Vorbereitung der Ausführung von Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 3,
3. die Errichtung, den Betrieb und die Nutzung einer digitalen Plattform nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für Rechtsverordnungen nach § 2b Absatz 2
bei Erdöl, Erdölerzeugnissen, elektrischer Energie und Erdgas.
(4) Die Anwendung der Rechtsverordnungen kann, auch solange die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 gefährdet oder gestört ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ausgesetzt und wieder hergestellt werden. Der Lauf der in Absatz 2 Satz 1 festgelegten Frist wird durch eine Aussetzung der Anwendung nicht unterbrochen. Die Rechtsverordnungen nach § 1 sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn keine Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 und des § 2 Abs. 3 mehr vorliegt oder wenn Bundestag und Bundesrat dies verlangen.
(5) Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 dürfen erst angewendet werden, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Verpflichtungen erforderlich ist. Sie sind unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen.
(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dürfen erst angewendet werden, wenn:
1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel erforderlich ist,
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeigneter Form veröffentlicht worden ist sowie
3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidaritätsmaßnahmen durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist.
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 gelten entsprechend.
(1) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten und nach § 2 Abs. 1 über die Beschränkung der Einfuhren, die Verpflichtung zu Ausfuhren und die Abgabe werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt. Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 über Meldepflichten im Rahmen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Erdgas werden abweichend von Satz 1 von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt.
(2) Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise enthalten, werden insoweit vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen. Abweichend von Satz 1 werden Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1, die Vorschriften über Höchstpreise für die leitungsgebundene Versorgung mit Elektrizität und Erdgas enthalten, insoweit von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, als Ausnahmen von diesen Rechtsverordnungen erforderlich werden, die die Preisbildung in mehr als einem Land beeinflussen.
(3) Rechtsverordnungen über die Lastverteilung im Bereich der Elektrizitäts- und Gasversorgung werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen als Lastverteiler insoweit ausgeführt, als
1. die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicherzustellen ist,
2. ein Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbeizuführen ist oder
3. der Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung zu regeln ist.
Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2.
(4) Rechtsverordnungen, die eine Bemessung der Verbrauchsmenge und eine Überwachung der Abgabe, des Bezugs oder der Verwendung von leichtem Heizöl anordnen, werden von der Zollverwaltung ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.
(5) Im übrigen werden das Gesetz und die auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, von den nach Landesrecht zuständigen Stellen, in Bayern, Bremen und Nordrhein-Westfalen von der Landesregierung oder den von ihr bestimmten Stellen ausgeführt.
§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verfügungen, die nach § 10 oder auf Grund von Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b Absatz 2 ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91 und 93 entsprechend anzuwenden.
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erläßt mit Zustimmung des Bundesrates zur Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen allgemeine Verwaltungsvorschriften.
(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder an die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen gerichtet sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann, soweit die Ausführung der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den Ländern obliegt, Einzelweisungen erteilen, wenn dies zur Sicherung einer regional ausgeglichenen Versorgung erforderlich ist und die Auswirkungen der zu treffenden Maßnahmen sich auf mehr als ein Land erstrecken.
§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen
(1) In Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann bestimmt werden,
daß Verbände und Zusammenschlüsse sowie Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend
mitwirken, soweit ihre Interessen unmittelbar betroffen sind.
(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung einzelner
Aufgaben, die sie auf Grund dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz
erlassenen Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten
Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit
den Weisungen der zuständigen Behörden, die Verbände und Zusammenschlüsse
insoweit auch deren Aufsicht.
Der Bund und die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, materiellen und organisatorischen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2 bezeichneten Zwecke erforderlich sind.
§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
(1) Zur Ausführung der Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes und zur Vorbereitung der Ausführung solcher Rechtsverordnungen haben natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen den zuständigen Behörden auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ferner dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vorbereitung der auf Grund dieses Gesetzes zu erlassenden Rechtsverordnungen erforderlich ist. Die zuständigen Behörden übermitteln die nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an andere Behörden und den Marktgebietsverantwortlichen, soweit dies für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlich ist.
(2) Die mit der Einholung von Auskünften beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und die Geschäfts- und Betriebsräume des Auskunftspflichtigen während der üblichen Geschäfts- und Betriebsstunden zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und in die geschäftlichen Unterlagen des Auskunftspflichtigen Einsicht zu nehmen. Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(3) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf
solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Auf die nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und Unterlagen
sind §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden. Dies gilt nicht,
soweit die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder soweit es sich um vorsätzlich falsche
Angaben des Auskunftspflichtigen oder der für ihn tätigen Personen
handelt.
(1) Stellt eine nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung oder eine Maßnahme auf Grund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung eine Enteignung dar, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht nach § 11a eine Entschädigung zu leisten ist. Die Entschädigung bemißt sich nach dem für eine vergleichbare Leistung im Wirtschaftsverkehr üblichen Entgelt oder ist, falls es an einer vergleichbaren Leistung fehlt oder ein übliches Entgelt nicht zu ermitteln ist, unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bemessen.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist derjenige verpflichtet, der durch die Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 begünstigt ist. Ist kein Begünstigter vorhanden, so hat der Bund die Entschädigung zu leisten, wenn die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt ist; in den übrigen Fällen hat das Land die Entschädigung zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat. Kann die Entschädigung von demjenigen, der begünstigt ist, nicht erlangt werden, so haftet nach Maßgabe des Satzes 2 der Bund oder das Land; soweit der Bund oder das Land den Entschädigungsberechtigten befriedigt, geht dessen Anspruch gegen den Begünstigten auf den Bund oder das Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
(3) Ist die Enteignung durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde erfolgt, so wird die Entschädigung von dieser Behörde festgesetzt. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung von den in § 4 Abs. 5 genannten Stellen festgesetzt.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche nach Absatz 1, über das Verfahren der Festsetzung einer Entschädigung sowie über die Zuständigkeit und das Verfahren der Gerichte nach den Grundsätzen der §§ 34, 49 bis 63 und 65 des Bundesleistungsgesetzes zu erlassen. Dabei treten an die Stelle der Anforderungsbehörden die in Absatz 3 bezeichneten Stellen.
§ 11a Entschädigung für enteignete Gasspeichermengen
(1) Für eine Enteignung aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Maßnahme aufgrund einer nach Kapitel 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, durch die in Gasspeichern eingelagertes Gas entzogen wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Entschädigungsberechtigt ist der Nutzer der Gasspeicheranlage, dessen Menge an eingespeichertem Gas entzogen wird.
(3) Entschädigungspflichtig ist der Bund.
(4) Maßstab für die Entschädigung ist der gemittelte mengengewichtete Durchschnittserwerbspreis des Nutzers der Gasspeicheranlage für das eingespeicherte Gas zuzüglich der Kosten für die Finanzierung und die Speicherung. Abweichend von Satz 1 steht dem Entschädigungsberechtigten eine Entschädigung in Höhe der tatsächlichen Ersatzbeschaffungskosten zu, sofern er nachweisen kann, dass er zur Einhaltung von bestehenden Lieferverpflichtungen Ersatzmengen bereitgestellt hat.
(5) Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(6) Der Entschädigungsberechtigte hat der zuständigen Behörde die für die Berechnung der Entschädigung nach Absatz 4 erforderlichen Nachweise vorzulegen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage ist hierbei zur Mitwirkung verpflichtet. Die zuständige Behörde kann Vorgaben zu Inhalt und Format der erforderlichen Nachweise machen. Ab Vorliegen der vollständigen Nachweise hat die zuständige Behörde innerhalb von 21 Tagen die Entschädigung festzusetzen. Im Übrigen sind § 11 Absatz 4 sowie die Vorschriften der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz vom 16. September 1974 (BGBl. I S. 2330), die durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der §§ 3, 4 Absatz 1 und § 5 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz entsprechend anzuwenden.
(1) Wird durch eine Rechtsverordnung oder Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 11 abzugelten ist, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren, soweit seine wirtschaftliche Existenz durch unabwendbare Schäden gefährdet oder vernichtet ist oder die Entschädigung zur Abwendung oder zum Ausgleich ähnlicher unbilliger Härten geboten ist.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet, wenn der Vermögensnachteil durch eine nach diesem Gesetz erlassene Rechtsverordnung oder durch eine Maßnahme einer Bundesbehörde zugefügt worden ist; in den übrigen Fällen ist die Entschädigung von dem Land zu leisten, das die Maßnahme angeordnet hat.
(3) § 11 Abs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1 für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entsprechend.
§ 14 Bekanntgabe und Zustellung
(1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. im Fall der elektronischen Übermittlung an einen vom Empfänger eröffneten Zugang ein Verwaltungsakt mit der Versendung als bekannt gegeben gilt;
2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie kann im Wege der öffentlichen Bekanntmachung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwaltungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar als bekannt gegeben;
3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsaktes nicht besteht.
(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen für die Zustellung eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes für sämtliche Zustellungen mit der Maßgabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden Empfänger außer an Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugestellt werden kann;
2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung folgenden Tag als zugestellt gilt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer Rechtsverordnung
a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Absatz 3, oder nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 2a Absatz
1, oder nach § 2b Absatz 2
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
2. entgegen § 10 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
3. entgegen § 10 Abs. 2 Prüfungen, Besichtigungen, die Einsichtnahme in geschäftliche Unterlagen oder die Entnahme von Proben nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt,
2. durch eine in Absatz 1 Nr. 1 bezeichnete Zuwiderhandlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter, sei es auch nur in einem örtlichen Bereich, schwer gefährdet oder
3. bei Begehung einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Zuwiderhandlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Güter zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhandlungen
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
1. bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 10 Abs. 1 und 2,
a) sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, diese Behörde,
b) sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen,
2. bei Zuwiderhandlungen gegen eine nach § 1 oder nach § 2 erlassene Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene Verfügung,
a) soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder diese Behörden, soweit sie durch Rechtsverordnungen für zuständig erklärt werden,
b) soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die in § 4 Abs. 5 genannten Stellen.
Kapitel 2: Besondere Maßnahmen
Abschnitt 1: Treuhandverwaltung und Enteignung
§ 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
(1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das Unternehmen seine dem Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie dienenden Aufgaben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit droht.
(2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 weiterhin vorliegen.
(3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1 darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffentlichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Veröffentlichung wirksam.
(4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorsehen, dass
1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesellschafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Unternehmen auf eine Stelle des Bundes übergehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisungen zu erteilen, und
3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen des Unternehmens beschränkt ist und Verfügungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bundes stehen.
(5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhandverwaltung insbesondere darauf hinzuwirken, dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fortführung des Betriebs des Unternehmens kann auch eine Übertragung von Vermögensgegenständen des Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertragung der Anteile an dem unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.
(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirksam bleiben können.
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozialbindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein angemessener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Verwaltungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, und kann nur innerhalb eines Monats nach Beendigung der Treuhandverwaltung gestellt werden. Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung statthaft.
(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4 Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf Vorschüsse zu leisten hat.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
(1) Bei einem als Kapitalgesellschaft verfassten Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, können Kapitalerhöhungen, die Auflösung von Kapital- und Gewinnrücklagen oder Kapitalherabsetzungen (Kapitalmaßnahmen) angeordnet werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass ohne eine Kapitalmaßnahme der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens im Sektor Energie nicht fortgeführt werden kann.
(2) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme erfolgt durch Verwaltungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Die Anordnung einer Kapitalmaßnahme nach Absatz 2 Satz 1 kann vorsehen, dass
1. das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens unter Ausschluss etwaiger Bezugsrechte der Gesellschafter und unter Zulassung zur Übernahme neuer Anteile durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, erhöht wird,
2. Kapital- und Gewinnrücklagen eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens aufgelöst werden oder
3. das Grund- oder Stammkapital eines unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens zum Ausgleich von Wertminderungen oder zur Deckung sonstiger Verluste herabgesetzt wird.
Eine Kapitalherabsetzung nach Satz 1 Nummer 3 ist nur zulässig, nachdem der Teil der Kapital- und Gewinnrücklagen, der zusammen über 10 Prozent des nach der Herabsetzung verbleibenden Grund- oder Stammkapitals hinausgeht, vorweg aufgelöst ist und solange ein Gewinnvortrag nicht vorhanden ist.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat dem Eigentümer des von der Kapitalmaßnahme betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere Gelegenheit zu geben, seine Bereitschaft zu erklären, die erforderliche Kapitalmaßnahme in den Handlungsformen des privaten Rechts einvernehmlich durchzuführen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Kapitalmaßnahme gefährden würde.
(5) Für eine nach Absatz 2 Satz 1 angeordnete Kapitalmaßnahme ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des unter Treuhandverwaltung gestellten Unternehmens. Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages fällig, an dem die angeordnete Kapitalmaßnahme wirksam wird. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht. Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem in Satz 6 genannten Zeitpunkt an zu verzinsen.
(7) Kapitalmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(8) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 2 Satz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 2 Satz 1 wirksam bleiben können.
(9) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 5 und 6 zu gewährenden Entschädigung.
17b Übertragung von Vermögensgegenständen
(1) Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung
nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann
die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine
Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus
anweisen, wenn
1. die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung
des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur
Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und
2. die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17
nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
Die Übertragung des Eigentums an den
Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Die
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt
durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen. § 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Begünstigte der Übertragung im Sinne des
Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen
sein. Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. Wenn die
Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im
Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine
Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter
der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch
Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt
ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung
absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre
oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden
würde.
(4) Für eine nach Absatz 1 durchgeführte
Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. § 21 Absatz 1 Satz 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden. Zur Leistung der Entschädigung ist der
Bund verpflichtet. Die Entschädigung ist durch Zahlung eines
Geldbetrages zu leisten.
(5) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstandes wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) Die Entschädigungszahlung wird mit der
Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. Ent- schädigungsbeträge
sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt
über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu
verzinsen.
(7) Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt
nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. Das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug
über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80
und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall
einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam
bleiben können.
(8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.
§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Bereich der Kritischen Infrastruktur
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung können Enteignungen nach Maßgabe dieses Gesetzes vorgenommen werden.
(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung können sein:
1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreiben,
2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,
3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17 Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel solcher abhängigen Unternehmen sind.
Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten auch Anteile an
Personengesellschaften. Entsprechendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im
Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform einer Personengesellschaft
geführt werden. Satz 1 gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform
einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts geführt
werden oder an denen ausschließlich inländische juristische Personen des
öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen
juristische Personen des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gleich.
(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf Enteignungsbegünstigte
übertragen. Enteignungsbegünstigte sind juristische Personen des
öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich
vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines
Landes kann der Bund auch zugunsten dieses Landes enteignen.
(4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist und eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen.
§ 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
(1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:
1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,
2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,
5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.
Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
(1) Zuständig für die Durchführung des Enteignungsverfahrens ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungsbehörde. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu beteiligen.
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Enteignung gefährden würde.
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Privatisierung erfolgt, wenn und soweit die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit eine Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf Privatisierung besteht für natürliche und juristische Personen nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor.
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völkerrechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vorherige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet.
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grundlage einer Bewertung des Unternehmens. Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für die Ermittlung des Unternehmenswertes notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
Die Entschädigungszahlung ist mit Ablauf des Tages, in den der
Übergangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschädigung wird in der
Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Prozentpunkt über dem
Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem
Übergangszeitpunkt an zu verzinsen.
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das Bundesverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbindlichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werktagen nach der Verkündung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 18 Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen, die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Enteignungsgegenstände waren, und deren Rechtsnachfolger können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3 Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen; ein entsprechender Antrag ist an den Enteignungsbegünstigten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2 bezeichneten Personen die Rücknahme der Enteignungsgegenstände gegen Rückzahlung der nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen.
(5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag nach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt worden ist.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies dringend geboten ist, um schwere und unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 Satz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit eines bereits erfolgten Übergangs der Enteignungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 unberührt.
(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädigung.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
1. das Enteignungsverfahren nach § 20,
2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 21,
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie im Rahmen einer Enteignung nach § 18 erforderlich sind.
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bundestages. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.
Abschnitt 2: Preisanpassungsrechte
§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimporten
(1) Nach der Ausrufung der Alarmstufe oder der Notfallstufe durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, kann die Bundesnetzagentur die Feststellung treffen, dass eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland vorliegt. Die Feststellung kann zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Ausrufung der Alarm- oder Notfallstufe erfolgen und unter der Voraussetzung, dass die Optionen in den §§ 29 und 26 geprüft wurden und das Ergebnis dokumentiert ist. Mit der Feststellung durch die Bundesnetzagentur nach Satz 1 erhalten alle von der Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland unmittelbar durch Lieferausfälle oder mittelbar durch Preissteigerung ihres Lieferanten infolge der Lieferausfälle betroffenen Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gaspreise gegenüber ihren Kunden auf ein angemessenes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung überschreitet, die dem jeweils betroffenen Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Reduzierung der Gasimportmengen für das an den Kunden zu liefernde Gas entstehen.
(2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist nur auf Verträge anzuwenden, die eine physische Lieferung von Erdgas innerhalb des deutschen Marktgebietes zum Gegenstand haben. Satz 1 ist unabhängig von dem auf den Vertrag im Übrigen anwendbaren Recht anzuwenden. Das Recht zur Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 kann nicht durch vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
(3) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mitzuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf den Tag des Zugangs der mit der Begründung versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht, das nur unverzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmitteilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpassungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrauchern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der beabsichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei denen Energieversorgungsunternehmen von dem in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich vereinbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzuheben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen nach Deutschland nicht mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019 fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 Gebrauch gemacht hat, das Recht, alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 die Überprüfung und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des vertraglichen Preises auf ein angemessenes Niveau zu verlangen. Das Energieversorgungsunternehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die Preisänderung mitzuteilen und diese zu begründen. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass beim Energieversorgungsunternehmen eingetretene Kostensenkungen seit der Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 zu berücksichtigen sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 3 Satz 1 ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündigungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2 bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.
(5) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 unterliegt, soweit die Absätze 1 bis 4 keine spezielleren Regelungen enthalten, § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Für Streitigkeiten über eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 3 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(6) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(7) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt. Für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Absätze 1 bis 5 auch auf Verträge, die § 104 der Insolvenzordnung unterliegen, anzuwenden.
(8) Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 dürfen die Preisanpassungsrechte nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr angewendet werden. Absatz 4 Satz 2 bis 6 ist nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 26 mit der Maßgabe anzuwenden, dass vier Wochen nach Aufhebung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusenken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversorgungsunternehmen dem Kunden die Angemessenheit dieses höheren Preises nachvollziehbar darlegen.
§ 25 Preisanpassungsmonitoring
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen ein Monitoring über Preisanpassungen in dem Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach § 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring haben Energieversorgungsunternehmen der Bundesnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpassung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf Verlangen die erlangten Daten.
(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten machen.
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröffentlichen.
§ 26 Saldierte Preisanpassung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zu erlassen, in der abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 3 geregelt werden kann, dass an die Stelle der Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein durch eine saldierte Preisanpassung finanzierter finanzieller Ausgleich tritt. Mit Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach Satz 1 dürfen die Preisanpassungsrechte nach § 24 Absatz 1 Satz 3 nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann erlassen werden, wenn eine erhebliche Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar bevorsteht oder von der Bundesnetzagentur nach § 24 Absatz 1 Satz 1 festgestellt worden ist.
(3) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs,
2. die Voraussetzungen für den finanziellen Ausgleich,
3. die Berechnungsgrundlagen des finanziellen Ausgleichs,
4. den zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigten und Verpflichteten,
5. die Kosten und Erlöse, die in die saldierte Preisanpassung einzustellen sind,
6. die Vorgaben zu einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren für die saldierte Preisanpassung,
7. die Befristung der saldierten Preisanpassung auf bis zu zwei Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung,
8. die Veröffentlichungspflichten und
9. die Überwachung der Verordnung.
(4) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 ist 72 Stunden vor ihrer Verkündung dem Bundestag mitzuteilen. Die Rechtsverordnung ist nicht zu verkünden oder unverzüglich aufzuheben, soweit es der Bundestag binnen zwei Monaten nach der Mitteilung verlangt.
(5) Die Anspruchsberechtigten des finanziellen Ausgleichs sind die von der erheblichen Reduzierung der Gasimportmengen nach Deutschland unmittelbar betroffenen Energieversorgungsunternehmen (Gasimporteure).
(6) Der zur Erhebung der saldierten Preisanpassung Berechtigte und Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 ist derjenige, der den Gasimporteuren den finanziellen Ausgleich zahlt und im Wege einer saldierten Preisanpassung in einem in der Rechtsverordnung festzulegenden Verfahren an die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet im Sinne des § 2 Nummer 5 der Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen weiter belastet.
(7) Das transparente und diskriminierungsfreie Verfahren regelt unter angemessener Beachtung der Interessen der Verbraucher insbesondere die der saldierten Preisanpassung unterfallenden Mengen, die Berechnung der Höhe der saldierten Preisanpassung, die Abschlagszahlungen, die Ausgleichsperiode, die Endabrechnung, die Rückerstattung und die Führung eines saldierten Preisanpassungskontos.
§ 27 Beschränkung von Leistungsverweigerungsrechten aufgrund des Ausfalls kontrahierter Liefermengen
(1) Die Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Leistungsverweigerungsrechtes durch ein Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 18 des Energiewirtschaftsgesetzes aus einem Vertrag über die Lieferung von Erdgas setzt, soweit es mit dem Ausfall oder der Reduzierung von Gaslieferungen unter von dem Energieversorgungsunternehmen abgeschlossenen Lieferverträgen begründet wird, die Genehmigung der Bundesnetzagentur voraus. Das Erfordernis der Genehmigung durch die Bundesnetzagentur gilt nicht, wenn das Energieversorgungsunternehmen gegenüber der Bundesnetzagentur nachweist, dass eine Ersatzbeschaffung, unabhängig von den Kosten, unmöglich ist oder der Handel mit Gas für das deutsche Marktgebiet an der European Energy Exchange ausgesetzt ist. Sonstige Leistungsverweigerungsrechte bleiben unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet auf Antrag über die Genehmigung nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Marktes. Sie teilt ihre Entscheidung dem antragstellenden Energieversorgungsunternehmen mit. § 29 sowie Teil 8 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nur anzuwenden, solange die Alarmstufe oder die Notfallstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, besteht.
§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen
(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.
(2) Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen.
(3) Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.
(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Abschnitt 3: Stabilisierungsmaßnahmen
§ 29 Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen
(1) Beantragt ein Unternehmen, das selbst oder durch verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor Energie betreibt, beim Bund Stabilisierungsmaßnahmen, gelten für die Durchführung der Stabilisierungsmaßnahmen die nachfolgenden Regelungen. Stabilisierungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Maßnahmen, die der Sicherung oder Wiederherstellung einer positiven Fortbestehensprognose nach § 19 Absatz 2 der Insolvenzordnung oder der Durchfinanzierung der Abwicklung des Unternehmens dienen. Ein Rechtsanspruch auf Stabilisierungsmaßnahmen besteht nicht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist die zuständige Behörde für die Verhandlungen über Stabilisierungsmaßnahmen mit den in Satz 1 genannten Unternehmen. Anträge sind bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zu stellen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeskanzleramt über die Anträge entscheidet.
(2) Für die Durchführung einer Stabilisierungsmaßnahme bei einem Unternehmen, das einen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 gestellt hat, sind die folgenden Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5247) geändert worden ist, mit nachstehenden Maßgaben anzuwenden:
1. § 5 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„Entgegenstehende Regelungen in der Satzung oder in vor dem 12. Juli 2022 ergangenen Beschlüssen sind unbeachtlich.”,
2. die §§ 6 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
3. abweichend von § 7e des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:
„Die §§ 7 bis 7d Satz 1 und 3 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes gelten entsprechend für Kapitalmaßnahmen, insbesondere die Ausgabe neuer Aktien gegen Hingabe von Einlagen aus vom Bund eingegangenen stillen Gesellschaften oder zur Beschaffung von Mitteln zum Zweck der Rückgewähr solcher Einlagen, im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes, wenn die neuen Aktien aus der Kapitalmaßnahme auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden. Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes geschaffen werden soll.”,
4. § 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Nummer 1 der Bezug auf das Stabilisierungsfondsgesetz durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist,
5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass
a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni 2022” nicht anzuwenden ist,
b) im Falle des Absatzes 4 der Bund an die Stelle des dort genannten Fonds tritt,
6. § 9 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„(1) Für Unternehmen, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.”,
7. § 9a des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.”,
8. § 9b des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
9. § 10 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 3 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen und die Aufhebung einer Vereinbarung über stille Beteiligungen des Bundes an einem von ihm gestützten Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes oder einer Vereinbarung über stille Beteiligungen von Dritten an dem Unternehmen, die nach Absatz 1 abgeschlossen wurde.”,
10. die §§ 11 und 12 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
11. abweichend von § 14 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes folgende Regelung:
„(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach dem Energiesicherungsgesetz, einschließlich der nachträglichen Erhöhung einer im Rahmen einer Stabilisierungsmaßnahme erworbenen Beteiligung des Bundes erlangt, so befreit ihn die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Bund im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.
(3) Gibt der Bund im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens ab, gilt Folgendes:
1.Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen. Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt. Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent. Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.
2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund abstimmen.
3. Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnitt 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.
(4) Der Bund kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören. § 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden. Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung. Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Bund den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen. Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.”,
12. die §§ 15 und 16 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes,
13. § 17 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Absatz 4 Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Bund und einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes keine Anwendung.”,
14. § 18 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Satz 1 in folgender Fassung anzuwenden ist:
„Die Übernahme, Umstrukturierung, Veränderung oder Veräußerung einer Beteiligung des Bundes an einem Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.”,
15. die §§ 19 und 20 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes.
Die Regelungen nach Satz 1 gelten auch im Fall einer Kapitalerhöhung nach § 17a, soweit der Verwaltungsakt nach § 17a Absatz 2 Satz 1 darauf verweist.
(3) Soweit die nach Absatz 2 anzuwendenden Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes auf andere Vorschriften des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes weiter verweisen, gelten die Vorschriften, auf die weiter verwiesen wird, in der Gestalt, die sie durch Absatz 2 gefunden haben.
(4) Die §§ 1 bis 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, auf die § 6 Absatz 1 und 2 und § 9a Absatz 2 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes verweisen, sind auch über den in § 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Vereins-, Genossenschafts- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie genannten Zeitpunkt hinaus anzuwenden.
(5) Bei der Anwendung der in Absatz 2 bezeichneten Vorschriften tritt im Übrigen jeweils an die Stelle
1. des Fonds, des Wirtschaftsstabilisierungsfonds und des Finanzmarktstabilisierungsfonds der Bund,
2. des Unternehmens der Realwirtschaft das Unternehmen im Sinne des § 29 Absatz 1 des Energiesicherungsgesetzes,
3. des Wortes „Rekapitalisierung” das Wort „Stabilisierung”,
4. des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahme” oder des Wortes „Rekapitalisierungsmaßnahmen” das Wort „Stabilisierungsmaßnahme” oder das Wort „Stabilisierungsmaßnahmen” und
5. der Wörter „§ 7 oder § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes” die Wörter „§ 29 des Energiesicherungsgesetzes”.
(6) Der Bund ist befugt, sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 5 der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder juristischen Personen des Privatrechts, deren Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder mittelbar gehalten werden, zu bedienen. In diesem Fall tritt die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die juristische Person des Privatrechts im Sinne des Satzes 1 an die Stelle des Bundes in den in den Absätzen 2 bis 5 bezeichneten Vorschriften.
(7) Die §§ 29 bis 31 des Stabilisierungsfondsgesetzes gelten entsprechend.
(8) Die Absätze 1 bis 6 sind mit Ablauf des 31. Dezember 2027 nicht mehr anzuwenden.
Abschnitt 4: Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls in der Energieversorgung
§ 30 Präventive Maßnahmen zur Vermeidung eines Krisenfalls; Verordnungsermächtigung
(1) Zur Vermeidung einer unmittelbaren Gefährdung oder Störung der Energieversorgung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1, insbesondere im Fall einer drohenden Knappheit von Kohle, Erdgas oder Erdöl, können durch Rechtsverordnung nach Maßgabe von § 1 Absatz 4 Vorschriften erlassen werden über
1.die Einsparung und die Reduzierung des Verbrauchs von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern, von elektrischer Energie und sonstigen Energien (Güter) mit Ausnahme von Vorschriften über Maßnahmen nach § 1 Absatz 3 zweiter Halbsatz,
2. den schienengebundenen Transport von Erdöl und Erdölerzeugnissen, von sonstigen festen, flüssigen und gasförmigen Energieträgern oder von sonstigen Energien (Güter) sowie Großtransformatoren und
3. befristete Abweichungen oder Ausnahmen für den Betrieb von Anlagen, soweit diese zwingend erforderlich sind, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern, oder für den Betrieb sonstiger Anlagen, insbesondere, um diesen zu ermöglichen, den Einsatzbrennstoff zu wechseln, damit dieser für die Sicherstellung der Energieversorgung zur Verfügung gestellt werden kann, von
a) den §§ 5 und 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit
b) den auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten folgenden Vorschriften:
aa) Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514), in der jeweils geltenden Fassung,
bb) Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dd) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,
ee) Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl S. 1050), in der jeweils geltenden Fassung, und
c) den Regelungen des Abschnitts 3 des Kapitels 5 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die den Betrieb von Windenergieanlagen betreffen sowie
d) den folgenden Verordnungen:
aa) der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), die durch Artikel 256 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für wassergefährdende Stoffe,
bb) der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
cc) der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie den darauf gestützten Technischen Regeln für Betriebssicherheit.
(2) Eine drohende Knappheit im Sinne des Absatzes 1 ist insbesondere dann anzunehmen, wenn
1. im Sektor Erdgas die Frühwarnstufe nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom September 2019, der auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, ausgerufen wird,
2. für die Erzeugung elektrischer Energie ein Abruf der Kraftwerke nach den §§ 50a bis 50d des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt,
3. die Brennstoffvorgaben nach § 50b Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht eingehalten werden können oder
4.im Sektor Erdöl die Tatbestände des § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 6 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 74), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2101) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegen.
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlässt die Bundesregierung. Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz übertragen. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr erlassen.
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als sechs Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 werden von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ausgeführt, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 5, 11 und 12 sind insoweit entsprechend anzuwenden.
(6) Auf Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 sind § 4 Absatz 5, § 5 Satz 1 sowie die §§ 11 und 12 entsprechend anzuwenden.
Kapitel 3: Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.