Februar 1995 |
950211 |
ENERGIE-CHRONIK |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs
hat der Stadt Schwäbisch Hall untersagt, von den industriellen
Großabnehmern in ihrem Bereich höhere Strompreise zu
verlangen als die Energieversorgung Schwaben (EVS) in der unmittelbaren
Nachbarschaft. Die Stadtwerke beziehen ihren Strom von der EVS
als Vorlieferant. Sie hatten ihren höheren Tarif mit Verlusten
in früheren Jahren begründet. Der Bundesgerichtshof
bestätigte mit seiner Entscheidung eine Untersagungsverfügung
des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums, das
als Landeskartellbehörde die Preisgestaltung der Stadtwerke
beanstandet hatte. Kartellrechtlich sind solche Preisunterschiede
nur erlaubt, wenn sie sich durch besondere Umstände, vor
allem durch die andere Struktur der Versorgungsgebiete, rechtfertigen
lassen (Handelsblatt, 23.2.).