Februar 1995

950211

ENERGIE-CHRONIK


Stadtwerke müssen sich an Tarifen des Vorlieferanten orientieren

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat der Stadt Schwäbisch Hall untersagt, von den industriellen Großabnehmern in ihrem Bereich höhere Strompreise zu verlangen als die Energieversorgung Schwaben (EVS) in der unmittelbaren Nachbarschaft. Die Stadtwerke beziehen ihren Strom von der EVS als Vorlieferant. Sie hatten ihren höheren Tarif mit Verlusten in früheren Jahren begründet. Der Bundesgerichtshof bestätigte mit seiner Entscheidung eine Untersagungsverfügung des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums, das als Landeskartellbehörde die Preisgestaltung der Stadtwerke beanstandet hatte. Kartellrechtlich sind solche Preisunterschiede nur erlaubt, wenn sie sich durch besondere Umstände, vor allem durch die andere Struktur der Versorgungsgebiete, rechtfertigen lassen (Handelsblatt, 23.2.).