Februar 1993 |
930209 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das Bundeskartellamt will in den Konzessionsverträgen zwischen Stromversorgern und Kommunen jene Klauseln beseitigen, die den Stromversorgern das alleinige Recht zur Errichtung und Benutzung der erforderlichen Versorgungsleitungen zugestehen. Da nach deutschem Recht die Konzessionsverträge vom Kartellverbot des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen generell freigestellt sind, will sich das Kartellamt auf Artikel 85 des EWG-Vertrages stützen und in einem Musterverfahren zunächst die Ausschließlichkeitsbindung in dem 1971 geschlossenen Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Kleve und der RWE AG untersagen. Bis zum 13. April sollen die beiden Vertragspartner die Ausschließlichkeitsbindung aus dem Vertragstext streichen. Anderenfalls droht das Kartellamt mit einer Untersagung nach Artikel 85 des EWG-Vertrages.
Die Stadt Kleve an der deutsch-niederländischen Grenze wurde deshalb ausgewählt, weil hier die Belieferung mit billigerem Strom aus den Niederlanden möglich wäre. Nach Meinung des Kartellamts ist damit der Konzessionsvertrag von zwischenstaatlicher Bedeutung, was Voraussetzung für Anwendung des EG-Rechts ist. Das Kartellamt erwartet, daß der Fall durch die gerichtlichen Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof geprüft wird und daß ein Erfolg des Musterverfahrens sich auch auf andere Konzessionsverträge auswirken würde, die keine grenzüberschreitende Bedeutung haben (FAZ, 12.2. u. 27.2.; Handelsblatt, 12.2.; Welt, 12.2.; SZ, 13.2.).