Dezember 2023 |
231202 |
ENERGIE-CHRONIK |
Die Industrie zahlt ab dem neuen Jahr nur noch den von der EU vorgeschriebenen Mindestsatz der Stromsteuer. Im Rahmen des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2024 beschloss der Bundestag am 15. Dezember eine entsprechende Änderung des Stromsteuergesetzes. Die Regelung gilt vorerst für zwei Jahre, soll aber verlängert werden. Der Staat verzichtet damit auf jährlich 3,25 Milliarden Euro an Steuereinnahmen.
Bisher betrug die Entlastung nach § 9b des Stromsteuergesetzes für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft 5,13 Euro für eine Megawattstunde, soweit der Betrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt. Nun sind es vom 1. Januar 2024 bis einschließlich 31. Dezember 2025 nur noch "20 Euro für eine Megawattstunde". Das sind zwei Cent pro Kilowattstunde oder etwas mehr als zwei Prozent des Normalsatzes von 2,05 Cent, den Haushalte und andere Kleinverbraucher zahlen müssen. Durch Beibehaltung des Sockelbetrages von 250 Euro wird die Entlastung ab einem Jahresstromverbrauch von mehr als 12,5 Megawattstunden gewährt.
Diese fast komplette Befreiung von der Stromsteuer beschert der Industrie und Großverbrauchern der Land- und Forstwirtschaft eine noch größere und vor allem weitaus umfassendere Entlastung, als sie bisher der sogenannte Spitzenausgleich "in Sonderfällen" zuließ. Der betreffende § 10 des Stromsteuergesetzes wird deshalb gestrichen.
Die Herabsetzung der Stromsteuer auf das von der EU erlaubte Mindestmaß wurde von der Bundesregierung am 9. November im Rahmen eines "Strompreispakets für produzierende Unternehmen" angekündigt (231103). Wie man sieht, hat daran auch das sechs Tage später veröffentlichte Urteil des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert, das jetzt durch Einsparungen wie den Wegfall der Subventionierung der Netzentgelte (231205) oder erhöhte Belastungen wie den CO2-Preis (231201) ausgeglichen werden soll.
Zusätzlich sieht das Strompreispaket der Bundesregierung eine weitere Erhöhung der "Strompreiskompensation" für besonders energieintensive Unternehmen vor, indem auch der sogenannte Selbstbehalt entfällt. Diese Regelung ist Bestandteil der Verordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel (BECV). Sie kann deshalb von der Regierung ohne Zustimmung des Parlaments geändert werden.