November 2023 |
231106 |
ENERGIE-CHRONIK |
Ab 1. Januar 2024 müssen die Verteilnetzbetreiber ihren Niederspannungskunden den Anschluss von Wärmepumpen oder privaten Ladestationen für Elektroautos unverzüglich gestatten. Sie dürfen solche Anträge nicht mit der Begründung ablehnen oder verzögern, dass dadurch die Kapazität des Niederspannungsnetzes überfordert werden könnte. Allerdings müssen dann die Anschlüsse der beiden großen Stromverbraucher vom Netzbetreiber jeweils so gesteuert werden können, dass deren Leistungsbezug für die Dauer einer konkreten Überlastung des Verteilnetzes auf bis zu 4,2 Kilowatt gesenkt werden kann. "Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und E-Autos in aller Regel in zwei Stunden für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden", heißt es in einer Mitteilung der Bundesnetzagentur vom 27. November.
Der reguläre Haushaltsstrom und auch Nachtspeicherheizungen seien von den Beschränkungen nicht betroffen, versicherte die Behörde. Sie gehe davon aus, dass Eingriffe nur in Ausnahmefällen erfolgen müssen und ohne wesentliche Komforteinbußen verbunden sein werden. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen seien nicht mehr zulässig.
Die Bundesnetzagentur stützt sich bei der neuen Regelung auf ihre Festlegungskompetenz zur "Netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen" gemäß § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes. In seiner früheren Fassung schrieb dieser Paragraf den Netzbetreibern ein vermindertes Netzentgelt vor, falls sie mit Stromkunden einen Netznutzungsvertrag über steuerbare Verbrauchseinrichtungen schließen. Aus dieser Möglichkeit wird nun zumindest bei Wärmepumpen und Ladestationen eine Verpflichtung. Als Gegenleistung für die netzorientierte Steuerung sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen weiterhin finanzielle Erleichterungen genießen.
Angesichts der großen Unterschiede der Anschluss- und Verbrauchssituationen
legt die Bundesnetzagentur verschiedene Module zur Entgeltreduzierung fest.
Die Reduzierung besteht entweder aus einem netzbetreiberindividuellen pauschalen
Betrag (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul
2). Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen Modul
1 und 2 auswählen. Hat er Modul 1 gewählt, kann er sich zusätzlich ab 2025 für
ein zeitvariables Netzentgelt entscheiden (Modul 3). Durch dieses neu hinzugekommene
zeitvariable Netzentgelt sollen Lastspitzen im Netz reduziert werden.