Juni 2020

200615

ENERGIE-CHRONIK


EuGH zieht enge Grenzen für kommunale "Zusammenarbeit"

Die Pflicht zur Ausschreibung von Aufträgen entfällt für einen öffentlichen Auftraggeber nicht schon deshalb, weil es sich bei dem Auftragnehmer ebenfalls um eine öffentliche Einrichtung handelt. Vielmehr muss das Kriterium einer "Zusammenarbeit" im Sinne von Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24/EU erfüllt sein. So entschied am 4. Juni der Europäische Gerichtshof in Luxemburg in einem Vorabentscheidungsersuchen, das ihm vom Oberlandesgericht Koblenz vorgelegt wurde. Dort hat das private Entsorgungsunternehmens Remondis gegen den Abfallzweckverband Rhein-Mosel-Eifel geklagt, weil dieser ohne vorherige Ausschreibung mit dem Landkreis Neuwied einen Vertrag über die Behandlung von Restabfällen abschloss.

Nach Ansicht der Luxemburger Richter lässt die zwischen dem Zweckverband und dem Kreis geschlossene Vereinbarung keine Zusammenarbeit erkennen, wie sie in der EU-Richtlinie – neben anderen Kriterien – als Voraussetzung für den Direktabschluss von Verträgen zwischen öffentlichen Partnern genannt wird. Dazu sei die Ausarbeitung einer Kooperationsvereinbarung notwendig, in der beide Seiten "gemeinsam ihren Bedarf und die Lösungen dafür definieren". Die in der EU-Richtlinie genannte Zusammenarbeit beruhe auf einer gemeinsamen Strategie der Partner und setze voraus, dass sie ihre Anstrengungen zur Erbringung von öffentlichen Dienstleistungen bündeln.

 

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