April 2019 |
190403 |
ENERGIE-CHRONIK |
Das "Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus", das der Bundestag am 4. April verabschiedete (190401), enthält nun auch die Zusammenführung der Vorschriften für den sogenannten Redispatch zur Behebung von Netzengpässen. Bisher waren diese für konventionelle Kraftwerke im EnWG und für Erneuerbare-Anlagen im EEG enthalten. Künftig entfallen ab Oktober 2020 die separaten EEG-Regelungen zum "Einspeisemanagement" und werden in die neugefaßten Paragraphen 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes integriert.
Ursprünglich sollte dies bereits mit dem "Energiesammelgesetz" geschehen, das der Bundestag im November 2018 beschloss. Die Änderung wurde dann aber äußerst kurzfristig und ohne irgendeine Begründung wieder aus dem Gesetzentwurf gestrichen (181104). Eine Erklärung dafür gab die Bundesregierung erst im Februar, nachdem die Grünen nachgefragt hatten: Die Herausnahme sei erfolgt, "um zusätzliche Gespräche mit den betroffenen Akteuren zu ermöglichen". Diese Gespräche schienen zunächst aber keinen Einfluss auf die Neuregelung zu haben, die nur zwei Wochen später unverändert im Entwurf der NABEG-Novelle wieder auftauchte (181208).
Zu den "betroffenen Akteuren", mit denen nochmals gesprochen wurde, gehörte offenbar vor allem der Verband Kommunaler Unternehmen (VKU) . Am 31. Januar begrüßte dieser die nunmehr vorgelegte NABEG-Novelle. Zugleich übte er aber vehemente Kritik an der Zusammenführung der Redispatch-Regelungen, weil damit den Übertragungsnetzbetreibern "ein vollständiger Zugriff" auf die EE- und KWK-Anlagen in den Verteilnetzen gewährt werde. "Der vorliegende Entwurf hätte negative Konsequenzen für die Netzstabilität", erklärte die VKU-Geschäftsführerin Katharina Reiche. "Eine alleinige zentrale Steuerung, wie die vorgesehenen Zugriffs- und Durchgriffsrechte für Übertragungsnetzbetreiber auf Wind- und Solarparks oder KWK-Anlagen, gefährdet das Gesamtsystem."
In der Beschlussempfehlung, die der Ausschuss für Wirtschaft und Energie zwei Tage vor der Parlamentssitzung vorlegte, wurde deshalb der Gesetzentwurf der Bundesregierung um ein paar Zugeständnisse an die kommunalen Erzeuger und Verteilnetzbetreiber ergänzt: Gemäß § 13 Abs. 1 EnWG gelten nun besondere Bestimmungen für kleine Anlagen mit einer Leistung unter 100 Kilowatt, und beim Abregeln größerer Anlagen gewährt der § 13a Abs. 5 EnWG den Verteilnetzbetreibern mehr Einflußmöglichkeiten.