November 2018 |
181104 |
ENERGIE-CHRONIK |
zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
mit den geplanten Änderungen durch Artikel 3 des Gesetzentwurfs von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften (181101)
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 1a Grundsätze des Strommarktes
§ 2 Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Verhältnis zum Eisenbahnrecht
§ 4 Genehmigung des Netzbetriebs
§ 4a Zertifizierung und Benennung des Betreibers
eines Transportnetzes
§ 4b Zertifizierung in Bezug auf Drittstaaten
§ 4c Pflichten der Transportnetzbetreiber
§ 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a,
nachträgliche Versehung mit Auflagen
§ 5 Anzeige der Energiebelieferung
§ 5a Speicherungspflichten, Veröffentlichung von
Daten
§ 5b Anzeige von Verdachtsfällen,
Verschwiegenheitspflichten
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6 Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
§ 6a Verwendung von Informationen
§ 6b Rechnungslegung und Buchführung
§ 6c Ordnungsgeldvorschriften
§ 6d Betrieb eines Kombinationsnetzbetreibers
Abschnitt 2
Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
§ 7 Rechtliche
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
§ 7a Operationelle Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und
Transportnetzeigentümern
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für
Transportnetzbetreiber
§ 8 Eigentumsrechtliche Entflechtung
§ 9 Unabhängiger Systembetreiber
§ 10 Unabhängiger Transportnetzbetreiber
§ 10a Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung,
Unternehmensidentität des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
§ 10b Rechte und Pflichten im vertikal integrierten
Unternehmen
§ 10c Unabhängigkeit des Personals und der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
§ 10d Aufsichtsrat des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers
§ 10e Gleichbehandlungsprogramm und
Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von Energieversorgungsnetzen
§ 12 Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
§ 12a Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
§ 12b Erstellung des Netzentwicklungsplans durch
die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12c Prüfung und Bestätigung des
Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
§ 12d Umsetzungsbericht der
Übertragungsnetzbetreiber
§ 12e Bundesbedarfsplan
§ 12f Herausgabe von Daten
§ 12g Schutz europäisch kritischer Anlagen,
Verordnungsermächtigung
§ 13 Systemverantwortung der Betreiber von
Übertragungsnetzen
§ 13a Anpassungen von Einspeisungen und ihre
Vergütung
§ 13b Stilllegungen von Anlagen
§ 13c Vergütung bei geplanten Stilllegungen von
Anlagen
§ 13d Netzreserve
§ 13e Kapazitätsreserve
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
§ 13h Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 13j Festlegungskompetenzen
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen
§ 14a Steuerbare Verbrauchseinrichtungen in
Niederspannung; Verordnungsermächtigung
§ 14b Steuerung von vertraglichen
Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
§ 15 Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen
§ 15a Netzentwicklungsplan der
Fernleitungsnetzbetreiber
§ 15b Umsetzungsbericht der
Fernleitungsnetzbetreiber
§ 16 Systemverantwortung der Betreiber von
Fernleitungsnetzen
§ 16a Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss, Verordnungsermächtigung
§ 17a Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 17b Offshore-Netzentwicklungsplan
§ 17c Prüfung und Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde sowie
Offshore-Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
§ 17d Umsetzung der Netzentwicklungspläne und des
Flächenentwicklungsplans
§ 17e Entschädigung bei Störungen oder Verzögerung
der Anbindung von Offshore-Anlagen
§ 17f Belastungsausgleich
§ 17g Haftung für Sachschäden an Windenergieanlagen
auf See
§ 17h Abschluss von Versicherungen
§ 17i Evaluierung
§ 17j Verordnungsermächtigung
§ 18 Allgemeine Anschlusspflicht
§ 19 Technische Vorschriften
§ 19a Umstellung der Gasqualität;
Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Netzzugang, Messstellenbetrieb
§ 20 Zugang zu den Energieversorgungsnetzen
§ 20a Lieferantenwechsel
§ 21 Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang
§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für eine
effiziente Leistungserbringung
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der Energie zur Erbringung von
Ausgleichsleistungen
§ 23 Erbringung von Ausgleichsleistungen
§ 23a Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
§ 24 Regelungen zu den Netzzugangsbedingungen,
Entgelten für den Netzzugang sowie zur Erbringung und Beschaffung von
Ausgleichsleistungen; Verordnungsermächtigung
§ 24a Schrittweise Angleichung der
Übertragungsnetzentgelte
§ 25 Ausnahmen vom Zugang zu den
Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen
§ 26 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
und zu Speicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Erdgas
§ 27 Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
§ 28 Zugang zu Speicheranlagen
§ 28a Neue Infrastrukturen
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde,
Sanktionen
§ 29 Verfahren zur Festlegung und Genehmigung
§ 30 Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
§ 31 Besondere Missbrauchsverfahren der
Regulierungsbehörde
§ 32 Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
§ 33 Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36 Grundversorgungspflicht
§ 37 Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht
§ 38 Ersatzversorgung mit Energie
§ 39 Allgemeine Preise und Versorgungsbedingungen
§ 40 Strom- und Gasrechnungen, Tarife
§ 41 Energielieferverträge mit Haushaltskunden,
Verordnungsermächtigung
§ 42 Stromkennzeichnung, Transparenz der
Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung
§ 42a Mieterstromverträge
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43a Anhörungsverfahren
§ 43b Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
§ 43c Rechtswirkungen der Planfeststellung
§ 43d Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens
§ 43e Rechtsbehelfe
§ 43f Unwesentliche Änderungen
§ 43g Projektmanager
§ 43h Ausbau des Hochspannungsnetzes
§ 44 Vorarbeiten
§ 44a Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
§ 44b Vorzeitige Besitzeinweisung
§ 45 Enteignung
§ 45a Entschädigungsverfahren
§ 45b Parallelführung von Planfeststellungs- und
Enteignungsverfahren
§ 46 Wegenutzungsverträge
§ 46a Auskunftsanspruch der Gemeinde
§ 47 Rügeobliegenheit, Präklusion
§ 48 Konzessionsabgaben
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Energieversorgung
§ 49 Anforderungen an Energieanlagen,
Verordnungsermächtigung
§ 50 Vorratshaltung zur Sicherung der
Energieversorgung
§ 51 Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 51a Monitoring des Lastmanagements
§ 52 Meldepflichten bei Versorgungsstörungen
§ 53 Ausschreibung neuer Erzeugungskapazitäten im
Elektrizitätsbereich
§ 53a Sicherstellung der Versorgung von
Haushaltskunden mit Erdgas
§ 53b (weggefallen)
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine Zuständigkeit
§ 54a Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr.
994/2010, Verordnungsermächtigung
§ 55 Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde
und nach Landesrecht zuständige Behörde
§ 56 Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug
des europäischen Rechts
§ 57 Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission
§ 57a Überprüfungsverfahren
§ 58 Zusammenarbeit mit den Kartellbehörden
§ 58a Zusammenarbeit zur Durchführung der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
§ 58b Beteiligung der Bundesnetzagentur und
Mitteilungen in Strafsachen
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
§ 60 Aufgaben des Beirates
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
§ 61 Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
§ 62 Gutachten der Monopolkommission
§ 63 Berichterstattung
§ 64 Wissenschaftliche Beratung
§ 64a Zusammenarbeit zwischen den
Regulierungsbehörden
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65 Aufsichtsmaßnahmen
§ 66 Einleitung des Verfahrens, Beteiligte
§ 66a Vorabentscheidung über Zuständigkeit
§ 67 Anhörung, mündliche Verhandlung
§ 68 Ermittlungen
§ 68a Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
§ 69 Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
§ 70 Beschlagnahme
§ 71 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
§ 71a Netzentgelte vorgelagerter Netzebenen
§ 72 Vorläufige Anordnungen
§ 73 Verfahrensabschluss, Begründung der
Entscheidung, Zustellung
§ 74 Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und
Entscheidungen
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit, Zuständigkeit
§ 76 Aufschiebende Wirkung
§ 77 Anordnung der sofortigen Vollziehung und der
aufschiebenden Wirkung
§ 78 Frist und Form
§ 79 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
§ 80 Anwaltszwang
§ 81 Mündliche Verhandlung
§ 82 Untersuchungsgrundsatz
§ 83 Beschwerdeentscheidung
§ 83a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör
§ 84 Akteneinsicht
§ 85 Geltung von Vorschriften des
Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86 Rechtsbeschwerdegründe
§ 87 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 88 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89 Beteiligtenfähigkeit
§ 90 Kostentragung und -festsetzung
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
§ 92 Beitrag
§ 93 Mitteilung der Bundesnetzagentur
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
§ 95 Bußgeldvorschriften
§ 95a Strafvorschriften
§ 95b Strafvorschriften
§ 96 Zuständigkeit für Verfahren wegen der
Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder
Personenvereinigung
§ 97 Zuständigkeiten im gerichtlichen
Bußgeldverfahren
§ 98 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im
gerichtlichen Verfahren
§ 99 Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
§ 100 Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
§ 101 Gerichtliche Entscheidungen bei der
Vollstreckung
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der
Landgerichte
§ 103 Zuständigkeit eines Landgerichts für mehrere
Gerichtsbezirke
§ 104 Benachrichtigung und Beteiligung der
Regulierungsbehörde
§ 105 Streitwertanpassung
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht
§ 107 Zuständiger Senat beim Bundesgerichtshof
§ 108 Ausschließliche Zuständigkeit
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen der
öffentlichen Hand,
Geltungsbereich
§ 110 Geschlossene Verteilernetze
§ 111 Verhältnis zum Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
§ 111a Verbraucherbeschwerden
§ 111b Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
§ 111c Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren
und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren
Teil 9a
Transparenz
§ 111d Einrichtung einer nationalen
Informationsplattform
§ 111e Marktstammdatenregister
§ 111f Verordnungsermächtigung zum
Marktstammdatenregister
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112 Evaluierungsbericht
§ 112a Bericht der Bundesnetzagentur zur
Einführung einer Anreizregulierung
§ 113 Laufende Wegenutzungsverträge
§ 114 Wirksamwerden der Entflechtungsbestimmungen
§ 115 Bestehende Verträge
§ 116 Bisherige Tarifkundenverträge
§ 117 Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
§ 117a Regelung bei Stromeinspeisung in geringem
Umfang
§ 117b Verwaltungsvorschriften
§ 118 Übergangsregelungen
§ 118a (weggefallen)
§ 118b (weggefallen)
§ 119 Verordnungsermächtigung für das Forschungs-
und Entwicklungsprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale
Agenda für die Energiewende“
§ 120 Schrittweiser Abbau der Entgelte für
dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck und Ziele
des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige,
verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche
leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und
Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient
den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten
Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der
Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und
zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des
Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen
Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt
dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
1.die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche
Marktmechanismen zu stärken,
2. den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den
Strommärkten jederzeit zu ermöglichen,
3. dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich,
effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der
erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
4. den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit
insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem
Königreich Schweden zu intensivieren.
§ 1a Grundsätze des
Strommarktes
(1) Der Preis für Elektrizität bildet sich nach wettbewerblichen
Grundsätzen frei am Markt. Die Höhe der Preise für Elektrizität am
Großhandelsmarkt wird regulatorisch nicht beschränkt.
(2) Das Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesystem hat eine zentrale
Bedeutung für die Gewährleistung der
Elektrizitätsversorgungssicherheit. Daher sollen die Bilanzkreistreue
der Bilanzkreisverantwortlichen und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung
der Bilanzkreise sichergestellt werden.
(3) Es soll insbesondere auf eine Flexibilisierung von Angebot und
Nachfrage hingewirkt werden. Ein Wettbewerb zwischen effizienten und
flexiblen Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer
Energie und Lasten, eine effiziente Kopplung des Wärme- und des
Verkehrssektors mit dem Elektrizitätssektor sowie die Integration der
Ladeinfrastruktur für Elektromobile in das
Elektrizitätsversorgungssystem sollen die Kosten der Energieversorgung
verringern, die Transformation zu einem umweltverträglichen,
zuverlässigen und bezahlbaren Energieversorgungssystem ermöglichen und
die Versorgungssicherheit gewährleisten.
(4) Elektrizitätsversorgungsnetze sollen bedarfsgerecht unter
Berücksichtigung des Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren
Energien nach § 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der
Versorgungssicherheit sowie volkswirtschaftlicher Effizienz ausgebaut
werden.
(5) Die Transparenz am Strommarkt soll erhöht werden.
(6) Als Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitätsbinnenmarktes
sollen eine stärkere Einbindung des Strommarktes in die europäischen
Strommärkte und eine stärkere Angleichung der Rahmenbedingungen in den
europäischen Strommärkten, insbesondere mit den an das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie dem Königreich
Norwegen und dem Königreich Schweden, angestrebt werden. Es sollen die
notwendigen Verbindungsleitungen ausgebaut, die Marktkopplung und der
grenzüberschreitende Stromhandel gestärkt sowie die Regelenergiemärkte
und die vortägigen und untertägigen Spotmärkte stärker integriert
werden.
§ 2 Aufgaben der
Energieversorgungsunternehmen
(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften
dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.
(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in
Verbindung mit § 14, unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. Ausgleichsleistungen Dienstleistungen zur Bereitstellung von
Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von
Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen
insbesondere auch Regelenergie gehört,
1a. Ausspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in
Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder
Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1b. Ausspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz
eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2. Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen natürliche oder
juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die
Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen natürliche oder
juristische Personen oder rechtlich unselbständige
Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die
Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich
sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau
des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der
Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4. Betreiber von Energieversorgungsnetzen Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5. Betreiber von Fernleitungsnetzen Betreiber von Netzen, die Grenz-
oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die
Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche
Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von
Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung
sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a) das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen
an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um
ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b) das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder
-zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6. Betreiber von Gasversorgungsnetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
7. Betreiber von Gasverteilernetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas
wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie
erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten
Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
8. Betreiber von LNG-Anlagen natürliche oder juristische Personen oder
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von
Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von
verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage
verantwortlich sind,
9. Betreiber von Speicheranlagen natürliche oder juristische Personen
oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von
Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Speicheranlage
verantwortlich sind,
10. Betreiber von Übertragungsnetzen natürliche oder juristische
Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines
Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von
Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb,
die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes
in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen
zu anderen Netzen,
10a. Bilanzkreis im Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die
Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck
dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre
Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen
zu ermöglichen,
10b. Bilanzzone im Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in
dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet
werden können,
10c. Biogas Biomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und
Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden
ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse
eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid
oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus
erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L
140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11. dezentrale Erzeugungsanlage eine an das Verteilernetz
angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12. Direktleitung eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort
mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen
Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum
Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte,
Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum
Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13. Eigenanlagen Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des
Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben
werden,
13a. Einspeisekapazität im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde
in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder
Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b. Einspeisepunkt ein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in
dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der
Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und
Konversionsanlagen,
14. Energie Elektrizität und Gas, soweit sie zur leitungsgebundenen
Energieversorgung verwendet werden,
15. Energieanlagen Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder
Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von
Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der
Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte
Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a. Energiederivat ein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I
der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der
Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie
2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1,
ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung
genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität
oder Gas bezogen ist,
15b. Energieeffizienzmaßnahmen Maßnahmen zur Verbesserung des
Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im
Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
16. Energieversorgungsnetze Elektrizitätsversorgungsnetze und
Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder
Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und
24b,
17. Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung
Energieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte
dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die
Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder
bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für
die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18. Energieversorgungsunternehmen natürliche oder juristische Personen,
die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben
oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis
besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur
betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum
Energieversorgungsunternehmen,
18a. Energieversorgungsvertrag ein Vertrag über die Lieferung von
Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b. erneuerbare Energien Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18c. Erzeugungsanlage Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18d. europäische Strommärkte die Strommärkte der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des
Königreichs Norwegen,
19. Fernleitung der Transport von Erdgas durch ein
Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten
Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch
nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a. Gas Erdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie,
wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der
durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes
Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und
anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b. Gaslieferant natürliche und juristische Personen, deren
Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum
Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
20. Gasversorgungsnetze alle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze,
LNG-Anlagen oder Speicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung,
zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder
mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von
ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner
Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen
verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile
von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet
werden,
21. Großhändler natürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von
Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- sowie Elektrizitäts- und
Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb
oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a. H-Gasversorgungsnetz ein
Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22. Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den
Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10
000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche,
landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23. Hilfsdienste sämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder
Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für
den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen
oder LNG-Anlagen oder Speicheranlagen erforderlichen Dienste,
einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit
Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von
Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
24. Kunden Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie
kaufen,
24a. Kundenanlagen Energieanlagen zur Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage
verbunden sind,
c) für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten
Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend
sind und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden,
24b. Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung Energieanlagen zur
Abgabe von Energie,
a) die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet
befinden,
b) mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage
verbunden sind,
c) fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie
innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder
fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten
Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d) jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen
Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des
Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung
gestellt werden,
24c L-Gasversorgungsnetz ein
Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas.
25. Letztverbraucher Natürliche oder juristische Personen, die Energie
für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte
für Elektromobile steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26. LNG-Anlage eine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur
Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas;
darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende
Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende
Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die
zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a. Messstellenbetreiber ein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die
Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26b. Messstellenbetrieb der Einbau, der Betrieb und die Wartung von
Messeinrichtungen,
26c. Messung die Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die
Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27. Netzbetreiber Netz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2
bis 7 und 10,
28. Netznutzer natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein
Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29. Netzpufferung die Speicherung von Gas durch Verdichtung in
Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die
Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
vorbehalten sind,
29a. neue Infrastruktur eine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005
in Betrieb genommen worden ist,
29b. oberste Unternehmensleitung Vorstand, Geschäftsführung oder ein
Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c. örtliches Verteilernetz ein Netz, das überwiegend der Belieferung
von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der
Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die
Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten
Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz
der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2
betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches
Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30. Regelzone im Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet,
für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein
Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die
Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich
ist,
31. Speicheranlage eine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder
von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des
zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme
des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen
sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von
Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
31a. Teilnetz im Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder
mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten
an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31b. Transportkunde im Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten
einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten
Unternehmens und Letztverbraucher,
31c. Transportnetzbetreiber jeder Betreiber eines Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzes,
31d. Transportnetz jedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32. Übertragung der Transport von Elektrizität über ein
Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich
grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung
von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der
Kunden selbst,
33. Umweltverträglichkeit dass die Energieversorgung den Erfordernissen
eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit
Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen
gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei
besondere Bedeutung zu,
33a. Unternehmensleitung die oberste Unternehmensleitung sowie
Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber
betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung
im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist,
berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten,
34. Verbindungsleitungen Anlagen, die zur Verbundschaltung von
Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze
zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck
dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu
verbinden,
35. Verbundnetz eine Anzahl von Übertragungs- und
Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere
Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von
Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
36. Versorgung die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung
von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines
Energieversorgungsnetzes,
37. Verteilung der Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder
niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport
von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung
von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden
selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über
Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes,
nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38. vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ein in der
Europäischen Union im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges
Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen,
die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004
des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1)
miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die
betreffende Gruppe in der Europäischen Union im Elektrizitätsbereich
mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und
mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität
oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung,
Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig
eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a. volatile Erzeugung Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und
aus solarer Strahlungsenergie,
39. vorgelagertes Rohrleitungsnetz Rohrleitungen oder ein Netz von
Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder
Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von
einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu
einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal
zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen,
die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
40. Winterhalbjahr der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31.
März des Folgejahres.
§ 3a Verhältnis zum
Eisenbahnrecht
Dieses Gesetz gilt auch für die Versorgung von Eisenbahnen mit
leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, soweit im
Eisenbahnrecht nichts anderes geregelt ist.
§ 4 Genehmigung des
Netzbetriebs
(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der
Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die
Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige
Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger
Antragsunterlagen.
(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der
Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb
entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu
gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb
einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen
Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.
(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach
dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen
Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die
Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß
gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch
andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten
abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2
darstellen würde.
(5) Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle
abgewickelt werden.
§ 4a Zertifizierung
und Benennung des Betreibers eines Transportnetzes
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch
die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag
des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf
begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von Amts wegen
eingeleitet. Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben
den Antrag auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2012 zu stellen.
(2) Transportnetzbetreiber haben dem Antrag alle zur Prüfung des
Antrags erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Unterlagen sind der
Regulierungsbehörde auf Anforderung auch elektronisch zur Verfügung zu
stellen.
(3) Die Regulierungsbehörde erteilt die Zertifizierung des
Transportnetzbetreibers, wenn der Transportnetzbetreiber nachweist,
dass er entsprechend den Vorgaben der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis
10e organisiert ist.
(4) Die Zertifizierung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben
der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e erfüllt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde erstellt innerhalb eines Zeitraums von vier
Monaten ab Einleitung des Zertifizierungsverfahrens einen
Entscheidungsentwurf und übersendet diesen unverzüglich der
Europäischen Kommission zur Abgabe einer Stellungnahme. Die
Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission mit der Übersendung
des Entscheidungsentwurfs nach Satz 1 alle Antragsunterlagen nach
Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde hat binnen zwei Monaten nach Zugang der
Stellungnahme der Europäischen Kommission oder nach Ablauf der Frist
des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die
Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15) oder des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 36, L 229 vom 1.9.2009, S. 29), ohne dass der
Regulierungsbehörde eine Stellungnahme der Europäischen Kommission
zugegangen ist, eine Entscheidung zu treffen. Hat die Europäische
Kommission eine Stellungnahme übermittelt, berücksichtigt die
Regulierungsbehörde diese so weit wie möglich in ihrer Entscheidung.
Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Europäischen
Kommission im Amtsblatt der Bundesnetzagentur in nicht
personenbezogener Form bekannt gegeben. Trifft die Regulierungsbehörde
innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Entscheidung, gilt der
betreffende Transportnetzbetreiber bis zu einer Entscheidung der
Regulierungsbehörde als zertifiziert.
(7) Mit der Bekanntgabe der Zertifizierung im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur ist der Antragsteller als Transportnetzbetreiber
benannt. Die Regulierungsbehörde teilt der Europäischen Kommission die
Benennung mit. Die Benennung eines Unabhängigen Systembetreibers im
Sinne des § 9 erfordert die Zustimmung der Europäischen Kommission.
(8) Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
§ 4b Zertifizierung
in Bezug auf Drittstaaten
(1) Beantragt ein Transportnetzbetreiber oder ein
Transportnetzeigentümer, der von einer oder mehreren Personen aus einem
oder mehreren Staaten, die nicht der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum angehören (Drittstaaten), allein oder
gemeinsam kontrolliert wird, die Zertifizierung, teilt die
Regulierungsbehörde dies der Europäischen Kommission mit.
Transportnetzbetreiber oder Transportnetzeigentümer haben den Antrag
auf Zertifizierung bis spätestens 3. März 2013 bei der
Regulierungsbehörde zu stellen.
(2) Wird ein Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetzeigentümer
von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittstaaten
allein oder gemeinsam kontrolliert, ist die Zertifizierung nur zu
erteilen, wenn der Transportnetzbetreiber oder der
Transportnetzeigentümer den Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§
10 bis 10e genügt und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
feststellt, dass die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der
Elektrizitäts- oder Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und
der Europäischen Union nicht gefährdet. Der Antragsteller hat mit der
Antragstellung nach Absatz 1 zusätzlich beim Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie die zur Beurteilung der Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übermittelt der
Regulierungsbehörde binnen drei Monaten nach Eingang der vollständigen
erforderlichen Unterlagen nach Absatz 2 Satz 2 seine Bewertung, ob die
Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Elektrizitäts- oder
Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union
gefährdet. Bei seiner Bewertung der Auswirkungen auf die
Versorgungssicherheit berücksichtigt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie
1. die Rechte und Pflichten der Europäischen Union gegenüber diesem
Drittstaat, die aus dem Völkerrecht, auch aus einem Abkommen mit einem
oder mehreren Drittstaaten, dem die Union als Vertragpartei angehört
und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden,
erwachsen;
2. die Rechte und Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber
diesem Drittstaat, die aus einem mit diesem Drittstaat geschlossenen
Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen,
und
3. andere besondere Umstände des Einzelfalls und des betreffenden
Drittstaats.
(4) Vor einer Entscheidung der Regulierungsbehörde über die
Zertifizierung des Betriebs eines
Transportnetzes bitten Regulierungsbehörde und Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie die Europäische Kommission um Stellungnahme, ob
der Transportnetzbetreiber oder der Transportnetzeigentümer den
Anforderungen der §§ 8 oder 9 oder der §§ 10 bis 10e genügt und eine
Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Europäischen Union auf
Grund der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
(5) Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem die
Europäische Kommission ihre Stellungnahme vorgelegt hat oder nachdem
die Frist des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame
Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2008, S. 94) oder des
Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) abgelaufen ist, ohne dass die
Europäische Kommission eine Stellungnahme vorgelegt hat, über den
Antrag auf Zertifizierung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde hat
in ihrer Entscheidung der Stellungnahme der Europäischen Kommission so
weit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Bewertung des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ist Bestandteil der
Entscheidung der Regulierungsbehörde.
(6) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission
unverzüglich die Entscheidung zusammen mit allen die Entscheidung
betreffenden wichtigen Informationen mitzuteilen.
(7) Die Regulierungsbehörde hat ihre Entscheidung zusammen mit der
Stellungnahme der Europäischen Kommission im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen.
Weicht die Entscheidung von der Stellungnahme der Europäischen
Kommission ab, ist mit der Entscheidung die Begründung für diese
Entscheidung mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 4c Pflichten der
Transportnetzbetreiber
Die Transportnetzbetreiber haben die Regulierungsbehörde unverzüglich
über alle geplanten Transaktionen und Maßnahmen sowie sonstige Umstände
zu unterrichten, die eine Neubewertung der
Zertifizierungsvoraussetzungen nach den §§ 4a und 4b erforderlich
machen können. Sie haben die Regulierungsbehörde insbesondere über
Umstände zu unterrichten, in deren Folge eine oder mehrere Personen aus
einem oder mehreren Drittstaaten allein oder gemeinsam die Kontrolle
über den Transportnetzbetreiber erhalten. Die Regulierungsbehörde hat
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische
Kommission unverzüglich über Umstände nach Satz 2 zu informieren. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann bei Vorliegen von
Umständen nach Satz 2 seine Bewertung nach § 4b Absatz 1 widerrufen.
§ 4d Widerruf der
Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b
widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund
geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der
Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die
Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit
Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere
kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die
erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber
die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
§ 5 Anzeige der
Energiebelieferung
Energieversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden mit Energie
beliefern, müssen die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit sowie
Änderungen ihrer Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich
anzeigen; ausgenommen ist die Belieferung von Haushaltskunden
ausschließlich innerhalb einer Kundenanlage oder eines geschlossenen
Verteilernetzes sowie über nicht auf Dauer angelegte Leitungen. Eine
Liste der angezeigten Unternehmen wird von der Regulierungsbehörde
laufend auf ihrer Internetseite veröffentlicht; veröffentlicht werden
die Firma und die Adresse des Sitzes der angezeigten Unternehmen. Mit
der Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit ist das Vorliegen der
personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie
der Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen. Die
Regulierungsbehörde kann die Ausübung der Tätigkeit jederzeit ganz oder
teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht
gewährleistet ist. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für
Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union, wenn das Energieversorgungsunternehmen von der
zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ordnungsgemäß
zugelassen worden ist.
§ 5a
Speicherungspflichten, Veröffentlichung von Daten
(1) Energieversorgungsunternehmen, die Energie an Kunden verkaufen,
haben die hierfür erforderlichen Daten über sämtliche mit
Großhandelskunden und Transportnetzbetreibern sowie im Gasbereich mit
Betreibern von Speicheranlagen und LNG-Anlagen im Rahmen von
Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten getätigte
Transaktionen für die Dauer von fünf Jahren zu speichern und sie auf
Verlangen der Regulierungsbehörde, dem Bundeskartellamt, den
Landeskartellbehörden sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln,
soweit dies für deren jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
Daten im Sinne des Satzes 1 sind genaue Angaben zu den Merkmalen der
Transaktionen wie Laufzeit-, Liefer- und Abrechnungsbestimmungen,
Menge, Datum und Uhrzeit der Ausführung, Transaktionspreise und Angaben
zur Identifizierung des betreffenden Vertragspartners sowie
entsprechende Angaben zu sämtlichen offenen Positionen und nicht
abgerechneten Energieversorgungsverträgen und Energiederivaten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann Informationen nach Absatz 1 in nicht
personenbezogener Form veröffentlichen, wenn damit keine wirtschaftlich
sensiblen Daten über einzelne Marktakteure oder einzelne Transaktionen
preisgegeben werden. Satz 1 gilt nicht für Informationen über
Energiederivate. Die Regulierungsbehörde stellt vor der
Veröffentlichung das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt her.
(3) Soweit sich aus dem
1. Wertpapierhandelsgesetz,
2. den Artikeln 72 bis 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der
Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die
organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen
für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition
bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87
vom 31.3.2017, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, oder
3. handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur
Aufbewahrung ergeben, die mit den Pflichten nach Absatz 1 vergleichbar
sind, ist das Energieversorgungsunternehmen insoweit von den Pflichten
zur Aufbewahrung gemäß Absatz 1 befreit.
§ 5b Anzeige von
Verdachtsfällen, Verschwiegenheitspflichten
(1) Personen, die beruflich Transaktionen mit
Energiegroßhandelsprodukten arrangieren, dürfen ausschließlich
Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von einer
Anzeige gemäß Artikel 15 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom
8.12.2011, S. 1) oder von einer daraufhin eingeleiteten Untersuchung
oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren in Kenntnis
setzen. Die Bundesnetzagentur kann Inhalt und Ausgestaltung der
Vorkehrungsmaßnahmen und Verfahren nach Artikel 15 Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 näher
bestimmen. Für die zur Auskunft nach Artikel 15 Satz 1 verpflichtete
Person gilt § 55 der Strafprozessordnung entsprechend.
(2) Ergreift die Bundesnetzagentur Maßnahmen wegen eines möglichen
Verstoßes gegen ein Verbot nach Artikel 3 oder Artikel 5 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011, so dürfen die Adressaten dieser Maßnahmen
ausschließlich Personen, die auf Grund ihres Berufs einer gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegen, und staatliche Stellen von diesen
Maßnahmen oder von einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren
in Kenntnis setzen.
Teil 2
Entflechtung
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für
Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
§ 6
Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und rechtlich
selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen,
die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung
von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und
Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen,
müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen
Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e
sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze
anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal
integrierten Unternehmens standen.
(2) Die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit der rechtlichen und
operationellen Entflechtung eines Verteilnetzes, eines Transportnetzes
oder eines Betreibers von Speicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a
bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne
der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt
nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des
Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung
des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das
Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden
Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung
verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34
Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und
Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des
Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht
anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne
des § 3 Nummer 31c oder Betreibern von Speicheranlagen bis zum 3. März
2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des
Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des
Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der
siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der
rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben
und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der
Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4
nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der
Anteile noch laufenden Sperrfrist unter Besitzzeitanrechung in die
Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet
die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der
Abgabenordnung).
(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die
sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber
von Speicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen
Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von
der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten
entsprechend.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die
eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.
§ 6a Verwendung von
Informationen
(1) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von
Informationen haben vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, Speicheranlagenbetreiber sowie
Betreiber von LNG-Anlagen sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit
wirtschaftlich sensibler Informationen, von denen sie in Ausübung ihrer
Geschäftstätigkeit als Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber,
Speicheranlagenbetreiber sowie Betreiber von LNG-Anlagen Kenntnis
erlangen, gewahrt wird.
(2) Legen das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen,
Transportnetzeigentümer, Netzbetreiber, ein Speicheranlagenbetreiber
oder ein Betreiber von LNG-Anlagen über die eigenen Tätigkeiten
Informationen offen, die wirtschaftliche Vorteile bringen können, so
stellen sie sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt.
Sie stellen insbesondere sicher, dass wirtschaftlich sensible
Informationen gegenüber anderen Teilen des Unternehmens vertraulich
behandelt werden.
§ 6b
Rechnungslegung und Buchführung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3
Nummer 38, einschließlich rechtlich selbständiger Unternehmen, die zu
einer Gruppe verbundener Elektrizitäts- oder Gasunternehmen gehören und
mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen
erbringen, und rechtlich selbständige Netzbetreiber sowie Betreiber von
Speicheranlagen haben ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer
Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und
Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des
Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen; §
264 Absatz 3 und § 264b des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht
anzuwenden. Handelt es sich bei dem Unternehmen nach Satz 1 um eine
Personenhandelsgesellschaft oder das Unternehmen eines Einzelkaufmanns,
dürfen das sonstige Vermögen der Gesellschafter oder des
Einzelkaufmanns (Privatvermögen) nicht in die Bilanz und die auf das
Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge nicht in die
Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden.
(2) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die Geschäfte größeren Umfangs
mit verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Sinne von § 271 Absatz
2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs gesondert auszuweisen. Hierbei sind
insbesondere Leistung und Gegenleistung anzugeben.
(3) Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 haben zur Vermeidung von
Diskriminierung und Quersubventionierung in ihrer internen
Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für jede ihrer Tätigkeiten in
den nachfolgend aufgeführten Bereichen so zu führen, wie dies
erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen
Unternehmen ausgeführt würden:
1. Elektrizitätsübertragung;
2. Elektrizitätsverteilung;
3. Gasfernleitung;
4. Gasverteilung;
5. Gasspeicherung;
6. Betrieb von LNG-Anlagen.
Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist auch jede wirtschaftliche
Nutzung eines Eigentumsrechts an Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetzen, Gasspeichern oder LNG-Anlagen. Für die anderen
Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitätssektors und innerhalb des
Gassektors sind Konten zu führen, die innerhalb des jeweiligen Sektors
zusammengefasst werden können. Für Tätigkeiten außerhalb des
Elektrizitäts- und Gassektors sind ebenfalls eigene Konten zu führen,
die zusammengefasst werden können. Soweit eine direkte Zuordnung zu den
einzelnen Tätigkeiten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand
verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung zu den Konten, die
sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen. Mit
der Erstellung des Jahresabschlusses ist für jeden der genannten
Tätigkeitsbereiche jeweils eine den in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vorschriften entsprechende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
(Tätigkeitsabschluss) aufzustellen und dem Abschlussprüfer zur Prüfung
vorzulegen. Dabei sind in der Rechnungslegung die Regeln,
einschließlich der Abschreibungsmethoden, anzugeben, nach denen die
Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die Aufwendungen und
Erträge den gemäß Satz 1 bis 4 geführten Konten zugeordnet worden sind.
(4) Die gesetzlichen Vertreter haben den Tätigkeitsabschluss
unverzüglich, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem
Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres, gemeinsam mit dem nach
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs
offenzulegenden Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers
elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich im Bundesanzeiger
bekannt machen zu lassen. § 326 des Handelsgesetzbuchs ist insoweit
nicht anzuwenden.
(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die
Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist
neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die
Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und
nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet
worden ist. Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschuss ist anzugeben, ob
die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.
(6) Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Absatz 5 kann
die Regulierungsbehörde zusätzliche Bestimmungen gegenüber dem
Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung über die
nach Absatz 1 anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen hinaus zu
berücksichtigen sind. Sie kann insbesondere zusätzliche Schwerpunkte
für die Prüfungen festlegen. Eine solche Festlegung muss spätestens
sechs Monate vor dem Bilanzstichtag des jeweiligen Kalenderjahres
ergehen.
(7) Der Auftraggeber der Prüfung des Jahresabschlusses hat der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Feststellung des
Jahresabschlusses eine Ausfertigung des Berichts über die Prüfung des
Jahresabschlusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs (Prüfungsbericht)
einschließlich erstatteter Teilberichte zu übersenden. Der
Prüfungsbericht ist fest mit dem geprüften Jahresabschluss, dem
Lagebericht und den erforderlichen Tätigkeitsabschlüssen zu verbinden.
Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über die Versagung sind im
Prüfungsbericht wiederzugeben. Der Lagebericht muss auf die Tätigkeiten
nach Absatz 3 Satz 1 eingehen. Geschäftsberichte zu den in Absatz 3
Satz 1 und 2 aufgeführten Tätigkeitsbereichen sind von den Unternehmen
auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Tätigkeitsabschlüsse zu den
Tätigkeitsbereichen, die nicht in Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind, hat
die Regulierungsbehörde als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln.
Prüfberichte von solchen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1, die
mittelbar oder unmittelbar energiespezifische Dienstleistungen
erbringen, sind der Regulierungsbehörde zu übersenden, die für das
regulierte Unternehmen nach § 54 Absatz 1 zuständig ist.
(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes
Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen
sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind,
und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach den Absätzen
4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde
insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.
§ 6c
Ordnungsgeldvorschriften
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des
Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b
Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 des vertretungsberechtigten Organs des
Energieversorgungsunternehmens sowie auf das
Energieversorgungsunternehmen selbst entsprechend anzuwenden, und zwar
auch dann, wenn es sich bei diesem nicht um eine Kapitalgesellschaft
oder eine Gesellschaft im Sinne des § 264a des Handelsgesetzbuchs
handelt. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs ist die Einreichung und Bekanntmachung des
Jahresabschlusses einschließlich des Tätigkeitsabschlusses gemäß § 6b
Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 dieses Gesetzes. § 329 des Handelsgesetzbuchs
ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt
dem Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalenderjahr Name und
Anschrift der ihr bekannt werdenden Energieversorgungsunternehmen.
§ 6d Betrieb eines
Kombinationsnetzbetreibers
Der gemeinsame Betrieb eines Transport- sowie eines Verteilernetzes
durch denselben Netzbetreiber ist zulässig, soweit dieser Netzbetreiber
die Bestimmungen der §§ 8 oder 9 oder §§ 10 bis 10e einhält.
Abschnitt 2
Entflechtung von
Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
§ 7 Rechtliche
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben
sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne
von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform
unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38
verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz
1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.
§ 7a Operationelle
Entflechtung von Verteilernetzbetreibern
(1) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben die Unabhängigkeit ihrer
im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen Verteilernetzbetreiber
hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung
des Netzgeschäfts nach Maßgabe der folgenden Absätze sicherzustellen.
(2) Für Personen, die für den Verteilernetzbetreiber tätig sind, gelten
zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs folgende
Vorgaben:
1. Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Verteilernetzbetreiber
betraut sind oder die Befugnis zu Letztentscheidungen besitzen, die für
die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Netzbetriebs wesentlich
sind, müssen für die Ausübung dieser Tätigkeiten einer betrieblichen
Einrichtung des Verteilernetzbetreibers angehören und dürfen keine
Angehörigen von betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sein, die direkt oder indirekt für den
laufenden Betrieb in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des
Vertriebs von Energie an Kunden zuständig sind.
2. Personen, die in anderen Teilen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sonstige Tätigkeiten des Netzbetriebs
ausüben, sind insoweit den fachlichen Weisungen der Leitung des
Verteilernetzbetreibers zu unterstellen.
(3) Unternehmen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 haben geeignete Maßnahmen zu
treffen, um die berufliche Handlungsunabhängigkeit der Personen zu
gewährleisten, die mit Leitungsaufgaben des Verteilernetzbetreibers
betraut sind.
(4) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben zu
gewährleisten, dass die Verteilernetzbetreiber tatsächliche
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung
und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im
Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und
den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen hat sicherzustellen, dass der
Verteilernetzbetreiber über die erforderliche Ausstattung in
materieller, personeller, technischer und finanzieller Hinsicht
verfügt, um tatsächliche Entscheidungsbefugnisse nach Satz 1 effektiv
ausüben zu können. Zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen Befugnisse der
Leitung des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens und
seiner Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des
Verteilernetzbetreibers im Hinblick auf dessen Rentabilität ist die
Nutzung gesellschaftsrechtlicher Instrumente der Einflussnahme und
Kontrolle, unter anderem der Weisung, der Festlegung allgemeiner
Verschuldungsobergrenzen und der Genehmigung jährlicher Finanzpläne
oder gleichwertiger Instrumente, insoweit zulässig, als dies zur
Wahrnehmung der berechtigten Interessen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist. Dabei ist die
Einhaltung der §§ 11 bis 16a sicherzustellen. Weisungen zum laufenden
Netzbetrieb sind nicht erlaubt; ebenfalls unzulässig sind Weisungen im
Hinblick auf einzelne Entscheidungen zu baulichen Maßnahmen an
Energieanlagen, solange sich diese Entscheidungen im Rahmen eines vom
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen genehmigten
Finanzplans oder gleichwertigen Instruments halten.
(5) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sind
verpflichtet, für die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs befassten
Mitarbeiter ein Programm mit verbindlichen Maßnahmen zur
diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts
(Gleichbehandlungsprogramm) festzulegen, den Mitarbeitern dieses
Unternehmens und der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und dessen
Einhaltung durch eine natürliche oder juristische Person
(Gleichbehandlungsbeauftragter) zu überwachen. Pflichten der
Mitarbeiter und mögliche Sanktionen sind festzulegen. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte legt der Regulierungsbehörde jährlich
spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach Satz 1 getroffenen
Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn in
nicht personenbezogener Form. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Verteilernetzbetreibers ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen
unabhängig. Er hat Zugang zu allen Informationen, über die der
Verteilernetzbetreiber und etwaige verbundene Unternehmen verfügen,
soweit dies zu Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(6) Verteilernetzbetreiber, die Teil eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens sind, haben in ihrem
Kommunikationsverhalten und ihrer Markenpolitik zu gewährleisten, dass
eine Verwechslung zwischen Verteilernetzbetreiber und den
Vertriebsaktivitäten des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausgeschlossen ist.
(7) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen, an deren
Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38
verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 6
ausgenommen. Satz 1 gilt entsprechend für Gasverteilernetze.
§ 7b Entflechtung von Speicheranlagenbetreibern und
Transportnetzeigentümern
Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im
Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Speicheranlagen, die
Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens sind
und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist
für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von
Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend
anwendbar.
Abschnitt 3
Besondere Entflechtungsvorgaben für Transportnetzbetreiber
§ 8
Eigentumsrechtliche Entflechtung
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben sich nach
Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von
einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten
Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch
Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die
unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben,
das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie
an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar
Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein
Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder
einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar
die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz
ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle
über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder
Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen
Unternehmen auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die
Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen
Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt,
oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht
berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu
bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das
eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an
Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates
oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des
Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz 2 bis 4 sind
insbesondere:
1. die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch
wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in
§ 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes
sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren
Bereichen,
2. die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur
gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
3. das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr
Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein
Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein
anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens
sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und
zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass
sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen
Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3
Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.
(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach
Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a,
über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal
integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die
eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an
Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber
zu diesen Unternehmen stattfinden.
§ 9 Unabhängiger
Systembetreiber
(1) Stand ein Transportnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines
vertikal integrierten Unternehmens, kann ein Unabhängiger
Systembetreiber nach Maßgabe dieser Vorschrift benannt werden.
Unternehmen, die einen Antrag auf Zertifizierung des Betriebs eines
Unabhängigen Systembetreibers stellen, haben die Unabhängigkeit des
Transportnetzbetreibers nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6
sicherzustellen.
(2) Auf Unabhängige Systembetreiber findet § 8 Absatz 2 Satz 2 bis 5
entsprechend Anwendung. Er hat über die materiellen, finanziellen,
technischen und personellen Mittel zu verfügen, die erforderlich sind,
um die Aufgaben des Transportnetzbetreibers nach Teil 3 Abschnitt 1 bis
3 wahrzunehmen. Der Unabhängige Systembetreiber ist verpflichtet, den
von der Regulierungsbehörde überwachten zehnjährigen
Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a umzusetzen. Der
Unabhängige Systembetreiber hat in der Lage zu sein, den
Verpflichtungen, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 oder der
Verordnung (EG) Nr. 715/2009 ergeben, auch hinsichtlich der
Zusammenarbeit der Übertragungs- oder Fernleitungsnetzbetreiber auf
europäischer und regionaler Ebene, nachkommen zu können.
(3) Der Unabhängige Systembetreiber hat den Netzzugang für Dritte
diskriminierungsfrei zu gewähren und auszugestalten. Er hat
insbesondere Netzentgelte zu erheben, Engpasserlöse einzunehmen, das
Transportnetz zu betreiben, zu warten und auszubauen, sowie im Wege
einer Investitionsplanung die langfristige Fähigkeit des
Transportnetzes zur Befriedigung einer angemessenen Nachfrage zu
gewährleisten. Der Unabhängige Systembetreiber hat im
Elektrizitätsbereich neben den Aufgaben nach Satz 1 und 2 auch die
Rechte und Pflichten, insbesondere Zahlungen, im Rahmen des
Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern nach Artikel
13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 wahrzunehmen. Der Unabhängige
Systembetreiber trägt die Verantwortung für Planung, einschließlich der
Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren, Bau und Betrieb
der Infrastruktur. Der Transportnetzeigentümer ist nicht nach Satz 1
bis 4 verpflichtet.
(4) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben im erforderlichen Umfang mit dem
Unabhängigen Systembetreiber zusammenzuarbeiten und ihn bei der
Wahrnehmung seiner Aufgaben, insbesondere durch Zurverfügungstellung
der dafür erforderlichen Informationen, zu unterstützen. Sie haben die
vom Unabhängigen Systembetreiber beschlossenen und im
Netzentwicklungsplan nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a für die
folgenden drei Jahre ausgewiesenen Investitionen zu finanzieren oder
ihre Zustimmung zur Finanzierung durch Dritte, einschließlich des
Unabhängigen Systembetreibers, zu erteilen. Die
Finanzierungsvereinbarungen sind von der Regulierungsbehörde zu
genehmigen. Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die notwendigen
Sicherheitsleistungen, die zur Erleichterung der Finanzierung eines
notwendigen Netzausbaus erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen, es
sei denn, der Eigentümer des Transportnetzes oder das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen haben der Finanzierung durch
einen Dritten, einschließlich dem Unabhängigen Systembetreiber,
zugestimmt. Der Eigentümer des Transportnetzes hat zu gewährleisten,
dass er dauerhaft in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nach Satz 1
bis 3 nachzukommen.
(5) Der Eigentümer des Transportnetzes und das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen Systembetreiber
von jeglicher Haftung für Sach-, Personen- und Vermögensschäden
freizustellen, die durch das vom Unabhängigen Systembetreiber
betriebenen Transportnetz verursacht werden, es sei denn, die
Haftungsrisiken betreffen die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3
durch den Unabhängigen Systembetreiber.
(6) Betreibt der Unabhängige Systembetreiber die Transportnetze
mehrerer Eigentümer von Transportnetzen, sind die Voraussetzungen der
Absätze 1 bis 5 im Verhältnis zwischen dem Unabhängigen Systembetreiber
und dem jeweiligen Eigentümer von Transportnetzen oder dem jeweiligen
vertikal integrierten Unternehmen jeweils zu erfüllen.
§ 10 Unabhängiger
Transportnetzbetreiber
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen können einen
Unabhängigen Transportnetzbetreiber nach Maßgabe dieser Bestimmung
sowie der §§ 10a bis 10e einrichten, wenn das Transportnetz am 3.
September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens stand. Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat neben den Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1
bis 3 mindestens für folgende Bereiche verantwortlich zu sein:
1. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gegenüber
Dritten und der Regulierungsbehörde,
2. die Vertretung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers innerhalb
des Europäischen Verbunds der Übertragungs- oder
Fernleitungsnetzbetreiber,
3. die Erhebung aller transportnetzbezogenen Entgelte, einschließlich
der Netzentgelte, sowie gegebenenfalls anfallender Entgelte für
Hilfsdienste, insbesondere für Gasaufbereitung und die Beschaffung oder
Bereitstellung von Ausgleichs- oder Verlustenergie,
4. die Einrichtung und den Unterhalt solcher Einrichtungen, die
üblicherweise für mehrere Teile des vertikal integrierten Unternehmens
tätig wären, insbesondere eine eigene Rechtsabteilung und eigene
Buchhaltung sowie die Betreuung der beim Unabhängigen
Transportnetzbetreiber vorhandenen
Informationstechnologie-Infrastruktur,
5. die Gründung von geeigneten Gemeinschaftsunternehmen, auch mit
anderen Transportnetzbetreibern, mit Energiebörsen und anderen
relevanten Akteuren, mit dem Ziel die Entwicklung von regionalen Strom-
oder Gasmärkten zu fördern, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten
oder den Prozess der Liberalisierung der Energiemärkte zu erleichtern.
(2) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben die
Unabhängigkeit ihrer im Sinne von § 3 Nummer 38 verbundenen
Unabhängigen Transportnetzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der
Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Transportnetzgeschäfts nach
Maßgabe der §§ 10a bis 10e zu gewährleisten. Vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber in einer der nach Artikel 1 der Richtlinie
2009/101/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den
Mitgliedstaaten Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2 des
Vertrags im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben
sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom
1.10.2009, S. 11) zulässigen Rechtsformen zu organisieren.
§ 10a
Vermögenswerte, Anlagen, Personalausstattung, Unternehmensidentität des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen über die finanziellen,
technischen, materiellen und personellen Mittel verfügen, die zur
Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz und für den
Transportnetzbetrieb erforderlich sind. Unabhängige
Transportnetzbetreiber haben, unmittelbar oder vermittelt durch
Beteiligungen, Eigentümer an allen für den Transportnetzbetrieb
erforderlichen Vermögenswerten, einschließlich des Transportnetzes, zu
sein.
(2) Personal, das für den Betrieb des Transportnetzes erforderlich ist,
darf nicht in anderen Gesellschaften des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens oder deren Tochtergesellschaften
angestellt sein. Arbeitnehmerüberlassungen des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen sowie des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens an den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber sind unzulässig.
(3) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen oder eines
seiner Tochterunternehmen hat die Erbringung von Dienstleistungen durch
eigene oder in seinem Auftrag handelnde Personen für den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber zu unterlassen. Die Erbringung von
Dienstleistungen für das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber ist nur zulässig, soweit
1. die Dienstleistungen grundsätzlich für alle Nutzer des
Transportnetzes diskriminierungsfrei zugänglich sind und der Wettbewerb
in den Bereichen Erzeugung, Gewinnung und Lieferung weder
eingeschränkt, verzerrt oder unterbunden wird;
2. die vertraglichen Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistung
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber für das vertikal
integrierte Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde
vorgelegt und von dieser geprüft wurden und
3. die Dienstleistungen weder die Abrechnung erbrachter
Dienstleistungen gegenüber dem Kunden für das vertikal integrierte
Unternehmen im Bereich der Funktionen Erzeugung, Gewinnung, Verteilung,
Lieferung von Elektrizität oder Erdgas oder Speicherung von Erdgas noch
andere Dienstleistungen umfasst, deren Wahrnehmung durch den
Unabhängigen Transportnetzbetreiber geeignet ist, Wettbewerber des
vertikal integrierten Unternehmens zu diskriminieren.
Die Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 65 bleiben unberührt.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass
hinsichtlich seiner Firma, seiner Kommunikation mit Dritten sowie
seiner Markenpolitik und Geschäftsräume eine Verwechslung mit dem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner
Tochterunternehmen ausgeschlossen ist.
(5) Unabhängige Transportnetzbetreiber müssen die gemeinsame Nutzung
von Anwendungssystemen der Informationstechnologie mit dem vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen unterlassen, soweit diese
Anwendungen der Informationstechnologie auf die unternehmerischen
Besonderheiten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens angepasst wurden.
Unabhängige Transportnetzbetreiber haben die gemeinsame Nutzung von
Infrastruktur der Informationstechnologie mit anderen Teilen des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens zu unterlassen, es
sei denn, die Infrastruktur
1. befindet sich außerhalb der Geschäftsräume des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers und des vertikal integrierten Unternehmens und
2. wird von Dritten zur Verfügung gestellt und betrieben.
Unabhängige Transportnetzbetreiber und vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben sicherzustellen, dass sie in Bezug
auf Anwendungssysteme der Informationstechnologie und Infrastruktur der
Informationstechnologie, die sich in Geschäfts- oder Büroräumen des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens befindet, nicht mit denselben Beratern
oder externen Auftragnehmern zusammenarbeiten.
(6) Unabhängiger Transportnetzbetreiber und andere Teile des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens haben die gemeinsame
Nutzung von Büro- und Geschäftsräumen, einschließlich der gemeinsamen
Nutzung von Zugangskontrollsystemen, zu unterlassen.
(7) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat die Rechnungslegung von
anderen Abschlussprüfen als denen prüfen zu lassen, die die
Rechnungsprüfung beim vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile durchführen. Der
Abschlussprüfer des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens kann Einsicht in Teile der Bücher des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers nehmen, soweit dies zur Erteilung
des Konzernbestätigungsvermerks im Rahmen der Vollkonsolidierung des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens erforderlich ist.
Der Abschlussprüfer ist verpflichtet, aus der Einsicht in die Bücher
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers gewonnene Erkenntnisse und
wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich zu behandeln und sie
insbesondere nicht dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen.
§ 10b Rechte und
Pflichten im vertikal integrierten Unternehmen
(1) Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen müssen
gewährleisten, dass Unabhängige Transportnetzbetreiber wirksame
Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf die für den Betrieb, die Wartung
und den Ausbau des Netzes erforderlichen Vermögenswerte des vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmens besitzen und diese im
Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes unabhängig von der Leitung und
den anderen betrieblichen Einrichtungen des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens ausüben können. Unabhängige
Transportnetzbetreiber müssen insbesondere die Befugnis haben, sich
zusätzliche Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt durch Aufnahme von
Darlehen oder durch eine Kapitalerhöhung zu beschaffen. Satz 1 und 2
gelten unbeschadet der Entscheidungen des Aufsichtsrates nach § 10d.
(2) Struktur und Satzung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers haben
die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers vom vertikal
integrierten Unternehmen im Sinne der §§ 10 bis 10e sicherzustellen.
Vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen haben jegliche
unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf das laufende Geschäft
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers oder den Netzbetrieb zu
unterlassen; sie unterlassen ebenfalls jede unmittelbare oder
mittelbare Einflussnahme auf notwendige Tätigkeiten zur Erstellung des
zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis 12f oder § 15a
durch den Unabhängigen Transportnetzbetreiber.
(3) Tochterunternehmen des vertikal integrierten Unternehmens, die die
Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder Vertrieb von Energie an Kunden
wahrnehmen, dürfen weder direkt noch indirekt Anteile am
Transportnetzbetreiber halten. Der Transportnetzbetreiber darf weder
direkt oder indirekt Anteile an Tochterunternehmen des vertikal
integrierten Unternehmens, die die Funktionen Erzeugung, Gewinnung oder
Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, halten noch Dividenden oder
andere finanzielle Zuwendungen von diesen Tochterunternehmen erhalten.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass
er jederzeit über die notwendigen Mittel für die Errichtung, den
Betrieb und den Erhalt eines sicheren, leistungsfähigen und effizienten
Transportnetzes verfügt.
(5) Das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und der
Unabhängige Transportnetzbetreiber haben bei zwischen ihnen bestehenden
kommerziellen und finanziellen Beziehungen, einschließlich der
Gewährung von Krediten an das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen durch den Unabhängigen
Transportnetzbetreiber, marktübliche Bedingungen einzuhalten. Der
Transportnetzbetreiber hat alle kommerziellen oder finanziellen
Vereinbarungen mit dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen der Regulierungsbehörde in der
Zertifizierung zur Genehmigung vorzulegen. Die Befugnisse der Behörde
zur Überprüfung der Pflichten aus Teil 3 Abschnitt 3 bleiben unberührt.
Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diese kommerziellen und
finanziellen Beziehungen mit dem vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen umfassend zu dokumentieren und die
Dokumentation der Regulierungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu
stellen.
(6) Die organschaftliche Haftung der Mitglieder von Organen des
vertikal integrierten Unternehmens für Vorgänge in Bereichen, auf die
diese Mitglieder nach diesem Gesetz keinen Einfluss ausüben durften und
tatsächlich keinen Einfluss ausgeübt haben, ist ausgeschlossen.
§ 10c
Unabhängigkeit des Personals und der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat der Regulierungsbehörde
die Namen der Personen, die vom Aufsichtsrat als oberste
Unternehmensleitung des Transportnetzbetreibers ernannt oder bestätigt
werden, sowie die Regelungen hinsichtlich der Funktion, für die diese
Personen vorgesehen sind, die Laufzeit der Verträge mit diesen
Personen, die jeweiligen Vertragsbedingungen sowie eine eventuelle
Beendigung der Verträge mit diesen Personen unverzüglich mitzuteilen.
Im Falle einer Vertragsbeendigung hat der Unabhängige
Transportnetzbetreiber der Regulierungsbehörde die Gründe, aus denen
die Vertragsbeendigung vorgesehen ist, vor der Entscheidung
mitzuteilen. Entscheidungen und Regelungen nach Satz 1 werden erst
verbindlich, wenn die Regulierungsbehörde innerhalb von drei Wochen
nach Zugang der Mitteilung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
keine Einwände gegen die Entscheidung erhebt. Die Regulierungsbehörde
kann ihre Einwände gegen die Entscheidung nur darauf stützen, dass
Zweifel bestehen an:
1. der beruflichen Unabhängigkeit einer ernannten Person der obersten
Unternehmensleitung oder
2. der Berechtigung einer vorzeitigen Vertragsbeendigung.
(2) Die Mehrheit der Angehörigen der Unternehmensleitung des
Transportnetzbetreibers darf in den letzten drei Jahren vor einer
Ernennung nicht bei einem Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen
Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im
Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung,
Kauf, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt
oder kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im
Zusammenhang mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem
Mehrheitsanteilseigner dieser Unternehmen angestellt gewesen sein oder
Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zu einem dieser Unternehmen
unterhalten haben. Die verbleibenden Angehörigen der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers dürfen in
den letzten sechs Monaten vor einer Ernennung keine Aufgaben der
Unternehmensleitung oder mit der Aufgabe beim Unabhängigen
Transportnetzbetreiber vergleichbaren Aufgabe bei einem Unternehmen des
vertikal integrierten Unternehmens, das im Elektrizitätsbereich eine
der Funktionen Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von
Elektrizität und im Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung,
Verteilung, Lieferung, Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnimmt oder
kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang
mit diesen Funktionen erfüllt, oder einem Mehrheitsanteilseigner dieser
Unternehmen wahrgenommen haben. Die Sätze 1 und 2 finden auf
Ernennungen, die vor dem 3. März 2012 wirksam geworden sind, keine
Anwendung.
3) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat sicherzustellen, dass
seine Unternehmensleitung und seine Beschäftigten weder beim vertikal
integrierten Energieversorgungsunternehmen oder einem seiner Teile,
außer dem Unabhängigen Transportnetzbetreiber, angestellt sind noch
Interessen- oder Geschäftsbeziehungen zum vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmen oder einem dieser Teile unterhalten. Satz
1 umfasst nicht die zu marktüblichen Bedingungen erfolgende Belieferung
von Energie für den privaten Verbrauch.
(4) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber und das vertikal integrierte
Energieversorgungsunternehmen haben zu gewährleisten, dass Personen der
Unternehmensleitung und die übrigen Beschäftigten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers nach dem 3. März 2012 keine Anteile des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner
Unternehmensteile erwerben, es sei denn, es handelt sich um Anteile des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers. Personen der Unternehmensleitung
haben Anteile des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
oder eines seiner Unternehmensteile, die vor dem 3. März 2012 erworben
wurden, bis zum 31. März 2016 zu veräußern. Der Unabhängige
Transportnetzbetreiber hat zu gewährleisten, dass die Vergütung von
Personen, die der Unternehmensleitung angehören, nicht vom
wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere dem Betriebsergebnis, des
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens oder eines seiner
Tochterunternehmen, mit Ausnahme des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers, abhängig ist.
(5) Personen der Unternehmensleitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers dürfen nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber für vier
Jahre nicht bei anderen Unternehmen des vertikal integrierten
Unternehmens, die im Elektrizitätsbereich eine der Funktionen
Erzeugung, Verteilung, Lieferung oder Kauf von Elektrizität und im
Erdgasbereich eine der Funktionen Gewinnung, Verteilung, Lieferung,
Kauf oder Speicherung von Erdgas wahrnehmen oder kommerzielle,
technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen
Funktionen erfüllen, oder bei Mehrheitsanteilseignern dieser
Unternehmen des vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens
angestellt sein oder Interessens- oder Geschäftsbeziehungen zu diesen
Unternehmen oder deren Mehrheitsanteilseignern unterhalten, es sei
denn, das Vertragsverhältnis zum Unabhängigen Transportnetzbetreiber
wurde vor dem 3. März 2012 beendet.
(6) Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 und 5 gelten für Personen, die der
obersten Unternehmensleitung unmittelbar unterstellt und für Betrieb,
Wartung oder Entwicklung des Netzes verantwortlich sind, entsprechend.
§ 10d Aufsichtsrat
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat über einen Aufsichtsrat
nach Abschnitt 2 des Teils 4 des Aktiengesetzes zu verfügen.
(2) Entscheidungen, die Ernennungen, Bestätigungen,
Beschäftigungsbedingungen für Personen der Unternehmensleitung des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers, einschließlich Vergütung und
Vertragsbeendigung, betreffen, werden vom Aufsichtsrat getroffen. Der
Aufsichtsrat entscheidet, abweichend von § 119 des Aktiengesetzes, auch
über die Genehmigung der jährlichen und langfristigen Finanzpläne des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers, über die Höhe der Verschuldung
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers sowie die Höhe der an die
Anteilseigner des Unabhängigen Transportnetzbetreibers auszuzahlenden
Dividenden. Entscheidungen, die die laufenden Geschäfte des
Transportnetzbetreibers, insbesondere den Netzbetrieb sowie die
Aufstellung des zehnjährigen Netzentwicklungsplans nach den §§ 12a bis
12f oder nach § 15a betreffen, sind ausschließlich von der
Unternehmensleitung des Unabhängigen Transportnetzbetreibers zu treffen.
(3) § 10c Absatz 1 bis 5 gilt für die Hälfte der Mitglieder des
Aufsichtrats des Unabhängigen Transportnetzbetreibers abzüglich einem
Mitglied entsprechend. § 10c Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Satz 4 Nummer
2 gilt für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers entsprechend.
§ 10e
Gleichbehandlungsprogramm und Gleichbehandlungsbeauftragter des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers
(1) Unabhängige Transportnetzbetreiber haben ein Programm mit
verbindlichen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des
Betriebs des Transportnetzes festzulegen (Gleichbehandlungsprogramm),
den Mitarbeitern bekannt zu machen und der Regulierungsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen. Im Programm sind Pflichten der Mitarbeiter und
mögliche Sanktionen festzulegen.
(2) Unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde wird die
Einhaltung des Programms fortlaufend durch eine natürliche oder
juristische Person (Gleichbehandlungsbeauftragter des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers) überwacht. Der Gleichbehandlungsbeauftragte
des Unabhängigen Transportnetzbetreibers wird vom nach § 10d gebildeten
Aufsichtsrat des unabhängigen Transportnetzbetreibers ernannt. § 10c
Absatz 1 bis 5 gilt für den Gleichbehandlungsbeauftragten des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers entsprechend, § 10c Absatz 2 Satz
1 und 2 gilt nicht entsprechend, wenn der Unabhängige
Transportnetzbetreiber eine natürliche Person zum
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
bestellt hat. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist der Leitung des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers unmittelbar zu unterstellen und in dieser
Funktion weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben
nicht benachteiligt werden. Der Unabhängige Transportnetzbetreiber hat
dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen
Mittel zur Verfügung zu stellen. Der Gleichbehandlungsbeauftragte des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers kann vom Unabhängigen
Transportnetzbetreiber Zugang zu allen für die Erfüllung seiner
Aufgaben erforderlichen Daten sowie, ohne Vorankündigung, zu den
Geschäftsräumen des Unabhängigen Transportnetzbetreibers verlangen; der
Unabhängige Transportnetzbetreiber hat diesem Verlangen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
zu entsprechen.
(3) Der Aufsichtsrat des Unabhängigen Transportnetzbetreibers hat die
Ernennung des Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers der Regulierungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Die Ernennung nach Absatz 2 Satz 2 wird erst nach
Zustimmung der Regulierungsbehörde wirksam. Die Zustimmung zur
Ernennung ist von der Regulierungsbehörde, außer im Falle fehlender
Unabhängigkeit oder fehlender fachlicher Eignung der vom Unabhängigen
Transportnetzbetreiber zur Ernennung vorgeschlagenen Person, zu
erteilen. Die Auftragsbedingungen oder Beschäftigungsbedingungen des
Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen Transportnetzbetreibers,
einschließlich der Dauer seiner Bestellung, sind von der
Regulierungsbehörde zu genehmigen.
(4) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde regelmäßig Bericht
zu erstatten. Er erstellt einmal jährlich einen Bericht, in dem die
Maßnahmen zur Durchführung des Gleichbehandlungsprogramms dargelegt
werden, und legt ihn der Regulierungsbehörde spätestens zum 30.
September eines Jahres vor. Er unterrichtet die Regulierungsbehörde
fortlaufend über erhebliche Verstöße bei der Durchführung des
Gleichbehandlungsprogramms sowie über die finanziellen und
kommerziellen Beziehungen, insbesondere deren Änderungen, zwischen dem
vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und dem
Unabhängigen Transportnetzbetreiber. Er berichtet dem Aufsichtsrat des
Unabhängigen Transportnetzbetreibers und gibt der obersten
Unternehmensleitung Empfehlungen zum Gleichbehandlungsprogramm und
seiner Durchführung.
(5) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat der Regulierungsbehörde alle Entscheidungen
zum Investitionsplan oder zu Einzelinvestitionen im Transportnetz
spätestens dann zu übermitteln, wenn die Unternehmensleitung des
Transportnetzbetreibers diese Entscheidungen dem Aufsichtsrat zuleitet.
Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers hat die Regulierungsbehörde unverzüglich zu
informieren, wenn das vertikal integrierte Unternehmen in der
Gesellschafter- oder Hauptversammlung des Transportnetzbetreibers durch
das Abstimmungsverhalten der von ihm ernannten Mitglieder einen
Beschluss herbeigeführt oder die Annahme eines Beschlusses verhindert
und auf Grund dessen Netzinvestitionen, die nach dem zehnjährigen
Netzentwicklungsplan in den folgenden drei Jahren durchgeführt werden
sollten, verhindert oder hinausgezögert werden.
(6) Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ist berechtigt, an allen Sitzungen der
Unternehmensleitung, des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter- oder
Hauptversammlung teilzunehmen. In den Sitzungen des Aufsichtsrats ist
dem Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers ein eigenes Rederecht einzuräumen. Der
Gleichbehandlungsbeauftragte des Unabhängigen Transportnetzbetreibers
hat an allen Sitzungen des Aufsichtsrates teilzunehmen, die folgende
Fragen behandeln:
1. Netzzugangsbedingungen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15) und der Verordnung (EG) Nr. 715/2009
(ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 36), insbesondere soweit die Beratungen
Fragen zu Netzentgelten, Leistungen im Zusammenhang mit dem Zugang
Dritter, der Kapazitätsvergabe und dem Engpassmanagement, Transparenz,
Ausgleich von Energieverlusten und Sekundärmärkte betreffen,
2. Vorhaben für den Betrieb, die Wartung und den Ausbau des
Transportnetzes, insbesondere hinsichtlich der notwendigen
Investitionen für den Netzanschluss und Netzverbund, in neue
Transportverbindungen, für die Kapazitätsausweitung und die Verstärkung
vorhandener Kapazitäten oder
3. den Verkauf oder Erwerb von Energie, die für den Betrieb des
Transportnetzes erforderlich ist.
(7) Nach vorheriger Zustimmung der Regulierungsbehörde kann der
Aufsichtsrat den Gleichbehandlungsbeauftragten des Unabhängigen
Transportnetzbetreibers abberufen. Die Abberufung hat aus Gründen
mangelnder Unabhängigkeit oder mangelnder fachlicher Eignung auf
Verlangen der Regulierungsbehörde zu erfolgen.
Teil 3
Regulierung des Netzbetriebs
Abschnitt 1
Aufgaben der Netzbetreiber
§ 11 Betrieb von
Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, ein
sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz
diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu
optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich
zumutbar ist. Sie haben insbesondere die Aufgaben nach den §§ 12 bis
16a zu erfüllen. Die Verpflichtung gilt auch im Rahmen der Wahrnehmung
der wirtschaftlichen Befugnisse der Leitung des vertikal integrierten
Energieversorgungsunternehmens und seiner Aufsichtsrechte nach § 7a
Absatz 4 Satz 3. Der Ausbau eines
L-Gasversorgungsnetzes ist nicht bedarfsgerecht im Sinne von Satz 1,
wenn er aufgrund von Netzanschlüssen erfolgen muss, zu deren
Einräumung der Betreiber des L-Gasversorgungsnetzes nicht nach den §§
17 und 18 verpflichtet war.
1a) Der Betrieb eines sicheren Energieversorgungsnetzes umfasst
insbesondere auch einen angemessenen Schutz gegen Bedrohungen für
Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme, die
für einen sicheren Netzbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde
erstellt hierzu im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik einen Katalog von Sicherheitsanforderungen und
veröffentlicht diesen. Der Katalog der Sicherheitsanforderungen enthält
auch Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs eines
Energieversorgungsnetzes liegt vor, wenn dieser Katalog der
Sicherheitsanforderungen eingehalten und dies vom Betreiber
dokumentiert worden ist. Die Einhaltung kann von der
Regulierungsbehörde überprüft werden. Zu diesem Zwecke kann die
Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format, Inhalt und
Gestaltung der Dokumentation nach Satz 4 treffen.
(1b) Betreiber von Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der
Rechtsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August
2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden und an
ein Energieversorgungsnetz angeschlossen sind, haben innerhalb einer
von der Regulierungsbehörde festzulegenden Frist einen angemessenen
Schutz gegen Bedrohungen für Telekommunikations- und elektronische
Datenverarbeitungssysteme zu gewährleisten, die für einen sicheren
Anlagenbetrieb notwendig sind. Die Regulierungsbehörde erstellt hierzu
im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
einen Katalog von Sicherheitsanforderungen, in den auch die Bestimmung
der Frist nach Satz 1 aufzunehmen ist, und veröffentlicht diesen. Für
Telekommunikations- und elektronische Datenverarbeitungssysteme von
Anlagen nach § 7 Absatz 1 des Atomgesetzes haben Vorgaben auf Grund des
Atomgesetzes Vorrang. Die für die nukleare Sicherheit zuständigen
Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder sind bei
der Erarbeitung des Katalogs von Sicherheitsanforderungen zu
beteiligen. Der Katalog von Sicherheitsanforderungen enthält auch
Regelungen zur regelmäßigen Überprüfung der Erfüllung der
Sicherheitsanforderungen. Ein angemessener Schutz des Betriebs von
Energieanlagen im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn dieser Katalog
eingehalten und dies vom Betreiber dokumentiert worden ist. Die
Einhaltung kann von der Bundesnetzagentur überprüft werden. Zu diesem
Zwecke kann die Regulierungsbehörde nähere Bestimmungen zu Format,
Inhalt und Gestaltung der Dokumentation nach Satz 6 treffen.
(1c) Betreiber von Energieversorgungsnetzen und von solchen
Energieanlagen, die durch Inkrafttreten der Rechtsverordnung gemäß § 10
Absatz 1 des BSI-Gesetzes als Kritische Infrastruktur bestimmt wurden,
haben
1. Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und
Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen Beeinträchtigung
der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes oder der
betreffenden Energieanlage geführt haben,
2. erhebliche Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität
und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten
oder Prozesse, die zu einem Ausfall oder einer erheblichen
Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Energieversorgungsnetzes
oder der betreffenden Energieanlage führen können,
über die Kontaktstelle unverzüglich an das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik zu melden.
Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu möglichen
grenzübergreifenden Auswirkungen sowie zu den technischen
Rahmenbedingungen, insbesondere der vermuteten oder tatsächlichen
Ursache und der betroffenen Informationstechnik, enthalten. Die Nennung
des Betreibers ist nur dann erforderlich, wenn die Störung tatsächlich
zu einem Ausfall oder einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Kritischen Infrastruktur geführt hat. Das Bundesamt für Sicherheit in
der Informationstechnik hat die Meldungen unverzüglich an die
Bundesnetzagentur weiterzuleiten. Das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik und die Bundesnetzagentur haben sicherzustellen,
dass die unbefugte Offenbarung der ihnen nach Satz 1 zur Kenntnis
gelangten Angaben ausgeschlossen wird. Zugang zu den Akten des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie zu den
Akten der Bundesnetzagentur in Angelegenheiten nach § 11 Absatz 1a bis
Absatz 1c wird nicht gewährt. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
bleibt unberührt. § 8e Absatz 1 des BSI-Gesetzes ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Für einen bedarfsgerechten, wirtschaftlich zumutbaren Ausbau der
Elektrizitätsversorgungsnetze nach Absatz 1 Satz 1 können Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen den Berechnungen für ihre Netzplanung
die Annahme zugrunde legen, dass die prognostizierte jährliche
Stromerzeugung je unmittelbar an ihr Netz angeschlossener Anlage zur
Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer
Strahlungsenergie um bis zu 3 Prozent reduziert werden darf
(Spitzenkappung). Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, die für
ihre Netzplanung eine Spitzenkappung zugrunde gelegt haben, müssen dies
1. auf ihrer Internetseite veröffentlichen,
2. dem Betreiber des vorgelagerten Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem
Betreiber des Übertragungsnetzes, der Bundesnetzagentur sowie der
zuständigen Landesregulierungsbehörde unverzüglich mitteilen und
3. im Rahmen der Netzplanung für einen sachkundigen Dritten
nachvollziehbar dokumentieren.
Die Dokumentation nach Satz 2 Nummer 3 muss der Bundesnetzagentur, der
zuständigen Landesregulierungsbehörde, dem Betreiber des vorgelagerten
Elektrizitätsversorgungsnetzes, dem Betreiber des Übertragungsnetzes,
einem Einspeisewilligen sowie einem an das Netz angeschlossenen
Anlagenbetreiber auf Verlangen unverzüglich vorgelegt werden. Die §§ 13
und 14 und § 11 die §§ 11, 14 und
15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.
Ein Betreiber des Elektrizitätsversorgungsnetzes, der nach § 15 Absatz 2
Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes Kosten für die
Reduzierung der Einspeisung von mehr als 3 Prozent der jährlichen
Stromerzeugung einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung bei
der Ermittlung seiner Netzentgelte in Ansatz bringt, muss der
Bundesnetzagentur sowie der zuständigen Landesregulierungsbehörde den
Umfang der und die Ursachen für die Reduzierung der Einspeisung
mitteilen und im Fall einer Spitzenkappung die Dokumentation nach Satz
2 Nummer 3 vorlegen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen können besondere netztechnische
Betriebsmittel vorhalten, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems bei einem tatsächlichen örtlichen
Ausfall eines oder mehrerer Betriebsmittel im Übertragungsnetz wieder
herzustellen. Mit dem Betrieb besonderer netztechnischer Betriebsmittel
sind Dritte zu beauftragen. Entsprechendes gilt bei der Errichtung von
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie und der Bereitstellung
abschaltbarer Lasten. Aufträge nach den Sätzen 2 und 3 werden im
Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. Dabei sind
1. die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit zu
wahren und
2. alle Teilnehmer des Verfahrens gleich zu behandeln.
Der Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleibt
unberührt. Die Leistung oder die Arbeit besonderer netztechnischer
Betriebsmittel darf weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten
veräußert werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der
Bundesnetzagentur rechtzeitig vor einer geplanten Beschaffung
besonderer netztechnischer Betriebsmittel vor:
1. Analysen, aus denen sich die Erforderlichkeit besonderer
netztechnischer Betriebsmittel unter Berücksichtigung bestehender
Energieanlagen ergibt, sowie
2. ein Beschaffungskonzept, welches das Vergabeverfahren nach den
Sätzen 2 bis 5 beschreibt.
(4) In Rechtsverordnungen über die Regelung von Vertrags- und sonstigen
Rechtsverhältnissen können auch Regelungen zur Haftung der Betreiber
von Energieversorgungsnetzen aus Vertrag und unerlaubter Handlung für
Sach- und Vermögensschäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der
Energieversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der
Energieversorgung erleidet, getroffen werden. Dabei kann die Haftung
auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt und der
Höhe nach begrenzt werden. Soweit es zur Vermeidung unzumutbarer
wirtschaftlicher Risiken des Netzbetriebs im Zusammenhang mit
Verpflichtungen nach § 13 Absatz 2, § 13b Absatz 5 und § 13f Absatz 1,
auch in Verbindung mit § 14, und § 16 Absatz 2 und 2a, auch in
Verbindung mit § 16a, erforderlich ist, kann die Haftung darüber hinaus
vollständig ausgeschlossen werden.
§ 12 Aufgaben der
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Energieübertragung durch
das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen
Verbundnetzen zu regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb
ihrer Übertragungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu
einem sicheren und zuverlässigen Elektrizitätsversorgungssystem in
ihrer Regelzone und damit zu einer sicheren Energieversorgung
beizutragen. Betreiber von Übertragungsnetzen können vereinbaren, die
Regelverantwortung für ihre Netze auf einen Betreiber von
Übertragungsnetzen zu übertragen. Mit der Übertragung der
Regelverantwortung erhält der verantwortliche Netzbetreiber die
Befugnisse der §§ 13 bis 13b. Die Übertragung der Regelverantwortung
ist der Regulierungsbehörde spätestens sechs Monate vorher anzuzeigen.
Die Regulierungsbehörde kann zur Verringerung des Aufwandes für
Regelenergie und zur Förderung von einheitlichen Bedingungen bei der
Gewährung des Netzzugangs durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 die
Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichten, eine einheitliche
Regelzone zu bilden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben Betreibern eines anderen
Netzes, mit dem die eigenen Übertragungsnetze technisch verbunden sind,
die notwendigen Informationen bereitzustellen, um den sicheren und
effizienten Betrieb, den koordinierten Ausbau und den Verbund
sicherzustellen.
(3) Betreiber von Übertragungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit des
Netzes sicherzustellen, die Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität
zu befriedigen und insbesondere durch entsprechende
Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur
Versorgungssicherheit beizutragen. Dafür sollen sie im Rahmen des
technisch Möglichen auch geeignete technische Anlagen etwa zur
Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung nutzen, die keine
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.
(3a) Um die technische Sicherheit und die Systemstabilität zu
gewährleisten, wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ermächtigt, durch Rechtsverordnung technische Anforderungen an Anlagen
zur Erzeugung elektrischer Energie, insbesondere an Anlagen nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
vorzugeben sowie Netzbetreiber und Anlagenbetreiber zu verpflichten,
Anlagen, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
sind, entsprechend nachzurüsten sowie anlagenbezogene Daten, die zur
Durchführung und Kontrolle des Nachrüstungsprozesses erforderlich sind,
bereitzustellen und auszuwerten und Regelungen zur Kostentragung zu
treffen.
(4) Die folgenden natürlichen oder juristischen Personen müssen den
Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen auf deren Verlangen
unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse bereitstellen, die notwendig sind, damit die
Elektrizitätsversorgungsnetze sicher und zuverlässig betrieben,
gewartet und ausgebaut werden können:
1. die Betreiber von Erzeugungsanlagen,
2. die Betreiber von Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie,
3. die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
4. die Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
5. industrielle und gewerbliche Letztverbraucher,
6. Anbieter von Lastmanagement und
7. Großhändler oder Lieferanten von Elektrizität.
Zu den bereitzustellenden Informationen zählen insbesondere Stammdaten,
Planungsdaten und Echtzeitdaten.
(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
1. sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die
ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu
den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte
Offenbarung ausgeschlossen ist,
2. die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen
Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
3. neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auf dessen
Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach §
51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere
verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von
Übertragungsnetzen in einer von dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den
grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und
Nachfrage auf den europäischen Strommärkten und zu der Höhe und der
Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den
vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,
4. der Regulierungsbehörde jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr
zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63
Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung
insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus
Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen
und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln
und
5. der Regulierungsbehörde jeweils jährlich auf deren Verlangen in
einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des
Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20
Gigawattstunden jährlich haben.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht die
Informationen und Analysen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 nach Übermittlung
durch die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter
aggregierter Form unter Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gemeinsam mit dem Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität nach §
63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2.
(6) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1
Festlegungen zu treffen zur näheren Bestimmung des Kreises der nach
Absatz 4 Satz 1 Verpflichteten, zum Inhalt und zur Methodik, zu den
Details der Datenweitergabe und zum Datenformat der Bereitstellung an
die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen.
(7) Die Regulierungsbehörde, das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie sowie die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sollen
anstelle der Abfrage nach den Absätzen 4 und 5 das
Marktstammdatenregister nach § 111e nutzen, sobald und soweit ihnen das
Marktstammdatenregister den Zugriff auf Daten im Sinne der Absätze 4
und 5 eröffnet.
§ 12a
Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erarbeiten alle zwei Jahre
einen gemeinsamen Szenariorahmen, der Grundlage für die Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans nach § 12b und des Offshore-Netzentwicklungsplans
nach § 17b ist. Der Szenariorahmen umfasst mindestens drei
Entwicklungspfade (Szenarien), die für die mindestens nächsten zehn und
höchstens 15 Jahre die Bandbreite wahrscheinlicher Entwicklungen im
Rahmen der mittel- und langfristigen energiepolitischen Ziele der
Bundesregierung abdecken. Eines der Szenarien muss die wahrscheinliche
Entwicklung für die mindestens nächsten 15 und höchstens zwanzig Jahre
darstellen. Für den Szenariorahmen legen die Betreiber von
Übertragungsnetzen angemessene Annahmen für die jeweiligen Szenarien zu
Erzeugung, Versorgung, Verbrauch von Strom sowie dessen Austausch mit
anderen Ländern sowie zur Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 zu Grunde
und berücksichtigen geplante Investitionsvorhaben der europäischen
Netzinfrastruktur.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
den Entwurf des Szenariorahmens spätestens bis zum 10. Januar eines
jeden geraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2016, vor. Die
Regulierungsbehörde macht den Entwurf des Szenariorahmens auf ihrer
Internsetseite öffentlich bekannt und gibt der Öffentlichkeit,
einschließlich tatsächlicher und potenzieller Netznutzer, den
nachgelagerten Netzbetreibern, sowie den Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit zur Äußerung.
(3) Die Regulierungsbehörde genehmigt den Szenariorahmen unter
Berücksichtigung der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die
Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Szenariorahmens, insbesondere zum Betrachtungszeitraum nach Absatz 1
Satz 2 und 3, treffen.
§ 12b Erstellung
des Netzentwicklungsplans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
auf der Grundlage des Szenariorahmens einen gemeinsamen nationalen
Netzentwicklungsplan zur Bestätigung vor. Der gemeinsame nationale
Netzentwicklungsplan muss alle wirksamen Maßnahmen zur bedarfsgerechten
Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau des Netzes enthalten, die
spätestens zum Ende des Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz
1 Satz 2 für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich
sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen im Rahmen der
Erstellung des Netzentwicklungsplans die Regelungen zur Spitzenkappung
nach § 11 Absatz 2 bei der Netzplanung anwenden. Der
Netzentwicklungsplan enthält darüber hinaus folgende Angaben:
1. alle Netzausbaumaßnahmen, die in den nächsten drei Jahren ab
Feststellung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind,
2. einen Zeitplan für alle Netzausbaumaßnahmen sowie
3.
a) Netzausbaumaßnahmen als Pilotprojekte für eine verlustarme
Übertragung hoher Leistungen über große Entfernungen,
b) den Einsatz von Hochtemperaturleiterseilen als Pilotprojekt mit
einer Bewertung ihrer technischen Durchführbarkeit und
Wirtschaftlichkeit sowie
c) das Ergebnis der Prüfung des Einsatzes von neuen Technologien als
Pilotprojekte einschließlich einer Bewertung der technischen
Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit,
4. den Stand der Umsetzung des vorhergehenden Netzentwicklungsplans und
im Falle von Verzögerungen, die dafür maßgeblichen Gründe der
Verzögerungen,
5. Angaben zur zu verwendenden Übertragungstechnologie,
6. Darlegung der in Betracht kommenden anderweitigen
Planungsmöglichkeiten von Netzausbaumaßnahmen,
7. beginnend mit der Vorlage des ersten Entwurfs des
Netzentwicklungsplans im Jahr 2018 alle wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der
Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
und im Küstenmeer einschließlich der Netzanknüpfungspunkte an Land, die
bis zum Ende des Betrachtungszeitraums nach § 12a Absatz 1 Satz 2 für
einen schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie
einen sicheren und zuverlässigen Betrieb der
Offshore-Anbindungsleitungen sowie zum Weitertransport des auf See
erzeugten Stroms erforderlich sind; für die Maßnahmen nach dieser
Nummer werden Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung
vorgesehen; hierbei müssen die Festlegungen des zuletzt bekannt
gemachten Flächenentwicklungsplans nach den §§ 4 bis 8 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu Grunde gelegt werden.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans eine geeignete und für einen sachkundigen Dritten
nachvollziehbare Modellierung des deutschen Übertragungsnetzes. Der
Netzentwicklungsplan berücksichtigt den gemeinschaftsweiten
Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 und vorhandene Offshore-Netzpläne.
(2) Der Netzentwicklungsplan umfasst alle Maßnahmen, die nach den
Szenarien des Szenariorahmens erforderlich sind, um die Anforderungen
nach Absatz 1 Satz 2 zu erfüllen. Dabei ist dem Erfordernis eines
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs in besonderer Weise Rechnung zu
tragen.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlichen den Entwurf
des Netzentwicklungsplans vor Vorlage bei der Regulierungsbehörde auf
ihren Internetseiten und geben der Öffentlichkeit, einschließlich
tatsächlicher oder potenzieller Netznutzer, den nachgelagerten
Netzbetreibern sowie den Trägern öffentlicher Belange und den
Energieaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung. Dafür
stellen sie den Entwurf des Netzentwicklungsplans und alle weiteren
erforderlichen Informationen im Internet zur Verfügung. Die Betreiber
von Übertragungsnetzen sollen den Entwurf des Netzentwicklungsplans
spätestens bis zum 10. Dezember eines jeden geraden Kalenderjahres,
beginnend mit dem Jahr 2016, veröffentlichen. Die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, mit den Betreibern von
Übertragungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der erforderlich
ist, um eine sachgerechte Erstellung des Netzentwicklungsplans zu
gewährleisten; sie sind insbesondere verpflichtet, den Betreibern von
Übertragungsnetzen für die Erstellung des Netzentwicklungsplans
notwendige Informationen auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu
stellen.
(4) Dem Netzentwicklungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung
beizufügen über die Art und Weise, wie die Ergebnisse der Beteiligungen
nach § 12a Absatz 2 Satz 2 und § 12b Absatz 3 Satz 1 in dem
Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen den konsultierten und
überarbeiteten Entwurf des Netzentwicklungsplans der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Fertigstellung, jedoch spätestens
zehn Monate nach Genehmigung des Szenariorahmens gemäß § 12a Absatz 3
Satz 1, vor.
§ 12c Prüfung und
Bestätigung des Netzentwicklungsplans durch die Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde prüft die Übereinstimmung des
Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen gemäß § 12b Absatz 1, 2 und
4. Sie kann Änderungen des Entwurfs des Netzentwicklungsplans durch die
Übertragungsnetzbetreiber verlangen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die
für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Bestehen
Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem gemeinschaftsweit
geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht, konsultiert die
Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden.
(2) Zur Vorbereitung eines Bedarfsplans nach § 12e erstellt die
Regulierungsbehörde frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung
des Netzentwicklungsplans nach § 12b und des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b einen Umweltbericht, der den
Anforderungen des § 40 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Der Umweltbericht nach
Satz 1 bezieht den Umweltbericht zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a
Absatz 3 ein und kann auf zusätzliche oder andere als im Umweltbericht
zum Bundesfachplan Offshore nach § 17a Absatz 3 enthaltene erhebliche
Umweltauswirkungen beschränkt werden. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen stellen der Regulierungsbehörde die hierzu
erforderlichen Informationen zur Verfügung.
(3) Nach Abschluss der Prüfung nach Absatz 1 beteiligt die
Regulierungsbehörde unverzüglich die Behörden, deren Aufgabenbereich
berührt wird, und die Öffentlichkeit. Maßgeblich sind die Bestimmungen
des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus
den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt. Gegenstand
der Beteiligung ist der Entwurf des Netzentwicklungsplans und in den
Fällen des § 12e zugleich der Umweltbericht. Die Unterlagen für die
Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Netzentwicklungsplans
sind für eine Frist von sechs Wochen am Sitz der Regulierungsbehörde
auszulegen und darüber hinaus auf ihrer Internetseite öffentlich
bekannt zu machen. Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf
des Netzentwicklungsplans und zum Umweltbericht bis einen Monat nach
Ende der Auslegung äußern.
(4) Die Regulierungsbehörde soll den Netzentwicklungsplan unter
Berücksichtigung des Ergebnisses der Behörden- und
Öffentlichkeitsbeteiligung mit Wirkung für die Betreiber von
Übertragungsnetzen spätestens bis zum 31. Dezember eines jeden
ungeraden Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2017, bestätigen. Die
Bestätigung ist nicht selbstständig durch Dritte anfechtbar. Die
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von
Übertragungsnetzen für die Durchführung einer im Netzentwicklungsplan
enthaltenen Maßnahme verantwortlich ist.
(5) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den
entsprechend Absatz 1 Satz 2 geänderten Netzentwicklungsplan der
Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen.
(6) Bei Fortschreibung des Netzentwicklungsplans kann sich die
Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich tatsächlicher und
potenzieller Netznutzer, der nachgelagerten Netzbetreiber sowie der
Träger öffentlicher Belange nach § 12a Absatz 2, § 12b Absatz 3 und §
12c Absatz 3 auf Änderungen gegenüber dem zuletzt genehmigten
Szenariorahmen oder dem zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplan
beschränken. Ein vollständiges Verfahren nach den §§ 12a bis 12c Absatz
1 bis 5 muss mindestens alle vier Jahre sowie in den Fällen des § 12e
Absatz 1 Satz 3 durchgeführt werden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung des nach Absatz 3, § 12a
Absatz 2 und § 12b Absatz 3 durchzuführenden Verfahrens zur Beteiligung
der Öffentlichkeit treffen.
§ 12d
Umsetzungsbericht der Übertragungsnetzbetreiber
Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden
Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen
Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum
Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten Netzentwicklungsplans und
im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe
enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht
und gibt allen tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit
zur Äußerung.
§ 12e
Bundesbedarfsplan
(1) Die Regulierungsbehörde übermittelt den Netzentwicklungsplan und
den Offshore-Netzentwicklungsplan mindestens alle vier Jahre der
Bundesregierung als Entwurf für einen Bundesbedarfsplan. Die
Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans mindestens alle
vier Jahre dem Bundesgesetzgeber vor. Die Regulierungsbehörde hat auch
bei wesentlichen Änderungen des Netzentwicklungsplans gemäß Satz 1 zu
verfahren.
(2) Die Regulierungsbehörde kennzeichnet in ihrem Entwurf für einen
Bundesbedarfsplan die länderübergreifenden und grenzüberschreitenden
Höchstspannungsleitungen sowie die Anbindungsleitungen von den
Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land.
Dem Entwurf ist eine Begründung beizufügen. Die Vorhaben des
Bundesbedarfsplans entsprechen den Zielsetzungen des § 1 dieses
Gesetzes.
(3) (weggefallen)
(4) Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Bundesgesetzgeber wird
für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche
Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf festgestellt. Die
Feststellungen sind für die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie für
die Planfeststellung und die Plangenehmigung nach den §§ 43 bis 43d und
§§ 18 bis 24 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
verbindlich.
(5) Für die Änderung von Bundesbedarfsplänen gilt § 37 Satz 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Soweit danach keine
Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht,
findet § 12c Absatz 2 keine Anwendung.
§ 12f Herausgabe
von Daten
(1) Die Regulierungsbehörde stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie sowie dem Umweltbundesamt Daten, die für digitale
Netzberechnungen erforderlich sind, insbesondere Einspeise- und
Lastdaten sowie Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und
Transformatoren, einschließlich unternehmensbezogener Daten und
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung, soweit dies zur
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde gibt auf Antrag insbesondere
netzknotenpunktscharfe Einspeise- und Lastdaten sowie Informationen zu
Impedanzen und Kapazitäten von Leitungen und Transformatoren an Dritte
heraus, die die Fachkunde zur Überprüfung der Netzplanung und ein
berechtigtes Interesse gegenüber der Regulierungsbehörde nachweisen
sowie die vertrauliche Behandlung der Informationen zusichern oder die
Berechtigung zum Umgang mit Verschlusssachen mit einem
Geheimhaltungsgrad nach § 12g Absatz 4 in Verbindung mit § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes haben. Die Daten sind in einem
standardisierten, elektronisch verarbeitbaren Format zur Verfügung zu
stellen. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen,
dürfen von der Regulierungsbehörde nicht herausgegeben werden. In
diesem Fall hat die Regulierungsbehörde typisierte und anonymisierte
Datensätze an den Antragsteller herauszugeben.
§ 12g Schutz
europäisch kritischer Anlagen, Verordnungsermächtigung
(1) Zum Schutz des Übertragungsnetzes bestimmt die Regulierungsbehörde
alle zwei Jahre diejenigen Anlagen oder Teile von Anlagen des
Übertragungsnetzes, deren Störung oder Zerstörung erhebliche
Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union
haben kann (europäisch kritische Anlage). Die Bestimmung erfolgt durch
Festlegung nach dem Verfahren des § 29. Zur Vorbereitung der Festlegung
haben die Betreiber von Übertragungsnetzen der Regulierungsbehörde
einen Bericht vorzulegen, in dem Anlagen ihres Netzes, deren Störung
oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen in mindestens zwei
Mitgliedstaaten haben kann, vorgeschlagen werden und dies begründet
wird. Der Bericht kann auch von allen Betreibern gemeinsam erstellt und
vorgelegt werden.
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen haben zum Schutz ihrer gemäß
Absatz 1 Satz 1 bestimmten Anlagen Sicherheitspläne zu erstellen sowie
Sicherheitsbeauftragte zu bestimmen und der Regulierungsbehörde
nachzuweisen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten zu dem Verfahren der Festlegung
und zum Bericht gemäß Absatz 1 sowie zu den Sicherheitsplänen und
Sicherheitsbeauftragten nach Absatz 2 zu regeln.
(4) Die für die Festlegung gemäß Absatz 1 Satz 2 erforderlichen
Informationen, der Bericht der Betreiber nach Absatz 1 Satz 3 sowie die
Sicherheitspläne nach Absatz 2 sind als Verschlusssache mit dem
geeigneten Geheimhaltungsgrad im Sinne von § 4 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes einzustufen.
§ 13
Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone gefährdet
oder gestört ist, sind die Betreiber der Übertragungsnetze berechtigt
und verpflichtet, die Gefährdung oder Störung zu beseitigen durch
1. netzbezogene Maßnahmen, insbesondere durch Netzschaltungen,
2. marktbezogene Maßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von
Regelenergie, Maßnahmen nach § 13a Absatz 1,
vertraglich vereinbarte abschaltbare und zuschaltbare Lasten,
Information über Engpässe und das Management von Engpässen sowie
3. zusätzliche Reserven, insbesondere die Netzreserve nach § 13d und
die Kapazitätsreserve nach § 13e.
Bei strom- und spannungsbedingten Anpassungen der
Wirkleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs sind abweichend von Satz
1 von mehreren geeigneten Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 die Maßnahmen
auszuwählen, die voraussichtlich insgesamt die geringsten Kosten verursachen.
(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur Reduzierung der Erzeugungsleistung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in der Regel mindestens das Fünffache und höchstens das Fünfzehnfache an Reduzierung von nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt werden kann (Mindestfaktor).
(1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung nach
Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen nach § 3 Absatz 1 und 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur
Reduzierung der Erzeugungsleistung von Anlagen im Sinn von § 3 Absatz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Bezug auf die Erzeugung von
KWK-Strom nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind, soweit für den KWK-Strom
eine Zuschlagszahlung nach § 8a oder finanzielle Förderung nach § 8b
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Anspruch genommen werden oder eine
vertragliche Vereinbarung nach Absatz 6a anzuwenden ist, und
2. kalkulatorische Kosten in entsprechender Anwendung von Absatz 1a
anzusetzen sind, wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und die
kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen Kosten übersteigen, wobei
der Mindestfaktor mindestens das Fünffache und höchstens das
Fünfzehnfache beträgt.
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur Erhöhung der
Erzeugungsleistung von Anlagen der Netzreserve nach § 13d
kalkulatorische Kosten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen
einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestimmen sind. Übersteigen
die tatsächlichen Kosten die kalkulatorischen Kosten, sind die
tatsächlichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalkulatorische Preis
ist so zu bestimmen, dass ein Einsatz der Anlagen der Netzreserve in
der Regel nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht
vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in der Regel nicht zu einer
höheren Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach § 3
Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes führt als bei einer
Auswahlentscheidung nach den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche
kalkulatorische Preis entspricht mindestens dem höchsten tatsächlichen
Preis, der für die Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen mit
nicht vorrangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netzreserve
zählen, regelmäßig aufgewendet wird.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems durch Maßnahmen
nach Absatz 1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind die
Betreiber der Übertragungsnetze im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 12
Absatz 1 berechtigt und verpflichtet, sämtliche Stromeinspeisungen,
Stromtransite und Stromabnahmen
Stromerzeugung, Stromtransite und Strombezüge in ihren
Regelzonen den Erfordernissen eines sicheren und zuverlässigen Betriebs
des Übertragungsnetzes anzupassen oder diese Anpassung zu verlangen.
Bei einer erforderlichen Anpassung von Stromeinspeisungen und
Stromabnahmen sind insbesondere die betroffenen Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen und Stromhändler – soweit möglich – vorab
zu informieren.
(3) Bei
Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Verpflichtungen nach § 11
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und nach § 3 Absatz 1 und 2
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes einzuhalten und Auswirkungen auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage
der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz
1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen. Bei
Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 ist der Einsatz vertraglicher
Vereinbarungen zur Einspeisung von nach Satz 1 vorrangberechtigter
Elektrizität nach Ausschöpfung der vertraglichen Vereinbarungen zur
Reduzierung der Einspeisung von nicht vorrangberechtigter Elektrizität
zulässig, soweit die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ein Abweichen von den genannten
Verpflichtungen auf Grund vertraglicher Vereinbarungen ausnahmsweise
eröffnen. Beruht die Gefährdung oder Störung auf einer Überlastung der
Netzkapazität, so sind im Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 2 die
speziellen Anforderungen nach den §§ 14 und 15 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes einzuhalten. Soweit die Einhaltung der in
diesem Absatz genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer
Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen
abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor,
soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf
die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine
technisch gleich wirksamen anderen Maßnahmen verfügbar machen können
(netztechnisch erforderliches Minimum). Ausnahmen nach den Sätzen 4 und
5 sind der Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen und die
besonderen Gründe nachzuweisen.
(3) Soweit die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Verpflichtungen die Beseitigung einer Gefährdung oder Störung verhindern würde, kann ausnahmsweise von ihnen abgewichen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt insbesondere vor, soweit die Betreiber von Übertragungsnetzen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf die Mindesteinspeisung aus bestimmten Anlagen angewiesen sind und keine technisch gleich wirksame andere Maßnahme verfügbar ist (netztechnisch erforderliches Minimum). Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind die Auswirkungen auf die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems auf Grundlage der von den Betreibern der Gasversorgungsnetze nach § 12 Absatz 4 Satz 1 bereitzustellenden Informationen angemessen zu berücksichtigen.
(4) Eine Gefährdung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems in der jeweiligen Regelzone liegt vor,
wenn örtliche Ausfälle des Übertragungsnetzes oder kurzfristige
Netzengpässe zu besorgen sind oder zu besorgen ist, dass die Haltung
von Frequenz, Spannung oder Stabilität durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen nicht im erforderlichen Maße gewährleistet werden
kann.
(5) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 Satz 1 ruhen bis zur
Beseitigung der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils
betroffenen Leistungspflichten. Satz 1 führt grundsätzlich nicht zu
einer Aussetzung der Abrechnung der Bilanzkreise durch den Betreiber
eines Übertragungsnetzes. Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 2 Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für
Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3
unberührt. Die Sätze 3 und 4 sind für Entscheidungen des Betreibers von
Übertragungsnetzen im Rahmen von § 13b Absatz 5, § 13f Absatz 1 und §
16 Absatz 2a entsprechend anzuwenden.
(6) Die Beschaffung von Ab- oder Zuschaltleistung über vertraglich
vereinbarte ab- oder zuschaltbare Lasten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch die Betreiber
von Übertragungsnetzen in einem diskriminierungsfreien und
transparenten Ausschreibungsverfahren, bei dem die Anforderungen, die
die Anbieter von Ab- oder Zuschaltleistung für die Teilnahme erfüllen
müssen, soweit dies technisch möglich ist, zu vereinheitlichen sind.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben für die Ausschreibung von
Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren Lasten eine
gemeinsame Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der
Plattform nach Satz 2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die
Betreiber von Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen
Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für Ab- und
Zuschaltleistung unter Berücksichtigung der Netzbedingungen
zusammenzuarbeiten.
(6a) Die Betreiber von Übertragungsnetzen können mit Betreibern von
KWK-Anlagen vertragliche Vereinbarungen zur Reduzierung der
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage und gleichzeitigen
Lieferung von elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung der
Wärmeversorgung nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2 und § 3 Absatz 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
schließen, wenn die KWK-Anlage
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer Größe und Lage im Netz
geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen der
Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen,
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in einem Netzausbaugebiet
nach § 36c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes befindet,
3. vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden ist und
4. eine installierte elektrische Leistung von mehr als 500 Kilowatt hat.
In der vertraglichen Vereinbarung nach Satz 1 ist zu regeln, dass
1. die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung und die Lieferung von
elektrischer Energie zum Zweck der Aufrechterhaltung der
Wärmeversorgung abweichend von § 3 Absatz 1
und 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und den §§ 14 und
15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer
2 ist, die gegenüber den übrigen Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2
nachrangig eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführen
ist,
2. für die Reduzierung der Wirkleistungseinspeisung vom Betreiber des
Übertragungsnetzes eine angemessene Vergütung zu zahlen ist und die
Kosten für die Lieferung der elektrischen Energie zu erstatten sind; §
13a Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden, und
3. die erforderlichen Kosten für die Investition für die elektrische
Wärmeerzeugung vom Betreiber des Übertragungsnetzes einmalig erstattet
werden.
Die Betreiber der Übertragungsnetze müssen sich bei der Auswahl der
KWK-Anlagen, mit denen vertragliche Vereinbarungen nach den Sätzen 1
und 2 geschlossen werden, auf die KWK-Anlagen beschränken, die
kostengünstig und effizient zur Beseitigung von Netzengpässen beitragen
können. Die vertragliche Vereinbarung muss mindestens für fünf Jahre
abgeschlossen werden und ist mindestens vier Wochen vor dem Abschluss
der Bundesnetzagentur und spätestens vier Wochen nach dem Abschluss den
anderen Betreibern von Übertragungsnetzen zu übermitteln. Sie dürfen
nur von Übertragungsnetzbetreibern aufgrund von Engpässen im
Übertragungsnetz abgeschlossen werden, § 14 Absatz 1
Satz 1 findet insoweit keine Anwendung. Die installierte
elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund einer
vertraglichen Vereinbarung mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und 2
installiert wird, darf 2 Gigawatt nicht überschreiten. Sofern die
installierte elektrische Leistung von Wärmeerzeugern, die aufgrund von
vertraglichen Vereinbarungen mit den KWK-Anlagen nach den Sätzen 1 und
2 installiert wird, 2 Gigawatt im Netzausbaugebiet nicht erreicht, wird
die Bundesregierung unmittelbar einen Vorschlag für eine
Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 vorlegen, damit auch andere
Technologien als zuschaltbare Lasten zum Einsatz kommen können, sofern
diese geeignet sind, zur Beseitigung von Gefährdungen oder Störungen
der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
aufgrund von Netzengpässen im Höchstspannungsnetz effizient beizutragen.
(7) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind
die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen
Gründe zu belegen.
(8) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2 nach Feststellung eines
Betreibers von Übertragungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstörung
für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1 des
Energiesicherungsgesetzes abzuwenden, muss der Betreiber von
Übertragungsnetzen unverzüglich die Regulierungsbehörde unterrichten.
(9) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen müssen die
Betreiber von Übertragungsnetzen alle zwei Jahre eine
Schwachstellenanalyse erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige
Maßnahmen treffen. Das Personal in den Steuerstellen ist entsprechend
zu unterweisen. Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die
notwendigen Maßnahmen hat der Betreiber eines Übertragungsnetzes alle
zwei Jahre jeweils zum 31. August der Regulierungsbehörde zu berichten.
(10) Die Betreiber von Übertragungsnetzen erstellen jährlich gemeinsam
eine Prognose des Umfangs von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die
aufgrund von Netzengpässen notwendig sind, und übermitteln diese jedes
Jahr spätestens zum 1. November an die Bundesnetzagentur.
Betrachtungsjahre sowie zugrunde liegende Annahmen, Parameter und
Szenarien für die Prognose nach Satz 1 sind der im jeweiligen Jahr
erstellten Systemanalyse und den in dem jeweiligen Jahr oder einem
Vorjahr erstellten ergänzenden Analysen nach § 3 Absatz 2 der
Netzreserveverordnung zu entnehmen. Die Prognose nach Satz 1 enthält
eine Schätzung der Kosten.
§ 13a Anpassungen
von Einspeisungen und ihre Vergütung
(1) Für die
Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
sind Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von
elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt
verpflichtet, auf Anforderung durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen und erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem
Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist, gegen
eine angemessene Vergütung die Wirkleistungs- oder
Blindleistungseinspeisung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen. Eine
Anpassung umfasst auch die Anforderung einer Einspeisung oder eines
Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit
nicht einspeisen oder beziehen und erforderlichenfalls erst
betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur
Erfüllung der Anforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs eine
geplante Revision verschieben müssen.
(2) Die
Vergütung für eine nach Absatz 1 Satz 1 angeforderte Anpassung ist
angemessen, wenn sie den Betreiber der Anlage wirtschaftlich weder
besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Eine
angemessene Vergütung nach Absatz 1 Satz 1 umfasst folgende
Bestandteile, wenn und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der
Wirkleistungs- oder Blindleistungseinspeisung oder des
Wirkleistungsbezugs auf Anforderung des Betreibers eines
Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
1. die
notwendigen Auslagen für die tatsächlichen Anpassungen der Einspeisung
(Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs,
2. den
Werteverbrauch der Anlage für die tatsächlichen Anpassungen der
Einspeisung oder des Bezugs (anteiligen Werteverbrauch),
3. die
nachgewiesenen entgangenen Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese
die Summe der nach den Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten
übersteigen, und
4. die
notwendigen Auslagen für die Herstellung der Betriebsbereitschaft nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder die Verschiebung einer geplanten Revision
nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.
Ersparte
Aufwendungen erstattet der Anlagenbetreiber an den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes.
(1)
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie
mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder
Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit
fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von
Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den
Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden. Eine Anpassung umfasst
auch die Aufforderung einer Einspeisung oder eines Bezugs aus Anlagen, die
1. derzeit keine elektrische Energie erzeugen oder beziehen und
erforderlichenfalls erst betriebsbereit gemacht werden müssen oder
2. zur Erfüllung der Anforderungen einer Erzeugung oder eines Bezugs
eine geplante Revision verschieben müssen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der
betroffenen Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen
bilanziellen Ausgleich der Maßnahme gegen den
Übertragungsnetzbetreiber, der den Betreiber der Anlage nach Absatz 1
zur Anpassung aufgefordert oder die Anpassung durchgeführt hat. Der
Übertragungsnetzbetreiber hat einen Anspruch gegen den
Bilanzkreisverantwortlichen auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Fall, dass der
Übertragungsnetzbetreiber zur Erhöhung des Wirkleistungsbezugs
aufgefordert hat. Der Übertragungsnetzbetreiber muss den
Bilanzkreisverantwortlichen unverzüglich über den geplanten
Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Anpassung unterrichten. Der
Übertragungsnetzbetreiber muss den Bilanzkreisverantwortlichen und den
Betreiber der Anlage nach Absatz 1 unverzüglich über die
tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die
Gründe der Anpassung unterrichten.
(2) Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene
Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem
Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer
Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich
ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des
bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch
schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde. Ein angemessener
finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst folgende Bestandteile, wenn
und soweit diese durch die jeweilige Anpassung der Wirkleistungs- oder
Blindleistungserzeugung oder des Wirkleistungsbezugs auf Anforderung
des Betreibers eines Übertragungsnetzes verursacht worden sind:
1. die notwendigen Auslagen für die
tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung (Erzeugungsauslagen) oder des
Bezugs,
2. den Werteverbrauch der Anlage für die
tatsächlichen Anpassungen der Erzeugung oder des Bezugs (anteiligen
Werteverbrauch),
3. die nachgewiesenen entgangenen
Erlösmöglichkeiten, wenn und soweit diese die Summe der nach den
Nummern 1 und 2 zu erstattenden Kosten übersteigen,
4. die notwendigen Auslagen für die
Herstellung der Betriebsbereitschaft nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder
die Verschiebung einer geplanten Revision nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und
5. im Fall der Reduzierung der
Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3
Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes 95 Prozent der entgangenen
Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
Ersparte Aufwendungen erstattet der
Anlagenbetreiber an den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes.
Übersteigen die entgangenen Einnahmen eines Anlagenbetreibers nach Satz
3 Nummer 5 in einem Jahr ein Prozent seiner Einnahmen dieses Jahres,
ist er ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Abweichend
von Satz 2 ist der bilanzielle Ausgleich nach Absatz 1a nicht
anzurechnen, wenn der Strom nach § 59 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zu vermarkten ist.
(3) Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sind die handelsrechtlichen Restwerte und
handelsrechtlichen Restnutzungsdauern in Jahren; für die Bestimmung des
anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage oder Anlagenteile ist als
Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden im
Rahmen von Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 und den für die Anlage bei
der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten
Betriebsstunden zugrunde zu legen.
(4) Weitergehende Kosten, die dem Anlagenbetreiber auch ohne die
Anforderung nach Absatz 1 Satz 1 entstehen, insbesondere
Betriebsbereitschaftsauslagen und eine Verzinsung des gebundenen
Kapitals, werden nicht erstattet.
(5) Die Absätze 2
bis 4 sind ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden, wobei sie in dem Zeitraum
vom 1. Januar 2013 bis zum 30. April 2015 nur anzuwenden sind, wenn und
soweit die Betreiber von Erzeugungsanlagen dadurch nicht schlechter
stehen, als sie durch die tatsächlich von den Betreibern von
Übertragungsnetzen in diesem Zeitraum gezahlte jeweilige Vergütung
stünden.
(5) Maßnahmen nach Absatz 1 erfolgen in Abstimmung
mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das die Anlage eingebunden ist.
§ 13b Stilllegungen von
Anlagen
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie
mit einer Nennleistung ab 10 Megawatt sind verpflichtet, vorläufige oder endgültige
Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage dem systemverantwortlichen
Betreiber des Übertragungsnetzes und der Bundesnetzagentur möglichst frühzeitig,
mindestens aber zwölf Monate vorher anzuzeigen; dabei ist anzugeben, ob und
inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen
Gründen erfolgen soll. Vorläufige und endgültige Stilllegungen ohne vorherige
Anzeige und vor Ablauf der Frist nach Satz 1 sind verboten, wenn ein Weiterbetrieb
technisch und rechtlich möglich ist. Eine Stilllegung von Anlagen vor Ablauf
der Frist nach den Sätzen 1 und 2 ist zulässig, wenn der Betreiber eines Übertragungsnetzes
hierdurch keine Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems erwartet und er dem Anlagenbetreiber dies
nach Absatz 2 Satz 1 mitgeteilt hat.
(2) Der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes prüft nach Eingang
der Anzeige einer Stilllegung nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich, ob die Anlage
systemrelevant ist, und teilt dem Betreiber der Anlage und der Bundesnetzagentur
das Ergebnis seiner Prüfung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit.
Eine Anlage ist systemrelevant, wenn ihre Stilllegung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
zu einer nicht unerheblichen Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Elektrizitätsversorgungssystems führen würde und diese Gefährdung oder Störung
nicht durch andere angemessene Maßnahmen beseitigt werden kann. Die Begründung
der Notwendigkeit der Ausweisung einer systemrelevanten Anlage im Fall einer
geplanten vorläufigen oder endgültigen Stilllegung soll sich aus der Systemanalyse
der Betreiber von Übertragungsnetzen oder dem Bericht der Bundesnetzagentur
nach § 3 der Netzreserveverordnung ergeben. Die Begründung kann sich auf die
Liste systemrelevanter Gaskraftwerke nach § 13f Absatz 1 stützen.
3) Mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen sind vorläufige
Stilllegungen Maßnahmen, die bewirken, dass die Anlage nicht mehr anfahrbereit
gehalten wird, aber innerhalb eines Jahres nach Anforderung durch den Betreiber
eines Übertragungsnetzes nach Absatz 4 Satz 3 wieder betriebsbereit gemacht
werden kann, um eine geforderte Anpassung ihrer Einspeisung nach § 13a Absatz
1 umzusetzen. Endgültige Stilllegungen sind Maßnahmen, die den Betrieb der Anlage
endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht
mehr innerhalb eines Jahres nach einer Anforderung nach Absatz 4 erfolgen kann,
da die Anlage nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums betriebsbereit gemacht werden
kann.
(4) Vorläufige Stilllegungen von Anlagen, die nach Absatz 1 Satz 1 zur vorläufigen
Stilllegung angezeigt wurden, sind auch nach Ablauf der in der Anzeige genannten
Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit der systemverantwortliche
Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage nach Absatz 2 Satz 2 als systemrelevant
ausweist. Die Ausweisung erfolgt für eine Dauer von 24 Monaten; zeigt der Betreiber
einer Anlage für den Zeitraum nach Ablauf der 24 Monate die geplante vorläufige
Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 erneut an und wird das Fortbestehen der
Systemrelevanz der Anlage durch eine Prüfung des regelzonenverantwortlichen
Betreibers eines Übertragungsnetzes festgestellt, erfolgt jede erneute Ausweisung
der Anlage als systemrelevant jeweils für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
Der Betreiber einer Anlage, deren vorläufige Stilllegung nach Satz 1 verboten
ist, muss die Betriebsbereitschaft der Anlage für Anpassungen der Einspeisung
nach § 13a Absatz 1 weiter vorhalten oder wiederherstellen. Der Betreiber einer
vorläufig stillgelegten Anlage, die nach Absatz 2 Satz 2 systemrelevant ist,
muss für die Durchführung von Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
§ 13a Absatz 1 auf Anforderung durch den Betreiber des Übertragungsnetzes und
erforderlichenfalls in Abstimmung mit dem Betreiber desjenigen Netzes, in das
die Anlage eingebunden ist, die Anlage betriebsbereit machen.
(5) Endgültige Stilllegungen von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer
Energie mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt sind auch nach Ablauf der in der
Anzeige genannten Frist nach Absatz 1 Satz 1 verboten, solange und soweit
1. der systemverantwortliche Betreiber des Übertragungsnetzes die Anlage als
systemrelevant ausweist,
2. die Ausweisung durch die Bundesnetzagentur genehmigt worden ist und
3. ein Weiterbetrieb technisch und rechtlich möglich ist.
Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung der Ausweisung
nach Prüfung der Anzeige einer Stilllegung unverzüglich bei der Bundesnetzagentur
zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber unverzüglich eine Kopie
von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur hat den Antrag
zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant nach Absatz 2 Satz 2 ist. Die
Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Hat die Bundesnetzagentur über den Antrag nicht innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Genehmigung
als erteilt, es sei denn,
1. der Antragsteller hat einer Verlängerung der Frist zugestimmt oder
2. die Bundesnetzagentur kann wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer nicht
rechtzeitig erteilten Auskunft keine Entscheidung treffen und sie hat dies den
Betroffenen vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe mitgeteilt.
Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Genehmigungsfiktion
sind entsprechend anzuwenden. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den
Zeitraum, der erforderlich ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie
soll eine Dauer von 24 Monaten nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz
der Anlage wird durch eine Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers
eines Übertragungsnetzes für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der
Bundesnetzagentur bestätigt. Der Betreiber des Übertragungsnetzes hat dem Betreiber
der Anlage die Ausweisung mit der Begründung unverzüglich nach Genehmigung durch
die Bundesnetzagentur mitzuteilen. Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige
Stilllegung nach Satz 1 verboten ist, muss die Anlage zumindest in einem Zustand
erhalten, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung
der Betriebsbereitschaft nach Absatz 4 ermöglicht, sowie auf Anforderung des
Betreibers eines Übertragungsnetzes die Betriebsbereitschaft der Anlage für
Anpassungen der Einspeisung weiter vorhalten oder wiederherstellen, soweit dies
nicht technisch oder rechtlich ausgeschlossen ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach §
13g.
§ 13c Vergütung bei geplanten
Stilllegungen von Anlagen
(1) Fordert der Betreiber eines Übertragungsnetzes den Betreiber einer Anlage,
die andernfalls auf Grund einer vorläufigen Stilllegung im erforderlichen Zeitraum
nicht anfahrbereit wäre, nach § 13b Absatz 4 dazu auf, die Betriebsbereitschaft
der Anlage für Anpassungen der Einspeisung weiter vorzuhalten oder wiederherzustellen,
kann der Betreiber als angemessene Vergütung geltend machen:
1. die für die Vorhaltung und die Herstellung der Betriebsbereitschaft notwendigen
Auslagen (Betriebsbereitschaftsauslagen); im Rahmen der Betriebsbereitschaftsauslagen
a) werden die einmaligen Kosten für die Herstellung der Betriebsbereitschaft
der Anlage berücksichtigt; Kosten in diesem Sinn sind auch die Kosten erforderlicher
immissionsschutzrechtlicher Prüfungen sowie die Kosten der Reparatur außergewöhnlicher
Schäden, und
b) wird ein Leistungspreis für die Bereithaltung der betreffenden Anlage gewährt;
hierbei werden die Kosten berücksichtigt, die dem Betreiber zusätzlich und fortlaufend
auf Grund der Vorhaltung der Anlage für die Netzreserve nach § 13d entstehen;
der Leistungspreis kann als pauschalierter Betrag (Euro je Megawatt) zu Vertragsbeginn
auf Grundlage von jeweils ermittelten Erfahrungswerten der Anlage festgelegt
werden; die Bundesnetzagentur kann die der Anlage zurechenbaren Gemeinkosten
eines Betreibers bis zu einer Höhe von 5 Prozent der übrigen Kosten dieser Nummer
pauschal anerkennen; der Nachweis höherer Gemeinkosten durch den Betreiber ist
möglich;
2. die Erzeugungsauslagen und
3. den anteiligen Werteverbrauch.
Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 sind zu erstatten, wenn und
soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz der Anlage durch
den Betreiber eines Übertragungsnetzes anfallen und der Vorhaltung und dem Einsatz
als Netzreserve im Sinne von § 13d Absatz 1 Satz 1 zu dienen bestimmt sind.
Grundlage für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs nach Satz 1 Nummer
3 sind die handelsrechtlichen Restwerte und handelsrechtlichen Restnutzungsdauern
in Jahren; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs für die Anlage
oder Anlagenteile ist als Schlüssel das Verhältnis aus den anrechenbaren Betriebsstunden
im Rahmen von Maßnahmen nach § 13a Absatz 1 Satz 2 und den für die Anlage bei
der Investitionsentscheidung betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden
zugrunde zu legen. Im Rahmen der Erzeugungsauslagen wird ein Arbeitspreis in
Form der notwendigen Auslagen für eine Einspeisung der Anlage gewährt.
(2) Nimmt der Betreiber der Anlage im Sinn von § 13b Absatz 4 Satz 1 den Betreiber
des Übertragungsnetzes auf Zahlung der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz
1 Satz 1 Nummer 1 in Anspruch, darf ab diesem Zeitpunkt die Anlage für die Dauer
der Ausweisung der Anlage als systemrelevant durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes
ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderten
Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden. Wird die Anlage nach Ablauf der
Dauer der Ausweisung als systemrelevant wieder eigenständig an den Strommärkten
eingesetzt, ist der Restwert der investiven Vorteile, die der Betreiber der
Anlage erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich ist der Restwert zu dem Zeitpunkt,
ab dem die Anlage wieder eigenständig an den Strommärkten eingesetzt wird.
(3) Der Betreiber einer Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz
5 Satz 1 verboten ist, kann als angemessene Vergütung für die Verpflichtung
nach § 13b Absatz 5 Satz 11 von dem jeweiligen Betreiber eines Übertragungsnetzes
geltend machen:
1. die Kosten für erforderliche Erhaltungsmaßnahmen nach § 13b Absatz 5 Satz
11 (Erhaltungsauslagen),
2. die Betriebsbereitschaftsauslagen im Sinn von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
Satz 2,
3. Erzeugungsauslagen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 und
4. Opportunitätskosten in Form einer angemessenen Verzinsung für bestehende
Anlagen, wenn und soweit eine verlängerte Kapitalbindung in Form von Grundstücken
und weiterverwertbaren technischen Anlagen oder Anlagenteilen auf Grund der
Verpflichtung für die Netzreserve besteht.
Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind
zu erstatten, wenn und soweit diese ab dem Zeitpunkt der Ausweisung der Systemrelevanz
durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes nach § 13b Absatz 5 anfallen und
der Vorhaltung und dem Einsatz als Netzreserve zu dienen bestimmt sind. Der
Werteverbrauch der weiterverwertbaren technischen Anlagen oder der Anlagenteile
ist nur erstattungsfähig, wenn und soweit die technischen Anlagen in der Netzreserve
tatsächlich eingesetzt werden; für die Bestimmung des anteiligen Werteverbrauchs
ist Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. Weitergehende Kosten, insbesondere Kosten, die
auch im Fall einer endgültigen Stilllegung angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig.
(4) Nimmt der Betreiber der Anlage, deren endgültige Stilllegung nach § 13b
Absatz 5 Satz 1 verboten ist, den Betreiber des Übertragungsnetzes auf Zahlung
der Erhaltungsauslagen oder der Betriebsbereitschaftsauslagen nach Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Satz 2 in Anspruch, darf die Anlage bis zu ihrer
endgültigen Stilllegung ausschließlich nach Maßgabe der von den Betreibern von
Übertragungsnetzen angeforderten Systemsicherheitsmaßnahmen betrieben werden.
Wird die Anlage endgültig stillgelegt, so ist der Restwert der investiven Vorteile
bei wiederverwertbaren Anlagenteilen, die der Betreiber der Anlage im Rahmen
der Erhaltungsauslagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und der Betriebsbereitschaftsauslagen
im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, zu erstatten. Maßgeblich
ist der Restwert zu dem Zeitpunkt, ab dem die Anlage nicht mehr als Netzreserve
vorgehalten wird. Der Umfang der Vergütung nach Absatz 3 wird in den jeweiligen
Verträgen zwischen den Betreibern der Anlagen und den Betreibern der Übertragungsnetze
auf Grundlage der Kostenstruktur der jeweiligen Anlage nach Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur festgelegt.
(5) Die durch die Absätze 1 bis 4 entstehenden Kosten der Betreiber von Übertragungsnetzen
werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung
der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz
1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung
als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben
anerkannt.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die stillzulegenden Anlagen nach §
13g.
§ 13d Netzreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten nach § 13b Absatz 4 und 5 sowie
nach Maßgabe der Netzreserveverordnung Anlagen zum Zweck der Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems insbesondere
für die Bewirtschaftung von Netzengpässen und für die Spannungshaltung und zur
Sicherstellung eines möglichen Versorgungswiederaufbaus vor (Netzreserve). Die
Netzreserve wird gebildet aus
1. Anlagen, die derzeit nicht betriebsbereit sind und auf Grund ihrer Systemrelevanz
auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen wieder betriebsbereit gemacht
werden müssen,
2. systemrelevanten Anlagen, für die die Betreiber eine vorläufige oder endgültige
Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, und
3. geeigneten Anlagen im europäischen Ausland.
(2) Betreiber von bestehenden Anlagen, die als Netzreserve zur Gewährleistung
der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems verpflichtet
worden sind, können unter den Voraussetzungen des § 13e und den Regelungen der
Rechtsverordnung nach § 13h auch an dem Verfahren der Beschaffung der Kapazitätsreserve
teilnehmen. Sind bestehende Anlagen der Netzreserve im Rahmen des Beschaffungsverfahrens
erfolgreich, erhalten sie ihre Vergütung ausschließlich nach den Bestimmungen
zur Kapazitätsreserve. Sie müssen weiterhin auf Anweisung der Betreiber von
Übertragungsnetzen ihre Einspeisung nach § 13a Absatz 1 sowie § 7 der Netzreserveverordnung
anpassen.
(3) Unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtungen erfolgen die Bildung der Netzreserve
und der Einsatz der Anlagen der Netzreserve auf Grundlage des Abschlusses von
Verträgen zwischen Betreibern von Übertragungsnetzen und Anlagenbetreibern in
Abstimmung mit der Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bestimmungen der Netzreserveverordnung.
Erzeugungsanlagen im Ausland können nach den Vorgaben der Rechtsverordnung nach
§ 13i Absatz 3 vertraglich gebunden werden.
§ 13e Kapazitätsreserve
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall
einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot
und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen
(Kapazitätsreserve). Die Kapazitätsreserve wird schrittweise ab dem Winterhalbjahr
2018/2019 ab dem Winterhalbjahr 2019/2020
außerhalb der Strommärkte gebildet. Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen
ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. Für
die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung
von Wirkleistung gleich.
(2) Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen
Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung
gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). Die Betreiber
der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2017 2018 in regelmäßigen Abständen durch. In der Kapazitätsreserve
werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:
1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2018/2019 2019/2020 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 2021/2022 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt
vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.
Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der
Kapazitätsreserve gebunden werden.
(3) Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche
Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt
wird. Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht nach
Satz 3 aufgrund einer Verordnung nach § 13h
gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für
1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der
Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge
sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.
Gesondert erstattet
werden
1. die Kosten für
die Einspeisungen von Wirkleistung oder Blindleistung der Anlage, wenn und soweit
sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen angeforderte Einspeisung
von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Kapazitätsreserve oder Netzreserve
verursacht worden sind,
2. die variablen Instandhaltungskosten
der Anlage, wenn und soweit sie durch eine von den Betreibern von Übertragungsnetzen
angeforderte Einspeisung von Wirkleistung oder Blindleistung im Rahmen der Netzreserve
verursacht worden sind,
3. die Kosten, die
gegenüber einer im Strommarkt üblichen Brennstoffversorgung dafür entstehen,
dass die Brennstoffversorgung der Anlage jederzeit entsprechend den Anforderungen
der Betreiber von Übertragungsnetzen sichergestellt werden muss, und
4. die Kosten, die
dafür entstehen, dass auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen die
Schwarzstartfähigkeit der Anlage oder die Fähigkeit zur Blindleistungseinspeisung
ohne Wirkleistungseinspeisung hergestellt oder aufrechterhalten wird.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung
der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden
Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten nach Satz 4 gelten als
dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen den unterschiedlichen Umfang der
nach Satz 4 Satz 3 bei jedem Betreiber eines Übertragungsnetzes
verbleibenden Kosten nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern
im Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten Strommengen
über eine finanzielle Verrechnung untereinander ausgleichen. Betreiber von Übertragungsnetzen,
die bezogen auf die an Letztverbraucher gelieferten Strommengen im Bereich ihres
Netzes höhere Zahlungen zu leisten hatten, als es dem Durchschnitt aller Letztverbraucher
entspricht, haben einen finanziellen Anspruch auf Belastungsausgleich, bis alle
Betreiber von Übertragungsnetzen eine Belastung tragen, die dem Durchschnitt
aller Betreiber von Übertragungsnetzen entspricht.
(4) Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,
1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise
auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr
in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz
4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b
und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben; Betreiber von Lasten
müssen diese nicht endgültig stilllegen, dürfen aber mit den Lasten endgültig
nicht mehr an den Ausschreibungen auf Grund einer Verordnung nach § 13i Absatz
1 und 2 teilnehmen.
Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger
des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber
sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der
Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre
auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz
2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich
ist. Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. Eine eventuell
erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder
auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur
nach § 13j Absatz 4. Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung
5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen;
diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Der zugrunde zu
legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert
aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die
Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast.
Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3
Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. Der Jahreshöchstlastwert umfasst
auch Netzverluste.
§ 13f Systemrelevante Gaskraftwerke
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen können eine Anlage zur Erzeugung von elektrischer
Energie aus Gas mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt ganz oder teilweise als
systemrelevantes Gaskraftwerk ausweisen, soweit eine Einschränkung der Gasversorgung
dieser Anlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer nicht unerheblichen
Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
führt. Die Ausweisung erfolgt in dem Umfang und für den Zeitraum, der erforderlich
ist, um die Gefährdung oder Störung abzuwenden. Sie soll eine Dauer von 24 Monaten
nicht überschreiten, es sei denn, die Systemrelevanz der Anlage wird durch eine
Systemanalyse des regelzonenverantwortlichen Betreibers eines Übertragungsnetzes
für einen längeren Zeitraum nachgewiesen und von der Bundesnetzagentur bestätigt.
Die Ausweisung bedarf der Genehmigung der Bundesnetzagentur. Der Betreiber des
Übertragungsnetzes hat den Antrag auf Genehmigung unverzüglich nach der Ausweisung
bei der Bundesnetzagentur zu stellen und zu begründen. Er hat dem Anlagenbetreiber
unverzüglich eine Kopie von Antrag und Begründung zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur
hat den Antrag zu genehmigen, wenn die Anlage systemrelevant im Sinne der Sätze
1 und 2 ist. § 13b Absatz 5 Satz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Der Betreiber
des Übertragungsnetzes hat die Ausweisung eines systemrelevanten Gaskraftwerks
nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur unverzüglich dem Betreiber der
Anlage, den betroffenen Betreibern von Gasversorgungsnetzen sowie dem Betreiber
des Elektrizitätsversorgungsnetzes, an das die Anlage angeschlossen ist, mitzuteilen
und zu begründen. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben eine Liste mit
den systemrelevanten Kraftwerken aufzustellen, diese Liste, falls erforderlich,
zu aktualisieren und der Bundesnetzagentur unverzüglich vorzulegen.
(2) Soweit die Ausweisung einer Anlage genehmigt worden ist, sind Betreiber
der Erzeugungsanlagen verpflichtet, soweit technisch und rechtlich möglich sowie
wirtschaftlich zumutbar, eine Absicherung der Leistung im erforderlichen Umfang
durch Inanspruchnahme der vorhandenen Möglichkeiten für einen Brennstoffwechsel
vorzunehmen. Fallen bei dem Betreiber der Erzeugungsanlage in diesem Zusammenhang
Mehrkosten für einen Brennstoffwechsel an, sind diese durch den jeweiligen Betreiber
eines Übertragungsnetzes zu erstatten. Soweit ein Brennstoffwechsel nicht möglich
ist, ist dies gegenüber der Bundesnetzagentur zu begründen und kurzfristig dazulegen,
mit welchen anderen Optimierungs- oder Ausbaumaßnahmen der Kapazitätsbedarf
befriedigt werden kann. Die durch den Brennstoffwechsel oder andere Optimierungs-
oder Ausbaumaßnahmen entstehenden Kosten des Betreibers von Übertragungsnetzen
werden durch Festlegung der Bundesnetzagentur zu einer freiwilligen Selbstverpflichtung
der Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 11 Absatz 2 Satz 4 und § 32 Absatz
1 Nummer 4 der Anreizregulierungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung
als verfahrensregulierte Kosten nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorgaben
anerkannt.
§ 13g Stilllegung von Braunkohlekraftwerken
(1) Als Beitrag zur Erreichung der nationalen und europäischen Klimaschutzziele
müssen die folgenden Erzeugungsanlagen bis zu dem genannten Kalendertag vorläufig
stillgelegt werden (stillzulegende Anlagen), um die Kohlendioxidemissionen im
Bereich der Elektrizitätsversorgung zu verringern:
1. bis zum 1. Oktober 2016: Kraftwerk Buschhaus,
2. bis zum 1. Oktober 2017:
a) Block P des Kraftwerks Frimmersdorf und
b) Block Q des Kraftwerks Frimmersdorf,
3. bis zum 1. Oktober 2018:
a) Block E des Kraftwerks Niederaußem,
b) Block F des Kraftwerks Niederaußem und
c) Block F des Kraftwerks Jänschwalde,
4. bis zum 1. Oktober 2019:
a) Block C des Kraftwerks Neurath und
b) Block E des Kraftwerks Jänschwalde.
Die stillzulegenden Anlagen dürfen jeweils ab dem in Satz 1 genannten Kalendertag
für vier Jahre nicht endgültig stillgelegt werden. Nach Ablauf der vier Jahre
müssen sie endgültig stillgelegt werden.
(2) Die stillzulegenden Anlagen stehen jeweils ab dem in Absatz 1 Satz 1 genannten
Kalendertag bis zu ihrer endgültigen Stilllegung ausschließlich für Anforderungen
der Betreiber von Übertragungsnetzen nach Maßgabe des § 1 Absatz 6 der Elektrizitätssicherungsverordnung
zur Verfügung (Sicherheitsbereitschaft). Dabei dürfen die Betreiber von Übertragungsnetzen
die stillzulegenden Anlagen nur entsprechend den zeitlichen Vorgaben nach Absatz
3 Satz 1 anfordern.
3) Während der Sicherheitsbereitschaft müssen die Betreiber der stillzulegenden
Anlagen jederzeit sicherstellen, dass die stillzulegenden Anlagen die folgenden
Voraussetzungen erfüllen:
1. die stillzulegenden Anlagen müssen bei einer Vorwarnung durch den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb von 240 Stunden betriebsbereit
sein und
2. die stillzulegenden Anlagen müssen nach Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft
ab Anforderung durch den zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes innerhalb
von 11 Stunden auf Mindestteilleistung und innerhalb von weiteren 13 Stunden
auf Nettonennleistung angefahren werden können.
Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen müssen dem zuständigen Betreiber eines
Übertragungsnetzes vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft nachweisen, dass ihre
stillzulegenden Anlagen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 erfüllen.
(4) Während der Sicherheitsbereitschaft darf in den stillzulegenden Anlagen
Strom nur im Fall eines Einsatzes nach Absatz 2 Satz 1 oder im Fall eines mit
dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmten Probestarts
erzeugt werden. Die Betreiber von Übertragungsnetzen müssen die aus den stillzulegenden
Anlagen eingespeisten Strommengen in ihren Bilanzkreisen führen, dürfen die
Strommengen aber nicht auf den Strommärkten veräußern. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
informieren die Marktteilnehmer unverzüglich und auf geeignete Art und Weise
über die Vorwarnung und die Anforderung zur Einspeisung einer stillzulegenden
Anlage.
(5) Die Betreiber der stillzulegenden Anlagen erhalten für die Sicherheitsbereitschaft
und die Stilllegung einer Anlage eine Vergütung nach Maßgabe des Absatzes 7
Satz 1 bis 4 in Höhe der Erlöse, die sie mit der stillzulegenden Anlage in den
Strommärkten während der Sicherheitsbereitschaft erzielt hätten, abzüglich der
kurzfristig variablen Erzeugungskosten. Die Höhe der Vergütung für jede stillzulegende
Anlage ergibt sich aus der Formel in der Anlage zu diesem Gesetz. Wenn eine
stillzulegende Anlage bei einer Vorwarnung durch den Betreiber eines Übertragungsnetzes
nicht innerhalb von 288 Stunden ab der Vorwarnung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer
1 betriebsbereit ist oder nicht innerhalb der Anfahrzeiten nach Absatz 3 Satz
1 Nummer 2 die angeforderte Leistung im Bereich der üblichen Schwankungen einspeist,
verringert sich die Vergütung für die stillzulegende Anlage
1. auf null ab dem 13. Tag, wenn und solange die Voraussetzungen aus arbeitsschutz-
oder immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht erfüllt werden, oder
2. um jeweils 10 Prozent in einem Jahr der Sicherheitsbereitschaft, wenn die
Voraussetzungen aus anderen Gründen nicht erfüllt werden.
Wenn eine stillzulegende Anlage die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft
vorübergehend nicht erfüllen kann, verringert sich die Vergütung ebenfalls ab
dem 13. Tag solange auf null, bis die Voraussetzungen wieder erfüllt werden
können. Dies gilt nicht für mit dem Betreiber eines Übertragungsnetzes abgestimmte
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten. Unbeschadet der Sätze 1 bis 5 werden
den Betreibern der stillzulegenden Anlagen nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz
5 die im Fall einer Vorwarnung oder der Anforderung zur Einspeisung durch den
Betreiber eines Übertragungsnetzes oder im Fall eines Probestarts entstehenden
Erzeugungsauslagen erstattet.
(6) Eine stillzulegende Anlage kann abweichend von Absatz 1 Satz 2 mit Ablauf
des ersten Jahres der Sicherheitsbereitschaft endgültig stillgelegt werden,
wenn der Betreiber das dem zuständigen Betreiber eines Übertragungsnetzes spätestens
ein halbes Jahr vorher anzeigt. Der Betreiber der vorzeitig endgültig stillgelegten
Anlage erhält nach der vorzeitigen endgültigen Stilllegung nur noch eine einmalige
Abschlussvergütung nach Maßgabe des Absatzes 7 Satz 1, 2 und 6. Diese Abschlussvergütung
wird pauschal festgesetzt und entspricht der Vergütung, die dem Betreiber für
die stillzulegende Anlage im ersten Jahr der Sicherheitsbereitschaft erstattet
wurde. Unbeschadet des Satzes 1 kann eine stillzulegende Anlage auf Antrag des
Betreibers und nach Genehmigung durch die Bundesnetzagentur jederzeit endgültig
stillgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen der Sicherheitsbereitschaft
dauerhaft nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand erfüllen kann; in
diesem Fall entfällt mit Wirkung ab der endgültigen Stilllegung der Vergütungsanspruch
nach Absatz 5 für diese stillzulegende Anlage; die Sätze 2 und 3 finden in diesem
Fall keine Anwendung.
(7) Die Höhe der Vergütung nach Absatz 5 oder 6 wird durch die Bundesnetzagentur
festgesetzt. Der Betreiber einer stillzulegenden Anlage hat gegen den zuständigen
Betreiber eines Übertragungsnetzes einen Vergütungsanspruch in der von der Bundesnetzagentur
festgesetzten Höhe. Die Vergütung nach Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jährlich im
Voraus gezahlt, zahlbar monatlich in zwölf gleichen Abschlägen. Die endgültige
Abrechnung eines Bereitschaftsjahres erfolgt – soweit erforderlich –
spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres. Die Erzeugungsauslagen
nach Absatz 5 Satz 6 werden von den Betreibern der Übertragungsnetze nach Ablauf
eines Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres
gesondert erstattet. Die Vergütung nach Absatz 6 wird nach Ablauf des ersten
Bereitschaftsjahres spätestens zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres abgerechnet.
Die Betreiber von Übertragungsnetzen rechnen Bilanzkreisunterspeisungen und
Bilanzkreisüberspeisungen für die Fahrplanviertelstunden, in denen eine Anforderung
zur Einspeisung erfolgt ist, im Rahmen der Ausgleichsenergieabrechnung nach
§ 8 Absatz 2 der Stromnetzzugangsverordnung ab. Die Betreiber von Übertragungsnetzen
dürfen die ihnen nach den Absätzen 5 und 6 entstehenden Kosten nach Abzug der
entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. Die Kosten mit Ausnahme
der Erzeugungsauslagen nach Absatz 5 Satz 6 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare
Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung. Im
Übrigen ist § 13e Absatz 3 Satz 6 und 7 Satz 5 und 6 entsprechend anzuwenden.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
bis zum 30. Juni 2018, in welchem Umfang Kohlendioxidemissionen durch die Stilllegung
der stillzulegenden Anlagen zusätzlich eingespart werden. Sofern bei der Überprüfung
zum 30. Juni 2018 absehbar ist, dass durch die Stilllegung der stillzulegenden
Anlagen nicht 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidemissionen ab dem Jahr 2020
zusätzlich eingespart werden, legt jeder Betreiber von stillzulegenden Anlagen
bis zum 31. Dezember 2018 in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie einen Vorschlag vor, mit welchen geeigneten zusätzlichen Maßnahmen
er beginnend ab dem Jahr 2019 jährlich zusätzliche Kohlendioxidemissionen einsparen
wird. Die zusätzlichen Maßnahmen aller Betreiber von stillzulegenden Anlagen
müssen insgesamt dazu führen, dass dadurch zusammen mit der Stilllegung der
stillzulegenden Anlagen 12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 zusätzlich
eingespart werden, wobei die Betreiber gemeinsam zusätzlich zu den Einsparungen
durch die Stilllegung der stillzulegenden Anlagen nicht mehr als insgesamt 1,5
Millionen Tonnen Kohlendioxid einsparen müssen. Sofern keine Einigung zu den
zusätzlichen Maßnahmen erreicht wird, kann die Bundesregierung nach Anhörung
der Betreiber durch Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 5 weitere Maßnahmen zur
Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft erlassen.
§ 13h Verordnungsermächtigung
zur Kapazitätsreserve
(1) Zur näheren Bestimmung der Kapazitätsreserve nach § 13e wird das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere Regelungen vorzusehen
1. zur Konkretisierung der Anlagen, aus denen Reserveleistung für die Kapazitätsreserve
gebunden werden kann,
2. zu der Menge an Reserveleistung, die in der Kapazitätsreserve gebunden wird,
und zu den Zeitpunkten der Leistungserbringung, abweichend von § 13e Absatz
2 Satz 3 und bis zur Grenze nach § 13e Absatz 5 Satz 4,
3. zur Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve in Ergänzung zu den Anforderungen
in § 13e Absatz 5,
4. zum Verhältnis der Kapazitätsreserve zu netz- und marktbezogenen Maßnahmen
nach § 13 sowie zu den Anlagen der Netzreserve im Sinne des § 13d Absatz 1,
5. zu der Aktivierung und dem Abruf (Einsatz) der Anlagen, insbesondere um zu
gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve elektrische Energie ausschließlich
auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen einspeisen und die Betreiber
der Anlagen die Reserveleistung nicht an den Strommärkten veräußern,
6. zu Art, Zeitpunkt, Zeitraum sowie Häufigkeit, Form und Inhalt des Beschaffungsverfahrens,
insbesondere
a) zu der jeweils zu beschaffenden Reserveleistung,
b) zur zeitlichen Staffelung der zu beschaffenden Reserveleistung in Teilmengen,
c) zu den Vorlaufzeiten und zu den Zeitpunkten der tatsächlichen Bereitstellung
der Reserveleistung, die nach bestehenden oder neu zu errichtenden Kapazitätsreserveanlagen
differenziert werden können,
d) zur Preisbildung für die Bereitstellung und die Verfügbarkeit der Reserveleistung,
einschließlich der Festlegung von Mindest- und Höchstpreisen,
e) zum Ablauf des Beschaffungsverfahrens,
f) zur Nachbeschaffung von Reserveleistung, insbesondere wenn die insgesamt
zu beschaffende Reserveleistung voraussichtlich nicht erreicht wird, ein Vertrag
während der Verpflichtung zur Vorhaltung der Reserveleistung beendet wird oder
die Funktionsprüfung trotz Nachbesserungsmöglichkeit nicht erfolgreich ist,
7. zu den Anforderungen für die Teilnahme an dem Beschaffungsverfahren und für
die Anlagen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
b) Anforderungen an die Lage, Größe und die Eignung der Anlagen oder Teilkapazitäten
der Anlage, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
im Fall von Leistungsbilanzdefiziten zu gewährleisten,
c) Anforderungen zur Netz- oder Systemintegration der Anlagen der Kapazitätsreserve,
d) Anforderungen an das Vorliegen von Genehmigungen bei Anlagen,
e) Anforderungen an die Erzeugungsanlagen Anlagen zur Einhaltung des Rückkehrverbotes sowie
zu Art, Form, Inhalt und Höhe von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern des
Beschaffungsverfahrens oder im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind,
um eine Inbetriebnahme sowie die Vorhaltung und den Einsatz der Anlage der Kapazitätsreserve
sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve
bis zu ihrer endgültigen Stilllegung auch im Fall einer Veräußerung der Anlage
nur außerhalb der Strommärkte eingesetzt werden, sowie Anforderungen an die
entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Rückgewährung dieser
Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer an dem Beschaffungsverfahren die Einhaltung der
Anforderungen nach den Buchstaben a bis e nachweisen müssen,
8. zu Form, Inhalt und Zeitpunkt der Zuschlagserteilung bei einem Beschaffungsverfahren
und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
9. zur Berücksichtigung der durch die Kapazitätsreserve entstehenden Kosten
der Betreiber von Übertragungsnetzen und zu den Anforderungen an einen Kostenausgleichsmechanismus
zwischen den Betreibern der Übertragungsnetze,
10. zu der durch einen Zuschlag vergebenen Vergütung einschließlich der Vergütungsbestandteile, insbesondere
zu regeln, dass die Vergütung für die Vorhaltung der Reserveleistung als Leistungspreis
in Euro pro Megawatt zu zahlen ist,
11. zur Höhe der Kosten,
die für den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve, für den Betrieb der Anlage
in Teillast und in Volllast sowie für die Durchführung von Probeabrufen zu erstatten
sind, insbesondere in welcher Höhe für elektrische Arbeit pro Megawattstunde
eine Kostenerstattung erfolgt,
11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen
der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen
Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen
sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,
12. zur gesonderten
Erstattung von Kosten nach § 13e Absatz 3, einschließlich der Bestimmung weiterer
erstattungsfähiger Kostenpositionen und der Abgrenzung von nicht erstattungsfähigen
Kostenpositionen, wobei vorgesehen werden kann, dass Kosten durch einen pauschalen
Vergütungssatz abgegolten werden,
13. 12. zum Verfahren der Abrechnung der Kosten für die
Vorhaltung und den Einsatz der Anlagen der Kapazitätsreserve durch die Betreiber
der Übertragungsnetze,
14. 13. zum Verfahren der Anpassung bestehender Verträge
bei der Erteilung eines Zuschlags für Anlagen, die nach § 13a Absatz 1, § 13b
oder § 13d sowie der Netzreserveverordnung als Netzreserve verpflichtet und
an das Netz angeschlossen sind,
15. 14. zur Dauer der vertraglichen Verpflichtung bei
bestehenden und neu zu errichtenden Anlagen der Kapazitätsreserve,
16. 15. zu der Art, den Kriterien, den Bedingungen, dem
Umfang und der Reihenfolge des Einsatzes der Anlagen der Kapazitätsreserve einschließlich
des Einsatzes geeigneter Anlagen der Kapazitätsreserve für die Netzreserve
durch die Betreiber der Übertragungsnetze,
17. 16. zur Sicherstellung, dass die Anlagen der Kapazitätsreserve
den Betreibern der Übertragungsnetze im Bedarfsfall für den Einsatz zur Verfügung
stehen, sowie zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen auf den Strommärkten,
einschließlich der Untersagung des Betriebs der Anlage,
18. 17. zu den Anforderungen, die bei Anlagen der Kapazitätsreserve
sicherstellen sollen, dass die Anlagen von den Betreibern der Übertragungsnetze
im Bedarfsfall eingesetzt werden können, insbesondere für den Fall, dass eine
Anlage nicht oder verspätet aktiviert worden ist oder nicht in einem ausreichenden
Umfang einspeist, und zu den Anforderungen, die bei neu zu errichtenden Anlagen
die Inbetriebnahme sicherstellen sollen, insbesondere für den Fall, dass eine
Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist,
a) zu einem Verfahren für Probeabrufe, für einen Funktionstest der Anlagen und
für Nachbesserungen in angemessener Frist, um die Betriebsbereitschaft und rechtzeitige
Aktivierbarkeit der Anlagen zu gewährleisten, insbesondere
aa) die Möglichkeit vorzusehen, einen Vertrag mit einem Betreiber einer Anlage
bei Vorliegen wichtiger Gründe zu beenden,
bb) Regelungen zur nachträglichen Beschaffung von Anlagen der Kapazitätsreserve
vorzusehen und
cc) eine Pflicht zu einer Geldzahlung oder zur Reduzierung der Vergütung vorzusehen
und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht zu regeln,
b) zum Vorgehen bei erfolglosen Probeläufen Probeabrufen, Funktionstests oder Einsätzen, insbesondere
aa) bei der unterlassenen oder verspäteten Aktivierung einer Anlage oder bei
der unterlassenen Inbetriebnahme einer neu errichteten Anlage eine Pflicht zu
einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht zu regeln,
bb) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Beschaffungen der
Kapazitätsreserve zu regeln und
cc) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens zu
zahlende Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist nicht mehr zu zahlen
oder zu verringern und danach die Reserveleistung erneut zu vergeben, oder die
Dauer oder Höhe der Vergütung nach Ablauf einer angemessenen Frist zu verringern,
19. 18. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen
der Bekanntmachung von Beschaffungsverfahren, der abgegebenen Gebote und den
Ergebnissen der Beschaffungsverfahren,
20. 19. zu den Informationen, die zur Durchführung der
Nummern 1 bis 14 zu übermitteln sind, und zum Schutz der in diesem Zusammenhang
übermittelten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
21. 20. zur Bestimmung, wie der nach § 13e Absatz 5 Satz
5 bis 7 zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast berechnet
wird und worauf er sich bezieht,
22. 21. welche Daten übermittelt werden müssen und wer
als Datenverantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist,
23. 22. zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz;
dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang
mit den nach Nummer 18 zu übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-,
Auskunfts- und Löschungspflichten,
24. 23. zu Art und Form der Veröffentlichung und Zustellung
von Entscheidungen der Bundesnetzagentur im Anwendungsbereich der Rechtsverordnung
nach diesem Absatz, insbesondere eine öffentliche Bekanntmachung vorzusehen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesnetzagentur
zu ermächtigen, im Anwendungsbereich der Kapazitätsreserve zur näheren Bestimmung
der Regelungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 21 20 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 zu treffen.
§ 13i Weitere Verordnungsermächtigungen
(1) Die Bundesregierung kann zur Verwirklichung einer effizienten Beschaffung
und zur Verwirklichung einheitlicher Anforderungen im Sinne von § 13 Absatz
6 Satz 1 in einer Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und mit Zustimmung
des Bundestages Regeln für ein sich wiederholendes oder für einen bestimmten
Zeitraum geltendes Ausschreibungsverfahren zur Beschaffung von Ab- und Zuschaltleistung
vorsehen. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten Sitzungswoche
nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an den Bundestag
als erteilt. In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen
werden
1. zu technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
Lasten,
2. zu Anforderungen an eine Rahmenvereinbarung, die zur Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren
berechtigt,
3. zum Verfahren der Angebotserstellung und der Zuschlagserteilung,
4. zum Abruf der Ab- oder Zuschaltleistung und
5. für einen rückwirkenden Wegfall der Vergütung für ab- oder zuschaltbare Lasten
bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der Pflichten nach dieser
Rechtsverordnung.
Daneben können in der Rechtsverordnung den Anbietern von Ab- oder Zuschaltleistung
aus ab- oder zuschaltbaren Lasten Meldepflichten bezüglich der Verfügbarkeit
der Ab- oder Zuschaltleistung gegenüber den Betreibern von Übertragungsnetzen
auferlegt werden. Zudem können zivilrechtliche Regelungen für den Fall einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten nach dieser Rechtsverordnung
vorgesehen werden.
(2) Die Bundesregierung kann die Betreiber von Übertragungsnetzen durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundestages verpflichten, Ausschreibungen nach § 13 Absatz
6 Satz 1 für wirtschaftlich und technisch sinnvolle Angebote wiederholend oder
für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen und auf Grund der Ausschreibungen
eingegangene Angebote zum Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten bis zu einer Gesamtab- oder Zuschaltleistung von jeweils
3 000 Megawatt anzunehmen; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung
des Bundesrates. Die Zustimmung des Bundestages gilt mit Ablauf der sechsten
Sitzungswoche nach Zuleitung des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung an
den Bundestag als erteilt. Als wirtschaftlich sinnvoll gelten Angebote zum Erwerb
der Lasten, für die eine Vergütung zu zahlen ist, die die Kosten für die Versorgungsunterbrechungen
nicht übersteigt, zu denen es ohne die Nutzung der zu- oder abschaltbaren Lasten
kommen könnte. Als technisch sinnvoll gelten Angebote über ab- und zuschaltbare
Lasten, durch die Ab- und Zuschaltungen für eine Mindestleistung von 5 Megawatt
innerhalb von maximal 15 Minuten herbeigeführt werden können und die geeignet
sind, zur Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
in der jeweiligen Regelzone beizutragen. In der Rechtsverordnung können auch
näher geregelt werden
1. die technischen Anforderungen an Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder zuschaltbaren
Lasten,
2. die Anforderungen an die Verträge über den Erwerb von Ab- und Zuschaltleistung
aus ab- und zuschaltbaren Lasten,
3. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien,
4. die Kriterien für wirtschaftliche und technisch sinnvolle Angebote im Sinn
der Sätze 3 und 4,
5. Regelungen zur näheren Ausgestaltung von Berichtspflichten der Bundesnetzagentur
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Anwendung
der Verordnung und
6. die Ausgestaltung und Höhe der Vergütung.
Zahlungen und Aufwendungen der Betreiber von Übertragungsnetzen, die im Zusammenhang
mit der Ausschreibung und dem Erwerb von Ab- oder Zuschaltleistung aus ab- oder
zuschaltbaren Lasten stehen, gleichen die Betreiber von Übertragungsnetzen über
eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander aus, ein Belastungsausgleich
erfolgt dabei entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung; Näheres zum Belastungsausgleich und zu seiner
Abwicklung regelt die Rechtsverordnung nach Satz 1. In der Rechtsverordnung
nach Satz 1 können dabei auch Bestimmungen vorgesehen werden, dass die Bundesnetzagentur
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Entscheidungen trifft über
1. Einzelheiten der Ermittlung und Verrechnung der Zahlungen und zur Erhebung
der Umlage nach Satz 6,
2. die Änderung der vorgegebenen Gesamtabschaltleistung,
3. die geographische Beschränkung von Ausschreibungen und
4. die Veröffentlichung von Daten zur Schaffung von Markttransparenz.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,
1. Bestimmungen zu treffen
a) zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1 und § 13b
Absatz 4 und 5,
b) zur näheren Bestimmung der Kriterien einer systemrelevanten Anlage nach §
13b Absatz 2 Satz 2,
c) zu den Kriterien vorläufiger und endgültiger Stilllegungen und zu dem Umgang
mit geplanten Stilllegungen von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c,
d) zu den Verpflichtungen der Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung
elektrischer Energie im Sinne von § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 4 und 5,
e) zu der Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen, abweichend von
§ 13c, und den Kriterien einer angemessenen Vergütung bei geplanten Stilllegungen
von Erzeugungsanlagen nach § 13c sowie
f) zum Einsatz von Anlagen in dem Vierjahreszeitraum nach § 13c Absatz 2,
g) zur Berechnung des finanziellen Ausgleichs nach
§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5,
2. Regelungen vorzusehen für ein transparentes Verfahren zur Bildung und zur
Beschaffung einer Netzreserve aus Anlagen nach § 13d Absatz 1 zum Zwecke der
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
zu den Kriterien einer angemessenen Vergütung, zu den Anforderungen an diese
Anlagen sowie zu dem Einsatz der Anlagen in der Netzreserve; hierbei können
für die Einbeziehung neu zu errichtender Anlagen auch regionale Kernanteile
und Ausschreibungsverfahren vorgesehen werden,
3. Regelungen zu vertraglichen Vereinbarungen nach § 13 Absatz 6a vorzusehen,
insbesondere Übertragungsnetzbetreiber in dem Netzausbaugebiet nach § 36c des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen
in einem bestimmten Umfang zu verpflichten und Regelungen für die Auswahl der
geeigneten KWK-Anlagen festzulegen.
(4) In Rechtsverordnungen nach Absatz 3 können der Bundesnetzagentur Kompetenzen
übertragen werden im Zusammenhang mit der Festlegung des erforderlichen Bedarfs
an Netzreserve sowie zum Verfahren und zu möglichen Präqualifikationsbedingungen
für den in Absatz 3 Nummer 2 genannten Beschaffungsprozess.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Regelungen zur weiteren Einsparung von bis
zu 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 in der Braunkohlewirtschaft
nach Maßgabe des § 13g Absatz 8 vorzusehen, wenn und soweit das zur Erreichung
der angestrebten Kohlendioxideinsparung in der Braunkohlewirtschaft von 12,5
Millionen Tonnen zusätzlich im Jahr 2020 erforderlich ist. Durch die Regelungen
der Verordnung muss sichergestellt werden, dass die zusätzliche Einsparung von
12,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid im Jahr 2020 so weit wie möglich erreicht
wird, die Betreiber gemeinsam aber insgesamt nicht mehr als 1,5 Millionen Tonnen
Kohlendioxid zusätzlich im Jahr 2020 einsparen müssen.
§ 13j Festlegungskompetenzen
(1) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, nach § 29 Absatz 1 Festlegungen
zu treffen zur näheren Bestimmung des Adressatenkreises nach § 13a Absatz 1
Satz 1, zu erforderlichen technischen Anforderungen, die gegenüber den Betreibern
betroffener Anlagen aufzustellen sind, zu Methodik und Datenformat der Anforderung
durch den Betreiber von Übertragungsnetzen. Zur Bestimmung der angemessenen
Vergütung nach § 13a Absatz 1 und 2 kann die Regulierungsbehörde weitere Vorgaben
im Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 machen, insbesondere
1. dass sich die Art und Höhe der Vergütung danach unterscheiden, ob es sich
um eine Wirk- oder Blindleistungseinspeisung oder einen Wirkleistungsbezug oder
um eine leistungserhöhende oder leistungsreduzierende Maßnahme handelt,
2. zu einer vereinfachten Bestimmung der notwendigen Auslagen für die tatsächlichen
Anpassungen der Einspeisung (Erzeugungsauslagen) oder des Bezugs nach § 13a
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1; die Vergütung nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
kann ganz oder teilweise als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen ausgestaltet
werden, wobei die pauschale Vergütung die individuell zuzurechnenden Kosten
im Einzelfall nicht abdecken muss; für die Typisierung sind geeignete technische
Kriterien heranzuziehen; die Regulierungsbehörde kann vorsehen, dass in Einzelfällen,
in denen die pauschale Vergütung eine unbillige Härte darstellen würde und ein
Anlagenbetreiber individuell höhere zurechenbare Auslagen nachweist, die über
die pauschale Vergütung hinausgehenden Kosten erstattet werden können,
3. zu der Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3,
4. zu der Ermittlung und zu dem Nachweis der entgangenen Erlösmöglichkeiten
nach § 13a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3, wobei zwischen Erzeugungsanlagen und Anlagen
zur Speicherung elektrischer Energie unterschieden werden kann,
5. zu der Bemessung der ersparten Erzeugungsaufwendungen nach § 13a Absatz 2
Satz 3 und
6. zu einer vereinfachten Bestimmung der zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung
betriebswirtschaftlich geplanten Betriebsstunden nach § 13a Absatz 3; die betriebswirtschaftlich
geplanten Betriebsstunden können als Pauschale für vergleichbare Kraftwerkstypen
ausgestaltet werden; dabei sind die üblichen Betriebsstunden eines vergleichbaren
Kraftwerkstyps zum Zeitpunkt der Investitionsentscheidung zugrunde zu legen.
Die Regulierungsbehörde erhebt bei den Betreibern von Anlagen zur Erzeugung
oder Speicherung elektrischer Energie die für die Festlegungen nach Satz 2 und
für die Prüfung der angemessenen Vergütung notwendigen Daten einschließlich
etwaiger Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Betreiber sind insoweit zur
Auskunft verpflichtet. Die Regulierungsbehörde kann Festlegungen nach § 29 Absatz
1 zu dem Umfang, Zeitpunkt und der Form der zu erhebenden und mitzuteilenden
Daten, insbesondere zu den zulässigen Datenträgern und Übertragungswegen, treffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen,
1. in welchem Umfang, in welcher Form und innerhalb welcher Frist die Netzbetreiber
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2, deren Gründe und die zugrunde liegenden
vertraglichen Regelungen der Bundesnetzagentur mitteilen und auf einer gemeinsamen
Internetplattform veröffentlichen müssen,
2. zu den Kriterien für die nach § 13 Absatz 3 Satz 4 geltenden Ausnahmefälle,
3. zur näheren Ausgestaltung und Abgrenzung der Gründe für Stilllegungen nach
§ 13b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz,
4. zur Ermittlung der anrechenbaren Betriebsstunden nach § 13c Absatz 1 Satz
3 und Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz,
5. zu den Kriterien eines systemrelevanten Gaskraftwerks nach § 13f Absatz 1,
6. zur Form der Ausweisung von systemrelevanten Gaskraftwerken nach § 13f Absatz
1 und zur nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse,
7. zur Begründung und Nachweisführung nach § 13f,
8. zur angemessenen Erstattung von Mehrkosten nach § 13f Absatz 2 Satz 2, die
auch nach pauschalierten Maßgaben erfolgen kann, und
9. zur näheren Bestimmung der Verpflichteten nach § 13f Absatz 2.
(3) Solange und soweit der Verordnungsgeber nach § 13i Absatz 3 keine abweichenden
Regelungen getroffen hat, wird die Regulierungsbehörde ermächtigt, nach § 29
Absatz 1 Festlegungen zu den in § 13i Absatz 3 Nummer 1 genannten Punkten zu
treffen. Die Regulierungsbehörde wird darüber hinaus ermächtigt, nach § 29 Absatz
1 Festlegungen zu treffen
1. zu erforderlichen technischen und zeitlichen Anforderungen, die gegenüber
den nach § 13a Absatz 1 und § 13b Absatz 1, 4 und 5 betroffenen Betreibern von
Erzeugungsanlagen aufzustellen sind,
1a. in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form
die Unterrichtung nach § 13a Absatz 1a Satz 3 und 4 vorzunehmen ist,
2. zur Methodik und zum Datenformat der Anforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen,
3. zur Form der Ausweisung nach § 13b Absatz 2 und Absatz 5 Satz 1 sowie zur
nachträglichen Anpassung an neuere Erkenntnisse und
4. zur Begründung und Nachweisführung nach den §§ 13b und 13c.
(4) Die Bundesnetzagentur kann den Umfang der Kapazitätsreserve nach Maßgabe
der Rechtsverordnung nach § 13h durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 anpassen,
wenn eine Entscheidung nach § 13e Absatz 5 dies vorsieht oder eine Entscheidung
der Europäischen Kommission über die beihilferechtliche Genehmigung der Kapazitätsreserve
für den Erbringungszeitraum
ab 2018/2019 einen geringeren Umfang vorsieht.
(5) Die Bundesnetzagentur kann
durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 nähere Bestimmungen
treffen zu
1. einem abweichenden kalkulatorischen Mindestpreis
nach § 13 Absatz 1c Satz 4,
2. der Bestimmung der kalkulatorischen Kosten und
kalkulatorischen Preise nach § 13 Absatz 1a bis 1c und
3. dem bilanziellen Ausgleich nach § 13a Absatz 1a.
(6) Die Bundesnetzagentur erlässt durch
Festlegungen nach § 29 Absatz 1 insbesondere unter Berücksichtigung
der Ziele des § 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Oktober 2020 nähere
Bestimmungen zu
1. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1a,
wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr als das
Fünfzehnfache betragen darf und
2. dem Mindestfaktor nach § 13 Absatz 1b
Nummer 2, wobei dieser nicht weniger als das Fünffache und nicht mehr
als das Fünfzehnfache betragen darf.
Die Festlegung der Mindestfaktoren nach Satz
1 Nummer 1 und 2 erfolgt im Einvernehmen mit dem Umweltbundesamt.
§ 13k (weggefallen)
§ 14 Aufgaben der
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
(1) Die §§ 12, 13 bis 13c und die auf Grundlage des § 13i Absatz 3
erlassenen Rechtsverordnungen gelten für Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben
entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Elektrizitätsversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind. § 13 Absatz
9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen nur auf Anforderung der
Regulierungsbehörde die Schwachstellenanalyse zu erstellen und über das
Ergebnis zu berichten haben.
(1a) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben auf Verlangen der
Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten einen Bericht über den
Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und ihr diesen
vorzulegen. Der Bericht zur Netzausbauplanung hat auch konkrete
Maßnahmen zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes
und den geplanten Beginn und das geplante Ende der Maßnahmen zu
enthalten. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von
zwei Monaten ein Bericht entsprechend den Sätzen 1 und 2 auch über
bestimmte Teile des Elektrizitätsverteilernetzes vorzulegen. Betreiber
von Elektrizitätsverteilernetzen einschließlich vertikal integrierter
Energieversorgungsunternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz
weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen
sind, sind von den Verpflichtungen der Sätze 1 bis 3 ausgenommen. Die
Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt
des Berichts nähere Bestimmungen treffen.
(1b) Betreiber von Hochspannungsnetzen mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt haben jährlich Netzkarten mit den Engpassregionen ihres
Hochspannungsnetzes und ihre Planungsgrundlagen zur Entwicklung von
Ein- und Ausspeisungen in den nächsten zehn Jahren in einem Bericht auf
ihrer Internetseite zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde zu
übermitteln. Der Bericht hat ebenfalls Angaben hinsichtlich aller in
den nächsten fünf Jahren konkret geplanten sowie der für weitere fünf
Jahre vorgesehenen Maßnahmen in der 110-Kilovolt-Ebene zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau ihres Netzes
zu enthalten. Maßnahmen gelten insbesondere als konkret geplant, wenn
die für die Maßnahme notwendigen öffentlich-rechtlichen Planungs- oder
Genehmigungsverfahren eingeleitet wurden oder vom Betreiber bereits
Investitionsentscheidungen bezüglich der Ausbaumaßnahmen getroffen
wurden oder der Betreiber von einer tatsächlichen Realisierung
innerhalb der kommenden fünf Jahre ausgeht. Die Darstellung der
Maßnahmen nach Satz 2 muss so ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger
Dritter erkennen kann, welche Veränderungen der Kapazitäten für
Leitungstrassen und Umspannwerke mit den geplanten Maßnahmen
einhergehen, welche Alternativen der Netzbetreiber geprüft hat und
welche Kosten voraussichtlich entstehen. Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 weitere Bestimmungen zu Inhalt,
Format sowie Zeitpunkt der Veröffentlichung treffen.
(1c) Die
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, Maßnahmen
des Betreibers von Übertragungsnetzen oder Maßnahmen eines nach Absatz
1 Satz 1 verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen,
in dessen Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden
sind, nach dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines
vorgelagerten Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen durch eigene
Maßnahmen zu unterstützen, soweit diese erforderlich sind, um
Gefährdungen und Störungen in den Elektrizitätsversorgungsnetzen mit
geringstmöglichen Eingriffen in die Versorgung zu vermeiden; dabei
gelten die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend.
(1c) Die Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, auf Aufforderung eines
Betreibers von Übertragungsnetzen oder eines nach Absatz 1 Satz 1
verantwortlichen Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen, in dessen
Netz sie unmittelbar oder mittelbar technisch eingebunden sind, nach
dessen Vorgaben und den dadurch begründeten Vorgaben eines Betreibers
von vorgelagerten Elektrizitätsverteilernetzen in ihrem
Elektrizitätsverteilernetz eigene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 und 2
auszuführen; dabei sind die §§ 12 und 13 bis 13c entsprechend
anzuwenden. Soweit aufgrund der Aufforderung nach Satz 1 strom- und
spannungsbedingte Anpassungen der Wirkleistungserzeugung oder des
Wirkleistungsbezugs nach § 13a Absatz 1 durchgeführt werden, hat der
Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes einen Anspruch gegen den ihn
auffordernden Netzbetreiber auf bilanziellen und finanziellen Ersatz
entsprechend den Vorgaben nach Satz 1. Der ihn auffordernde
Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ersatzes.
(2) Bei der Planung des Verteilernetzausbaus haben Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen die Möglichkeiten von Energieeffizienz-
und Nachfragesteuerungsmaßnahmen und dezentralen Erzeugungsanlagen zu
berücksichtigen. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates allgemeine Grundsätze
für die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Belange bei Planungen
festzulegen.
§ 14a Steuerbare
Verbrauchseinrichtungen in Niederspannung; Verordnungsermächtigung
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben denjenigen Lieferanten
und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie
Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt
zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzdienliche Steuerung
von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten
Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Als steuerbare
Verbrauchseinrichtung im Sinne von Satz 1 gelten auch Elektromobile.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2
näher zu konkretisieren, insbesondere einen Rahmen für die Reduzierung
von Netzentgelten und die vertragliche Ausgestaltung vorzusehen sowie
Steuerungshandlungen zu benennen, die dem Netzbetreiber vorbehalten
sind, und Steuerungshandlungen zu benennen, die Dritten, insbesondere
dem Lieferanten, vorbehalten sind. Sie hat hierbei die weiteren
Anforderungen des Messstellenbetriebsgesetzes an die Ausgestaltung der
kommunikativen Einbindung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen zu
beachten.
§ 14b Steuerung von
vertraglichen Abschaltvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
Soweit und solange es der Vermeidung von Engpässen im vorgelagerten
Netz dient, können Betreiber von Gasverteilernetzen an Ausspeisepunkten
von Letztverbrauchern, mit denen eine vertragliche Abschaltvereinbarung
zum Zweck der Netzentlastung vereinbart ist, ein reduziertes
Netzentgelt berechnen. Das reduzierte Netzentgelt muss die
Wahrscheinlichkeit der Abschaltung angemessen widerspiegeln. Die
Betreiber von Gasverteilernetzen haben sicherzustellen, dass die
Möglichkeit von Abschaltvereinbarungen zwischen Netzbetreiber und
Letztverbraucher allen Letztverbrauchern diskriminierungsfrei angeboten
wird. Die grundsätzliche Pflicht der Betreiber von Gasverteilernetzen,
vorrangig nicht unterbrechbare Verträge anzubieten und hierfür feste
Bestellleistungen nachzufragen, bleibt hiervon unberührt. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur näheren Konkretisierung der
Verpflichtung für Betreiber von Gasverteilernetzen und zur Regelung
näherer Vorgaben für die vertragliche Gestaltung der
Abschaltvereinbarung Bestimmungen zu treffen
1. über Kriterien, für Kapazitätsengpässe in Netzen, die eine Anpassung
der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen Gasversorgung durch
Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich macht,
2. über Kriterien für eine Unterversorgung der Netze, die eine
Anpassung der Gasausspeisungen zur sicheren und zuverlässigen
Gasversorgung durch Anwendung der Abschaltvereinbarung erforderlich
macht und
3. für die Bemessung des reduzierten Netzentgelts.
§ 15 Aufgaben der
Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben den Gastransport durch ihr
Netz unter Berücksichtigung der Verbindungen mit anderen Netzen zu
regeln und mit der Bereitstellung und dem Betrieb ihrer
Fernleitungsnetze im nationalen und internationalen Verbund zu einem
sicheren und zuverlässigen Gasversorgungssystem in ihrem Netz und damit
zu einer sicheren Energieversorgung beizutragen.
(2) Um zu gewährleisten, dass der Transport und die Speicherung von
Erdgas in einer mit dem sicheren und effizienten Betrieb des
Verbundnetzes zu vereinbarenden Weise erfolgen kann, haben Betreiber
von Fernleitungsnetzen, Speicher- oder LNG-Anlagen jedem anderen
Betreiber eines Gasversorgungsnetzes, mit dem die eigenen
Fernleitungsnetze oder Anlagen technisch verbunden sind, die
notwendigen Informationen bereitzustellen. Betreiber von
Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Betreibern von Fernleitungsnetzen
unverzüglich die Informationen einschließlich etwaiger Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse bereitzustellen, die notwendig sind, damit die
Fernleitungsnetze sicher und zuverlässig betrieben, gewartet und
ausgebaut werden können. Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben
sicherzustellen, ihnen nach Satz 2 zur Kenntnis gelangte Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken zu
nutzen, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist.
(3) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben dauerhaft die Fähigkeit
ihrer Netze sicherzustellen, die Nachfrage nach
Transportdienstleistungen für Gas zu befriedigen und insbesondere durch
entsprechende Transportkapazität und Zuverlässigkeit der Netze zur
Versorgungssicherheit beizutragen.
§ 15a
Netzentwicklungsplan der Fernleitungsnetzbetreiber
(1) Die Betreiber von Fernleitungsnetzen haben in jedem geraden
Kalenderjahr einen gemeinsamen nationalen Netzentwicklungsplan zu
erstellen und der Regulierungsbehörde unverzüglich vorzulegen, erstmals
zum 1. April 2016. Dieser muss alle wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum bedarfsgerechten
Ausbau des Netzes und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
enthalten, die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen
sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind. Insbesondere
ist in den Netzentwicklungsplan aufzunehmen, welche Netzausbaumaßnahmen
in den nächsten drei Jahren durchgeführt werden müssen, und ein
Zeitplan für die Durchführung aller Netzausbaumaßnahmen. Bei der
Erarbeitung des Netzentwicklungsplans legen die Betreiber von
Fernleitungsnetzen angemessene Annahmen über die Entwicklung der
Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs von Gas und seinem Austausch
mit anderen Ländern zugrunde und berücksichtigen geplante
Investitionsvorhaben in die regionale und gemeinschaftsweite
Netzinfrastruktur sowie in Bezug auf Speicheranlagen und
LNG-Wiederverdampfungsanlagen sowie die Auswirkungen denkbarer
Störungen der Versorgung (Szenariorahmen). Der Netzentwicklungsplan
berücksichtigt den gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach
Artikel 8 Absatz 3b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009. Die Betreiber von
Fernleitungsnetzen veröffentlichen den Szenariorahmen und geben der
Öffentlichkeit und den nachgelagerten Netzbetreibern Gelegenheit zur
Äußerung, sie legen den Entwurf des Szenariorahmens der
Regulierungsbehörde vor. Die Regulierungsbehörde bestätigt den
Szenariorahmen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Öffentlichkeitsbeteiligung.
(2) Betreiber von Fernleitungsnetzen haben der Öffentlichkeit und den
nachgelagerten Netzbetreibern vor der Vorlage des Entwurfs des
Netzentwicklungsplans bei der Regulierungsbehörde Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Hierzu stellen die Betreiber von Fernleitungsnetzen
die erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite zur Verfügung.
Betreiber von Fernleitungsnetzen nutzen bei der Erarbeitung des
Netzentwicklungsplans eine geeignete und allgemein nachvollziehbare
Modellierung der deutschen Fernleitungsnetze. Dem Netzentwicklungsplan
ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise,
wie die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung in dem
Netzentwicklungsplan berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der
Netzentwicklungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der
aktuelle Netzentwicklungsplan muss den Stand der Umsetzung des
vorhergehenden Netzentwicklungsplans enthalten. Haben sich Maßnahmen
verzögert, sind die Gründe der Verzögerung anzugeben.
(3) Die Regulierungsbehörde hört zum Entwurf des Netzentwicklungsplans
alle tatsächlichen und potenziellen Netznutzer an und veröffentlicht
das Ergebnis. Personen und Unternehmen, die den Status potenzieller
Netznutzer beanspruchen, müssen diesen Anspruch darlegen. Die
Regulierungsbehörde ist befugt, von den Betreibern von
Fernleitungsnetzen sämtliche Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen, die zur Prüfung erforderlich sind, ob der Netzentwicklungsplan
den Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 und 5 sowie nach Absatz 2
entspricht. Bestehen Zweifel, ob der Netzentwicklungsplan mit dem
gemeinschaftsweit geltenden Netzentwicklungsplan in Einklang steht,
konsultiert die Regulierungsbehörde die Agentur für die Zusammenarbeit
der Energieregulierungsbehörden. Die Regulierungsbehörde kann innerhalb
von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von
den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des
Netzentwicklungsplans verlangen, diese sind von den Betreibern von
Fernleitungsnetzen innerhalb von drei Monaten umzusetzen. Die
Regulierungsbehörde kann bestimmen, welcher Betreiber von
Fernleitungsnetzen für die Durchführung einer Maßnahme aus dem
Netzentwicklungsplan verantwortlich ist. Verlangt die
Regulierungsbehörde keine Änderungen innerhalb der Frist nach Satz 3
und 4, ist der Netzentwicklungsplan für die Betreiber von
Fernleitungsnetzen verbindlich.
(4) Betreiber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, mit den
Betreibern von Fernleitungsnetzen in dem Umfang zusammenzuarbeiten, der
erforderlich ist, um eine sachgerechte Erstellung der
Netzentwicklungspläne zu gewährleisten; sie sind insbesondere
verpflichtet, den Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Erstellung
des Netzentwicklungsplans erforderliche Informationen unverzüglich zur
Verfügung zu stellen.
(5) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu
Inhalt und Verfahren des Netzentwicklungsplans sowie zur Ausgestaltung
der von den Fernleitungsnetzbetreibern durchzuführenden
Konsultationsverfahren nähere Bestimmungen treffen.
(6) Nach der erstmaligen Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 und
2 kann sich die Öffentlichkeitsbeteiligung auf Änderungen gegenüber dem
zuletzt bestätigten Szenariorahmen oder dem zuletzt veröffentlichten
Netzentwicklungsplan beschränken. Ein vollständiges Verfahren muss
mindestens alle vier Jahre durchgeführt werden.
§ 15b
Umsetzungsbericht der Fernleitungsnetzbetreiber
Betreiber von Fernleitungsnetzen legen der Regulierungsbehörde in jedem
ungeraden Kalenderjahr, erstmals zum 1. April 2017, einen gemeinsamen
Umsetzungsbericht vor, den diese prüft. Dieser Bericht muss Angaben zum
Stand der Umsetzung des zuletzt veröffentlichten Netzentwicklungsplans
und im Falle von Verzögerungen der Umsetzung die dafür maßgeblichen
Gründe enthalten. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht den
Umsetzungsbericht und gibt allen tatsächlichen und potenziellen
Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung.
§ 16
Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen
(1) Sofern die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Gasversorgungssystems in dem jeweiligen Netz gefährdet oder gestört
ist, sind Betreiber von Fernleitungsnetzen berechtigt und verpflichtet,
die Gefährdung oder Störung durch
1. netzbezogene Maßnahmen und
2. marktbezogene Maßnahmen, wie insbesondere den Einsatz von
Ausgleichsleistungen, vertragliche Regelungen über eine Abschaltung und
den Einsatz von Speichern,
zu beseitigen.
(2) Lässt sich eine Gefährdung oder Störung durch Maßnahmen nach Absatz
1 nicht oder nicht rechtzeitig beseitigen, so sind Betreiber von
Fernleitungsnetzen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 15 Abs. 1
berechtigt und verpflichtet, sämtliche Gaseinspeisungen, Gastransporte
und Gasausspeisungen in ihren Netzen den Erfordernissen eines sicheren
und zuverlässigen Betriebs der Netze anzupassen oder diese Anpassung zu
verlangen. Bei einer erforderlichen Anpassung von Gaseinspeisungen und
Gasausspeisungen sind die betroffenen Betreiber von anderen
Fernleitungs- und Gasverteilernetzen und Gashändler soweit möglich
vorab zu informieren.
(2a) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auswirkungen auf die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems auf
Grundlage der von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach § 15
Absatz 2 bereitzustellenden Informationen angemessen zu
berücksichtigen. Der Gasbezug einer Anlage, die als systemrelevantes
Gaskraftwerk nach § 13f ausgewiesen ist, darf durch eine Maßnahme nach
Absatz 1 nicht eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des
betroffenen Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage
gegenüber dem Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Der Gasbezug
einer solchen Anlage darf durch eine Maßnahme nach Absatz 2 nur
nachrangig eingeschränkt werden, soweit der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes die weitere Gasversorgung der Anlage gegenüber dem
Betreiber des Fernleitungsnetzes anweist. Eine Anweisung der
nachrangigen Einschränkbarkeit systemrelevanter Gaskraftwerke nach Satz
3 ist nur zulässig, wenn der Betreiber des betroffenen
Übertragungsnetzes zuvor alle verfügbaren netz- und marktbezogenen
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 ausgeschöpft hat und eine Abwägung der
Folgen weiterer Anpassungen von Stromeinspeisungen und Stromabnahmen im
Rahmen von Maßnahmen nach § 13 Absatz 2 mit den Folgen weiterer
Anpassungen von Gaseinspeisungen und Gasausspeisungen im Rahmen von
Maßnahmen nach Absatz 2 eine entsprechende Anweisung angemessen
erscheinen lassen.
(3) Im Falle einer Anpassung nach Absatz 2 ruhen bis zur Beseitigung
der Gefährdung oder Störung alle hiervon jeweils betroffenen
Leistungspflichten. Satz 1 führt nicht zu einer Aussetzung der
Abrechnung der Bilanzkreise durch den Marktgebietsverantwortlichen.
Soweit bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 2a
Maßnahmen getroffen werden, ist insoweit die Haftung für
Vermögensschäden ausgeschlossen. Im Übrigen bleibt § 11 Absatz 3
unberührt.
(4) Über die Gründe von durchgeführten Anpassungen und Maßnahmen sind
die hiervon unmittelbar Betroffenen und die Regulierungsbehörde
unverzüglich zu informieren. Auf Verlangen sind die vorgetragenen
Gründe zu belegen.
(5) Zur Vermeidung schwerwiegender Versorgungsstörungen haben Betreiber
von Fernleitungsnetzen jährlich eine Schwachstellenanalyse zu
erarbeiten und auf dieser Grundlage notwendige Maßnahmen zu treffen.
Über das Ergebnis der Schwachstellenanalyse und die Maßnahmen hat der
Betreiber von Fernleitungsnetzen der Regulierungsbehörde auf
Anforderung zu berichten.
§ 16a Aufgaben der Betreiber von
Gasverteilernetzen
Die §§ 15 und 16 Abs. 1 bis 4 gelten für Betreiber von
Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend,
soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in
ihrem Netz verantwortlich sind. § 16 Abs. 5 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Betreiber von Gasverteilernetzen nur auf
Anforderung der Regulierungsbehörde eine Schwachstellenanalyse zu
erstellen und über das Ergebnis zu berichten haben.
Abschnitt 2
Netzanschluss
§ 17 Netzanschluss,
Verordnungsermächtigung
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben Letztverbraucher,
gleich- oder nachgelagerte Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze sowie
-leitungen, Ladepunkte für Elektromobile, Erzeugungs- und
Speicheranlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie zu
technischen und wirtschaftlichen Bedingungen an ihr Netz anzuschließen,
die angemessen, diskriminierungsfrei, transparent und nicht ungünstiger
sind, als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in
vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet werden. Diese Pflicht besteht nicht für Betreiber eines
L-Gasversorgungsnetzes hinsichtlich eines Anschlusses an das
L-Gasversorgungsnetz, es sei denn, die beantragende Partei weist nach,
dass ihr der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz aus wirtschaftlichen
oder technischen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Hat die
beantragende Partei diesen Nachweis erbracht, bleibt der Betreiber des
L-Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Anschluss an das
L-Gasversorgungsnetz unter den Voraussetzungen von Absatz 2 zu
verweigern. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anschluss
bis zum … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1
dieses Gesetzes] beantragt wurde.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können einen Netzanschluss
nach Absatz 1 Satz 1 verweigern,
soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus
betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen
Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder
nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Auf
Verlangen der beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines
Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten,
welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes im
Einzelnen erforderlich wären, um den Netzanschluss durchzuführen; die
Begründung kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3
kann ein Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht
überschreiten darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von
Kosten zuvor hingewiesen worden ist.
(2a) (weggefallen)
(2b) (weggefallen)
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. Vorschriften über die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen
für einen Netzanschluss nach Absatz 1 Satz 1
oder Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen zu erlassen
und
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf
Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1 unter
angemessener Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen der Verträge einheitlich festgesetzt werden,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und die
Beendigung der Verträge getroffen werden und
3. festgelegt sowie näher bestimmt werden, in welchem Umfang und zu
welchen Bedingungen ein Netzanschluss nach Absatz 2 zumutbar ist; dabei
kann auch das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst
kostengünstigen Struktur der Energieversorgungsnetze berücksichtigt
werden.
§ 17a
Bundesfachplan Offshore des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt in jedem
geraden Kalenderjahr, beginnend mit dem Jahr 2016, im Einvernehmen mit
der Bundesnetzagentur und in Abstimmung mit dem Bundesamt für
Naturschutz und den Küstenländern einen Offshore-Netzplan für die
ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland
(Bundesfachplan Offshore). Der Bundesfachplan Offshore enthält
Festlegungen zu:
1. Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die in räumlichem Zusammenhang stehen
und für Sammelanbindungen geeignet sind,
2. Trassen oder Trassenkorridoren für Anbindungsleitungen für
Windenergieanlagen auf See,
3. den Orten, an denen die Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der
ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
4. Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen,
5. Trassen oder Trassenkorridoren für grenzüberschreitende
Stromleitungen,
6. Trassen oder Trassenkorridoren zu oder für mögliche Verbindungen der
in den Nummern 1, 2, 4 und 5 genannten Anlagen und Trassen oder
Trassenkorridore untereinander,
7. standardisierten Technikvorgaben und Planungsgrundsätzen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft bei der
Erstellung des Bundesfachplans Offshore, ob einer Festlegung nach Satz
2 überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Es
prüft insbesondere
1. die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung im Sinne
von § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist,
2. die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 6 des Raumordnungsgesetzes und
3. etwaige ernsthaft in Betracht kommende Alternativen von Trassen,
Trassenkorridoren oder Standorten.
(2) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach §
37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen, führt
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach
Einleitung des Verfahrens nach Absatz 1 einen Anhörungstermin durch. In
dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der in Absatz 1 Satz 2
genannten Festlegungen erörtert werden. Insbesondere soll erörtert
werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den
Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist
zugleich die Besprechung im Sinne des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung. § 7 Absatz 2 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz gilt für den
Anhörungstermin entsprechend mit der Maßgabe, dass der jeweiligen
Ladung geeignete Vorbereitungsunterlagen beizufügen sind und Ladung
sowie Übersendung dieser Vorbereitungsunterlagen auch elektronisch
erfolgen können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt
auf Grund der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen
für den Bundesfachplan Offshore nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(3) Soweit nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der
Verpflichtung zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung nach §
37 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorliegen,
erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie frühzeitig
während des Verfahrens zur Erstellung des Bundesfachplans Offshore
einen Umweltbericht, der den Anforderungen des § 40 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen muss. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen und von Windenergieanlagen auf See stellen dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die hierzu erforderlichen
Informationen zur Verfügung.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beteiligt die
Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, und die Öffentlichkeit zu
dem Entwurf des Bundesfachplans Offshore und des Umweltberichts nach
den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
Bei Fortschreibung kann sich die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Träger öffentlicher Belange auf Änderungen gegenüber dem zuletzt
öffentlich bekannt gemachten Bundesfachplan Offshore beschränken; ein
vollständiges Verfahren nach Satz 1 muss mindestens alle vier Jahre
durchgeführt werden. Im Übrigen ist § 12c Absatz 3 entsprechend
anzuwenden.
(5) Der Bundesfachplan Offshore entfaltet keine Außenwirkungen und ist
nicht selbständig durch Dritte anfechtbar. Er ist für die
Planfeststellungs- und Genehmigungsverfahren nach den Bestimmungen der
Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57) in der jeweils
geltenden Fassung verbindlich.
(6) Die Bundesnetzagentur kann nach Aufnahme einer Leitung in den
Bundesnetzplan nach § 17 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz den nach § 17d Absatz 1 anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber durch Bescheid auffordern, innerhalb einer zu
bestimmenden angemessenen Frist den erforderlichen Antrag auf
Planfeststellung oder Plangenehmigung der Leitung nach den Bestimmungen
der Seeanlagenverordnung zu stellen.
(7) Ab dem 31. Dezember 2017 erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie keinen Bundesfachplan Offshore mehr.
§ 17b
Offshore-Netzentwicklungsplan
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
auf der Grundlage des Szenariorahmens nach § 12a einen gemeinsamen
Offshore-Netzentwicklungsplan für die ausschließliche Wirtschaftszone
der Bundesrepublik Deutschland und das Küstenmeer bis einschließlich
der Netzanknüpfungspunkte an Land zusammen mit dem nationalen
Netzentwicklungsplan nach § 12b zur Bestätigung vor. Der gemeinsame
nationale Offshore-Netzentwicklungsplan muss unter Berücksichtigung der
Festlegungen des jeweils aktuellen Bundesfachplans Offshore im Sinne
des § 17a mit einer zeitlichen Staffelung alle wirksamen Maßnahmen zur
bedarfsgerechten Optimierung, Verstärkung und zum Ausbau der
Offshore-Anbindungsleitungen enthalten, die spätestens zum Ende des
Betrachtungszeitraums im Sinne des § 12a Absatz 1 Satz 2 für einen
schrittweisen, bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Ausbau sowie einen
sicheren und zuverlässigen Betrieb der Offshore-Anbindungsleitungen
erforderlich sind. Dabei sind insbesondere die in § 4 Nummer 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes sowie die in § 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes geregelten Ziele für einen stetigen und
kosteneffizienten Ausbau der Windenergie auf See zugrunde zu legen und
die Verteilung des Zubaus nach § 27 Absatz 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes zu berücksichtigen.
(2) Der Offshore-Netzentwickungsplan enthält für alle Maßnahmen nach
Absatz 1 Satz 2 Angaben zum geplanten Zeitpunkt der Fertigstellung und
sieht verbindliche Termine für den Beginn der Umsetzung vor. Dabei
legen die Betreiber von Übertragungsnetzen die im Szenariorahmen nach §
12a von der Regulierungsbehörde genehmigten Erzeugungskapazitäten
zugrunde und berücksichtigen die zu erwartenden Planungs-, Zulassungs-
und Errichtungszeiten sowie die am Markt verfügbaren
Errichtungskapazitäten. Kriterien für die zeitliche Abfolge der
Umsetzung können insbesondere der Realisierungsfortschritt der
anzubindenden Windenergieanlagen auf See, die effiziente Nutzung der zu
errichtenden Anbindungskapazität, die räumliche Nähe zur Küste sowie
die geplante Inbetriebnahme der Netzanknüpfungspunkte sein. Bei der
Aufstellung des Offshore-Netzentwicklungsplans berücksichtigen die
Betreiber von Übertragungsnetzen weitgehend technische
Standardisierungen unter Beibehaltung des technischen Fortschritts. Dem
Offshore-Netzentwicklungsplan sind Angaben zum Stand der Umsetzung des
vorhergehenden Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von
Verzögerungen die dafür maßgeblichen Gründe der Verzögerung beizufügen.
Der Entwurf des Offshore-Netzentwicklungsplans muss im Einklang stehen
mit dem Entwurf des Netzentwicklungsplans nach § 12b und hat den
gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan nach Artikel 8 Absatz 3b der
Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu berücksichtigen.
(3) Der Offshore-Netzentwicklungsplan enthält Festlegungen, in welchem
Umfang die Anbindung von bestehenden Projekten im Sinn des § 26 Absatz
2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausnahmsweise über einen anderen im
Bundesfachplan Offshore nach § 17a festgelegten Cluster gemäß § 17d
Absatz 3 erfolgen kann.
(4) § 12b Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Ab dem 1. Januar 2018 legen die Betreiber von Übertragungsnetzen
keinen Offshore-Netzentwicklungsplan mehr vor.
§ 17c Prüfung und
Bestätigung des Offshore-Netzentwicklungsplans durch die
Regulierungsbehörde sowie Offshore-Umsetzungsbericht der
Übertragungsnetzbetreiber
(1) Die Regulierungsbehörde prüft in Abstimmung mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Übereinstimmung des
Offshore-Netzentwicklungsplans mit den Anforderungen nach § 17b. Im
Übrigen ist § 12c entsprechend anzuwenden. Die Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans erfolgt für Maßnahmen nach § 17b Absatz
1 Satz 2, deren geplanter Zeitpunkt der Fertigstellung nach dem Jahr
2025 liegt, unter dem Vorbehalt der entsprechenden Festlegung der
jeweiligen Offshore-Anbindungsleitung im Flächenentwicklungsplan nach §
5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(2) Die Regulierungsbehörde kann in Abstimmung mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie eine bereits erfolgte Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach Bekanntmachung der Zuschläge nach §
34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus dem Gebotstermin vom 1. April
2018 ändern, soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die betreffende Offshore-Anbindungsleitung
noch nicht beauftragt hat und die Änderung für eine geordnete und
effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitung
erforderlich ist.
(3) Die Betreiber von Übertragungsnetzen legen der Regulierungsbehörde
jeweils spätestens bis zum 30. September eines jeden geraden
Kalenderjahres, beginnend mit dem Jahr 2018, einen gemeinsamen
Offshore-Umsetzungsbericht vor, den diese in Abstimmung mit dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie prüft. Dieser Bericht
muss Angaben zum Stand der Umsetzung des zuletzt bestätigten
Offshore-Netzentwicklungsplans und im Falle von Verzögerungen der
Umsetzung die dafür maßgeblichen Gründe enthalten. Die
Regulierungsbehörde veröffentlicht den Umsetzungsbericht und gibt allen
tatsächlichen und potenziellen Netznutzern Gelegenheit zur Äußerung. Ab
dem Jahr 2020 ist kein Offshore-Umsetzungsbericht mehr von den
Übertragungsnetzbetreibern vorzulegen.
§ 17d Umsetzung der
Netzentwicklungspläne und des Flächenentwicklungsplans
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen, in deren Regelzone die
Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See erfolgen soll
(anbindungsverpflichteter Übertragungsnetzbetreiber), haben die
Offshore-Anbindungsleitungen entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend
den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu errichten und zu
betreiben. Sie haben mit der Umsetzung der Netzanbindungen von
Windenergieanlagen auf See entsprechend den Vorgaben des
Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1. Januar 2019 entsprechend
den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu beginnen und die
Errichtung der Netzanbindungen von Windenergieanlagen auf See zügig
voranzutreiben. Eine Offshore-Anbindungsleitung nach Satz 1 ist ab dem
Zeitpunkt der Fertigstellung ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
(2) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber beauftragt
die Offshore-Anbindungsleitung so rechtzeitig, dass die
Fertigstellungstermine in den im Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab
dem 1. Januar 2019 im Flächenentwicklungsplan dafür festgelegten
Kalenderjahren liegen. In jedem Fall beauftragt er die
Offshore-Anbindungsleitung nicht, bevor die Eignung einer durch sie
anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde. In diesem Fall
beauftragt er die Offshore-Anbindungsleitung unverzüglich nach der
Eignungsfeststellung. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber hat nach Auftragsvergabe die Daten der
voraussichtlichen Fertigstellungstermine der Offshore-Anbindungsleitung
der Regulierungsbehörde bekannt zu machen und auf seiner Internetseite
zu veröffentlichen. Nach Bekanntmachung der voraussichtlichen
Fertigstellungstermine nach Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber mit den Betreibern der Windenergieanlage auf
See, die gemäß der §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes einen
Zuschlag erhalten haben, jeweils einen Realisierungsfahrplan
abzustimmen, der die zeitliche Abfolge für die einzelnen Schritte zur
Errichtung der Windenergieanlage auf See und zur Herstellung des
Netzanschlusses enthält. Dabei sind die Fristen zur Realisierung der
Windenergieanlage auf See gemäß § 59 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
zu berücksichtigen. Der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber und der Betreiber der Windenergieanlage auf
See haben sich regelmäßig über den Fortschritt bei der Errichtung der
Windenergieanlage auf See und der Herstellung des Netzanschlusses zu
unterrichten; mögliche Verzögerungen oder Abweichungen vom
Realisierungsfahrplan nach Satz 5 sind unverzüglich mitzuteilen. Die
bekannt gemachten voraussichtlichen Fertigstellungstermine können nur
mit Zustimmung der Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie geändert werden; die
Regulierungsbehörde trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem
Ermessen und unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und
der volkswirtschaftlichen Kosten. 30 Monate vor Eintritt der
voraussichtlichen Fertigstellung werden die bekannt gemachten
Fertigstellungstermine jeweils verbindlich.
(3) Betreiber von Windenergieanlagen auf See mit einem Zuschlag nach
den §§ 23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhalten
ausschließlich eine Kapazität auf der Offshore-Anbindungsleitung, die
zur Anbindung des entsprechenden Clusters im Bundesfachplan Offshore
nach § 17a oder der entsprechenden Fläche im Flächenentwicklungsplan
nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vorgesehen ist. Ausnahmsweise
kann eine Anbindung über einen anderen im Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a festgelegten Cluster erfolgen, sofern dies im Bundesfachplan
Offshore und im Offshore-Netzentwicklungsplan ausdrücklich vorgesehen
ist und dies für eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung
der Offshore-Anbindungsleitungen erforderlich ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann im Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie dem Betreiber einer Windenergieanlage
auf See, der über zugewiesene Netzanbindungskapazität verfügt, die
Netzanbindungskapazität entziehen und ihm Netzanbindungskapazität auf
einer anderen Offshore-Anbindungsleitung zuweisen
(Kapazitätsverlagerung), soweit dies einer geordneten und effizienten
Nutzung und Auslastung von Offshore-Anbindungsleitungen dient und
soweit dem die Bestimmungen des Bundesfachplans Offshore und ab dem 1.
Januar 2019 des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans
gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes nicht entgegenstehen. Vor
der Entscheidung sind der betroffene Betreiber einer Windenergieanlage
auf See und der betroffene anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(5) Die zugewiesene Netzanbindungskapazität besteht, soweit und solange
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für die
Windenergieanlagen auf See wirksam ist. Wird ein Zuschlag nach den §§
23 oder 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes unwirksam, entfällt die
zugewiesene Netzanbindungskapazität auf der entsprechenden
Offshore-Anbindungsleitung, die zur Anbindung der Fläche vorgesehen
ist. Die Regulierungsbehörde teilt dem anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die Unwirksamkeit eines
Zuschlags mit und ergreift im Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie angemessene Maßnahmen für eine
geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der betroffenen
Offshore-Anbindungsleitung. Vor der Entscheidung ist der betroffene
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber zu hören.
(6) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten nach Absatz 1, den §§ 17a und 17b
und ab dem 1. Januar 2019 des § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 sowie des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
über eine finanzielle Verrechnung untereinander auszugleichen; § 28
Absatz 2 und 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, ist entsprechend anzuwenden.
(7) Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1
nähere Bestimmungen treffen
1. zu Inhalt und Verfahren der Erstellung des
Offshore-Netzentwicklungsplans nach § 17b; dies schließt die Festlegung
weiterer Kriterien zur Bestimmung der zeitlichen Abfolge der Umsetzung
ein,
2. zur Umsetzung des Offshore-Netzentwicklungsplans und ab dem 1.
Januar 2019 zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu
den erforderlichen Schritten, die die Betreiber von Übertragungsnetzen
zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unternehmen haben, und
deren zeitlicher Abfolge; dies schließt Festlegungen zur Ausschreibung
und Vergabe von Anbindungsleitungen, zur Vereinbarung von
Realisierungsfahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur Information der
Betreiber der anzubindenden Windenergieanlagen auf See und zu einem
Umsetzungszeitplan ein, und
3. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung nach Absatz 4 und im Fall
der Unwirksamkeit des Zuschlags nach Absatz 5; dies schließt
Festlegungen zur Art und Ausgestaltung der Verfahren sowie zu möglichen
Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
Festlegungen nach Nummer 3 erfolgen im Einvernehmen mit dem Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(8) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzuwenden, wenn der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die
nach dem Offshore-Netzentwicklungsplan oder ab dem 1. Januar 2019
entsprechend den Vorgaben des Netzentwicklungsplans und des
Flächenentwicklungsplans gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
gemäß Absatz 1 errichtet werden muss, nicht entsprechend diesen
Vorgaben errichtet.
§ 17e Entschädigung
bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen
(1) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage
auf See länger als zehn aufeinander folgende Tage wegen einer Störung
der Netzanbindung nicht möglich, so kann der Betreiber der
Windenergieanlage auf See von dem nach § 17d Absatz 1
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber ab dem elften Tag
der Störung unabhängig davon, ob der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die Störung zu vertreten hat, für entstandene
Vermögensschäden eine Entschädigung in Höhe von 90 Prozent des nach §
19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden
Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen. Bei
der Ermittlung der Höhe der Entschädigung nach Satz 1 ist für jeden Tag
der Störung, für den der Betreiber der Windenergieanlage auf See eine
Entschädigung erhält, die durchschnittliche Einspeisung einer
vergleichbaren Anlage in dem entsprechenden Zeitraum der Störung
zugrunde zu legen. Soweit Störungen der Netzanbindung an mehr als 18
Tagen im Kalenderjahr auftreten, besteht der Anspruch abweichend von
Satz 1 unmittelbar ab dem 19. Tag im Kalenderjahr, an dem die
Einspeisung auf Grund der Störung der Netzanbindung nicht möglich ist.
Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber eine
Störung der Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der
Betreiber der Windenergieanlage auf See von dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz
1 ab dem ersten Tag der Störung die Erfüllung des vollständigen, nach §
19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Verbindung mit § 47 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der Direktvermarktung bestehenden
Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro Kilowattstunde verlangen.
Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers für Vermögensschäden auf Grund einer
gestörten Netzanbindung ausgeschlossen. Der Anspruch nach Satz 1
entfällt, soweit der Betreiber der Windenergieanlage auf See die
Störung zu vertreten hat.
(2) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage
auf See nicht möglich, weil die Netzanbindung nicht zu dem
verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 9
fertiggestellt ist, so kann der Betreiber der Windenergieanlage auf See
ab dem Zeitpunkt der Herstellung der Betriebsbereitschaft der
Windenergieanlage auf See, frühestens jedoch ab dem elften Tag nach dem
verbindlichen Fertigstellungstermin, eine Entschädigung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 und 2 verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die nicht rechtzeitige Fertigstellung der
Netzanbindung vorsätzlich herbeigeführt hat, kann der Betreiber der
Windenergieanlage auf See von dem anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber abweichend von Satz 1 ab dem ersten Tag nach
dem verbindlichen Fertigstellungstermin die Erfüllung des
vollständigen, nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
Verbindung mit § 47 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Fall der
Direktvermarktung bestehenden Zahlungsanspruchs abzüglich 0,4 Cent pro
Kilowattstunde verlangen. Darüber hinaus ist eine Inanspruchnahme des
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für
Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten
Netzanbindung ausgeschlossen. Für den Anspruch auf Entschädigung nach
diesem Absatz ist von einer Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage
auf See im Sinne von Satz 1 auch auszugehen, wenn das Fundament der
Windenergieanlage auf See und die für die Windenergieanlage auf See
vorgesehene Umspannanlage zur Umwandlung der durch eine
Windenergieanlage auf See erzeugten Elektrizität auf eine höhere
Spannungsebene errichtet sind und von der Herstellung der tatsächlichen
Betriebsbereitschaft zur Schadensminderung abgesehen wurde. Der
Betreiber der Windenergieanlage auf See hat sämtliche Zahlungen nach
Satz 1 zuzüglich Zinsen zurückzugewähren, soweit die Windenergieanlage
auf See nicht innerhalb einer angemessenen, von der Regulierungsbehörde
festzusetzenden Frist nach Fertigstellung der Netzanbindung die
technische Betriebsbereitschaft tatsächlich hergestellt hat; die §§
286, 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
anwendbar. Dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
Satz 9 steht der Fertigstellungstermin aus der unbedingten
Netzanbindungszusage gleich, wenn die unbedingte Netzanbindungszusage
dem Betreiber der Windenergieanlage auf See bis zum 29. August 2012
erteilt wurde oder dem Betreiber der Windenergieanlage auf See zunächst
eine bedingte Netzanbindungszusage erteilt wurde und er bis zum 1.
September 2012 die Kriterien für eine unbedingte Netzanbindungszusage
nachgewiesen hat. Erhält der Betreiber einer Windenergieanlage auf See
erst ab einem Zeitpunkt nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin
einen Zuschlag nach § 23 oder § 34 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, so
ist dieser Absatz mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitpunkt, ab
dem nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 oder § 37 Absatz 1 Nummer 1 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens beginnt, dem verbindlichen
Fertigstellungstermin gleichsteht.
(3) Ist die Einspeisung aus einer betriebsbereiten Windenergieanlage
auf See an mehr als zehn Tagen im Kalenderjahr wegen betriebsbedingten
Wartungsarbeiten an der Netzanbindung nicht möglich, so kann der
Betreiber der Windenergieanlage auf See ab dem elften Tag im
Kalenderjahr, an dem die Netzanbindung auf Grund der betriebsbedingten
Wartungsarbeiten nicht verfügbar ist, eine Entschädigung entsprechend
Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen. Bei der Berechnung der Tage nach
Satz 1 werden die vollen Stunden, in denen die Wartungsarbeiten
vorgenommen werden, zusammengerechnet.
(4) Die Entschädigungszahlungen nach den Absätzen 1 bis 3
einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sind bei der
Ermittlung der Kosten des Netzbetriebs zur Netzentgeltbestimmung nicht
zu berücksichtigen.
(5) Auf Vermögensschäden auf Grund einer nicht rechtzeitig
fertiggestellten oder gestörten Netzanbindung im Sinne des Absatzes 1
oder des Absatzes 2 ist § 32 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
(6) Der Betreiber der Windenergieanlage auf See hat dem
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber mit dem Tag, zu dem
die Entschädigungspflicht des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers nach Absatz 1 oder Absatz 2 dem Grunde nach
beginnt, mitzuteilen, ob er die Entschädigung nach den Absätzen 1 bis 2
begehrt oder ob die Berücksichtigung der im Sinne des Absatzes 1 oder
des Absatzes 2 verzögerten oder gestörten Einspeisung nach § 50 Absatz
4 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfolgen soll.
§ 17f
Belastungsausgleich
(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den
unterschiedlichen Umfang ihrer Kosten für Entschädigungszahlungen nach
§ 17e, einschließlich der Kosten für eine Zwischenfinanzierung sowie
für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten
Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3, soweit sie nicht
der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitung dienen, und
abzüglich anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltener
Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstiger Leistungen
Dritter, nach Maßgabe der von ihnen oder anderen Netzbetreibern im
Bereich ihres Übertragungsnetzes an Letztverbraucher gelieferten
Strommengen über eine finanzielle Verrechnung untereinander
auszugleichen. Die Kosten nach Satz 1 können als Aufschlag auf die
Netzentgelte anteilig auf Letztverbraucher umgelegt werden. Die §§ 26,
28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015
(BGBl. I S. 2498), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August
2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, sind entsprechend
anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 oder einer
Rechtsverordnung nach § 17j nichts anderes ergibt. § 62a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist im
Rahmen der Erhebung des Aufschlags nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die
Störung der Netzanbindung im Sinne von § 17e Absatz 1 oder die nicht
rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleitung im Sinne von § 17e
Absatz 2 vorsätzlich verursacht hat, ist der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, einen Belastungsausgleich
nach Absatz 1 Satz 1 zu verlangen. Soweit der anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinne von §
17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der
Anbindungsleitung im Sinne von § 17e Absatz 2 fahrlässig verursacht
hat, trägt dieser an den nach Absatz 1 Satz 1 auszugleichenden Kosten
einen Eigenanteil, der nicht dem Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz
1 unterliegt und der bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht zu
berücksichtigen ist,
1. in Höhe von 20 Prozent für den Teil der nach Absatz 1 Satz 1
auszugleichenden Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro im
Kalenderjahr,
2. darüber hinaus in Höhe von 15 Prozent für den Teil der nach Absatz 1
Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 200 Millionen Euro übersteigen, bis
zu einer Höhe von 400 Millionen Euro im Kalenderjahr,
3. darüber hinaus in Höhe von 10 Prozent für den Teil der nach Absatz 1
Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 400 Millionen Euro übersteigen, bis
zu einer Höhe von 600 Millionen Euro im Kalenderjahr,
4. darüber hinaus in Höhe von 5 Prozent für den Teil der nach Absatz 1
Satz 1 auszugleichenden Kosten, die 600 Millionen Euro übersteigen, bis
zu einer Höhe von 1 000 Millionen Euro im Kalenderjahr.
Bei fahrlässig, jedoch nicht grob fahrlässig verursachten Schäden ist
der Eigenanteil des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
nach Satz 2 auf 17,5 Millionen Euro je Schadensereignis begrenzt.
Soweit der Betreiber einer Windenergieanlage auf See einen Schaden auf
Grund der nicht rechtzeitigen Herstellung oder der Störung der
Netzanbindung erleidet, wird vermutet, dass zumindest grobe
Fahrlässigkeit des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
vorliegt.
(3) Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat alle
möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um einen
Schadenseintritt zu verhindern, den eingetretenen Schaden unverzüglich
zu beseitigen und weitere Schäden abzuwenden oder zu mindern. Der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat bei
Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den
geplanten Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 vorzulegen und dieses
bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig
zu aktualisieren. Die Bundesnetzagentur kann bis zur vollständigen
Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am
Schadensminderungskonzept nach Satz 2 verlangen. Der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber kann einen
Belastungsausgleich nach Absatz 1 Satz 1 nur verlangen, soweit er
nachweist, dass er alle möglichen und zumutbaren
Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat. Der
anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat den
Schadenseintritt, das der Bundesnetzagentur vorgelegte
Schadensminderungskonzept nach Satz 2 und die ergriffenen
Schadensminderungsmaßnahmen zu dokumentieren und darüber auf seiner
Internetseite zu informieren.
(4) Die finanzielle Verrechnung nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt anhand der
zu erwartenden Kosten für das folgende Kalenderjahr und des Saldos der
Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Kalenderjahres.
(5) Netzbetreiber sind berechtigt, die Kosten für geleistete
Entschädigungszahlungen, soweit diese dem Belastungsausgleich
unterliegen und nicht erstattet worden sind, und für
Ausgleichszahlungen ab dem 1. Januar 2013 als Aufschlag auf die
Netzentgelte gegenüber Letztverbrauchern geltend zu machen. Für Strombezüge aus
dem Netz für die allgemeine Versorgung an einer Abnahmestelle bis 1 000
000 Kilowattstunden im Jahr darf sich das Netzentgelt für
Letztverbraucher durch die Umlage höchstens um 0,25 Cent pro
Kilowattstunde, für darüber hinausgehende Strombezüge um höchstens 0,05
Cent pro Kilowattstunde erhöhen. Sind Letztverbraucher Unternehmen des
Produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen
Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes überstiegen, darf sich das
Netzentgelt durch die Umlage für über 1 000 000 Kilowattstunden
hinausgehende Lieferungen höchstens um die Hälfte des Betrages nach
Satz 2 erhöhen. Für den Aufschlag
nach Satz 1 sind die §§ 26c bis 28 und § 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Für das
Jahr 2013 wird der für die Wälzung des Belastungsausgleichs
erforderliche Aufschlag auf die Netzentgelte für Letztverbraucher auf
die zulässigen Höchstwerte nach den Sätzen 2 und 3 festgelegt.
(6) Für Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer
Überschreitung der zulässigen Höchstwerte nach Absatz 5 bei der
Berechnung des Aufschlags auf die Netzentgelte in einem Kalenderjahr
nicht in Ansatz gebracht werden können, findet keine finanzielle
Verrechnung zwischen den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Absatz
1 Satz 1 statt; der betroffene anbindungsverpflichtete
Übertragungsnetzbetreiber kann diese Kosten einschließlich der Kosten
für eine Zwischenfinanzierung bei dem Belastungsausgleich in den
folgenden Kalenderjahren geltend machen.
(7) Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, die für den
Belastungsausgleich erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte
sowie die für die Berechnung maßgeblichen Daten spätestens zum 15.
Oktober eines Jahres für das Folgejahr im Internet zu veröffentlichen.
§ 17g Haftung für
Sachschäden an Windenergieanlagen auf See
Die Haftung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers
gegenüber Betreibern von Windenergieanlagen auf See für nicht
vorsätzlich verursachte Sachschäden ist je Schadensereignis insgesamt
begrenzt auf 100 Millionen Euro. Übersteigt die Summe der Einzelschäden
bei einem Schadensereignis die Höchstgrenze nach Satz 1, so wird der
Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller
Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht.
§ 17h Abschluss von
Versicherungen
Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen
zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von
Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten
oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz
des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen,
abschließen. Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der
Regulierungsbehörde nachzuweisen.
§ 17i Evaluierung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz bis zum 31. Dezember 2015 die praktische Anwendung
und die Angemessenheit der §§ 17e bis 17h. Die Evaluierung umfasst
insbesondere die erfolgten Entschädigungszahlungen an Betreiber von
Windenergieanlagen auf See, den Eigenanteil der
anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber an
Entschädigungszahlungen, die Maßnahmen und Anreize zur Minderung
eventueller Schäden und zur Kostenkontrolle, das Verfahren zum
Belastungsausgleich, die Höhe des Aufschlags auf die Netzentgelte für
Letztverbraucher für Strombezüge aus dem Netz der allgemeinen
Versorgung und den Abschluss von Versicherungen.
§ 17j
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die nähere Ausgestaltung der Methode des
Belastungsausgleichs nach § 17e sowie der Wälzung der dem
Belastungsausgleich unterliegenden Kosten auf Letztverbraucher und ihre
Durchführung sowie die Haftung des anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreibers und Vorgaben an Versicherungen nach § 17h zu
regeln. Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere
Regelungen getroffen werden
1. zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichsbeträge; dies schließt
Regelungen ein
a) zu Kriterien für eine Prognose der zu erwartenden Kosten für das
folgende Kalenderjahr,
b) zu dem Ausgleich des Saldos aus tatsächlichen und prognostizierten
Kosten,
c) zur Verwaltung der Ausgleichsbeträge durch die
Übertragungsnetzbetreiber sowie
d) zur Übermittlung der erforderlichen Daten;
2. zur Schaffung und Verwaltung einer Liquiditätsreserve durch die
Übertragungsnetzbetreiber;
3. zur Wälzung der dem Belastungsausgleich nach § 17f unterliegenden
Kosten der Übertragungsnetzbetreiber auf Letztverbraucher; dies
schließt Regelungen zu Höchstgrenzen der für den Belastungsausgleich
erforderlichen Aufschläge auf die Netzentgelte der Letztverbraucher ein;
4. zur Verteilung der Kostenbelastung zwischen Netzbetreibern; dies
schließt insbesondere Regelungen zur Zwischenfinanzierung und zur
Verteilung derjenigen Kosten ein, die im laufenden Kalenderjahr auf
Grund einer Überschreitung der Prognose oder einer zulässigen
Höchstgrenze nicht berücksichtigt werden können;
5. zu näheren Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen
einschließlich Regelungen zur Zumutbarkeit dieser Maßnahmen und zur
Tragung der aus ihnen resultierenden Kosten;
6. zu Veröffentlichungspflichten der anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich eingetretener Schäden nach § 17e
Absatz 1 und 2, der durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen und der
dem Belastungsausgleich unterliegenden Entschädigungszahlungen;
7. zu Anforderungen an die Versicherungen nach § 17h hinsichtlich
Mindestversicherungssumme und Umfang des notwendigen
Versicherungsschutzes.
§ 18 Allgemeine
Anschlusspflicht
(1) Abweichend von § 17 haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen
für Gemeindegebiete, in denen sie Energieversorgungsnetze der
allgemeinen Versorgung von Letztverbrauchern betreiben, allgemeine
Bedingungen für den Netzanschluss von Letztverbrauchern in
Niederspannung oder Niederdruck und für die Anschlussnutzung durch
Letztverbraucher zu veröffentlichen sowie zu diesen Bedingungen
jedermann an ihr Energieversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung
des Anschlusses zur Entnahme von Energie zu gestatten. Diese Pflichten
bestehen nicht, wenn der Anschluss oder die Anschlussnutzung für den
Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen Gründen
nicht zumutbar ist. Diese
Pflichten bestehen nicht, wenn
1. der Anschluss oder die Anschlussnutzung
für den Betreiber des Energieversorgungsnetzes aus wirtschaftlichen
Gründen nicht zumutbar ist oder
2. ab dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens nach Artikel 13 Absatz 1 dieses Gesetzes] der Anschluss
an ein L-Gasversorgungsnetz beantragt wird und der Betreiber des
L-Gasversorgungsnetzes nachweist, dass der beantragenden Partei auch
der Anschluss an ein H-Gasversorgungsnetz technisch möglich und
wirtschaftlich zumutbar ist.
In der Regel sind die Kosten für die
Herstellung eines Anschlusses an ein H-Gasversorgungsnetz
wirtschaftlich zumutbar im Sinne von Satz 2 Nummer 2, wenn sie die
Kosten für die Herstellung eines Anschlusses an ein
L-Gasversorgungsnetz nicht wesentlich übersteigen. Satz 2 Nummer 2 und
Satz 3 sind nicht anzuwenden, wenn der technische Umstellungstermin
gemäß § 19a Absatz 1 Satz 5 im Gebiet des beantragten Anschlusses
bereits zu veröffentlichen ist und der Gesamtbedarf an L-Gas in dem
betreffenden L-Gasversorgungsnetz durch den Anschluss nur unwesentlich
erhöht wird.
2) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Elektrizität auch in Verbindung mit einer Anlage zur Speicherung
elektrischer Energie betreibt oder sich von einem Dritten an das
Energieversorgungsnetz anschließen lässt, kann sich nicht auf die
allgemeine Anschlusspflicht nach Absatz 1 Satz 1 berufen. Er kann aber
einen Netzanschluss unter den Voraussetzungen des § 17 verlangen. Satz
1 gilt nicht für die Deckung des Eigenbedarfs von Letztverbrauchern aus
Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung bis 150 Kilowatt elektrischer Leistung
und aus erneuerbaren Energien.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und
dessen Nutzung bei den an das Niederspannungs- oder Niederdrucknetz
angeschlossenen Letztverbrauchern angemessen festsetzen und hierbei
unter Berücksichtigung der Interessen der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen und der Anschlussnehmer
1. die Bestimmungen über die Herstellung und Vorhaltung des
Netzanschlusses sowie die Voraussetzungen der Anschlussnutzung
einheitlich festsetzen,
2. Regelungen über den Vertragsabschluss und die Begründung des
Rechtsverhältnisses der Anschlussnutzung, den Übergang des
Netzanschlussvertrages im Falle des Überganges des Eigentums an der
angeschlossenen Kundenanlage, den Gegenstand und die Beendigung der
Verträge oder der Rechtsverhältnisse der Anschlussnutzung treffen und
3. die Rechte und Pflichten der Beteiligten einheitlich festlegen.
Das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ist
dabei besonders zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Bedingungen öffentlich-rechtlich gestalteter
Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme der Regelung des
Verwaltungsverfahrens.
§ 19 Technische
Vorschriften
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet,
unter Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen und der allgemeinen technischen
Mindestanforderungen nach Absatz 4 für den Netzanschluss von
Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
Elektrizitätsverteilernetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden,
Verbindungsleitungen und Direktleitungen technische
Mindestanforderungen an deren Auslegung und deren Betrieb festzulegen
und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, unter
Berücksichtigung der nach § 17 festgelegten Bedingungen für den
Netzanschluss von LNG-Anlagen, dezentralen Erzeugungsanlagen und
Speicheranlagen, von anderen Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen und
von Direktleitungen technische Mindestanforderungen an die Auslegung
und den Betrieb festzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Betreiber von Gasversorgungsnetzen, an deren
Gasversorgungsnetz mehr als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind oder deren Netz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht, haben die technischen Mindestanforderungen rechtzeitig
mit den Verbänden der Netznutzer zu konsultieren.
(3) Die technischen Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2
müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie sachlich
gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sein. Die Interoperabilität
umfasst insbesondere die technischen Anschlussbedingungen und die
Bedingungen für netzverträgliche Gasbeschaffenheiten unter Einschluss
von Gas aus Biomasse oder anderen Gasarten, soweit sie technisch und
ohne Beeinträchtigung der Sicherheit in das Gasversorgungsnetz
eingespeist oder durch dieses Netz transportiert werden können. Für die
Gewährleistung der technischen Sicherheit gilt § 49 Abs. Absatz 2 bis 4.
(4) Betreiber
von Energieversorgungsnetzen haben die allgemeinen technischen
Mindestanforderungen nach Absatz 1 und Absatz 3 unter Berücksichtigung
der Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für
Stromerzeuger (ABl. L 112 vom 27.4.2016, S. 1) zu erstellen. Die nach
Satz 1 erstellten allgemeinen technischen Mindestanforderungen sind
innerhalb des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Verbandes
zu konsultieren und abzustimmen. Der Verband nimmt als beauftragte
Stelle insoweit die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger (ABl. L 112
vom 27.4.2016, S. 1) wahr. Die Regulierungsbehörde kann Änderungen des
vorgelegten Entwurfs der technischen Mindestanforderungen verlangen,
soweit dies zur Erfüllung des Zwecks nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich
ist.
(4) „ Die Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen erstellen gemeinsam allgemeine
technische Mindestanforderungen. Der Verband der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e.V. wird als beauftragte Stelle
bestimmt, um die allgemeinen technischen Mindestanforderungen zu
verabschieden
1. nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen für Stromerzeuger (ABl. L 112
vom 27.4.2016, S. 1),
2. nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1388 der Kommission vom 17. August 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex für den Lastanschluss (ABl. L 223 vom 18.8.2016, S. 10) und
3. nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EU) 2016/1447 der Kommission vom 26. August 2016 zur Festlegung eines
Netzkodex mit Netzanschlussbedingungen für
Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungssysteme und nichtsynchrone
Stromerzeugungsanlagen mit Gleichstromanbindung (ABl. L 241 vom
8.9.2016, S. 1).
(5) Die allgemeinen
technischen Mindestanforderungen nach
den Absätzen 1, 2 und 4 sind der Regulierungsbehörde und dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor deren Verabschiedung
mitzuteilen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 4 und Artikel 5
der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). Die
Verabschiedung der allgemeinen
technischen Mindestanforderungen darf nicht vor Ablauf der
jeweils maßgeblichen Fristen nach Artikel 6 dieser Richtlinie erfolgen.
§ 19a Umstellung
der Gasqualität; Verordnungsermächtigung
(1) Stellt der Betreiber eines Gasversorgungsnetzes die in seinem Netz
einzuhaltende Gasqualität auf Grund eines von einem oder mehreren
Fernleitungsnetzbetreibern veranlassten und netztechnisch
erforderlichen Umstellungsprozesses dauerhaft von L-Gas auf H-Gas um,
hat er die notwendigen technischen Anpassungen der Netzanschlüsse,
Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte auf eigene Kosten vorzunehmen. Diese
Kosten werden bis einschließlich 31. Dezember 2016 auf alle
Gasversorgungsnetze innerhalb des Marktgebiets umgelegt, in dem das
Gasversorgungsnetz liegt. Ab dem 1. Januar 2017 sind diese Kosten
bundesweit auf alle Gasversorgungsnetze unabhängig vom Marktgebiet
umzulegen. Die näheren Modalitäten der Berechnung sind der
Kooperationsvereinbarung nach § 20 Absatz 1b und § 8 Absatz 6 der
Gasnetzzugangsverordnung vorbehalten. Betreiber von
Gasversorgungsnetzen haben den jeweiligen technischen Umstellungstermin
zwei Jahre vorher auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und die
betroffenen Anschlussnehmer entsprechend schriftlich zu informieren;
hierbei ist jeweils auch auf den Kostenerstattungsanspruch nach Absatz
3 hinzuweisen.
(2) Der Netzbetreiber teilt der zuständigen Regulierungsbehörde
jährlich bis zum 31. August mit, welche notwendigen Kosten ihm im
vorherigen Kalenderjahr durch die Umstellung entstanden sind und welche
notwendigen Kosten ihm im folgenden Kalenderjahr planmäßig entstehen
werden. Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 darüber treffen, in welchem Umfang technische
Anpassungen der Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte
notwendig im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. Daneben ist die
Regulierungsbehörde befugt, gegenüber einem Netzbetreiber
festzustellen, dass bestimmte Kosten nicht notwendig waren. Der
Netzbetreiber hat den erforderlichen Nachweis über die Notwendigkeit zu
führen. Kosten, deren fehlende Notwendigkeit die Regulierungsbehörde
festgestellt hat, dürfen nicht umgelegt werden.
(3) Installiert der Eigentümer einer Kundenanlage oder eines
Verbrauchsgeräts mit ordnungsgemäßem Verwendungsnachweis auf Grund des
Umstellungsprozesses nach Absatz 1 ein Neugerät, welches im Rahmen der
Umstellung nicht mehr angepasst werden muss, so hat der Eigentümer
gegenüber dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Kundenanlage oder das
Verbrauchsgerät angeschlossen ist, einen Kostenerstattungsanspruch.
Dieser Erstattungsanspruch entsteht nur dann, wenn die Installation
nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung gemäß Absatz 1 Satz 5 und vor
der Anpassung des Verbrauchsgeräts auf die neue Gasqualität im
jeweiligen Netzgebiet erfolgt. Der Erstattungsanspruch beträgt 100 Euro
für jedes Neugerät. Der Eigentümer hat gegenüber dem Netzbetreiber die
ordnungsgemäße Verwendung des Altgeräts und die Anschaffung des
Neugeräts nachzuweisen. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind entsprechend
anzuwenden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung das Nähere zu darüber
hinausgehenden Kostenerstattungsansprüchen für technisch nicht
anpassbare Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zu regeln. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach
Satz 6 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der
Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Die
Pflichten nach § 10 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1789) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(4) Anschlussnehmer oder -nutzer haben dem Beauftragten oder
Mitarbeiter des Netzbetreibers den Zutritt zu ihrem Grundstück und zu
ihren Räumen zu gestatten, soweit dies für die nach Absatz 1
durchzuführenden Handlungen erforderlich ist. Die Anschlussnehmer und
-nutzer sind vom Netzbetreiber vorab zu benachrichtigen. Die
Benachrichtigung kann durch schriftliche Mitteilung an die jeweiligen
Anschlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang am oder im jeweiligen
Haus erfolgen. Sie muss mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin
erfolgen; mindestens ein kostenfreier Ersatztermin ist anzubieten. Der
Beauftragte oder Mitarbeiter des Netzbetreibers muss sich entsprechend
ausweisen. Die Anschlussnehmer und -nutzer haben dafür Sorge zu tragen,
dass die Netzanschlüsse, Kundenanlagen und Verbrauchsgeräte während der
durchzuführenden Handlungen zugänglich sind. Soweit und solange
Netzanschlüsse, Kundenanlagen oder Verbrauchsgeräte zum Zeitpunkt der
Umstellung aus Gründen, die der Anschlussnehmer oder -nutzer zu
vertreten hat, nicht angepasst werden können, ist der Betreiber des
Gasversorgungsnetzes berechtigt, den Netzanschluss und die
Anschlussnutzung zu verweigern. Hinsichtlich der Aufhebung der
Unterbrechung des Anschlusses und der Anschlussnutzung ist § 24 Absatz
5 der Niederdruckanschlussverordnung entsprechend anzuwenden. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Abschnitt 3
Netzzugang
§ 20 Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben jedermann nach
sachlich gerechtfertigten Kriterien diskriminierungsfrei Netzzugang zu
gewähren sowie die Bedingungen, einschließlich möglichst bundesweit
einheitlicher Musterverträge, Konzessionsabgaben und unmittelbar nach
deren Ermittlung, aber spätestens zum 15. Oktober eines Jahres für das
Folgejahr Entgelte für diesen Netzzugang im Internet zu
veröffentlichen. Sind die Entgelte für den Netzzugang bis zum 15.
Oktober eines Jahres nicht ermittelt, veröffentlichen die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen die Höhe der Entgelte, die sich
voraussichtlich auf Basis der für das Folgejahr geltenden
Erlösobergrenze ergeben wird. Sie haben in dem Umfang
zusammenzuarbeiten, der erforderlich ist, um einen effizienten
Netzzugang zu gewährleisten. Sie haben ferner den Netznutzern die für
einen effizienten Netzzugang erforderlichen Informationen zur Verfügung
zu stellen. Die Netzzugangsregelung soll massengeschäftstauglich sein.
(1a) Zur Ausgestaltung des Rechts auf Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen nach Absatz 1 haben Letztverbraucher von
Elektrizität oder Lieferanten Verträge mit denjenigen
Energieversorgungsunternehmen abzuschließen, aus deren Netzen die
Entnahme und in deren Netze die Einspeisung von Elektrizität erfolgen
soll (Netznutzungsvertrag). Werden die Netznutzungsverträge von
Lieferanten abgeschlossen, so brauchen sie sich nicht auf bestimmte
Entnahmestellen zu beziehen (Lieferantenrahmenvertrag).
Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang
zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz. Alle Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, in dem Ausmaß
zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit durch den Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen, der den Netznutzungs- oder
Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, der Zugang zum gesamten
Elektrizitätsversorgungsnetz gewährleistet werden kann. Der Netzzugang
durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass über
einen Bilanzkreis, der in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung über den Zugang zu
Elektrizitätsversorgungsnetzen einbezogen ist, ein Ausgleich zwischen
Einspeisung und Entnahme stattfindet.
(1b) Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen
Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten
anbieten, die den Netzzugang ohne Festlegung eines
transaktionsabhängigen Transportpfades ermöglichen und unabhängig
voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs zu
den Gasversorgungsnetzen ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in
dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über
Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss
ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas
erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden
(Ausspeisevertrag). Wird der Ausspeisevertrag von einem Lieferanten mit
einem Betreiber eines Verteilernetzes abgeschlossen, braucht er sich
nicht auf bestimmte Entnahmestellen zu beziehen. Alle Betreiber von
Gasversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander in dem Ausmaß
verbindlich zusammenzuarbeiten, das erforderlich ist, damit der
Transportkunde zur Abwicklung eines Transports auch über mehrere, durch
Netzkopplungspunkte miteinander verbundene Netze nur einen Einspeise-
und einen Ausspeisevertrag abschließen muss, es sei denn, diese
Zusammenarbeit ist technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zumutbar. Sie sind zu dem in Satz 5 genannten Zweck verpflichtet, bei
der Berechnung und dem Angebot von Kapazitäten, der Erbringung von
Systemdienstleistungen und der Kosten- oder Entgeltwälzung eng
zusammenzuarbeiten. Sie haben gemeinsame Vertragsstandards für den
Netzzugang zu entwickeln und unter Berücksichtigung von technischen
Einschränkungen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit alle
Kooperationsmöglichkeiten mit anderen Netzbetreibern auszuschöpfen, mit
dem Ziel, die Zahl der Netze oder Teilnetze sowie der Bilanzzonen
möglichst gering zu halten. Betreiber von über Netzkopplungspunkte
verbundenen Netzen haben bei der Berechnung und Ausweisung von
technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst
hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander
verbundenen Netzen ausweisen zu können. Bei einem Wechsel des
Lieferanten kann der neue Lieferant vom bisherigen Lieferanten die
Übertragung der für die Versorgung des Kunden erforderlichen, vom
bisherigen Lieferanten gebuchten Ein- und Ausspeisekapazitäten
verlangen, wenn ihm die Versorgung des Kunden entsprechend der von ihm
eingegangenen Lieferverpflichtung ansonsten nicht möglich ist und er
dies gegenüber dem bisherigen Lieferanten begründet. Betreiber von
Fernleitungsnetzen sind verpflichtet, die Rechte an gebuchten
Kapazitäten so auszugestalten, dass sie den Transportkunden
berechtigen, Gas an jedem Einspeisepunkt für die Ausspeisung an jedem
Ausspeisepunkt ihres Netzes oder, bei dauerhaften Engpässen, eines
Teilnetzes bereitzustellen (entry-exit System). Betreiber eines
örtlichen Verteilernetzes haben den Netzzugang nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 24 über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
durch Übernahme des Gases an Einspeisepunkten ihrer Netze für alle
angeschlossenen Ausspeisepunkte zu gewähren.
(1c) Verträge nach den Absätzen 1a und 1b dürfen das Recht zum Wechsel
des Messstellenbetreibers nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes weder behindern noch erschweren.
(1d) Der Betreiber des Energieversorgungsnetzes, an das eine
Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung
angeschlossen ist, hat den Zählpunkt zur Erfassung der durch die
Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung entnommenen und in
das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strommenge
(Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die
Gewährung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im
Wege der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich
sind. Bei der Belieferung der Letztverbraucher durch Dritte findet im
erforderlichen Umfang eine Verrechnung der Zählwerte über Unterzähler
statt. Bei nicht an ein Smart-Meter-Gateway angebundenen Unterzählern
ist eine Verrechnung von Leistungswerten, die durch standardisierte
Lastprofile nach § 12 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung ermittelt
werden, mit am Summenzähler erhobenen 15-minütigen Leistungswerten des
Summenzählers aus einer registrierenden Lastgangmessung zulässig,
soweit energiewirtschaftliche oder mess-und eichrechtliche Belange
nicht entgegenstehen.
(2) Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang nach
Absatz 1 verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung
des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar
ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der
Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen der
beantragenden Partei muss die Begründung im Falle eines
Kapazitätsmangels auch aussagekräftige Informationen darüber enthalten,
welche Maßnahmen und damit verbundene Kosten zum Ausbau des Netzes
erforderlich wären, um den Netzzugang zu ermöglichen; die Begründung
kann nachgefordert werden. Für die Begründung nach Satz 3 kann ein
Entgelt, das die Hälfte der entstandenen Kosten nicht überschreiten
darf, verlangt werden, sofern auf die Entstehung von Kosten zuvor
hingewiesen worden ist.
§ 20a
Lieferantenwechsel
(1) Bei einem Lieferantenwechsel hat der neue Lieferant dem
Letztverbraucher unverzüglich in Textform zu bestätigen, ob und zu
welchem Termin er eine vom Letztverbraucher gewünschte Belieferung
aufnehmen kann.
(2) Das Verfahren für den Wechsel des Lieferanten darf drei Wochen,
gerechnet ab dem Zeitpunkt des Zugangs der Anmeldung zur Netznutzung
durch den neuen Lieferanten bei dem Netzbetreiber, an dessen Netz die
Entnahmestelle angeschlossen ist, nicht überschreiten. Der
Netzbetreiber ist verpflichtet, den Zeitpunkt des Zugangs zu
dokumentieren. Eine von Satz 1 abweichende längere Verfahrensdauer ist
nur zulässig, soweit die Anmeldung zur Netznutzung sich auf einen
weiter in der Zukunft liegenden Liefertermin bezieht.
(3) Der Lieferantenwechsel darf für den Letztverbraucher mit keinen
zusätzlichen Kosten verbunden sein.
(4) Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2
vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten
oder dem Netzbetreiber, der die Verzögerung zu vertreten hat,
Schadensersatz nach den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen. Der Lieferant oder der Netzbetreiber trägt die Beweislast,
dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
§ 21 Bedingungen und
Entgelte für den Netzzugang
(1) Die Bedingungen und Entgelte für den Netzzugang müssen angemessen,
diskriminierungsfrei, transparent und dürfen nicht ungünstiger sein,
als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in
vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und
tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
(2) Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten einer
Betriebsführung, die denen eines effizienten und strukturell
vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen, unter
Berücksichtigung von Anreizen für eine effiziente Leistungserbringung
und einer angemessenen, wettbewerbsfähigen und risikoangepassten
Verzinsung des eingesetzten Kapitals gebildet, soweit in einer
Rechtsverordnung nach § 24 nicht eine Abweichung von der
kostenorientierten Entgeltbildung bestimmt ist. Soweit die Entgelte
kostenorientiert gebildet werden, dürfen Kosten und Kostenbestandteile,
die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht
berücksichtigt werden.
(3) Um zu gewährleisten, dass sich die Entgelte für den Netzzugang an
den Kosten einer Betriebsführung nach Absatz 2 orientieren, kann die
Regulierungsbehörde in regelmäßigen zeitlichen Abständen einen
Vergleich der Entgelte für den Netzzugang, der Erlöse oder der Kosten
der Betreiber von Energieversorgungsnetzen durchführen
(Vergleichsverfahren). Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung
erfolgt und die Entgelte genehmigt sind, findet nur ein Vergleich der
Kosten statt.
(4) Die Ergebnisse des Vergleichsverfahrens sind bei der
kostenorientierten Entgeltbildung nach Absatz 2 zu berücksichtigen.
Ergibt ein Vergleich, dass die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner
Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für
einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte,
Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von
Energieversorgungsnetzen überschreiten, wird vermutet, dass sie einer
Betriebsführung nach Absatz 2 nicht entsprechen.
§ 21a
Regulierungsvorgaben für Anreize für eine effiziente Leistungserbringung
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.
2 Satz 1 erfolgt, können nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Netzzugangsentgelte der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen abweichend von der Entgeltbildung nach § 21
Abs. 2 bis 4 auch durch eine Methode bestimmt werden, die Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung setzt (Anreizregulierung).
(2) Die Anreizregulierung beinhaltet die Vorgabe von Obergrenzen, die
in der Regel für die Höhe der Netzzugangsentgelte oder die Gesamterlöse
aus Netzzugangsentgelten gebildet werden, für eine Regulierungsperiode
unter Berücksichtigung von Effizienzvorgaben. Die Obergrenzen und
Effizienzvorgaben sind auf einzelne Netzbetreiber oder auf Gruppen von
Netzbetreibern sowie entweder auf das gesamte Elektrizitäts- oder
Gasversorgungsnetz, auf Teile des Netzes oder auf die einzelnen Netz-
und Umspannebenen bezogen. Dabei sind Obergrenzen mindestens für den
Beginn und das Ende der Regulierungsperiode vorzusehen. Vorgaben für
Gruppen von Netzbetreibern setzen voraus, dass die Netzbetreiber
objektiv strukturell vergleichbar sind.
(3) Die Regulierungsperiode darf zwei Jahre nicht unterschreiten und
fünf Jahre nicht überschreiten. Die Vorgaben können eine zeitliche
Staffelung der Entwicklung der Obergrenzen innerhalb einer
Regulierungsperiode vorsehen. Die Vorgaben bleiben für eine
Regulierungsperiode unverändert, sofern nicht Änderungen staatlich
veranlasster Mehrbelastungen auf Grund von Abgaben oder der Abnahme-
und Vergütungspflichten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder anderer, nicht vom Netzbetreiber zu
vertretender, Umstände eintreten. Falls Obergrenzen für
Netzzugangsentgelte gesetzt werden, sind bei den Vorgaben die
Auswirkungen jährlich schwankender Verbrauchsmengen auf die
Gesamterlöse der Netzbetreiber (Mengeneffekte) zu berücksichtigen.
(4) Bei der Ermittlung von Obergrenzen sind die durch den jeweiligen
Netzbetreiber beeinflussbaren Kostenanteile und die von ihm nicht
beeinflussbaren Kostenanteile zu unterscheiden. Der nicht
beeinflussbare Kostenanteil an dem Gesamtentgelt wird nach § 21 Abs. 2
ermittelt; hierzu zählen insbesondere Kostenanteile, die auf nicht
zurechenbaren strukturellen Unterschieden der Versorgungsgebiete, auf
gesetzlichen Abnahme- und Vergütungspflichten, Konzessionsabgaben und
Betriebssteuern beruhen. Ferner gelten Mehrkosten für die Errichtung,
den Betrieb oder die Änderung eines Erdkabels, das nach § 43 Satz 1 Nr.
3 und Satz 5 planfestgestellt worden ist, gegenüber einer Freileitung
bei der Ermittlung von Obergrenzen nach Satz 1 als nicht beeinflussbare
Kostenanteile. Soweit sich Vorgaben auf Gruppen von Netzbetreibern
beziehen, gelten die Netzbetreiber als strukturell vergleichbar, die
unter Berücksichtigung struktureller Unterschiede einer Gruppe
zugeordnet worden sind. Der beeinflussbare Kostenanteil wird nach § 21
Abs. 2 bis 4 zu Beginn einer Regulierungsperiode ermittelt.
Effizienzvorgaben sind nur auf den beeinflussbaren Kostenanteil zu
beziehen. Die Vorgaben für die Entwicklung oder Festlegung der
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode müssen den Ausgleich der
allgemeinen Geldentwertung unter Berücksichtigung eines generellen
sektoralen Produktivitätsfaktors vorsehen.
(5) Die Effizienzvorgaben für eine Regulierungsperiode werden durch
Bestimmung unternehmensindividueller oder gruppenspezifischer
Effizienzziele auf Grundlage eines Effizienzvergleichs unter
Berücksichtigung insbesondere der bestehenden Effizienz des jeweiligen
Netzbetriebs, objektiver struktureller Unterschiede, der
inflationsbereinigten Produktivitätsentwicklung, der
Versorgungsqualität und auf diese bezogener Qualitätsvorgaben sowie
gesetzlicher Regelungen bestimmt. Qualitätsvorgaben werden auf der
Grundlage einer Bewertung von Zuverlässigkeitskenngrößen oder
Netzleistungsfähigkeitskenngrößen ermittelt, bei der auch
Strukturunterschiede zu berücksichtigen sind. Bei einem Verstoß gegen
Qualitätsvorgaben können auch die Obergrenzen zur Bestimmung der
Netzzugangsentgelte für ein Energieversorgungsunternehmen gesenkt
werden. Die Effizienzvorgaben müssen so gestaltet und über die
Regulierungsperiode verteilt sein, dass der betroffene Netzbetreiber
oder die betroffene Gruppe von Netzbetreibern die Vorgaben unter
Nutzung der ihm oder ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen erreichen
und übertreffen kann. Die Methode zur Ermittlung von Effizienzvorgaben
muss so gestaltet sein, dass eine geringfügige Änderung einzelner
Parameter der zugrunde gelegten Methode nicht zu einer, insbesondere im
Vergleich zur Bedeutung, überproportionalen Änderung der Vorgaben führt.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, ob und ab welchem Zeitpunkt Netzzugangsentgelte im
Wege einer Anreizregulierung bestimmt werden,
2. die nähere Ausgestaltung der Methode einer Anreizregulierung nach
den Absätzen 1 bis 5 und ihrer Durchführung zu regeln sowie
3. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehörde im Rahmen der Durchführung der Methoden
Festlegungen treffen und Maßnahmen des Netzbetreibers genehmigen kann.
Insbesondere können durch Rechtsverordnung nach Satz 1
1. Regelungen zur Festlegung der für eine Gruppenbildung relevanten
Strukturkriterien und über deren Bedeutung für die Ausgestaltung von
Effizienzvorgaben getroffen werden,
2. Anforderungen an eine Gruppenbildung einschließlich der dabei zu
berücksichtigenden objektiven strukturellen Umstände gestellt werden,
wobei für Betreiber von Übertragungsnetzen gesonderte Vorgaben
vorzusehen sind,
3. Mindest- und Höchstgrenzen für Effizienz- und Qualitätsvorgaben
vorgesehen und Regelungen für den Fall einer Unter- oder Überschreitung
sowie Regelungen für die Ausgestaltung dieser Vorgaben einschließlich
des Entwicklungspfades getroffen werden,
4. Regelungen getroffen werden, unter welchen Voraussetzungen die
Obergrenze innerhalb einer Regulierungsperiode auf Antrag des
betroffenen Netzbetreibers von der Regulierungsbehörde abweichend vom
Entwicklungspfad angepasst werden kann,
5. Regelungen zum Verfahren bei der Berücksichtigung der Inflationsrate
unter Einbeziehung der Besonderheiten der Einstandspreisentwicklung und
des Produktivitätsfortschritts in der Netzwirtschaft getroffen werden,
6. nähere Anforderungen an die Zuverlässigkeit einer Methode zur
Ermittlung von Effizienzvorgaben gestellt werden,
7. Regelungen getroffen werden, welche Kostenanteile dauerhaft oder
vorübergehend als nicht beeinflussbare Kostenanteile gelten,
8. Regelungen getroffen werden, die eine Begünstigung von Investitionen
vorsehen, die unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 zur
Verbesserung der Versorgungssicherheit dienen,
9. Regelungen für die Bestimmung von Zuverlässigkeitskenngrößen für den
Netzbetrieb unter Berücksichtigung der Informationen nach § 51 und
deren Auswirkungen auf die Regulierungsvorgaben getroffen werden, wobei
auch Senkungen der Obergrenzen zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte
vorgesehen werden können, und
10. Regelungen zur Erhebung der für die Durchführung einer
Anreizregulierung erforderlichen Daten durch die Regulierungsbehörde
getroffen werden.
(7) In der Rechtsverordnung nach Absatz 6 Satz 1 sind nähere Regelungen
für die Berechnung der Mehrkosten von Erdkabeln nach Absatz 4 Satz 3 zu
treffen.
§ 21b (weggefallen)
§ 21c (weggefallen)
§ 21d (weggefallen)
§ 21e (weggefallen)
§ 21f (weggefallen)
§ 21g (weggefallen)
§ 21h (weggefallen)
§ 21i (weggefallen)
§ 22 Beschaffung der
Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen
(1) Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben die Energie, die sie
zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen
zwischen Ein- und Ausspeisung benötigen, nach transparenten, auch in
Bezug auf verbundene oder assoziierte Unternehmen
nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen.
Dem Ziel einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung ist bei der
Ausgestaltung der Verfahren, zum Beispiel durch die Nutzung
untertäglicher Beschaffung, besonderes Gewicht beizumessen, sofern
hierdurch nicht die Verpflichtungen nach den §§ 13, 16 und 16a
gefährdet werden.
(2) Bei der Beschaffung von Regelenergie durch die Betreiber von
Übertragungsnetzen ist ein diskriminierungsfreies und transparentes
Ausschreibungsverfahren anzuwenden, bei dem die Anforderungen, die die
Anbieter von Regelenergie für die Teilnahme erfüllen müssen, soweit
dies technisch möglich ist, von den Betreibern von Übertragungsnetzen
zu vereinheitlichen sind. Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben
für die Ausschreibung von Regelenergie eine gemeinsame
Internetplattform einzurichten. Die Einrichtung der Plattform nach Satz
2 ist der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Betreiber von
Übertragungsnetzen sind unter Beachtung ihrer jeweiligen
Systemverantwortung verpflichtet, zur Senkung des Aufwandes für
Regelenergie unter Berücksichtigung der Netzbedingungen
zusammenzuarbeiten. Die Regulierungsbehörde kann zur Verwirklichung
einer effizienten Beschaffung und der in § 1 Absatz 1 genannten Zwecke
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 abweichend von Satz 1 auch andere
transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur
Beschaffung von Regelenergie vorsehen.
§ 23 Erbringung von
Ausgleichsleistungen
Sofern den Betreibern von Energieversorgungsnetzen der Ausgleich des
Energieversorgungsnetzes obliegt, müssen die von ihnen zu diesem Zweck
festgelegten Regelungen einschließlich der von den Netznutzern für
Energieungleichgewichte zu zahlenden Entgelte sachlich gerechtfertigt,
transparent, nichtdiskriminierend und dürfen nicht ungünstiger sein,
als sie von den Betreibern der Energieversorgungsnetze in
vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder
gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen angewendet und
tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden. Die
Entgelte sind auf der Grundlage einer Betriebsführung nach § 21 Abs. 2
kostenorientiert festzulegen und zusammen mit den übrigen Regelungen im
Internet zu veröffentlichen.
§ 23a Genehmigung
der Entgelte für den Netzzugang
(1) Soweit eine kostenorientierte Entgeltbildung im Sinne des § 21 Abs.
2 Satz 1 erfolgt, bedürfen Entgelte für den Netzzugang nach § 21 einer
Genehmigung, es sei denn, dass in einer Rechtsverordnung nach § 21a
Abs. 6 die Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang im Wege einer
Anreizregulierung durch Festlegung oder Genehmigung angeordnet worden
ist.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Entgelte den
Anforderungen dieses Gesetzes und den auf Grund des § 24 erlassenen
Rechtsverordnungen entsprechen. Die genehmigten Entgelte sind
Höchstpreise und dürfen nur überschritten werden, soweit die
Überschreitung ausschließlich auf Grund der Weitergabe nach Erteilung
der Genehmigung erhöhter Kostenwälzungssätze einer vorgelagerten Netz-
oder Umspannstufe erfolgt; eine Überschreitung ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Genehmigung ist mindestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt
schriftlich oder elektronisch zu beantragen, an dem die Entgelte
wirksam werden sollen. Dem Antrag sind die für eine Prüfung
erforderlichen Unterlagen beizufügen; auf Verlangen der
Regulierungsbehörde haben die Antragsteller Unterlagen auch
elektronisch zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde kann ein Muster
und ein einheitliches Format für die elektronische Übermittlung
vorgeben. Die Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:
1. eine Gegenüberstellung der bisherigen Entgelte sowie der beantragten
Entgelte und ihrer jeweiligen Kalkulation,
2. die Angaben, die nach Maßgabe der Vorschriften über die
Strukturklassen und den Bericht über die Ermittlung der Netzentgelte
nach einer Rechtsverordnung über die Entgelte für den Zugang zu den
Energieversorgungsnetzen nach § 24 erforderlich sind, und
3. die Begründung für die Änderung der Entgelte unter Berücksichtigung
der Regelungen nach § 21 und einer Rechtsverordnung über die Entgelte
für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 24.
Die Regulierungsbehörde hat dem Antragsteller den Eingang des Antrags
zu bestätigen. Sie kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Voraussetzungen nach Absatz 2
erforderlich ist; Satz 5 gilt für nachgereichte Angaben und Unterlagen
entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren und die Anforderungen an die nach Satz 4 vorzulegenden
Unterlagen näher auszugestalten.
(4) Die Genehmigung ist zu befristen und mit einem Vorbehalt des
Widerrufs zu versehen; sie kann unter Bedingungen erteilt und mit
Auflagen verbunden werden. Trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von
sechs Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen nach Absatz 3
keine Entscheidung, so gilt das beantragte Entgelt als unter dem
Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt.
Satz 2 gilt nicht, wenn
1. das beantragende Unternehmen einer Verlängerung der Frist nach Satz
2 zugestimmt hat oder
2. die Regulierungsbehörde wegen unrichtiger Angaben oder wegen einer
nicht rechtzeitig erteilten Auskunft nicht entscheiden kann und dies
dem Antragsteller vor Ablauf der Frist unter Angabe der Gründe
mitgeteilt hat.
(5) Ist vor Ablauf der Befristung oder vor dem Wirksamwerden eines
Widerrufs nach Absatz 4 Satz 1 oder 2 eine neue Genehmigung beantragt
worden, so können bis zur Entscheidung über den Antrag die bis dahin
genehmigten Entgelte beibehalten werden. Ist eine neue Entscheidung
nicht rechtzeitig beantragt, kann die Regulierungsbehörde unter
Berücksichtigung der §§ 21 und 30 sowie der auf Grund des § 24
erlassenen Rechtsverordnungen ein Entgelt als Höchstpreis vorläufig
festsetzen.
§ 24 Regelungen zu
den Netzzugangsbedingungen, Entgelten für den Netzzugang sowie zur
Erbringung und Beschaffung von Ausgleichsleistungen;
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates
1. die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung
und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung
dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den
Netzzugang gemäß den §§ 20 bis 23 festzulegen, wobei die Entgelte für
den Zugang zu Übertragungsnetzen teilweise oder vollständig auch
bundesweit einheitlich festgelegt werden können,
2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die
Regulierungsbehörde diese Bedingungen oder Methoden festlegen oder auf
Antrag des Netzbetreibers genehmigen kann,
3. zu regeln, in welchen Sonderfällen der Netznutzung und unter welchen
Voraussetzungen die Regulierungsbehörde im Einzelfall individuelle
Entgelte für den Netzzugang genehmigen oder untersagen kann und wie
Erstattungspflichten der Transportnetzbetreiber für entgangene Erlöse
von Betreibern nachgelagerter Verteilernetze, die aus individuellen
Netzentgelten für die Netznutzung folgen, ausgestaltet werden können
und wie die daraus den Transportnetzbetreibern entstehenden Kosten als
Aufschlag auf die Netzentgelte anteilig auf die Letztverbraucher
umgelegt werden können, sowie
4. zu regeln, in welchen Fällen die Regulierungsbehörde von ihren
Befugnissen nach § 65 Gebrauch zu machen hat.
Insbesondere können durch Rechtsverordnungen nach Satz 1
1. die Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet werden, zur
Schaffung möglichst einheitlicher Bedingungen bei der Gewährung des
Netzzugangs in näher zu bestimmender Weise, insbesondere unter
gleichberechtigtem Einbezug der Netznutzer, zusammenzuarbeiten,
2. die Rechte und Pflichten der Beteiligten, insbesondere die
Zusammenarbeit und Pflichten der Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, einschließlich des Austauschs der
erforderlichen Daten und der für den Netzzugang erforderlichen
Informationen, einheitlich festgelegt werden,
2a. die Rechte der Verbraucher bei der Abwicklung eines
Anbieterwechsels festgelegt werden,
3. die Art sowie die Ausgestaltung des Netzzugangs und der Beschaffung
und Erbringung von Ausgleichsleistungen einschließlich der hierfür
erforderlichen Verträge und Rechtsverhältnisse und des
Ausschreibungsverfahrens auch unter Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2
festgelegt werden, die Bestimmungen der Verträge und die Ausgestaltung
der Rechtsverhältnisse einheitlich festgelegt werden sowie Regelungen
über das Zustandekommen, den Inhalt und die Beendigung der Verträge und
Rechtsverhältnisse getroffen werden, wobei insbesondere auch Vorgaben
für die Verträge und Rechtsverhältnisse zwischen Letztverbrauchern,
Lieferanten und beteiligten Bilanzkreisverantwortlichen bei der
Erbringung von Regelleistung gemacht werden können,
3a. im Rahmen der Ausgestaltung des Netzzugangs zu den
Gasversorgungsnetzen für Anlagen zur Erzeugung von Biogas im Rahmen des
Auswahlverfahrens bei drohenden Kapazitätsengpässen sowie beim Zugang
zu örtlichen Verteilernetzen Vorrang gewährt werden,
3b. die Regulierungsbehörde befugt werden, die Zusammenfassung von
Teilnetzen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar
ist, anzuordnen,
4. Regelungen zur Ermittlung der Entgelte für den Netzzugang getroffen
werden, wobei
a) vorgesehen werden kann, dass insbesondere Kosten des Netzbetriebs,
die zuordenbar durch die Integration von dezentralen Anlagen zur
Erzeugung aus erneuerbaren Energiequellen verursacht werden, bundesweit
umgelegt werden können,
b) vorzusehen ist, dass die Grundlage für die Ermittlung der Entgelte
für den Zugang zu den Übertragungsnetzen zwar getrennt für jeden
Übertragungsnetzbetreiber kostenorientiert nach § 21a ermittelt wird,
aber die Höhe der Entgelte für den Zugang zu den Übertragungsnetzen ab
dem 1. Januar 2019 teilweise und ab dem 1. Januar 2023 vollständig
bundesweit einheitlich festgelegt wird und Mehr- oder Mindererlöse, die
den Übertragungsnetzbetreiber dadurch entstehen, durch eine finanzielle
Verrechnung zwischen ihnen ausgeglichen oder bundesweit umgelegt werden
sowie der bundeseinheitliche Mechanismus hierfür näher ausgestaltet
wird, und
c) die Methode zur Bestimmung der Entgelte so zu gestalten ist, dass
eine Betriebsführung nach § 21 Absatz 2 gesichert ist und die für die
Betriebs- und Versorgungssicherheit sowie die Funktionsfähigkeit der
Netze notwendigen Investitionen in die Netze gewährleistet sind und
Anreize zu netzentlastender Energieeinspeisung und netzentlastendem
Energieverbrauch gesetzt werden,
4a. Regelungen zur Steigerung der Kosteneffizienz von Maßnahmen für
Netz- und Systemsicherheit nach § 13 vorgesehen werden,
5. bei einer Regelung nach Satz 1 Nummer 3 vorsehen, dass ein
Belastungsausgleich entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498),
das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034)
geändert worden ist, erfolgen kann, wobei dieser Belastungsausgleich
mit der Maßgabe erfolgen kann, dass sich das Netzentgelt für
selbstverbrauchte Strombezüge, die über 1 Gigawattstunde hinausgehen,
an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Cent je Kilowattstunde und
für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten für
selbstverbrauchten Strom im vorangegangenen Geschäftsjahr 4 Prozent des
Umsatzes im Sinne von § 277 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs
überstiegen, für die über 1 Gigawattstunde hinausgehenden
selbstverbrauchten Strombezüge um höchstens 0,025 Cent je
Kilowattstunde erhöhen,
6. Regelungen darüber getroffen werden, welche netzbezogenen und sonst
für ihre Kalkulation erforderlichen Daten die Betreiber von
Energieversorgungsnetzen erheben und über welchen Zeitraum sie diese
aufbewahren müssen,
7. Regelungen für die Durchführung eines Vergleichsverfahrens nach § 21
Abs. 3 einschließlich der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten
getroffen werden.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist das Interesse an der Ermöglichung
eines effizienten und diskriminierungsfreien Netzzugangs im Rahmen
eines möglichst transaktionsunabhängigen Modells unter Beachtung der
jeweiligen Besonderheiten der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft
besonders zu berücksichtigen; die Zusammenarbeit soll dem Ziel des § 1
Abs. 2 dienen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 3 können auch weitere
Anforderungen an die Zusammenarbeit der Betreiber von
Übertragungsnetzen bei der Beschaffung von Regelenergie und zur
Verringerung des Aufwandes für Regelenergie sowie in Abweichung von §
22 Absatz 2 Satz 1 Bedingungen und Methoden für andere effiziente,
transparente, diskriminierungsfreie und marktorientierte Verfahren zur
Beschaffung von Regelenergie vorsehen. Regelungen nach Satz 2 Nr. 4
können nach Maßgabe des § 120 vorsehen, dass Entgelte nicht nur auf der
Grundlage von Ausspeisungen, sondern ergänzend auch auf der Grundlage
von Einspeisungen von Energie berechnet und in Rechnung gestellt
werden, wobei bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen
Erzeugungsanlagen auch eine Erstattung eingesparter Entgelte für den
Netzzugang in den vorgelagerten Netzebenen vorgesehen werden kann.
§ 24a Schrittweise
Angleichung der Übertragungsnetzentgelte
Eine Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b zur
schrittweisen bundesweit einheitlichen Festlegung der Netzentgelte der
Übertragungsnetzbetreiber kann insbesondere
1. vorsehen, dass für einen schrittweise steigenden Anteil der
Übertragungsnetzkosten ein bundeseinheitlicher Netzentgeltanteil
bestimmt wird oder ein schrittweise größer werdender prozentualer
Aufschlag oder Abschlag auf die Netzentgelte der
Übertragungsnetzbetreiber erfolgt, bis ein bundeseinheitliches
Übertragungsnetzentgelt erreicht ist,
2. Entlastungsregelungen für die stromkostenintensive Industrie
vorsehen, sofern die Voraussetzung des § 118 Absatz 24 nicht
eingetreten ist.
§ 25 Ausnahmen vom
Zugang zu den Gasversorgungsnetzen im Zusammenhang mit unbedingten
Zahlungsverpflichtungen
Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen ist im Sinne des
§ 20 Abs. 2 insbesondere dann nicht zumutbar, wenn einem
Gasversorgungsunternehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträgen
eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflichtungen ernsthafte
wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten entstehen würden. Auf
Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet die
Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen. Die Prüfung richtet sich nach
Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
bei der Prüfung nach Artikel 48 der Richtlinie 2009/73/EG anzuwendenden
Verfahrensregeln festzulegen. In der Rechtsverordnung nach Satz 4 kann
vorgesehen werden, dass eine Entscheidung der Regulierungsbehörde, auch
abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, ergehen kann, soweit
dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen
Gemeinschaften vorgesehen ist.
§ 26 Zugang zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Speicheranlagen im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu
Speicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf
vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.
§ 27 Zugang zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
Betreiber von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen haben anderen
Unternehmen das vorgelagerte Rohrleitungsnetz für Durchleitungen zu
Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die angemessen und nicht
ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Fällen für
Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder
assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung
gestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass
ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter
Berücksichtigung des Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar
ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen. Die Verweigerung des
Netzzugangs nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn einer der in Artikel 20
Abs. 2 Satz 3 Buchstabe a bis d der Richtlinie 2003/55/EG genannten
Gründe vorliegt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die
Bedingungen des Zugangs zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und die
Methoden zur Berechnung der Entgelte für den Zugang zu den
vorgelagerten Rohrleitungsnetzen unter Berücksichtigung des Zwecks des
§ 1 festzulegen.
§ 28 Zugang zu
Speicheranlagen
(1) Betreiber von Speicheranlagen haben anderen Unternehmen den Zugang
zu ihren Speicheranlagen und Hilfsdiensten zu angemessenen und
diskriminierungsfreien technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu
gewähren, sofern der Zugang für einen effizienten Netzzugang im
Hinblick auf die Belieferung der Kunden technisch oder wirtschaftlich
erforderlich ist. Der Zugang zu einer Speicheranlage gilt als technisch
oder wirtschaftlich erforderlich für einen effizienten Netzzugang im
Hinblick auf die Belieferung von Kunden, wenn es sich bei der
Speicheranlage um einen Untergrundspeicher, mit Ausnahme von
unterirdischen Röhrenspeichern, handelt. Der Zugang ist im Wege des
verhandelten Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Speicheranlagen können den Zugang nach Absatz 1
verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen der Zugang aus
betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des
Zwecks des § 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist
in Textform zu begründen.
(3) Betreiber von Speicheranlagen sind verpflichtet, den Standort der
Speicheranlage, Informationen über verfügbare Kapazitäten, darüber, zu
welchen Speicheranlagen verhandelter Zugang zu gewähren ist, sowie ihre
wesentlichen Geschäftsbedingungen für den Speicherzugang im Internet zu
veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere die verfahrensmäßige
Behandlung von Speicherzugangsanfragen, die Beschaffenheit des zu
speichernden Gases, die nominale Arbeitsgaskapazität, die Ein- und
Ausspeicherungsperiode, soweit für ein Angebot der Betreiber von
Speicheranlagen erforderlich, sowie die technisch minimal
erforderlichen Volumen für die Ein- und Ausspeicherung. Die Betreiber
von Speicheranlagen konsultieren bei der Ausarbeitung der wesentlichen
Geschäftsbedingungen die Speichernutzer.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die technischen
und wirtschaftlichen Bedingungen sowie die inhaltliche Gestaltung der
Verträge über den Zugang zu den Speicheranlagen zu regeln.
§ 28a Neue
Infrastrukturen
(1) Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder
LNG- und Speicheranlagen können von der Anwendung der §§ 8 bis 10e
sowie §§ 20 bis 28 befristet ausgenommen werden, wenn
1. durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die
Versorgungssicherheit verbessert werden,
2. es sich um größere neue Infrastrukturanlagen im Sinne des Artikel 36
Absatz 1 der Richtlinie 2009/73/EG handelt, bei denen insbesondere das
mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition
ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde,
3. die Infrastruktur Eigentum einer natürlichen oder juristischen
Person ist, die entsprechend der §§ 8 bis 10e von den Netzbetreibern
getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird,
4. von den Nutzern dieser Infrastruktur Entgelte erhoben werden und
5. die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das
effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente
Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur
angeschlossen ist.
(2) Absatz 1 gilt auch für Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen
Infrastrukturen, die insbesondere hinsichtlich ihres
Investitionsvolumens und des zusätzlichen Kapazitätsvolumens bei
objektiver Betrachtung wesentlich sind, und für Änderungen dieser
Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen
ermöglichen.
(3) Auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens entscheidet
die Regulierungsbehörde, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden
Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 vorliegen. Die Prüfung und das
Verfahren richten sich nach Artikel 36 Absatz 6 bis 9 der Richtlinie
2009/73/EG. Soweit nach Artikel 36 Absatz 4 und 5 der Richtlinie
2009/73/EG eine Beteiligung der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden vorgesehen ist, leitet die
Regulierungsbehörde dieses Verfahren ein. Die Regulierungsbehörde hat
eine Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 nach Maßgabe einer
endgültigen Entscheidung der Kommission nach Artikel 36 Absatz 9 der
Richtlinie 2009/73/EG zu ändern oder aufzuheben; die §§ 48 und 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Entscheidungen werden von der Regulierungsbehörde auf ihrer
Internetseite veröffentlicht.
Abschnitt 4
Befugnisse der Regulierungsbehörde,
Sanktionen
§ 29 Verfahren zur
Festlegung und Genehmigung
(1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem
Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den
Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6
und § 24 genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem
Netzbetreiber, einer Gruppe von oder allen Netzbetreibern oder den
sonstigen in der jeweiligen Vorschrift Verpflichteten oder durch
Genehmigung gegenüber dem Antragsteller.
(2) Die Regulierungsbehörde ist befugt, die nach Absatz 1 von ihr
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nachträglich zu
ändern, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie
weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung
genügen. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben
unberührt.
(3) Die Bundesregierung kann das Verfahren zur Festlegung oder
Genehmigung nach Absatz 1 sowie das Verfahren zur Änderung der
Bedingungen und Methoden nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates näher ausgestalten. Dabei kann insbesondere
vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen.
§ 30
Missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers
(1) Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer
Marktstellung verboten. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein
Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen nicht einhält,
2. andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert
oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten
Grund erheblich beeinträchtigt,
3. andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich
behandelt,
4. sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den
Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und
Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er
sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder
mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen
einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht
nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich
gerechtfertigt ist,
5. ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige
Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen
abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher
Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die
Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die
Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen;
Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen
erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der
Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das
betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene
Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder
6. ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert,
als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen
Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich
gerechtfertigt ist.
Satz 2 Nr. 5 gilt auch für die Netze, in denen nach einer
Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nr. 5 vom Grundsatz der
Kostenorientierung abgewichen wird. Besondere Rechtsvorschriften über
den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von
Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt,
verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. Sie kann
den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die
Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. Sie kann insbesondere
1. Änderungen verlangen, soweit die gebildeten Entgelte oder deren
Anwendung sowie die Anwendung der Bedingungen für den Anschluss an das
Netz und die Gewährung des Netzzugangs von der genehmigten oder
festgelegten Methode oder den hierfür bestehenden gesetzlichen Vorgaben
abweichen, oder
2. in Fällen rechtswidrig verweigerten Netzanschlusses oder Netzzugangs
den Netzanschluss oder Netzzugang anordnen.
§ 31 Besondere
Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde
(1) Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das
Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich
berührt werden, können bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf
Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Diese hat zu prüfen, inwieweit
das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen mit den
Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf dieser
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1
festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden übereinstimmt.
Soweit das Verhalten des Betreibers von Energieversorgungsnetzen nach §
23a genehmigt ist, hat die Regulierungsbehörde darüber hinaus zu
prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung
vorliegen. Interessen der Verbraucherzentralen und anderer
Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden,
werden im Sinne des Satzes 1 auch dann erheblich berührt, wenn sich die
Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch
die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 bedarf neben dem Namen, der Anschrift und
der Unterschrift des Antragstellers folgender Angaben:
1. Firma und Sitz des betroffenen Netzbetreibers,
2. das Verhalten des betroffenen Netzbetreibers, das überprüft werden
soll,
3. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb ernsthafte Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Verhaltens des Netzbetreibers bestehen und
4. die im Einzelnen anzuführenden Gründe, weshalb der Antragsteller
durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist.
Sofern ein Antrag nicht die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, weist
die Regulierungsbehörde den Antrag als unzulässig ab.
(3) Die Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von zwei
Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags. Diese Frist kann um
zwei Monate verlängert werden, wenn die Regulierungsbehörde zusätzliche
Informationen anfordert. Mit Zustimmung des Antragstellers ist eine
weitere Verlängerung dieser Frist möglich. Betrifft ein Antrag nach
Satz 1 die Entgelte für den Anschluss größerer neuer Erzeugungsanlagen
oder Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sowie
Speicheranlagen, so kann die Regulierungsbehörde die Fristen nach den
Sätzen 1 und 2 verlängern.
(4) Soweit ein Verfahren nicht mit einer den Beteiligten zugestellten
Entscheidung nach § 73 Abs. 1 abgeschlossen wird, ist seine Beendigung
den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die
Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den
Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 32
Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht
(1) Wer gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund
der Vorschriften dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine
auf Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung einer
Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung
verpflichtet. Der Anspruch besteht bereits dann, wenn eine
Zuwiderhandlung droht. Die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 dienen
auch dann dem Schutz anderer Marktbeteiligter, wenn sich der Verstoß
nicht gezielt gegen diese richtet. Ein Anspruch ist nicht deswegen
ausgeschlossen, weil der andere Marktbeteiligte an dem Verstoß
mitgewirkt hat.
(2) Die Ansprüche aus Absatz 1 können auch von rechtsfähigen Verbänden
zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen
geltend gemacht werden, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von
Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder
verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere
nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung
imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung
gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich
wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer
Mitglieder berührt.
(3) Wer einen Verstoß nach Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht,
ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Geldschulden nach Satz 1 hat das Unternehmen ab Eintritt des Schadens
zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
finden entsprechende Anwendung.
(4) Wird wegen eines Verstoßes gegen eine Vorschrift der Abschnitte 2
und 3 Schadensersatz begehrt, ist das Gericht insoweit an die
Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen
Entscheidung der Regulierungsbehörde getroffen wurde. Das Gleiche gilt
für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen
Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen
nach Satz 1 ergangen sind.
(5) Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach Absatz 3 wird
gehemmt, wenn die Regulierungsbehörde wegen eines Verstoßes im Sinne
des Absatzes 1 ein Verfahren einleitet. § 204 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 33
Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine
Vorschrift der Abschnitte 2 und 3, eine auf Grund der Vorschriften
dieser Abschnitte erlassene Rechtsverordnung oder eine auf Grundlage
dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der Regulierungsbehörde
verstoßen und dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann die
Regulierungsbehörde die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils
anordnen und dem Unternehmen die Zahlung des entsprechenden Geldbetrags
auferlegen.
2) Absatz 1 gilt nicht, sofern der wirtschaftliche Vorteil durch
Schadensersatzleistungen oder durch die Verhängung der Geldbuße oder
die Anordnung der Einziehung von Taterträgen abgeschöpft ist. Soweit
das Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der
Vorteilsabschöpfung erbringt, ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der
nachgewiesenen Zahlungen an das Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung der Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte,
soll die Anordnung auf einen angemessenen Geldbetrag beschränkt werden
oder ganz unterbleiben. Sie soll auch unterbleiben, wenn der
wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils kann geschätzt werden. Der
abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann nur innerhalb einer Frist von bis zu
fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung und längstens für einen
Zeitraum von fünf Jahren angeordnet werden.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Verstöße gegen die
Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 oder gegen eine auf
Grundlage dieser Vorschriften ergangene Entscheidung der
Bundesnetzagentur.
§ 34 (aufgehoben)
§ 35 Monitoring
(1) Die Regulierungsbehörde führt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz, insbesondere zur Herstellung von Markttransparenz, ein
Monitoring durch über
1. die Regeln für das Management und die Zuweisung von
Verbindungskapazitäten; dies erfolgt in Abstimmung mit der
Regulierungsbehörde oder den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten,
mit denen ein Verbund besteht;
2. die Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im nationalen
Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetz und bei den Verbindungsleitungen;
3. die Zeit, die von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs- und
Verteilernetzen für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen
benötigt wird;
4. die Veröffentlichung angemessener Informationen über
Verbindungsleitungen, Netznutzung und Kapazitätszuweisung für
interessierte Parteien durch die Betreiber von Übertragungs-,
Fernleitungs- und Verteilernetzen unter Berücksichtigung der
Notwendigkeit, nicht statistisch aufbereitete Einzeldaten als
Geschäftsgeheimnisse zu behandeln;
5. die technische Zusammenarbeit zwischen Betreibern von
Übertragungsnetzen innerhalb und außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft;
6. die Bedingungen und Tarife für den Anschluss neuer
Elektrizitätserzeuger unter besonderer Berücksichtigung der Kosten und
der Vorteile der verschiedenen Technologien zur Elektrizitätserzeugung
aus erneuerbaren Energien, der dezentralen Erzeugung und der
Kraft-Wärme-Kopplung;
7. die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen nach den §§ 26 und
28 und insbesondere über Veränderungen der Situation auf dem
Speichermarkt, mit dem Ziel, dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie eine Überprüfung der Regelungen im Hinblick auf den Zugang zu
Speicheranlagen zu ermöglichen, sowie die Netzzugangsbedingungen für
Anlagen zur Erzeugung von Biogas und die Zahl der Biogas in das
Erdgasnetz einspeisenden Anlagen, die eingespeiste Biogasmenge in
Kilowattstunden und die nach § 20b der Gasnetzentgeltverordnung
bundesweit umgelegten Kosten;
8. den Umfang, in dem die Betreiber von Übertragungs-, Fernleitungs-
und Verteilernetzen ihren Aufgaben nach den §§ 11 bis 16a nachkommen;
9. die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 42;
10. Preise für Haushaltskunden, einschließlich von
Vorauszahlungssystemen, Lieferanten- und Produktwechsel, Unterbrechung
der Versorgung gemäß § 19 der Stromgrundversorgungsverordnung oder der
Gasgrundversorgungsverordnung, Beschwerden von Haushaltskunden, die
Wirksamkeit und die Durchsetzung von Maßnahmen zum Verbraucherschutz im
Bereich Elektrizität oder Gas, Wartungsdienste am Hausanschluss oder an
Messeinrichtungen sowie die Dienstleistungsqualität der Netze;
11. den Bestand und die geplanten Stilllegungen von
Erzeugungskapazitäten, die Möglichkeit und die vorhandenen Kapazitäten
für einen Brennstoffwechsel zur Absicherung der Leistung der
Erzeugungskapazitäten, die Investitionen in die Erzeugungskapazitäten
mit Blick auf die Versorgungssicherheit sowie den Bestand, die
bereitgestellte Leistung, die gelieferte Strommenge sowie den
voraussichtlichen Zeitpunkt der Außerbetriebnahme von Speichern mit
einer Nennleistung von mehr als 10 Megawatt;
12. den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den
Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des
Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene sowie an Elektrizitäts-
und Erdgasbörsen, soweit diese Aufgabe nicht durch Gesetz einer anderen
Stelle übertragen wurde,
13. die Entwicklung der Ausschreibungen abschaltbarer Lasten durch die
Betreiber von Übertragungsnetzen nach § 13 Absatz 6 Satz 1,
insbesondere soweit die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundestages
eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 13i Absatz 1 und 2 erlassen
hat.
(2) Zur Durchführung des Monitoring gelten die Befugnisse nach § 69
entsprechend.
Teil 4
Energielieferung an Letztverbraucher
§ 36
Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie
die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine
Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung
oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu
veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden
Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht
nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus
wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.
2) Grundversorger nach Absatz 1 ist jeweils das
Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem
Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert. Betreiber von
Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1
sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1.
Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 den Grundversorger für die
nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30.
September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und der nach
Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde kann die zur Sicherstellung einer
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nach den Sätzen 1 und 2
erforderlichen Maßnahmen treffen. Über Einwände gegen das Ergebnis der
Feststellungen nach Satz 2, die bis zum 31. Oktober des jeweiligen
Jahres bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde einzulegen sind,
entscheidet diese nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. Stellt der
Grundversorger nach Satz 1 seine Geschäftstätigkeit ein, so gelten die
Sätze 2 und 3 entsprechend.
(3) Im Falle eines Wechsels des Grundversorgers infolge einer
Feststellung nach Absatz 2 gelten die von Haushaltskunden mit dem
bisherigen Grundversorger auf der Grundlage des Absatzes 1
geschlossenen Energielieferverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels
geltenden Bedingungen und Preisen fort.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für geschlossene Verteilernetze.
§ 37 Ausnahmen von
der Grundversorgungspflicht
(1) Wer zur Deckung des Eigenbedarfs eine Anlage zur Erzeugung von
Energie betreibt oder sich von einem Dritten versorgen lässt, hat
keinen Anspruch auf eine Grundversorgung zu dem Allgemeinen Preis nach
§ 36 Absatz 1 Satz 1. Er kann aber eine Grundversorgung durch eine
Zusatz- und Reserveversorgung in dem Umfang und zu den Bedingungen
verlangen, die für den Grundversorger wirtschaftlich zumutbar sind.
Satz 1 gilt nicht für Eigenanlagen, die ausschließlich der
Sicherstellung des Energiebedarfs bei Aussetzen der öffentlichen
Energieversorgung dienen, wenn sie außerhalb ihrer eigentlichen
Bestimmung nicht mehr als 15 Stunden monatlich zur Erprobung betrieben
werden.
(2) Reserveversorgung ist für den Grundversorger im Sinne des Absatzes
1 Satz 2 nur zumutbar, wenn sie den laufend durch Eigenanlagen
gedeckten Bedarf für den gesamten Haushalt umfasst und ein fester, von
der jeweils gebrauchten Energiemenge unabhängiger angemessener
Leistungspreis mindestens für die Dauer eines Jahres bezahlt wird.
Hierbei ist von der Möglichkeit gleichzeitiger Inbetriebnahme
sämtlicher an das Leitungsnetz im Grundversorgungsgebiet nach § 36
Absatz 1 Satz 1 angeschlossener Reserveanschlüsse auszugehen und der
normale, im gesamten Niederspannungs- oder Niederdruckleitungsnetz des
Grundversorgungsgebietes vorhandene Ausgleich der Einzelbelastungen
zugrunde zu legen.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates regeln, in welchem
Umfang und zu welchen Bedingungen eine Grundversorgung nach Absatz 1
Satz 2 wirtschaftlich zumutbar ist. Dabei sind die Interessen der
Energieversorgungsunternehmen und der Haushaltskunden unter Beachtung
des Zwecks des § 1 angemessen zu berücksichtigen.
§ 38
Ersatzversorgung mit Energie
(1) Sofern Letztverbraucher über das Energieversorgungsnetz der
allgemeinen Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck Energie
beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten
Liefervertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als von dem
Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 berechtigt und verpflichtet
ist. Die Bestimmungen dieses Teils gelten für dieses Rechtsverhältnis
mit der Maßgabe, dass der Grundversorger berechtigt ist, für diese
Energielieferung gesonderte Allgemeine Preise zu veröffentlichen und
für die Energielieferung in Rechnung zu stellen. Für Haushaltskunden
dürfen die Preise die nach § 36 Abs. 1 Satz 1 nicht übersteigen.
(2) Das Rechtsverhältnis nach Absatz 1 endet, wenn die Energielieferung
auf der Grundlage eines Energieliefervertrages des Kunden erfolgt,
spätestens aber drei Monate nach Beginn der Ersatzenergieversorgung.
Das Energieversorgungsunternehmen kann den Energieverbrauch, der auf
die nach Absatz 1 bezogenen Energiemengen entfällt, auf Grund einer
rechnerischen Abgrenzung schätzen und den ermittelten anteiligen
Verbrauch in Rechnung stellen.
§ 39 Allgemeine
Preise und Versorgungsbedingungen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Gestaltung der Allgemeinen Preise nach § 36 Abs. 1 und § 38 Abs. 1
des Grundversorgers unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 1 regeln. Es
kann dabei Bestimmungen über Inhalt und Aufbau der Allgemeinen Preise
treffen sowie die tariflichen Rechte und Pflichten der
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und ihrer Kunden regeln.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die allgemeinen Bedingungen für die Belieferung von Haushaltskunden in
Niederspannung oder Niederdruck mit Energie im Rahmen der Grund- oder
Ersatzversorgung angemessen gestalten und dabei die Bestimmungen der
Verträge einheitlich festsetzen und Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Bedingungen
öffentlich-rechtlich gestalteter Versorgungsverhältnisse mit Ausnahme
der Regelung des Verwaltungsverfahrens.
§ 40 Strom- und
Gasrechnungen, Tarife
(1) Rechnungen für Energielieferungen an Letztverbraucher müssen
einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen
Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher
Form auszuweisen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, in ihren Rechnungen für
Energielieferungen an Letztverbraucher
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift und das zuständige
Registergericht sowie Angaben, die eine schnelle elektronische
Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der
elektronischen Post,
2. die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen
Kündigungstermin und die Kündigungsfrist,
3. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie die für die Belieferung
maßgebliche Zählpunktbezeichnung und die Codenummer des Netzbetreibers,
4. den ermittelten Verbrauch im Abrechnungszeitraum und bei
Haushaltskunden Anfangszählerstand und den Endzählerstand des
abgerechneten Zeitraums,
5. den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums,
6. bei Haushaltskunden unter Verwendung von Grafiken darzustellen, wie
sich der eigene Jahresverbrauch zu dem Jahresverbrauch von
Vergleichskundengruppen verhält,
7. die Belastungen aus der Konzessionsabgabe und aus den Netzentgelten
für Letztverbraucher und gegebenenfalls darin enthaltene Entgelte für
den Messstellenbetrieb und die Messung beim jeweiligen Letztverbraucher
sowie
8. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b
einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren Anschrift sowie die
Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den
Bereich Elektrizität und Gas
gesondert auszuweisen. Wenn der Lieferant den Letztverbraucher im
Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der vormalige Lieferant
verpflichtet, den Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums dem
neuen Lieferanten mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er
nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der
geschätzte Verbrauch anzugeben.
(3) Lieferanten sind verpflichtet, den Energieverbrauch nach ihrer Wahl
monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate
nicht wesentlich überschreiten dürfen, abzurechnen. Lieferanten sind
verpflichtet, Letztverbrauchern eine monatliche, vierteljährliche oder
halbjährliche Abrechnung anzubieten. Letztverbraucher, deren
Verbrauchswerte über ein intelligentes Messsystem im Sinne des
Messstellenbetriebsgesetzes ausgelesen werden, ist eine monatliche
Verbrauchsinformation, die auch die Kosten widerspiegelt, kostenfrei
bereitzustellen.
(4) Lieferanten müssen sicherstellen, dass der Letztverbraucher die
Abrechnung nach Absatz 3 spätestens sechs Wochen nach Beendigung des
abzurechnenden Zeitraums und die Abschlussrechnung spätestens sechs
Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält.
(5) Lieferanten haben, soweit technisch machbar und wirtschaftlich
zumutbar, für Letztverbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubieten,
der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder Steuerung des
Energieverbrauchs setzt. Tarife im Sinne von Satz 1 sind insbesondere
lastvariable oder tageszeitabhängige Tarife. Lieferanten haben daneben
für Haushaltskunden stets mindestens einen Tarif anzubieten, für den
die Datenaufzeichnung und -übermittlung auf die Mitteilung der
innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauchten Gesamtstrommenge
begrenzt bleibt.
(6) Lieferanten haben für Letztverbraucher die für Forderungen
maßgeblichen Berechnungsfaktoren in Rechnungen unter Verwendung
standardisierter Begriffe und Definitionen auszuweisen.
(7) Die Bundesnetzagentur kann für Rechnungen für Energielieferungen an
Letztverbraucher Entscheidungen über den Mindestinhalt nach den
Absätzen 1 bis 5 sowie Näheres zum standardisierten Format nach Absatz
6 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 gegenüber den Lieferanten treffen.
§ 41
Energielieferverträge mit Haushaltskunden, Verordnungsermächtigung
(1) Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der Grundversorgung müssen einfach und verständlich sein. Die
Verträge müssen insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. die Vertragsdauer, die Preisanpassung, Kündigungstermine und
Kündigungsfristen sowie das Rücktrittsrecht des Kunden,
2. zu erbringende Leistungen einschließlich angebotener Wartungsdienste,
3. die Zahlungsweise,
4. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei Nichteinhaltung
vertraglich vereinbarter Leistungen,
5. den unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel,
6. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden
Tarife und Wartungsentgelte erhältlich sind,
7. Informationen über die Rechte der Haushaltskunden im Hinblick auf
Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b
einzurichtenden Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite,
über die Verpflichtung des Lieferanten zur Teilnahme am
Schlichtungsverfahren sowie über die Kontaktdaten des
Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität
und Gas.
Die Informationspflichten gemäß Artikel 246 §§ 1 und 2 des
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
(2) Dem Haushaltskunden sind vor Vertragsschluss verschiedene
Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Wird eine Vorauszahlung vereinbart,
muss sich diese nach dem Verbrauch des vorhergehenden
Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch
vergleichbarer Kunden richten. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein
Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu
berücksichtigen. Eine Vorauszahlung wird nicht vor Beginn der Lieferung
fällig.
(3) Lieferanten haben Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall
jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente
und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der
Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten.
Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der
Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
kündigen.
(4) Energieversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als Anlage
zu ihren Rechnungen an Haushaltskunden und in an diese gerichtetem
Werbematerial sowie auf ihrer Website allgemeine Informationen zu den
Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2 anzugeben.
(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
nähere Regelungen für die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie
außerhalb der Grundversorgung treffen, die Bestimmungen der Verträge
einheitlich festsetzen und insbesondere Regelungen über den
Vertragsabschluss, den Gegenstand und die Beendigung der Verträge
treffen sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner festlegen.
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen angemessen zu
berücksichtigen. Die jeweils in Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG und
der Richtlinie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind zu beachten.
§ 42
Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen,
Verordnungsermächtigung
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, in oder als
Anlage zu ihren Rechnungen an Letztverbraucher und in an diese
gerichtetem Werbematerial sowie auf ihrer Website für den Verkauf von
Elektrizität anzugeben:
1. den Anteil der einzelnen Energieträger (Kernkraft, Kohle, Erdgas und
sonstige fossile Energieträger, erneuerbare Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage, Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage, sonstige
erneuerbare Energien) an dem Gesamtenergieträgermix, den der Lieferant
im letzten oder vorletzten Jahr verwendet hat; spätestens ab 1.
November eines Jahres sind jeweils die Werte des vorangegangenen
Kalenderjahres anzugeben;
2. Informationen über die Umweltauswirkungen zumindest in Bezug auf
Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen) und radioaktiven Abfall, die
auf den in Nummer 1 genannten Gesamtenergieträgermix zur Stromerzeugung
zurückzuführen sind.
(2) Die Informationen zu Energieträgermix und Umweltauswirkungen sind
mit den entsprechenden Durchschnittswerten der Stromerzeugung in
Deutschland zu ergänzen und verbraucherfreundlich und in angemessener
Größe in grafisch visualisierter Form darzustellen.
(3) Sofern ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Rahmen des
Verkaufs an Letztverbraucher eine Produktdifferenzierung mit
unterschiedlichem Energieträgermix vornimmt, gelten für diese Produkte
sowie für den verbleibenden Energieträgermix die Absätze 1 und 2
entsprechend. Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bleiben
davon unberührt.
(4) Bei Strommengen, die nicht eindeutig erzeugungsseitig einem der in
Absatz 1 Nummer 1 genannten Energieträger zugeordnet werden können, ist
der ENTSO-E-Energieträgermix für Deutschland unter Abzug der nach
Absatz 5 Nummer 1 und 2 auszuweisenden Anteile an Strom aus
erneuerbaren Energien zu Grunde zu legen. Soweit mit angemessenem
Aufwand möglich, ist der ENTSO-E-Mix vor seiner Anwendung so weit zu
bereinigen, dass auch sonstige Doppelzählungen von Strommengen
vermieden werden. Zudem ist die Zusammensetzung des nach Satz 1 und 2
berechneten Energieträgermixes aufgeschlüsselt nach den in Absatz 1
Nummer 1 genannten Kategorien zu benennen.
(5) Eine Verwendung von Strom aus erneuerbaren Energien zum Zweck der
Stromkennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 liegt nur vor,
wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen
1. Herkunftsnachweise für Strom aus erneuerbaren Energien verwendet,
die durch die zuständige Behörde nach § 79 Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden,
2. Strom, der aus der EEG-Umlage finanziert wird, unter Beachtung der
Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ausweist oder
3. Strom aus erneuerbaren Energien als Anteil des nach Absatz 4
berechneten Energieträgermixes nach Maßgabe des Absatz 4 ausweist.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, für den Anteil von
Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage, unter
Beachtung der Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
Stromkennzeichnung auszuweisen, in welchem Umfang dieser Stromanteil in
regionalem Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist, wenn
Regionalnachweise durch die zuständige Behörde nach § 79a Absatz 4 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes entwertet wurden.
(6) Erzeuger und Vorlieferanten von Strom haben im Rahmen ihrer
Lieferbeziehungen den nach Absatz 1 Verpflichteten auf Anforderung die
Daten so zur Verfügung zu stellen, dass diese ihren
Informationspflichten genügen können.
(7) Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind verpflichtet, einmal
jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die
nach den Absätzen 1 bis 4 gegenüber den Letztverbrauchern anzugebenden
Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen
der Bundesnetzagentur zu melden. Die Bundesnetzagentur übermittelt die
Daten, soweit sie den Anteil an erneuerbaren Energien betreffen, an das
Umweltbundesamt. Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zum Format, Umfang
und Meldezeitpunkt machen. Stellt sie Formularvorlagen bereit, sind die
Daten in dieser Form elektronisch zu übermitteln.
(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorgaben zur Darstellung
der Informationen nach den Absätzen 1 bis 4, insbesondere für eine
bundesweit vergleichbare Darstellung, und zur Bestimmung des
Energieträgermixes für Strom, der nicht eindeutig erzeugungsseitig
zugeordnet werden kann, abweichend von Absatz 4 sowie die Methoden zur
Erhebung und Weitergabe von Daten zur Bereitstellung der Informationen
nach den Absätzen 1 bis 4 festzulegen. Solange eine Rechtsverordnung
nicht erlassen wurde, ist die Bundesnetzagentur berechtigt, die
Vorgaben nach Satz 1 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zu bestimmen.
§ 42a
Mieterstromverträge
(1) Für die Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom im Sinn
von § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind vorbehaltlich
der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
2) Ein Vertrag über die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Mieterstrom (Mieterstromvertrag) darf nicht Bestandteil eines Vertrags
über die Miete von Wohnräumen sein. Bei einem Verstoß gegen dieses
Verbot ist der Mieterstromvertrag nichtig. Die §§ 814 und 817 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Sofern der Mieter
dem Vermieter Wertersatz für den gelieferten Strom zu leisten hat,
beträgt der Wert höchstens 75 Prozent des in dem jeweiligen Netzgebiet
geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und
Arbeitspreises, und nicht mehr als der im Mieterstromvertrag
vereinbarte Preis. Satz 1 gilt nicht
1. für Mietverhältnisse nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der am 1. Juni 2015 gültigen Fassung,
2. für Mietverhältnisse, auf die die Ausnahmen des § 11 Absatz 1 Nummer
2 der Heizkostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.
Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250) Anwendung finden.
Der Mieterstromvertrag muss die umfassende Versorgung des
Letztverbrauchers mit Strom auch für die Zeiten vorsehen, in denen kein
Mieterstrom geliefert werden kann. Bei einer Beendigung des Vertrags
über die Miete von Wohnräumen endet der Mieterstromvertrag, ohne dass
es einer ausdrücklichen Kündigung bedarf, mit der Rückgabe der Wohnung.
(3) Bei einem Mieterstromvertrag ist eine die andere Vertragspartei
länger als ein Jahr bindende Laufzeit des Vertrags unwirksam. Die
stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um mehr als ein
Jahr oder eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der
zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer
sind unwirksam. Eine Bestimmung, durch die das Kündigungsrecht während
der Dauer des Mietverhältnisses ausgeschlossen oder beschränkt wird,
ist unwirksam.
(4) Der für den Mieterstrom und den zusätzlichen Strombezug nach Absatz
2 Satz 6 zu zahlende Preis darf 90 Prozent des in dem jeweiligen
Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs, auf Basis des Grund- und
Arbeitspreises, nicht übersteigen. Wird der Höchstpreis nach Satz 1
überschritten, erfolgt eine Herabsetzung auf den Preis, der diesem
Höchstpreis entspricht.
Teil 5
Planfeststellung, Wegenutzung
§ 43 Erfordernis der
Planfeststellung
Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von
1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,
2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300
Millimeter,
3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen
auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im
Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel
bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt
des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen
und
4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht
unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden
sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder
Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten
Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes,
5. Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des
Bundesbedarfsplangesetzes,
bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde. Leitungen nach § 2 Absatz 1 des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz bleiben unberührt.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können die für den Betrieb von
Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere die Umspannanlagen
und Netzverknüpfungspunkte, in das Planfeststellungsverfahren
integriert und durch Planfeststellung zugelassen werden. Bei der
Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und
privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im
Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten
Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt
werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung
und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein
Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in
der Seegrenzkarte Nr. 2920 "Deutsche Nordseeküste und angrenzende
Gewässer", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921
"Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII.,
des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab
1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie. Für das
Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Auf Antrag
des Trägers des Vorhabens können auch die Errichtung und der Betrieb
sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, sowie eines Erdkabels mit
einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von
Kraftwerken und Pumpspeicherkraftwerken an das
Elektrizitätsversorgungsnetz planfestgestellt werden; dies gilt auch
bei Abschnittsbildung, wenn die Erdverkabelung in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem beantragten Abschnitt einer Freileitung steht. Die
Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich
durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
§ 43a
Anhörungsverfahren
Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
mit folgenden Maßgaben:
1. Der Plan ist gemäß § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auszulegen.
2. Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn
a) Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben
worden sind,
b) die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
c) ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf
privatrechtlichen Titeln beruhen, oder
d) alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten.
Findet keine Erörterung statt, so hat die Anhörungsbehörde ihre
Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der
Einwendungsfrist abzugeben und sie der Planfeststellungsbehörde
zusammen mit den sonstigen in § 73 Absatz 9 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes aufgeführten Unterlagen zuzuleiten.
3. Soll ein ausgelegter Plan geändert werden, so kann im Regelfall von
der Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden.
§ 43b
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Für Planfeststellungsbeschluss und Plangenehmigung gelten die §§ 73 und
74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Bei Planfeststellungen für Vorhaben im Sinne des § 43 Satz 1 wird
a) für ein bis zum 31. Dezember 2010 beantragtes Vorhaben für die
Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von
Hochspannungsfreileitungen oder Gasversorgungsleitungen, das der im
Hinblick auf die Gewährleistung der Versorgungssicherheit dringlichen
Verhinderung oder Beseitigung längerfristiger Übertragungs-, Transport-
oder Verteilungsengpässe dient, b) für ein Vorhaben, das in der Anlage
zum Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist,
die Öffentlichkeit einschließlich der Vereinigungen im Sinne von § 73
Absatz 4 Satz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschließlich
entsprechend § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe einbezogen, dass die
Gelegenheit zur Äußerung einschließlich Einwendungen und Stellungnahmen
innerhalb eines Monats nach der Einreichung des vollständigen Plans für
eine Frist von sechs Wochen zu gewähren ist.
2. Verfahren zur Planfeststellung oder Plangenehmigung bei Vorhaben,
deren Auswirkungen über das Gebiet eines Landes hinausgehen, sind
zwischen den zuständigen Behörden der beteiligten Länder abzustimmen.
§ 43c
Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung
Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt §
75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
1. Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren
nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft,
es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von
der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
2. Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte
Anhörung nach den für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung
vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
3. Für die Zustellung und Auslegung sowie die Anfechtung der
Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den
Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
4. (weggefallen)
§ 43d Planänderung
vor Fertigstellung des Vorhabens
Für die Planergänzung und das ergänzende Verfahren im Sinne des § 75
Abs. 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und für die
Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens gilt § 76 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass im Falle des § 76
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von einer Erörterung im Sinne
des § 73 Abs. 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1
Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen
werden kann. Im Übrigen gelten für das neue Verfahren die Vorschriften
dieses Gesetzes.
§ 43e Rechtsbehelfe
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder
eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen
Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats
nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der
Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung
gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer
Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem
Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3) Der Kläger hat innerhalb einer Frist von sechs Wochen die zur
Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.
§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(4) (weggefallen)
§ 43f Unwesentliche
Änderungen
Unwesentliche Änderungen oder Erweiterungen können anstelle des
Planfeststellungsverfahrens durch ein Anzeigeverfahren zugelassen
werden. Eine Änderung oder Erweiterung ist nur dann unwesentlich, wenn
1. es sich nicht um eine Änderung oder Erweiterung handelt, für die
nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist,
2. andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die
erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan
nicht entgegenstehen und
3. Rechte anderer nicht beeinträchtigt werden oder mit den vom Plan
Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen werden.
Der Vorhabenträger zeigt gegenüber der nach Landesrecht zuständigen
Behörde die von ihm geplante Maßnahme an. Der Anzeige sind in
ausreichender Weise Erläuterungen beizufügen, aus denen sich ergibt,
dass die geplante Änderung unwesentlich ist. Insbesondere bedarf es
einer Darstellung zu den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Die nach
Landesrecht zuständige Behörde entscheidet innerhalb eines Monats, ob
anstelle der Anzeige ein Plangenehmigungs- oder
Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist oder die Maßnahme von
einem förmlichen Verfahren freigestellt ist. Die Entscheidung ist dem
Vorhabenträger bekannt zu machen.
§ 43g Projektmanager
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann einen Dritten mit der
Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von
Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
5. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen,
6. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und
7. der Leitung des Erörterungstermins
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf
dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den
Planfeststellungsantrag liegt allein bei der zuständigen Behörde.
§ 43h Ausbau des
Hochspannungsnetzes
Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110
Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die
Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die Gesamtkosten
der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht
überschreiten und naturschutzfachliche Belange nicht entgegenstehen;
die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann auf Antrag
des Vorhabenträgers die Errichtung als Freileitung zulassen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§ 43i Überwachung
(1) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde hat durch
geeignete Überwachungsmaßnahmen sicherzustellen, dass das Vorhaben im
Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt
wird; dies gilt insbesondere für Bestimmungen zu umweltbezogenen
Merkmalen des Vorhabens, dem Standort des Vorhabens, für Maßnahmen, mit
denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen ausgeschlossen,
vermindert oder ausgeglichen werden sollen, sowie für Ersatzmaßnahmen
bei Eingriffen in Natur und Landschaft. Die Überwachung nach diesem
Absatz kann dem Vorhabenträger aufgegeben werden. Bereits bestehende
Überwachungsmechanismen, Daten und Informationsquellen können für die
Überwachungsmaßnahmen genutzt werden.
(2) Die für die Zulassung des Vorhabens zuständige Behörde kann die
erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass das Vorhaben
im Einklang mit den umweltbezogenen Bestimmungen des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung durchgeführt wird.
(3) § 28 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht
anzuwenden.
§ 44 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung
der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von
Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung
von Markierungszeichen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des
Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. Weigert sich der
Verpflichtete, Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden, so kann die nach
Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens
gegenüber dem Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten die Duldung
dieser Maßnahmen anordnen.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem
vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche
Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen
sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat
der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu
leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande,
so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers
des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der
Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 44a
Veränderungssperre, Vorkaufsrecht
(1) Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren
oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben
wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen
bis zu ihrer Inanspruchnahme wesentlich wertsteigernde oder die
geplante Baumaßnahmen erheblich erschwerende Veränderungen nicht
vorgenommen werden (Veränderungssperre). Veränderungen, die in
rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben
bei Anordnungen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes und im Entschädigungsverfahren
unberücksichtigt.
(2) Dauert die Veränderungssperre über vier Jahre, im Falle von
Hochspannungsfreileitungen über fünf Jahre, können die Eigentümer für
die dadurch entstandenen Vermögensnachteile Entschädigung verlangen.
Sie können ferner die Vereinbarung einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit für die vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es
ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht
zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen
zulässigen Art zu benutzen. Kommt keine Vereinbarung nach Satz 2
zustande, so können die Eigentümer die entsprechende Beschränkung des
Eigentums an den Flächen verlangen. Im Übrigen gilt § 45.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 steht dem Träger des Vorhabens
an den betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu.
§ 44b Vorzeitige
Besitzeinweisung
(1) Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich
der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für den Bau, die
Änderung oder Betriebsänderung von Hochspannungsfreileitungen,
Erdkabeln oder Gasversorgungsleitungen im Sinne des § 43 benötigten
Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller
Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde
den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans oder
Erteilung der Plangenehmigung in den Besitz einzuweisen. Der
Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung müssen vollziehbar
sein. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(1a) Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss des
Anhörungsverfahrens gemäß § 43a eine vorzeitige Besitzeinweisung
durchgeführt wird. In diesem Fall ist der nach dem Verfahrensstand zu
erwartende Planfeststellungsbeschluss dem vorzeitigen
Besitzeinweisungsverfahren zugrunde zu legen. Der
Besitzeinweisungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird. Anderenfalls ist das vorzeitige
Besitzeinweisungsverfahren auf der Grundlage des ergangenen
Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des
Antrags auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu
verhandeln. Hierzu sind der Antragsteller und die Betroffenen zu laden.
Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen.
Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Mit der Ladung sind die
Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag vor der
mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. Die
Betroffenen sind außerdem darauf hinzuweisen, dass auch bei
Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im
Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die
Enteignungsbehörde diesen bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in
einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen
ermitteln zu lassen. Den Beteiligten ist eine Abschrift der
Niederschrift oder des Ermittlungsergebnisses zu übersenden.
(4) Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und
den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung
zuzustellen. Die Besitzeinweisung wird in dem von der
Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Dieser Zeitpunkt
soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die
vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt
werden. Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz
entzogen und der Träger des Vorhabens Besitzer. Der Träger des
Vorhabens darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung
bezeichnete Bauvorhaben durchführen und die dafür erforderlichen
Maßnahmen treffen.
(5) Der Träger des Vorhabens hat für die durch die vorzeitige
Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu
leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der
Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums
oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. Art und Höhe der
Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss
festzusetzen.
(6) Wird der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung aufgehoben, so
sind auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige
Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Der Träger des Vorhabens hat
für alle durch die Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile
Entschädigung zu leisten.
(7) Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine
aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden
Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur
innerhalb eines Monats nach der Zustellung des
Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.
§ 45 Enteignung
(1) Die Entziehung oder die Beschränkung von Grundeigentum oder von
Rechten am Grundeigentum im Wege der Enteignung ist zulässig, soweit
sie zur Durchführung
1. eines Vorhabens nach § 43 oder § 43b Nr. 1, für das der Plan
festgestellt oder genehmigt ist, oder
2. eines sonstigen Vorhabens zum Zwecke der Energieversorgung
erforderlich ist.
(2) Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf
es in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 nicht; der festgestellte oder
genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für
die Enteignungsbehörde bindend. Hat sich ein Beteiligter mit der
Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes
schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren
unmittelbar durchgeführt werden. Die Zulässigkeit der Enteignung in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 stellt die nach Landesrecht zuständige
Behörde fest.
(3) Das Enteignungsverfahren wird durch Landesrecht geregelt.
§ 45a
Entschädigungsverfahren
Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses
oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld
zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen
dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt,
entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht
zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die
Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.
§ 45b
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren
Der Träger des Vorhabens kann verlangen, dass nach Abschluss der
Anhörung ein vorzeitiges Enteignungsverfahren durchgeführt wird. Dabei
ist der nach dem Verfahrensstand zu erwartende
Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen.
Der Enteignungsbeschluss ist mit der aufschiebenden Bedingung zu
erlassen, dass sein Ergebnis durch den Planfeststellungsbeschluss
bestätigt wird. Anderenfalls ist das Enteignungsverfahren auf der
Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses zu ergänzen.
§ 46
Wegenutzungsverträge
(1) Gemeinden haben ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung
und den Betrieb von Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur
Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von
Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag
zur Verfügung zu stellen. Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Satz 1
können die Gemeinden den Abschluss von Verträgen ablehnen, solange das
Energieversorgungsunternehmen die Zahlung von Konzessionsabgaben in
Höhe der Höchstsätze nach § 48 Absatz 2 verweigert und eine Einigung
über die Höhe der Konzessionsabgaben noch nicht erzielt ist.
(2) Verträge von Energieversorgungsunternehmen mit Gemeinden über die
Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von
Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen
Versorgung im Gemeindegebiet gehören, dürfen höchstens für eine
Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Werden solche Verträge
nach ihrem Ablauf nicht verlängert, so ist der bisher
Nutzungsberechtigte verpflichtet, seine für den Betrieb der Netze der
allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen
dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer
wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu übereignen. Das neue
Energieversorgungsunternehmen kann statt der Übereignung verlangen,
dass ihm der Besitz hieran eingeräumt wird. Für die wirtschaftlich
angemessene Vergütung ist der sich nach den zu erzielenden Erlösen
bemessende objektivierte Ertragswert des Energieversorgungsnetzes
maßgeblich. Die Möglichkeit zur Einigung auf eine anderweitig basierte
Vergütung bleibt unberührt.
(3) Die Gemeinden machen spätestens zwei Jahre vor Ablauf von Verträgen
nach Absatz 2 das Vertragsende und einen ausdrücklichen Hinweis auf die
nach § 46a von der Gemeinde in geeigneter Form zu veröffentlichenden
Daten sowie den Ort der Veröffentlichung durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger bekannt. Wenn im Gemeindegebiet mehr als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar an das Versorgungsnetz angeschlossen sind,
hat die Bekanntmachung zusätzlich im Amtsblatt der Europäischen Union
zu erfolgen. Beabsichtigen Gemeinden eine Verlängerung von Verträgen
nach Absatz 2 vor Ablauf der Vertragslaufzeit, so sind die bestehenden
Verträge zu beenden und die vorzeitige Beendigung sowie das
Vertragsende nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 öffentlich bekannt zu geben.
(4) Die Gemeinde ist bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des §
1 Absatz 1 verpflichtet. Unter Wahrung netzwirtschaftlicher
Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der
Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft
berücksichtigt werden. Bei der Gewichtung der einzelnen
Auswahlkriterien ist die Gemeinde berechtigt, den Anforderungen des
jeweiligen Netzgebietes Rechnung zu tragen. Die Gemeinde hat jedem
Unternehmen, das innerhalb einer von der Gemeinde in der Bekanntmachung
nach Absatz 3 Satz 1 oder 3 gesetzten Frist von mindestens drei
Kalendermonaten ein Interesse an der Nutzung der öffentlichen
Verkehrswege bekundet, die Auswahlkriterien und deren Gewichtung in
Textform mitzuteilen.
(5) Die Gemeinde hat die Unternehmen, deren Angebote nicht angenommen
werden sollen, über die Gründe der vorgesehenen Ablehnung ihres
Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des beabsichtigten
Vertragsschlusses in Textform zu informieren. Die Gemeinde macht bei
Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre
Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden für Eigenbetriebe der Gemeinden
entsprechende Anwendung.
(7) Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinde
Der bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde
spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3
diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche
Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung
des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages
nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind. Zu den Informationen über
die wirtschaftliche Situation des Netzes gehören insbesondere
1. die im Zeitpunkt der Errichtung der Verteilungsanlagen jeweils
erstmalig aktivierten Anschaffungs- und Herstellungskosten gemäß § 255
des Handelsgesetzbuchs,
2. das Jahr der Aktivierung der Verteilungsanlagen,
3. die jeweils in Anwendung gebrachten betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauern und
4. die jeweiligen kalkulatorischen Restwerte und Nutzungsdauern laut
den betreffenden Bescheiden der jeweiligen Regulierungsbehörde.
Die Bundesnetzagentur kann im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt
Entscheidungen über den Umfang und das Format der zur Verfügung zu
stellenden Daten durch Festlegung gegenüber den
Energieversorgungsunternehmen treffen.
§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion
(1) Jedes beteiligte Unternehmen kann eine Rechtsverletzung durch
Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und
diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Absatz 1 bis 4 nur geltend
machen, soweit es diese nach Maßgabe von Absatz 2 gerügt hat. Die Rüge
ist in Textform gegenüber der Gemeinde zu erklären und zu begründen.
(2) Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46
Absatz 3 erkennbar sind, sind innerhalb der Frist aus § 46 Absatz 4
Satz 4 zu rügen. Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung nach § 46
Absatz 4 Satz 4 erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab
deren Zugang zu rügen. Rechtsverletzungen im Rahmen der
Auswahlentscheidung, die aus der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1
erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu
rügen. Erfolgt eine Akteneinsicht nach Absatz 3, beginnt die Frist nach
Satz 3 für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die
Gemeinde die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat.
(3) Zur Vorbereitung einer Rüge nach Absatz 2 Satz 3 hat die Gemeinde
jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu
gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften
zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb
einer Woche ab Zugang der Information nach § 46 Absatz 5 Satz 1 zu
stellen. Die Gemeinde hat die Einsicht in die Unterlagen zu versagen,
soweit dies zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
geboten ist.
(4) Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, so hat sie das rügende
Unternehmen hierüber in Textform zu informieren und ihre Entscheidung
zu begründen.
(5) Beteiligte Unternehmen können gerügte Rechtsverletzungen, denen die
Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang
der Information nach Absatz 4 vor den ordentlichen Gerichten geltend
machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das
Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund
braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
(6) Ein Vertrag nach § 46 Absatz 2 darf erst nach Ablauf der Fristen
aus Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 Satz 1 geschlossen werden.
§ 48
Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen
für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege
für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren
Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Energie dienen,
entrichten. Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne dieser
Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterverteiler über öffentliche
Verkehrswege mit Elektrizität oder Gas beliefert wird, der diese
Energien ohne Benutzung solcher Verkehrswege an Letztverbraucher
weiterleitet.
(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben
regeln. Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für
verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach
der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je
gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
(3) Konzessionsabgaben sind in der vertraglich vereinbarten Höhe von
dem Energieversorgungsunternehmen zu zahlen, dem das Wegerecht nach §
46 Abs. 1 eingeräumt wurde.
(4) Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten
Konzessionsabgaben besteht auch nach Ablauf des Wegenutzungsvertrages
bis zur Übertragung der Verteilungsanlagen auf einen neuen
Vertragspartner nach § 46 Absatz 2 fort. Satz 1 gilt nicht, wenn die
Gemeinde es unterlassen hat, ein Verfahren nach § 46 Absatz 3 bis 5
durchzuführen.
Teil 6
Sicherheit und Zuverlässigkeit der
Energieversorgung
§ 49 Anforderungen
an Energieanlagen
(1) Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die
technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich
sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu beachten.
(2) Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird
vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von
1. Elektrizität die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik
Elektronik Informationstechnik e. V.,
2. Gas die technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und
Wasserfaches e. V.
eingehalten worden sind. Die Bundesnetzagentur kann zu Grundsätzen und
Verfahren der Einführung technischer Sicherheitsregeln, insbesondere
zum zeitlichen Ablauf, im Verfahren nach § 29 Absatz 1 nähere
Bestimmungen treffen, soweit die technischen Sicherheitsregeln den
Betrieb von Energieversorgungsnetzen betreffen. Dabei hat die
Bundesnetzagentur die Grundsätze des DIN Deutsches Institut für Normung
e. V. zu berücksichtigen.
3) Bei Anlagen oder Bestandteilen von Anlagen, die nach den in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in
den Verkehr gebracht wurden und die gleiche Sicherheit gewährleisten,
ist davon auszugehen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 an die
Beschaffenheit der Anlagen erfüllt sind. In begründeten Einzelfällen
ist auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Behörde
nachzuweisen, dass die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
zur Gewährleistung der technischen Sicherheit, der technischen und
betrieblichen Flexibilität von Energieanlagen sowie der
Interoperabilität von Ladepunkten für Elektromobile durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Anforderungen an die technische Sicherheit dieser Anlagen, ihre
Errichtung und ihren Betrieb festzulegen;
2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der Anforderungen nach
Nummer 1 zu regeln, insbesondere zu bestimmen,
a) dass und wo die Errichtung solcher Anlagen, ihre Inbetriebnahme, die
Vornahme von Änderungen oder Erweiterungen und sonstige die Anlagen
betreffenden Umstände angezeigt werden müssen,
b) dass der Anzeige nach Buchstabe a bestimmte Nachweise beigefügt
werden müssen und
c) dass mit der Errichtung und dem Betrieb der Anlagen erst nach Ablauf
bestimmter Prüffristen begonnen werden darf;
3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme und Überprüfungen der
Anlagen vorzusehen und festzulegen, dass diese Prüfungen und
Überprüfungen durch behördlich anerkannte Sachverständige zu erfolgen
haben;
4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzulegen, insbesondere die
Befugnis, den Bau und den Betrieb von Energieanlagen zu untersagen,
wenn das Vorhaben nicht den in der Rechtsverordnung geregelten
Anforderungen entspricht;
5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zuständige Behörde vom Betreiber
der Energieanlage gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;
6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerkennung von
Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig werden,
sowie der Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit von Sachverständigen
aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu
bestimmen;
7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzulegen, die Sachverständige
nach Nummer 6 und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen müssen,
insbesondere zur Gewährleistung ihrer fachlichen Qualifikation,
Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit;
8. Anforderungen an die technische und betriebliche Flexibilität neuer
Anlagen zur Erzeugung von Energie zu treffen.
Die Regelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben davon unberührt.
(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss
zur Beratung in Fragen der technischen Sicherheit von
Gasversorgungsnetzen und Gas-Direktleitungen einschließlich der dem
Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzusetzen. Diesem Ausschuss kann
insbesondere die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen, welches
Anforderungsprofil Sachverständige, die die technische Sicherheit
dieser Energieanlagen prüfen, erfüllen müssen, um den in einer
Verordnung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen zu genügen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann das
Anforderungsprofil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den Ausschuss
sind sachverständige Personen zu berufen, insbesondere aus dem Kreis
1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der Energieanlagen tätig
werden,
2. der Stellen, denen Sachverständige nach Nummer 1 angehören,
3. der zuständigen Behörden und
4. der Betreiber von Energieanlagen.
(5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall die zur
Sicherstellung der Anforderungen an die technische Sicherheit von
Energieanlagen erforderlichen Maßnahmen treffen.
6) Die Betreiber von Energieanlagen haben auf Verlangen der nach
Landesrecht zuständigen Behörde Auskünfte über technische und
wirtschaftliche Verhältnisse zu geben, die zur Wahrnehmung der Aufgaben
nach Absatz 5 erforderlich sind. Der Auskunftspflichtige kann die
Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
würde.
(7) Die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit der Aufsicht
beauftragten Personen sind berechtigt, Betriebsgrundstücke,
Geschäftsräume und Einrichtungen der Betreiber von Energieanlagen zu
betreten, dort Prüfungen vorzunehmen sowie die geschäftlichen und
betrieblichen Unterlagen der Betreiber von Energieanlagen einzusehen,
soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 5 erforderlich ist.
§ 50 Vorratshaltung
zur Sicherung der Energieversorgung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur
Sicherung der Energieversorgung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates
1. Vorschriften zu erlassen über die Verpflichtung von
Energieversorgungsunternehmen sowie solcher Eigenerzeuger von
Elektrizität, deren Kraftwerke eine elektrische Nennleistung von
mindestens 100 Megawatt aufweisen, für ihre Anlagen zur Erzeugung von
a) Elektrizität ständig diejenigen Mengen an Mineralöl, Kohle oder
sonstigen fossilen Brennstoffen,
b) Gas aus Flüssiggas ständig diejenigen Mengen an Flüssiggas
als Vorrat zu halten, die erforderlich sind, um 30 Tage ihre
Abgabeverpflichtungen an Elektrizität oder Gas erfüllen oder ihren
eigenen Bedarf an Elektrizität decken zu können,
2. Vorschriften zu erlassen über die Freistellung von einer solchen
Vorratspflicht und die zeitlich begrenzte Freigabe von Vorratsmengen,
soweit dies erforderlich ist, um betriebliche Schwierigkeiten zu
vermeiden oder die Brennstoffversorgung aufrechtzuerhalten,
3. den für die Berechnung der Vorratsmengen maßgeblichen Zeitraum zu
verlängern, soweit dies erforderlich ist, um die Vorratspflicht an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften über Mindestvorräte fossiler
Brennstoffe anzupassen.
§ 51 Monitoring der
Versorgungssicherheit
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt fortlaufend
ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4
durch. Hierbei hat es die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a
und 1b sowie nach den §§ 68, 69 und 71. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106
bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des
Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach § 12 Absatz 4 und
5 übermittelten Informationen.
(2) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit
Erdgas insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
auf dem deutschen Markt und auf dem internationalen Markt,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche
Produktionskapazitäten und Transportleitungen,
3. die erwartete Nachfrageentwicklung,
4. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
5. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Netzbetreiber
zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und
Zuverlässigkeit des Gasversorgungssystems,
6. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von
Ausfällen eines oder mehrerer Versorger sowie
7. das verfügbare Angebot auch unter Berücksichtigung der
Bevorratungskapazität und des Anteils von Einfuhrverträgen mit einer
Lieferzeit von mehr als zehn Jahren (langfristiger Erdgasliefervertrag)
sowie deren Restlaufzeit.
(3) Das Monitoring nach Absatz 1 betrifft im Bereich der Versorgung mit
Elektrizität insbesondere
1. das heutige und künftige Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage
auf den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes,
2. bestehende sowie in der Planung und im Bau befindliche
Erzeugungskapazitäten unter Berücksichtigung von Erzeugungskapazitäten
für die Netzreserve nach § 13d sowie die Kapazitätsreserve nach § 13e,
3. bestehende Verbindungsleitungen und Anlagen zur Speicherung von
elektrischer Energie sowie in der Planung oder im Bau befindliche
Vorhaben einschließlich der in den Anlagen zum
Energieleitungsausbaugesetz und zum Bundesbedarfsplangesetz genannten
Vorhaben,
4. die erwartete Nachfrageentwicklung,
5. die Qualität und den Umfang der Netzwartung,
6. eine Analyse von Netzstörungen und von Maßnahmen der Betreiber von
Elektrizitätsversorgungsnetzen zur kurz- und längerfristigen
Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems einschließlich des Einsatzes von
Erzeugungskapazität im Rahmen der Netzreserve nach § 13d sowie der
Kapazitätsreserve nach § 13e und
7. Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von
Ausfällen eines oder mehrerer Versorger.
Bei dem Monitoring sind auch grenzüberschreitende Ausgleichseffekte bei
erneuerbaren Energien, Lasten und Kraftwerksausfällen sowie der heutige
und künftige Beitrag von Lastmanagement und von Netzersatzanlagen zur
Versorgungssicherheit sowie Anpassungsprozesse an den Strommärkten auf
Basis von Preissignalen zu analysieren und zu berücksichtigen. Zudem
sollen mögliche Hemmnisse für die Nutzung von Lastmanagement und von
Netzersatzanlagen dargestellt werden.
(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst die Messung und die Bewertung
der Versorgungssicherheit. Das Monitoring erfolgt auf Basis von
1. Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den
europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes
geeignet sind, sowie
2. Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine
Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur
Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
Bei der Messung der Versorgungssicherheit nach Satz 1 sollen
wahrscheinlichkeitsbasierte Analysen vorgenommen werden. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wirkt auf eine Abstimmung
mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich
Schweden im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und ein gemeinsames
Verständnis zur Messung und Bewertung der Versorgungssicherheit nach
Satz 1 sowie auf einen gemeinsamen Versorgungssicherheitsbericht nach §
63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 hin.
(5) Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die
Regulierungsbehörde sowie die Betreiber von Übertragungsnetzen
regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen. Die
Regulierungsbehörde übermittelt auf Verlangen dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie die bei ihr verfügbaren und zur Beobachtung und
Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf diese Daten
einschließlich der unternehmensbezogenen Daten an beauftragte Dritte zu
Zwecken der Aus- und Bewertung übermitteln, sofern die vertrauliche
Behandlung der Daten gewährleistet ist.
§ 51a Monitoring
des Lastmanagements
(1) Die Regulierungsbehörde kann zur Durchführung des Monitorings nach
§ 51 ein Monitoring des Beitrags von Lastmanagement zur
Versorgungssicherheit durchführen. Dazu kann die Regulierungsbehörde
von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, die einen jährlichen
Stromverbrauch von mehr als 50 Gigawattstunden haben, Informationen
verlangen, die erforderlich sein können, um den heutigen und künftigen
Beitrag von Lastmanagement im Adressatenkreis für die
Versorgungssicherheit an den Strommärkten zu analysieren. Auf Verlangen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie muss die
Regulierungsbehörde die Informationen einholen und diesem in
angemessener Frist sowie in geeigneter Form zur Verfügung stellen.
(2) Die Regulierungsbehörde soll das Marktstammdatenregister nach §
111e nutzen, sobald und soweit darin Daten im Sinne des Absatzes 1
gespeichert sind.
§ 52 Meldepflichten
bei Versorgungsstörungen
Betreiber von Energieversorgungsnetzen haben der Bundesnetzagentur bis
zum 30. April eines Jahres über alle in ihrem Netz im letzten
Kalenderjahr aufgetretenen Versorgungsunterbrechungen einen Bericht
vorzulegen. Dieser Bericht hat mindestens folgende Angaben für jede
Versorgungsunterbrechung zu enthalten:
1. den Zeitpunkt und die Dauer der Versorgungsunterbrechung,
2. das Ausmaß der Versorgungsunterbrechung und
3. die Ursache der Versorgungsunterbrechung.
In dem Bericht hat der Netzbetreiber die auf Grund des
Störungsgeschehens ergriffenen Maßnahmen zur Vermeidung künftiger
Versorgungsstörungen darzulegen. Darüber hinaus ist in dem Bericht die
durchschnittliche Versorgungsunterbrechung in Minuten je
angeschlossenem Letztverbraucher für das letzte Kalenderjahr anzugeben.
Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur formellen Gestaltung des
Berichts machen sowie Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts
verlangen, soweit dies zur Prüfung der Versorgungszuverlässigkeit des
Netzbetreibers erforderlich ist. Sofortige Meldepflichten für Störungen
mit überregionalen Auswirkungen richten sich nach § 13 Absatz 8.
§ 53 Ausschreibung
neuer Erzeugungskapazitäten im Elektrizitätsbereich
Sofern die Versorgungssicherheit im Sinne des § 1 durch vorhandene
Erzeugungskapazitäten oder getroffene Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen allein nicht gewährleistet ist, kann die
Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
ein Ausschreibungsverfahren oder ein diesem hinsichtlich Transparenz
und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage von
Kriterien für neue Kapazitäten oder Energieeffizienz- und
Nachfragesteuerungsmaßnahmen vorsehen, die das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
§ 53a
Sicherstellung der Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas
Gasversorgungsunternehmen, die Haushaltskunden oder Betreiber von
gasbetriebenen Fernwärmeanlagen beliefern, haben zu gewährleisten, dass
1. die von ihnen direkt belieferten Haushaltskunden und
2. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an
ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind
und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können,
mindestens in den in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
994/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010
über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und zur
Aufhebung der Richtlinie 2004/67/EG des Rates (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 1) genannten Fällen versorgt werden. Darüber hinaus
haben Gasversorgungsunternehmen im Falle einer teilweisen Unterbrechung
der Versorgung mit Erdgas oder im Falle außergewöhnlich hoher
Gasnachfrage Haushaltskunden sowie Fernwärmeanlagen im Sinne des Satzes
1 Nummer 2 mit Erdgas zu versorgen, solange die Versorgung aus
wirtschaftlichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung einer
sicheren Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas kann insbesondere
auf die im Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 aufgeführten
Instrumente zurückgegriffen werden.
§ 53b (weggefallen)
Teil 7
Behörden
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 54 Allgemeine
Zuständigkeit
(1) Die Aufgaben der Regulierungsbehörde nehmen die Bundesnetzagentur
für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) und nach Maßgabe des Absatzes 2 die
Landesregulierungsbehörden wahr.
(2) Den Landesregulierungsbehörden obliegt
1. die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a,
2. die Genehmigung oder Festlegung im Rahmen der Bestimmung der
Entgelte für den Netzzugang im Wege einer Anreizregulierung nach § 21a,
3. die Genehmigung oder Untersagung individueller Entgelte für den
Netzzugang, soweit diese in einer nach § 24 Satz 1 Nr. 3 erlassenen
Rechtsverordnung vorgesehen sind,
4. die Überwachung der Vorschriften zur Entflechtung nach § 6 Abs. 1 in
Verbindung mit den §§ 6a bis 7a,
5. die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der
Betreiber von Energieversorgungsnetzen nach den §§ 14 § 14 Absatz 1a, 1b und Absatz 2 sowie den §§ 14a
bis 16a,
6. die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss nach den §§ 17
und 18 mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung
der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen
Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen
durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer
nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehen
sind,
7. die Überwachung der technischen Vorschriften nach § 19,
8. die Missbrauchsaufsicht nach den §§ 30 und 31 sowie die
Vorteilsabschöpfung nach § 33,
9. die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 110
Absatz 2 und 4 und
10. die Festlegung und Feststellung der notwendigen technischen
Anpassungen und Kosten im Rahmen der Umstellung der Gasqualität nach §
19a Absatz 2,
soweit Energieversorgungsunternehmen betroffen sind, an deren
Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz jeweils weniger als 100 000 Kunden
unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn
ein Elektrizitäts- oder Gasverteilernetz über das Gebiet eines Landes
hinausreicht. Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 gilt nicht, soweit die Erfüllung
der Aufgaben mit dem Anschluss von Biogasanlagen im Zusammenhang steht.
Für die Feststellung der Zahl der angeschlossenen Kunden sind die
Verhältnisse am 13. Juli 2005 für das Jahr 2005 und das Jahr 2006 und
danach diejenigen am 31. Dezember eines Jahres jeweils für die Dauer
des folgenden Jahres maßgeblich. Begonnene behördliche oder
gerichtliche Verfahren werden von der Behörde beendet, die zu Beginn
des behördlichen Verfahrens zuständig war.
(3) Weist eine Vorschrift dieses Gesetzes eine Zuständigkeit nicht
einer bestimmten Behörde zu, so nimmt die Bundesnetzagentur die in
diesem Gesetz der Behörde übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr.
Ist zur Wahrung gleichwertiger wirtschaftlicher Verhältnisse im
Bundesgebiet eine bundeseinheitliche Festlegung nach § 29 Absatz 1
erforderlich, so nimmt die Bundesnetzagentur die in diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Festlegungsbefugnisse wahr. Sie
ist insbesondere zuständig für die bundesweit einheitliche Festlegung
1. von Preisindizes nach den Verordnungen nach § 24,
2. von Eigenkapitalzinssätzen nach den Verordnungen nach § 24,
3. von Vorgaben zur Erhebung von Vergleichsparametern zur Ermittlung
der Effizienzwerte nach den Verordnungen nach § 21a Absatz 6 und
4. des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors nach den
Verordnungen nach § 21a Absatz 6.
Beabsichtigt die Bundesnetzagentur bundeseinheitliche Festlegungen im
Sinne des Satzes 2 zu treffen, die nicht die in Satz 3 genannten
Bereiche betreffen, hat sie vor einer Festlegung den Länderausschuss
bei der Bundesnetzagentur mit dem geplanten Inhalt der angestrebten
Festlegung zu befassen. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die
mehrheitliche Auffassung des Länderausschusses bei der
Bundesnetzagentur bei ihrer Festlegung so weit wie möglich.
§ 54a
Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige
Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des
Energiesicherungsgesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und die §§ 5, 8 und 21 des
Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1069), das zuletzt durch Artikel 134
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, bleiben hiervon unberührt.
(2) Folgende in der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 bestimmte Aufgaben
werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:
1. die Durchführung der Risikoanalyse gemäß Artikel 9,
2. folgende Aufgaben betreffend den Ausbau bidirektionaler Lastflüsse:
die Aufgaben im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 7, die Überwachung
der Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 6 Absatz 5, die Befugnis
zur Forderung nach Erweiterung von Kapazitäten nach Artikel 6 Absatz 6,
Aufgaben gemäß Artikel 6 Absatz 7 sowie
3. die in Artikel 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 9 Satz 1 genannten
Aufgaben.
Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Zuständigkeit
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gemäß Absatz 1 für
Regelungen im Hinblick auf die in Artikel 6 Absatz 1 bis 3 und Artikel
8 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
genannten Standards bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bestimmung der wesentlichen Elemente, die im Rahmen der
Risikoanalyse zu berücksichtigen und zu untersuchen sind,
einschließlich der Szenarien, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c
der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 zu analysieren sind, bedarf der
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die
Bundesnetzagentur kann durch Festlegung gemäß § 29 Einzelheiten zu
Inhalt und Verfahren der Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 9
Absatz 3, zum Verfahren gemäß Artikel 7 sowie zur Kostenaufteilung
gemäß Artikel 6 Absatz 8 Satz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
regeln.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf:
1. zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 weitere
Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen,
2. Verfahren und Zuständigkeiten von Bundesbehörden bezüglich der
Übermittlung von Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr.
994/2010 festzulegen sowie zu bestimmen, welchen Erdgasunternehmen die
dort genannten Informationspflichten obliegen,
3. Verfahren und Inhalt der Berichtspflichten gemäß Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 festzulegen sowie
4. weitere Berichts- und Meldepflichten zu regeln, die zur Bewertung
der Gasversorgungssicherheitslage erforderlich sind.
§ 55
Bundesnetzagentur, Landesregulierungsbehörde und nach Landesrecht
zuständige Behörde
(1) Für Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz
gelten hinsichtlich des behördlichen und gerichtlichen Verfahrens die
Vorschriften des Teiles 8, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Leitet die Bundesnetzagentur ein Verfahren ein, führt sie
Ermittlungen durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so
benachrichtigt sie gleichzeitig die Landesregulierungsbehörden, in
deren Gebiet die betroffenen Unternehmen ihren Sitz haben.
(2) Leitet die nach Landesrecht zuständige Behörde ein Verfahren nach §
4 oder § 36 Abs. 2 ein, führt sie nach diesen Bestimmungen Ermittlungen
durch oder schließt sie ein Verfahren ab, so benachrichtigt sie
unverzüglich die Bundesnetzagentur, sofern deren Aufgabenbereich
berührt ist.
§ 56 Tätigwerden der
Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts
(1) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten
übertragen sind:
1. Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6
oder Artikels 18 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der
Europäischen Kommission,
2. Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und den auf Grundlage des Artikels 6
oder Artikels 23 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der
Europäischen Kommission,
3. Verordnung (EU) Nr. 994/2010,
4. Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und
5. Verordnung (EU) Nr. 347/2013.
Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse,
die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der
Anwendung dieses Gesetzes zustehen. Es sind die Verfahrensvorschriften
dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den
Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen
Kommission übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
§ 57 Zusammenarbeit
mit Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen
Kommission
(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet zum Zwecke der Anwendung
energierechtlicher Vorschriften mit den Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission zusammen.
(2) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder den auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen kann die
Bundesnetzagentur Sachverhalte und Entscheidungen von
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen, soweit
diese Auswirkungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben können. Die
Bundesnetzagentur kann auf Antrag eines Netzbetreibers und mit
Zustimmung der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten
von der Regulierung von Anlagen oder Teilen eines grenzüberschreitenden
Energieversorgungsnetzes absehen, soweit dieses Energieversorgungsnetz
zu einem weit überwiegenden Teil außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes liegt und die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes liegende Teil des Energieversorgungsnetzes keine hinreichende
Bedeutung für die Energieversorgung im Inland hat. Satz 2 gilt nur,
soweit die Anlage oder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegende
Teil der Regulierung durch eine Regulierungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaates unterliegt und dies zu keiner wesentlichen
Schlechterstellung der Betroffenen führt. Ebenso kann die
Bundesnetzagentur auf Antrag eines Netzbetreibers und mit Zustimmung
der betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten die
Vorschriften dieses Gesetzes auf Anlagen oder Teile eines
grenzüberschreitenden Energieversorgungsnetzes, die außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegen und eine weit überwiegende
Bedeutung für die Energieversorgung im Inland haben, anwenden, soweit
die betroffenen Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten von einer
Regulierung absehen und dies zu keiner wesentlichen Schlechterstellung
der Betroffenen führt.
(3) Um die Zusammenarbeit bei der Regulierungstätigkeit zu verstärken,
kann die Bundesnetzagentur mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie allgemeine Kooperationsvereinbarungen mit
Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten schließen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz
1 den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten, der Agentur für die
Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen
Kommission die für die Aufgabenerfüllung dieser Behörden aus dem Recht
der Europäischen Union erforderlichen Informationen übermitteln, soweit
dies erforderlich ist, damit diese Behörden ihre Aufgaben aus dem Recht
der Europäischen Union erfüllen können. Bei der Übermittlung von
Informationen nach Satz 1 kennzeichnet die Bundesnetzagentur
vertrauliche Informationen.
(5) Soweit die Bundesnetzagentur im Rahmen der Zusammenarbeit nach
Absatz 1 Informationen von den Regulierungsbehörden anderer
Mitgliedstaaten, der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden oder der Europäischen Kommission erhält,
stellt sie eine vertrauliche Behandlung aller als vertraulich
gekennzeichneten Informationen sicher. Die Bundesnetzagentur ist dabei
an dasselbe Maß an Vertraulichkeit gebunden wie die übermittelnde
Behörde oder die Behörde, welche die Informationen erhoben hat. Die
Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und
Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 57a
Überprüfungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob
eine von einer anderen nationalen Regulierungsbehörde getroffene
Entscheidung im Einklang mit der Richtlinie 2009/72/EG, der Richtlinie
2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, der Verordnung (EG) Nr.
715/2009 oder den nach diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht.
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Europäischen Kommission jede
Entscheidung einer Regulierungsbehörde eines anderen Mitgliedstaates
mit Belang für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb von zwei
Monaten ab dem Tag, an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zur
Prüfung vorlegen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Entscheidung
der anderen Regulierungsbehörde nicht mit den gemäß der Richtlinie
2009/72/EG, der Richtlinie 2009/73/EG, der Verordnung (EG) Nr. 714/2009
oder der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien in Einklang
steht.
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung
nachträglich zu ändern, soweit dies erforderlich ist, um einer
Stellungnahme der Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie
2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG oder
Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 zu genügen. Die §§
48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede eigene Entscheidung auf das
Verlangen der Europäischen Kommission nach Artikel 39 Absatz 6
Buchstabe b der Richtlinie 2009/72/EG oder Artikel 43 Absatz 6
Buchstabe b der Richtlinie 2009/73/EG nachträglich zu ändern oder
aufzuheben.
(5) Die Regelungen über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie Amts- und
Rechtshilfeabkommen bleiben unberührt.
§ 58 Zusammenarbeit
mit den Kartellbehörden
(1) In den Fällen des § 65 in Verbindung mit den §§ 6 bis 6b, 7 bis 7b
und 9 bis 10e, des § 25 Satz 2, des § 28a Abs. 3 Satz 1, des § 56 in
Verbindung mit Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
714/2009 und von Entscheidungen, die nach einer Rechtsverordnung nach §
24 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 5 vorgesehen sind,
entscheidet die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem
Bundeskartellamt, wobei jedoch hinsichtlich der Entscheidung nach § 65
in Verbindung mit den §§ 6 bis 6a, 7 bis 7b und 9 bis 10e das
Einvernehmen nur bezüglich der Bestimmung des Verpflichteten und
hinsichtlich der Entscheidung nach § 28a Abs. 3 Satz 1 das Einvernehmen
nur bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 Nr. 1
erforderlich ist. Trifft die Bundesnetzagentur Entscheidungen nach den
Bestimmungen des Teiles 3, gibt sie dem Bundeskartellamt und der
Landesregulierungsbehörde, in deren Bundesland der Sitz des betroffenen
Netzbetreibers belegen ist, rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Führt die nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zuständige Kartellbehörde im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung
mit Elektrizität und Gas Verfahren nach den §§ 19, 20 und 29 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 102 des Vertrages
über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder nach § 40 Abs. 2 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen durch, gibt sie der
Bundesnetzagentur rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ein Verfahren im Bereich der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität oder Gas einleitet.
(2b) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit der Europäischen Kommission bei
der Durchführung von wettbewerblichen Untersuchungen durch die
Europäische Kommission im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit
Elektrizität und Gas zusammen.
(3) Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt wirken auf eine einheitliche
und den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
wahrende Auslegung dieses Gesetzes hin.
(4) Die Regulierungsbehörden und die Kartellbehörden können unabhängig
von der jeweils gewählten Verfahrensart untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sowie diese in ihren Verfahren
verwerten. Beweisverwertungsverbote bleiben unberührt.
§ 58a
Zusammenarbeit zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
(1) Zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 arbeitet die
Bundesnetzagentur mit der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, mit dem Bundeskartellamt sowie mit den
Börsenaufsichtsbehörden und den Handelsüberwachungsstellen zusammen.
(2) Die Bundesnetzagentur und die dort eingerichtete
Markttransparenzstelle, die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundeskartellamt, die
Börsenaufsichtsbehörden und die Handelsüberwachungsstellen haben
einander unabhängig von der jeweils gewählten Verfahrensart solche
Informationen, Beobachtungen und Feststellungen einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben
erforderlich sind. Sie können diese Informationen, Beobachtungen und
Feststellungen in ihren Verfahren verwerten. Beweisverwertungsverbote
bleiben unberührt.
(3) Ein Anspruch auf Zugang zu den in Absatz 2 und in Artikel 17 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten amtlichen Informationen besteht
über den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
bezeichneten Fall hinaus nicht.
(4) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 durch Festlegungen nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
treffen, insbesondere zur Verpflichtung zur Veröffentlichung von
Informationen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, zur
Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 4 und 5 und zur
Datenmeldung nach Artikel 8 Absatz 1 oder Absatz 5 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011, soweit nicht die Europäische Kommission entgegenstehende
Vorschriften nach Artikel 8 Absatz 2 oder Absatz 6 der Verordnung (EU)
Nr. 1227/2011 erlassen hat. Festlegungen, die nähere Bestimmungen zu
den Datenmeldepflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 treffen, erfolgen mit Zustimmung der Markttransparenzstelle.
§ 58b Beteiligung
der Bundesnetzagentur und Mitteilungen in Strafsachen
(1) Die Staatsanwaltschaft informiert die Bundesnetzagentur über die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a
oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige
benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur
herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren
einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.
(2) Das Gericht teilt der Bundesnetzagentur in einem Verfahren, welches
Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft, den Termin zur
Hauptverhandlung mit.
(3) Der Bundesnetzagentur ist auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, es
sei denn, schutzwürdige Interessen des Betroffenen stehen dem entgegen
oder der Untersuchungserfolg der Ermittlungen wird dadurch gefährdet.
(4) In Strafverfahren, die Straftaten nach § 95a oder § 95b zum
Gegenstand haben, ist der Bundesnetzagentur im Fall der Erhebung der
öffentlichen Klage Folgendes zu übermitteln:
1. die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
2. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls und
3. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist
gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist sie unter
Hinweis darauf zu übermitteln.
In Verfahren wegen leichtfertig begangener Straftaten wird die
Bundesnetzagentur über die in den Nummern 1 und 2 bestimmten
Übermittlungen nur dann informiert, wenn aus der Sicht der
übermittelnden Stelle unverzüglich Entscheidungen oder andere Maßnahmen
der Bundesnetzagentur geboten sind.
Abschnitt 2
Bundesbehörden
§ 59 Organisation
(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden
von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
1. die Erstellung und Überprüfung von Katalogen von
Sicherheitsanforderungen nach § 11 Absatz 1a und 1b,
2. die Aufgaben nach § 11 Absatz 2,
3. die Datenerhebung zur Erfüllung von Berichtspflichten einschließlich
der Anforderung von Angaben nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4,
4. die Aufgaben nach den §§ 12a bis 12f,
5. Entscheidungen nach § 13b Absatz 5, § 13e Absatz 5, § 13f Absatz 1,
§ 13g Absatz 6, auf Grund einer Verordnung nach § 13h Absatz 1 Nummer 1
bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 24 sowie12 bis 23, Festlegungen auf Grund §
13h Absatz 2 zur näheren Bestimmung der Regelungen nach § 13h Absatz 1
Nummer 1 bis 8, 10 und 11 sowie 13 bis 21 sowie 12 bis 20,
6. Entscheidungen, die auf Grund von Verordnungen nach § 13i Absatz 3
Nummer 1 Buchstabe a, b, c, f sowie Nummer 2 und Absatz 4 getroffen
werden, mit Ausnahme der Kriterien einer angemessenen Vergütung,
7. Festlegungen nach § 13j Absatz 2 Nummer 3, 5 bis 7 und 9, Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 13i Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, b, c und
f, § 13j Absatz 3 Satz 2 hinsichtlich des § 13b sowie nach § 13j Absatz
4 und 5,
8. die Vorgaben zu den Berichten nach § 14 Absatz 1a Satz 5 und Absatz
1b Satz 2,
9. die Aufgaben nach den §§ 15a, 15b,
10. die Aufgaben nach den §§ 17a bis 17c,
11. die Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Absatz 3,
12. Datenerhebungen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 54a Absatz 2,
Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Ausbau bidirektionaler Gasflüsse
nach § 54a Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 5 bis 7 und
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 sowie Festlegungen gemäß §
54a Absatz 3 Satz 2 mit Ausnahme von Festlegungen zur Kostenaufteilung,
13. Entscheidungen im Zusammenhang mit der Überwachung der
Energiegroßhandelsmärkte nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in
Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sowie Festlegungen
gemäß § 5b Absatz 1 Satz 2 und § 58a Absatz 4,
14. Entscheidungen hinsichtlich der Überprüfung bestehender
Gebotszonenkonfigurationen auf der Grundlage von Artikel 32 der
Verordnung (EU) 2015/1222,
15. Entscheidungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für
Datenlieferanten nach Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
543/2013,
16. die Erhebung von Gebühren nach § 91,
17. Vollstreckungsmaßnahmen nach § 94,
18. die Aufgaben und Festlegungen im Zusammenhang mit der nationalen
Informationsplattform nach § 111d und
19. die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Marktstammdatenregister nach
den §§ 111e und 111f.
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie gebildet.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder
einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende
müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine
Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen
der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied
des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der
Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden
Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.
§ 60 Aufgaben des
Beirates
Der Beirat nach § 5 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat die
Aufgabe, die Bundesnetzagentur bei der Erstellung der Berichte nach §
63 Absatz 3 zu beraten. Er ist gegenüber der Bundesnetzagentur
berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
§ 60a Aufgaben des Länderausschusses
(1) Der Länderausschuss nach § 8 des Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen (Länderausschuss) dient der Abstimmung zwischen der
Bundesnetzagentur und den Landesregulierungsbehörden mit dem Ziel der
Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Vollzugs.
(2) Vor dem Erlass von Allgemeinverfügungen, insbesondere von
Festlegungen nach § 29 Abs. 1, und Verwaltungsvorschriften, Leitfäden
und vergleichbaren informellen Regelungen durch die Bundesnetzagentur
nach den Teilen 2 und 3 ist dem Länderausschuss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. In dringlichen Fällen können
Allgemeinverfügungen erlassen werden, ohne dass dem Länderausschuss
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist; in solchen Fällen ist
der Länderausschuss nachträglich zu unterrichten.
(3) Der Länderausschuss ist berechtigt, im Zusammenhang mit dem Erlass
von Allgemeinverfügungen im Sinne des Absatzes 2 Auskünfte und
Stellungnahmen von der Bundesnetzagentur einzuholen. Die
Bundesnetzagentur ist insoweit auskunftspflichtig.
(4) Der Bericht der Bundesnetzagentur nach § 112a Abs. 1 zur Einführung
einer Anreizregulierung ist im Benehmen mit dem Länderausschuss zu
erstellen. Der Länderausschuss ist zu diesem Zwecke durch die
Bundesnetzagentur regelmäßig über Stand und Fortgang der Arbeiten zu
unterrichten. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 61
Veröffentlichung allgemeiner Weisungen des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie
Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie der
Bundesnetzagentur allgemeine Weisungen für den Erlass oder die
Unterlassung von Verfügungen nach diesem Gesetz erteilt, sind diese
Weisungen mit Begründung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
§ 62 Gutachten der
Monopolkommission
(1) Die Monopolkommission erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in
dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die
Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der
Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften
dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt
und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der
leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt.
Das Gutachten soll in dem Jahr abgeschlossen sein, in dem kein
Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
vorgelegt wird. Die Monopolkommission kann Einsicht nehmen in die bei
der Bundesnetzagentur geführten Akten einschließlich der Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist. Für den vertraulichen Umgang mit den Akten
gilt § 46 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
entsprechend.
(2) Die Monopolkommission leitet ihre Gutachten der Bundesregierung zu.
Die Bundesregierung legt Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 den
gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich vor und nimmt zu ihnen in
angemessener Frist Stellung. Die Gutachten werden von der
Monopolkommission veröffentlicht. Bei Gutachten nach Absatz 1 Satz 1
erfolgt dies zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Bundesregierung der
gesetzgebenden Körperschaft vorgelegt werden.
§ 63
Berichterstattung
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich über den
Netzausbau, den Kraftwerksbestand sowie Energieeffizienz und die sich
daraus ergebenden Herausforderungen und legt erforderliche
Handlungsempfehlungen vor (Monitoringbericht). Bei der Erstellung des
Berichts nach Satz 1 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie die Befugnisse nach den §§ 12a, 12b, 14 Absatz 1a und 1b, den
§§ 68, 69 und 71.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht bis
zum 31. Juli 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die
folgenden Berichte:
1. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
2. einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der
Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
In die Berichte nach Satz 1 sind auch die Erkenntnisse aus dem
Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 51 sowie getroffene oder
geplante Maßnahmen aufzunehmen. In den Berichten nach Satz 1 stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie jeweils auch dar,
inwieweit Importe zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit in
Deutschland beitragen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
übermittelt die Berichte nach Satz 1 jeweils unverzüglich an die
Europäische Kommission.
(2a) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie veröffentlicht
jeweils bis zum 31. Juli 2017 und 31. Dezember 2018 sowie für die Dauer
des Fortbestehens der Maßnahmen nach den §§ 13a bis 13d sowie 13f, 13i
und 13j sowie § 16 Absatz 2a mindestens alle zwei Jahre jeweils einen
Bericht über die Wirksamkeit und Notwendigkeit dieser Maßnahmen
einschließlich der dafür entstehenden Kosten. Ab dem Jahr 2018 2020 umfasst der Bericht auch auf
Grundlage der Überprüfungen nach § 13e Absatz 5 die Wirksamkeit und
Notwendigkeit von Maßnahmen nach § 13e oder der Rechtsverordnung nach §
13h einschließlich der für die Maßnahmen entstehenden Kosten. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert in dem zum 31.
Dezember 2022 zu veröffentlichenden Bericht auch, ob eine Fortgeltung
der Regelungen nach Satz 1 und der Netzreserveverordnung über den 31.
Dezember 2023 hinaus zur Gewährleistung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems weiterhin notwendig
ist.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich einen Bericht über
ihre Tätigkeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt, soweit
wettbewerbliche Aspekte betroffen sind, über das Ergebnis ihrer
Monitoring-Tätigkeit und legt ihn der Europäischen Kommission und der
Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit der
Energieregulierungsbehörden vor. In den Bericht ist der vom
Bundeskartellamt im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur, soweit
Aspekte der Regulierung der Leitungsnetze betroffen sind, erstellte
Bericht über das Ergebnis seiner Monitoring-Tätigkeit nach § 48 Absatz
3 in Verbindung mit § 53 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen aufzunehmen (Monitoringbericht Elektrizitäts-
und Gasmarkt). In den Bericht sind allgemeine Weisungen des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 61 aufzunehmen.
(3a) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht bis zum 31. März 2017, bis
zum 30. November 2019 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Grundlage
der Informationen und Analysen nach § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 und nach § 35 Absatz 1a jeweils einen
Bericht über die Mindesterzeugung, über die Faktoren, die die
Mindesterzeugung in den letzten zwei Jahren maßgeblich beeinflusst
haben, sowie über den Umfang, in dem die Einspeisung aus erneuerbaren
Energien durch diese Mindesterzeugung beeinflusst worden ist (Bericht
über die Mindesterzeugung). In den Bericht nach Satz 1 ist auch die
zukünftige Entwicklung der Mindesterzeugung aufzunehmen.
(4) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem Amtsblatt oder auf ihrer
Internetseite jegliche Information veröffentlichen, die für
Haushaltskunden Bedeutung haben kann, auch wenn dies die Nennung von
Unternehmensnamen beinhaltet. Sonstige Rechtsvorschriften, namentlich
zum Schutz personenbezogener Daten und zum Presserecht, bleiben
unberührt.
(4a) (weggefallen)
(5) Das Statistische Bundesamt unterrichtet die Europäische Kommission
alle drei Monate über in den vorangegangenen drei Monaten getätigte
Elektrizitätseinfuhren in Form physikalisch geflossener Energiemengen
aus Ländern außerhalb der Europäischen Union.
§ 64
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Bundesnetzagentur kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen
oder zur Begutachtung von Fragen der Regulierung wissenschaftliche
Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf dem Gebiet der
leitungsgebundenen Energieversorgung über besondere
volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, verbraucherpolitische,
technische oder rechtliche Erfahrungen und über ausgewiesene
wissenschaftliche Kenntnisse verfügen.
(2) Die Bundesnetzagentur darf sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
fortlaufend wissenschaftlicher Unterstützung bedienen. Diese betrifft
insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung der volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, technischen und rechtlichen Entwicklung auf
dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung,
2. die Aufbereitung und Weiterentwicklung der Grundlagen für die
Gestaltung der Regulierung des Netzbetriebs, die Regeln über den
Netzanschluss und -zugang sowie den Kunden- und Verbraucherschutz.
§ 64a
Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden
(1) Die Bundesnetzagentur und die Landesregulierungsbehörden
unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54
obliegenden Aufgaben. Dies gilt insbesondere für den Austausch der für
die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 notwendigen Informationen.
(2) Die Landesregulierungsbehörden unterstützen die Bundesnetzagentur
bei der Wahrnehmung der dieser nach den §§ 35, 60, 63 und 64
obliegenden Aufgaben; soweit hierbei Aufgaben der
Landesregulierungsbehörden berührt sind, gibt die Bundesnetzagentur den
Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur
Mitwirkung. Dies kann auch über den Länderausschuss nach § 60a erfolgen.
Teil 8
Verfahren und Rechtsschutz bei
überlangen Gerichtsverfahren
Abschnitt 1
Behördliches Verfahren
§ 65
Aufsichtsmaßnahmen
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von
Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den
Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes
ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle
erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder
struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten
Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der
Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art
können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme
von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden oder wenn letztere im
Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren
Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.
(2) Kommt ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen
Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen nicht nach, so kann die
Regulierungsbehörde die Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen
anordnen.
(2a) Hat ein Betreiber von Transportnetzen aus anderen als zwingenden,
von ihn nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach dem
Netzentwicklungsplan nach § 12c Absatz 4 Satz 1 und 3 oder § 15a in den
folgenden drei Jahren nach Eintritt der Verbindlichkeit nach § 12c
Absatz 4 Satz 1 oder § 15a Absatz 3 Satz 8 durchgeführt werden musste,
nicht durchgeführt, fordert die Regulierungsbehörde ihn mit
Fristsetzung zur Durchführung der betreffenden Investition auf, sofern
die Investition unter Zugrundelegung des jüngsten Netzentwicklungsplans
noch relevant ist. Die Regulierungsbehörde kann nach Ablauf der Frist
nach Satz 1 ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der
betreffenden Investition durchführen. Die Regulierungsbehörde kann
durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 zum Ausschreibungsverfahren nähere
Bestimmungen treffen.
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die
Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem
diese beendet ist.
(4) § 30 Abs. 2 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 68, 69 und 71 sind entsprechend
anzuwenden auf die Überwachung von Bestimmungen dieses Gesetzes und von
auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Rechtsvorschriften durch die
nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit diese für die Überwachung
der Einhaltung dieser Vorschriften zuständig ist und dieses Gesetz im
Einzelfall nicht speziellere Vorschriften über Aufsichtsmaßnahmen
enthält.
(6) Die Bundesnetzagentur kann gegenüber Personen, die gegen
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verstoßen, sämtliche
Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ergreifen, soweit sie zur
Durchsetzung der Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
erforderlich sind.
§ 66 Einleitung des
Verfahrens, Beteiligte
(1) Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren von Amts wegen oder
auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der Regulierungsbehörde sind beteiligt,
1. wer die Einleitung eines Verfahrens beantragt hat,
2. natürliche und juristische Personen, gegen die sich das Verfahren
richtet,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat, wobei Interessen der
Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit
öffentlichen Mitteln gefördert werden, auch dann erheblich berührt
werden, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern
auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich
berührt werden.
(3) An Verfahren vor den nach Landesrecht zuständigen Behörden ist auch
die Regulierungsbehörde beteiligt.
§ 66a
Vorabentscheidung über Zuständigkeit
(1) Macht ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit
der Regulierungsbehörde geltend, so kann die Regulierungsbehörde über
die Zuständigkeit vorab entscheiden. Die Verfügung kann selbständig mit
der Beschwerde angefochten werden.
(2) Hat ein Beteiligter die örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der
Regulierungsbehörde nicht geltend gemacht, so kann eine Beschwerde
nicht darauf gestützt werden, dass die Regulierungsbehörde ihre
Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
§ 67 Anhörung,
mündliche Verhandlung
(1) Die Regulierungsbehörde hat den Beteiligten Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
(2) Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann
die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur
Stellungnahme geben.
(3) Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die
Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen.
Für die Verhandlung oder für einen Teil davon ist die Öffentlichkeit
auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung,
insbesondere der Sicherheit des Staates, oder die Gefährdung eines
wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen lässt.
(4) Die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
§ 68 Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann alle Ermittlungen führen und alle
Beweise erheben, die erforderlich sind.
(2) Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind §
372 Abs. 1, §§ 376, 377, 378, 380 bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs.
1, §§ 401, 402, 404, 404a, 406 bis 409, 411 bis 414 der
Zivilprozessordnung sinngemäß anzuwenden; Haft darf nicht verhängt
werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Zeugenaussage soll eine Niederschrift aufgenommen werden,
die von dem ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein
Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist.
Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der
Mitwirkenden und Beteiligten ersehen lassen.
(4) Die Niederschrift ist dem Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder
zur eigenen Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu
vermerken und von dem Zeugen zu unterschreiben. Unterbleibt die
Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von Sachverständigen sind die Bestimmungen der
Absätze 3 und 4 anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann das Amtsgericht um die Beeidigung von
Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer
wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über die Beeidigung
entscheidet das Gericht.
(7) Die Bundesnetzagentur darf personenbezogene Daten, die ihr zur
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 mitgeteilt werden, nur
speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer
Zuständigkeit liegenden Aufgaben und für die Zwecke der Zusammenarbeit
nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 erforderlich ist.
(8) Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch
Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige als Verwaltungshelfer bei
Ermittlungen oder Überprüfungen einsetzen.
§ 68a
Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft
Die Bundesnetzagentur hat Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat
nach § 95a oder § 95b begründen, der zuständigen Staatsanwaltschaft
unverzüglich anzuzeigen. Sie kann die personenbezogenen Daten der
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder die als Zeugen in
Betracht kommen, der Staatsanwaltschaft übermitteln, soweit dies für
Zwecke der Strafverfolgung erforderlich ist. Die Staatsanwaltschaft
entscheidet über die Vornahme der erforderlichen Ermittlungsmaßnahmen,
insbesondere über Durchsuchungen, nach den Vorschriften der
Strafprozessordnung. Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 56
Absatz 1 Satz 2 und § 69 Absatz 3 und 11 bleiben hiervon unberührt,
soweit
1. sie für die Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen oder die
Zusammenarbeit nach Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 16 der Verordnung
(EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind und
2. eine Gefährdung des Untersuchungszwecks von Ermittlungen der
Strafverfolgungsbehörden oder der für Strafsachen zuständigen Gerichte
nicht zu erwarten ist.
§ 69
Auskunftsverlangen, Betretungsrecht
(1) Soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der
Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die
Regulierungsbehörde bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung
1. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre
technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von
Unterlagen verlangen; dies umfasst auch allgemeine Marktstudien, die
der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung der ihr übertragenen
Aufgaben, insbesondere bei der Einschätzung oder Analyse der
Wettbewerbsbedingungen oder der Marktlage, dienen und sich im Besitz
des Unternehmens oder der Vereinigung von Unternehmen befinden;
2. von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über die
wirtschaftlichen Verhältnisse von mit ihnen nach Artikel 3 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verbundenen Unternehmen sowie die
Herausgabe von Unterlagen dieser Unternehmen verlangen, soweit sie die
Informationen zur Verfügung haben oder soweit sie auf Grund bestehender
rechtlicher Verbindungen zur Beschaffung der verlangten Informationen
über die verbundenen Unternehmen in der Lage sind;
3. bei Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen innerhalb der
üblichen Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und
prüfen.
Gegenüber Wirtschafts- und Berufsvereinigungen der Energiewirtschaft
gilt Satz 1 Nr. 1 und 3 entsprechend hinsichtlich ihrer Tätigkeit,
Satzung und Beschlüsse sowie Anzahl und Namen der Mitglieder, für die
die Beschlüsse bestimmt sind.
(2) Die Inhaber der Unternehmen oder die diese vertretenden Personen,
bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen
Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen
Personen, sind verpflichtet, die verlangten Unterlagen herauszugeben,
die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen zur
Einsichtnahme vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen
Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken
während der üblichen Geschäftszeiten zu dulden.
(3) Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von
Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und
Geschäftsräume und Einrichtungen der Unternehmen und Vereinigungen von
Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Das Betreten
ist außerhalb dieser Zeit oder wenn die Geschäftsräume sich in einer
Wohnung befinden ohne Einverständnis nur insoweit zulässig und zu
dulden, wie dies zur Verhütung von dringenden Gefahren für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und wie bei der
auskunftspflichtigen Person Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen
Artikel 3 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorliegen. Das
Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit
eingeschränkt.
(4) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden.
Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den
betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Regulierungsbehörde
nach Absatz 1 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die
Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzuge
können die in Absatz 3 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit
die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung
vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die
Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich,
falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen
ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzuge geführt haben. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen
Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig
herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung
Betroffenen ist nach deren Beendigung auf Verlangen ein Verzeichnis der
in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände, falls dies nicht
der Fall ist, eine Bescheinigung hierüber zu geben.
(6) Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichnete Angehörige der Gefahr
strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch Auskünfte oder
Maßnahmen nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen für
ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen einer
Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für
ein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat
nicht verwendet werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in
Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind
insoweit nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Verfahren wegen einer
Steuerstraftat sowie eines damit zusammenhängenden
Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben
der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(7) Die Bundesnetzagentur fordert die Auskünfte nach Absatz 1 Nr. 1
durch Beschluss, die Landesregulierungsbehörde fordert sie durch
schriftliche Einzelverfügung an. Darin sind die Rechtsgrundlage, der
Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben und eine
angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.
(8) Die Bundesnetzagentur ordnet die Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3
durch Beschluss mit Zustimmung des Präsidenten oder der Präsidentin,
die Landesregulierungsbehörde durch schriftliche Einzelverfügung an. In
der Anordnung sind Zeitpunkt, Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck der
Prüfung anzugeben.
(9) Soweit Prüfungen einen Verstoß gegen Anordnungen oder
Entscheidungen der Regulierungsbehörde ergeben haben, hat das
Unternehmen der Regulierungsbehörde die Kosten für diese Prüfungen zu
erstatten.
(10) Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im Anwendungsbereich
dieses Gesetzes beeinträchtigt oder verfälscht ist, kann die
Regulierungsbehörde die Untersuchung eines bestimmten
Wirtschaftszweiges oder einer bestimmten Art von Vereinbarungen oder
Verhalten durchführen. Im Rahmen dieser Untersuchung kann die
Regulierungsbehörde von den betreffenden Unternehmen die Auskünfte
verlangen, die zur Durchsetzung dieses Gesetzes und der Verordnung (EG)
Nr. 1228/2003 erforderlich sind und die dazu erforderlichen
Ermittlungen durchführen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71
sowie 72 bis 74 gelten entsprechend.
(11) Die Bundesnetzagentur kann von allen natürlichen und juristischen
Personen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen verlangen sowie
Personen laden und vernehmen, soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass dies für die Überwachung der Einhaltung der Artikel 3 und 5 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich ist. Sie kann insbesondere
die Angabe von Bestandsveränderungen in Energiegroßhandelsprodukten
sowie Auskünfte über die Identität weiterer Personen, insbesondere der
Auftraggeber und der aus Geschäften berechtigten oder verpflichteten
Personen, verlangen. Die Absätze 1 bis 9 sowie die §§ 68 und 71 sowie
72 bis 74 sind anzuwenden. Gesetzliche Auskunfts- oder
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
bleiben unberührt.
§ 70 Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann Gegenstände, die als Beweismittel für
die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen. Die
Beschlagnahme ist dem davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat binnen drei Tagen um die richterliche
Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme
vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der Beschlagnahme weder der
davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger anwesend war oder
wenn der Betroffene und im Falle seiner Abwesenheit ein erwachsener
Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich
Widerspruch erhoben hat.
(3) Der Betroffene kann gegen die Beschlagnahme jederzeit um die
richterliche Entscheidung nachsuchen. Hierüber ist er zu belehren. Über
den Antrag entscheidet das nach Absatz 2 zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
Die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 71 Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse
Zur Sicherung ihrer Rechte nach § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
haben alle, die nach diesem Gesetz zur Vorlage von Informationen
verpflichtet sind, unverzüglich nach der Vorlage diejenigen Teile zu
kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. In
diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus ihrer
Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
eingesehen werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die
Regulierungsbehörde von ihrer Zustimmung zur Einsicht ausgehen, es sei
denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung
nicht rechtfertigen. Hält die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung der
Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für unberechtigt, so
muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an
Dritte die vorlegenden Personen hören.
§ 71a Netzentgelte
vorgelagerter Netzebenen
Soweit Entgelte für die Nutzung vorgelagerter Netzebenen im Netzentgelt
des Verteilernetzbetreibers enthalten sind, sind diese von den
Landesregulierungsbehörden zugrunde zu legen, soweit nicht etwas
anderes durch eine sofort vollziehbare oder bestandskräftige
Entscheidung der Bundesnetzagentur oder ein rechtskräftiges Urteil
festgestellt worden ist.
§ 72 Vorläufige
Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis zur endgültigen Entscheidung
vorläufige Anordnungen treffen.
§ 73
Verfahrensabschluss, Begründung der Entscheidung, Zustellung
(1) Entscheidungen der Regulierungsbehörde sind zu begründen und mit
einer Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach
den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. § 5
Abs. 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 178 Abs. 1 Nr. 2 der
Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden auf Unternehmen und
Vereinigungen von Unternehmen. Entscheidungen, die gegenüber einem
Unternehmen mit Sitz im Ausland ergehen, stellt die Regulierungsbehörde
der Person zu, die das Unternehmen der Regulierungsbehörde als im
Inland zustellungsbevollmächtigt benannt hat. Hat das Unternehmen keine
zustellungsbevollmächtigte Person im Inland benannt, so stellt die
Regulierungsbehörde die Entscheidungen durch Bekanntmachung im
Bundesanzeiger zu.
(1a) Werden Entscheidungen der Regulierungsbehörde durch Festlegung
nach § 29 Absatz 1 oder durch Änderungsbeschluss nach § 29 Absatz 2
gegenüber allen oder einer Gruppe von Netzbetreibern oder von sonstigen
Verpflichteten einer Vorschrift getroffen, kann die Zustellung nach
Absatz 1 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die
öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende
Teil der Festlegung oder des Änderungsbeschlusses, die
Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der
vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der
Regulierungsbehörde und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde bekannt
gemacht werden. Die Festlegung oder der Änderungsbeschluss gilt mit dem
Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt
der Regulierungsbehörde zwei Wochen verstrichen sind; hierauf ist in
der Bekanntmachung hinzuweisen. § 41 Absatz 4 Satz 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Für Entscheidungen der
Regulierungsbehörde in Auskunftsverlangen gegenüber einer Gruppe von
Unternehmen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend, soweit den
Entscheidungen ein einheitlicher Auskunftszweck zugrunde liegt.
(2) Soweit ein Verfahren nicht mit einer Entscheidung abgeschlossen
wird, die den Beteiligten nach Absatz 1 zugestellt wird, ist seine
Beendigung den Beteiligten mitzuteilen.
3) Die Regulierungsbehörde kann die Kosten einer Beweiserhebung den
Beteiligten nach billigem Ermessen auferlegen.
§ 74
Veröffentlichung von Verfahrenseinleitungen und Entscheidungen
Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen
der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 sind auf der
Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen. Im Übrigen können Entscheidungen von der
Regulierungsbehörde veröffentlicht werden.
Abschnitt 2
Beschwerde
§ 75 Zulässigkeit,
Zuständigkeit
(1) Gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde ist die Beschwerde
zulässig. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt
werden.
(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Regulierungsbehörde
Beteiligten zu.
(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten
Entscheidung der Regulierungsbehörde zulässig, auf deren Erlass der
Antragsteller einen Rechtsanspruch geltend macht. Als Unterlassung gilt
es auch, wenn die Regulierungsbehörde den Antrag auf Erlass der
Entscheidung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht
beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu
achten.
(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der
Regulierungsbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen des §
51 ausschließlich das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige
Oberlandesgericht, und zwar auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen
eine Verfügung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
richtet. § 36 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 76 Aufschiebende
Wirkung
(1) Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, soweit durch die
angefochtene Entscheidung nicht eine Entscheidung zur Durchsetzung der
Verpflichtungen nach den §§ 7 bis 7b und 8 bis 10d getroffen wird.
(2) Wird eine Entscheidung, durch die eine vorläufige Anordnung nach §
72 getroffen wurde, angefochten, so kann das Beschwerdegericht
anordnen, dass die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise erst
nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens oder nach Leistung einer
Sicherheit in Kraft tritt. Die Anordnung kann jederzeit aufgehoben oder
geändert werden.
(3) § 72 gilt entsprechend für das Verfahren vor dem Beschwerdegericht.
Dies gilt nicht für die Fälle des § 77.
§ 77 Anordnung der
sofortigen Vollziehung und der aufschiebenden Wirkung
(1) Die Regulierungsbehörde kann in den Fällen des § 76 Abs. 1 die
sofortige Vollziehung der Entscheidung anordnen, wenn dies im
öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines
Beteiligten geboten ist.
(2) Die Anordnung nach Absatz 1 kann bereits vor der Einreichung der
Beschwerde getroffen werden.
(3) Auf Antrag kann das Beschwerdegericht die aufschiebende Wirkung
ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Anordnung nach Absatz 1 nicht vorgelegen
haben oder nicht mehr vorliegen oder
2. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung
bestehen oder
3. die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
In den Fällen, in denen die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat,
kann die Regulierungsbehörde die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung
soll erfolgen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 vorliegen.
Das Beschwerdegericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz
oder teilweise anordnen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2
oder 3 vorliegen.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 Satz 1 oder 4 ist schon vor Einreichung
der Beschwerde zulässig. Die Tatsachen, auf die der Antrag gestützt
wird, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Ist die Entscheidung
der Regulierungsbehörde schon vollzogen, kann das Gericht auch die
Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung und die
Anordnung der aufschiebenden Wirkung können von der Leistung einer
Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie
können auch befristet werden.
(5) Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Beschlüsse über Anträge
nach Absatz 3 Satz 4 können jederzeit geändert oder aufgehoben werden.
§ 78 Frist und Form
(1) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der
Regulierungsbehörde schriftlich einzureichen. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung der Regulierungsbehörde. Es genügt, wenn
die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.
(2) Ergeht auf einen Antrag keine Entscheidung, so ist die Beschwerde
an keine Frist gebunden.
(3) Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die
Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung
der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des
Beschwerdegerichts verlängert werden.
(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre
Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die
Beschwerde stützt.
(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch
einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für Beschwerden
der Regulierungsbehörde.
§ 79 Beteiligte am
Beschwerdeverfahren
(1) An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
1. der Beschwerdeführer,
2. die Regulierungsbehörde,
3. Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die
Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde
auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung einer nach
Landesrecht zuständigen Behörde, ist auch die Regulierungsbehörde an
dem Verfahren beteiligt.
§ 80 Anwaltszwang
Vor dem Beschwerdegericht müssen die Beteiligten sich durch einen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Die
Regulierungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten
lassen.
§ 81 Mündliche
Verhandlung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet über die Beschwerde auf Grund
mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis der Beteiligten kann ohne
mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin trotz rechtzeitiger
Benachrichtigung nicht erschienen oder gehörig vertreten, so kann
gleichwohl in der Sache verhandelt und entschieden werden.
§ 82
Untersuchungsgrundsatz
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Der oder die Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler
beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt,
ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die
Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen
abgegeben werden.
(3) Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb
einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu
äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche
Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei Versäumung der Frist
kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten
Unterlagen entschieden werden.
(4) Wird die Anforderung nach § 69 Abs. 7 oder die Anordnung nach § 69
Abs. 8 mit der Beschwerde angefochten, hat die Regulierungsbehörde die
tatsächlichen Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. § 294 Abs. 1 der
Zivilprozessordnung findet Anwendung.
§ 83
Beschwerdeentscheidung
(1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss nach seiner
freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung.
Der Beschluss darf nur auf Tatsachen und Beweismittel gestützt werden,
zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Das Beschwerdegericht
kann hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichtigen Gründen,
insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen,
Akteneinsicht nicht gewährt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch
nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche Beigeladene,
die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die
Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
(2) Hält das Beschwerdegericht die Entscheidung der Regulierungsbehörde
für unzulässig oder unbegründet, so hebt es sie auf. Hat sich die
Entscheidung vorher durch Zurücknahme oder auf andere Weise erledigt,
so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, dass die Entscheidung
der Regulierungsbehörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn
der Beschwerdeführer ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung
hat.
(3) Hat sich eine Entscheidung nach den §§ 29 bis 31 wegen
nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse oder auf andere
Weise erledigt, so spricht das Beschwerdegericht auf Antrag aus, ob, in
welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung begründet
gewesen ist.
(4) Hält das Beschwerdegericht die Ablehnung oder Unterlassung der
Entscheidung für unzulässig oder unbegründet, so spricht es die
Verpflichtung der Regulierungsbehörde aus, die beantragte Entscheidung
vorzunehmen.
(5) Die Entscheidung ist auch dann unzulässig oder unbegründet, wenn
die Regulierungsbehörde von ihrem Ermessen fehlsamen Gebrauch gemacht
hat, insbesondere wenn sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder durch die Ermessensentscheidung Sinn und Zweck
dieses Gesetzes verletzt hat.
(6) Der Beschluss ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung
den Beteiligten zuzustellen.
Fußnote
§ 83a Abhilfe bei
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten
Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die
Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Entscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge
nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der
Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der
Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres
seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht
mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem
dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung
angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung
bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten
Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form
oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die
Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht
durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet
werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das
Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das
Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem
Schluss der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen Verfahren
tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der
Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den
Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend
anzuwenden.
§ 84 Akteneinsicht
(1) Die in § 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 bezeichneten Beteiligten
können die Akten des Gerichts einsehen und sich durch die
Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
erteilen lassen. § 299 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und Auskünfte sind nur
mit Zustimmung der Stellen zulässig, denen die Akten gehören oder die
die Äußerung eingeholt haben. Die Regulierungsbehörde hat die
Zustimmung zur Einsicht in ihre Unterlagen zu versagen, soweit dies aus
wichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht abgelehnt oder
ist sie unzulässig, dürfen diese Unterlagen der Entscheidung nur
insoweit zugrunde gelegt werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist.
Das Beschwerdegericht kann die Offenlegung von Tatsachen oder
Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichtigen Gründen, insbesondere
zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird,
nach Anhörung des von der Offenlegung Betroffenen durch Beschluss
anordnen, soweit es für die Entscheidung auf diese Tatsachen oder
Beweismittel ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht
bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles die
Bedeutung der Sache das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt. Der Beschluss ist zu begründen. In dem Verfahren nach Satz 4
muss sich der Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
(3) Den in § 79 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Beteiligten kann das
Beschwerdegericht nach Anhörung des Verfügungsberechtigten
Akteneinsicht in gleichem Umfang gewähren.
§ 85 Geltung von
Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Für Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten, soweit nicht anderes
bestimmt ist, entsprechend
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes
über Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und
Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren;
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und
Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände,
über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen,
über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die
Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und
Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des
Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Frist sowie über den elektronischen Rechtsverkehr.
Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde
§ 86
Rechtsbeschwerdegründe
(1) Gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse der
Oberlandesgerichte findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof
statt, wenn das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist
oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist in
der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden. Die Nichtzulassung
ist zu begründen.
4) Einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen
Entscheidungen des Beschwerdegerichts bedarf es nicht, wenn einer der
folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird:
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich
oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
§ 87
Nichtzulassungsbeschwerde
(1) Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann selbständig durch
Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden.
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet der
Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss
kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem
Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist
beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten die §§ 77, 78 Abs. 3, 4
Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79, 80, 84 und 85 Nr. 2 dieses Gesetzes sowie die
§§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Beratung und
Abstimmung sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
entsprechend. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das
Beschwerdegericht zuständig.
(5) Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so wird die
Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustellung des Beschlusses
des Bundesgerichtshofs rechtskräftig. Wird die Rechtsbeschwerde
zugelassen, so beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs der Lauf der Beschwerdefrist.
§ 88
Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
(1) Die Rechtsbeschwerde steht der Regulierungsbehörde sowie den am
Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
(2) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546, 547
der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(3) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat
schriftlich bei dem Oberlandesgericht einzulegen. Die Frist beginnt mit
der Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der angefochtenen Entscheidung
getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug
auf diese Feststellungen zulässige und begründete
Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
(5) Für die Rechtsbeschwerde gelten im Übrigen die §§ 76, 78 Abs. 3, 4
Nr. 1 und Abs. 5, §§ 79 bis 81 sowie §§ 83 bis 85 entsprechend. Für den
Erlass einstweiliger Anordnungen ist das Beschwerdegericht zuständig.
Abschnitt 4
Gemeinsame Bestimmungen
§ 89
Beteiligtenfähigkeit
Fähig, am Verfahren vor der Regulierungsbehörde, am Beschwerdeverfahren
und am Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt zu sein, sind außer
natürlichen und juristischen Personen auch nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen.
§ 90 Kostentragung
und -festsetzung
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das
Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden
Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten
ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes
Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die
Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die
Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.
§ 90a (weggefallen)
§ 91 Gebührenpflichtige Handlungen
(1) Die Regulierungsbehörde erhebt Kosten (Gebühren und Auslagen) für
folgende gebührenpflichtige Leistungen:
1. Zertifizierungen nach § 4a Absatz 1;
2. Untersagungen nach § 5 Satz 4;
3. Amtshandlungen auf Grund von § 33 Absatz 1 und § 36 Absatz 2 Satz 3;
4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 12a, 12c, 12d, 15a, 15b, 17c, 17d,
19a Absatz 2, 21a, 23a, 28a Absatz 3, der §§ 29, 30 Absatz 2, § 57
Absatz 2 Satz 2 und 4 sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4;
5. Amtshandlungen auf Grund des § 31 Absatz 2 und 3;
6. Amtshandlungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 12g Absatz 3
und § 24 Satz 1 Nummer 3;
7. Amtshandlungen auf Grund des Messstellenbetriebsgesetzes, die das
Verfahren zur Übertragung der Grundzuständigkeit für den
Messstellenbetrieb betreffen;
8. Amtshandlungen auf Grund des § 56;
9. Erteilung von beglaubigten Abschriften aus den Akten der
Regulierungsbehörde und die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2;
10. Registrierung der Marktteilnehmer nach Artikel 9 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011.
Daneben werden als Auslagen die Kosten für weitere Ausfertigungen,
Kopien und Auszüge sowie die in entsprechender Anwendung des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zu zahlenden Beträge
erhoben. Für Entscheidungen, die durch öffentliche Bekanntmachung nach
§ 73 Absatz 1a zugestellt werden, werden keine Gebühren erhoben.
Abweichend von Satz 3 kann eine Gebühr erhoben werden, wenn die
Entscheidung zu einem überwiegenden Anteil an einen bestimmten
Adressatenkreis gerichtet ist und die Regulierungsbehörde diesem die
Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis auf die öffentliche
Bekanntmachung förmlich zustellt.
(2) Gebühren und Auslagen werden auch erhoben, wenn ein Antrag auf
Vornahme einer in Absatz 1 bezeichneten Amtshandlung abgelehnt wird.
Wird ein Antrag zurückgenommen oder im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 5 beiderseitig für erledigt erklärt, bevor darüber entschieden
ist, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten.
(3) Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass die mit den
Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Darüber hinaus kann der
wirtschaftliche Wert, den der Gegenstand der gebührenpflichtigen
Handlung hat, berücksichtigt werden. Ist der Betrag nach Satz 1 im
Einzelfall außergewöhnlich hoch, kann die Gebühr aus Gründen der
Billigkeit ermäßigt werden.
(4) Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen können
Pauschalgebührensätze, die den geringen Umfang des Verwaltungsaufwandes
berücksichtigen, vorgesehen werden.
(5) Gebühren dürfen nicht erhoben werden
1. für mündliche und schriftliche Auskünfte und Anregungen;
2. wenn sie bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.
(6) Kostenschuldner ist
1. (weggefallen)
2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 8, wer
durch einen Antrag die Tätigkeit der Regulierungsbehörde veranlasst
hat, oder derjenige, gegen den eine Verfügung der Regulierungsbehörde
ergangen ist;
2a. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 der Antragsteller,
wenn der Antrag abgelehnt wird, oder der Netzbetreiber, gegen den eine
Verfügung nach § 31 Absatz 3 ergangen ist; wird der Antrag teilweise
abgelehnt, sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen; einem Beteiligten
können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere Beteiligte nur
zu einem geringen Teil unterlegen ist; erklären die Beteiligten
übereinstimmend die Sache für erledigt, tragen sie die Kosten zu
gleichen Teilen;
3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 9, wer die Herstellung
der Abschriften oder die Herausgabe von Daten nach § 12f Absatz 2
veranlasst hat;
4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 derjenige, dem die
Regulierungsbehörde die Entscheidung oder einen schriftlichen Hinweis
auf die öffentliche Bekanntmachung förmlich zugestellt hat.
Kostenschuldner ist auch, wer die Zahlung der Kosten durch eine vor der
Regulierungsbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung
übernommen hat oder wer für die Kostenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(7) Eine Festsetzung von Kosten ist bis zum Ablauf des vierten
Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld zulässig
(Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf
Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die
Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar
entschieden wurde. Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt mit
Ablauf des fünften Kalenderjahres nach der Festsetzung
(Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20 des
Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden
Fassung.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und
die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner in Durchführung der
Vorschriften der Absätze 1 bis 6 sowie die Erstattung der Auslagen für
die in § 73 Abs. 1 Satz 4 und § 74 Satz 1 bezeichneten Bekanntmachungen
und Veröffentlichungen zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur
betrifft. Hierbei kann geregelt werden, auf welche Weise der
wirtschaftliche Wert des Gegenstandes der jeweiligen Amtshandlung zu
ermitteln ist. Des Weiteren können in der Verordnung auch Vorschriften
über die Kostenbefreiung von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, über die Verjährung sowie über die Kostenerhebung vorgesehen
werden.
(8a) Für die Amtshandlungen der Landesregulierungsbehörden werden die
Bestimmungen nach Absatz 8 durch Landesrecht getroffen.
(9) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
die Erstattung der durch das Verfahren vor der Regulierungsbehörde
entstehenden Kosten nach den Grundsätzen des § 90 zu bestimmen.
(10) Für Leistungen der Regulierungsbehörde in Bundeszuständigkeit gilt
im Übrigen das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013
geltenden Fassung.
§ 92 (weggefallen)
§ 93 Mitteilung der
Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht einen jährlichen Überblick über
ihre Verwaltungskosten und die insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit
erforderlich, werden Gebühren- und Beitragssätze in den Verordnungen
nach § 91 Abs. 8 und § 92 Abs. 3 für die Zukunft angepasst.
Abschnitt 5
Sanktionen, Bußgeldverfahren
§ 94 Zwangsgeld
Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die
Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften
durchsetzen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1.000 Euro
und höchstens zehn Millionen Euro.
§ 95
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. ohne Genehmigung nach § 4 Abs. 1 ein Energieversorgungsnetz betreibt,
1a. ohne eine Zertifizierung nach § 4a Absatz 1 Satz 1 ein
Transportnetz betreibt,
1b. entgegen § 4c Satz 1 oder Satz 2 die Regulierungsbehörde nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
1c. (weggefallen)
1d. (weggefallen)
2. entgegen § 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2a. entgegen § 11 Absatz 1a oder 1b den Katalog von
Sicherheitsanforderungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig einhält,
2b. entgegen § 11 Absatz 1c eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach
a) § 5 Satz 4, § 12c Absatz 1 Satz 2, § 15a Absatz 3 Satz 5, § 65 Abs.
1 oder 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 oder Absatz 11 Satz
1 oder Satz 2 oder
b) § 30 Abs. 2
zuwiderhandelt,
3a. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 1 dort genannten Daten nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3b. entgegen § 12b Absatz 5, § 12c Absatz 5 oder § 15a Absatz 1 Satz 1
einen Entwurf oder einen Netzentwicklungsplan nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
3c. entgegen § 12g Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 3 einen Bericht nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3d. entgegen § 12g Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
nach Absatz 3 einen Sicherheitsplan nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder einen
Sicherheitsbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bestimmt,
3e. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3f. entgegen § 13b Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 eine dort
genannte Anlage stilllegt,
3g. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Erzeugungsleistung oder
Erzeugungsarbeit veräußert,
3h. entgegen § 13e Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder § 13g Absatz 1 Satz 1
oder 3 eine dort genannte Anlage nicht oder nicht rechtzeitig stilllegt,
3i. entgegen § 13g Absatz 4 Satz 1 Strom erzeugt,
4. entgegen § 30 Abs. 1 Satz 1 eine Marktstellung missbraucht oder
5. einer Rechtsverordnung nach
a) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 24 Satz 1 Nr. 1 oder § 27 Satz 5, soweit
die Rechtsverordnung Verpflichtungen zur Mitteilung, Geheimhaltung,
Mitwirkung oder Veröffentlichung enthält,
b) § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 21a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 24 Satz 1 Nr.
2 oder 3 oder § 29 Abs. 3,
c) § 49 Abs. 4 oder § 50, d) § 111f Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 10 oder
Nummer 14 Buchstabe b oder
e) § 111f Nummer 8 Buchstabe a oder Buchstabe b, Nummer 9 oder Nummer 13
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(1a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine andere Person in
Kenntnis setzt oder
2. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt.
(1b) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen Artikel 5 in Verbindung mit
Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom
8.12.2011, S. 1) eine Marktmanipulation auf einem
Energiegroßhandelsmarkt vornimmt.
(1c) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an
Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person
empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu
erwerben oder zu veräußern,
2. entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 eine Insiderinformation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach
Kenntniserlangung bekannt gibt,
3. entgegen Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 eine Insiderinformation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
4. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 die Bekanntgabe einer
Insiderinformation nicht sicherstellt,
5. entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine
Insiderinformation bekannt gegeben wird,
6. entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b
Satz 1 eine Marktmanipulation auf einem Energiegroßhandelsmarkt
vornimmt,
7. entgegen Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Verordnung nach Artikel 8 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt,
8. entgegen Artikel 8 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit einer
Verordnung nach Artikel 8 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte
Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig übermittelt oder
9. entgegen Artikel 15 Absatz 1 die Bundesnetzagentur als nationale
Regulierungsbehörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig informiert.
(1d) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig
bei der Bundesnetzagentur registrieren lässt oder
2. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 sich bei mehr als einer
nationalen Regulierungsbehörde registrieren lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3f
bis 3i mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1a, Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 4 und 5 Buchstabe b, der
Absätze 1b und 1c Nummer 2 und 6 mit einer Geldbuße bis zu einer
Million Euro, über diesen Betrag hinaus bis zur dreifachen Höhe des
durch die Zuwiderhandlung erlangten Mehrerlöses, in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe e mit einer Geldbuße bis zu
dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5
Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 Buchstabe a sowie des Absatzes 1a Nummer 2
und des Absatzes 1c Nummer 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro geahndet werden. Die Höhe des Mehrerlöses kann
geschätzt werden. Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber
einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem
seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes
1 Nummer 3 Buchstabe b eine höhere Geldbuße verhängt werden; diese darf
10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das
vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich
seiner Unternehmensteile im der
Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt
hat, nicht übersteigen. Die Höhe des Gesamtumsatzes kann geschätzt
werden. Ein durch die Zuwiderhandlung erlangter Mehrerlös bleibt
unberücksichtigt.
(3) Die Regulierungsbehörde kann allgemeine Verwaltungsgrundsätze über
die Ausübung ihres Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße festlegen.
4) Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1
richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Nummer 4 und 5 verjährt in fünf
Jahren.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2b
das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, im Übrigen die
nach § 54 zuständige Behörde.
§ 95a
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 6
bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch auf den Preis
eines Energiegroßhandelsprodukts einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die
Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl. L 326 vom
8.12.2011, S. 1) verstößt, indem er
1. entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a eine Insiderinformation
nutzt oder
2. als Person nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a, b, c oder Buchstabe
d oder Absatz 5
a) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b eine Insiderinformation an
Dritte weitergibt oder
b) entgegen Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c einer anderen Person
empfiehlt oder sie dazu verleitet, ein Energiegroßhandelsprodukt zu
erwerben oder zu veräußern.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist der Versuch strafbar.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1
leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
Geldstrafe.
§ 95b
Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass ein
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ausschließlich in der dort genannten
Weise genutzt wird, oder
2. eine in § 95 Absatz 1b oder Absatz 1c Nummer 2 oder Nummer 6
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
§ 96 Zuständigkeit
für Verfahren wegen der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine
juristische Person oder Personenvereinigung
Die Regulierungsbehörde ist für Verfahren wegen der Festsetzung einer
Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung (§ 30
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in Fällen ausschließlich
zuständig, denen
1. eine Straftat, die auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4
verwirklicht, oder
2. eine vorsätzliche oder fahrlässige Ordnungswidrigkeit nach § 130 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, bei der eine mit Strafe bedrohte
Pflichtverletzung auch den Tatbestand des § 95 Abs. 1 Nr. 4
verwirklicht,
zugrunde liegt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde das § 30 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten betreffende Verfahren an die
Staatsanwaltschaft abgibt.
§ 97 Zuständigkeiten
im gerichtlichen Bußgeldverfahren
Sofern die Regulierungsbehörde als Verwaltungsbehörde des Vorverfahrens
tätig war, erfolgt die Vollstreckung der Geldbuße und des Geldbetrages,
dessen Einziehung nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
angeordnet wurde, durch die Regulierungsbehörde als
Vollstreckungsbehörde auf Grund einer von dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des Gerichts zu erteilenden, mit der Bescheinigung der
Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel
entsprechend den Vorschriften über die Vollstreckung von
Bußgeldbescheiden. Die Geldbußen und die Geldbeträge, deren Einziehung
nach § 29a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet wurde,
fließen der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.
§ 98 Zuständigkeit
des Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren
(1) Im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 95
entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die zuständige
Regulierungsbehörde ihren Sitz hat; es entscheidet auch über einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69
Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten. § 140 Abs. 1 Nr.
1 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten findet keine Anwendung.
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Besetzung von drei
Mitgliedern mit Einschluss des vorsitzenden Mitglieds.
§ 99
Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)
entscheidet der Bundesgerichtshof. Hebt er die angefochtene
Entscheidung auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so verweist
er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung aufgehoben
wird, zurück.
§ 100
Wiederaufnahmeverfahren gegen Bußgeldbescheid
Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid der
Regulierungsbehörde (§ 85 Abs. 4 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten) entscheidet das nach § 98 zuständige Gericht.
§ 101 Gerichtliche
Entscheidungen bei der Vollstreckung
Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden gerichtlichen
Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) werden
von dem nach § 98 zuständigen Gericht erlassen.
Abschnitt 6
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
§ 102
Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die
Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die
Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von einer
Entscheidung abhängt, die nach diesem Gesetz zu treffen ist.
(2) Die Rechtsstreitigkeiten sind Handelssachen im Sinne der §§ 93 bis
114 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
§ 103 Zuständigkeit
eines Landgerichts für mehrere Gerichtsbezirke
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, für die nach § 102 ausschließlich die
Landgerichte zuständig sind, einem Landgericht für die Bezirke mehrerer
Landgerichte zuzuweisen, wenn eine solche Zusammenfassung der
Rechtspflege, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) Durch Staatsverträge zwischen Ländern kann die Zuständigkeit eines
Landgerichts für einzelne Bezirke oder das gesamte Gebiet mehrerer
Länder begründet werden.
(3) Die Parteien können sich vor den nach den Absätzen 1 und 2
bestimmten Gerichten auch anwaltlich durch Personen vertreten lassen,
die bei dem Gericht zugelassen sind, vor das der Rechtsstreit ohne die
Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gehören würde.
§ 104
Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde
(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle
Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat
der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen
Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu
übersenden.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann,
wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als
angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine
Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche
Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den
Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an
Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche
Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht
mitzuteilen.
§ 105
Streitwertanpassung
(1) Macht in einer Rechtsstreitigkeit, in der ein Anspruch nach dem §
32 geltend gemacht wird, eine Partei glaubhaft, dass die Belastung mit
den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage
erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag
anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von
Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil
des Streitwerts bemisst. Das Gericht kann die Anordnung davon abhängig
machen, dass die Partei glaubhaft macht, dass die von ihr zu tragenden
Kosten des Rechtsstreits weder unmittelbar noch mittelbar von einem
Dritten übernommen werden. Die Anordnung hat zur Folge, dass die
begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach
diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des
Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, hat sie
die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren
seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten.
Soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm
übernommen werden, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei seine
Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert
beitreiben.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts
zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur
Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der
angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht
heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner
zu hören.
Abschnitt 7
Gemeinsame Bestimmungen für das
gerichtliche Verfahren
§ 106 Zuständiger
Senat beim Oberlandesgericht
(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den
Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach
diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie
in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die
Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten.
(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gelten entsprechend.
§ 107 Zuständiger
Senat beim Bundesgerichtshof
(1) Der nach § 94 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim
Bundesgerichtshof gebildete Kartellsenat entscheidet über folgende
Rechtsmittel:
1. in Verwaltungssachen über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte (§§ 86 und 88) und über die
Nichtzulassungsbeschwerde (§ 87);
2. in Bußgeldverfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte (§ 99);
3. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz
ergeben,
a) über die Revision einschließlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen
Endurteile der Oberlandesgerichte,
b) über die Sprungrevision gegen Endurteile der Landgerichte,
c) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in
den Fällen des § 574 Abs. 1 der Zivilprozessordnung.
(2) § 94 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt
entsprechend.
§ 108
Ausschließliche Zuständigkeit
Die Zuständigkeit der nach diesem Gesetz zur Entscheidung berufenen
Gerichte ist ausschließlich.
Teil 9
Sonstige Vorschriften
§ 109 Unternehmen
der öffentlichen Hand, Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf Unternehmen, die ganz oder
teilweise im Eigentum der öffentlichen Hand stehen oder die von ihr
verwaltet oder betrieben werden.
(2) Dieses Gesetz findet Anwendung auf alle Verhaltensweisen, die sich
im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken, auch wenn sie außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden.
§ 110 Geschlossene
Verteilernetze
(1) § 14 Absatz 1b, die §§ 14a, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a
und 32 Absatz 2, die §§ 33, 35 und 52 finden auf den Betrieb eines
geschlossenen Verteilernetzes keine Anwendung.
2) Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem
Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem
geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet
verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als
geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
1. die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer dieses
Netzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen
verknüpft sind oder
2. mit dem Netz in erster Linie Energie an den Netzeigentümer oder
-betreiber oder an mit diesen verbundene Unternehmen verteilt wird;
maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Kalenderjahre;
gesicherte Erkenntnisse über künftige Anteile sind zu berücksichtigen.
Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie
für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt
werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn
diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung
zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. Der Antrag
muss folgende Angaben enthalten:
1. Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers,
2. Angaben nach § 27 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung oder § 27
Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung,
3. Anzahl der versorgten Haushaltskunden,
4. vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit
der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist,
5. weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt.
Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur
Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
4) Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine
Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31
findet insoweit keine Anwendung. Es wird vermutet, dass die Bestimmung
der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der
Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt
fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes
für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden
Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher
Netz-oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der
allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das
niedrigste Entgelt maßgeblich. § 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz
1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
§ 111 Verhältnis
zum Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(1) Die §§ 19, 20 und 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
sind nicht anzuwenden, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen ausdrücklich abschließende
Regelungen getroffen werden. Die Aufgaben und Zuständigkeiten der
Kartellbehörden bleiben unberührt.
(2) Die Bestimmungen des Teiles 3 und die auf Grundlage dieser
Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen sind abschließende
Regelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1.
(3) In Verfahren der Kartellbehörden nach den §§ 19, 20 und 29 des
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Preise von
Energieversorgungsunternehmen für die Belieferung von Letztverbrauchern
betreffen, deren tatsächlicher oder kalkulatorischer Bestandteil
Netzzugangsentgelte im Sinne des § 20 Abs. 1 sind, sind die von
Betreibern von Energieversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1
veröffentlichten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen,
soweit nicht ein anderes durch eine sofort vollziehbare oder
bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde oder ein
rechtskräftiges Urteil festgestellt worden ist.
§ 111a
Verbraucherbeschwerden
Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und
Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von
Verbrauchern im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs
(Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von
Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss
an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung
der Energie betreffen, innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang
beim Unternehmen zu beantworten. Wird der Verbraucherbeschwerde durch
das Unternehmen nicht abgeholfen, hat das Unternehmen die Gründe in
Textform darzulegen und auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b unter
Angabe der Anschrift und der Webseite der Schlichtungsstelle
hinzuweisen. Das Unternehmen hat zugleich anzugeben, dass es zur
Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet ist. Das Unternehmen
hat auf seiner Webseite auf das Schlichtungsverfahren nach § 111b, die
Anschrift und die Webseite der Schlichtungsstelle sowie seine Pflicht
zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren hinzuweisen. Das mit der
Beanstandung befasste Unternehmen hat andere Unternehmen, die an der
Belieferung des beanstandenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses
an das Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung
der Energie beteiligt sind, über den Inhalt der Beschwerde zu
informieren, wenn diese Unternehmen der Verbraucherbeschwerde abhelfen
können.
§ 111b
Schlichtungsstelle, Verordnungsermächtigung
(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und
Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung
mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder
beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher
eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das
Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach § 111a der
Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat. Die Schlichtungsstelle kann
andere Unternehmen, die an der Belieferung des den Antrag nach Satz 2
stellenden Verbrauchers bezüglich des Anschlusses an das
Versorgungsnetz, der Belieferung mit Energie oder der Messung der
Energie beteiligt sind, als Beteiligte im Schlichtungsverfahren
hinzuziehen. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein
anderes Verfahren nach diesem Gesetz zu beantragen, bleibt unberührt.
(2) Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren
betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das
Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der
Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eine privatrechtlich organisierte Einrichtung als
zentrale Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von
Streitigkeiten nach Absatz 1 anerkennen. Die Anerkennung ist im
Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für
Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des
Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S.
254) mitzuteilen.
(4) Eine privatrechtlich organisierte Einrichtung kann nach Absatz 3
Satz 1 als Schlichtungsstelle anerkannt werden, wenn sie die
Voraussetzungen für eine Anerkennung als Verbraucherschlichtungsstelle
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllt, soweit das
Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
(5) Die anerkannte Schlichtungsstelle hat dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz jährlich über ihre Organisations- und Finanzstruktur
zu berichten. § 34 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes bleibt
unberührt.
(6) Die anerkannte Schlichtungsstelle kann für ein
Schlichtungsverfahren von den nach Absatz 1 Satz 2 und 4 beteiligten
Unternehmen ein Entgelt erheben. Die Höhe des Entgelts nach Satz 1 muss
im Verhältnis zum Aufwand der anerkannten Schlichtungsstelle angemessen
sein und den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb sicherstellen. Bei
offensichtlich missbräuchlichen Anträgen nach Absatz 1 Satz 2 kann auch
von dem Verbraucher ein Entgelt verlangt werden, welches 30 Euro nicht
überschreiten darf. Einwände gegen Rechnungen berechtigen gegenüber der
anerkannten Schlichtungsstelle zum Zahlungsaufschub oder zur
Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines
offensichtlichen Fehlers besteht. Für Streitigkeiten über
Schlichtungsentgelte ist örtlich ausschließlich das Gericht zuständig,
in dessen Bezirk die anerkannte Schlichtungsstelle ihren Sitz hat.
(7) Solange keine privatrechtlich organisierte Einrichtung als
Schlichtungsstelle nach Absatz 4 anerkannt worden ist, hat das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Aufgaben der
Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ohne Zustimmung
des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt (beauftragte
Schlichtungsstelle) zuzuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung
von Gebühren und Auslagen zu regeln. Soweit dieses Gesetz keine
abweichenden Regelungen trifft, muss die beauftragte Schlichtungsstelle
die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.
(8) Die anerkannte und die beauftragte Schlichtungsstelle sind
Verbraucherschlichtungsstellen nach dem
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Das
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit das
Energiewirtschaftsgesetz keine abweichenden Regelungen trifft. Die
Schlichtungsstellen sollen regelmäßig Schlichtungsvorschläge von
allgemeinem Interesse für den Verbraucher auf ihrer Webseite
veröffentlichen.
(9) Die Befugnisse der Regulierungsbehörden auf der Grundlage dieses
Gesetzes sowie der Kartellbehörden auf Grundlage des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.
§ 111c
Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder
Aufsichtsverfahren
(1) Erhält die Schlichtungsstelle Kenntnis davon, dass gegen den
Betreiber eines Energieversorgungsnetzes im Zusammenhang mit dem
Sachverhalt, der einem Antrag auf Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens nach § 111b zugrunde liegt, ein
Missbrauchsverfahren nach § 30 Absatz 2 oder ein besonderes
Missbrauchsverfahren nach § 31 oder gegen ein Unternehmen (§ 111a Satz
1) ein Aufsichtsverfahren nach § 65 eingeleitet worden ist, ist das
Schlichtungsverfahren auszusetzen. Die Schlichtungsstelle teilt den
Parteien mit, dass sich die Dauer des Schlichtungsverfahrens wegen
besonderer Schwierigkeit der Streitigkeit verlängert.
(2) Das nach Absatz 1 ausgesetzte Schlichtungsverfahren ist mit
Abschluss des Missbrauchsverfahrens oder Aufsichtsverfahrens
unverzüglich fortzusetzen.
(3) Die Schlichtungsstelle und die Regulierungsbehörden können nach
Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes untereinander Informationen
einschließlich personenbezogener Daten über anhängige Schlichtungs- und
Missbrauchsverfahren austauschen, soweit dies zur Erfüllung ihrer
jeweiligen Aufgaben erforderlich ist. Es ist sicherzustellen, dass die
Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Daten im Sinne des § 6a
gewahrt wird.
Teil 9a
Transparenz
§ 111d Einrichtung
einer nationalen Informationsplattform
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt spätestens ab dem 1.
Juli 2017 eine elektronische Plattform, um der Öffentlichkeit jederzeit
die aktuellen Informationen insbesondere zu der Erzeugung von
Elektrizität, der Last, der Menge der Im- und Exporte von Elektrizität,
der Verfügbarkeit von Netzen und von Energieerzeugungsanlagen sowie zu
Kapazitäten und der Verfügbarkeit von grenzüberschreitenden
Verbindungsleitungen zur Verfügung zu stellen (nationale
Informationsplattform). Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf
der nationalen Informationsplattform in einer für die Gebotszone der
Bundesrepublik Deutschland aggregierten Form insbesondere die Daten, die
1. von den Betreibern von Übertragungsnetzen nach Artikel 4 Absatz 1 in
Verbindung mit den Artikeln 6 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013
der Kommission vom 14. Juni 2013 über die Übermittlung und die
Veröffentlichung von Daten in Strommärkten und zur Änderung des Anhangs
I der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 1; Transparenzverordnung) an den
Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (ENTSO-Strom)
übermittelt und von ENTSO-Strom veröffentlicht werden oder
2. von Primäreigentümern im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 nach Artikel
4 Absatz 2 der Transparenzverordnung an ENTSO-Strom übermittelt und von
ENTSO-Strom veröffentlicht werden.
Die Bundesnetzagentur kann über die Daten nach Satz 2 hinaus
zusätzliche ihr vorliegende Daten veröffentlichen, um die Transparenz
im Strommarkt zu erhöhen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann die Übermittlung der Daten nach Absatz 1
Satz 2 von den Betreibern von Übertragungsnetzen sowie den
Primäreigentümern im Sinne von Absatz 1 Satz 2 verlangen. In diesem
Fall müssen die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie die
Primäreigentümer auf Verlangen der Bundesnetzagentur dieser die Daten
nach Absatz 1 Satz 2 über eine zum automatisierten Datenaustausch
eingerichtete Schnittstelle innerhalb der von der Bundesnetzagentur
gesetzten Frist zur Verfügung stellen. Die Möglichkeit der Betreiber
von Übertragungsnetzen, Informationen zu Anlagen und deren Standorten
nach Artikel 10 Absatz 4 und nach Artikel 11 Absatz 4 Satz 2 der
Transparenzverordnung nicht anzugeben, bleibt hiervon unberührt. Die
Bundesnetzagentur darf die ihr nach Satz 1 zur Kenntnis gelangten
Daten, die Betriebs-und Geschäftsgeheimnisse enthalten, nur in
anonymisierter Form veröffentlichen. Die Bundesnetzagentur darf Daten,
die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des
Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu
gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im
Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen;
Absatz 4 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Bundesnetzagentur soll die in Absatz 1 Satz 2 und 3 genannten
Daten in einer für die Gebotszone der Bundesrepublik Deutschland
aggregierten Form und in deutscher Sprache unter Berücksichtigung der
in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte veröffentlichen,
soweit dies jeweils technisch möglich ist. Die Art der Veröffentlichung
der Daten soll in einer für die Öffentlichkeit verständlichen
Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten erfolgen, um die
Öffentlichkeit besser in die Lage zu versetzen, die Informationen des
Strommarktes und die Wirkungszusammenhänge nachvollziehen zu können.
Die Daten müssen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert
werden können.
(4) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt, wenn die nach den Nummern 1
und 3 zu übermittelnden Daten für den Zweck der nationalen
Informationsplattform erforderlich sind und soweit diese Daten bei den
Betreibern der Elektrizitätsversorgungsnetze vorliegen, Festlegungen
nach § 29 Absatz 1 zu treffen insbesondere
1. zur Übermittlung von Daten und zu der Form der Übermittlung durch
die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen,
2. zu den Zeitpunkten der Übermittlung der Daten unter Berücksichtigung
der in der Transparenzverordnung festgelegten Zeitpunkte sowie
3. zur Übermittlung von Daten zu Erzeugungseinheiten mit einer
installierten Erzeugungskapazität zwischen 10 Megawatt und 100 Megawatt.
§ 111e
Marktstammdatenregister
(1) Die Bundesnetzagentur errichtet und betreibt ein elektronisches
Verzeichnis mit energiewirtschaftlichen Daten
(Marktstammdatenregister). Das Marktstammdatenregister dient dazu,
1. die Verfügbarkeit und Qualität der energiewirtschaftlichen Daten zur
Unterstützung des Zwecks und der Ziele nach § 1 für die im
Energieversorgungssystem handelnden Personen sowie für die zuständigen
Behörden zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verbessern,
2. den Aufwand zur Erfüllung energierechtlicher Meldepflichten zu
verringern und
3. die Transformation des Energieversorgungssystems gegenüber der
Öffentlichkeit transparent darzustellen.
(2) Das Marktstammdatenregister umfasst folgende Daten über die
Unternehmen und Anlagen der Elektrizitäts- und Gaswirtschaft:
1. in der Elektrizitätswirtschaft insbesondere Daten über
a) Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von elektrischer Energie sowie
deren Betreiber,
b) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und
c) Bilanzkreisverantwortliche und
2. in der Gaswirtschaft insbesondere Daten über
a) Gasproduktionsanlagen und Speicheranlagen sowie deren Betreiber,
b) Betreiber von Gasversorgungsnetzen,
c) Marktgebietsverantwortliche und
d) Bilanzkreisverantwortliche.
(3) Die Bundesnetzagentur muss bei der Errichtung und bei dem Betrieb
des Marktstammdatenregisters europarechtliche und nationale Regelungen
hinsichtlich der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der
Datensicherheit beachten sowie die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit unter Beachtung von § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes,
der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes sowie unter
Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Empfehlungen des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik ergreifen.
(4) Die Bundesnetzagentur muss in einem nach der Rechtsverordnung nach
§ 111f Nummer 8 Buchstabe c zu bestimmenden Umfang Behörden den Zugang
zum Marktstammdatenregister eröffnen, soweit diese Behörden die
gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen.
Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind, sollen von
Organisationseinheiten in Behörden, die für die Überwachung und den
Vollzug energierechtlicher Bestimmungen zuständig sind oder Daten zu
energiestatistischen Zwecken benötigen, nicht erneut erhoben werden,
soweit
1. die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für den
Zugriff auf das Marktstammdatenregister gewährleistet sind,
2. nicht zur Umsetzung europäischen Rechts eine eigenständige
Datenerhebung erforderlich ist und
3. die jeweils benötigten Daten nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
§ 111f vollständig und richtig an das Marktstammdatenregister
übermittelt worden sind.
(5) Die Bundesnetzagentur nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nach den
Absätzen 1 bis 4 sowie nach der Rechtsverordnung nach § 111f nur im
öffentlichen Interesse wahr.
(6) Die Bundesnetzagentur kann vor dem Inkrafttreten einer
Rechtsverordnung nach § 111f Netzbetreiber verpflichten, bei ihnen
vorhandene Daten nach § 111f Nummer 6 über bereits in Betrieb genommene
Anlagen und deren Betreiber zur späteren Speicherung im
Markstammdatenregister zu übermitteln. Die Bundesnetzagentur darf
hierbei ein bestimmtes Datenformat vorgeben; zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit kann die Bundesnetzagentur ein
etabliertes und dem Schutzbedarf angemessenes Verschlüsselungsverfahren
bestimmen.
§ 111f
Verordnungsermächtigung zum Marktstammdatenregister
Zur näheren Ausgestaltung des Marktstammdatenregisters wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln:
1. zur Umsetzung des § 111e Absatz 2 die registrierungspflichtigen
Personen und die zu erfassenden Energieanlagen,
2. welche weiteren Personen registriert und welche weiteren Anlagen zur
Erreichung der Zwecke nach § 111e Absatz 1 erfasst werden müssen oder
können; dies sind insbesondere:
a) Personen:
aa) Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen,
bb) Direktvermarktungsunternehmer nach § 5 Nummer 10 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
cc) Strom- und Gaslieferanten, die Letztverbraucher beliefern,
dd) Messstellenbetreiber,
ee) Marktteilnehmer nach Artikel 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr.
1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität
und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts,
ff) Betreiber von organisierten Marktplätzen nach Artikel 2 Nummer 4
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission vom 17.
Dezember 2014 über die Datenmeldung gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (ABl.
L 363 vom 18.12.2014, S. 121),
b) Anlagen, wobei auch ihre Betreiber zur Registrierung verpflichtet
werden können:
aa) energiewirtschaftlich relevante Energieverbrauchsanlagen,
bb) Netzersatzanlagen,
cc) Ladepunkte für Elektromobile,
3. die Erfassung öffentlich-rechtlicher Zulassungen für Anlagen und die
Registrierung ihrer Inhaber,
4. die Registrierung von Behörden, die energiewirtschaftliche Daten zur
Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben benötigen,
5. die Voraussetzungen und den Umfang einer freiwilligen Registrierung
von Personen, die nicht nach den Nummern 1 bis 3 hierzu verpflichtet
sind,
6. welche Daten übermittelt werden müssen und wer als
Datenverantwortlicher zur Übermittlung verpflichtet ist, wobei
mindestens folgende Daten zu übermitteln sind, soweit diese nicht
bereits der Bundesnetzagentur vorliegen; in diesen Fällen kann eine
Speicherung der Daten im Marktstammdatenregister ohne Übermittlung des
Datenverantwortlichen geregelt werden:
a) der Name des Datenverantwortlichen, seine Anschrift, seine
Telefonnummer und seine E-Mail-Adresse,
b) der Standort der Anlage,
c) die genutzten Energieträger,
d) die installierte Leistung der Anlage,
e) technische Eigenschaften der Anlage,
f) Daten zum Energieversorgungsnetz, an das die Anlage angeschlossen
ist,
7. das Verfahren der Datenübermittlung einschließlich
a) Anforderungen an die Art, die Formate und den Umfang der zu
übermittelnden Daten,
b) der anzuwendenden Fristen und Übergangfristen,
c) Regelungen zur Übernahme der Datenverantwortung in Fällen, in denen
nach Nummer 6 zweiter Halbsatz die Daten ohne vorherige Übermittlung
des Datenverantwortlichen im Marktstammdatenregister gespeichert werden,
7a. die Überprüfung der im Marktstammdatenregister gespeicherten Daten
einschließlich der hierzu erforderlichen Mitwirkungspflichten von
Personen nach Nummer 1 und 2,
8. die Nutzung des Marktstammdatenregisters einschließlich der
Möglichkeit zum automatisierten Abruf von Daten durch
a) die zur Registrierung verpflichteten Personen einschließlich ihrer
Rechte, bestimmte Daten einzusehen und diese zu bestimmten Zwecken zu
nutzen,
b) freiwillig registrierte Personen,
c) Behörden einschließlich
aa) ihrer Befugnis, bestimmte Daten einzusehen und zum Abgleich mit
eigenen Registern und Datensätzen oder sonst zur Erfüllung ihrer
Aufgaben zu nutzen,
bb) der Regelung, welche Behörden in den Anwendungsbereich des § 111e
Absatz 4 fallen, sowie bei Behörden nach § 111e Absatz 4 Satz 2 die
Rechte der Dateninhaber, die Übermittlung von Daten an diese Behörden
zu verweigern, wenn die Voraussetzungen des § 111e Absatz 4 Satz 2
erfüllt sind; hierfür sind angemessene Übergangsfristen vorzusehen, die
es den betroffenen Behörden erlauben, ihrerseits die organisatorischen
und technischen Maßnahmen zur Anpassung eigener Prozesse, Register und
Datenbanken zu ergreifen,
9. die Art und den Umfang der Veröffentlichung der im
Marktstammdatenregister gespeicherten Daten unter Beachtung
datenschutzrechtlicher Anforderungen, der Anforderungen an die
Sicherheit und Zuverlässigkeit des Energieversorgungssystems sowie
unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen,
10. die Pflichten der Datenverantwortlichen, die im
Marktstammdatenregister gespeicherten Daten bei Änderungen zu
aktualisieren,
11. die Rechtsfolgen in Fällen der Nichteinhaltung von Verpflichtungen
auf Grund einer Rechtsverordnung nach den Nummern 1, 2, 3, 6 und 7;
dies umfasst insbesondere Regelungen, wonach die Inanspruchnahme
einzelner oder sämtlicher der folgenden Förderungen und Begünstigungen
die Datenübermittlung an das Marktstammdatenregister voraussetzt, wenn
und soweit die betreffenden Bestimmungen dies zulassen, wobei
angemessene Übergangsfristen vorzusehen sind:
a) die finanzielle Förderung nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) die Zahlung des Zuschlags nach § 7 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
c) die Zahlung vermiedener Netznutzungsentgelte nach § 18 der
Stromnetzentgeltverordnung,
d) Begünstigungen
aa) nach § 60 Absatz 3, den §§ 61, 104 Absatz 3 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
bb) nach § 26 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
cc) nach § 19 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung,
dd) nach den §§ 20 und 20a der Gasnetzentgeltverordnung und nach § 35
der Gasnetzzugangsverordnung,
ee) nach den §§ 3, 3a, 44, 46, 47, 53a und 53b des
Energiesteuergesetzes sowie
ff) nach § 9 des Stromsteuergesetzes,
12. nähere Vorgaben zu den Folgen fehlerhafter Eintragungen
einschließlich Regelungen über Aufgaben und Befugnisse der
Bundesnetzagentur zur Sicherung der Datenqualität,
13. nähere Vorgaben zur Gewährleistung von Datensicherheit und
Datenschutz; dies umfasst insbesondere Regelungen zum Schutz
personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach Nummer 6 zu
übermittelnden Daten einschließlich Aufklärungs-, Auskunfts- und
Löschungspflichten,
14. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29
Absatz 1 unter Beachtung der Zwecke des § 111e Absatz 1 sowie der
Anforderungen des Datenschutzes zu regeln:
a) Definitionen der registrierungspflichtigen Personen sowie der zu
übermittelnden Daten,
b) weitere zu übermittelnde Daten, einschließlich der hierzu
Verpflichteten,
c) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 3 oder einer
Festlegung nach Buchstabe a bestimmte Daten nicht mehr zu übermitteln
sind oder bestimmte Personen, Einrichtungen oder öffentlich-rechtliche
Zulassungen nicht mehr registriert werden müssen, soweit diese nicht
länger zur Erreichung der Ziele nach § 111e Absatz 1 Satz 2
erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die nach Nummer 6 zweiter
Halbsatz mindestens zu übermittelnden Daten.
Teil 10
Evaluierung, Schlussvorschriften
§ 112
Evaluierungsbericht
Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 1.
Juli 2007 einen Bericht über die Erfahrungen und Ergebnisse mit der
Regulierung vorzulegen (Evaluierungsbericht). Sofern sich aus dem
Bericht die Notwendigkeit von gesetzgeberischen Maßnahmen ergibt, soll
die Bundesregierung einen Vorschlag machen. Der Bericht soll
insbesondere
1. Vorschläge für Methoden der Netzregulierung enthalten, die Anreize
zur Steigerung der Effizienz des Netzbetriebs setzen,
2. Auswirkungen der Regelungen dieses Gesetzes auf die
Umweltverträglichkeit der Energieversorgung darlegen,
3. Auswirkungen der Netzregulierung sowie der Regelungen nach Teil 4
auf die Letztverbraucher untersuchen,
4. eine Prüfung beinhalten, ob für die Planung des Verteilernetzausbaus
die Aufnahme einer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung
notwendig wird um sicherzustellen, dass nachfragesteuernde und
effizienzsteigernde Maßnahmen angemessen beachtet werden,
5. die Bedingungen der Beschaffung und des Einsatzes von
Ausgleichsenergie darstellen sowie gegebenenfalls Vorschläge zur
Verbesserung des Beschaffungsverfahrens, insbesondere der gemeinsamen
regelzonenübergreifenden Ausschreibung, und zu einer möglichen
Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen zur weiteren
Verringerung des Aufwandes für Regelenergie machen,
6. die Möglichkeit der Einführung eines einheitlichen Marktgebiets bei
Gasversorgungsnetzen erörtern und Vorschläge zur Entwicklung eines
netzübergreifenden Regelzonenmodells bei Elektrizitätsversorgungsnetzen
prüfen sowie
7. den Wettbewerb bei Gasspeichern und die Netzzugangsbedingungen für
Anlagen zur Erzeugung von Biogas prüfen.
§ 112a Bericht der
Bundesnetzagentur zur Einführung einer Anreizregulierung
1) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung bis zum 1. Juli 2006
einen Bericht zur Einführung der Anreizregulierung nach § 21a
vorzulegen. Dieser Bericht hat ein Konzept zur Durchführung einer
Anreizregulierung zu enthalten, das im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
umsetzbar ist. Zur Vorbereitung und zur Erstellung des Berichts stehen
der Bundesnetzagentur die Ermittlungsbefugnisse nach diesem Gesetz zu.
(2) Die Bundesnetzagentur soll den Bericht unter Beteiligung der
Länder, der Wissenschaft und der betroffenen Wirtschaftskreise
erstellen sowie die internationalen Erfahrungen mit
Anreizregulierungssystemen berücksichtigen. Sie gibt den betroffenen
Wirtschaftskreisen nach der Erstellung eines Berichtsentwurfs
Gelegenheit zur Stellungnahme; sie veröffentlicht die erhaltenen
Stellungnahmen im Internet. Unterlagen der betroffenen
Wirtschaftskreise zur Entwicklung einer Methodik der Anreizregulierung
sowie der Stellungnahme nach Satz 2 sind von den Regelungen nach § 69
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 ausgenommen.
(3) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesregierung zwei Jahre nach der
erstmaligen Bestimmung von Netzzugangsentgelten im Wege einer
Anreizregulierung nach § 21a einen Bericht über die Erfahrungen damit
vorzulegen. Die Bundesregierung hat den Bericht binnen dreier Monate an
den Deutschen Bundestag weiterzuleiten; sie kann ihm eine Stellungnahme
hinzufügen.
§ 113 Laufende
Wegenutzungsverträge
Laufende Wegenutzungsverträge, einschließlich der vereinbarten
Konzessionsabgaben, bleiben unbeschadet ihrer Änderung durch die §§ 36,
46 und 48 im Übrigen unberührt.
§ 114 Wirksamwerden
der Entflechtungsbestimmungen
Auf Rechnungslegung und interne Buchführung findet § 10 erstmals zu
Beginn des jeweils ersten vollständigen Geschäftsjahres nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung. Bis dahin sind die §§ 9 und 9a
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (BGBl. I S. 686)
geändert worden ist, weiter anzuwenden.
§ 115 Bestehende
Verträge
(1) Bestehende Verträge über den Netzanschluss an und den Netzzugang zu
den Energieversorgungsnetzen mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach den §§ 17, 18 oder 24
erlassenen Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften
dieses Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser
Rechtsverordnung anzupassen, soweit eine Vertragspartei dies verlangt.
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen findet nach Maßgabe des § 111 Anwendung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 sind die dort genannten Verträge
hinsichtlich der Entgelte, soweit diese nach § 23a zu genehmigen sind,
unabhängig von einem Verlangen einer Vertragspartei anzupassen.
(2) Bestehende Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit
Energie im Rahmen der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Laufzeit bis zum Ablauf von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis
dahin gelten die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs als erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens sechs Monate nach
Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen
Rechtsverordnung an die jeweils entsprechenden Vorschriften dieses
Gesetzes und die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser
Rechtsverordnung anzupassen.
(3) Bestehende Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit
Energie außerhalb der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden
allgemeinen Versorgungspflicht mit einer Restlaufzeit von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bleiben unberührt. Bis dahin gelten
die Voraussetzungen des § 310 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als
erfüllt, sofern die bestehenden Verträge im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes diese Voraussetzungen erfüllt haben.
Verträge mit einer längeren Laufzeit sind spätestens zwölf Monate nach
Inkrafttreten einer zu diesem Gesetz nach § 39 oder § 41 erlassenen
Rechtsverordnung an die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und
die jeweilige Rechtsverordnung nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung
anzupassen. Sonstige bestehende Lieferverträge bleiben im Übrigen
unberührt.
§ 116 Bisherige
Tarifkundenverträge
Unbeschadet des § 115 sind die §§ 10 und 11 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das
zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, sowie die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21.
Juni 1979 (BGBl. I S. 684), zuletzt geändert durch Artikel 17 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), und die Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom
21. Juni 1979 (BGBl. I S. 676), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), auf bestehende
Tarifkundenverträge, die nicht mit Haushaltskunden im Sinne dieses
Gesetzes abgeschlossen worden sind, bis zur Beendigung der bestehenden
Verträge weiter anzuwenden. Bei Änderungen dieser Verträge und bei
deren Neuabschluss gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
§ 117
Konzessionsabgaben für die Wasserversorgung
Für die Belieferung von Letztverbrauchern im Rahmen der öffentlichen
Wasserversorgung gilt § 48 entsprechend.
§ 117a Regelung
bei Stromeinspeisung in geringem Umfang
Betreiber
1. von Anlagen im Sinne des § 3 Nummer 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis
zu 500 Kilowatt oder
2. von Anlagen im Sinne des § 2 Nummer 14 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit einer elektrischen Leistung von bis
zu 500 Kilowatt,
die nur deswegen als Energieversorgungsunternehmen gelten, weil sie
Elektrizität nach den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
oder des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in ein Netz einspeisen oder im
Sinne des § 3 Nummer 16 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes direkt
vermarkten, sind hinsichtlich dieser Anlagen von den Bestimmungen des §
10 Abs. 1 ausgenommen. Mehrere Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie gelten unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der
elektrischen Leistung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 als eine Anlage,
wenn sie sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer
räumlicher Nähe befinden und innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind. Satz 1 gilt nicht,
wenn der Betreiber ein vertikal integriertes Unternehmen ist oder im
Sinne des § 3 Nr. 38 mit einem solchen verbunden ist. Bilanzierungs-,
Prüfungs- und Veröffentlichungspflichten aus sonstigen Vorschriften
bleiben unberührt. Mehrere Anlagen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 und 2,
die unmittelbar an einem Standort miteinander verbunden sind, gelten
als eine Anlage, wobei die jeweilige elektrische Leistung
zusammenzurechnen ist.
§ 117b
Verwaltungsvorschriften
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine
Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§
43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über
1. die Vorbereitung des Verfahrens,
2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der
Öffentlichkeit,
3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,
4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,
5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe
und der vorzunehmenden Prüfungen,
6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,
7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,
8. die Beteiligung anderer Behörden und
9. die Bekanntgabe der Entscheidung.
§ 118
Übergangsregelungen
(1) Die Bundesregierung soll unverzüglich nach Vorlage des Berichts
nach § 112a Abs. 1 zur Einführung der Anreizregulierung den Entwurf
einer Rechtsverordnung nach § 21a Abs. 6 vorlegen.
(2) § 6 Absatz 2 bis 4 ist mit Wirkung vom 13. Juli 2009 anzuwenden.
(3) Vor dem 17. Dezember 2006 beantragte Planfeststellungsverfahren
oder Plangenehmigungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses
Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende
geführt. § 43c gilt auch für Planfeststellungsbeschlüsse und
Plangenehmigungen, die vor dem 17. Dezember 2006 erlassen worden sind,
soweit der Plan noch nicht außer Kraft getreten ist.
(4) Vor dem 26. August 2009 beantragte Planfeststellungsverfahren und
Plangenehmigungsverfahren jeweils für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 220 Kilovolt oder mehr werden nach den bis dahin
geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab dem
26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt. Vor dem 26. August 2009 beantragte
Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren jeweils für
Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von unter 220 Kilovolt
werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab 26. August 2009
geltenden Fassung zu Ende geführt.
(5) Vor dem 26. August 2009 beantragte Einzelgenehmigungen für
Vorhaben, die ab dem 26. August 2009 der Planfeststellung oder
Plangenehmigung nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 unterliegen, werden
nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Die
Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder
Plangenehmigungsverfahrens nach § 43 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 3 in der ab
dem 26. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes erfolgt nur dann,
wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
(6) Nach dem 31. Dezember 2008 neu errichtete Anlagen zur Speicherung
elektrischer Energie, die ab 4. August 2011, innerhalb von 15 Jahren in
Betrieb genommen werden, sind für einen Zeitraum von 20 Jahren ab
Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen
Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt.
Pumpspeicherkraftwerke, deren elektrische Pump- oder Turbinenleistung
nachweislich um mindestens 7,5 Prozent oder deren speicherbare
Energiemenge nachweislich um mindestens 5 Prozent nach dem 4. August
2011 erhöht wurden, sind für einen Zeitraum von zehn Jahren ab
Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen
Energie von den Entgelten für den Netzzugang freigestellt. Die
Freistellung nach Satz 1 wird nur gewährt, wenn die elektrische Energie
zur Speicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder
physikalischen Stromspeicher aus einem Transport- oder Verteilernetz
entnommen und die zur Ausspeisung zurückgewonnene elektrische Energie
zeitlich verzögert wieder in dasselbe Netz eingespeist wird. Die
Freistellung nach Satz 2 setzt voraus, dass auf Grund vorliegender oder
prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder
vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der
Höchstlastbeitrag der Anlage vorhersehbar erheblich von der
zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder
Umspannebene abweicht. Sie erfolgt durch Genehmigung in entsprechender
Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 Satz 3
bis 5 und 8 bis 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Als Inbetriebnahme
gilt der erstmalige Bezug von elektrischer Energie für den
Probebetrieb, bei bestehenden Pumpspeicherkraftwerken der erstmalige
Bezug nach Abschluss der Maßnahme zur Erhöhung der elektrischen Pump-
oder Turbinenleistung und der speicherbaren Energiemenge. Satz 2 und 3
gelten nicht für Anlagen, in denen durch Wasserelektrolyse Wasserstoff
erzeugt oder in denen Gas oder Biogas durch wasserelektrolytisch
erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt
worden ist. Diese Anlagen sind zudem von den Einspeiseentgelten in das
Gasnetz, an das sie angeschlossen sind, befreit.
(7) Ausnahmen nach § 28a, die vor dem 4. August 2011 erteilt werden,
gelten bis zum Ende des genehmigten Ausnahmezeitraums auch für die §§ 8
bis 10e sowie, im Umfang der bestehenden Ausnahmegenehmigung, für die
§§ 20 bis 28 als erteilt. Satz 1 gilt für erteilte Ausnahmen nach
Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 entsprechend, soweit sie
vor dem 4. August 2011 erteilt wurden.
(8) § 91 ist auf Kostenschulden, die vor dem 4. August 2011 entstanden
sind, in der bis zum 3. August 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) § 24 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 Nummer 5 jeweils in der Fassung vom
30. Juli 2016 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2012 in Kraft. Bis zum
31. Dezember 2015 ist anstelle der §§ 26, 28 und 30 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes § 9 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in
der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass die Belastungsgrenzen in dessen Absatz 7 Satz 2 und 3
erst ab einem Jahresverbrauch von mindestens 1 000 000 Kilowattstunden
und nur auf Strombezüge oberhalb von 1 000 000 Kilowattstunden
anzuwenden sind. § 19 Absatz 2 Satz 6 und 7 der
Stromnetzentgeltverordnung in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli
2011 (BGBl. I S. 1554), § 19 Absatz 2 Satz 12 bis 15 in der Fassung der
Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3250) und § 19 Absatz 2 Satz
13 bis 16 in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S.
2498) gelten als Regelungen im Sinne des § 24 in der Fassung der Sätze
1 und 2.
(10) Die §§ 20a, 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 und 8, § 40 Absatz 3 Satz
2 sowie § 40 Absatz 4 und 6 finden erst sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes Anwendung.
(11) Vor dem 5. August 2011 beantragte Planfeststellungsverfahren oder
Plangenehmigungsverfahren für Hochspannungsleitungen mit einer
Nennspannung von 110 Kilovolt werden nach den bisher geltenden
Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als
Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren in der ab 5.
August 2011 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der
Träger des Vorhabens dies beantragt.
(12) Auf Windenergieanlagen auf See, die bis zum 29. August 2012 eine
unbedingte oder eine bedingte Netzanbindungszusage erhalten haben und
im Falle der bedingten Netzanbindungszusage spätestens zum 1. September
2012 die Voraussetzungen für eine unbedingte Netzanbindungszusage
nachgewiesen haben, ist § 17 Absatz 2a und 2b in der bis zum 28.
Dezember 2012 geltenden Fassung anzuwenden.
(13) § 17d Absatz 6 Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist nicht auf einen Betreiber von Windenergieanlagen auf See
nach Absatz 12 anzuwenden, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2015 der
Regulierungsbehörde den Nachweis über eine bestehende Finanzierung
erbringt, der bis zum Ablauf des 1. Juli 2016 mit der Errichtung der
Windenergieanlage auf See begonnen hat und die technische
Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See bis zum Ablauf des
1. Januar 2019 hergestellt hat. Für den Nachweis der bestehenden
Finanzierung gilt § 17d Absatz 6 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember
2016 geltenden Fassung entsprechend.
(14) Vor dem 1. Januar 2018 kann die Regulierungsbehörde im Benehmen
mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie abweichend von §
17d Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter
Netzanbindungszusagen höchstens 7,7 Gigawatt Anschlusskapazität
zuweisen.
(15) Für § 6c in der durch das Gesetz zur Änderung des
Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geänderten
Fassung gilt Artikel 70 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch entsprechend.
(16) Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des
Offshore-Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 17b
und 17c wird nach den bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Vorschriften
fortgeführt. Das Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des
Netzentwicklungsplans für das Zieljahr 2025 nach den §§ 12b und 12c
wird nicht fortgeführt. Das mit der Vorlage des Szenariorahmens am 10.
Januar 2016 begonnene Verfahren zur Erstellung und Bestätigung des
Netzentwicklungsplans sowie des Offshore-Netzentwicklungsplans nach den
§§ 12b, 12c, 17b und 17c wird nach den seit dem 1. Januar 2016
geltenden Vorschriften durchgeführt.
(17) Das Verfahren zur Erstellung des Netzentwicklungsplans der
Fernleitungsnetzbetreiber für das Jahr 2015 nach § 15a wird nach den
bis zum 1. Januar 2016 geltenden Vorschriften durchgeführt.
(18) Folgende Maßnahmen dürfen erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe und für
die Dauer der Genehmigung ergriffen werden:
1. die Vergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen nach den §§
13b bis 13d in der Fassung des Strommarktgesetzes vom 30. Juli 2016 und
2. die Bindung von Anlagen nach § 13e.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der
Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im
Bundesanzeiger bekannt.
(19) Abweichend von § 17d kann die Regulierungsbehörde im Benehmen mit
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis zum 31. Dezember
2016 Betreibern von Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6
des Windenergie-auf-See-Gesetzes auf Antrag Anschlusskapazität bis zu
höchstens 50 Megawatt auf einer bestehenden oder beauftragten
Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende Kapazitäten
auf Offshore-Anbindungsleitungen zur Verfügung stehen und der jeweilige
Betreiber von Pilotwindenergieanlagen auf See ein hinreichendes Konzept
zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen auf See an ein Umspannwerk
auf See für den Netzanschluss mit seinem Antrag vorlegt. Mit dem Antrag
nach Satz 1 müssen geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes eingereicht werden. Die Zuweisung der
Kapazität erfolgt unter der Bedingung, dass
1. die Regulierungsbehörde im Benehmen mit dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens bis zum 30. Juni 2017
feststellt, dass es sich um eine Pilotwindenergieanlage handelt, und
2. der Betreiber der Pilotwindenergieanlage spätestens bis zum Ablauf
von 18 Monaten nach der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur
Errichtung dieser Anlagen der Regulierungsbehörde vorlegt.
Die Regulierungsbehörde kann die Zuweisung mit Nebenbestimmungen nach §
36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen. Die Regulierungsbehörde
entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs; später
gestellte Anträge von anderen Betreibern von Pilotwindenergieanlagen
auf See auf Zuweisung derselben Anbindungskapazität sind mit der
Zuweisung nach Satz 1 abzulehnen. Eine Zuweisung von
Anschlusskapazität, die dazu führen würde, dass die in Absatz 14
genannte Anschlusskapazität überschritten würde, ist unzulässig.
(20) Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 enthält
alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um einen hinreichenden
Wettbewerb unter den bestehenden Projekten im Rahmen der Ausschreibung
nach § 26 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zu gewährleisten. Der
Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025 soll für die Ostsee
die zur Erreichung der in § 27 Absatz 3 und 4 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegten Menge erforderlichen
Maßnahmen mit einer geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2021 vorsehen,
jedoch eine Übertragungskapazität von 750 Megawatt insgesamt nicht
überschreiten. Der Offshore-Netzentwicklungsplan für das Zieljahr 2025
soll für die Nordsee die zur Erreichung der Verteilung nach § 27 Absatz
4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Maßnahmen mit einer
geplanten Fertigstellung ab dem Jahr 2022 vorsehen.
(21) Für Windenergieanlagen auf See, die eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach Absatz 12 oder eine Kapazitätszuweisung nach
§ 17d Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
erhalten haben, sind die §§ 17d und 17e in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung anzuwenden.
(22) § 13 Absatz 6a ist nach dem 31. Dezember 2023 nicht mehr
anzuwenden. Zuvor nach § 13 Absatz 6a geschlossene Verträge laufen bis
zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit weiter.
(23) § 47 ist auf Verfahren zur Vergabe von Wegenutzungsrechten zur
leitungsgebundenen Energieversorgung, in denen am 3. Februar 2017 von
der Gemeinde bereits Auswahlkriterien samt Gewichtung im Sinne des § 46
Absatz 4 Satz 4 bekannt gegeben wurden, mit der Maßgabe anwendbar, dass
die in § 47 Absatz 2 Satz 1 bis 3 genannten Fristen mit Zugang einer
Aufforderung zur Rüge beim jeweiligen Unternehmen beginnen.
(24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der
Genehmigung angewendet werden.
(25) Stromerzeugungsanlagen im Sinne der
Verordnung (EU) 2016/631 sind als bestehend anzusehen, sofern sie bis
zum 30. Juni 2020 in Betrieb genommen wurden und für sie vor dem 27.
April 2019
1. eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz erteilt wurde oder,
2. der Anschluss an das Netz begehrt wurde und eine Baugenehmigung oder
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht
erforderlich ist.
Der Betreiber der Anlage kann auf die Einstufung als Bestandsanlage
verzichten. Der Verzicht ist schriftlich gegenüber dem Netzbetreiber
zu erklären.
(26) Auf Maßnahmen nach § 13 Absatz 1, die
vor dem [einsetzen: Inkrafttreten dieses Gesetzes] durchgeführt worden
sind, ist § 13a in der bis zum [einsetzen: Inkrafttreten dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden. Für Anlagen nach § 3 Nummer 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die nach dem am 31. Dezember 2011
geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind und für
KWK-Anlagen, die vor dem 1.Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
ist § 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
für die Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs 100
Prozent der entgangenen Einnahmen anzusetzen sind.
§ 118a (weggefallen)
§ 118b (weggefallen)
§ 119
Verordnungsermächtigung für das Forschungs- und Entwicklungsprogramm
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die
Energiewende“
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für Teilnehmer an dem von der
Bundesregierung geförderten Forschungs- und Entwicklungsprogramm
„Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die
Energiewende“ Regelungen zu treffen, die von den in Absatz 2 Nummer 1
bis 3 genannten Vorschriften abweichen oder Zahlungen im Rahmen dieser
Vorschriften erstatten. Die Regelungen dürfen in folgenden Fällen
getroffen werden:
1. im Fall von Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit oder
Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nach § 13 Absatz 1 und
2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 13
Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1,
2. im Fall von Maßnahmen, die netzbezogene oder marktbezogene Maßnahmen
des Netzbetreibers nach § 13 Absatz 1 und
2, § 14 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes und § 14 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes § 13
Absatz 1 bis 2 und § 14 Absatz 1 vermeiden, oder
3. in Bezug auf Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für
die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3
Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Auktion des
Vortages oder des laufenden Tages null oder negativ ist.
(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in den in Absatz
1 genannten Fällen und unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten
Voraussetzungen zu regeln, dass
1. bei Netzengpässen im Rahmen von § 13
Absatz 1 die Einspeiseleistung nicht durch die Reduzierung der
Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch die Nutzung von Strom in
einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern die eingesetzte
Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende
entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
2. von der Berechnung der Entschädigung nach
§ 13a Absatz 2 Satz 3 Nummer 5 abgewichen werden kann.
(2) In der Rechtsverordnung können von den in den Nummern 1 bis 3
genannten Vorschriften abweichende Regelungen oder Regelungen zur
Erstattung von Zahlungen im Rahmen dieser Verordnung getroffen werden
1. zur Erstattung von Netznutzungsentgelten oder einer abweichenden
Ermittlung der Netznutzungsentgelte durch den Netzbetreiber bei einem
Letztverbraucher, soweit es um die Anwendung von § 17 Absatz 2 sowie
von § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Stromnetzentgeltverordnung geht,
2. für Anlagen zur Stromspeicherung oder zur Umwandlung elektrischer
Energie in einen anderen Energieträger eine Befreiung von der Pflicht
zur Zahlung oder eine Erstattung
a) der Netzentgelte nach § 17 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Satz 15 und
Absatz 4 der Stromnetzentgeltverordnung,
b) eines Aufschlags auf Netzentgelte nach § 17f Absatz 5 Satz 1 und
c) der Umlage nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zu abschaltbaren
Lasten
vorzusehen,
3. zur Beschaffung von ab- und zuschaltbaren Lasten auch ohne
Einrichtung einer gemeinsamen Internetplattform aller
Verteilernetzbetreiber nach § 14 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13
Absatz 6.
(3) Regelungen nach Absatz 2 dürfen nur getroffen werden, wenn
1. sie zur Sammlung von Erfahrungen und Lerneffekten im Sinn der Ziele
des Förderprogramms nach Absatz 4 beitragen,
2. sichergestellt wird, dass bei Anwendung dieser abweichenden
Regelungen
a) resultierende finanzielle Veränderungen auf den Ausgleich von
wirtschaftlichen Nachteilen der Teilnehmer nach Absatz 1 beschränkt
werden, die bei der Anwendung des Rechts ohne diese abweichende
Regelung entstanden wären,
b) beim Ausgleich von wirtschaftlichen Vor- und Nachteilen
gegebenenfalls entstandene wirtschaftliche Vorteile und daraus folgende
Gewinne an den Netzbetreiber zur Minderung seines Netzentgelts
abgeführt werden, an dessen Netz die jeweilige Anlage angeschlossen
ist, und
3. diese Regelungen auf die Teilnehmer an dem Förderprogramm beschränkt
sind und spätestens am 30. Juni 2022 auslaufen.
(4) Die Ziele des Förderprogramms im Sinn des Absatzes 3 Nummer 1 sind
1. ein effizienter und sicherer Netzbetrieb bei hohen Anteilen
erneuerbarer Energien,
2. die Hebung von Effizienz- und Flexibilitätspotenzialen markt- und
netzseitig,
3. ein effizientes und sicheres Zusammenspiel aller Akteure im
intelligenten Energienetz,
4. die effizientere Nutzung der vorhandenen Netzstruktur sowie
5. die Verringerung von Netzausbaubedarf auf der Verteilnetzebene.
(5) In der Rechtsverordnung darf die Bundesregierung die Anzeige,
Überwachung und Kontrolle der Befreiungen oder Erstattungen aufgrund
von abweichenden Regelungen im Rahmen des Forschungs- und
Entwicklungsprogramms „Schaufenster intelligente Energie – Digitale
Agenda für die Energiewende“ sowie die mit Absatz 3 Nummer 2
verbundenen Aufgaben der Bundesnetzagentur oder Netzbetreibern
übertragen.
§ 120 Schrittweiser
Abbau der Entgelte für dezentrale Einspeisung; Übergangsregelung
(1) Bei Einspeisungen von Elektrizität aus dezentralen
Erzeugungsanlagen darf in einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 keine
Erstattung eingesparter Entgelte für den Netzzugang vorgesehen werden
1. für Erzeugungsanlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen
worden sind,
2. für Anlagen mit volatiler Erzeugung, die ab dem 1. Januar 2018 in
Betrieb genommen worden sind.
(2) Wird eine Erzeugungsanlage nach dem für sie maßgeblichen in Absatz
1 genannten Zeitpunkt an eine Netz- oder Umspannebene angeschlossen,
die ihrer bisherigen Anschlussebene nachgelagert ist, erhält sie keine
Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr. Eine Erzeugungsanlage, die am
31. Dezember 2016 allein an die Höchstspannungsebene angeschlossen war,
erhält ab dem 22. Juli 2017 auch dann keine Entgelte für dezentrale
Einspeisung, wenn sie nach dem 31. Dezember 2016 an eine nachgelagerte
Netz- oder Umspannebene angeschlossen worden ist oder wird.
(3) Für Anlagen mit volatiler Erzeugung dürfen ab dem 1. Januar 2020
keine Entgelte für dezentrale Erzeugung mehr gezahlt werden. Die
Rechtsverordnung nach § 24 kann vorsehen, dass die Höhe der Entgelte
für dezentrale Einspeisungen aus solchen Anlagen bis dahin stufenweise
abgesenkt wird und dies näher ausgestalten. Die Absenkung kann,
ausgehend von dem sich unter Beachtung der Absätze 4 und 5 ergebenden
Wert, in prozentualen Schritten oder anteilig erfolgen.
(4) Bei der Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen, die
für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2018 gezahlt werden, sind als
Obergrenze diejenigen Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder
Umspannebene zugrunde zu legen, die für diese Netz- oder Umspannebene
am 31. Dezember 2016 anzuwenden waren. Satz 1 ist auch für
Erzeugungsanlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb
genommen worden sind oder werden.
(5) Bei der Ermittlung der Obergrenzen nach Absatz 4 sind ab dem 1.
Januar 2018 von den Erlösobergrenzen der jeweiligen
Übertragungsnetzbetreiber, so wie sie den jeweiligen Netzentgelten für
das Kalenderjahr 2016 zugrunde lagen, die Kostenbestandteile nach § 17d
Absatz 7 dieses Gesetzes und § 2 Absatz 5 des
Energieleitungsausbaugesetzes in Abzug zu bringen, die in die
Netzentgelte eingeflossen sind. Für die Zwecke der Berechnungsgrundlage
zur Ermittlung der Entgelte für dezentrale Einspeisungen sind die
Netzentgelte für das Kalenderjahr 2016 auf dieser Grundlage neu zu
berechnen. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, diese
fiktiven Netzentgelte gemeinsam mit der Veröffentlichung ihrer
Netzentgelte nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 auf ihrer Internetseite zu
veröffentlichen und als Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der
Entgelte für dezentrale Einspeisung zu kennzeichnen.
(6) Für die Höhe der Obergrenze, die bei der Ermittlung der Entgelte
für dezentrale Einspeisung nach Absatz 4 zugrunde zu legen ist, sind
die Netzentgelte des Netzbetreibers maßgebend, an dessen Netz der
Anlagenbetreiber am 31. Dezember 2016 angeschlossen war.
(7) Die für den jeweiligen Verteilernetzbetreiber nach Absatz 4
geltenden Obergrenzen sind je Netz- und Umspannebene den nach Absatz 5
ermittelten Obergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber entsprechend
anzupassen und unter Berücksichtigung dieser Absenkungen ebenfalls neu
zu ermitteln. Nachgelagerte Verteilernetzbetreiber berücksichtigen
dabei ebenfalls die Obergrenzen nach Satz 1 eines vorgelagerten
Verteilernetzbetreibers. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, ihre
jeweiligen nach Satz 1 ermittelten Netzentgelte je Netz- und
Umspannebene gemeinsam mit ihren Netzentgelten nach § 20 Absatz 1 Satz
1 und 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und als
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Entgelte für dezentrale
Einspeisungen zu kennzeichnen und für die Kalkulation der vermiedenen
gewälzten Kosten heranzuziehen.
(8) In einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 5 kann die Ermittlung der
Entgelte für dezentrale Einspeisung nach den Absätzen 1 bis 7 und 9
näher geregelt werden. Insbesondere können in der Rechtsverordnung die
Ergebnisse der fiktiven Ermittlung nach Absatz 5 für
Übertragungsnetzbetreiber festgelegt werden. Dabei können kaufmännisch
gerundete Prozentangaben festgelegt werden.
Anlage (zu § 13g) Berechnung der Vergütung
1. Die Entschädigung der Betreiber von stillzulegenden Anlagen nach § 13g wird nach folgender Formel festgesetzt:
2. Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit − FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
3. Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit | die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro, |
Pt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
RDi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
REi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Oi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse in den Jahren 2012 bis 2014 gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
Wf?i | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde, |
RHBi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden; bei den variablen Logistikkosten kann ausnahmsweise auf die Belieferung mit Braunkohle aus dem nächstgelegenen Tagebau abgestellt werden, sofern die Belieferung in dem maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 60 Prozent aus diesem Tagebau erfolgte; bei den variablen Brennstoffkosten kann bei einer Mischbelieferung aus verschiedenen Tagebauen ein Tagebau unberücksichtigt bleiben, wenn dieser Tagebau im maßgeblichen Zeitraum zu mehr als 90 Prozent ausgekohlt war, |
Ci | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Tonnen Kohlendioxid; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus df?em Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
Ei | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Megawattstunden; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
EUAt | der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2015 für die beiden für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid; der Preis für die Lieferung im ersten für das jeweilige Sicherheitsbereitschaftsjahr relevanten Kalenderjahr geht dabei zu einem Viertel und der Preis für die Lieferung im darauffolgenden Kalenderjahr zu drei Vierteln in die Berechnung ein; soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht, |
Hit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der f?Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FSBit | die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro; in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind, |
FHISTi | die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2012 bis 2014 in Euro; im Falle eines Eigentümerwechsels in den Jahren 2012 oder 2013 kann der Betreiber auf die Daten aus dem Jahr 2014 abstellen, wobei konzerninterne Eigentümerwechsel nicht berücksichtigt werden, |
i | die jeweilige stillzulegende Anlage und |
t | das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. September erstreckt. |