Mai 2018

180504

ENERGIE-CHRONIK


Regierung will Einspeisevorrang für Erneuerbare weiter einschränken

Die Bundesregierung will anscheinend den in § 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) verankerten Vorrang für die Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien weiter einschränken. Ende Mai wurde bekannt, daß ein Gutachten des Beratungsunternehmens Ecofys, das vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegeben wurde, entsprechende Vorschläge enthält. Eine grundsätzliche Abschaffung des Einspeisevorrangs steht zwar weiterhin nicht zu Debatte. Es ist aber offenbar daran gedacht, Erneuerbare-Anlagen noch stärker abzuregeln, als dies bisher nach den Bestimmungen für das "Einspeisemanagement" in § 14 EEG zulässig ist. Die Gutachter begründen dies mit einer dadurch möglichen Senkung der hohen Kosten für die Netzengpassbewirtschaftung.

EU-Kommission plant noch drastischere Abstriche

Auf EU-Ebene wird ohnehin schon am Einspeisevorrang gerüttelt: Das "Winterpaket", das die Kommission Ende 2016 vorlegte (161207), sieht neue Bestimmungen zur Regulierung des Strommarkts vor. Nach Artikel 11 dieses Entwurfs würde der Vorrang nur noch für neue Kleinanlagen gelten, deren Leistung unter 500 Kilowatt liegt. Ab 2026 soll diese Grenze sogar auf 250 Kilowatt absinken. Altanlagen genießen nur solange Bestandsschutz, wie es wegen baulicher Veränderungen nicht nötig wird, eine neue Netzanschlussvereinbarung abzuschließen. Außerdem soll der Einspeisevorrang auf höchstens 15 Prozent der Erzeugungskapazitäten des jeweiligen Landes beschränkt werden.

Vor vier Jahren verschwand der "Vorrang" aus dem Titel des EEG

Der Einspeisevorrang war von Anfang an tragender Bestandteil des EEG, das deshalb auch 14 Jahre lang "Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien" hieß, ehe es 2014 in "Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien" umbenannt wurde. Die schwarz-rote Bundesregierung begründete die Änderung des Titels damals so: "Die Überschrift des Gesetzes wird geändert, um den tatsächlichen Charakter des Gesetzes besser widerzuspiegeln und die Rechtsanwendung zu vereinfachen. Das EEG ist und bleibt das zentrale Instrument für den Ausbau der erneuerbaren Energien. Dies wird durch den neuen Langtitel zum Ausdruck gebracht. Er beschreibt den Hauptzweck des Gesetzes, nämlich die Förderung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Der weiterhin gewährleistete Vorrang der erneuerbaren Energien ist ein zentraler Bestandteil für den Ausbau und bedarf daher keiner gesonderten Erwähnung im Langtitel."

 

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